VG Berlin 11. Kammer, 2026-07-23, 11 L 393/26

11 L 393/26Tribunale amministrativo / Chamber 1123 lug 2026

Regest

Eine Straße ist ein hochfrequentierter Schulweg i.S.v. § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO nicht nur bei außergewöhnlichen Konfliktsituationen oder "Pulkbildungen", sondern bereits dann, wenn sie tatsächlich von einer erheblichen Anzahl von Schülern als Schulweg genutzt wird und damit Bündelungswirkung entfaltet.

Testo completo

VG Berlin 11. Kammer — 11 L 393/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-23

Aktenzeichen: 11 L 393/26

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0723.VG11L393.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 45 Abs 1 S 1 StVO, § 45 Abs 9 S 1 StVO, § 45 Abs 9 S 4 Nr 6 StVO, StVOVwV

Leitsatz

Eine Straße ist ein hochfrequentierter Schulweg i.S.v. § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO nicht nur bei außergewöhnlichen Konfliktsituationen oder "Pulkbildungen", sondern bereits dann, wenn sie tatsächlich von einer erheblichen Anzahl von Schülern als Schulweg genutzt wird und damit Bündelungswirkung entfaltet.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller zu 2 den Antrag zurückgenommen hat.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 1 vom 20. Mai 2026 gegen die verkehrsrechtliche Anordnung der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Mobilität vom 3. September 2025 und 10. Februar 2026 wird angeordnet, soweit darin im Abschnitt zwischen Robert-Lück-Straße und Neue Filandastraße in der Albrechtstraße in Berlin-Steglitz das Zusatzzeichen „22- 6h“ unter dem Verkehrszeichen 274-30 StVO angeordnet wurde.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Zusatzzeichen „22-6h Lärmschutz“ unter den Verkehrszeichen Z 274-30 StVO binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu entfernen.

Der Antragsgegner trägt die Hälfte der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1 und die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen trägt der Antragsteller zu 2 die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Eilantrag richtet sich gegen die Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung von Tempo 30 in der Albrechtstraße auf dem Abschnitt zwischen der Robert-Lück-Straße und der Neue Filandastraße tagsüber.

2 Der Antragsteller zu 1 wohnt in der Albrechtstraße und besucht die Grundschule in der Plantagenstraße, wobei sein Schulweg über die Kreuzung Albrechtstraße/Plantagenstraße führt.

3 In der Zeit vom 16. September 2019 bis zum 10. Februar 2026 war aufgrund der verkehrsrechtlichen Anordnung der Verkehrslenkung Berlin vom 7. August 2019 in der Albrechtstraße zwischen der Robert-Lück-Straße und der Neue Filandastraße eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h aus Gründen der Luftreinhaltung angeordnet. Am 2. September 2025 verabschiedete die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (im Folgenden: Senatsverwaltung) die Dritte Fortschreibung des Luftreinhalteplans, wonach u.a. in der Albrechtstraße die ganztägige Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aus Gründen der Luftreinhaltung nicht mehr erforderlich sei.

4 Mit verkehrsrechtlicher Anhörung/Anordnung vom 3. September 2025 hob die Senatsverwaltung die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Albrechtstraße tagsüber auf und ordnete eine zeitlich befristete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr aus Lärmschutzgründen an. Zur Begründung führte sie aus, dass auf dem streitgegenständlichen Abschnitt keine verkehrssicherheitsrelevanten Aspekte vorlägen, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h rechtfertigen könnten. Die Prüfung der Lärmschutzbelange habe ergeben, dass die Beibehaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nachts zum Lärmschutz geboten sei. Am 10. Februar 2026 wurde die Anordnung durch Anbringung der Zusatzzeichen „22-6 h Lärmschutz“ unter den Verkehrszeichen 274-30 Anlage 2 der StVO in der Albrechtstraße bekannt gegeben.

5 Mit Schreiben vom 20. Mai 2026 legten die Antragsteller Widerspruch gegen die Aufhebung der zuvor tagsüber bestehenden Geschwindigkeitsregelung ein und haben zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie tragen vor, Tempo 30 sei weiter ganztägig anzuordnen, weil der streitgegenständliche Straßenabschnitt ein hochfrequentierter Schulweg sei und im unmittelbaren Bereich einer allgemeinbildenden Schule, der Grundschule in der Plantagenstraße, liege.

