progetti
7 W 53/17•OLG Brandenburg 7. Zivilsenat, 2019-07-16, 7 W 53/17
7 W 53/17Tribunale superiore / Civil Chamber 716 lug 2019
Entscheidungsdatum: 2019-07-16
Aktenzeichen: 7 W 53/17
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0716.7W53.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die insgesamt nur zur Hälfte erhoben werden. Ihre notwendigen Auslagen tragen die Antragsteller selbst.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.800 € festgesetzt.
I.
Die Antragsteller begehren mit ihrem notariell beglaubigten Antrag vom 15.05.2017 die Eintragung ihrer minderjährigen Kinder, der Beteiligten zu 3. bis 5., als Kommanditisten der … Grundstücks KG.
Als Gesellschafter der .. Grundstücks KG sind der Antragsteller zu 1. als Komplementär und die Antragstellerin zu 2. als Kommanditistin mit einer Haft- und Pflichteinlage von 1.500 € im Handelsregister eingetragen. Gegenstand der Gesellschaft ist nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Die Gesellschaft darf nach § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben oder sich an ihnen beteiligen.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15.05.2017 (UR-Nr. 6…/2017 des Notars T… W… in F…)) erklärte die Antragstellerin zu 2. die Teilung ihres Kommanditanteils in drei Anteile mit jeweils 500 € Nennbetrag und trat jeweils einen Anteil an die Beteiligten zu 3. bis 5. schenkungsweise ab. Die Beteiligten zu 3. bis 5. wurden bei Abschluss des Vertrages durch den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. vertreten.
Das Registergericht hat mit Verfügung vom 24.05.2017 darauf hingewiesen, dass es die familiengerichtliche Genehmigung des Schenkungsvertrages für erforderlich halte. Zudem sei ein Ergänzungspfleger zu bestellen, da die Eltern Gesellschafter der KG seien. Zum Nachweis der Genehmigung hat es eine Frist von einem Monat gesetzt. Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 30.05.2017 erwidert, dass sie die Genehmigung und die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht für erforderlich hielten, da die Übertragung der voll eingezahlten Kommanditanteile als Schenkung lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Die Gesellschaft sei eine Vermietungsgesellschaft und betreibe kein Erwerbsgeschäft.
Das Registergericht hat mit Zwischenverfügung vom 02.06.2017 darauf hingewiesen, dass ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft bei der Anteilsübertragung nicht vorliege, da zukünftige Verpflichtungen mit dem Erwerb des Kommanditanteils verbunden sein können. Das Gesetz differenziere nicht, ob es sich um ein Erwerbsgeschäft oder eine „Familien- oder Familiengrundstücksgesellschaft“ handele. Der Gesellschaftszweck spreche für eine umfangreiche wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft. Für die Beseitigung der Eintragungshindernisse hat es eine Frist von einem Monat gesetzt und anderenfalls die Zurückweisung des Antrages angekündigt. Gegen die am 06.06.2017 zugestellte Zwischenverfügung wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 30.06.2017 eingegangenen Beschwerde vom 21.06.2017, zu deren Begründung sie ausführen: Ein Ergänzungspfleger müsse für den Abschluss des Vertrages nicht bestellt werden, weil bei einem derivativen Erwerb eines voll eingezahlten Kommanditanteils von einem lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäft auszugehen sei. Eine Haftung der Kommanditisten im Außenverhältnis sei ausgeschlossen. Dies gelte auch für den Zeitraum zwischen der Übertragung und der Eintragung in das Handelsregister, wenn die Übertragung aufschiebend bedingt erklärt werde und mithin erst mit Eintragung wirksam werden soll.
Auch eine familienrechtliche Genehmigung sei nicht erforderlich. Maßgeblich sei insoweit nicht allein die Rechtsform als Kommanditgesellschaft, maßgeblich sei vielmehr, ob die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft betreibe. Dies sei nicht der Fall, wenn die Gesellschaft nur privates Vermögen verwalte. Ein Erwerbsgeschäft erfordere vielmehr, dass über die nutzbringende Anlage des Vermögens hinaus besondere Umstände hinzutreten. Diese könnten vorliegen, wenn der Umfang des Geschäfts eine geschäftsmäßige Tätigkeit erfordere oder mit einem unternehmerischen Risiko verbunden sei. Das einzige Vermögen der … Grundstücks KG sei eine Teileigentumseinheit, in der sich die Praxisräume des Antragstellers zu 1. befinden und die durch die Gesellschaft an ihn vermietet werden. Die Gesellschaft sei weder mit besonderen Risiken verbunden, noch erfordere sie eine berufsmäßige Tätigkeit.
