progetti
1 K 377/24•VG Berlin 1. Kammer, 2026-06-16, 1 K 377/24
1 K 377/24Tribunale amministrativo / 1a camera16 giu 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-16
Aktenzeichen: 1 K 377/24
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 42 Abs 2 VwGO, § 18 Abs 1 Nr 2 BürgBG BE, § 24c Abs 7 S 4 Nr 3 SOG BE
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger ist der Bürger- und Polizeibeauftragte des Landes Berlin. In seiner Funktion als Polizeibeauftragter begehrt er Einsicht in eine durch die Polizei Berlin gefertigte Bodycam-Aufnahme.
2 Der Kläger befasste sich im April 2024 mit einer Beschwerde zu einer Polizeikontrolle, bei der die Dienstkräfte der Polizei gegen den Beschwerdeführer unmittelbaren Zwang im Zusammenhang mit einer Identitätsfeststellung anlässlich eines Rotlichtverstoßes angewendet hatten. Er wandte sich zunächst per E-Mail an das Zentrale Beschwerdemanagement der Polizei Berlin und bat, die bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs auf Wunsch des Beschwerdeführers gefertigte Bodycam-Aufnahme zu sichern. Die Behörde bestätigte die Sicherung zum Verfahren W…, lehnte die Einsichtnahme jedoch ab. Die Bodycam-Aufnahme sei zu dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte als Beweismittel genommen worden und könne daher „zum jetzigen Zeitpunkt“ nicht herausgegeben werden. Daraufhin forderte der Kläger die Behörde erneut und unter Fristsetzung zur „unverzüglichen Übersendung“ der Bodycam-Aufnahme auf. Diese befinde sich im Geschäftsbereich der Polizei Berlin, sei ihm nach dem Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz für die Aufklärung eines Sachverhalts zur Verfügung zu stellen und ein Vorrang anderer Zwecke sei nicht gegeben. Die Polizei Berlin forderte den Kläger auf, sein Anliegen an die Staatsanwaltschaft Berlin zu richten. Diese sei als Herrin des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens allein entscheidungsbefugt. Die angeforderte Bodycam-Aufnahme sei gegenwärtig Teil des Strafermittlungsverfahrens, werde somit zu „StPO-Zwecken“ genutzt und falle daher in den Geschäftsbereich der Staatsanwaltschaft. Als Teil der Strafakte dürfe sie während des laufenden Strafverfahrens nicht von der Polizei herausgegeben werden. Die Regelungen der Strafprozessordnung seien als Bundesrecht vorrangig gegenüber landesrechtlichen Bestimmungen zum Einsichtsrecht des Klägers.
3 Mit der am 12. September 2024 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig. Er sei als unabhängige, weder weisungsgebundene noch weisungsbefugte Ombudsstelle mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet und daher beteiligtenfähig. Seine Klagebefugnis ergebe sich aus den Bestimmungen zur Sicherung von Bodycam-Aufnahmen für die Aufklärung des Sachverhalts durch den Berliner Polizeibeauftragten und seinem besonderen Akteneinsichtsrecht, welches der Beklagte nicht grundsätzlich infrage stelle. Damit bestehe zumindest die Möglichkeit, dass er durch die Ablehnung der begehrten Einsichtnahme in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könne. Er habe auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Insichprozess, weil die Verpflichtung zur Gewährung von Akteneinsicht an ihn nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch eine rechtsverbindliche Entscheidung innerhalb der Verwaltung des Landes Berlin geklärt werden könne. Er sei in Ausübung seines Amtes unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen und nicht in die allgemeine Verwaltung des Landes Berlin eingebunden. Ohne verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz könne er seine Aufgaben nicht effektiv wahrnehmen.
4 Die Klage sei auch begründet. Die Bodycam-Aufnahme sei auf der Grundlage des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes ausschließlich zu Zwecken der Gefahrenabwehr und auf Wunsch des Beschwerdeführers erstellt worden. Die Aufnahme einer digitalen Kopie in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft entziehe die Aufnahme nicht dem Geschäftsbereich der Polizei.
5 Der Kläger beantragt,
6 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Einsicht in die bei dem Beklagten gespeicherten Bodycam-Aufnahmen (M…) zu dem Verfahren W… zu gewähren.
7 Der Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Er meint, das Akteneinsichtsgesuch des Klägers unterfalle der alleinigen Entscheidungsbefugnis der Staatsanwaltschaft. Eine isolierte Betrachtung der Verfügbarkeit der Aufnahme nach den einzelnen Erhebungszwecken sei verboten, weil anderenfalls die Integrität des Strafverfahrens unterlaufen werde.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der elektronisch vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
11 I. Für das Klagebegehren ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet, weil die Streitigkeit öffentlich-rechtlich, nicht aber verfassungsrechtlicher Art ist.