6 Nach Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller zu 2 beantragt der Antragsteller zu 1 (wörtlich),

7 1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20. Mai 2026 gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Mobilität vom 1. September 2025 und 10. Februar 2026 anzuordnen, soweit mit den Anordnungen im Abschnitt zwischen Robert-Lück-Straße und Neue Filandastraße in der Albrechtstraße in Berlin-Steglitz das Zusatzzeichen „22- 6h“ StVO unter dem Verkehrszeichen 274-30 StVO angeordnet wurde,

8 2. dem Antragsgegner aufzugeben, die im Abschnitt zwischen Robert-Lück-Straße und Neue Filandastraße in der Albrechtstraße in Berlin-Steglitz angebrachten zehn Zusatzzeichen „22-6h Lärmschutz“ unter den Verkehrszeichen Z 274-30 StVO binnen zwei Wochen zu entfernen.

9 Der Antragsgegner beantragt,

10 die Anträge abzulehnen.

11 Er tritt dem Vorbringen entgegen und trägt vor: Die Grundschule in der Plantagenstraße liege nicht an der Albrechtstraße. Es fehle an den Voraussetzungen eines hochfrequentierten Schulwegs. Er habe zwei Ortsbesichtigungen durchgeführt. Dabei sei der Schülerverkehr in der Albrechtstraße beobachtet worden und es seien keine außergewöhnlichen Konfliktsituationen und keine Bündelungswirkung festgestellt worden. Die Albrechtstraße sei nach dem Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr) Teil des übergeordneten Straßennetzes der Stadt Berlin und der Verbindungsfunktionsstufe II (Step-Netz Stufe II) zugeordnet. Damit stelle sie eine übergeordnete Straßenverbindung dar, der eine wichtige verkehrliche Funktion zukomme. Zudem werde die Albrechtstraße durch mehrere Buslinien befahren.

II.

12 Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Antragsteller zu 2 seinen Antrag zurückgenommen hat.

13 Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Vollzugsfolgenbeseitigung haben Erfolg.

14 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig.

15 Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der Widerspruch des Antragstellers zu 1 gegen die streitgegenständlichen Verkehrszeichen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag richtet sich bei Auslegung des Begehrens gemäß §§ 88, 122 VwGO gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom 3. September 2025 (nicht vom 1. September 2025) und deren Umsetzung, weil die im Verwaltungsvorgang befindliche Anordnung dieses Datum trägt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller zu 1 antragsbefugt (§ 42 Abs. 2, 1. Alt. VwGO analog). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers zu 1 ist zumindest möglich. Er kann sich zwar nicht unmittelbar auf eine Verletzung von § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung –StVO – berufen. Diese Vorschrift, welche die Rechtsgrundlage für die Anordnung verkehrsbeschränkender und -lenkender Maßnahmen darstellt, ist grundsätzlich nur auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Der Einzelne kann aber einen – auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten – Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmten Fällen haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – BVerwG 7 C 76.84 –, juris Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 20. November 2015 – 11 CE 15.2402 –, juris Rn. 15). Dies ist bei dem in unmittelbarer Nähe des Straßenabschnitts wohnenden und die Schule besuchenden Antragsteller zu 1 der Fall, weil er als Verkehrsteilnehmer mit der Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung konfrontiert ist und daher zumindest eine mögliche Verletzung seines durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechts auf körperliche Unversehrtheit geltend machen kann.

16 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet.

17 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung unter anderem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche Rechtmäßigkeitszweifel sind erst dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2014 – OVG 1 S 52/13 –, EA S. 3 m.w.N.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers zu 1 das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zulässigerweise angefochtenen Maßnahmen bestehen.

18 a) Rechtsgrundlage für die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aus Gründen der Verkehrssicherheit und gleichzeitig für deren Aufhebung (als actus contrarius) ist § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 StVO.

19 Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung setzt daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs voraus. Zur Annahme einer derartigen Gefahrenlage bedarf es aber nicht des Nachweises, dass jederzeit während der Aufstellung des Verkehrszeichens mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist; es genügt, dass irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten können. Dies beurteilt sich danach, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke einer Straße die Befürchtung nahelegt, dass – möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände – die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – BVerwG 7 C 46/78 –, juris Rn. 18). Durch § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO wird diese Ermächtigungsgrundlage zudem dahingehend modifiziert und konkretisiert, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

