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L 22 R 381/23•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat, 2026-06-18, L 22 R 381/23
L 22 R 381/23Tribunale delle assicurazioni sociali / Division 2218 giu 2026
Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit des Erblassers stellen eigene Einkünfte des Erben aus freiberuflicher Tätigkeit dar, wenn dieser dieselbe Qualifikation als Freiberufler besitzt, und sind als solche auch nach § 18a Abs 1 Nr 1 SGB IV in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung auf Renten wegen Todes anzurechnen. (Rn.52) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 15. Mai 2023, S 19 R 964/21, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-06-18
Aktenzeichen: L 22 R 381/23
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0618.L22R381.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 97 Abs 1 S 1 SGB 6, § 15 Abs 1 S 1 SGB 4 vom 12.11.2009, § 15 Abs 1 S 2 SGB 4 vom 12.11.2009, § 18a Abs 1 Nr 1 SGB 4 vom 20.12.2000, § 18a Abs 2 S 1 SGB 4 vom 20.12.2000 ... mehr
Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit des Erblassers stellen eigene Einkünfte des Erben aus freiberuflicher Tätigkeit dar, wenn dieser dieselbe Qualifikation als Freiberufler besitzt, und sind als solche auch nach § 18a Abs 1 Nr 1 SGB IV in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung auf Renten wegen Todes anzurechnen. (Rn.52)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 15. Mai 2023, S 19 R 964/21, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung aus dem angefochtenen Urteil.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Neuberechnung der Witwerrente des Klägers ab dem 1. Dezember 2020.
2 Der 1936 geborene Kläger, der von Beruf Synchronsprecher und Schauspieler ist, ist der Witwer der ebenfalls 1936 geborenen, am TT.MM.2013 verstorbenen NN, mit der er seit dem TT.MM.1964 verheiratet war. Die Ehefrau, die zuletzt von der Beklagten eine Rente wegen Alters bezog, war Schauspielerin und als solche freischaffend bei Film, Fernsehen, Funk und Synchron tätig.
3 Spätestens seit 1980 ließ die Ehefrau des Klägers ihre Leistungsschutzrechte als Künstlerin durch die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) wahrnehmen. Insoweit schloss sie am TT.MM.2012 mit der GVL erneut einen Wahrnehmungsvertrag. Darin räumte sie der GVL die Wahrnehmung der ihr während der Vertragsdauer zufallenden Rechte im eigenen Namen gegenüber Dritten ein, u. a. ihre gesetzlichen Ansprüche auf eine angemessene Vergütung für die Hörfunk- und Fernsehsendung von Darbietungen auf erschienenen Tonträgern und Bildtonträgern und für weitere Wiedergaben ihrer Darbietungen (§ 1 des Wahrnehmungsvertrages). In § 8 des Wahrnehmungsvertrages vereinbarten die Vertragsparteien die Aufteilung der von der GVL vereinnahmten Vergütungen. § 6 Satz 1 des Wahrnehmungsvertrages enthält folgende Regelung: „Im Fall des Todes des Berechtigten wird der Wahrnehmungsvertrag mit dessen Rechtsnachfolger bzw. Rechtsnachfolgern fortgesetzt.“
4 Auch der Kläger hat die Wahrnehmung seiner Leistungsschutzrechte der GVL übertragen.
5 Nach dem Ableben seiner Ehefrau beantragte der Kläger bei der Beklagten am 19. September 2013 die Gewährung einer Witwerrente. In dem Antragsformular gab er u. a. an, eine Rente aus eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen. Auch die Frage nach dem Erhalt von Einnahmen ab Rentenbeginn (Versorgungsbezüge, Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII oder eine ausländische Rente) bejahte der Kläger. Darüber hinaus verpflichtete er sich, die Beklagte unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich eine Änderung in der Höhe seines Einkommens ergebe oder Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen, kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen, dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen, Vermögenseinkommen oder Elterngeld gezahlt oder beantragt werde. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Witwerrente ab dem 1. August 2013.
6 Nachfolgend berechnete die Beklagte die Witwerrente u. a. wegen Änderungen des Krankenversicherungsverhältnisses und des zu berücksichtigenden Einkommens neu (u. a. Bescheide vom 12. November 2013, 21. Januar 2016, 7. Juni 2017, und 23. August 2017). Mit Bescheid vom 2. August 2019 erfolgte eine Neuberechnung der Rente ab dem 1. Juli 2018, weil zum einen eine Rentenanpassung durchzuführen war, zum anderen sich das mit der Rente zusammentreffende Einkommen geändert hatte. Dabei berücksichtigte die Beklagte als Einkommen die Rente des Klägers aus eigener Versicherung ab Juli 2019 in Höhe von 2.010,86 EUR und rechnete diese in Höhe von 350,77 EUR auf die Witwerrente an. Insoweit gewährte sie dem Kläger eine Witwerrente ab 1. Juli 2019 in Höhe von monatlich 347,76 EUR. Mit Bescheid vom 6. August 2019 berechnete die Beklagte die Witwerrente ab 1. Juli 2019 aufgrund eines höheren Zuschlags für Kindererziehung (Mütterrente) neu. Dabei gelangte weiterhin die eigene Rente des Klägers als Einkommen in Höhe von 350,77 EUR zur Anrechnung.
7 Mit Posteingang bei der Beklagten am 8. Juni 2020 reichte der Kläger die Steuererklärung für das Jahr 2018 ein, in der er seine Betriebseinnahmen aus selbständiger Arbeit mit insgesamt 14.561,55 EUR bezifferte. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie bisher keine Kenntnis von Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gehabt habe und forderte ihn zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide ab Rentenbeginn auf. In seinem Antwortschreiben vom 15. Juli 2020 wies der Kläger darauf hin, dass seine gesamten Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit stammen würden. Da er der Beklagten seine wenigen regelmäßigen Einnahmen gemeldet habe und diese jeweils einen Nachweis bei den Beschäftigungsfirmen angefordert habe, hätte dies bekannt sein müssen. Die Tantiemen der GVL habe er bisher nicht als selbständige Tätigkeit betrachtet, da diese für ihn Einkommen ohne Tätigkeit seien. Beigefügt waren die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2018. Der Einkommensteuerbescheid für 2018 wies Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 12.593,00 EUR aus.
