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1 Ws 205/19•OLG Brandenburg 1. Strafsenat, 2019-12-20, 1 Ws 205/19
1 Ws 205/19Tribunale superiore / I camera penale20 dic 2019
Entscheidungsdatum: 2019-12-20
Aktenzeichen: 1 Ws 205/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1220.1WS205.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 12. November 2019 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine in diesem entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
I.
Der Beschwerdeführer wurde am 16. Oktober 2018 vorläufig festgenommen und befand sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Oranienburg vom 17. Oktober 2018 (18 Gs 38(18)) in der Zeit vom 17. Oktober 2018 bis 19. Dezember 2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt …, Teilanstalt ….
In dem Haftbefehl wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 16. Oktober 2018
mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wobei er bei der Tat ein gefährliches Werkzeug verwendete und rechtswidrig mit Gewalt einen Menschen zu einer Unterlassung genötigt zu haben.
Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Oranienburg vom 17. Oktober 2018 Bezug.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 hat das Amtsgericht Oranienburg den weiteren Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Oranienburg vom 17. Oktober 2018 gemäß § 116 StPO unter Auflagen ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde aufgegeben,
| 1. sich einmal wöchentlich unaufgefordert bei der für seine Wohnung zuständigen Polizeidienststelle persönlich vorzustellen, |
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| 2. jeden Kontakt zum Vater zu unterlassen, |
| 3. sich bei S… M… in der … Straße … in O… aufzuhalten, |
| 4. jeden beabsichtigten Wohnungswechsel vorher oder, falls dies aus zwingenden Gründen nicht möglich sein sollte, den Umzug noch am selben Tage dem Amtsgericht Oranienburg zum Aktenzeichen schriftlich anzuzeigen und sich beim jeweils zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden sowie |
| 5. allen Ladungen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Polizei nachzukommen. |
Unter dem Datum des 4. März 2019 hat die Staatsanwaltschaft Neuruppin wegen des vorgenannten Tatvorwurfs und acht weiterer Tatvorwürfe Anklage gegen den Beschwerdeführer vor dem Landgericht Neuruppin erhoben, wobei sie ihm rechtlich abweichend nunmehr zur Last legt, unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich rechtswidrig zuzueignen, wobei er bei der Tat ein gefährliches Werkzeug verwendete und dabei zugleich einen anderen Menschen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Unterlassung genötigt zu haben.
Die nach Anklageerhebung mit dem Verfahren befasste 1. große Strafkammer des Landgericht Neuruppin hat mit Beschluss vom 12. November 2019 den vorgenannten Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt, weil der Beschwerdeführer den ihm im Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. Dezember 2018 auferlegten Pflichten gröblich zuwidergehandelt habe und davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sich verborgen halte, um sich dem anhängigen Strafverfahren zu entziehen.
Seine Auflage, sich wöchentlich bei der Polizeidienststelle zu melden, sei er letztmalig am 16. Juni 2019 nachgekommen. Unter der zuletzt angegebenen Wohnanschrift sei er nicht mehr erreichbar. Seinen derzeitigen Aufenthalt habe er weisungswidrig nicht mitgeteilt.
Nachforschungen der Kammer nach seinem Verbleib seien erfolglos geblieben. Sie hätten lediglich ergeben, dass er gelegentlich bei seiner Mutter erscheine, um dort Kleidung zu wechseln.
Der Ladung zum Anhörungstermin sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, obwohl er von diesem durch seine Mutter Kenntnis gehabt habe.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Verteidigerschriftsatz vom 20. November 2019 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, er sei nach wie vor unter der Anschrift … Straße … in O… gemeldet und erhalte dort auch seine Post.
Zum Anhörungstermin habe er krankheitsbedingt nicht erscheinen können.
Zudem gehe er nunmehr einer Arbeit nach.
Das Landgericht hat der Beschwerde unter dem 22. November 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Kammer hat ausgeführt, dass die Beschwerde keine Veranlassung zu einer Abänderung des den Haftbefehl wieder in Vollzug setzenden Beschlusses vom 12. November 2019 gebe.
