LG Berlin I 37. Große Strafkammer, 2026-07-24, 537 KLs 4/25

537 KLs 4/25Tribunale cantonale24 lug 2026

Testo completo

LG Berlin I 37. Große Strafkammer — 537 KLs 4/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-24

Aktenzeichen: 537 KLs 4/25

ECLI: ECLI:DE:LGBE1:2026:0107.537KLs4.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antrag des Angeklagten, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Berlin vom (...), mit der sie den Angeklagten der organisierten Kriminalität zugeordnet hat, für rechtswidrig zu erklären, wird als unzulässig zurückgewiesen.

  2. Der Antrag des Angeklagten, die Maßnahme der Antragsgegnerin vom (...), mit der die Aufhebung des OK-Vermerks versagt wurde, aufzuheben und die Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Neubescheidung zu verpflichten, wird verworfen.

Gründe

1 Mit Urteil vom 1. Juli 2025 hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts (...) vom (...) – (...)– zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie weiterhin wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2 Konkret soll der Angeklagte am (...) in (...) am (...) vom EncroChat-Nutzer „A“ vier Kilogramm Kokain mit mindestens durchschnittlichem Wirkstoffgehalt an- sowie anschließend weiterverkauft haben. Zur Abwicklung seiner vorgenannten Handelstätigkeiten sowie zum Zwecke der Abschottung derselben vor den Strafverfolgungsbehörden soll sich der Angeklagte eines sogenannten kryptierten Mobiltelefons des Anbieters „EncroChat“ unter einer IMEI-Kennung und der E-Mailadresse (...)@encrochat.com bedient haben. Weiterhin soll der Angeklagte in der Zeit vom (...) bis zum (...) in fünf Fällen als Führer des Kraftfahrzeugs (...) mit dem (seinerzeit) amtlichen Kennzeichen (...) verschiedene Straßen in (...) befahren haben, ohne über die erforderliche Fahrerlaubnis zu verfügen. Schließlich soll er in einem weiteren Fall am (...) in einer Wohnung in (...) wissentlich und willentlich insgesamt sieben Pakete Kokain mit einem Gesamtgewicht von 6.859,90 Gramm und mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 4.642,00 Gramm Kokainhydrochlorid zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs verwahrt haben. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft (...) haben gegen das Urteil Revision eingelegt.

3 In der vorliegenden Sache wurde der Angeklagte am (...) aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts (...) vom (...) ((...)) festgenommen und befand sich seitdem bis zum (...) ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl des Amtsgerichts (...) ist am (...) durch den Haftbefehl des Landgerichts (...) ersetzt worden, der dem Angeklagten am (...) verkündet wurde.

4 Mit dem im Anschluss an die Urteilsverkündung ergangenen Beschluss vom (...) hat die Kammer den Angeklagten unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls vom (...) vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Gegen diesen Beschluss wehrte sich die Staatsanwaltschaft (...) mit Beschwerde vom selben Tage. Auf die Beschwerde hat das Kammergericht den Haftverschonungsbeschluss der Kammer aufgehoben und den Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Seit dem (...) befindet sich der Angeklagte wieder in Untersuchungshaft in der JVA (...).

5 Anlässlich des anhängigen Strafverfahrens übermittelte die zuständige Staatsanwaltschaft (...) am (...) an die Justizvollzugsanstalt (...) die Mitteilung, dass der Angeklagte der Organisierten Kriminalität zuzurechnen sei. Zur Begründung führte die zuständige Staatsanwältin wie folgt wörtlich aus: „Er ist (noch nicht rechtskräftig) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. durch Verwendung eines kryptierten Mobiltelefons verurteilt worden “. Die Mitteilung erfolgte, nachdem die JVA mit Email vom gleichen Tage um eine Zuordnung des Angeklagten im Sinne der „Stellungnahme gemäß Nr. 7.2. der Gemeinsamen Richtlinien der Senatsverwaltungen für Inneres sowie für Justiz über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität“. Aufgrund der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nahm die JVA (...) eine anstaltsinterne Kenntlichmachung einer Zugehörigkeit des Angeklagten zur Organisierten Kriminalität vor (sog. „OK-Vermerk“). Am (...) beantragte der Angeklagte über seine Verteidigung, den „OK-Vermerk“ aus der Personalakte zu entfernen. Mit Schreiben vom (...) hat die Antragsgegnerin die Entfernung des „OK-Vermerks" abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, dass die Prüfung einer weiteren Zugehörigkeit des Angeklagten zur organisierten Kriminalität mit den hierzu notwendigen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Sozialdienstes erst nach Rechtskraft des Urteils in die Wege geleitet werden könne. Mit Schreiben vom (...) forderte die Verteidigung des Angeklagten die Staatsanwaltschaft zu einer Stellungnahme zur OK-Zugehörigkeit des Angeklagten bzw. zum Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids hierüber auf. Zudem forderte er die Antragsgegnerin auf, hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen. Mit Schreiben vom (...) hat die Staatsanwaltschaft hierzu Stellung genommen. Am (...) die Antragsgegnerin. Ein Bescheid wurde nicht erlassen.