8 Mit Anhörungsschreiben vom 6. August 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie festgestellt habe, dass die Hinterbliebenenrente ab dem 1. Juli 2018 fehlerhaft berechnet worden sei, weil im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Einkommensanrechnung das bisher nicht bekannte Einkommen aus selbständiger Arbeit nicht berücksichtigt worden sei. Sie beabsichtige, den Bescheid vom 2. August 2019 mit Wirkung ab 1. Juli 2018 nach § 45 SGB X zurückzunehmen, die richtig berechnete Rente in Höhe von 267,63 EUR ab 1. Oktober 2020 laufend zu zahlen und die Überzahlung für die Zeit bis zum 30. September 2020 in Höhe von 8.011,26 EUR nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern. Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Entscheidung seien nach Lage der Akten erfüllt, weil der Bescheid vom 2. August 2019 auf unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben beruht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i. V. m. § 60 SGB I). Sie gebe dem Kläger Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen binnen drei Wochen zu äußern und alle Gründe mitzuteilen sowie Nachweise darüber einzusenden, die der Entscheidung entgegenstünden.
9 Mit Schreiben vom 10. September 2019 teilte die vom Kläger beauftragte Steuerberatungsgesellschaft mit, dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit stark schwankend seien. In 2018 habe der Kläger von der GVL Tantiemen für zurückliegende Jahre erhalten. Dies werde in den Folgejahren nicht mehr so der Fall sein. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Klägers würden kaum noch aktive Einkünfte erzielt. Der Kläger oder ein von diesem beauftragter Rentenberater würden unaufgefordert auf die Beklagte zukommen.
10 Nachdem die avisierte Kontaktaufnahme nicht erfolgte, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 9. November 2020 den Rentenbescheid vom 2. August 2019 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. Juli 2018 zurück, berechnete die Witwerrente ab 1. Januar 2015 neu und verlangte für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2020 die Erstattung der eingetretenen Überzahlung in Höhe von 8.601,02 EUR. Aufgrund der Neuberechnung ergab sich für die Zeit ab 1. Dezember 2020 eine monatliche Rente in Höhe von 96,74 EUR. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass sie dem Kläger im Rahmen der Prüfung, ob der Bescheid vom 2. August 2019 zurückgenommen werden könne, Gelegenheit gegeben habe, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies habe er nicht getan. Die vom Steuerberater angekündigte Äußerung sei nicht erfolgt. Sie habe daher nach dem Inhalt der Akten entschieden. Die ihr bekannten Umstände, die der Rücknahme des Bescheides entgegenstehen könnten, habe sie bei der Prüfung der Voraussetzungen sowie bei der Ausübung des Ermessens beachtet. Diese seien jedoch nicht geeignet, dass sich der Kläger auf Vertrauen auf den Bestand des Bescheides berufen könne, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X gegeben seien. Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides habe auf unvollständigen Angaben beruht. Die der Beklagten bekannten Umstände seien auch nicht geeignet, im Wege des Ermessens von der Bescheidrücknahme abzusehen. Unter Abwägung der Gründe, die „gegen“ und die „für“ eine Bescheidrücknahme sprächen, komme sie zu dem Ergebnis, dass die Gründe, die „für“ eine Bescheidrücknahme sprächen, so weit überwiegen würden, dass die Bescheidrücknahme als gerechtfertigt erscheine. Einerseits trete durch diese Entscheidung keine unbillige wirtschaftliche Härte ein. Darüber hinaus bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinsamen Vermögens der Versicherten und Leistungsberechtigten. Hierzu zähle auch die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien.
11 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. November 2020 Widerspruch ein, der mit Schreiben vom 31. Januar 2021 begründet wurde. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme gemäß §§ 45, 48 SGB X seien nicht erfüllt. Eine Verhaltensweise des Klägers gemäß § 45 Abs. 2 SGB X liege nicht vor. Dieser habe im Vorfeld der Erteilung des Bescheides vom 2. August 2019 vollständige und umfassende Angaben zu den von ihm erzielten Einkommen gemacht. Bei den Tantiemen, die dem Kläger seitens der GVL zugeflossen seien, handele es sich nicht um ein die Witwerrente kürzendes Einkommen gemäß § 97 SGB VI. Zu berücksichtigen sei in diesem Rahmen gemäß § 97 Abs. 1 SGB VI lediglich Einkommen gemäß § 18a SGB IV. Die Anwendung dieser Vorschrift sei vorliegend gemäß § 114 Abs. 1 2. Alt. SGB IV eingeschränkt, da beide Eheleute im Jahr 1936 geboren seien und die Ehe bereits im Jahr 1964 geschlossen worden sei. Bei den Tantiemen handele es sich nicht um Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen, das im Rahmen des § 114 Abs. 1 2. Alt. SGB IV allein zu berücksichtigen sei. Die GVL-Zahlungen seien keine Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung, auch keine Gratifikation oder ähnliches. Schon gar nicht handele es sich um eine öffentliche Entgeltersatzleistung. Vielmehr würden die GVL-Zahlungen aufgrund der urheberrechtsähnlichen Leistungsschutzrechte, die der Kläger dadurch erworben habe, dass er als Synchronsprecher tätig gewesen sei und seine künstlerische Leistung medial wiederholt genutzt werde bzw. nutzbar sei, erfolgen. Die GVL-Zahlungen würden keine Arbeitsleistung entgelten, sondern den immateriell-künstlerischen urheberähnlichen Wert der Synchronsprechertätigkeit und seine mediale Nutzung kompensieren. Aus diesem Grund handele es sich auch um keinen Gewinn aus selbständiger Arbeit. Zudem gleiche die zugeflossene GVL-Zahlung die mediale Nutzung der künstlerischen Leistungen aus, welche über Jahrzehnte erbracht worden seien und mit dem vorliegend streitgegenständlichen Anrechnungszeitraum in keinem Zusammenhang stehen würden.