20 Im vorliegenden Fall ist ein abgesenkter Gefahrenmaßstab anzuwenden. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gilt nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO nicht für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich u.a. von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, hochfrequentierten Schulwegen und allgemeinbildenden Schulen. Aufgrund der besonderen Umstände ist die Anordnung dann zwingend erforderlich, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung nicht ausreichen, um die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen zu erreichen (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2017 – BVerwG 3 B 50/16 –, juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die verkehrsrechtliche Anordnung betrifft eine innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h durch Zeichen 274 auf einer Straße, die zum übergeordneten Straßennetz von Berlin gehört und damit als Straße des überörtlichen Verkehrs zu klassifizieren ist. Die von dem Antragsteller zu 1 besuchte Grundschule ist eine allgemeinbildende Schule (vgl. § 20 Abs. 1 des Schulgesetztes für das Land Berlin). Im Bereich der verkehrsrechtlichen Anordnung liegen gefahrträchtige Umstände vor, welche die Anordnung von Tempo 30 ganztägig zwingend erforderlich erscheinen lassen.

21 Die Grundschule des Antragstellers zu 1 ist zwar nicht unmittelbar an der Albrechtstraße gelegen (aa), jedoch befinden sich dort hochfrequentierte Schulwege zu mehreren Schulen, unter anderem der Grundschule des Antragstellers zu 1 (bb).

22 aa) Die von dem Antragsteller zu 1 besuchte Grundschule liegt in der Plantagenstraße, die südlich in die Albrechtstraße mündet. Das Schulgebäude liegt ca. 200 m von der Einmündung entfernt. Zwar mag die Auslegung des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO, wonach eine allgemeinbildende Schule nur „an“ einer Straße liegt, wenn typischerweise eine Vielzahl von Schülern das Schulgelände von der Straße aus betritt bzw. beim Verlassen der Schule unmittelbar vom Schulgelände auf die Straße tritt (so VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 6 K 4191/18 – juris Rn. 50), zu eng sein, weil sie dem Willen des Verordnungsgebers und dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht hinreichend Rechnung trägt. Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll der abgesenkte Geschwindigkeitsbereich in der Regel auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung auf insgesamt 300 m Länge begrenzt werden (BR-Drs 332/16, S. 14). Allerdings ergibt sich hieraus nicht, wie der Antragsteller zu 1 meint, dass es dem Willen des Verordnungsgebers entspreche, den „unmittelbaren Bereich“ auf alle Straßenbereiche, die in 300 m Entfernung zu einem Schulgebäude liegen, auszudehnen. Vielmehr wird in der Begründung zur Verordnung weiter ausgeführt, dass sich die streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung in erster Linie auf die tatsächlich genutzten Eingänge erstrecken soll (ebenda), was bedeutet, dass von diesen Eingängen aus betrachtet insgesamt eine Strecke von 300 m als unmittelbarer Bereich zu klassifizieren ist, d.h. 150 m in jede Richtung. Innerhalb dieses Bereichs liegt die vom Antragsteller zu 1 besuchte Grundschule nicht. Zwar mag der unmittelbare Bereich im Einzelfall zu bestimmen sein und sich nicht nur auf die Grenzen des Schulgrundstücks beziehen (VG Stade, Urteil vom 28. August 2022 – 1 A 1756/18 – juris Rn. 50). Im Fall der Grundschule in der Plantagenstraße liegen jedenfalls noch mehrere Grundstücke zwischen der Schule und der Albrechtstraße. Zudem ist davon auszugehen, dass der Schutzbereich dieser Regelung in Abgrenzung von dem neu eingeführten „hochfrequentieren Schulweg“ vor allem den Bring- und Abholverkehr sowie Gefahren bei Betreten und Verlassen des Schulgeländes betrifft. Die Lage der Grundschule in der Plantagenstraße lässt nicht erwarten, dass der Bring- und Abholverkehr unmittelbar an der Albrechtstraße stattfindet oder Schulkinder beim Betreten oder Verlassen des Schulgeländes unmittelbar mit dem Verkehr auf der Albrechtstraße konfrontiert werden.

23 bb) Allerdings befinden sich auf dem hier streitgegenständlichen Streckenabschnitt der Albrechtstraße zwischen Robert-Lück-Straße und Neue Filandastraße hochfrequentierte Schulwege im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO. Diese führen zu mehreren allgemeinbildenden Schulen, u.a. der in der Plantagenstraße gelegenen Grundschule des Antragstellers zu 1. Nach der Definition in Ziff. XI zu Zeichen 274 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 sowohl in der Fassung vom 3. April 2025 (BAnz AT 09.04.2025 B2) als auch in der Fassung vom 27. Februar 2025 (BAnz AT 10.03.2025 B6), die der Antragsgegner ausdrücklich bei seiner Entscheidung zugrunde legt, sind hochfrequentierte Schulwege Straßenabschnitte, die innerhalb eines Stadt- oder Dorfteils eine Bündelungswirkung hinsichtlich der Wege zwischen Wohngebieten und allgemeinbildenden Schulen haben. Weiter wird in der VwV-StVO ausgeführt, dass diese Wege auch im Zusammenhang mit der Nutzung des ÖPNV bestehen oder sich aus Schulwegplänen ergeben könnten, die von den betroffenen Schulen und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde sowie gegebenenfalls Polizei und Straßenbaubehörde erarbeitet wurden. Ihre Lage sei begründet darzulegen.

