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L 35 AS 238/24•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 35. Senat, 2026-04-23, L 35 AS 238/24
L 35 AS 238/24Tribunale delle assicurazioni sociali / Division 3523 apr 2026
1. Relevante Verfahrensfehler und Verletzungen von Verfahrensrechten, insbesondere die Nichtgewährung von Akteneinsicht bis zur Entscheidung über einen Antrag nach § 44 Abs 1 SGB X, können eine Ablehnung des Überprüfungsantrages wegen unzureichender Bestimmung der zu überprüfenden Bescheide ausschließen. (Rn.29) 2. Sofern ein Nachweis (zB eine Zustellungsurkunde oder ein Empfangsbekenntnis) oder eine andere Information über den Bekanntgabezeitpunkt der Behörde nicht vorliegt, folgt aus der Normstruktur des § 37 Abs 2 SGB X eine Notwendigkeit zur Sachaufklärung beim Bescheidadressaten, weil die Bekanntgabefiktion nach Satz 1 der Regelung ausgeschlossen ist, wenn der Verwaltungsakt erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. (Rn.32) 3. Wenn das Gericht der Behörde die Vorlage der vollständigen, nicht aber von nach den Vorstellungen der Behörde reduzierten Verwaltungsakten aufgibt, geht es zu Lasten der Behörde, wenn sich für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens relevante Umstände (hier der Zeitpunkt zur Aufgabe eines Bescheides zur Post nach § 37 Abs 2 SGB X) den dem Gericht vorgelegten Akten nicht entnehmen lassen. (Rn.31) 4. Ein Hinweis vor der mündlichen Verhandlung an die Behörde auf die Beweissituation nach Aktenlage ist bei tatsächlich unvollständiger Aktenvorlage entbehrlich, weil das Gericht nach Aufforderung an die Behörde, die Verwaltungsakten vorzulegen, nicht damit rechnen muss, dass die Behörde über weitere Unterlagen verfügt, die sie dem Gericht verfahrenspflichtwidrig vorenthalten hat. (Rn.31) 5. Die einheitliche Kostenentscheidung des Gerichts nach § 193 SGG kann die Veranlassung auch des Widerspruchsverfahrens durch erhebliche Verfahrensfehler der Behörde berücksichtigen. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 18. Dezember 2023, S 43 AS 3760/19, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: L 35 AS 238/24
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0423.L35AS238.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 25 Abs 1 S 1 SGB 10, § 84 Abs 1 S 1 SGG, § 37 Abs 2 S 1 SGB 10 vom 21.12.2008 ... mehr
Relevante Verfahrensfehler und Verletzungen von Verfahrensrechten, insbesondere die Nichtgewährung von Akteneinsicht bis zur Entscheidung über einen Antrag nach § 44 Abs 1 SGB X, können eine Ablehnung des Überprüfungsantrages wegen unzureichender Bestimmung der zu überprüfenden Bescheide ausschließen. (Rn.29)
Sofern ein Nachweis (zB eine Zustellungsurkunde oder ein Empfangsbekenntnis) oder eine andere Information über den Bekanntgabezeitpunkt der Behörde nicht vorliegt, folgt aus der Normstruktur des § 37 Abs 2 SGB X eine Notwendigkeit zur Sachaufklärung beim Bescheidadressaten, weil die Bekanntgabefiktion nach Satz 1 der Regelung ausgeschlossen ist, wenn der Verwaltungsakt erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. (Rn.32)
Wenn das Gericht der Behörde die Vorlage der vollständigen, nicht aber von nach den Vorstellungen der Behörde reduzierten Verwaltungsakten aufgibt, geht es zu Lasten der Behörde, wenn sich für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens relevante Umstände (hier der Zeitpunkt zur Aufgabe eines Bescheides zur Post nach § 37 Abs 2 SGB X) den dem Gericht vorgelegten Akten nicht entnehmen lassen. (Rn.31)
Ein Hinweis vor der mündlichen Verhandlung an die Behörde auf die Beweissituation nach Aktenlage ist bei tatsächlich unvollständiger Aktenvorlage entbehrlich, weil das Gericht nach Aufforderung an die Behörde, die Verwaltungsakten vorzulegen, nicht damit rechnen muss, dass die Behörde über weitere Unterlagen verfügt, die sie dem Gericht verfahrenspflichtwidrig vorenthalten hat. (Rn.31)
Die einheitliche Kostenentscheidung des Gerichts nach § 193 SGG kann die Veranlassung auch des Widerspruchsverfahrens durch erhebliche Verfahrensfehler der Behörde berücksichtigen. (Rn.41)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 18. Dezember 2023, S 43 AS 3760/19, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des Widerspruchsverfahrens und des Verfahrens vor dem Sozialgericht jeweils zu einem Drittel zu erstatten. Im Übrigen, insbesondere für das Berufungsverfahren, sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X über Grundsicherungsleistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach teilweiser Klagerücknahme im Berufungsverfahren nur noch für die Jahre 2017 und 2018.
