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OVG 11 N 78.15•OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2016-10-27, OVG 11 N 78.15
OVG 11 N 78.15Tribunale amministrativo / Division 1127 ott 2016
Entscheidungsdatum: 2016-10-27
Aktenzeichen: OVG 11 N 78.15
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Juli 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt.
Durch Urteil vom 29. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage des Klägers gegen die den Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2013 betreffenden Rundfunkbeitragsbescheide des Beklagten vom 2. August und 1. September 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2013 abgewiesen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Kläger die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO nicht begründet dargelegt hat.
a) Soweit der Kläger rügt, entgegen den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts lasse sich dem Gebühren-/Beitragsbescheid des Beklagten vom 1. Juni 2013 für die Zeit von Januar bis März 2013 zu der Beitragsnummer 139 849 655 nicht entnehmen, dass damit der Rundfunkbeitrag für eine Betriebsstätte festgesetzt worden sei, ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum die Richtigkeit des angefochtenen Urteils hiervon abhängen sollte. Der Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2013 zu der Beitragsnummer 139 849 655 ist mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2013 aufgehoben worden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen hatte der Beklagte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 17. Februar 2012 mitgeteilt, dass er ihn unter der Teilnehmernummer 139 849 655 mit der Nutzungsart “nicht privat“ führe. Demgegenüber betrifft die Beitragsnummer 276 748 496, zu der die hier streitigen Bescheide ergangen sind, unstreitig (nur) die private Wohnung des Klägers. Hinsichtlich der unter gleicher Adresse geführte Betriebsstätte, hat der Beklagte dem Kläger schließlich mit dem das Beitragskonto 276 748 496 betreffenden Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2013 informatorisch („PS“) mitgeteilt, dass er das Beitragskonto 139 849 655 (lediglich) als „Betriebsstätte ohne Berechnung vermerkt“ habe.
b) Weiterhin wendet der Kläger zu Unrecht ein, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass der Beklagte die sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2013 zu der Beitragsnummer 139 849 655 ergebende Überzahlung von 17,28 Euro am 9. Dezember 2013 dem Beitragskonto 276 748 496 für die privat genutzte Wohnung gutgeschrieben habe. Denn aus dem bereits erwähnten informatorischen Zusatz zum Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2013 betreffend das Beitragskonto 276 748 496 konnte der Kläger entnehmen, dass der Beklagte den unter dem Beitragskonto 139 849 655 überzahlten Betrag von 17,28 Euro auf das Beitragskonto 276 748 496 umgebucht und mit den offenen Beiträgen für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2013 (215,76 Euro, zuzüglich Säumniszuschlägen von 16 Euro) verrechnet hat. Dass die Umbuchung bereits am 9. Dezember 2013 vorgenommen wurde, lässt sich anhand der bei dem Verwaltungsvorgang befindlichen tabellarischen Darstellungen der Kontoverläufe nachvollziehen.
a) Dies gilt zum einen für die geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass „infolge der Aufspaltung eines einheitlichen Sachverhalts in eine betriebliche (139 849 655) und eine private Beitragsfestsetzung (276 748 496) unter eigenständigen Beitragsnummern… ein außerordentlich unübersichtlicher Sachverhalt vor“ -liege, „bei dem jeweils verschiedene Bescheide, Widerspruchsverfahren sowie Zeiträume zu beurteilen sind“. Vielmehr lässt sich der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt anhand des Verwaltungsvorgangs durchaus nachvollziehen.
b) Zum anderen hat der Kläger auch die von ihm geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten nicht begründet dargelegt. Insoweit beanstandet er wiederum, das Verwaltungsgericht habe die aus dem Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2013 zur Beitragsnummer 139 849 655 resultierende Überzahlung von 17,28 Euro nicht berücksichtigt. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht jedoch, wie der Kläger selbst zitiert, ausgeführt, dass eine Gutschrift auf die Rundfunkbeiträge für Januar bis Juni 2013 nicht geboten gewesen sei, weil sich zu diesem Zeitpunkt (9. bzw. 11. Dezember 2013) nämlich weitere Rückstände (für die Zeit ab Juli 2013) ergeben hätten. Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger inhaltlich nicht auseinander und legt auch nicht dar, warum die Rechtssache insoweit besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Abgesehen davon, dass sich der Kläger auf diese Vorschrift nicht beruft, würde auch die in § 13 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 6. Dezember 2012 vorgesehene Verrechnung mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Festsetzungsbescheide führen, sondern wäre allenfalls im Rahmen einer etwa vorzunehmenden Vollstreckung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide selbst ist somit die Frage, ob und in welchen Umfang Zahlungen bereits tatsächlich erfolgt sind, unerheblich (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 10 D 754/15 –, bei juris, Rz. 6).
a) Soweit er die Frage der Vereinbarkeit der Erhebung der Rundfunkbeiträge „mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben“ aufwirft, fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage sowie der Darlegung sowohl ihrer Entscheidungserheblichkeit als auch ihrer obergerichtlichen Klärungsbedürftigkeit. Im Übrigen liegt zur Verfassung- und Europarechtskonformität des Rundfunkbeitrags mittlerweile höchstrichterliche Rechtsprechung vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, bei juris, Rz. 6 f.). Die höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage schließt deren obergerichtlichen Klärungsbedarf prinzipiell aus (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 – OVG 11 N 57.16 –, bei juris, Rz. 7).
b) Grundsätzliche Bedeutung zeigt der Kläger auch nicht auf hinsichtlich der „Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. mit § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro festzusetzen, da im Hinblick, auf die monatliche Gebühr von 17,98 Euro Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Pauschalierung und an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Fälligkeitsfestsetzung ohne Bescheid bestehen.“ Was den letztgenannten Aspekt anbelangt, fehlt es bereits an einer argumentativen Auseinandersetzung mit den vom Kläger selbst in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes entsteht (vgl. dazu § 7 Abs. 1 RBStV) und ebenso wenig wie ihre Fälligkeit eine bescheidförmige Beitragsfestsetzung erfordert (vgl. zu Letzterem auch den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des BGH vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14 –, bei juris, Rz. 53). Dass die Höhe des Säumniszuschlags von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragssatzung) unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hier entscheidungserheblichen Klärungsbedarf auslösen würde, legt der Kläger ebenfalls nicht dar. Überdies vernachlässigt er bei seinem Ansatz, dass der Beklagte den Säumniszuschlag jeweils für einen Zeitraum von drei Monaten erhoben hat, so dass der Betrag von 8,00 Euro zu der jeweiligen Beitragssumme von 53,94 Euro ins Verhältnis zu setzen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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