AG Strausberg, 2015-03-26, 10 C 274/14

10 C 274/14Tribunale di primo grado26 mar 2015

Testo completo

AG Strausberg — 2015-03-26 — 10 C 274/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-26

Aktenzeichen: 10 C 274/14

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an das Autohaus … 339,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2014 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

  6. Der Streitwert wird auf 339,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist teilweise- im Hilfsantrag begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom 13.12.2013 in … aus §§ 115 VVG i.V.m. 7, 18 StVG.

Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des beschädigten Pkw Mazda 3 mit dem amtlichen Kennzeichen …. Die Beklagte war Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …. Die Parteien sind sich einig, dass die Beklagte allein zu haften habe.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen genüge und bewegt sich in dem für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Vergütungssätze zugrunde legt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass grundsätzlich Mietwagenkosten in angemessener Höhe erstattungsfähig sind.

Der Geschädigte kann aber unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB gehalten sein, zumindest hinsichtlich der zu erwartenden Mietwagenkosten Vergleichsangebote einzuholen.

Insoweit geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin hier nicht gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen hat. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass unmittelbar nach dem Verkehrsunfall am 13.12. 2013 ein Fahrzeug für den tatsächlichen Reparaturzeitraum angemietet hat. Es war der Klägerin also nicht möglich oder zumutbar, Vergleichsangebote einzuholen.

Hinsichtlich der Höhe der Mietwagenkosten orientiert sich das Gericht im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO an dem, was die Rechtsprechung im Allgemeinen zubilligt, wobei auch nicht generell eine Anmietung zu einem Unfallersatztarif ausgeschlossen ist. Vorliegend hält sich der Tagessatz von 55,00 € jedenfalls erkennbar im angemessenen Bereich.

Da die Klägerin ihren insoweit bestehenden Anspruch aber an das Autohaus … abgetreten hat, wobei es auf die Formulierung „erfüllungshalber“ nicht ankommt, stand nicht der Klägerin, sondern nunmehr gem. § 398 BGB dem Autohaus der Anspruch zu. Eine Rückabtretung ist nicht erfolgt. Die Klägerin ist insoweit aber berechtigt, den Anspruch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen, da sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB.

Keinen Anspruch hat die Klägerin auf Erstattung der insoweit entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da - wie oben ausgeführt- sie keinen Anspruch auf Zahlung der Mietwagenkosten hatte und Verzug - ihr gegenüber- nicht eintreten konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die zur Frage der Berufungszulassung in § 511 Abs. 4 ZPO.

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