VG Berlin 1. Kammer, 2026-06-30, 1 K 115/23

1 K 115/23Tribunale amministrativo / 1a camera30 giu 2026

Testo completo

VG Berlin 1. Kammer — 1 K 115/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-30

Aktenzeichen: 1 K 115/23

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0630.1K115.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 StrG BE 1985, § 3 Abs 7 StrG BE 1985, § 3 Abs 2 StrVO DDR 1957, § 3 Abs 1 StrVO DDR 1974, § 43 Abs 1 VwGO ... mehr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges.

2 Er ist Eigentümer des Grundstücks U… 36 (Gemarkung L…, Flur 6…, Flurstück 6… – im Folgenden: Klägergrundstück) welches mit einem – nach Angaben der Klägerseite 1946 errichteten – Wohnhaus bebaut und durch das Grundstück U… 34 (Flurstück 6… – im Folgenden: Grundstück Nr. 34) von der öffentlichen Straße U… getrennt ist. Der Kläger erwarb das Grundstück 1992 nach der durch das Bezirksamt Y… von Berlin am 10. September 1992 genehmigten Teilung (Anlage K 13) des Grundstücks Straße 6… Nr. 34 (Flurstücke 6… und 6…) in das Klägergrundstück und das Grundstück Nr. 34. Letzteres steht weiterhin im Eigentum der damaligen Grundstücksverkäufer und trägt eine am 3. Dezember 1992 im Baulastenverzeichnis von Y…/F… (Baulastenblatt Nr. 6_____/8… – Anlage B 1) eingetragene öffentliche Baulast. Sie stellt eine im beigefügten Lageplan (Anlage K 17) grau schraffierte ca. 1,60 m breite Fläche entlang der östlichen Grundstücksgrenze jederzeit als Zugang, zur Verlegung, Betreibung und Unterhaltung von Leitungen für die Versorgung mit Trinkwasser, Gas, Elektrizität und für die Ableitung von Abwassern zugunsten des Klägergrundstücks zur Verfügung.

3 Die Nutzer des Klägergrundstücks erreichten dieses bisher über einen überwiegend unbefestigten, ca. 100 Meter langen und ca. 4 Meter breiten Weg, welcher die W… und die Straße U… entlang der östlichen Grenzen des Klägergrundstücks und des Grundstücks Nr. 34 verbindet (im Folgenden: Verbindungsweg). Dieser Weg liegt auf den Flurstücken 6…, 6…, 7…, 7… und 7…, die neben anderen durch Zerlegung aus dem vormaligen Flurstück 12 entstanden sind (im Folgenden: Flurstück 12; vgl. zur Zerlegung die Mitteilung über Veränderungen im Liegenschaftskataster vom 16. Dezember 2021, Bl. 39 f. der Verwaltungsvorgänge – VV und den aktuellen Auszug aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster). Der Verbindungsweg war bis zum Jahr 2025 durch einen Zaun sowie eine kleine Böschung von der restlichen Fläche des Flurstücks 12 abgetrennt, welche bis 2004 als Trainings- und Bolzplatz für das östlich an diese Fläche angrenzende Stadion F… genutzt wurde und seit der Nutzungsaufgabe brach lag. Das 5.533 m² große Flurstück 12 stand spätestens seit 1933 in privatem Grundeigentum und befand sich zwischen 1949 und 1990 im Eigentum zweier Privatpersonen sowie anteilig im „Eigentum des Volkes“. 1996 wurde der Anteil im „Eigentum des Volkes“ vermögensrechtlich der Bundesfinanzverwaltung zugeordnet und 2008 der 5/6 des Grundstücks umfassende private Eigentumsanteil an die Conference On Jewish Claims Against Germany Inc.. Im Jahr 2011 erwarb eine Privatperson das Grundstück und veräußerte 2021 eine Teilfläche von 4.000 m², welche auch die Fläche des Verbindungsweges mitumfasst, an eine Projektentwicklungsgesellschaft. Diese fragte 2021 erfolgreich eine Bebauung mit neun Gebäuden unter Beseitigung des Verbindungsweges bei der Bauaufsicht an.

4 Der Kläger beantragte Ende des Jahres 2021 beim Bezirksamt Y…-P… von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) den Verbindungsweg zu benennen, ihn in das Straßenverzeichnis einzutragen und ihn als öffentliche Straße anzuerkennen bzw. eine entsprechende Anerkennung ihm gegenüber zu erklären. Diesem Begehren trat das Bezirksamt in einer an den Kläger gerichteten E-Mail mit der Begründung entgegen, dass der Verbindungsweg zu keinem Zeitpunkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet gewesen sei, es sich vielmehr trotz der Nutzung als Sportplatz stets um Bauland gehandelt habe und aus der Duldung der Überfahrung in der Vergangenheit keine öffentliche Widmung gefolgert werden könne. Ein an die Bezirksstadträtin gerichtetes gleichlautendes Schreiben des Klägers blieb ebenfalls erfolglos.

