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OVG 12 N 47.11•OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2011-05-19, OVG 12 N 47.11
OVG 12 N 47.11Tribunale amministrativo / Division 1219 mag 2011
Entscheidungsdatum: 2011-05-19
Aktenzeichen: OVG 12 N 47.11
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2011 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beigeladene.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
Die aus dem Kosovo stammende Klägerin begehrt ein Visum zur Familienzusammenführung mit ihrem im Bundesgebiet lebenden Vater, der deutscher Staatsangehöriger ist. Ihr rund einen Monat vor Erreichen der Volljährigkeit gestellter Visumsantrag wurde abgelehnt, weil die zuständige Ausländerbehörde ihre Zustimmung versagt hatte. Da der Lebensunterhalt der Klägerin im Bundesgebiet nicht gesichert sei und das Visum nicht mehr mit Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt werde, könne nach der Einreise in das Bundesgebiet keine Aufenthaltserlaubnis gewährt werden. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Verpflichtungsklage stattgegeben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG hätten im hier maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich bei Beantragung des Visums, vorgelegen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Beigeladene geltend, dass die Klägerin kein Sachbescheidungsinteresse habe, weil sich der von ihr begehrte längerfristige Aufenthalt im Bundesgebiet nicht verwirklichen lasse.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Beigeladenen, der sich u.a. auf seine Verwaltungsvorschriften stützt (Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin, A. 34.2 bis 34.3), fehlt es der Klägerin nicht an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse. Zum einen lässt sich im vorliegenden Visumsverfahren nicht hinreichend verlässlich klären, ob die begehrte Erteilung eines Visums zum Familiennachzug für die Klägerin nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet tatsächlich von vornherein nutzlos wäre, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht (mehr) vorliegen. Zum anderen ist es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - nicht Aufgabe der Beklagten im Visumsverfahren, bereits bei der Erteilung des Visums zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen nach der Einreise in das Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde gewährt werden kann, wenn die Erteilungsvoraussetzungen – wovon der Beigeladene in Übereinstimmung mit dem angegriffenen Urteil ausgeht - im Visumsverfahren vorliegen. Eine derartige Auslegung widerspricht auch der in § 6 Abs. 4 AufenthG normierten Regelung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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