24 In der Albrechtstraße befindet sich im Streckenabschnitt zwischen Robert-Lück-Straße und Neue Filandastraße insbesondere auch im Zusammenhang mit der Nutzung des ÖPNV ein hochfrequentierter Schulweg. Ein Indiz für eine Bündelungswirkung ergibt sich zunächst daraus, dass nach den Feststellungen des Antragsgegners die Schulwege zu insgesamt fünf Schulen über die Albrechtstraße führen. Das Gymnasium Steglitz in der Heesestraße sowie die Grundschule in der Plantagenstraße liegen zudem in der unmittelbaren Nähe des streitgegenständlichen Abschnitts der Albrechtstraße. Die Schulwege der Schülerinnen und Schüler dieser Schulen führen aufgrund der Verkehrsanbindung zum Großteil über den streitgegenständlichen Abschnitt der Albrechtstraße. Darüber hinaus befinden sich südlich der Neue Filandastraße ebenfalls in der Nähe der Albrechtstraße die Helene-Lange-Schule, die Evangelische Schule Steglitz und das Hermann-Ehlers-Gymnasium. Die Lage und Verkehrsanbindung der Schulen führt dazu, dass auf dem streitgegenständlichen Abschnitt der Albrechtstraße ein hochfrequentierter Schulweg liegt. Schülerinnen und Schüler des Gymnasium Steglitz und der Grundschule in der Plantagenstraße, die mit dem Bus, der U- oder der S-Bahn zur Schule fahren, müssen zwangsläufig an der Albrechtstraße entlanggehen, dort aus dem Bus aussteigen oder die Albrechtstraße kreuzen. Dass es sich um einen hochfrequentierten Schulweg handelt, ergibt sich zudem aus den Schülerzahlen (816 am Gymnasium Steglitz und 280 an der Grundschule in der Plantagenstraße).

25 Soweit der Antragsgegner hochfrequentierte Schulwege nur bei außergewöhnlichen Konfliktsituationen oder einer „Pulkbildung“ bejaht, legt er bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen zu eng aus. Denn aus Ziff. XI zu Zeichen 274 der VwV-StVO ergibt sich, dass ein hochfrequentierter Schulweg nicht nur bei außergewöhnlichen Konfliktsituationen vorliegt oder „Pulkbildungen“ erfordert. Vorliegend handelt es sich um einen Weg, der u.a. wegen der Wege zwischen den Schulen und dem öffentlichem Nahverkehr stark frequentiert ist und die Schulwege zahlreicher Schüler bündelt. In der Folge greifen auch die tatsächlichen Beobachtungen des Antragsgegners zu den örtlichen Gegebenheiten im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigungen, bei denen er keine außergewöhnlichen Konfliktsituationen oder „Pulkbildungen“ festgestellt hat, und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu kurz. Dies gilt zunächst für die bei den Ortsbesichtigungen am 21. Mai 2025 und am 8. Juli 2026 gezählten Schülerinnen und Schüler. In dem Vermerk vom 21. Mai 2025 fehlt es bereits an einer vollständigen Zählung aller an den unterschiedlichen Punkten der Albrechtstraße beobachteten Schulkinder („Gruppenstärke nie über 10 Kinder“, „Max. 13 SuS bei Busausstieg“). Vielmehr konzentrierte sich diese Beobachtung auf das Verhalten der Schülerinnen und Schüler beim Aussteigen aus dem Bus oder beim Fahrradfahren. Die Schülerströme, die mit U- oder S-Bahn zu ihren Schulen fuhren, blieben ungezählt. Am 8. Juli 2026 haben Mitarbeiter des Antragsgegners in der Zeit von 7:30 Uhr bis 8:30 im Bereich der Plantagenstraße (lediglich) 71 Schulkinder gezählt. Diese Zahl weicht zunächst von den Zahlen ab, welche der Kreisverband Steglitz-Zehlendorf Bündnis 90/Die Grünen (86 am 17. November 2025 bzw. 117 am 19. November 2025) und das Netzwerk Schulwegsicherheit (213 am 28. November 2025) für die gleiche Stelle angeben. Der Kreisverband hat Zählungen für den gesamten betroffenen Straßenabschnitt durchgeführt (am 17. November 2025: 772 Schulkinder und am 19. November 2025: 356 Schulkinder jeweils zwischen 7:00 Uhr und 8:30 Uhr). Das Netzwerk Schulwegsicherheit zählte am 21. Mai 2026 zwischen 7:30 Uhr und 8:15 Uhr insgesamt 943 Schulkinder in dem streitgegenständlichen Abschnitt der Albrechtstraße.