12 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei den im Kalenderjahr 2018 gezahlten Tantiemen handele es sich um Einkommen i. S. d. § 18a Abs. 2 SGB IV. Arbeitseinkommen des Berechtigten i. S. d. § 18a Abs. 2a SGB IV liege vor, wenn er steuerrechtlich Gewinne aus selbständiger Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 18 EStG) erziele. Die Summe der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit betrage laut dem vorliegenden Steuerbescheid für 2018 12.593,00 EUR. Die steuerrechtliche Bewertung durch das Finanzamt sei für die Einkommensanrechnung auf die Witwerrente maßgebend. Die Tantiemen seien im Kalenderjahr 2018 erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, da sie dem Kläger in diesem Jahr steuerrechtlich zugeflossen und auch versteuert worden seien. Für Erwerbseinkommen regele die Übergangsvorschrift des § 114 SGB IV keine von § 18a SGB IV abweichenden Sachverhalte.
13 Hiergegen hat der Kläger am 3. Juni 2021 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf § 45 SGB X stützen. Aus den jeweiligen Begründungen gehe noch nicht einmal hervor, welche Fallvariante des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X denn angeblich einschlägig sein solle. Darüber hinaus werde bestritten, dass die von der GVL ausgekehrten Verwertungserlöse generell rentenschädlich seien. Es handele sich nicht um Einkommen gemäß § 18a SGB IV i. V. m. § 114 SGB IV. Jedenfalls dürften allenfalls eigene bzw. selbst erworbene Einkommen bei der Berechnung von Hinterbliebenenrentenansprüchen berücksichtigt werden. Das als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in dem Steuerbescheid für 2018 ausgewiesene Einkommen in Höhe von 12.593,00 EUR umfasse jedoch auch die Verwertungserlöse aus der künstlerischen Tätigkeit der verstorbenen Ehefrau, welche dem Kläger als Erben zustehen würden.
14 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis dergestalt abgegeben, dass, da eine Aufhebung des Bescheides vom 24. September 2014 bisher nicht erfolgt sei und gemäß § 45 Abs. 4 SGB X für die Vergangenheit auch nicht erfolgen könne, die im Bescheid vom 9. November 2020 ausgewiesene Überzahlung für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 nicht zurückgefordert werde. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 hat der Kläger das Teilanerkenntnis angenommen, den Rechtsstreit im Übrigen aber fortgeführt.
15 Mit Urteil vom 15. Mai 2023 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 9. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2021 aufgehoben, soweit damit der Bescheid vom 2. August 2019 aufgehoben und eine Erstattung in Höhe von 8.601,02 EUR gefordert werde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der angegriffene Bescheid vom 9. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2021 – in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 13. Dezember 2021 – sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, soweit damit eine Rücknahme des Rentenbescheides vom 2. August 2019 und eine Erstattungsforderung von 8.601,02 EUR (bzw. reduziert durch das Teilanerkenntnis) verfügt werde.
16 Als Rechtsgrundlage der angefochtenen Aufhebungsentscheidung komme nur §§ 45 Abs. 1, 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X in Betracht. Da der Rentenbescheid vom 2. August 2019 ein unzutreffendes vom Kläger erzieltes Einkommen zugrunde lege, weil die Einkünfte und Tantiemenzahlungen dort nicht berücksichtigt würden und bei Berücksichtigung dieser Einkünfte der Rentenanspruch nur in geringerer Höhe bestanden habe, sei dieser Bescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen und dürfe nur unter Beachtung der Einschränkungen nach § 45 Abs. 2 SGB X zurückgenommen werden. Dass der Kläger die ursprünglich bewilligten Rentenleistungen bereits verbraucht habe bzw. darüber entsprechende Vermögensdispositionen getroffen habe, erscheine unzweifelhaft. Auf Vertrauen könne sich der Begünstigte allerdings nicht berufen, wenn einer der in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X aufgeführten Fälle vorliege.
17 Der angefochtene Bescheid enthalte hierzu jedoch keinerlei Begründung, die auf den Fall des Klägers Bezug nehme, weshalb die Aufhebungsentscheidung mangels tragfähiger Begründung rechtswidrig sei. Ihm sei lediglich zu entnehmen, dass der Bescheid vom 2. August 2019 nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X zurückgenommen werde, womit für den Adressaten völlig unklar bleibe, auf welche konkrete Regelung sich die Aufhebung beziehe und warum deren Voraussetzungen vorliegen sollten. Die nachfolgende Begründung im Bescheid, die Fehlerhaftigkeit des Bescheides „beruhe auf unvollständigen Angaben“ sei eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ohne Subsumtion des konkreten Sachverhaltes unter die gesetzliche Vorschrift. Der Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2021 enthalte zur Aufhebungsentscheidung überhaupt keine Ausführungen.
18 Die Gerichte seien zwar grundsätzlich verpflichtet, den angefochtenen Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen; die beklagte Behörde könne deshalb im Laufe des Gerichtsverfahrens neue Tatsachen und Rechtsgründe “nachschieben“. In reinen Anfechtungssachen wie hier sei das Nachschieben eines Grundes durch die Behörde jedoch regelmäßig unzulässig, wenn dies umfassende Ermittlungen des Gerichts erfordere, die Behörde ihrerseits insofern keine Ermittlungen angestellt habe und der Verwaltungsakt hierdurch einen anderen Wesenskern erhalte, weil dann der angefochtene Verwaltungsakt – bei einem entsprechenden Ergebnis der Ermittlungen – mit einer wesentlich anderen Begründung Bestand hätte. Hier hätte erst das Gericht durch die Ermittlung des Zeitpunktes, wann dem Kläger der jeweilige Einkommenszufluss bekannt war, sowie ob und warum er mindestens grob fahrlässig gehandelt habe, als er diesen Zufluss der Beklagten nicht mitgeteilt habe, die Grundlagen für die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung nach § 45 SGB X legen können und hätte damit das Wesen des angegriffenen Aufhebungsverwaltungsaktes verändert, der hierzu keinerlei Aussagen treffe. Gleiches gelte für die Frage, ob der Kläger die Fehlerhaftigkeit des Rentenbescheides infolge des zugeflossenen Einkommens hätte erkennen können; auch hier habe die Beklagte keinerlei Aussagen oder Ermittlungen dazu getroffen, weshalb der Kläger hätte wissen müssen, dass die Tantiemenzahlungen aus der Tätigkeit seiner Ehefrau als anzurechnendes eigenes Einkommen i. S. d. § 114 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV einzustufen seien.