6 Der Angeklagte trägt über seine Verteidigung unter anderem vor, dass die Staatsanwaltschaft eine Zurechnung des Angeklagten alleine damit begründe, dass er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden sei und er die Taten unter anderem mittels eines kryptierten Telefons begangen habe. Dieser knappe Satz sei zur Begründung der eingriffsintensiven OK-Zuordnung nicht ausreichend. Gerade auch die Kammer habe in ihrem Urteil keine Feststellungen zu Mittätern oder gar einer bandenmäßigen Begehungsweise getroffen. Zu einer abweichenden Bewertung führe auch nicht der Umstand, dass der Antragsteller bei einer Tat ein kryptiertes Telefon verwendet haben soll. Die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom (...) lasse vielmehr besorgen, dass sie von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen sei und nicht erkenne, dass es sich bei der Anbringung eines OK-Vermerks um eine belastende Maßnahme handele, der eine eigenverantwortliche Prüfung vorauszugehen habe, ob ein konkreter Verdacht besteht, der Gefangene sei der Organisierten Kriminalität zuzuordnen. Inhaftierte mit einem OK-Vermerk in der Gefangenenpersonalakte würden im Land (...) regelmäßig als ungeeignet für die Unterbringung im offenen Vollzug angesehen. Der „OK-Vermerk" sei insgesamt grundrechtsrelevant, habe für den Vollzugsalltag des Angeklagten eine große Bedeutung. So komme der „OK-Vermerk" einem faktischen Arbeitsverbot gleich, die der geistigen Gesundheit schade. Daneben werde dem Angeklagten die Möglichkeit genommen, Geld für seine Einkäufe zu verdienen. Man habe sich auch nicht bemüht, eine Stellungnahme des LKA zur OK-Zugehörigkeitsfrage einzuholen.

7 Die Behauptung der Antragsgegnerin unter Berufung auf Nr. 7.2 der Gemeinsamen Richtlinien der Senatsverwaltungen für Inneres sowie Justiz über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, dass eine Prüfung einer weiteren Zugehörigkeit zur organisierten Kriminalität erst nach Rechtskraft des Urteils erfolgen könne, sei unzutreffend. Vielmehr sei gemäß einer Antwort der (...) Senatsverwaltung für Justiz auf eine parlamentarische Anfrage zum Umgang mit OK-Vermerken vom (...) eine Stellungnahme im Bereich der Organisierten Kriminalität stets abzugeben. Insgesamt sei der Sachverhalt liderlich ermittelt, unzutreffend dargestellt und eine OK-Zugehörigkeit des Antragstellers zu Unrecht erstellt worden. Daher sei der OK-Vermerk aus der Akte zu entfernen.

8 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom (...) (Bl. 1 ff. SoBa „119a“) und (...) (Bl. 55 ff. SoBa „119a“) Bezug genommen.

9 Der Angeklagte beantragt daher,

10 1. die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (...) vom (...), mit der sie den Angeklagten der organisierten Kriminalität zugeordnet hat, für rechtswidrig zu erklären.

und

11 2. die Maßnahme der Antragsgegnerin vom (...), mit der die Aufhebung des OK-Vermerks versagt wurde, aufzuheben und die Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Neubescheidung zu verpflichten.

