Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2026-06-19, L 1 KR 275/23

L 1 KR 275/23Tribunale delle assicurazioni sociali / 1a divisione19 giu 2026

Testo completo

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat — L 1 KR 275/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-19

Aktenzeichen: L 1 KR 275/23

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung. Im Streit ist die Berücksichtigung von zwei als Direktversicherung abgeschlossener Lebensversicherungen. Nicht streitgegenständlich sind Beitragsleistungen aus weiteren Bezügen.

2 Der 1951 geborene Kläger ist bei der Beklagten zu 1 (nachfolgend nur noch: „die Beklagte“) kranken- und bei der Beklagten zu 2 pflegeversichert, bis 31. August 2016 als Angestellter und ab 01. September 2016 als Bezieher einer Altersrente.

3 Am 02. November 2015 zahlte ihm die AAG(A) Kapitalleistungen aus. Grundlage waren vom Arbeitgeber des Klägers als Direktversicherung abgeschlossene Lebensversicherungen. Die Beiträge hatte zunächst der jeweilige Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer beglichen, später der Kläger als Versicherungsnehmer selbst. Dem Auszahlungsbetrag in Höhe von 79.953,75 € lagen Beitragszahlungen in Höhe von 32.413,00 € zugrunde, wobei der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer 15.702,00 € aufgewendet hatte. Dem anderen Auszahlungsbetrag lagen Beitragszahlungen von 13.437,90 € zugrunde, bei einem Anteil der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer von 2.468,00 €.

4 Zunächst meldete die A der Beklagten einen Betrag von 3.265,36 € bzw. 13.443,90 €.

5 Die Beklagte setzte daraufhin für die Zeit ab Dezember 2016 Beiträge zur Krankenversicherung von 54,27 € und zur Pflegeversicherung von 9,10 €, insgesamt 63,37 € fest, ab Januar 2016 monatlich 54,97 € Beitrag zur Krankenversicherung, insgesamt 64,07 € (Bescheid vom 29. Februar 2016).

6 Der Kläger erhob Widerspruch.

7 Am 07. September 2017 meldete die A der Beklagten eine Korrektur des beitragspflichtigen Anteils zu der Lebensversicherung über 13.437,90 €. Der beitragspflichtige Anteil betrage 4.140,41 €.

8 Mit Beitragsbescheid vom 13. September 2017 ging die Beklagte daraufhin nicht mehr von einer entsprechenden Kapitalleistung von 3.265,36 € sondern von nunmehr 4.140,41 € und damit von einem monatlichen Betrag von 357,44 € aus. Sie fasste die Berechnung der Beiträge mit weiterem Bescheid vom 12. Oktober 2017 erneut zusammen.

9 Mit Schreiben vom 20. März 2018 kündigte sie an, den Bescheid vom 13. September 2017 teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und die Beiträge aus der tatsächlichen Kapitalleistung von 4.140,41 € erst ab dem 01. Oktober 2017 zu verlangen.

10 Mit Beitragsbescheiden vom 13. Juni 2018 setzte sie für Dezember 2015 insgesamt 63,37 €, für Januar 2016 bis Februar 2016 64,07 € monatlich, von März 2016 bis Oktober 2018 134,09 € einschließlich von Beiträgen aus einem weiteren laufenden Versorgungsbezug 134,09 €, für November 2016 bis Dezember 2016 einschließlich von Beiträgen aus weiteren laufenden Versorgungsbezüge 158,41 €, für Januar 2017 bis September 2017 entsprechend 160,14 € monatlich und zuletzt ab August 2018 (nur für die streitgegenständlichen Versicherungsleistungen) 66,13 € monatlich. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2018 forderte die Beklagte dann für die Zeit ab Januar 2019 insgesamt 67,92 € monatlich.