19 Die Neuberechnung der Rente für die Zeit ab 12/2020 sei hingegen rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den hier einschlägigen Regelungen der §§ 97, 97a SGB VI i. V. m. §§ 18a Abs. 2, Abs. 2a Nr. 3, 114 SGB IV sei auf die Witwerrente des Klägers lediglich Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen, wobei zum Erwerbseinkommen auch Gewinne aus selbständiger Arbeit i. S. von § 18 EStG gehörten. Entscheidend sei damit die Einstufung nach dem Einkommensteuerrecht (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. Februar 2004 - B 5 RJ 56/02). Laut dem Steuerbescheid des Klägers von 2018, der für die Anrechnung gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 SGB VI maßgeblich sei – da die Daten aus dem vorvergangenen Jahr zugrunde zu legen seien –, handele es sich bei den zugeflossenen Tantiemenzahlungen, auch soweit sie aus der schauspielerischen Tätigkeit der verstorbenen Ehefrau des Klägers herrührten, um Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit. Diese Einstufung entspreche der Regelung des § 18 EStG. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehörten zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit u. a. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, dazu gehöre u. a. die selbständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit. Die Einkünfte des Klägers aus den von der Verwertungsgesellschaft GVL zugeflossenen Tantiemen seien Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und damit aus selbständiger Arbeit, weil der Kläger als früherer Synchronsprecher, der aus dieser Tätigkeit noch selbst Tantiemen erhalte, selbst Freiberufler sei und er bezüglich der schauspielerischen Tätigkeit seiner verstorbenen Ehefrau den Verwertungsvertrag mit der GVL fortgeführt habe (unter Hinweis auf FG Köln, Urteil vom 24. Juni 2015 - 14 K 1130/13). Die fehlende Aufhebung des weiteren Rentenbescheides vom 6. August 2019 (Neuberechnung ab 9/19 wegen Mütterrentenzuschlags) stehe der Neuberechnung für die Zeit ab 12/2020 nicht entgegen, weil sich aus dem Regelungsinhalt des Bescheides vom 9. November 2020 insoweit eindeutig ergebe, dass wegen des anzurechnenden Einkommens die bisherigen Bescheide mit Wirkung für die Zukunft ab 12/2020 keinen Bestand mehr hätten. Der expliziten Aufhebung des Bescheides vom 6. August 2019 habe es daher nicht bedurft.
20 Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 1. Juni 2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Juni 2023 Berufung einlegt, zu deren Begründung er vorträgt, dass das Sozialgericht zu Unrecht die Auffassung der Beklagten als zutreffend bestätige, es sei die Einstufung nach dem Einkommensteuerrecht – ohne gehörige Differenzierung – entscheidend. Das in der angegriffenen Entscheidung in Bezug genommene Urteil des BSG stelle im dortigen Fall darauf wesentlich ab, ob sich der Betroffene freiwillig unter die Vor- und Nachteile, auch hinsichtlich der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente, als Kommanditist in eine Mitunternehmerstellung begeben habe. An einem derartigen Akt fehle es in dem vorliegenden Fall. Die Erlöse würden alleine aus der Rechtsfolge des § 1922 BGB nach Eintritt des Erbfalls resultieren. Der Kläger habe von dem seitens der GVL seinerzeit angebotenen Abschluss eines neuen Wahrnehmungsvertrags als Erbe seiner Ehefrau Abstand genommen. Damit habe er sich dagegen entschieden, die Erlöse vertraglich als „eigenes Einkommen“ auf eine dementsprechende Rechtsgrundlage zu stellen. Zudem gebiete § 114 SGB IV als Übergangsvorschrift hinsichtlich der Einkommensanrechnung eine restriktive Anwendung. Schließlich halte er den vorliegenden Fall mit dem vom Hessischen LSG durch Urteil vom 18. Mai 2026 – L 5 R 66/22 – entschiedenen für vergleichbar.
21 Der Kläger beantragt,
22 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 2023 sowie den Bescheid vom 9. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2021 und die Bescheide vom 11. Juni 2021, 14. Juli 2023, 3. Juni 2024, 8. August 2024, 14. Mai 2025 und 18. Mai 2026 insoweit aufzuheben, als damit die dem Kläger als Erbe der verstorbenen Ehefrau zustehenden Verwertungserlöse als Einkommen gemäß § 97 SGB VI für die Zeit ab Dezember 2020 angerechnet werden.
23 Die Beklagte beantragt,
24 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 2023 zurückzuweisen und die Klagen abzuweisen.
25 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, dass auf Renten wegen Todes Einkommen anzurechnen seien, soweit sie vom Rentenberechtigten selbst erworben seien. Anrechenbare eigene Einkünfte würden vorliegen, wenn das Geerbte (z. B. Gewerbebetrieb, landwirtschaftliche Nutzflächen, Kapitalvermögen, vermietete oder verpachtete Immobilien) vom Hinterbliebenen verwertet werde. Das gelte auch, wenn ein vom Verstorbenen geschlossener Vertrag vom Erben weitergeführt werde. In diesem Fall würden die Erträge nach dem Tod nicht mehr dem Verstorbenen, sondern dem Erben (als Gläubiger) zufließen. Zudem stelle die Vorschrift des § 18a Abs. 2a SGB IV den Bezug zu den „allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts“ her und erzeuge hinsichtlich des Einkommensbegriffs eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht, sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens.
26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.
27 Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG).
