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12 K 12222/09•FG Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2010-08-25, 12 K 12222/09
12 K 12222/09Tribunale fiscale / Division 1225 ago 2010
Eine Bescheinigung einer Denkmalbehörde, die das Vorhandensein eines Baudenkmals bestätigt, aber die Prüfung der weiteren steuerlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach §§ 7i, 10f EStG der Finanzbehörde überantwortet, ist keine hinreichende Grundlage für die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.
Entscheidungsdatum: 2010-08-25
Aktenzeichen: 12 K 12222/09
Dokumenttyp: Urteil
Eine Bescheinigung einer Denkmalbehörde, die das Vorhandensein eines Baudenkmals bestätigt, aber die Prüfung der weiteren steuerlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach §§ 7i, 10f EStG der Finanzbehörde überantwortet, ist keine hinreichende Grundlage für die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Klägerinnen sind die Ehefrau bzw. Tochter des 2007 verstorbenen C ; sie haben ihn gemeinschaftlich beerbt. Die Klägerin A und C machten für das von ihnen bewohnte Gebäude in der … in … in der Anlage FW zur Einkommensteuererklärung des Streitjahres Aufwendungen in Höhe von € 7 977,00 nach § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte berücksichtigte diese Aufwendungen nicht antragsgemäß, weil sie nicht durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachgewiesen worden waren. Er erließ am 23. März 2006 den hier angefochtenen Einkommensteuerbescheid. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 22. Januar 2007 reichten die Klägerinnen eine Bescheinigung des Landesdenkmalamtes … vom 29. Mai 2006 ein, in der festgestellt wurde, dass das Gebäude in der …straße ein Baudenkmal sei und dass hierfür Aufwendungen in Höhe von € 115 248,81 entstanden seien, die nach § 10f EStG i.H.v. € 11 248,81 zu berücksichtigen seien. Auf Seite 2 der Bescheinigung wird ausgeführt, dass die Bescheinigung nicht die alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung sei, sondern dass das Finanzamt weitere steuerrechtliche Voraussetzungen prüfe, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sowie die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i.S.d. § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG oder zu den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere dem Erhaltungsaufwand, oder den nicht abzugsfähigen Kosten.
Der Beklagte lehnte die Änderung des Einkommensteuerbescheides ab. Der Einspruch der Klägerinnen dagegen hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 04. September 2009).
Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Bescheinigung des Landesdenkmalamtes ein Grundlagenbescheid sei, so dass der Beklagte verpflichtet sei, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zu ändern.
Die Klägerinnen beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 23. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. September 2009 dahingehend zu ändern, dass € 10 721,00 gemäß § 10f EStG wie Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Senat sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 04. September 2009 (§ 105 Abs. 5 FGO). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass zu den weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung, die die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit prüfen, die Frage gehört, ob die geltend gemachten Kosten auf eine durch § 7i EStG begünstigte Sanierung oder auf einen nicht begünstigten Neubau entfallen. Dabei kommt das Vorliegen eines Neubaus auch dann in Betracht, wenn Umbauarbeiten an einem schon bestehenden Gebäude vorgenommen werden, die dazu führen, dass das Gebäude als ein in bautechnischer Hinsicht neues Gebäude anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 14. Januar 2004 – X R 19/02, BStBl. II 2004, 711, unter II.2. der Gründe). Die entsprechende Prüfung obliegt nach dem Inhalt der Bescheinigung der Landesdenkmalbehörde dem Beklagten. Sie ist für die Gewährung der Steuervergünstigung nicht entbehrlich.
Der Bescheid des Landesdenkmalamtes erweist sich danach zwar als ein Grundlagenbescheid i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, jedoch als ein insofern unvollständiger, als er nicht alle Voraussetzungen für die von den Klägerinnen begehrte Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides bietet. Eine Änderung eines bestandskräftigen Bescheides kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Grundlagenbescheid umfassend die Voraussetzungen für die Änderung schafft und nicht noch weitere – nach Eintritt der Bestandskraft ausgeschlossene – Ermittlungen der Finanzbehörde hinzukommen müssen. Ein derartig unzureichender Grundlagenbescheid hatte nicht zur Folge, dass der beklagte den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid hätte ändern müssen.
3.Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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