Das Registergericht hat durch Beschluss vom 20.07.2017, auf dessen Begründung verwiesen wird, nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
Die gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 HGB, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 61, § 63, § 64 FamFG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Entgegen der Auffassung des Registergerichts sind die Antragsteller zu 1. und 2. befugt, die Antragsteller zu 3. bis 5. bei Abschluss des Schenkungsvertrages und des Vertrages über die Abtretung eingezahlter Kommanditanteile gemäß § 1629 Abs. 1 BGB zu vertreten. Sie sind nicht von der Vertretung gemäß § 1629 Abs. 2, § 1795 BGB ausgeschlossen. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf es mithin nicht.
Die weiter gehende Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Registergericht in seiner Zwischenverfügung den Antragstellern aufgegeben, die Anteilsübertragung durch das Vormundschaftsgericht gemäß § 1643 Abs. 1, § 1822 Nr. 3 BGB genehmigen zu lassen.
Wird beim Registergericht eine Eintragung in das Handelsregister beantragt, so prüft das Gericht formell, ob es für die Eintragung zuständig ist, ob es sich um eine eintragungsfähige Tatsache handelt, die erforderlichen Unterlagen vollständig sind und der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechen.
Das Gericht ist zudem berechtigt und verpflichtet, materiell zu prüfen, ob die vorgetragenen Tatsachen rechtlich die beantragte Eintragung rechtfertigen, um unrichtige Eintragungen zu verhindern (Baumbach/Hopt, HGB, § 8 Rz. 8). Das Registergericht ist danach auch verpflichtet, die Wirksamkeit der beurkundeten Anteilsübertragung zu prüfen, insbesondere mit Blick darauf, ob die minderjährigen Beteiligten zu 3. bis 5. bei Abschluss des Rechtsgeschäfts wirksam vertreten waren.
Gemäß § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB erhalten Personen, die unter elterlicher Sorge stehen, für Angelegenheiten, bei denen die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen sind, einen Pfleger. Gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB sind die Eltern von der Vertretung insoweit ausgeschlossen, als auch ein Vormund gemäß § 1795 BGB von der Vertretung ausgeschlossen wäre. Nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist der Vormund unter anderem von der Vertretung ausgeschlossen bei Rechtsgeschäften mit einem Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Der Vertrag vom 15.05.2017, der die Schenkung und die Anteilsübertragung von der Antragstellerin zu 2., der Mutter der Antragsteller zu 3. bis 5., an diese vorsieht, besteht nicht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit. Er enthält das Verpflichtungsgeschäft der Schenkung.
Eine Ausnahme von dem Ausschluss von der Vertretung gilt aber bei einem Geschäft, das lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Der Anwendungsbereich des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nach Sinn und Zweck der Regelung dahin zu beschränken, dass er nicht die Fälle erfasst, in denen das Mündel selbst den Vertrag schließen dürfte, da der Vertrag lediglich rechtlich vorteilhaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16.04.1995 – V ZB 15/74, NJW 1975, 1885, juris Tz. 11). In diesem Fall bedarf das Mündel nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, § 107 BGB.
Die Frage, ob ein rechtlicher Nachteil mit der Schenkung von Gesellschaftsanteilen verbunden ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Pflichten der Gesellschafter zu entscheiden (vgl. BFH, Urteil vom 12.05.2016, IV R 27/13, NJW 2016, 3470 Rz. 32). Die Übertragung voll eingezahlter Kommanditanteile begründet wegen der Begrenzung der Haftung der Kommanditisten auf die Einlage, § 171 Abs. 1 HGB, keine Zahlungsverpflichtungen des eintretenden Gesellschafters. Sie stellt sich als rechtlich vorteilhaft dar, da der eintretende Kommanditist lediglich einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung hat, allerdings nicht mit eigenem Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (OLG Köln, FGPrax 2018, 118; OLG Bremen, FamRZ 2009, 621; OLG Jena, FamRZ 2014, 140; Staudinger/Klumpp, BGB (2017), § 107 Rz. 59). Die für den Zeitraum zwischen Anteilsübertragung und Eintragung des neuen Gesellschafters in das Handelsregister aus § 173 Abs. 1, § 172 Abs. 1, § 171 HGB folgende Haftung haben die Vertragsparteien hier durch die in § 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Regelung, dass die Abtretung erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam wird, ausgeschlossen.