28 Die Berufung ist aber unbegründet.
29 Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte die Witwerrente des Klägers ab dem 1. Dezember 2020 neu berechnet hat.
30 Der Kläger wendet sich statthaft mit der (isolierten) Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Var. SGG gegen den Bescheid vom 9. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2021.
31 Daneben ist nach Maßgabe von § 96 Abs. 1 SGG der Bescheid vom 11. Juni 2021 (Neuberechnung der Rente ab 1. Januar 2019) bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden. Dass das Sozialgericht über diesen Bescheid – offensichtlich in Unkenntnis von dessen Erlass – nicht entschieden hat, steht einer Entscheidung hierüber durch den Senat nicht entgegen. Erfolgt in Hinblick auf einen übergangenen Anspruch keine Urteilsergänzung gemäß § 140 SGG, wird aber gegen die erstinstanzliche Entscheidung durch den durch die Nichteinbeziehung beschwerten Verfahrensbeteiligten Berufung eingelegt, hat das Berufungsgericht im Rahmen der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung eine (einheitliche) Entscheidung auch über den von der Vorinstanz verfahrensfehlerhaft nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zu treffen (sog. Heraufholen von Prozessresten, vgl. hierzu u. a. BSG, Beschluss vom 29. Juni 2020 - B 8 SO 18/20 B unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R, juris), und zwar zweitinstanzlich „auf Berufung“ (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 10 EG19/11 R, juris). Ob es hierzu der Zustimmung der Zustimmung der Beteiligten bedarf, kann dahingestellt bleiben, da sich der Kläger mit der Stellung des Berufungsantrages, der auch den Bescheid vom 11. Juni 2021 umfasst, ausdrücklich und die Beklagte sich durch rügelose Stellung des Antrags auf Zurückweisung der Berufung jedenfalls konkludent mit einer Entscheidung des Senats auch hierüber einverstanden erklärt haben.
32 Gegenstand des Berufungsverfahrens gemäß §§ 96 Abs. 1, 153 SGG geworden sind die Bescheide vom 14. Juli 2023 (Neuberechnung ab 1. Juli 2022), vom 3. Juni 2024 (Neuberechnung ab 1. Juli 2024), vom 8. August 2024 (Neuberechnung ab 1. Juli 2023), vom 14. Mai 2025 (Neuberechnung ab 1. Juli 2025) sowie vom 18. Mai 2026 (Neuberechnung ab 1. Juli 2024). Damit hat die Beklagte den Betrag des anzurechnenden Einkommens für den darin jeweils geregelten Zeitraum geändert und die Rente des Klägers neu berechnet, so dass jene Bescheide den Bescheid vom 9. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2021 insoweit ersetzten. Über die zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheide entscheidet der Senat erstinstanzlich kraft Klage (vgl. BSG, Urteil vom 8. Oktober 2019 - B 12 KR 2/19 R, juris).
33 Nicht Gegenstand des Verfahrens hingegen wurden die Bescheide vom 17. November 2023, 3. Dezember 2024 und 28. November 2025, mit denen die Beklagte den dem Kläger gewährten Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung an die jeweiligen Beitragssätze angepasst hat. Diese Bescheide betreffen von dem Recht der Witwerrente unabhängige Rechte auf eine Zusatzleistung und bilden gesonderte Streitgegenstände (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R, juris). Die Anrechnung von Einkommen wird damit nicht geregelt.
34 Der Bescheid vom 9. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2021 ist in dem noch streitigen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
35 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat die Beklagte den Bescheid vom 2. August 2019 hinsichtlich des darin enthaltenen Betrages des angerechneten Einkommens zurückgenommen und zugleich einen monatlichen Anrechnungsbetrag – nunmehr unter Berücksichtigung der an den Kläger geleisteten Zahlungen der GVL – neu festgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 2013 - B 5 R 6/13 R, juris).
36 Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 2. August 2019 für die Zeit ab Dezember 2020 wegen der Nichtberücksichtigung weiteren Einkommens ist § 45 Abs. 1 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
37 Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.
38 Insbesondere ist der Kläger vor dessen Erlass gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ordnungsgemäß angehört worden. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 6. August 2020 Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten teilweisen Rücknahme zu äußern.
39 Der Bescheid vom 9. November 2020 ist zudem hinreichend inhaltlich bestimmt i. S. d. § 33 Abs. 1 SGB X. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Danach muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde regeln will (st. Rspr. des BSG, siehe nur Urteil vom 7. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R, juris). Diesen Anforderungen genügt der Bescheid vom 9. November 2020. Ihm ist – was hier nur noch erheblich ist – zu entnehmen, dass die Beklagte einen konkreten Verwaltungsakt, nämlich den Rentenbescheid vom 2. August 2019, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018, mithin für die Vergangenheit wie für die Zukunft – zurücknimmt und die Witwerrente für die Zeit ab 1. Dezember 2020 unter Zugrundelegung weiteren Einkommens neu berechnet. Wie das Sozialgericht geht auch der Senat davon aus, dass die fehlende Aufhebung des Bescheides vom 6. August 2019 insoweit unschädlich ist. Nach dem Regelungsinhalt des Bescheides vom 9. November 2020 war ausgehend von dem für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgebenden objektiven Empfängerhorizont (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2022 - B 12 R 7/20 R, juris) für den Kläger klar erkennbar, dass die Rentenhöhe wegen der Nichtberücksichtigung der Zahlungen der GVL als Einkommen ab dem 1. Dezember 2020 neu berechnet werden sollte und daher sämtliche Bescheide für diesen Zeitraum, die diese Zahlungen nicht berücksichtigten, beseitigt werden sollten.
40 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
41 Der insoweit maßgebliche Bescheid vom 2. August 2019 war bei seinem Erlass rechtswidrig, weil er die Zahlungen der GVL an den Kläger nicht als Einkommen berücksichtigte. Dieser begünstigte den Kläger insoweit, als er über die Rente des Klägers aus eigener Versicherung hinaus kein weiteres Einkommen anrechnete.