2 Der 1972 geborene Kläger bezog von Januar 2014 bis Juni 2016 und von Januar 2017 bis Dezember 2019 Grundsicherungsleistungen von der Beklagten. Er wohnte in dieser Zeit in der Wohnung seines Vaters (im Folgenden: Zeuge) und dessen Ehefrau. In seinem Leistungsantrag vom 5. Dezember 2016 gab er Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) i.H.v. 250 Euro an. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 für die Zeit von Januar bis Dezember 2017 Leistungen in Höhe des Regelbedarfs und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Mit dem Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Zahlungsaufforderung vom 22. Juni 2017 hob die Beklagte die Bewilligung unter Anrechnung von geringfügigem Erwerbseinkommen des Klägers teilweise auf. Auch im Weiterbewilligungsantrag vom 12. November 2017 gab der Kläger KdUH i.H.v. 250 Euro monatlich an. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 27. Februar 2018 für die Zeit von Januar bis Dezember 2018 Grundsicherungsleistungen in Höhe des Regelbedarfs, für einige Teilzeiträume unter Anrechnung geringfügigen Einkommens (Änderungsbescheide vom 03.08.2018 – September bis Dezember 2018 – und vom 17.09.2018 – Juni/Juli 2018). Kosten der Unterkunft könnten vorerst nicht anerkannt werden, da kein Mietvertrag/Untermietvertrag bzw. Nachweis über gezahlte Mieten vorliege. Am 28. Dezember 2018 wurde die Erklärung des Zeugen vom 27. Dezember 2018 eingereicht, worin dieser bestätigte, dass sein Sohn seit 2011 eine Miete von 250,00 Euro an ihn bezahle (Mietkosten ab 2019: 270,00 Euro).
3 Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Dezember 2018 beantragte der Kläger die Überprüfung sämtlicher Bewilligungs- und Änderungsbescheide im Zeitraum ab 2014 nach § 44 SGB X. Zur Begründung wurde angegeben, dass die KdUH zu niedrig angesetzt worden seien. Es wurde Akteneinsicht erbeten. Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 forderte die Beklagte die Benennung der betroffenen Bescheide. Darauf wurde für den Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 2019 geantwortet, dass es sich um die Überprüfung aller Bescheide für den Zeitraum 2014 bis 2018 handele und erneut um Akteneinsicht gebeten.
4 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 2019 lehnte die Beklagte die Überprüfung ab, weil die zu überprüfenden Bescheide nicht benannt worden seien. Unter Angabe von § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II wurde zugleich darauf hingewiesen, dass die Rücknahme und Nachzahlung für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2016 außerhalb der gesetzlichen Frist liege. Die dem Gericht vorgelegte Verwaltungsakte der Beklagten enthält keinen Nachweis oder Vermerk darüber, wann der Bescheid an den Kläger zur Post gegeben wurde. Gleiches gilt für die Übersendung der Mehrfertigung des Bescheides und das entsprechende Anschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers. Akteneinsicht wurde dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 18. Februar 2019 gewährt. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 wurden diesem Bescheide übersandt.
5 Der Bevollmächtigte des Klägers legte am 6. März 2019 Widerspruch ein, wobei er eine Begründung in gesondertem Schriftsatz in Aussicht stellte.
6 Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2019 als unzulässig. Der Bescheid sei am 1. Februar 2019 bei der Post aufgegeben worden und gelte am 4. Februar 2019 nach § 37 Abs. 2 SGB X als bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist habe daher am 4. März 2019 geendet. Der Widerspruch sei erst nach Ablauf dieser Frist eingegangen. Es seien keine Gründe erkennbar, die das Fristversäumnis rechtfertigen und eine Wiedereinsetzung ermöglichen würden. Der Bescheid habe eine vollständige und verständliche Belehrung über Form und Frist des Widerspruches enthalten.