5 Mit der im Februar 2023 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er behauptet, der Verbindungsweg sei schon vor 1957 durch die Öffentlichkeit für den fließenden und ruhenden Verkehr genutzt worden, denn die Straße U…, vormals Straße 6…, sei bis ca. 1980 als Sandweg wegen einer Böschung auf Höhe des Flurstücks 12 nicht befahrbar gewesen. Die Häuser am westlichen Ende der Straße seien bis 1997 auch für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge verkehrsmäßig nur über die W… und den Verbindungsweg zu erreichen gewesen. In der heutigen Gestalt sei der Verbindungsweg vermutlich 1961 im Zusammenhang mit der Schaffung eines Hartplatzes als Nebenspielfläche auf dem durch die Stadt und Land Wohnbautengesellschaft gepachteten Flurstück 12 entstanden. Ausweislich der Baubeschreibung von 2004 zur Sanierung des Stadions F… sei der Verbindungsweg auch als Zugang für Hammergrundstücke errichtet worden. Über ihn konnte auch einer der beiden Zugänge zum Hartplatz erreicht werden. 1974 sei der Weg durch die Gemeinde durch die Verlegung von Steinplatten auf einer Länge von ca. 8 Metern ertüchtigt worden, weil von diesem Regenwasser auf das Klägergrundstück abgelaufen war. 1985 sei den damaligen Eigentümern des Klägergrundstücks die Verlegung einer Wasserleitung unter dem Verbindungsweg genehmigt worden, welche bis zum einem Rohrbruch 1996 genutzt worden sei. Bis heute sei der Verbindungsweg in der offiziellen Bezirkskarte verzeichnet und es habe trotz der Nähe zum Stadion F… zu keinem Zeitpunkt Widerspruch gegen seine Nutzung gegeben.

6 Das Klägergrundstück sei nur über den Verbindungsweg erschlossen, denn die wegemäßige Erschließung erfordere eine Zufahrt. Anlässlich der Grundstücksteilung 1992 sei auf dem straßenseitigen Grundstück Nr. 34 zwar eine öffentliche Baulast für ein Geh- und Leitungsrecht zugunsten des Klägergrundstücks eingetragen worden. Dies erfolgte aber nur wegen der unklaren Eigentumsverhältnisse des Flurstücks 12. Der Verzicht auf ein Fahrrecht in der Baulast lasse sich nur damit erklären, dass das Bezirksamt eine verkehrsmäßige Erschließung über den Verbindungsweg für gegeben hielt. Auch im Grundstückskaufvertrag sei keine Vereinbarung zur Erschließung getroffen worden, weil das Klägergrundstück durch den Verbindungsweg voll erschlossen gewesen sei. Weil es an einer dinglichen Sicherung des Zugangs durch eine Grunddienstbarkeit fehle, seien die Eigentümer des straßenseitigen Grundstücks nicht gewillt, den Nutzern des seit Generationen genutzten Wohnhauses auf dem Klägergrundstück den Zugang über ihr Grundstück zu gewähren. Die Verbindungstür im Zaun zwischen beiden Grundstücken sei eine Vorgabe des Bezirksamts gewesen um abzusichern, dass wenigstens ein Feuerwehrschlauchüber das straßenseitige Grundstück zum Klägergrundstück gezogen werden könne.

7 Der Kläger beantragt,

8 festzustellen, dass der auf dem Grundstück Gemarkung L…, Flur 6…, Flurstück 12, eingetragen im Grundbuch von Y… des Amtsgerichts P… auf Blatt 6… unter lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, zwischen den Straßen „U…“ sowie der „W…“ in 6… Berlin entlang der westlichen Grundstücksgrenze verlaufende Weg, im digitalen Luftbild (Anlage K 1) durch eine rote Linie gekennzeichnet, eine öffentliche Straße im Sinne des Berliner Straßengesetz vom 13. Juli 1999 ist.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Er meint, die Klage sei schon unzulässig, weil das klägerische Grundstück bereits über das Grundstück Nr. 34 erschlossen und nicht erkennbar sei, dass diese durch eine öffentliche Baulast gesicherte Erschließungslösung nicht mehr funktioniere. Die Zuwegung sei auch tatsächlich vorhanden, so dass es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Würde der Kläger den Verbindungsweg tatsächlich für die Erschließung seines Grundstücks benötigen, hätte er ein vor den Zivilgerichten einklagbares Notwegerecht. Auch die zivilgerichtliche Klage auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit gegenüber den Eigentümern des Grundstücks Nr. 34 wäre gegenüber der Feststellungsklage vorrangig. Der Verbindungsweg sei zu keinem Zeitpunkt öffentlich gewesen: weder seien für ihn separate Straßenlandflurstücke gebildet, noch sei er je ins Straßenverzeichnis aufgenommen worden. Für die Erschließung der Anfang der 1930er Jahre gebildeten Baugrundstücke sei er nicht erforderlich gewesen. Er habe nie vollständig im „Eigentum des Volkes“ gestanden und auch das anteilige Eigentum folgte nur aus einer Erbfolge. Straßenunterhaltungsmaßnahmen des Baulastträgers seien weder vor noch nach Inkrafttreten der Straßenverordnung der Deutschen Demokratischen Republik im Jahr 1957 belegt. Die Ertüchtigung des Weges im Zusammenhang mit der Hartplatzfläche könne nicht den Straßenbaudirektionen der DDR zugeschrieben werden. Im Übrigen habe es 1961 keine Hammergrundstücke gegeben. Weil zum Stichtag des 3. Oktober 1990 eine öffentliche Nutzung des Verbindungsweges fehlte, sei seine Fläche bzw. das Flurstück 12 vermögensrechtlich nicht dem Beklagten zugeordnet worden. Es gebe kein öffentliches Verkehrsbedürfnis am Weg und er widerspreche auch nach seinem äußeren Erscheinungsbild und seiner Gestaltung einer öffentlichen Straße. Aus der Duldung der Überfahrt durch den Eigentümer des Flurstücks 12 folge keine Widmung. Das Grundstück des Klägers sei wegen der Wochenendhauskubatur des Wohngebäudes ausreichend über das Geh- und Leitungsrecht auf dem Grundstück Nr. 34 erschlossen, eine Zufahrtsmöglichkeit sei nicht zwingend erforderlich. Das Fahrrecht in der öffentlichen Baulast sei auf Wunsch der damaligen Eigentümer gestrichen worden.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (1 Ordner) Bezug genommen. Letzterer hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