Nach wie vor halte der Beschwerdeführer seine ihm bei Aussetzung des Haftbefehls erteilte Meldeauflage nicht ein. Sein Aufenthalt sei nach wie vor unbekannt. Nach den Feststellungen der Polizei wohne der Beschwerdeführer nicht an seiner Meldeadresse. Die vom Verteidiger nachträglich vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Tag der Anhörung entschuldige den Beschwerdeführer nicht, da damit weder belegt sei, dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht möglich gewesen sei, zu dem kurzen Anhörungstermin bei Gericht zu erscheinen, noch erkläre diese, warum er sich nicht fernmündlich für sein Fernbleiben bei Gericht entschuldigt habe, um an einer sachgerechten Fortsetzung des Verfahrens mitzuwirken.
Warum der Beschwerdeführer seine Meldeauflage nicht einhalte und seinen Aufenthalt verheimliche, werde nicht mitgeteilt. Zudem sei völlig unklar, ob und wie der Beschwerdeführer den vorgelegten Arbeitsvertrag einhalte.
Am 28. November 2019 ist der Beschwerdeführer erneut festgenommen worden. Er befindet sich seither wieder in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt …, Teilanstalt ….
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Der Beschwerdeführer hatte über seinen Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die gemäß § 304 S. 1 StPO statthafte und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den den Haftbefehl wieder in Vollzug setzenden Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 12. November 2019 bleibt in der Sache ohne Erfolg.
a) Der Beschwerdeführer ist der ihm zur Last gelegten schweren Raubstraftat zum Nachteil seines Vaters dringend verdächtig. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen, wie es zutreffend in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 4. März 2019 zusammengefasst ist.
b) Aus den Gründen des Haftbefehls ist weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) zu bejahen. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der Höhe der zu erwartenden Strafe - § 250 Abs. 1 und 2 StGB ist auch auf den Raub geringwertiger Sachen anwendbar - ist für den Beschwerdeführer der starke Anreiz vorhanden, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen.
c) Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin hat den erneuten Vollzug des Haftbefehls zu Recht angeordnet, da der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Pflichten der wöchentlichen polizeilichen Meldung seit dem 10. Juni 2019 nicht mehr nachgekommen ist und sich verborgen gehalten hat.
Nach § 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO ist der Vollzug des Haftbefehls anzuordnen, wenn der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt.
Nach § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO ist der Vollzug des Haftbefehls anzuordnen, wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war.
Die Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls ist indes keine Prozessstrafe für enttäuschtes Vertrauen, sondern dient der Sicherung des Zweckes der Untersuchungshaft.
Sie ist nicht zulässig, wenn zwar der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten gröblich zuwiderhandelt hat, aber der Haftgrund inzwischen weggefallen ist oder der Beschuldigte die gröbliche Zuwiderhandlung lediglich aus Nachlässigkeit, Versehen, Unmut oder Verzweiflung begangen hat.
Vor diesem Hintergrund ist die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls durch die 1. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin nicht zu beanstanden.
Der Meldeauflage ist der Beschwerdeführer ohne ersichtlichen Grund mehrere Monate lang nicht nachgekommen. Dass dieser lange Zeitraum der Zuwiderhandlung auf Nachlässigkeit beruhen könnte, ist ausgeschlossen.
Die Anklageschrift konnte dem Beschwerdeführer unter der im Aussetzungsbeschluss und von ihm als Meldeadresse genannten Anschrift … Straße … in O… nicht zugestellt werden. Nach den Feststellungen der Polizei wohnte der Beschwerdeführer nicht an seiner Meldeadresse. Hiernach ist die Kammer zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer verborgen gehalten hat, um sich dem Strafverfahren zu entziehen.
Zudem hatte sich der Beschwerdeführer nach telefonischer Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft beim Ordnungsamt O…, ohne das Gericht hierüber zu informieren, am 30. April 2019 im Obdachlosenheim in O… angemeldet, sei dort aber nie eingezogen.
Zudem hat der Senat auf telefonische Nachfrage bei dem im vorgelegten Arbeitsvertrag vom 25. Oktober 2019 benannten Arbeitgeber die Auskunft erhalten, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer bereits zum 10. Dezember 2019 wieder gekündigt worden sei.
Das Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich in der Gesamtwürdigung mithin als ein das Vertrauen des Gerichts in ihn und in die Wirksamkeit der Ersatzmaßnahmen nachhaltig erschütternder zurechenbarer Verstoß gegen die ihm erteilten Auflagen, der die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls rechtfertigt.
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