7 Am 15. April 2019 (Montag) hat der Kläger Klage erhoben und die Rücknahme der Bescheide vom 28. November 2014, 23. November 2016, 21. Dezember 2016, 22. Juni 2017, 27. Februar 2018 (für November und Dezember 2017), 27. Februar 2018 (für das Jahr 2018), 8. Januar 2019 und 16. Januar 2019 und die Verurteilung der Beklagten zu einer neuen Entscheidung über den Antrag vom 20. Dezember 2018 beantragt. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandte Kopie des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2019 trägt den Eingangsstempel des Rechtsanwalts vom 14. März 2019. Der Bescheid sei dem Kläger am 6. Februar 2019 zugegangen, dies ergebe sich aus der Stempelung in der Kanzlei. Auf der eingereichten Kopie des Anschreibens zur Übersendung der Mehrfertigung des Bescheides vom 1. Februar 2019 ist ein Eingangsstempel des Rechtsanwalts mit dem Datum vom 6. Februar 2019 angebracht. Der Rückwirkungszeitraum des Überprüfungsantrags bis 2014 ergebe sich aus § 44 SGB X. Der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe in der Vergangenheit zu jedem Antrag die handschriftliche Erklärung des Vaters und Zeugen vorgelegt, wonach der Kläger an den Zeugen 250 Euro Miete monatlich gezahlt habe. Eine schriftliche mietvertragliche Regelung existiere nicht. Die Zahlungen seien bar erfolgt. Der Kläger habe keine Beweismittel verschaffen müssen, die noch nicht existierten.
8 Mit Schreiben vom 12. März 2020 hat der Kläger anwaltlich die Klage auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 beschränkt. Auf richterlichen Hinweis hat der Kläger anwaltlich mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 klargestellt, dass der streitige Zeitraum auf die Zeit ab 1. Januar 2017 beschränkt werde. Mit Schreiben vom 1. März 2022 hat der Kläger neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag des Klägers vom 25. Januar 2021 neu zu entscheiden und an den Kläger den jeweiligen monatlichen Regelsatz für Wohngeld für die Jahre 2014, 2016, 2017, 2018, 2019 zu bezahlen. Dem Schreiben lagen die Bestätigung des Zeugen vom 27. Dezember 2018, eine undatierte „Wohnungsbestätigung zur Vorlage“ und eine ebenfalls undatierte „Mietbestätigung des Mietverhältnisses“ jeweils des Zeugen bei. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 hat der Kläger seinen Antrag dahingehend „ergänzt“, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den jeweiligen monatlichen Regelsatz für Wohngeld von jeweils 250 Euro für die Jahre 2014, Juli 2015 bis Dezember 2015, Januar 2015 bis Juni 2016, 2017, 2018, 2019 zu bezahlen. Er hat das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 16. Dezember 2022 vor dem Sozialgericht Berlin, S 123 AS 4475/21, mit einer Vernehmung des Zeugen eingereicht.
9 Das Sozialgericht Berlin (SG) hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2023 den Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 18. Dezember 2023 Bezug genommen.