26 Soweit der Antragsgegner vorträgt, er könne sich die starken Abweichungen nicht erklären, liegen die Unterschiede bereits bei Betrachtung der Zählweise auf der Hand. Während der Kreisverband und das Netzwerk Schulsicherheit alle an bestimmten Zählpunkten gesehenen Schülerinnen und Schüler gezählt haben, hat sich der Antragsgegner am 21. Mai 2025 offenbar auf das Zählen der aus Bussen aussteigenden Kinder und deren Verhalten beschränkt. Wie repräsentativ die Zahlen des Antragsgegners sind, kann für die Feststellungen vom 8. Juli 2026 schon grundsätzlich in Frage gestellt werden, weil es sich dabei um den letzten Schultag vor den Sommerferien handelte, an dem üblicherweise kein regulärer Unterricht mehr stattfindet.

27 Nicht vertretbar erscheint zudem die Auffassung des Antragsgegners, dass die Kreuzung Berlinickestraße/Robert-Lück-Straße außer Betracht zu haben bleibe, weil zwischen dieser Kreuzung und der Schlossstraße ursprünglich keine Tempo-30-Anordnung bestanden habe und zwischenzeitlich aus Gründen der Verkehrssicherheit Tempo 30 angeordnet worden sei. Denn die angefochtene Regelung betrifft den Abschnitt bis zur Kreuzung Berlinickestraße/Robert-Lück-Straße. An der Berlinickestraße liegt der Eingang zum S-Bahnhof-Rathaus-Steglitz und an der Schlossstraße liegen die Eingänge zum U-Bahnhof-Rathaus-Steglitz. Die Ausklammerung der Gegebenheit an dieser Kreuzung bedeutet eine künstliche Aufspaltung der Schülerströme. Es ist gerichtsbekannt, dass ein Großteil der das Gymnasium Steglitz als grundständiges Gymnasium besuchenden Schülerschaft nicht aus der Nachbarschaft, sondern aus ganz Berlin stammt. Diese Schüler nutzen typischerweise den U- bzw. S-Bahnhof Steglitz zur Schulanfahrt und müssen von diesen Bahnhöfen aus kommend die Albrechtstraße an der Kreuzung Berlinickestraße/Robert-Lück-Straße für ihren Schulweg nutzen. An genau dieser Stelle endet bzw. beginnt jedoch die nach der Anordnung des Antragsgegners bis zur Schlossstraße bestehende Geschwindigkeitsreduzierung. Damit ist der Schulweg von der streitgegenständlichen Regelung auch an dieser Stelle betroffen.

28 cc) Auf dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt ist die Anordnung von Tempo 30 auf Grund der besonderen Umstände zur Absicherung der hochfrequentierten Schulwege auch zwingend erforderlich im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO. Eines konkreten Nachweises für eine bestehende Gefahr, z.B. eines Unfallschwerpunktes, bedarf es für die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen in den aufgezählten Bereichen nach der Intention des Verordnungsgebers mit Einführung der Regelung in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO nicht mehr (BR-Drs. 332/16, S. 1, 10 und 13). Vielmehr ist die Gefahrenlage mit der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale grundsätzlich bereits anzunehmen. Nach der Begründung zur Verordnungsänderung sind insbesondere Kinder bis zum Abschluss ihrer Verkehrserziehung altersbedingt noch nicht in der Lage, allgemeine Gefahren des Straßenverkehrs und hier insbesondere Geschwindigkeiten herannahender Fahrzeuge richtig einzuschätzen. Vor allem in den unteren Altersklassen sei auch ansonsten in allgemeinbildenden Schulen erfahrungsgemäß ein unachtsames Verkehrsverhalten anzutreffen. Hiernach ist anzunehmen, dass das Tatbestandsmerkmal „hochfrequentierte Schulwege“ die Schulwege von Schülerinnen und Schülern aller Altersgruppen an allgemeinbildenden Schulen erfassen soll. Sofern in diesen Fällen durch die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung ein zusätzlicher Sicherheitsgewinn zu den meist vorhanden besonderen Sicherheitseinrichtungen zu erwarten sei, sollte von dieser Möglichkeit nach dem Willen des Verordnungsgebers Gebrauch gemacht werden können (BR-Drs. 332/16, S. 13).