42 Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird Einkommen (§ 18a SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt (§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Dies ist gemäß § 67 Satz 1 Nr. 7 SGB VI nur bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, der Fall und betrifft daher nicht den hier streitgegenständlichen Zeitraum.
43 Welche Einkommensarten bei Renten wegen Todes zu berücksichtigen sind, ergibt sich aufgrund des in § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI enthaltenen Verweises aus § 18a SGB IV.
44 Vorliegend ist zusätzlich die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Übergangsregelung des § 114 Abs. 1 SGB IV zu beachten. Danach sind, wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen: (Nr. 1) Erwerbseinkommen, (Nr. 2) Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau sind vor dem 2. Januar 1962 geboren und haben die Ehe vor dem 2. Januar 2002 (TT.MM.1964) geschlossen.
45 Da für bestandsgeschützte Fälle das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht anwendbar bleiben sollte, hat der in § 114 Abs. 1 SGB IV verwendete, dort nicht näher definierte Begriff „Erwerbseinkommen“ den Inhalt, den er in § 18a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a. F.) hatte (BSG, Urteil vom 17. April 2012 - B 13 R 73/11 R, juris). Gemäß § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV a. F. ist Erwerbseinkommen i. S. d. § 18a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a. F. Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.
46 Eine Definition des Begriffs „Arbeitseinkommen“ enthält § 18a SGB IV a. F. nicht, so dass auf § 15 SGB IV zurückzugreifen ist. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung (a. F.) ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Dies setzt voraus, dass das Einkommen aus einer eigenen selbständigen Tätigkeit des Hinterbliebenen herrührt (Urteil vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 17/98 R, juris).
47 Bei den an den Kläger gezahlten Vergütungen der GVL handelt es sich um Arbeitseinkommen in diesem Sinne. Diese stellen Einkünfte aus einer eigenen selbständigen Arbeit des Klägers gemäß § 18 EStG dar. Maßgebend ist dabei allein der in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesene Gewinn. Dies folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV a. F., wonach Einkommen als Arbeitseinkommen zu bewerten ist, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Mit der Einfügung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zum 1. Januar 1995 sollte nach dem Willen des Gesetzgebers eine volle Parallelität zwischen Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht werden (BR-Drucks. 508/93 S. 92).
48 Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehört zu der freiberuflichen Tätigkeit u. a. die selbständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit. Bei der von dem Kläger und seiner Ehefrau ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Synchronsprecher handelt es sich um eine selbständige und künstlerische Tätigkeit in diesem Sinne (vgl. BFH, Urteil vom 3. August 1978 - VI R 212/75, juris). Denn die Tätigkeit eines Synchronsprechers ist mit der eines Schauspielers in einem Spielfilm vergleichbar. Ebenso wie jener bedient sich auch der Synchronsprecher der Sprache als Ausdrucksmittel (BFH, a. a. O.).
49 Soweit der Kläger aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Synchronsprecher von der GVL Vergütungen erhielt, stellen diese Zahlungen – was zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit ist – Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit dar. Denn zu diesen zählen auch Einnahmen, die aus der Verwertung von Kunstwerken sowie der Verwertung von Patenten oder Urheberrechten herrühren, etwa die mit den Vergütungen im vorliegenden Streitfall vergleichbaren Zahlungen der GEMA (BFH, Urteil vom 2. März 1995 - IV R 62,93, juris; Brandt, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, Kommentar, 296. Lieferung 2/20 § 18 EStG Rn. 21; Urban, ZEV 2016, 297, 300). Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 18 EStG, der die Verwertung der selbständigen Arbeit nicht ausdrücklich erwähnt, folgt aber aus § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wonach es sich bei Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, um inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht des § 1 Abs. 4 EStG handelt. Durch diese Vorschrift wird kein eigenständiger Einkünftetatbestand für beschränkt Steuerpflichtige geschaffen. Vielmehr knüpft sie an den Grundtatbestand der jeweiligen Einkunftsart an (Urban, ZEV 2016, 297, 301).
50 Gleiches gilt für die Vergütungen, die dem Kläger aufgrund des von seiner Ehefrau mit der GVL abgeschlossenen und von ihm fortgeführten Wahrnehmungsvertrages zugeflossen sind. Auch insoweit hat das Sozialgericht zutreffend entschieden, dass diese als eigene Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. d. § 18 EStG zu qualifizieren sind und daher als Erwerbseinkommen i. S. d. § 18a Abs. 2 a Nr. 3 SGB IV auf die Witwerrente des Klägers anzurechnen sind.
51 Auch die Ehefrau des Klägers war als selbständige Künstlerin tätig. Mit dem Erbfall ging das Betriebsvermögen gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf den Kläger als Erben über. Der Tod eines Freiberuflers führt weder zur Betriebsaufgabe noch geht das der Freiberuflichkeit dienende Betriebsvermögen – entgegen der Ansicht des Klägers – durch den Erbfall in das Privatvermögen des Erben über. Vielmehr wird das Betriebsvermögen des Erblassers zum Betriebsvermögen des Erben (BFH, Urteil vom 14. Dezember 1993 - VIII R 13/93; BFH, Urteil vom 29. April 1993 - IV R 16/92; FG Hamburg, Urteil vom 29. April 2022 - 6 K 81/21; FG Köln, Urteil vom 24. Juni 2015 - 14 K 1130/13, juris; Urban, ZEV 2016, 297, 299). Zu den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, die auf den Erben übergehen, gehören auch Verwertungsrechte und Urheberrechte (siehe nur FG Hamburg, a. a O.) sowie sämtliche Rechte und Pflichten aus Dauerschuldverhältnissen (Urban, ZEV 2016, 297, 298), wie dem zwischen der Ehefrau des Klägers und der GVL geschlossenen Wahrnehmungsvertrag.