10 Nachdem der unter Widerrufsvorbehalt in der mündlichen Verhandlung geschlossene Vergleich durch die Beklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 widerrufen worden war, verkündete das SG am 8. Februar 2024 das bereits am 18. Dezember 2023 getroffene Urteil. Es hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger Zeiträume vor dem 1. Januar 2017 und nach dem 31. Dezember 2018 geltend gemacht habe, da er seine Klage zuvor mit der Folge beschränkt habe, dass der angegriffene Überprüfungsbescheid insoweit gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden sei. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie unbegründet. Dies ergebe sich nicht bereits daraus, dass die Beklagte den Widerspruch als unzulässig verworfen habe, denn der Bescheid vom 1. Februar 2019 sei ausweislich des Kanzleistempels erst am 6. Februar 2019 eingegangen, so dass der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt worden sei. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf Änderung der Bewilligungen für die Zeit Januar 2017 bis Dezember 2018. Zur Überzeugung des Gerichts habe der Kläger keinen Bedarf an KdUH gehabt. Ein solcher liege nur vor, wenn der Leistungsberechtigte einer Mietzinsforderung ernsthaft ausgesetzt sei. Dies sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen nicht der Fall. Vielmehr ergebe sich aus dem Vorbringen des Klägers und der Aussage des Zeugen, dass der Kläger dem Zeugen den Mietzins nicht geschuldet habe. Ein schriftlicher Mietvertrag sei unstreitig nie geschlossen worden. Der Nachweis eines mündlichen Mietvertrages sei dem Kläger nicht gelungen. Ein solcher Nachweis ergebe sich insbesondere nicht schon aus etwaigen behaupteten tatsächlichen Zahlungen des Klägers an den Zeugen. Der Zeuge habe auch im Verfahren S 123 AS 4475/21 explizit ausgesagt, dass der Kläger Kost und Logis frei gehabt habe. Dies decke sich mit den Einlassungen im hiesigen Verfahren. Danach mag der Kläger dem Zeugen teilweise Geld gegeben haben. Es sei jedoch bereits nicht nachgewiesen, ob dies regelmäßig, in welcher Höhe, in welchen Zeiträumen und wofür gegebenenfalls geschehen sei. Die Kammer könne hinsichtlich der tatsächlichen Zahlungen schon nicht ausschließen, dass es sich etwa um Zahlungen für Haushaltsenergie und Nahrungsmittel gehandelt habe. Gut möglich sei auch, dass entsprechende Zahlungen lediglich dann und in unregelmäßiger Höhe erfolgt seien, als der Kläger geringfügig beschäftigt gewesen sei.
11 Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Februar 2024 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. März 2024 (Montag) eingelegte Berufung. Diese betreffe den Zeitraum von Januar 2014 bis Juni 2016 und von Januar 2017 bis Dezember 2019. Entgegen der Ansicht des SG habe der Kläger die Klage nicht auf den Zeitraum von Januar 2017 bis Dezember 2018 beschränkt. Das Gericht stelle an den 84-jährigen Zeugen, dessen Aussagen und Einlassungen überbordende Anforderungen. Liege kein schriftlicher Miet- oder Untermietvertrag vor, müsse das Sozialamt die KdUH des Grundsicherungsberechtigten nach der sogenannten Differenzmethode übernehmen (Verweis auf BSG, Urt. vom 23.03.2021, B 8 SO 14/19 R). Der Zeuge habe seine Obhutspflicht hervorgehoben, die ständige Praxis der finanziellen Leistung bestätigt. Ein Mietverhältnis sei auch dann anzunehmen, wenn nur eine geringfügige „Gefälligkeitsmiete“ vereinbart sei oder wenn der Mieter lediglich die Betriebskosten oder sonstige Lasten zu tragen habe. Die Umstände des behaupteten Mietverhältnisses werde das LSG im Einzelnen zu ermitteln und zu würdigen haben.
12 Der Kläger beantragt,
13 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2023 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 23. November 2016, 21. Dezember 2016, 22. Juni 2017, 27. Februar 2018 (für November und Dezember 2017), 27. Februar 2018 (für das Jahr 2018), 3. August 2018 und 17. September 2018 teilweise zurückzunehmen und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeiträume vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 in Höhe von 250,00 Euro monatlich zu gewähren.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Berufung zurückzuweisen.
16 Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im erstinstanzlichen Urteil.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten und Verwaltungsakte der Beklagten gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 2 SGG, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
18 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und auch statthaft, auch der Beschwerdegrenzwert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird überschritten.
19 Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Soweit das Sozialgericht die Klage für zulässig gehalten hat, ist seine Entscheidung, der Klage den Erfolg in der Sache zu versagen, nicht zu beanstanden. Dies gilt, obwohl der angefochtene Bescheid der Beklagten wie auch der Widerspruchsbescheid auf unzutreffenden Begründungen und erheblichen Verfahrensfehlern beruhten.
20 Gegenstand des Rechtsstreites ist nunmehr eine nur noch für die Zeiträume Januar 2017 bis Dezember 2018 geführte, zulässige kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage. Die Anfechtungsklage wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 11. März 2019. Die Verpflichtungsklage ist auf die teilweise Rücknahme der in der Klageschrift bzw. im Antrag bezeichneten zur Überprüfung gestellten Verwaltungsakte gerichtet, soweit mit der Leistungsklage unter Berücksichtigung der KdUH höhere Grundsicherungsleistungen beansprucht werden. Hinsichtlich der Zeiträume vor Januar 2017 und nach Dezember 2018 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, weshalb der Senat darüber nicht mehr zu befinden hat.