29 Ausgehend von diesen Maßgaben besteht in der Albrechtstraße zwischen der Robert-Lück-Straße und der Neue Filandastraße aufgrund der dargelegten hochfrequentierten Schulwege zu insgesamt fünf Schulen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ohne die Geschwindigkeitsreduzierung Schadensfälle eintreten könnten.

30 Für ein zwingendes Erfordernis einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 spricht schließlich das vom Antragsgegner festgestellte erhöhte Verkehrsaufkommen im Bereich der Albrechtstraße zwischen Robert-Lück-Straße und Schlossstraße, das dort zur Anordnung von Tempo 30 geführt hat. Es erscheint bereits fraglich, ob die vom Antragsgegner gewählte Anordnung von Tempo 30 auf einem Straßenabschnitt von nur ca. 100 Meter eine geeignete Maßnahme zur Gefahrenabwehr sein kann. Für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, warum das auf den letzten 100 Metern der Albrechtstraße bestehende erhöhte Verkehrsaufkommen den unmittelbar davor liegenden Abschnitt der Albrechtstraße nicht betreffen soll. Vielmehr treffen mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen und hochfrequentierten Schulwegen im Bereich der Robert-Lück-Straße/Berlinickestraße sogar mehrere besondere Gefahrenlagen zusammen.

31 b) Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 StVO gegeben, steht das Tätigwerden im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 32/09 -, juris Rn. 35). Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist eine Ermessensentscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahin zugänglich, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch).

32 Die Aufhebung der Anordnung von Tempo 30 auf dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt ist ermessensfehlerhaft. Es liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung nicht dem Zweck des § 45 Abs. 9 StVO entsprechend alle relevanten verkehrlichen Belange – insbesondere die vorhandenen Schulwege – berücksichtigt. Im Rahmen der Antragserwiderung hat er in seine Erwägungen einbezogen, dass die Albrechtstraße nach dem Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr) Teil des übergeordneten Straßennetzes der Stadt Berlin und der Verbindungsfunktionsstufe II (Step-Netz Stufe II) zugeordnet sei. Zudem werde die Albrechtstraße durch die Buslinien 284, 380, 282 und M 82 befahren. Straßen der StEP-Stufe II stellten eine übergeordnete Straßenverbindung dar, der eine wichtige verkehrliche Funktion zukommt. Sie sollten den innerstädtischen Durchgangs- und Wirtschaftsverkehr aufnehmen und dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ein leistungsfähiges Straßennetz zur Verfügung stellen. Diesen verkehrlichen Belangen hat der Antragsgegner die Verkehrssicherheit und die Sicherung der hochfrequentieren Schulwege in diesem Bereich nicht gegenübergestellt, weil er fälschlich die Voraussetzungen hierfür bereits tatbestandlich verneint hat.

33 c) Hierdurch wird der Antragsteller zu 1 in eigenen Rechten verletzt, weil von der streitgegenständlichen Verkehrsregelung sein Schulweg von seinem Wohnort in der F… zur Grundschule in der Plantagenstraße betroffen ist. Aufgrund des vom Antragsgegner auszuübenden Ermessens wird die aufschiebende Wirkung durch das Gericht für die gesamte Verkehrsregelung angeordnet.

34 3. Der Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist ebenfalls zulässig und begründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Vorliegend hat die Senatsverwaltung die straßenverkehrsrechtliche Anordnung durch Anbringen der Zusatzzeichen „22-6h Lärmschutz“ vollzogen. Das Gericht übt das eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass eine Vollzugsfolgenbeseitigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen angemessen erscheint. Zur Vermeidung mehrfacher Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Regelung soll jedoch die Rechtkraft der Entscheidung abgewartet werden.

35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 100 der Zivilprozessordnung und den Grundsätzen der sog. Baumbach’schen Formel (ausführlich hierzu Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, § 159 VwGO Rn. 5 ff. m.w.N.). Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Streitwert für die Zeit vor und nach der Antragsrücknahme durch den Antragsteller zu 2 auf 2.500,- Euro festzusetzen ist.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.