progetti
OVG 11 S 60/20•OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2020-08-06, OVG 11 S 60/20
OVG 11 S 60/20Tribunale amministrativo / Division 116 ago 2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-06
Aktenzeichen: OVG 11 S 60/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0806.11S60.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Durch Beschluss vom 17. Juni 2020 hat das Verwaltungsgericht es der Sache nach abgelehnt,
im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller
vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entgegen § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-UmgV befreit ist, sowie
derzeit nicht verpflichtet sein kann, eine von der Beschaffenheit geeignete Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Abs. 2 SARS-CoV-2-UmgV zu tragen.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung eine Änderung des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses nicht rechtfertigt (§ 146 Abs. 4 VwGO).
Diese Einwände greifen nicht durch. Auf § 2 Abs. 3 Nr. 2 SARS-CoV-2-UmgV kann sich der Antragsteller nicht stützen, weil diese Vorschrift einen Ausnahmetatbestand regelt und deshalb bereits nach ihrem Regelungskonzept nicht geeignet ist, eine generelle Befreiung sämtlicher von § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-UmgV erfassten Personen zu konstituieren. Dies führt zwar nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, zur Unzulässigkeit, wohl aber zur Unbegründetheit eines solchen Begehrens.
Jedenfalls wäre ein am Beschwerdevorbringen gemessener Antrag nach § 123 VwGO unbegründet.
2.1. Der Einwand des Antragstellers, § 2 Abs. 2 SARS-CoV-2-UmgV sei im Sinne von Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG zu unbestimmt, soweit er regele, dass die Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein müsse, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, ist nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass die vom Antragsteller zitierte Verfassungsnorm die Bestimmtheit einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung und nicht die Bestimmtheit der Verordnung selbst betrifft, kann angesichts dessen, dass die Norm weder ein Größenspektrum der potentiell zurückgehaltenen Tröpfchenpartikel benennt noch irgendwelche Vorgaben hinsichtlich des Grades der Verringerung enthält, bei summarischer Prüfung kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass jede Mund-Nasen-Bedeckung genügt, die überhaupt geeignet ist, beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen abgegebene übertragungsfähige Tröpfchenpartikel zumindest teilweise zurückzuhalten. Demgemäß geht auch die – insoweit heranziehbare – Begründung des Verordnungsgebers zu § 4 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV davon aus, dass auch aus Baumwolle oder einem anderen geeigneten Material, etwa Rohseide, selbst hergestellte Masken, aber auch Schals, Tücher o. ä. ausreichend seien, um die Beschaffungswege für die Bevölkerung so niedrigschwellig wie möglich zu halten.
2.2. Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht thematisiere nicht eine Verletzung seiner Menschenwürde, legt er andererseits selbst nicht dar, woraus sich diese Verletzung hier ergeben sollte. Die Garantie der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität. Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Einer solchen, ihn zum Objekt degradierenden Behandlung wird der Antragsteller durch das Gebot, in bestimmten öffentlichen Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Schutz anderer vor einer potentiell tödliche Erkrankung aufzusetzen, nicht ausgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 1 S 1357/20 –, Rn. 63, juris, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
2.3. Die Einwände des Antragstellers, § 5 Abs. 1 IfSG verstoße gegen Art. 20 Abs. 1 GG (Demokratieprinzip) und gegen Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsgarantie) können gleichfalls nicht zum Erfolg führen. Der Antragsteller legt weder die Entscheidungserheblichkeit von § 5 Abs. 1 IfSG dar noch erläutert er, aus welchen Gründen diese Vorschrift, die sowohl die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite als auch die Aufhebung dieser Feststellung der Entscheidung des Deutschen Bundestages vorbehält, gegen das Demokratieprinzip verstoßen sollte. Auch geht es vorliegend nicht um eine Änderung des Grundgesetzes in den in Art. 79 Abs. 3 GG angesprochenen Bereichen.
2.4. Aus welchen Gründen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlichen Bereichen wegen „Beeinträchtigungen“ der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) des Antragstellers rechtswidrig sein sollte, wird mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt. Die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt dafür nicht. Der Antragsteller hätte vielmehr vorbringen müssen, warum die aus seiner Sicht „rudimentäre“ Befassung des Verwaltungsgerichts mit diesen Einwänden unzureichend ist und warum diese einen anderen Verfahrensausgang rechtfertigen sollen.
2.5. Soweit der Antragsteller im Übrigen weiterhin geltend macht, dass die von ihm angegriffene Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unverhältnismäßig, nämlich ungeeignet oder nicht erforderlich sei, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass der Verordnungsgeber die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Einschätzungsspielraums (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 –, Rn. 10, juris) überschritten hätte (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 13 B 675/20.NE –, Rn. 47 - 64, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 – 20 NG 20.1477 –, Rn. 17 f., juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 6 B 10669/20 –, Rn. 29 ff., juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 3. Juli 2020 – 3 E 391/20 –, Rn. 66, juris). Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist geeignet, zumindest einen Teil potentiell infektiöser Tröpfchenpartikel zurückzuhalten. Die vom Antragsteller angegriffene Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist eine von mehreren Maßnahmen, um dem hohen Verbreitungspotenzial des SARS-CoV-2-Virus entgegenzuwirken. Dieses hohe Verbreitungspotenzial lässt es bei summarischer Prüfung als vertretbar erscheinen, einer Ausbreitung des Virus so früh wie möglich entgegenzuwirken und an der vom Antragsteller angegriffene Verpflichtung auch mit Blick auf die in Brandenburg verhältnismäßig geringen Fallzahlen festzuhalten. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass sich andere von der Pandemie betroffene Staaten gegen eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entschieden hätten, und soweit er andere, aus seiner Sicht geeignete Maßnahmen anspricht, wie eine Ausweitung der Ladenöffnungszeiten, Plakataktionen in der Öffentlichkeit, eine Erhöhung der Anzahl der verfügbaren Züge und Busse, eine Unterteilung der Beförderungsmittel in bestimmte Zonen etc., zwingt auch dies nicht zu der Annahme, der Verordnungsgeber habe den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum überschritten.
2.6. Gleiches gilt im Ergebnis, soweit der Antragsteller geltend macht, die Mund-Nasen-Bedeckung berge für ihren Träger gesundheitliche Risiken. Insbesondere hat es der Antragsteller selbst in der Hand, seines Erachtens mit einer unsachgemäßen Verwendung einhergehende Risiken zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.