21 Die nunmehr noch anhängige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann die teilweise Rücknahme der für die Zeiträume Januar 2017 bis Dezember 2018 ergangenen Bescheide und die Zahlung von Grundsicherungsleistungen für KdUH für die genannten Zeiträume nicht verlangen.
22 Grundlage für einen Anspruch des Klägers auf Rücknahme der bestandskräftigen Leistungsbescheide in den Jahren 2017 und 2028 können nur §§ 40 Abs. 1 SGB II, 44 Abs. 1 SGB X sein. § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II regeln:
23 „Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
24 2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.“
25 Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X gilt:
26 „Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.“
27 Nach einem Antrag auf Überprüfung nach § 44 Abs. 1 SGB X ist der Leistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung des Antrags abzusehen, wenn der Antrag nicht konkretisierbar ist und entweder aus dem Antrag selbst – ggf. nach Auslegung – oder aus einer Antwort des Antragstellers auf eine Nachfrage des Leistungsträgers der Umfang der Prüfpflicht für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht erkennbar ist (BSG, Urt. vom 28.10.2014, B 14 AS 39/13 R, Rn. 15) Dies folgt nach der Rechtsprechung des BSG aus dem Wortlaut des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, nach dem „im Einzelfall“ beim Vorliegen der Voraussetzungen die Rücknahme eines Verwaltungsaktes erfolgen soll, was in der Konsequenz bedeutet, dass der Überprüfungsantrag des Leistungsberechtigten einen oder ggf. mehrere zu überprüfende Verwaltungsakte konkret aufführen muss (BSG ebd.).
28 Diese Anforderungen erfüllte der Antrag des Klägers vom 20. Dezember 2018 zwar nicht, weil er nur pauschal alle im bezeichneten Zeitraum ergangenen Bescheide zur Überprüfung stellte. Zudem hatte die Beklagte zeitnah im Sinne der BSG-Rechtsprechung die Benennung der Bescheide gefordert. Dennoch war die Beklagte in der bei Bescheiderteilung bestehenden Verfahrenssituation gehindert, von einer inhaltlichen Prüfung abzusehen.
29 Relevante Verfahrensfehler und Verletzungen von Verfahrensrechten des Klägers schlossen eine Ablehnung des Überprüfungsantrages wegen unzureichender Bestimmung der zu überprüfenden Bescheide aus. Bereits mit der Antragstellung hatte der Bevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht begehrt und damit ein essenzielles Verfahrensrecht geltend gemacht. Vor Gewährung der Akteneinsicht und deren zumutbarer Auswertung konnte und durfte die Beklagte im Rahmen eines rechtsstaatlich geführten Verfahrens die Sachprüfung nicht ablehnen, weil sie dem Kläger eine angemessene Zeit zur Benennung der zu überprüfenden Bescheide einräumen musste, was sachgerecht erst nach Akteneinsicht zu erwarten war. Akteneinsicht wurde erst nach dem bereits erlassenen Ablehnungsbescheid mit Schreiben vom 18. Februar 2019 gewährt. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 wurden dem Bevollmächtigten des Klägers Bescheide übersandt. Erst sodann hätte die Beklagte nach Abwarten einer angemessenen Frist, die vorzugswürdig auch ausdrücklich hätte gesetzt werden sollen, nach Nichtbenennung der zu überprüfenden Bescheide einen Ablehnungsbescheid unter Verweis auf eine unzureichende Bestimmung der zu überprüfenden Bescheide erlassen dürfen.
30 Weil die Benennung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zulässig ist, hätte die Beklagte den Widerspruchsbescheid auch nicht vor Einreichung der angekündigten Widerspruchsbegründung erlassen dürfen. Soweit die sehr zügige Erteilung des Widerspruchsbescheides mit einem Fristversäumnis begründet wurde, offenbaren sich darin weitere schwere Verfahrensfehler, die für die gerichtliche Entscheidung relevant sind. Diese Begründung trägt nicht nur nicht, wie bereits das SG unter Hinweis auf die inzwischen bekannten tatsächlichen Umstände ausgeführt hat. Sie missachtet vielmehr den Grundsatz der Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nach § 20 SGB X und das Erfordernis, die Beteiligten angemessen zu beteiligen. Schon die Annahme, dass im vorliegenden Fall die Bekanntgabefiktion nach § 37 Abs. 2 SGB X zur Anwendung hätte kommen können, stellt einen zumindest schweren Irrtum dar, denn der für die Anwendung der Regelung erforderliche Nachweis des Zeitpunkts der Aufgabe zur Post fehlt nach Aktenlage.
