OLG Brandenburg 1. Strafsenat, 2019-12-20, 1 AR 33/19

1 AR 33/19Tribunale superiore / I camera penale20 dic 2019

Testo completo

OLG Brandenburg 1. Strafsenat — 2019-12-20 — 1 AR 33/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-12-20

Aktenzeichen: 1 AR 33/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1220.1AR33.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet.

Gründe

I.

Die polnischen Justizbehörden ersuchen unter Bezugnahme auf den Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Toruń (Az.: II Kop 31/18) vom 21. August 2019, dem der Haftbefehl des Kreisgerichts Toruń vom 31. August 2017 (Az. VIII K 697/17) zugrunde liegt, um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen unter den strafverschärfenden Rückfallbestimmungen begangenen Betruges nach Artikel 286 § 1 i.V.m. Artikel 64 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches in 19 Fällen und wegen Urkundenfälschung nach Artikel 270 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches in einem Fall.

Nach der Sachverhaltsdarstellung des Europäischen Haftbefehls werden dem Verfolgten insgesamt 20 Straftaten zur Last gelegt, wobei die Betrugshandlungen im Zeitraum von Mai 2016 bis April 2017 in T… und die Urkundenfälschung im März 2017 in Ł… begangen worden sein sollen. Der modus operandi der Betrugshandlungen (Fälle 1-19) ist durchweg dadurch gekennzeichnet, dass der Verfolgte gegenüber der Geschädigten A… K… behauptet habe, Łu… Ło… zu sein und sie unter Vorspiegelung seines vorgeblichen schlechten Gesundheitszustandes zu Bargeldverfügungen in beträchtlicher Höhe veranlasst habe. Bei der Irreführung und Täuschung der Geschädigten habe er unter anderem die Notwendigkeit der Übersetzung von Krankenakten und die angebliche Behandlung seiner Krebskrankheit in der Schweiz vorgetragen, was die Geschädigte immer wieder zu Vermögensverfügungen veranlasst habe. Die einzelnen Geldmittelverfügungen sollen sich hierbei in einem Bereich von 500,00 PLN (Fall 18) bis 45.400,00 PLN (Fall 16) bewegt haben.

Neben den dem Verfolgten zur Last gelegten Betrugshandlungen bezieht sich der Tatvorwurf der Urkundenfälschung (Fall 20) auf einen manipulierten Kaufvertrag für einen Pkw … am 13. März 2017 in Ł… . Der Verfolgte soll hierbei als Käufer mit dem ersten Buchstaben des Vornamens und dem Nachnamen seiner Lebensgefährtin Ag… W… - „… W…“ unterschrieben haben, um auf diese Weise seine wahre Identität zu verschleiern.

Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Straftaten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Sachverhaltsdarstellungen in dem Europäischen Haftbefehl Bezug genommen.

Der Verfolgte wurde aufgrund einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem am 9. Dezember 2019 auf dem Bahnhof F… vorläufig festgenommen. Er befindet sich seitdem aufgrund einer Festhalteanordnung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Dezember 2019 in Haft in der Justizvollzugsanstalt ….

Bei seiner haftrichterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 10. Dezember 2019 hat der Verfolgte sich mit seiner Auslieferung nach Polen im vereinfachten Auslieferungsverfahrens unwiderruflich einverstanden erklärt, jedoch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 16. Dezember 2019, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 18. Dezember 2019, beantragt, gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft anzuordnen.

II.

Der Senat entscheidet entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg; die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft liegen vor (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG).

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zum Zwecke der Strafverfolgung erscheint nach dem durch das Europäische Haftbefehlsgesetz (EuHbG) vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten sowie nach den maßgeblichen Bestimmungen des 8. Teils des IRG nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).