13 Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, weil ihr die Kammer die Streitsache mit Beschluss vom 20. März 2026 zur Entscheidung übertragen hat, bleibt ohne Erfolg, denn sie ist unbegründet.

14 I. Sie ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der in § 43 Abs. 2 VwGO normierte Subsidiaritätsgrundsatz steht dem nicht entgegen, denn der Kläger kann die von ihm begehrte Feststellung nicht durch Gestaltungs- und Leistungsklagen erreichen. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlichen Weges bzw. einer öffentlichen Straße stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Bei der „Öffentlichkeit eines Weges“ handelt es sich zwar grundsätzlich nur um eine Eigenschaft, die eine Vorfrage für weitere Verwaltungsakte oder schlichtes Verwaltungshandeln darstellt. Derartige Eigenschaften begründen aber ausnahmsweise selbst ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, wenn mit ihnen Statusrechte oder andere Rechtsbeziehungen unmittelbar einhergehen. Die „Öffentlichkeit des Weges“ berührt die Rechtsbeziehungen des Klägers als Eigentümer zum Beklagten, der für einen öffentlichen Weg straßenrechtlich verantwortlich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 1 B 4.16 – juris Rn. 26 m.w.N.). Auch wenn jede einzelne Entscheidung, deren Grundlage das Vorhandensein eines öffentlichen „alten“ Weges bildet, angefochten werden kann, stellt die Rechtsnatur des Weges nur jeweils eine Vorfrage dar. Die Rechtskraftwirkungen eines Urteils, mit dem die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden, reichen dabei nicht so weit wie die Feststellungswirkung eines stattgebenden Feststellungsurteils. Lässt sich dem eigentlichen Rechtsschutzanliegen des Klägers mit einer Feststellungsklage demzufolge besser als mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungs- oder Leistungsklage Rechnung tragen, so steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Wahl dieser Klageart nicht entgegen (OVG Magdeburg, Urteil vom 19. Mai 2010 – 3 L 465/08 – juris Rn. 25, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 8. Dezember 2005 – 4 Bf 314/02 – juris Rn. 47). Ein Verweis des Klägers auf ein zivilgerichtliches Vorgehen gegen Dritte kommt vor diesem Hintergrund auch nicht in Betracht.

15 Der Kläger hat auch das notwendige berechtigte Feststellungsinteresse. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Kläger in den genannten Bereichen zu verbessern (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2023 – 8 B 25/23 – juris Rn. 6). Die Feststellung der Öffentlichkeit des Weges hat hier Einfluss auf die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks sowie auf seine tatsächliche Nutzbarkeit und mithin auch auf dessen wirtschaftlichen Wert, welcher u.a. durch die Befahrbarkeit mit Kraftfahrzeugen bestimmt werden dürfte. Die Frage der Öffentlichkeit des Verbindungsweges ist auch entscheidend für etwaige Rechtsansprüche des Klägers gegen die Eigentümer der benachbarten Grundstücke.

16 II. Die Klage hat jedoch keinen Erfolg, denn der Verbindungsweg zwischen der Straße U… und der W… ist keine öffentliche Straße.

17 1. Gemäß § 2 Abs. 1 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380) sind öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Unstreitig ist eine solche, gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BerlStrG im Amtsblatt bekannt zu machende Widmung, unter der Geltung des Berliner Straßengesetzes von 1999 nicht erfolgt. Gleiches gilt für das Berliner Straßengesetz vom 28. Februar 1985, welches spätestens mit Wirkung zum 3. Juli 1992 in den östlichen Bezirken Berlins in Kraft getreten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2004 – 1 B 8.04 – juris Rn. 18). Auf seiner Grundlage erfolgte weder eine öffentliche Widmung, noch enthielt es Übergangsvorschriften zur Sacheigenschaft früherer DDR-Straßen.