11 Sie wies mit Widerspruchsbescheid vom 02. April 2019 den Widerspruch zurück, soweit ihm nicht mit den Bescheiden vom 13. Juni 2018 teilweise abgeholfen worden sei. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die dem Kläger am 02. November 2015 ausgezahlten Kapitalleistungen zählten zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Hinsichtlich beider Kapitalleistungen sei berücksichtigt worden, dass ein Versicherungsnehmerwechsel vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer erfolgt sei. Bei den weiteren Betriebsrenten erfolge die Beitragsabführung unmittelbar von den Zahlstellen selbst.

12 Hiergegen hat der Kläger am 09. April 2019 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Er hat vorgebracht, die Beitragsfestsetzung sei rechtswidrig, weil die Direktversicherungen bereits vor Einführung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V abgeschlossen worden seien. Es liege eine Ungleichbehandlung zu denjenigen Arbeitnehmer vor, die bis 1995 statt einer Entgeltumwandlung ein 13. Gehalt bezogen und hierauf keine Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung gezahlt hätten. Auch seien auf die herangezogenen Kapitalleistungen bereits Sozialabgaben geleistet worden.

13 Mit Bescheiden vom 19. Dezember 2019, 01. Oktober 2020, 12. Januar 2021, 06. Januar 2022 und 18. Januar 2023 hat die Beklagte jeweils geänderte Beitragsbescheide erlassen.

14 Mit Urteil vom 21. Juni 2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, streitgegenständlich seien der Beitragsbescheid vom 29. Februar 2016 in der Gestalt der Bescheide vom 23. März 2016, 06. Januar 2017, 13. September 2017, 12. Oktober 2017, 13. Juni 2018 und 18. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. April 2019 sowie der weiteren Bescheide vom 19. Dezember 2019, 01. Oktober 2020, 12. Januar 2021, 06. Januar 2022 und 18. Januar 2023. Diese seien jeweils nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Die Beklagte habe die Bescheide jeweils auch im Namen der Beklagten zu 2 erlassen und über die Beiträge zur Pflegeversicherung entscheiden können, § 46 Abs. 2 Satz 4 und 5 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Die Bescheide seien rechtmäßig aufgrund §§ 220 ff. SGB V bzw. §§ 54 ff. SGB XI ergangen. Bei der Beitragsbemessung seien sowohl für die Zeit als Arbeitnehmer nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V als auch als pflichtversicherter Rentner (§ 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) der Zahlbetrag der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zu berücksichtigen. Bei den im November 2015 ausgezahlten Kapitalleistungen handele es sich um Versorgungsbezüge in diesem Sinne im Umfang der von der Beklagten berücksichtigten Anteile von 38.752,33 € bzw. 4.140,41 €. Nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zählten zu den Versorgungsbezügen nämlich Rente der betrieblichen Altersversorgung. Eine Versicherungsleistung sei dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter oder bei Invalidität bezwecke, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dienen solle. Entscheidend sei, ob der Zweck der betrieblichen Altersversorgung bei typisierender Betrachtung mit dem Versorgungszweck einer Altersrente nach dem Sozialgesetzbuch 6. Buch vergleichbar sei (Bezugnahme auf Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 08. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R). Die Kapitalauszahlungen hier resultierten aus den vom ehemaligen Arbeitgeber zu Gunsten des Klägers abgeschlossenen Direktversicherungen. Im Hinblick auf den Auszahlungszeitpunkt (64. Lebensjahr) dienten diese der Altersvorsorge.

15 Die einschlägige gesetzliche Vorschrift sei verfassungsgemäß. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V verstoße weder gegen das Bestimmtheitsgebot, das Gebot des Vertrauensschutzes noch gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG) oder Artikel 14 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht – BVerfG, Beschluss vom 06. September 2010 – 1 BvR 739/08, Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08). Geklärt sei, dass es nicht unverhältnismäßig sei, dass die Kapitalleistung zu Beiträgen herangezogen werde, denen Zahlungen zugrunde liege, für die bereits Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt worden seien. Denn der für das Steuerrecht entwickelte Grundsatz, dass steuerbares Einkommen nur bei erstmaligen Zufluss bzw. bei der erstmaligen Realisierung zu versteuern sei, sei nicht auf das Sozialversicherungsrecht übertragbar. Auch das Argument, bei Abschluss der Direktversicherungen habe noch keine Pflegeversicherungspflicht bestanden, so dass mit einer Erhebung entsprechender Beiträge bei Auszahlungen nicht habe gerechnet werden müsse, sei das BVerfG eingegangen (Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 07. April 2008). Die Auszahlungen würden auch nur berücksichtigt, soweit sie auf Beitragszahlungen des Arbeitgebers beruhten.