52 Ist der Betrieb des freiberuflichen Erblassers mit dessen Tod endgültig eingestellt, etwa wenn eine Fortführung durch einen oder mehrere Erben nicht möglich ist, besteht in gleicher Weise wie im Falle der Betriebseinstellung durch den Erblasser ein Wahlrecht des bzw. der Erben zwischen einer begünstigten Betriebsaufgabe und einer nichtbegünstigten allmählichen Betriebsabwicklung. Der Erbe eines Freiberuflers, der dessen Tätigkeit mit dem geerbten Betriebsvermögen fortführt oder den Betrieb abwickelt, erzielt allerdings nur dann Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG, wenn er selbst die persönliche Qualifikation als Freiberufler erfüllt; anderenfalls erzielt er Einkünfte aus Gewerbetrieb (BFH, Urteil vom 14. Dezember 1993 - VIII R 13/93; FG Hamburg, a. a. O., FG Köln, a. a. O., juris). Aber auch Einkünfte von Erben, die selbst nicht die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit erfüllen, können als freiberuflich zu qualifizieren sein, soweit es sich um Einkünfte i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG handelt (BFH, Urteil vom 29. April 1993 - IV R 16/92, juris). Nach dieser Vorschrift gehören zu den Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG auch Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 EStG, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen. Allerdings findet § 24 Nr. 2 2. Halbs. EStG nur im Fall einer sog. gespaltenen Tatbestandsverwirklichung Anwendung, wenn also der Einkommensteuertatbestand teilweise durch den Rechtsvorgänger und teilweise durch den Rechtsnachfolger verwirklicht wird (BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - GrS 2/04; FG Hamburg, a. a. O., FG Köln, a. a. O., juris).
53 Ausgehend von diesen Grundsätzen bedarf es hier keines Rückgriffs auf § 24 Nr. 2 EStG. Vielmehr erfüllte der Kläger in eigener Person den Einkünftetatbestand. Er ist als Erbe seiner Ehefrau bereits im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in den zwischen dieser und der GVL geschlossenen Wahrnehmungsvertrag eingetreten und hat diesen auch fortgeführt (vgl. insoweit auch § 6 Satz 1 des Wahrnehmungsvertrages). Die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind damit nur noch ihm zuzurechnen. Dementsprechend hat er gegen die GVL auch Anspruch auf Vergütungen, die aufgrund der Wiedergabe der Darbietungen seiner Ehefrau entstehen. Zudem ist der Kläger – wie seine Ehefrau – Synchronsprecher und Schauspieler. Er verfügt damit über dieselbe Qualifikation als Freiberufler, so dass es sich bei den Zahlungen der GVL um Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG handelt.
54 Der Senat steht mit seiner Auffassung nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Hessischen LSG vom 18. Mai 2026 (L 5 R 66/22). Im Gegenteil ist auch dieses Gericht der Ansicht, dass der in § 114 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV verwendete Begriff „Erwerbseinkommen“ den Inhalt hat, den er in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden wortgleichen Regelung in § 18a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV hatte, so dass nur Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB IV darstellen, und wonach sich der Begriff des Arbeitseinkommens bis zum 31. Dezember 2001 nach § 15 SGB IV richtete. Soweit das Hessisches LSG in dem entschiedenen Fall dazu gelangte, dass das Einkommen der dortigen Klägerin aus selbständiger Tätigkeit nicht auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen war, ging es davon aus, dass diese Einkünfte nicht – wie es das BSG in seinem Urteil vom 27. Januar 1999 (B 4 RA 17/98 R) forderte – aus einer eigenen selbständigen Tätigkeit der dortigen Klägerin stammten, sondern ausschließlich auf den Zahlungen ihres Sohnes zwecks Erwerbs eines Architekturbüros nach Erbschaft seitens der Klägerin beruhten. Hier liegt der Fall jedoch anders. Denn, wie ebenfalls ausgeführt, handelt es sich bei den Zahlungen der GVL, auch soweit sie aus dem fortgeführten Wahrnehmungsvertrag der verstorbenen Ehefrau stammen, gerade um solche aus eigener selbständiger Tätigkeit des Klägers.
55 War danach der Rentenbescheid vom 2. August 2019 von Anfang an rechtswidrig, weil die Einkünfte aus der selbständigen Arbeit des Klägers nicht als Einkommen angerechnet wurden, durfte die Beklagte diesen mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2020, mithin für die Zukunft, zurücknehmen.
56 Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit (Nr. 1) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (Nr. 2) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder (Nr. 3) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
57 Der Kläger kann sich hinsichtlich des Bestandes des Bescheides vom 2. August 2019 nicht auf Vertrauensschutz berufen.
58 Zwar vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Kläger einen der Tatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X verwirklicht hat, bei deren Vorliegen Vertrauensschutz von vornherein ausgeschlossen ist. Das Sozialgericht Berlin hat in dem angefochtenen Urteil – dort bezogen auf die Rücknahme für die Vergangenheit – zutreffend ausgeführt, dass es dem angegriffenen Bescheid vom 9. November 2020 insoweit an jeglicher tragfähigen Begründung mangelt. Es ist aber keiner der Regeltatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X verwirklicht. Der Kläger hat nicht vorgetragen noch ist hierfür etwas ersichtlich, dass er im Vertrauen auf die Bestandskraft des ihn rechtswidrig begünstigenden Bescheides vom 2. August 2019 unumkehrbare oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen hat. Ein etwaiger Verbrauch der Leistungen steht der Rücknahme für die Zukunft ohnehin nicht entgegen (Sandbiller, in: BeckOGK, Stand: 15. November 2025, § 45 SGB X Rn. 72).
59 Eine Rücknahme ist auch nicht infolge der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X erforderlichen Abwägung des Vertrauens des Klägers in den Bestand des Bescheides vom 2. August 2019 mit dem öffentlichen Interesse an dessen Rücknahme ausgeschlossen. Insoweit bedarf es der Gewichtung der Belange des vom rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigten mit dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände (BSG, Urteil vom 21. Juni 2001 - B 7 AL 6/00 R, juris; Schütze, in: Schütze, SGB X, 10. Aufl. 2026, § 45 Rn. 46).