18 Die Vermutungsregel des § 3 Abs. 7 BerlStrG bzw. des § 3 Abs. 5 BerlStrG in der Fassung von 1985, wonach bei Straßen, Wegen und Plätzen, die vor Inkrafttreten des jeweiligen Straßengesetzes in das Straßenverzeichnis eingetragen worden sind, vermutet wird, dass sie öffentliche Straßen sind, findet auf die Straßen im Ostteil Berlins weder unmittelbar noch entsprechende Anwendung. Für den Ostteil Berlins fehlt es an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage für die Vermutungsregel, weil die Straßenverzeichnisse der DDR von 1957 und 1990 keine Angaben zu Lage und Länge der Straßen enthalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2004 – 1 B 8.04 – juris Rn. 20). So kann auch den durch die Beklagtenseite mit dem Verwaltungsvorgang vorgelegten Straßenverzeichnissen von 1934, 1948, 1957 von Groß-Berlin und 1990 von Berlin-Y… (Bl. 131 bis 140) nur entnommen werden, dass die Straßen 6… und 6… – nunmehr Straße U… und W… – darin aufgeführt werden, nicht aber Umfang und Lage dieser Straßen. Der Verbindungsweg wird weder selbständig noch als Teil dieser beiden Straßen in den amtlichen Straßenverzeichnissen erwähnt. Er wird auch nicht in der – nicht-amtlichen – Publikation „Alle Berliner Straßen und Plätze: Von der Gründung bis zur Gegenwart“ von 1997 (Bl. 141 bis 144 VV) als Teil dieser beiden Straßen genannt, obwohl die Publikation den Verlauf der einzelnen Straßen näher beschreibt.

19 2. Hinsichtlich des Merkmals der Öffentlichkeit der Straßen im Ostteil Berlins ist an den Rechtzustand vor 1992 anzuknüpfen, so dass sich die Öffentlichkeit einer Straße nach dem bis dahin fortgeltende Straßenrecht der DDR beurteilt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2004 – 1 B 8.04 – juris Rn. 21). Dies zugrunde gelegt, ist der Verbindungsweg keine öffentliche Straße.

20 Die in der früheren DDR geltende Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I S. 377) – StrVO DDR 1957 – bestimmte in § 3 Abs. 2, dass Kreisstraßen und kommunale Straßen öffentlich sind, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen wurde, und dass sie öffentlich werden, wenn die Räte der Kreise bzw. die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigeben. Der Verbindungsweg wurde zur Überzeugung des Gerichts bis zum Inkrafttreten der DDR-Straßenverordnung von 1957 noch nicht öffentlich genutzt (a)) und er später trotz einer öffentlichen Nutzung nicht mit Zustimmung des Eigentümers für den öffentlichen Verkehr freigegeben (b)).

21 a) Für den Verbindungsweg ist eine Existenz oder gar eine öffentliche Nutzung vor Juli 1957 anhand des umfangreichen, durch die Beteiligten vorgelegten Kartenmaterials und der Luftbilder nicht nachzuweisen.

22 Der als Anlage K 23 vorgelegt Stadtplan im Maßstab 1:25.000 zeigt nur die Straßen 6… und 6…, nicht aber eine Verbindung zwischen diesen beiden jenseits der P… Chaussee. Auch der als Anlage K 24 vorlegte Stadtplan von 1968 im Maßstab 1:25.000 zeigt lediglich eine Abgrenzung zwischen der als Sportstadion genutzten Fläche und der westlich davon liegenden „Grünfläche“. In dem in der mündlichen Verhandlung besonders in Augenschein genommenen Luftbild von 1966 (Anlage K 28) ist ein diagonal über das Flurstück 12 verlaufender Trampelpfad sowie etwas breitere Sandwege auf den Straßenlandflurstücken der Straßen 6… und 6… sowie vor der Ackerfläche am westlichen Ende beider Sandstraßen erkennbar. Wegen der großen Unschärfe des Luftbildes lässt sich nicht sagen, ob ein breiterer heller Streifen, der von der Straße 6… zu dem nach Angaben der Klägerseite bereits 1946 errichteten Wohngebäude auf dem Klägergrundstück führt, ein Weg oder aber Rasenfläche des Grundstücks W… 84 (Flurstück 6…) ist.

23 Wegen der mit der Annahme der Widmungsfiktion verbundenen Einschränkungen des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) an den Grundstücken, aus denen eine Straße gebildet worden ist, muss sich eine nach früherem Recht eingetreten gewesene Nutzung als öffentliche Straße eindeutig und klar nachvollziehen lassen; insoweit verbleibende Zweifel dürfen sich vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu Lasten des Privateigentümers auswirken. Lässt sich danach aus den tatsächlichen Anhaltspunkten eine frühere Nutzung als öffentliche Straße nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, bleiben vielmehr Zweifel an der früheren öffentlichen Nutzung einer Straße, kann der Eintritt der Widmungsfiktion nicht festgestellt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2010 – 1 B 3.10 – juris Rn. 19). So liegt es hier.