Zwar haftet der Kommanditist nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft persönlich in Höhe der Einlage, wenn seine Einlage zuvor an ihn zurückbezahlt wurde. Diese Haftung ist aber nicht unmittelbare Folge des Erwerbs des Kommanditanteils, sondern setzt voraus, dass zuvor eine Auszahlung der Einlage oder eine andere Zuwendung der Gesellschaft persönlich an den Gesellschafter vorgenommen wurde, durch die das Gesellschaftsvermögen gemindert wird. Weder der Gesellschaftsvertrag vom 29.03.2017 noch der Vertrag über die Anteilsübernahme vom 15.05.2017 sieht Voraussetzungen vor, unter denen eine die Einlage mindernde Auszahlung an die Gesellschafter vorgenommen werden soll. Die Entnahme von Gewinnen ist in § 4 Abs. 2 bis 6, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages dahin geregelt, dass die Gewinne auf einem Verrechnungs- bzw. Darlehenskonto gebucht werden, soweit sie nicht vorrangig zum Ausgleich von Kapitalverlusten genutzt werden. Die Entnahme ist nach § 11 Abs. 2 des Vertrages auf die Beträge beschränkt, die auf dem Verrechnungskonto als Gewinn gebucht sind, also nur dann vorhanden sein können, wenn keine Verluste auszugleichen sind. Eine Auszahlung der Einlage ist demgegenüber nicht vorgesehen.
Entstehende Verluste werden nach § 11 Abs. 5 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages durch künftige Gewinnanteile ausgeglichen. § 4 Abs. 8 und § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages sehen für die Buchung von Verlusten auf dem Kapitalverlustkonto, dessen Einrichtung in § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages geregelt ist, ausdrücklich vor, dass die Haftung der Kommanditisten dadurch nicht erhöht werde.
Eine etwaige Entscheidung, die Auszahlung von Einlagen an die minderjährigen Gesellschafter abweichend vom Gesellschaftsvertrag vorzunehmen, wäre mithin keine unmittelbare Folge der Übertragung der Kommanditanteile an der … Grundstücks KG.
Der Umstand, dass eine Gesellschaftsbeteiligung allgemein mit verschiedenen Rechten und Pflichten verbunden ist (Juris-PKBGB/Lange, § 107 Rz. 27; MüKoBGB/Spickhoff, § 107 Rz. 84 Baumbach/Hopt – Roth, HGB, § 105 Rz. 26, unter Hinweis auf BGHZ 68, 225), begründet keinen rechtlichen Nachteil, wenn die mit der Anteilsübernahme im Einzelfall begründeten Pflichten eine solche Bewertung nicht rechtfertigen.
Die mit der Gesellschafterstellung verbundene Treuepflicht stellt bei der Anteilsübernahme ebenso wenig einen rechtlichen Nachteil dar. Soweit sie im Einzelfall etwa eine Pflicht zur Zustimmung zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages begründen könnte, die sich nachteilig für den Minderjährigen auswirken würden, wäre insoweit bei der hierzu erforderlichen Beschlussfassung gegebenenfalls ein Ergänzungspfleger zu bestellen, um die Wahrung der Interessen des Minderjährigen zu garantieren.
Soweit das Registergericht zudem Ausführungen zur Vertretung der Beteiligten zu 3. bis 5. durch den Antragsteller zu 1. gemäß § 181 BGB gemacht hat, ist diese Regelung von der Frage der Bestellung des Ergänzungspflegers gemäß § 1795 Abs. 1 Nr. 1, § 1909 Abs. 1 Satz 1, § 1629 Abs. 2 BGB zu trennen. Gemäß § 1795 Abs. 2 BGB bleibt die Vorschrift des § 181 BGB unberührt.