31 Dieser Zeitpunkt ergibt sich nicht aus der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakte. Damit war für die Widerspruchsbehörde schon keine Fristberechnung nach Aktenlage möglich. Soweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt wird, der Bescheid sei am 1. Februar 2019 zur Post aufgegeben worden, handelt es sich ausweislich der völlig fehlenden Dokumentation um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Soweit in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellt wurde, aus einer weiteren elektronischen Anwendung der Beklagten („Allegro“) könne unter Umständen der genaue Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ermittelt werden, ließ sich diese Behauptung mangels Verfügbarkeit in der mündlichen Verhandlung nicht überprüfen. Es war zudem nicht vorgetragen, inwieweit die in der weiteren Anwendung enthaltenen Daten überhaupt einen hinreichenden Anhaltspunkt für einen Nachweis der Aufgabe zur Post enthalten könnten. In der vorliegenden Verwaltungsakte war auch nicht vermerkt, dass für die Feststellung der Aufgabe zur Post die andere Anwendung und deren Daten ausgewertet worden seien. Eine Vertagung zur weiteren Ermittlung war zudem deshalb nicht veranlasst, weil der Beklagten die Vorlage der Verwaltungsakten aufgegeben war und keine Reduzierung auf einzelne Bestandteile. Wenn das Gericht der Behörde mithin die Vorlage der vollständigen, nicht aber von nach den Vorstellungen der Behörde reduzierten Verwaltungsakten aufgibt, geht es zu Lasten der Behörde, wenn sich für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens relevante Umstände den dem Gericht vorgelegten Akten nicht entnehmen lassen. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass die Sitzungsvertreter der Beklagten die elektronische Verwaltungsakte in der mündlichen Verhandlung nicht bereithielten, so dass eine Klärung auch in dieser Situation nicht möglich war. Ein vorheriger Hinweis des Gerichts an die Beklagte war entbehrlich, weil das Gericht nach Aufforderung an die Behörde, die Verwaltungsakten vorzulegen, nicht damit rechnen muss, dass die Behörde über weitere Unterlagen verfügt, die sie dem Gericht verfahrenspflichtwidrig vorenthalten hat. Dass der Senat als vollständige Tatsacheninstanz alle auch bereits für die Vorinstanz relevanten Umstände, hier die von der Beklagten für sich in Anspruch genommene Bekanntgabefiktion nach § 37 Abs. 2 SGB X, erneut zu prüfen hat, ist kein für eine sachkundig vertretene Behörde überraschender Umstand. Der fehlende Nachweis des Zeitpunktes der Aufgabe zur Post geht zu Lasten der Beklagten. Der Senat hat mithin davon auszugehen, dass es keinen Nachweis der Aufgabe zur Post gibt.
32 Selbst bei Vorliegen eines Nachweises der Aufgabe zur Post zu dem von der Beklagten angenommenen Zeitpunkt wäre eine Sachverhaltsaufklärung beim Adressaten des Bescheides notwendig gewesen, denn einen eigenen Nachweis (z.B. eine Zustellungsurkunde oder ein Empfangsbekenntnis) oder eine andere Information darüber hatte die Beklagte nicht. Unter diesen Umständen folgt die Notwendigkeit zur Sachaufklärung beim Bescheidadressaten aus der Normstruktur des § 37 Abs. 2 SGB X, wonach die Bekanntgabefiktion nach Satz 1 der Regelung zwingend ausgeschlossen ist, wenn der Verwaltungsakt erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (Satz 3 der Regelung). Mit Erlass des Widerspruchsbescheides hat die Beklagte mithin gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen. Soweit die Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung mit einem dem Massenverfahren geschuldeten Beschleunigungsgrundsatz zu rechtfertigen versucht hat, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Grundsatz nicht der Massenverwaltung vorbehalten ist, sondern sich für sämtliche Verfahren aus § 9 Satz 2 SGB X ergibt. Diese Vorschrift zwingt jedoch nicht vorbehaltlos zur Zügigkeit des Verfahrens, sondern auch zu Einfachheit und Zweckmäßigkeit. Zweckmäßig ist keine Verfahrensführung, die unzulässig die Sachverhaltsaufklärung und Verfahrensrechte der betroffenen Beteiligten verkürzt. Angesichts der sorgfältigen Eingangsbearbeitung mit Eingangsstempel durch die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten wäre im vorliegenden Fall der Sachverhalt des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Bescheides einfach und zeitnah und vollständig aufzuklären gewesen. Auch hinsichtlich einer Wiedereinsetzung wurde dem Kläger keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Spätestens bei dieser Gelegenheit hätte sich der Sachverhalt aufgeklärt. Der Verzicht auf eine Anhörung des Klägers zur Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist stellt eine unmittelbare Verletzung von Verfahrensrechten des Klägers dar, die hier besonders ins Gewicht fällt, weil schon der Ausgangsbescheid wegen der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht mit einer erheblichen Verletzung der Verfahrensrechte des Klägers verbunden war.