24 Das Flurstück 12, über welchen der Verbindungsweg verläuft, stand immer und steht noch in grundrechtlich geschütztem Privateigentum. Dessen Schutz wird durch die Miteigentümerschaft der öffentlichen Hand zu DDR-Zeiten und seit der Vermögenszuordnung an die Bundesfinanzverwaltung 1996 nicht geschmälert. Vage Vermutungen und Annahmen sind daher unzureichend, um die öffentliche Sacheigenschaft des Verbindungsweges zu belegen. Vor diesem Hintergrund war das für die Behauptung einer öffentlichen Nutzung des Verbindungsweges vor 1957 angebotene Zeugnis der 1955 und 1956 geborenen heutigen Eigentümer des Grundstücks Nr. 34 nicht geeignet, bestehende Zweifel an der öffentlichen Nutzung bzw. Existenz des Verbindungsweges vor 1957 auszuräumen, denn es liegt auf der Hand, dass die Zeugen jedenfalls nicht aus eigener Anschauung berichten können. Auch die Behauptung der Klägerseite, die öffentliche Nutzung vor 1957 sei bereits deshalb anzunehmen, weil die Grundstücke an der damaligen Straße 6… wegen einer sandigen Böschung auf der Höhe des Flurstücks 12 nur über den Verbindungsweg mit dem Fahrzeug erreicht werden konnten, überzeugt nicht. Zunächst würde das bloße Erschließungsbedürfnis die bewusste Freigabe für den öffentlichen Verkehr nicht ersetzen. Zum anderen dürfte ein allgemeines Bedürfnis nach einer öffentlichen Erschließung über den Verbindungsweg wegen der Defizite der Sandstraße 6… auch gar nicht bestanden haben. Wie dem Stadtplan von Berlin, Zustand August 1952 (Bl. 121 VV) zu entnehmen ist, war keines der Anfang der 1930er Jahre parzellierten Grundstücke entlang der Straße 6… in den 1950er Jahren bebaut. Die im November 1970 eingeführte Liegenschaftskarte des Magistrats von Berlin (Bl. 122 VV) zeigt ebenfalls neben dem Gebäude auf dem Klägergrundstück nur ein weiteres, sehr kleines Gebäude an der Straße 6… (Flur 6…, Flurstück 100). Auch den Komplexen Leitungskarten von 1986 im Maßstab 1:500 (Bl. 126 bis 127 VV), welche den Zustand von 1984 dokumentieren, lässt sich entnehmen, dass die Grundstücke nördlich und südlich der Straße 6… noch zu diesem Zeitpunkt mit Ausnahme des Klägergrundstücks und des bereits erwähnten kleinen Gebäudes auf dem Flurstück 100 nicht bebaut waren.

25 b) Der Verbindungsweg ist zur Überzeugung des Gerichts nach seiner Errichtung spätestens im Jahr 1961 zwar auch öffentlich genutzt worden. Das Vorliegen der zusätzlich gemäß § 3 Abs. 2 DDR-StrVO 1957 erforderlichen Voraussetzungen, die Freigabe des Weges für den öffentlichen Verkehr durch den Rat des Stadtbezirks Y… bzw. den Magistrat und zum anderen die Zustimmung der Eigentümer bzw. staatlichen Verwalter der betroffenen Fläche lassen sich jedoch nicht mit der im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG notwendigen Eindeutigkeit feststellen.

26 Die über die tatsächliche Wegenutzung durch die Öffentlichkeit hinaus verlangten Voraussetzungen für die Annahme einer öffentlichen Sacheigenschaft des Verbindungsweges sind nicht durch das Inkrafttreten der Straßenverordnung vom 22. August 1974 (DDR-GVBl. I S. 515) aufgegeben geworden. Die Straßenverordnung von 1974 bestimmte in § 3 Abs. 1, dass öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze einschließlich Parkplätze sind, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen. Aus dem Wort „dienen“ in § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DDR-StrVO 1974 lässt sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin, der sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, nicht folgern, dass Straßen das rechtliche Merkmal ihrer Öffentlichkeit allein durch die faktische Nutzung zu Verkehrszwecken erhalten haben. Das ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 1 Satz 2 DDR-StrVO 1974. Darin ist nach heutiger Begrifflichkeit der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen definiert und ausgeführt, dass ihre Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung der öffentlichen Straße und ihrem straßenbau- und verkehrstechnischen Zustand sowie im Rahmen der Rechtsvorschriften allen Verkehrsteilnehmern gestattet ist (öffentliche Nutzung). Eine Zweckbestimmung erfolgt nicht faktisch, sondern durch Willensbekundung. Soweit der Regelungsgehalt des § 3 Abs. 1 Satz 1 DDR-StrVO 1974 über eine bloße Definition der Wesensmerkmale öffentlicher Straßen hinausreicht, ist er darin zu sehen, dass die bereits vorhandenen öffentlichen Straßen weiterhin diesen Status behalten sollten. Im Übrigen sollte es auch unter Geltung der DDR-StrVO 1974 dabei bleiben, dass eine Kommunalstraße, soweit sie nicht ohnehin öffentlich war, diese Eigenschaft durch einen staatlichen Akt, nämlich ihre Freigabe erhielt (OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 – 1 B 8.04 – juris Rn. 23 m.w.N.).

