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L 27 P 22/10 B RG•LSG Berlin-Brandenburg 27. Senat, 2010-05-31, L 27 P 22/10 B RG
L 27 P 22/10 B RGTribunale delle assicurazioni sociali / Division 2731 mag 2010
Entscheidungsdatum: 2010-05-31
Aktenzeichen: L 27 P 22/10 B RG
Dokumenttyp: Beschluss
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Antragsgegner gegen den Beschluss des Senats vom 29. März 2010 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner.
Die Beschwerde ist den Antragsgegnern nach eigenem Bekunden in einer Weise zugegangen, dass sie der zuständigen Sachbearbeiterin am 23. März 2010 vorgelegen hat. Nachdem der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss in seiner Wirkung bis zum 31. März 2010 befristet war, musste den Antragsgegnern bewusst sein, dass eine Entscheidung des Landessozialgerichts zur effektiven Rechtsschutzgewährung bis zu diesem Datum nicht lediglich ergehen, sondern ihnen auch so zeitig zugestellt werden musste, dass sie ggf. die Veröffentlichung des Transparenzberichts noch unterbinden konnten. Auch ohne ausdrückliche Bestimmung einer Erwiderungsfrist kann daher von einer überraschenden Entscheidung bereits am 29. März 2010 nicht die Rede sein.
Mit dem Vorbringen der Antragsgegner werden die im Beschluss vom 29. März 2010 aufgezeigten Bedenken des Senats zur Gewichtung festgestellter Dokumentationsmängel bei gleichzeitig fehlender Ermittlung ihrer Konsequenzen für die eigentliche Pflegeleistung nicht entkräftet. Im Übrigen hat der Senat mit Beschluss vom 11. Mai 2010 im Verfahren L 27 P 18/10 B ER auch erhebliche Bedenken hinsichtlich der Wahrung der von § 115 Abs. 1a Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bezweckten Vergleichbarkeit zu erkennen gegeben, wenn bei der konkreten Datenerhebung zu einzelnen Bewertungskriterien nur sehr wenige, im Extremfall sogar nur ein Pflegekunde befragt werden, weil dies zu Zufallsergebnissen führt. Dies gilt auch für den hier zu entscheidenden Fall.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 177, 178a Abs. 4 Satz 2 SGG. Unterschrift: Dr. Kärcher/Moritz
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