60 Ausgehend davon gebührt hier bei Abwägung der gegenläufigen Interessen dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme des Bescheides vom 2. August 2019 für die Zukunft der Vorrang vor dem Vertrauen des Klägers auf dessen Bestand. Hierbei war zu beachten, dass dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme eines Bescheides für die Zukunft regelmäßig ein erhebliches Gewicht beizumessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 9a RVg 2/84, juris). Der Grundsatz der Recht- und Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns verlangt grundsätzlich die Beseitigung rechtswidriger Verwaltungsakte. Insbesondere bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung – wie dem Rentenbescheid vom 2. August 2019 – überwiegt das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, da eine Dauerleistung in der Regel fiskalisch mehr belastet (BSG, Urteil vom 14. Juni 1986 - 10 RKg 5/83, juris). Schließlich ist das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheides vom 2. August 2019 nicht deshalb schützenswert, weil die Rechtswidrigkeit der Bewilligung auch in den Verantwortungsbereich der Beklagten fiel (siehe hierzu BSG, Urteil vom 21. Juni 2001 - B 7 AL 6/00 R). Anhaltspunkte dafür, dass die unterlassene Anrechnung der Zahlungen der GVL auf die Witwerrente auf ein Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen ist, bestehen für den Senat nicht. Denn erst mit Vorlage des Steuerbescheides für das Jahr 2018 im Juli 2020 erlangte die Beklagte Kenntnis von den entsprechenden Einkünften.
61 Ausweislich des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlauts („darf“) stand die Rücknahme des Bescheides vom 2. August 2019 auch bei Überwiegen des öffentlichen Interesses im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Die Ermessensentscheidung unterliegt jedoch lediglich in eingeschränktem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Als rechtswidrig aufgehoben werden kann ein Verwaltungsakt nur, wenn er an einem Ermessensfehler leidet. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn entweder eine Ermessensausübung gänzlich unterlassen worden ist (Ermessensnichtgebrauch) oder wenn der Behörde bei Ausübung des Ermessens Rechtsfehler unterlaufen sind (sog. Ermessensfehlgebrauch). Dies beurteilt sich nach dem Inhalt des Bescheides, insbesondere nach dessen Begründung (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Diese muss erkennen lassen, dass sich die Behörde bewusst ist, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und die Gesichtspunkte zentraler Bedeutung aufzeigen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (BSG, Urteil vom 14. November 1985 - 7 RAr 123/84, juris; Schütze, in: Schütze, a. a. O. Rn. 106, § 45 Rn. 106). Aus ihr muss insbesondere deutlich werden, dass die Behörde davon ausgeht, ihre Entscheidung werde beim Betroffenen zu keiner besonderen Härte führen, und dass sie entweder das Vorhandensein weiterer ermessensrelevanter Umstände verneint oder ausführt, weshalb solche Umstände ein Absehen von der Rücknahme weder ganz noch teilweise rechtfertigen können (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 13 R 15/13 R, juris). Bei der Ermessensbetätigung können die Umstände, die bei der Vertrauensschutzabwägung bereits gewertet wurden, nochmals Berücksichtigung finden (siehe BSG, Urteil vom 14. November 1985 - 7 RAr 123/84, juris; Schütze, in: Schütze, a. a. O.).
62 Diesen Vorgaben genügt die hier von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung. Sie hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ausweislich der Begründung des Bescheides vom 9. November 2020 hat sie erkannt, dass ihr hinsichtlich der Rücknahme Ermessen eingeräumt war. Im Rahmen der Ermessensausübung hat sie einerseits die individuellen wirtschaftlichen Belange des Klägers berücksichtigt und kam zu dem Schluss, dass durch die Bescheidrücknahme keine unbillige wirtschaftliche Härte eintreten wird. Andererseits hat die Beklagte das überwiegende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens der Versichertengemeinschaft beachtet. Weitere Ermessenserwägungen waren nicht anzustellen, da der Kläger weder im Rahmen des Anhörungsverfahrens noch im Widerspruchsverfahren Umstände vorgetragen hat, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Solche sind für den Senat auch aus den Akten nicht erkennbar. Die Beklagte war jedenfalls nicht gehalten, ermessensrelevante Gesichtspunkte „ins Blaue hinein“ zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 - 4 RA 16/92, juris).
63 Schließlich hat die Beklagte die Fristen des § 45 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 SGB X gewahrt. Sie hat den Bescheid vom 2. August 2019 innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe und innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Rechtswidrigkeit zurückgenommen. Die Jahresfrist beginnt regelmäßig erst nach Durchführung der Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 SGB X zu laufen (BSG, Urteil vom 31. Januar 2008 - B 13 R 23/07 R; Urteil vom 27. Juli 2000 - B 7 AL 88/99 R, juris). Die Beklagte teilte dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 6. August 2020 mit, dass sie die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 2. August 2019 beabsichtige und gab ihm insoweit Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen binnen drei Wochen zu äußern. Damit ist der Bescheid vom 9. November 2020 innerhalb der Jahresfrist ergangen.
64 Soweit die Beklagte mit den nachfolgenden Bescheiden vom 11. Juni 2021, vom 14. Juli 2023, vom 3. Juni 2024, vom 8. August 2024, vom 14. Mai 2025 und vom 18. Mai 2026 Änderungen hinsichtlich der Höhe des anzurechnenden Einkommens vorgenommen hat, finden diese ihre Rechtgrundlage in § 48 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Die Beklagte hat in den vorgenannten Bescheiden Einkommen des Klägers aufgrund einzelner Aufträge sowie das – jeweils auf der Grundlage der von dem Kläger eingereichten Einkommensteuerbescheide des jeweiligen Vorjahres (vgl. § 18b Abs. 2 Satz 1 SGB IV) ermittelte – Einkommen aus selbständiger Arbeit anspruchsmindernd berücksichtigt und die Höhe der Witwerrente des Klägers neu berechnet.
65 Gegen die Höhe des angerechneten Einkommens hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Hiergegen bestehen auch sonst keine Bedenken. Insbesondere hat die Beklagte die Anrechnungsvorschriften des § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 SGB VI berücksichtigt.
66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
67 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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