27 Ein entsprechender Freigabeakt für den Verbindungsweg lässt sich im Ergebnis der mündlichen Verhandlung und nach umfassender Auswertung der Verwaltungsvorgänge und der im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen nicht feststellen. Hierfür sind folgende Aspekte maßgeblich:

28 Für den Verbindungsweg ist zu keinem Zeitpunkt ein Straßenlandflurstück aus dem 5.533 m² großen Flurstück 12 herausgemessen worden. Insoweit geht die im Grundbuch für das Flurstück 12 in der Zweiten Abteilung Lfd. Nr. 1 bereits am 28. Juli 1933 – und mithin anlässlich der Parzellierung der Siedlung – eingetragene „Auflassungsvormerkung (Straßenland)“ zugunsten der Stadtgemeinde Berlin ins Leere. Zum Zeitpunkt ihrer Eintragung existierte der Verbindungsweg auch noch nicht. Sie sollte vielmehr die Parzellierung und Straßenlandbildung in den 1930er Jahren absichern. Die DDR hat des Weiteren zu keinem Zeitpunkt das Eigentum an der Wegfläche oder am Flurstück 12 erworben, obwohl der im Privateigentum eines Ausländers stehende Eigentumsanteil sich in staatlicher Verwaltung befand. Eine Bedürfnis, die Fläche für den öffentlichen Verkehr zu nutzen, wurde offenbar nicht gesehen. Der Verbindungsweg ist ferner zu keinem Zeitpunkt benannt und ins Straßenverzeichnis eingetragen worden. Auch der fehlende Ausbau des Verbindungsweges spricht gegen eine Freigabe für den öffentlichen Verkehr. Es handelte sich stets nur um einen Sandweg ohne Befestigung und Beleuchtung, der für einen uneingeschränkten Durchgangsverkehr zu keinem Zeitpunkt geeignet war. Die nach Angaben der Klägerseite im Jahr 1974 auf der Höhe des Wohnhauses auf dem Klägergrundstück auf einer Länge von ca. 8 Matern verlegten Steinplatten vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern: Bei einer Gesamtlänge des Weges von ca. 100 Metern dürften sie nur die Zufahrt auf das Klägergrundstück erleichtern. Nicht aufklärbar ist, ob die Behörden der DDR diese Steinplatten für den erleichterten Zugang durch das Tor zum Hartplatz auf dem Flurstück 12 oder – wie von Klägerseite behauptet – auf Wunsch der damaligen Eigentümer des Klägergrundstücks zum Schutz vor dem Ablauf von Regenwasser von dem staatlich verwalteten Flurstück 12 auf das tiefergelegene Klägergrundstück aufgebracht haben. Weitere Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für den Verbindungsweg sind jedenfalls weder behauptet noch belegt. Gegen die – willentliche – Freigabe des Weges für den öffentlichen Verkehr spricht auch, dass er zu keinem Zeitpunkt für die Erschließung – unter anderem des Klägergrundstücks – mit Wasser, Abwasser und Strom verwendet wurde. Wie die vorgelegten Komplexen Leitungskarten von 1986 im Maßstab 1:500 (Bl. 126 und 127 VV) zeigen, gab es nur in den Straßen 6… und 6… Wasserleitungen. Ein Hausanschluss für das Klägergrundstück ist – anders als für andere Grundstücke – nicht abgebildet ebenso wenig wie sonstige Medien. Die den Eigentümern des an das Klägergrundstück südlich angrenzenden Grundstücks W… 84 am 7. Februar 1985 erteilte Genehmigung der VEB Wasserwirtschaft und Abwasserbehandlung Berlin, zum Zwecke des Eigenheimbaus die Wasserleitung an der Zaungrenze außen zu verlegen, führt hier nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Aus der „Gestattung“ geht schon nicht hervor, dass sie eine zum Klägergrundstück führende Wasserleitung betrifft oder dass die Zaungrenze zum Flurstück 12 gemeint sei. Im Übrigen ist eine Verlegung an der „Zaungrenze außen“ auch keine Nutzung des Verbindungsweges für die öffentliche Erschließung. Vielmehr dürfte es sich hierbei um eine nachbarschaftliche Regelung handeln.

29 Anders als die Klägerseite meint, ist auch die Abbildung der Einmündungen des Verbindungsweges in den Lage- und Höhenplänen Straßenbestand für die Straßen 126 und 127 von 1973 (Bl. 124 und 125 VV) kein Indiz für die Freigabe des Weges für den öffentlichen Verkehr. Hiergegen spricht schon, dass die Pläne ihrer Rechtsnatur nach nur den Straßenbestand wiedergeben und keine Regelungen treffen. Sie bilden das tatsächlich vorhandene ab und sind keine Planungen oder gar Festlegungen der Behörde in Bezug auf das öffentliche Straßennetz. Sie bilden unabhängig von ihrem fehlenden Regelungsgehalt im Übrigen auch nur die Einmündungen des Verbindungsweges in die jeweilige öffentliche Straße ab und geben weder die Lage noch die Höhe des 100 Meter langen Verbindungsweges selbst wieder. Dies spricht eher dafür, dass man eine den öffentlichen Straßen 6… und 6… entsprechende Kartierung in Ermangelung der Öffentlichkeit des Weges nicht für erforderlich hielt.