12 Die Antragsgegnerin beantragt,

13 den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

14 Mit einer Stellungnahme vom (...) führt sie zur Begründung unter anderem wie folgt wörtlich aus:

15 [...] Die Mitteilung der Staatanwaltschaft gemäß Nr. 7.2 der Gemeinsamen Richtlinien der Senatsverwaltungen für Inneres sowie Justiz über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom (...), welche auf dortige Ermittlungsergebnisse beruht, bietet für die hiesige Justizvollzugsanstalt den begründeten Verdacht, dass der Untersuchungsgefangene T der Organisierten Kriminalität zugehörig ist. Insbesondere auch die Tatsache, dass das Verfahren gegen den Untersuchungsgefangenen T von einer insbesondere auf die organisierte Kriminalität ausgerichteten, spezialisierten Abteilung der Staatsanwaltschaft geführt wird, untermauert wesentlich die Annahme, dass der T der Organisierten Kriminalität zuzurechnen ist. Da die Urteilsbegründung aus dem vorliegenden Urteil vom (...) noch keine Rechtskraft erlangt hat, wurden der vorliegende Haftbefehl, die Anklageschrift sowie das Verhalten des T in Haft für die aktuelle Bewertung einer OK Zugehörigkeit zutreffend berücksichtigt. Die erstinstanzliche noch nicht rechtskräftige ausgesprochene Haftstrafe von acht Jahren und zwei Monaten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Umstand, dass nicht nur die Verteidigung, sondern auch die Staatsanwaltschaft Revision gegen dieses Urteil eingelegt haben, die begründete Einstufung zur organisierten Kriminalität seitens der OK- Staatsanwaltschaft, die Anordnung einer Untersuchungshaft trotz Unschuldsvermutung sowie deren Aufrechterhaltung trotz erstinstanzlicher Verurteilung, widersprechen der Aufrechterhaltung einer OK Zugehörigkeit durch die Justizvollzugsanstalt (...) nicht. In dem vorliegenden Haftbefehl vom (...) wird dem Untersuchungsgefangenen T zur Last gelegt, im Zeitraum vom (...) bis zu (...) in vier Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben, in dem er von Großhändlern Kokain im Kilobereich bestellte und erwarb, um dies gewinnbringend weiterzuverkaufen. Zur Abwicklung seiner Handelstätigkeiten, insbesondere für Verhandlungen mit Lieferanten und Abnehmern verwendete er ein sogenanntes kryptiertes Mobiltelefon des Anbieters Encrochat. Die Vorgehensweise und die damit verbundene Nutzung eines kryptierten Mobiltelefons zeigen, dass Herr T bereit war, erhebliche Straftaten in einem höchst konspirativen Umfeld zu begehen und Kontakte mit dem organisierten Drogenhandel aufzunehmen. Aus der Anklageschrift vom (...) lässt sich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität belegen, dass sich kriminelle Gruppierungen in ihrer Kommunikation immer mehr abschotten, um sich den staatlichen Überwachungsmöglichkeiten und der damit einhergehenden Strafverfolgung zu entziehen. Zu diesem Zweck werden wie auch von Herrn T praktiziert, Krypto-Mobiltelefone im Encrochatverfahren genutzt. Eine weitere Tatsache, dass für die Zuordnung des Herrn T zur Organisierten Kriminalität spricht. Letztlich wurden bei dem Untersuchungsgefangenen T drei Mobiltelefone aufgefunden. Es ist davon auszugehen, dass der Erwerb von drei aufgefundenen Mobiltelefonen in einem kurzen Zeitraum ( (...), (...) und (...)) nicht ohne entsprechende Kontakte in das Milieu zu erlangen sind. [...]

II.

1.

16 Der Antrag unter Ziff. 1, der darauf gerichtet ist, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (...) vom (...), mit der sie den Angeklagten der organisierten Kriminalität zugeordnet hat, für rechtswidrig zu erklären, ist bereits unzulässig. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

17 Nach § 119a StPO kann der durch eine behördliche Entscheidung oder sonstige Maßnahme im Bereich des Untersuchungshaftvollzugs Beschwerte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Behördliche Entscheidungen in diesem Sinne sind Justizverwaltungsakte; sonstige Maßnahmen meint faktische Handlungen der Vollzugsanstalt, die Regelungswirkung nach außen haben (vgl. BeckOK StPO/Krauß, 57. Ed. 1.10.2025, StPO § 119a Rn. 3, beck-online; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 119a Rn. 3, beck-online).

18 Hieran mangelt es vorliegend. Denn der Angeklagte wendet sich mit dem Antrag gerade nicht gegen eine Entscheidung oder faktische Handlung der Antragsgegnerin, sondern eine Mitteilung bzw. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft an die JVA. Mag dies auch die Grundlage der daraufhin vorgenommenen Handlungen oder Entscheidungen der JVA sein, stellte sie jedenfalls keine Maßnahme dar, die einer Überprüfung nach § 119a StPO zugänglich ist. Darüber hinaus würde es auch einer Regelungswirkung nach außen mangeln.

2.

19 Der Antrag zu 2., also der Antrag, die Maßnahme der Antragsgegnerin vom (...), mit der die Aufhebung des OK-Vermerks versagt wurde, aufzuheben und die Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Neubescheidung zu verpflichten, ist zwar zulässig, aber unbegründet.