16 Soweit die Beklagte für die Zeit ab 01. Oktober 2017 einen beitragspflichtigen Anteil von 4.140,41 € (statt zunächst nur 3.265,36 €) ansetze, beruhe die Abänderung auf der Rechtsgrundlage des § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 SGB V. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, dass Beiträge weiterhin nur aus dem zu geringen Anteil von 3.265,36 € angesetzt würden. Ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X, in dem im Regelfall typisierend von einem überwiegenden Vertrauensschutz ausgegangen werden könne, liege nicht vor. Denn der Kläger habe weder durch Bescheid vom 06. Januar 2017 Leistungen erhalten, noch zukünftige Vermögensdisposition getroffen, die er nunmehr nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Sein Vertrauen sei unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig. Die gesetzliche Krankenversicherung diene dem sozialen Schutz und der Absicherung vor den finanziellen Risiken von Erkrankungen. Die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung stelle ein überragend wichtiges Gemeinwohl belangt dar. Dem gegenüber müsse das Interesse des Klägers zurücktreten. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 Abs. 3 SGB X hätten vorgelegen. Im Schreiben vom 20. März 2018 sei zu entnehmen, dass sich die Beklagte ihres Ermessens bewusst gewesen sei. Ermessensfehler bei der Neufestsetzung der Beiträge mit Wirkung für die Zukunft seien nicht ersichtlich.

17 Gegen diese am 18. Juli 2023 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers vom 11. August 2023. Zur Begründung wiederholt der Kläger, bei Abschluss der Lebensversicherung als Direktversicherung von niemanden darauf hingewiesen worden zu sein, dass auf die Kapitalleistungen später Beiträge erhoben würden. Das Instrument der Direktversicherung sei im Gegenteil dahingehend beworben worden, dass dem Arbeitnehmer eine Verbesserung seiner sozialen Versicherung zuteil werde.

18 Am 19. Juli 2023, 10. Januar 2024 und 28. Januar 2025 sind weitere Beitragsbescheide ergangen.

19 Der Kläger beantragt,

20 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2023 und den Bescheid vom 29. Februar 2016 in der Fassung der Bescheide vom 23. März 2016, 06. Januar 2017, 13. September 2017, 12. Oktober 2017, 13. Juni 2018, 18. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. April 2019 in der Fassung der Bescheide vom 19. Dezember 2019, 01. Oktober 2020, 12. Januar 2021, 06. Januar 2022, 18. Januar 2023, 19. Juli 2023, 10. Januar 2024 und 18. Januar 2025 aufzuheben, soweit die Beklagte bei der Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung die am 02. November 2015 an den Kläger ausgezahlten einmaligen Kapitalleistungen der A aus den als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherung berücksichtigt haben.

21 Die Beklagten beantragen,

22 die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

23 Es konnte im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter alleine entschieden werden, § 155 Abs. 3, § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG. Alle Beteiligten haben sich mit einer solchen Vorgehensweise im Erörterungstermin bzw. schriftsätzlich einverstanden erklärt. Gesichtspunkte, von der so eingeräumten Ermächtigung keinen Gebrauch zu machen, sind nicht ersichtlich.

24 Der Berufung bleibt Erfolg versagt. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie die weiteren Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

25 Die weiteren Bescheide sind dabei nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Dies gilt nach § 153 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 SGG im Berufungsverfahren.