30 Soweit die Klägerseite auf eine Baubeschreibung des Amts für Umwelt und Natur zum Bauvorhaben „Stadion F…“ aus dem Jahr 2004 zur Baugenehmigung Nr. 8… vom 27. Mai 2004 (Bl. 70 VV) verweist, kann diese wegen ihrer Zweckrichtung und ihrer Anfertigung erst im April 2004 kein Indiz für eine Verkehrsfreigabe des Verbindungsweges vor 1992 sein. In der Baubeschreibung heißt es bezogen auf das Flurstück 12:

31 „Da das Naturrasenspielfeld nur sehr begrenzt bespielbar ist, wurde 1961 von der Stadt und Land Wohnbautengesellschaft eine Fläche von 5533 m² gepachtet (Flurstücke 12, 7… und 7…). Auf diesem Grundstück wurde im Anschluss an die Siedlungsbebauung ein Zugangsweg errichtet (Zugang für die Hammergrundstücke). Auf der verbleibenden Fläche wurde ein Tennisfeld errichtet. Nach Abschluss der Baumaßnahme soll die gepachtete Fläche zurückgegeben werden.“

32 Unklar ist, was hier mit einem „Zugangsweg“ bzw. „Zugang für die Hammergrundstücke“ gemeint sein könnte, denn bis zur Entstehung des Klägergrundstücks durch Zerlegung gab es in dem Gebiet zwischen der Straße 6…, dem Acker, der Straße 6… und dem Flurstück 12 keine sog. Hammergrundstücke, womit regelmäßig Grundstücke, die nicht an einer öffentlichen Straße anliegen, gemeint sind. Es fehlte bis zum Ende der DDR sogar weitgehend an einer Bebauung der Grundstücke (siehe vorstehende Ausführungen), zu welcher hätte Zugang geschaffen werden können. Die Baubeschreibung ist daher nicht nur ohne Aussagekraft für die öffentliche Verkehrsfreigabe, sondern auch inhaltlich offensichtlich falsch. Soweit der Kläger meint, eine öffentliche Verkehrsfreigabe für den Verbindungsweg könnte sich aus der in der Zusammenstellung der historischen Entwicklung des Hartplatzes auf dem Flurstück 12 (Anlage B 1) erwähnten Genehmigung des Magistrats von Berlin vom 17. Juni 1961 für die sportliche Nutzung der Fläche des Flurstücks 12 durch den VSG F… ergeben, so dass deren konkreter Inhalt und Verbleib weiter aufgeklärt werden müssten, folgt das Gericht dem nicht. Es gibt weder konkrete Anhaltspunkte noch nachvollziehbare Gründe für die Annahme, dass die einem Sportverein erteilte Genehmigung für die sportliche Nutzung der als „Wilde Wiese“ bezeichneten Fläche auch Festlegungen zur Freigabe einer Teilfläche für den öffentlichen Verkehr enthalten könnte. Eine weitere Suche nach dieser Genehmigung und zu dieser gehörenden Vorgängen in den Archiven des Beklagten würde sich als bloße Ausforschung ins Blaue hinein ohne hinreichende tatsächliche Grundlage darstellen und ist daher durch den gerichtlichen Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht geboten. Darüber hinaus ist unbekannt, ob die Unterlagen zu dieser Genehmigung, bei der es sich nicht um eine Baugenehmigung handelt, überhaupt aufbewahrt wurden und wo sie sich heute befinden.

33 Schließlich ist auch der möglicherweise schon 1961 erfolgte tatsächliche Anschluss des Verbindungsweges an das öffentliche Straßennetz (vgl. Lichtbild Bl. 21 VV) kein hinreichendes Indiz für die Freigabe für den öffentlichen Verkehr, denn üblicherweise sind auch Privatstraßen an öffentliche Straßen angeschlossen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2010 – 1 B 3.10 – juris Rn. 24). Der Anschluss ist als Freigabe nur dann ausreichend, wenn zugleich der Wille der für die öffentlichen Straßen zuständigen Stelle vorhanden gewesen und durch den Anschluss erkennbar geworden ist, gerade die betroffene Straße künftig als öffentliche Straße behandeln zu wollen. Fehlen für diesen Willen entsprechende schriftliche Belege oder sonstige eindeutige Anhaltspunkte, bedarf es jedenfalls der Feststellung eines entsprechenden Bewusstseins bei der zuständigen Stelle bzw. deren Mitarbeitern über die nunmehrige Öffentlichkeit der Straße, die bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes – hier des Berliner Straßengesetzes von 1985 im Juli 1992 – vorhanden gewesen sein muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2010 – 1 B 3.10 – juris Rn. 22). Dies war hier erkennbar nicht der Fall:

34 So erfolgte 1996 keine Vermögenszuordnung des „Eigentum des Volkes“-Anteils des Flurstücks 12 an den Beklagten. Im Falle einer öffentlichen (Teil-)Nutzung als Straße bzw. Weg wäre hingegen eine Zuordnung an den Straßenbaulastträger angezeigt gewesen.