Die Auslieferungsfähigkeit nach den §§ 3, 81 Abs. 1 IRG ist gegeben. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten sind sowohl nach dem polnischen Strafgesetzbuch (Art. 270 § 1, Art. 286 § 1 iVm. Art. 12, Art. 64 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches) als auch nach deutschem Recht als Betrug und Urkundenfälschung (§§ 263, 267 StGB) strafbar und in Polen mit einer Höchststrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe (Betrug) bzw. fünf Jahre Freiheitsstrafe (Urkundenfälschung) bedroht (§§ 3 Abs. 2, 81 Nr. 1 IRG). Die Verfolgungsverjährung nach dem maßgeblichen polnischen Recht tritt hinsichtlich der Betrugsstraftaten frühestens im Juni 2041, hinsichtlich der Urkundenfälschung am 13. März 2037 ein.

Der Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts Toruń enthält die nach § 83a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG vorausgesetzten Angaben, insbesondere die jeweils erforderlichen Angaben zur Identität des Verfolgten und dessen Staatsangehörigkeit (§ 83a Abs. 1 Nr. 1 IRG). Ihm ist ferner unter Angabe der Anschrift zu entnehmen, dass der Europäische Haftbefehl von dem Bezirksgericht in Toruń (Az.: II Kop 31/18) am 21. August 2019 ausgestellt worden ist (§ 83a Abs. 1 Nr. 2 IRG). Auch enthält der Europäische Haftbefehl in ausreichendem Maße die in § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG geforderte Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftaten begangen sein sollen, einschließlich der Tatzeit und des Tatortes. Der Umfang des Tatvorwurfs und die konkretisierten Straftatbestände sind hinreichend deutlich bestimmt. Auch geht klar hervor, dass der Verfolgte zur Strafverfolgung ausgeliefert werden soll.

Bewilligungshindernisse im Sinne von § 83b IRG sind nicht ersichtlich. Nach hiesigen Erkenntnissen wird gegen den Verfolgten wegen derselben Taten, die dem Auslieferungsverfahren zu Grunde liegen, im Geltungsbereich des deutschen Strafgesetzes weder ein strafrechtliches Verfahren geführt (§ 83b Abs. 1 Ziff.1 IRG) noch ist die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens abgelehnt oder ein solches eingestellt worden (§ 83b Abs. 1 Ziff. 2 IRG).

Es liegt auch kein Auslieferungsersuchen eines Drittstaates vor, dem Vorrang einzuräumen wäre (§ 83b Abs. 1 Ziff. 3 IRG). Anhaltspunkte dafür, dass nicht erwartet werden könne, dass die Republik Polen einem vergleichbaren bundesdeutschen Ersuchen entsprechen würde, liegen ebenfalls nicht vor (§ 83b Abs. 1 Ziff. 4 IRG).

Der Verfolgte hat bei seiner haftrichterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 10. Dezember 2019 sich mit seiner Auslieferung nach Polen im vereinfachten Verfahren unwiderruflich einverstanden erklärt.

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG.

Der Verfolgte hat im Verurteilungsfalle in Polen mit der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von nicht unerheblicher Dauer zu rechnen, was erfahrungsgemäß einen hohen Fluchtanreiz darstellt. Über hinreichende soziale Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland, die einer Fluchtgefahr entgegenstehen könnten, verfügt der Verfolgte offenbar nicht. Er hat zwar bei seiner richterlichen Anhörung angegeben, in B… bei der Firma „Wa…“ seit Mitte 2018 beschäftigt zu und in einer Firmenwohnung in B…, zu wohnen, jedoch lebe seine Lebensgefährtin in der U… La… Nr. … in Bi… Po… (…), was auch seine Meldeanschrift sei. Auch seine weiteren sozialen Kontakte hat der Verfolgte offenbar vor allem in Polen. Des Weiteren hat der Verfolgte bei seiner richterlichen Anhörung angegeben, dass ihm die Tatvorwürfe bekannt seien und hierzu in Polen eine geständige Einlassung abgegeben zu haben.

Weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 25 IRG bieten keine ausreichende Gewähr, die Auslieferung sicherzustellen.

3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage der Anordnung der Auslieferungshaft gegen den Verfolgten nicht entgegen.

4. Es ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen, dass der Verfolgte auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet hat.

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