Ein nach § 181 BGB schwebend unwirksames Geschäft kann im Einzelfall, wenn ein Ergänzungspfleger nach § 1795 Abs. 1 BGB zu bestellen ist, von diesem genehmigt werden. Im vorliegenden Fall ist § 181 BGB aber nach seinem Normzweck aus den unter 1. dargestellten Gründen unanwendbar (vgl. BGHZ 59, 236 (240); BGHZ 94, 232 (235)), da das Insichgeschäft, das die Antragstellerin zu 2. durch Abschluss des Anteilsübertragungsvertrages schließt, für die vertretenen Beteiligten zu 3. bis 5. lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
Hinsichtlich der in der angefochtenen Verfügung erteilten Auflage, eine Genehmigung des Familiengerichts gemäß § 1643 Abs. 1, § 1822 Nr. 3 BGB vorzulegen, ist die Beschwerde unbegründet. Zu Recht geht das Registergericht von der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts aus. Nach § 1822 Nr. 3 BGB bedarf unter anderem ein Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts geschlossen wird, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Regelung findet auch auf den Abschluss von Verträgen Anwendung, die auf den Beitritt zu einer bestehenden Gesellschaft gerichtet sind (BGHZ 17, 160; BeckOKBGB-Bettin, BGB § 1822 Rz. 12; MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, § 1822 Rz. 22). Die Genehmigungspflicht kann allerdings entfallen, wenn die Tätigkeit der Gesellschaft sich lediglich vermögensverwaltend, nicht hingegen gewerbsmäßig oder unternehmerisch darstellt (OLG Dresden, NZG 2018, 1108; OLG Bremen, FamRZ 2009, 621; OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 620). Abzulehnen ist das Genehmigungserfordernis, wenn der Gesellschaftszweck ausdrücklich die Verwaltung der von den Gesellschaftern selbst genutzten Immobilie ist (OLG München, FamRZ 2009, 623).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Beitritt der Beteiligten zu 3. bis 5. hier genehmigungsbedürftig. Zwar sind die Gesellschafter ausschließlich Familienmitglieder. Der Gesellschaftszweck ist indes nicht nur darauf gerichtet, selbst genutztes Eigentum zu verwalten. Denn nach § 2 des am 29.03.2017 geschlossenen Gesellschaftsvertrages ist der Zweck der Gesellschaft der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. § 2 Abs. 2 sieht vor, dass die Gesellschaft berechtigt ist, Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu erwerben oder sich an ihnen zu beteiligen und Zweigniederlassungen zu errichten. Nach dem Beschwerdevorbringen wird derzeit nur die im Eigentum der Gesellschaft stehende Teileigentumseinheit (§ 1 Abs. 3 WEG) von der Gesellschaft an den Antragsteller zu 1. vermietet, der in den Räumen eine Praxis betreibt. Die Gesellschaft erzielt mithin Einnahmen, ihr Gesellschaftszweck lässt weitere Einnahmeerzielung wie den Erwerb und die Vermietung weiterer Immobilien, mithin unternehmerische Tätigkeit zu. Mit Blick auf den weit formulierten Gesellschaftszweck spricht auch die in § 14 des Gesellschaftsvertrages geregelte Dauer der Gesellschaft für eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über die gegenwärtig vorhandene Vermietung lediglich einer Teileigentumseinheit hinausgeht. Denn die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter ist nach § 14 Abs. 2 des Vertrages erstmals 25 Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister möglich, was im Interesse einer auf Dauer angelegten, auf Gewinnerzielung ausgerichteten Tätigkeit liegt.
Ausgehend davon hat das Registergericht zu Recht ausgeführt, dass die formale Anknüpfung der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit an den Gegenstand des zu genehmigenden Rechtsgeschäfts maßgeblich ist. Ob – wegen einer lediglich rechtlichen vorteilhaften Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse – die Genehmigung zu erteilen ist, ist vom Familiengericht zu prüfen, § 1643 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1, 2 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 54 Satz 1 GNotKG.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.