35 Zum anderen ist auch das Bezirksamt im Jahr 1992 offenbar nicht von der Öffentlichkeit des Verbindungsweges ausgegangen. Dies folgt aus der Eintragung einer öffentlichen Baulast am 3. Dezember 1992 ins Baulastenverzeichnis auf dem infolge der Teilung des Grundstücks Straße 6… Nr. 34 (Flurstück 6… und 6…) neu gebildeten straßenseitigen Grundstück Nr. 34 zugunsten des nunmehr hinterliegenden Klägergrundstücks. Bereits der von den damaligen Grundstückseigentümern eingereichte Teilungsantrag sah die Eintragung dieser Baulast vor, wie aus dem beigefügten Lageplan des Dipl.-Ing. U… vom 10. März 1992 (Anlage K 14) hervorgeht. Die Baulast wurde mit der Maßgabe eingetragen, dass die „im Lageplan grau schraffiert angelegte Fläche jederzeit als Zugang, zur Verlegung, Betreibung und Unterhaltung von Leitungen für die Versorgung mit Trinkwasser, Gas, Elektrizität, für die Ableitung von Abwassern zugunsten des Grundstücks Straße 6… Nr. 36 zur Verfügung steht“ (Anlage B 1-1, Bl. 43 GA). Anders als eine Grunddienstbarkeit wird eine Baulast ausschließlich im öffentlichen Interesse übernommen und eingetragen (vgl. § 84 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln sowie § 73 Abs. 3 Satz 2 der auf den Ostteil Berlins übergeleiteten Bauordnung von 1985). Sie sichert die baurechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung oder bauliche Nutzung eines Grundstücks unabhängig von zivilrechtlichen Vereinbarungen der beteiligten Eigentümer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1990 – 4 B 34/90 und 4 B 35/90 – juris Rn. 12 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Januar 1997 – 10 A 3465/95 – juris Rn. 11). Die Eintragung der Baulast war offenbar Voraussetzung für eine fortgesetzte Nutzung des Hinterliegergrundstücks zum Wohnen nach der vollzogenen Grundstücksteilung, da das neugebildete Klägergrundstück selbst nicht an einer öffentlichen Straße anlag und mithin ohne ein durch die Baulast gesichertes leitungs- und Wegerecht nicht hinreichend erschlossen war. Die Voreigentümer veräußerten das Klägergrundstück zur Wohnnutzung und mussten daher die baurechtlichen Anforderungen für die bauliche Nutzung des Klägergrundstücks auf ihr eigenes Grundstück übernehmen, da eine Wohnnutzung andernfalls unzulässig gewesen wäre. Hierfür spricht auch die klägerseitig mitgeteilte damalige Forderung des Bezirksamtes, von der durch Baulast gesicherten Fläche eine Verbindungstür in den Zaun zwischen den Grundstücken Nr. 34 und Nr. 36 einzubauen, damit die Feuerwehr im Notfall ihre Löschschläuche auf das Klägergrundstück ziehen kann, sowie der Umstand, dass sämtliche Hausanschlüsse des Klägergrundstücks für Wasser, Strom und Telekom über die durch die Baulast gesicherte Fläche auf dem Grundstück Nr. 34 zu seinem Grundstück geführt werden und nicht über den Verbindungsweg (siehe Anlage B 0 = Bl. 312 der Pilot-Streitakte). Wäre das Bezirksamt 1992 davon ausgegangen, dass der Verbindungsweg öffentlich ist, wäre die Eintragung der Baulast im Hinblick auf den Schutz des Eigentums an Grundstück Nr. 34 durch Art. 14 Abs. 1 GG schon nicht zulässig gewesen (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1994 – 4 B 175/94 – juris Rn. 6 ff.).

36 Das Gericht verkennt nicht, dass das klägerische Grundstück über die mit der öffentlichen Baulast gesicherte Fläche nicht bzw. nicht sicher mit dem PKW befahren werden kann. Die bauordnungsrechtliche bzw. bauplanungsrechtliche Situation des klägerischen Grundstücks ist aber für die Frage der Öffentlichkeit des Verbindungsweges nicht rechtserheblich. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch gegen den Beklagten auf eine öffentliche Widmung des bisher privaten Verbindungsweges für die Schaffung einer mit PKW befahrbaren Zuwegung zu seinem Grundstück. Für die ordnungsgemäße Nutzung zum Wohnen ist die Befahrbarkeit seines Grundstücks mit dem PKW auch nicht zwingend erforderlich, die fußläufige Erreichbarkeit genügt insoweit. Denn eine gesicherte Erschließung des Grundstücks im bauordnungsrechtlichen Sinne erfordert, lässt es aber auch genügen, dass Feuerwehr, Rettungsdienste und Müllabfuhr ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. Für den Feuerwehrzugang gibt es an den beiden Enden der durch die Baulast gesicherten Fläche auf dem Grundstück Nr. 34 ein Tor zur Straße U… bzw. zum Klägergrundstück, so dass auf kürzestem Weg Personen, Material und Löschschläuche von der öffentlichen Straße zum Klägergrundstück gebracht werden können. Da es sich um ein kleines eingeschossiges Gebäude auf dem Klägergrundstück handelt, ist ein unmittelbares Anleitern am Gebäude und mithin eine Zufahrt für die Feuerwehr für die Personenrettung nicht erforderlich. Aufgrund der geringen Entfernung kann auch die Müllentsorgung bzw. der Krankentransport vom Klägergrundstück zur öffentlichen Straße zu Fuß erfolgen. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerseite, das Bezirksamt habe 1992 das Fahrrecht aus der öffentlichen Baulast streichen lassen, weil es eine wegemäßige Erschließung für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen über den Verbindungsweg als gegeben sah.

37 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS

38 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziff. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der hier maßgeblichen Fassung der der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf

39 7.500,00 Euro

40 festgesetzt.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.