26 Die Rechtslage ist vom SG im angefochtenen Urteil ausführlich dargestellt worden. Auf dessen Ausführungen wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG verwiesen: Bei den beim Kläger ausgezahlten Kapitallebensversicherungsleistungen handelt es sich um betriebliche Altersversorgung i. S. d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bzw. hinsichtlich der sozialen Pflegeversicherung i. V. m. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI.

27 Auf den Umstand, dass der Kläger die Direktversicherungen vor langer Zeit abgeschlossen hatte und eine spätere Beitragspflicht zur Kranken- und zu der bei Abschluss noch nicht bestehenden Pflegeversicherung nicht erwarten konnte und musste, ist das SG bereits eingegangen unter Bezugnahme auf die einschlägige Verfassungsrechtsprechung.

28 Dass die Leistungen jeweils als einmalige Kapitalleistungen ausgezahlt worden sind, hat auf die Einordnung als beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung keinen Einfluss. Vielmehr urteilen in mittlerweile ständiger Rechtsprechung das Bundesverfassungsgericht, das Bundessozialgericht und die Instanzgerichte, dass eine typisierende, institutionelle Abgrenzung (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) dafür maßgebend ist, ob es sich bei einer Altersvorsorgeleistung um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V handelt, und dass auch von vornherein vereinbarte einmalige Kapitalauszahlungen hierunter fallen können (vgl. insbes. BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07 – und vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 –; BSG, Urteile vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R -, 26. Februar 2019 – B 12 KR 17/18 R – und 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R – ; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2023 – L 1 KR 211/21 –, Rn. 31, juris mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

29 Der Umstand, dass von den Lohnanteilen, aus denen die Versicherungsbeiträge gezahlt wurden, bereits Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt wurden, führt nicht zur Rechtswidrigkeit. Ein Verbot der Doppelverbeitragung existiert nicht. Nach dem BVerfG ergibt sich kein Verstoß gegen Grundrechte, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 - juris). Insofern kommt es ferner nicht darauf an, dass die betriebliche Altersversorgung allein vom im Wege der Entgeltumwandlung oder gar aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze oder aus übertariflicher Mehrarbeit finanziert worden ist (BSG, Urteile vom 26. Februar 2019 – B 12 KR 17/18 R – juris Rn. 17 m. w. N. und vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R – juris Rn. 25 m. w. N.).

30 Gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form nicht wiederkehrender Leistung bestehen verfassungsrechtliche Bedenken auch dann nicht, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis - wie hier - bereits vor dem 1. Januar 2004, vor Inkrafttreten des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, abgeschlossen wurde (vgl. in Bezug auf Direktversicherungen BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 - B 12 KR 17/18 R - juris). Wie das BVerfG bereits entschieden hat, verstößt die zum 1. Januar 2004 erweiterte 1/120-Regelung nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Belastung auch von Einmalzahlungen mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz seit 1. Januar 2004 beurteilt sich nach den Grundsätzen über die unechte Rückwirkung von Gesetzen. Die Versicherten konnten aber, nachdem der Gesetzgeber bereits mit dem Rentenanpassungsgesetz (RAG) 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl; I 1205) laufende Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht einbezogen hatte, nicht uneingeschränkt in den Fortbestand der ursprünglichen beitragsrechtlichen Privilegierung vertrauen (vgl. in Bezug auf Direktversicherungen BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 -, Beschluss vom 7. April 2008 — 1 BvR 1924/07; BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 - B 12 KR 17/18 R - juris). Die hiermit erfolgte Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 6/08 R – juris m. w. N.). Die Gerichte sind an diese, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers gebunden.

31 Das BVerfG – und dem folgend das BSG – hat inzwischen auch mehrfach festgestellt, dass § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB In der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes nicht gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1134/15 -, 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07 – und 6. September 2020 – 1 BvR 739/08 – jeweils juris; BSG, Urteile vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R -, 26. Februar 2019 – B 12 KR 17/18 R –, 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R – und 12. Mai 2020 – B 12 KR 22/18 R - sowie zuletzt Beschluss vom 1. August 2022 – B 12 KR 1/22 B - jeweils juris

32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

33 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

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