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OVG 3 S 53/26•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2026-08-04, OVG 3 S 53/26
OVG 3 S 53/26Tribunale amministrativo / 3a divisione4 ago 2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-04
Aktenzeichen: OVG 3 S 53/26
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0804.OVG3S53.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 123 VwGO, Art 29 GymOV BE, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Mai 2026 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung.
2 Die mit der Beschwerde unterbreiteten Anträge, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig so zu stellen, als wäre er zur Abiturprüfung des Schuljahres 2025/2026 zugelassen worden, und ihm die Ablegung der noch ausstehenden bzw. nach der Rechtslage zulässigen Prüfungsleistungen zu ermöglichen, hilfsweise ihm die Ablegung entsprechender Nachhol- oder Ersatzprüfungen zu eröffnen, bleiben ohne Erfolg.
3 Das Begehren des Antragstellers ist mit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar, wonach für einen Abiturienten gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG vergleichbare Prüfungsbedingungen gelten müssen wie für seine Mitprüflinge. Dies betrifft vor allem auch das Prüfungsverfahren, an das bei berufsbezogenen Prüfungen wie dem Abitur besondere Anforderungen hinsichtlich der Gleichbehandlung der Prüflinge zu stellen sind (vgl. dazu Fischer/ Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 130 und 402).
4 Gemessen daran kann der Antragsteller unabhängig von einem etwaigen Erfolg in der Sache nicht im Wege einstweiliger Anordnung beanspruchen, dass der Antragsgegner nach dem Ablauf der verbindlich festgelegten Abiturprüfungsphase 2025/2026 nur für den Antragsteller besondere schriftliche sowie mündliche Abiturprüfungen konzipiert und organisiert und den Antragsteller außerhalb des für alle Abiturientinnen und Abiturienten festgelegten formalisierten Prüfungszeitraumes gesondert prüft. Hier waren die schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen einschließlich der Nachtermine bereits bei Eingang der Beschwerdebegründung am 26. Juni 2026 abgeschlossen; ab dem 11. Juni 2026 fanden nur noch zusätzliche mündliche Prüfungen im 1.-3. Prüfungsfach statt, die Abiturergebnisse wurden am 1. Juli 2026 übermittelt und die Abiturzeugnisse am 3. Juli 2026 ausgegeben.
5 Nichts anderes folgt aus dem Gebot zur Gewährung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG, denn der Antragsteller hätte nach der versagten Zulassung zum Abitur durch den Schulleiter des B.-Gymnasiums vom 24. März 2026 frühzeitig (noch vor Erlass des Widerspruchbescheides) vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. Stattdessen hat er sich erst am 20. Mai 2026 an das Verwaltungsgericht Berlin gewandt, gegen den bereits sechs Tage später, nämlich am 26. Mai 2026 ergangenen Beschluss erst am 11. Juni 2026 Beschwerde eingelegt und diese erst am 26. Juni 2026 begründet. Auch wenn dieses Vorgehen in prozessualer Hinsicht - beispielsweise in Bezug auf die Einhaltung prozessualer Fristen (vgl. §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) - grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, hätte der Antragsteller aus prüfungsrechtlicher Sicht alles unternehmen müssen, um noch rechtzeitig an den Abiturprüfungen während des festgelegten Prüfungszeitraumes teilnehmen zu können. Im Übrigen wäre es dem Antragsgegner hier auch nicht zumutbar, nachträglich gesonderte Abiturprüfungen für den Antragsteller abzuhalten, denn die Durchführung der Abiturprüfungen sind mit einem für das Land Berlin und die jeweiligen Schulen ganz erheblichen organisatorischen und zugleich personellen Aufwand verbunden.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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