33 Angesichts dieser Umstände kam eine Ablehnung der Prüfung in der Sache auch durch die Gerichte nicht in Betracht, wobei im vorliegenden Fall die Beklagte zur Identifizierung der fraglichen Bescheide ausweislich deren Übersendung mit Schriftsatz vom 25. Februar 2019 in der Lage gewesen sein muss. Dass das Sozialgericht eine Prüfung in der Sache vorgenommen hat, erweist sich mithin als rechtmäßig, zumal der Kläger mit der Klageschrift denn auch die zu überprüfenden Bescheide benannt hat. Der Senat kann offen lassen, ob die Überprüfung der erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in die Anträge einbezogenen Bescheide vom 3. August 2018 und 17. September 2018 Gegenstand des Verfahrens geworden ist, weil sich auch bei deren Berücksichtigung eine andere Entscheidung nicht ergeben würde.
34 Bei Erlass der zu überprüfenden Verwaltungsakte hat i.S.d. § 44 Abs. 1 SGB X die Beklagte jedoch das Recht nicht unrichtig angewandt und sie ist auch nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Dies richtet sich nach der Anspruchsgrundlage der jeweiligen Leistung, im vorliegenden Fall §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 und 22 Abs. 1 SGB II. Deren Voraussetzungen sind für den geltend gemachten Anspruch nur teilweise erfüllt.
35 Der Antragsteller ist erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Sinne von §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Er erfüllt mit seinem Geburtsjahr 1972 die Altersvoraussetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, er war ausweislich der immer wieder erfolgten Erwerbstätigkeiten erwerbsfähig (Nr. 2, i.V.m. § 8 SGB II) und wohnt im Bundesgebiet (Nr. 4). Er war ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge und Verdienstbescheinigungen trotz der Einkünfte aus der zeitweise ausgeübten Erwerbstätigkeiten nicht in der Lage, die Bedarfe für seinen Unterhalt (Regelbedarfe) zu decken und damit hilfebedürftig (Nr. 3). Hilfebedürftig war er jedoch nicht hinsichtlich der KdUH, weil ein solcher Bedarf nicht bestand.
36 Nach §§ 19 Abs. 1 Satz 3, 22 Abs. 1 SGB II umfassen die Leistungen auch den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Entscheidend ist allein, dass Aufwendungen für die Unterkunft tatsächlich entstanden und Zahlungen erfolgt sind bzw. der Betroffene einem ernsthaften Zahlungsbegehren ausgesetzt ist (Piepenstock/Senger in jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, Stand 15.07.2025, § 22 RdNr. 54 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt es auf eine ohnehin in Grundsicherungsfragen irrelevante Forderung eines Fremdvergleichs (vgl. BSG, Urteile vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R, Rn. 26 f. und vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R, Rn. 19 f.) nicht an.