20 Eine gerichtliche Nachprüfung im Rahmen von § 119a ist regelmäßig auf die Einhaltung von Ermessensgrenzen beschränkt; das Gericht ist nicht befugt, eine Ermessensentscheidung der Behörde durch eine eigene Entscheidung, die es für sachdienlicher hält, zu ersetzen (vgl. BeckOK StPO/Krauß, 57. Ed. 1.10.2025, StPO § 119a Rn. 8).

21 Eine Vollzugsbehörde kann in der Personalakte eines Gefangenen, auch eines Untersuchungsgefangenen, einen „OK-Vermerk“ anbringen, wenn sie ausreichende Gründe für ihren Verdacht besitzt, der Gefangene sei der Organisierten Kriminalität zuzurechnen. Ein derartiger Verdacht kann sich grundsätzlich aus der entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft ergeben. Die dort genannten Beweisanzeichen sind von der Vollzugsbehörde eigenverantwortlich in Beziehung zu dem Verhalten des Gefangenen in der Haft und zu allen anderen Umständen zu setzen, die für die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität von Belang sein können. Bleibt ein konkreter Verdacht, so ist die Eintragung gerechtfertigt (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 5 Ws 141/16 Vollz). Dabei ist von zentraler Bedeutung, dass die Vollzugsbehörde die in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls in zusätzlich eingeholten Auskünften der Polizeibehörde enthaltenen Tatsachen ihrer Entscheidung jedenfalls nicht unkritisch zugrunde legen darf, sondern zumindest auf ihre Plausibilität und Validität zu prüfen hat (vgl. Kammergericht Beschl. v. 15.8.2025 – 5 Ws 138/25, BeckRS 2025, 25934 Rn. 16).

22 Die Kammer verkennt hier nicht, dass diese Maßstäbe der obergerichtlichen Rechtsprechung letztlich für Strafgefangene (im Rahmen eines Antrags nach § 109 StVollzG) entwickelt wurden. Trotzdem ist die Kammer davon überzeugt, dass diese Grundsätze gleichermaßen auf die Situation bei Untersuchungsgefangenen, also im Rahmen eines Antrags nach § 119a StPO, anzuwenden sind - ohne, dass dies unauflöslich im Widerspruch zur Unschuldsvermutung steht. Gerade der Umstand, dass bei Untersuchungsgefangenen in der Regel ein rechtskräftiges Urteil nicht vorliegt, macht es immanent, dass die Anforderungen der Anstalt an die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung stellenweise geringer sein können.

23 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich die Entscheidung der Antragsgegnerin gerade noch als rechtmäßig. Der Antrag war daher zu verwerfen.

24 Die Antragsgegnerin hat sich zunächst auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft gestützt bzw. anknüpfend hieran ihre Prüfung zur Einordnung des Angeklagten vorgenommen. Dies ist dem Grunde nach auch nicht zu beanstanden. Nicht unbedenklich erscheint der Kammer hingegen, dass die weitere Prüfung eher spärlich ausfiel bzw. nur wenig Erwägungen (zunächst) aktenkundig gemacht sind. Gerade eine Rückfrage bei den zuständigen Polizeibehörden erfolgte nicht. Jedenfalls ist eine solche nicht aktenkundig. Auch die Erwägung der Antragstellerin, es komme letztlich alleine auf die Detailtiefe der staatsanwaltschaftlichen Prüfung an, deutet auf ein unzureichendes Prüfprogramm hin. Trotzdem ist die Kammer davon überzeugt, dass sich die Antragstellerin noch im Rahmen ihres eingeräumten Ermessenspielraums gehalten hat und dieses letztlich auch fehlerfrei ausgeübt hat. Im Rahmen der Stellungnahme vom (...) hat die Antragstellerin ihre weiteren Erwägungen vorgetragen. Richterweise konnte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Prüfung mangels Rechtskraft gerade keine Urteilsgründe zugrundelegen bzw. diese ergänzend heranziehen. Insofern ist ihr zuzugestehen, sich unter anderem auch auf den zugrundeliegenden Haftbefehl und die Anklage zu stützen. Insbesondere auch das Vollzugsverhalten des Angeklagten durfte die Antragstellerin berücksichtigen. Nachvollziehbarerweise misst sie dem Umstand, dass der Angeklagte bereits mehrere verbotene Handys besaß, ein nicht unerhebliches Gewicht bei.

III.

25 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (BeckOK StPO/Krauß, 57. Ed. 1.10.2025, StPO § 119a Rn. 8).

26 Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde (§ 304 ff. StPO) statthaft.

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