37 Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) steht für den Senat fest, dass Mietzahlungen durch den Kläger im Zeitraum von Januar 2017 bis Dezember 2018 nicht ernsthaft geschuldet waren. Auch hinsichtlich der Beweiswürdigung erweist sich die Entscheidung des Sozialgerichts als zutreffend. Der Senat hat die Protokolle der beiden gerichtlichen Vernehmungen des Zeugen und die in den Akten befindlichen Erklärungen des Klägers und des Zeugen gewürdigt. Insbesondere aus den Aussagen des Zeugen folgt, dass keine, auch nicht eine formlose Vereinbarung bestand, wonach der Kläger zur Mietzahlung verpflichtet gewesen wäre. In seiner Vernehmung vor der 123. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 16. Dezember 2022 äußerte der Zeuge u.a.: „Als seine Ehe kaputtging, ist er zu uns in die Wohnung zurückgekommen. Ich bin ja der Vater und lasse ihn nicht auf der Straße. Es gab keine Absprachen, aber er wollte mir etwas zur Miete dazugeben. Er hat mir monatlich 250 - 300 Euro gegeben. Die Summe genau kann ich im Jahr 2021 nicht mehr sagen, es war aber immer dieser Betrag. Kost und Logis hat er frei gehabt. Er hat mir den Betrag immer in bar gegeben. Ich verstehe das Verfahren nicht, er hat ja nicht gelogen oder betrogen. Ich war der Meinung, dass er das Geld vom Arbeitsamt bekommt, da er es mir ja gezahlt hat. Schriftlich haben wir nie etwas festgehalten.“
38 Aus dieser Aussage ergibt sich, dass es gerade keine Vereinbarung („Absprachen“) über die Zahlung von Mieten gab. Für den Zeugen war es offensichtlich selbstverständlich, dass der Sohn, solange er keine andere Unterkunft hat, bei ihm wohnen kann. Einen Beitrag zu den Miet- und Verpflegungskosten hat der Zeuge nicht erwartet und auch nicht verlangt: „Kost und Logis hat er frei gehabt.“ Die Aussage ist nachvollziehbar. Sie ist ersichtlich nicht mit einer Intention erfolgt, die Prozesssituation des Sohnes zu verbessern, sondern das, was er wusste, dem Gericht gegenüber ehrlich mitzuteilen. Die Aussage erscheint deshalb glaubhaft. Demnach sind die behaupteten Zahlungen des Klägers, von denen der Zeuge gesprochen hat, freiwillig, nur auf Initiative des Klägers und ohne eine schuldrechtliche Verpflichtung erfolgt.
39 Gegenüber der 43. Kammer des Sozialgerichts hat der Zeuge am 18. Dezember 2023 ausgesagt: „Er hat mir monatlich 250 Euro gegeben. Ich wollte das erst gar nicht haben. Manchmal hat er mir auch nur 200 Euro gegeben. Ich konnte den Jungen doch nicht auf der Straße lassen.“ Auf Nachfrage des Gerichts gab der Zeuge an: „Einen schriftlichen Mietvertrag haben wir nicht geschlossen. Ich dachte, mein Sohn zieht bald wieder aus.“ Auch aus dieser Aussage folgt keine Verpflichtung des Klägers, sondern lediglich, dass er das Geld, das er zunächst gar nicht haben wollte, denn doch entgegengenommen hat. Die Aussage deckt sich mit der früheren und erscheint ebenfalls glaubhaft.
40 Aus beiden glaubhaften Aussagen des Zeugen ergibt sich für den Senat, dass eine Verpflichtung für den Kläger zur Zahlung von Miete nicht bestand. Sofern sich der Kläger verpflichtet gesehen hat, die Gewährung der Unterkunft durch entsprechende Zahlungen auszugleichen, hat dem jedenfalls keine rechtlich bindende Verpflichtung zugrunde gelegen. Die Leistung der Grundsicherung nach dem SGB II werden für die KdUH jedoch nur erbracht, wenn insofern ein Bedarf besteht, der sich aus ernstlichen rechtlichen Verpflichtungen ergibt. Sofern im Recht der Sozialhilfe andere Maßstäbe gelten, ist dies für den hier zu entscheidenden Fall unerheblich. Allein aus dem Umstand, dass Zahlungen geflossen sind, kann für das Entstehen einer rechtlichen Verpflichtung nichts geschlossen werden. Im Übrigen verweist der Senat auf die auch insofern zutreffenden Gründe im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts. Dies gilt auch hinsichtlich der Zweifel daran, dass die behaupteten Zahlungen tatsächlich monatlich geflossen sind, worauf es letztlich nicht ankommt.
41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und ergeht im Rahmen des durch den Senat ausgeübten Ermessens als einheitliche Kostenentscheidung, für die § 63 SGB X nicht gilt. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung durch den Kläger im gesamten Rechtsstreit, aber auch die Veranlassung des Widerspruchsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens hinsichtlich der Jahre 2017 und 2018 durch die erheblichen Verfahrensfehler der Beklagten (vgl. BSG, BSG, Beschl. vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R, Rn. 17).
42 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
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