12 Eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art ist gegeben, wenn das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist. Verlangt wird zum einen, dass beide Streitsubjekte Verfassungsorgane, Teile von ihnen oder andere mittelbar am Verfassungsleben beteiligte Stellen respektive Personen sind, und zum anderen, dass das Streitobjekt materiell Verfassungsrecht darstellt (sog. „doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2016 – 10 S 19.16 – juris Rn. 22 m.w.N.) bzw., dass der geltend gemachte Anspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das maßgeblich durch Verfassungsrecht geprägt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juli 2019 – 3 B 122.18 – juris Rn. 26). Auch wenn der Bürger- und Polizeibeauftragte gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über den Bürger und Polizeibeauftragten vom 2. Dezember 2020 (BeBüPolG – GVBl. S. 1435, geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2023, GVBl. S. 30) seine Aufgabe als Hilfsorgan des Abgeordnetenhauses bei der Ausübung parlamentarischer Kontrolle wahrnimmt, ist er nicht selbst Verfassungsorgan. Er wird in der Verfassung von Berlin oder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses nicht erwähnt und nicht mit eigenen Rechten ausgestattet. Ihm fehlt daher gemäß § 36 in Verbindung mit § 14 Nr. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) die Beteiligungsfähigkeit in einem verfassungsrechtlichen Organstreitverfahren. Die Vorschriften zu seiner Rechtsstellung und seinen Befugnissen sind im Übrigen unterverfassungsrechtlich, so dass der Streit einfachgesetzlich und mithin verwaltungsrechtlich geprägt ist.
13 Eine abdrängende Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) liegt nicht vor. Zwar ist bei Streitigkeiten über die Einsicht in staatsanwaltliche Akten eines laufenden Ermittlungsverfahrens grundsätzlich der Rechtsweg nach § 23 EGGVG zu den ordentlichen Gerichten gegeben (KG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 1999 – Zs 2239/99 - 4 VAs 50/99 – juris Rn. 2). Der Kläger macht jedoch geltend, einen Anspruch auf Einsicht in eine Bodycam-Aufnahme aus dem Geschäftsbereich der Polizei Berlin auf der Grundlage von Bestimmungen des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes und des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zu haben. Die Klärung dieser Frage hat im Verwaltungsrechtsweg zu erfolgen.
14 II. Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist unzulässig.
15 Das Klagebegehren ist darauf gerichtet, die vom Kläger beanspruchte Befugnis zur Einsichtnahme in eine bestimmte, im Geschäftsbereich der Polizei entstandene Bild- und Tonaufnahme auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 Nr. 2 BeBüPolG im Wege der Leistungsklage durchsetzen. Die hierfür erforderliche Klagebefugnis (hierzu unter 1.), für die in dem vorliegenden Rechtsstreit zwischen zwei Behörden desselben Rechtsträgers keine prozessuale Ausnahme bestimmt ist (hierzu unter 2.), steht dem Kläger jedoch nicht zu (hierzu unter 3.). Hieraus folgt zugleich seine fehlende Beteiligungsfähigkeit im vorliegenden Verwaltungsprozess (hierzu unter 4.).
16 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Sachurteilsvoraussetzung der allgemeinen Leistungsklage die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21/12 – juris Rn. 18 m.w.N.). Danach muss der Kläger geltend macht können, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein und die Rechtsverletzung muss auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2024 – 6 C 2/23 – juris Rn. 13 m.w.N.). Gegenstand des Verfahrens sind hier aber nicht die persönlichen Rechte des Klägers, sondern die (von seiner Person gelösten) Kompetenzen einer obersten Landesbehörde (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BeBüPolG), die nicht mit einer eigenen Rechtsfähigkeit ausgestattet ist. Allein aus der Befugnis gemäß § 18 Abs. 1 BeBüPolG bzw. der Zuständigkeit des Klägers nach § 16 BeBüPolG – mithin aus der „Betroffenheit“ des Klägers bei der Erfüllung seiner gesetzlich durch § 1 Abs. 2 BeBüPolG zugewiesenen Aufgaben – lässt sich nicht unmittelbar auf die Zuweisung eines wehrfähigen subjektiven Rechts schließen. Die Zuordnung einer Kompetenz an ein staatliches Organ bzw. eine Behörde ist in aller Regel nicht zugleich auch mit einer Rechtsposition verbunden, die wie ein subjektives Recht im Außenverhältnis gegen Übergriffe anderer Organe bzw. Behörden durch Anrufung des Gerichts verteidigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1974 – IV C 17.72 – juris Rn. 17). Aufgabenzuweisungen an und Zuständigkeiten von Hoheitsträgern sind vorbehaltlich einer ausnahmsweise begründeten Grundrechtsträgerschaft keine Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG. Ihre gerichtliche Durchsetzung ist deshalb verfassungsrechtlich nicht gewährleistet. Derartige Aufgabenzuweisungen und Zuständigkeiten können jedoch gleichwohl – ungeachtet der Reichweite des Begriffs des subjektiv-öffentlichen Rechts – Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO sein, wenn die Rechtsordnung den einzelnen Hoheitsträgern verselbständigte Rechtspositionen einräumt, die im Konfliktfall auch gegenüber anderen Hoheitsträgern durchsetzbar sein sollen. Solche wehrfähigen Rechtspositionen unterscheiden sich von subjektiv-öffentlichen Rechten insoweit, als sie nicht Ausdruck von Individualität und Personalität sind, sondern durch ihre Gemeinwohlorientierung gekennzeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 4. März 2026 – 6 A 2.24 – juris Rn. 16 m.w.N. zur st.Rspr.).
17 2. Der Kläger ist von der Erfüllung der Sachurteilsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO nicht durch eine prozessrechtliche Ausnahmevorschrift ("Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist ...") befreit.
18 Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche die Statthaftigkeit einer Klage des Polizeibeauftragten gegen die Senatsverwaltung für Inneres und Sport, die Polizei Berlin oder allgemein deren Rechtsträger, das Land bestimmt. Die Aufgaben- und Befugnisnormen des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes sehen Ermittlungs-, Beratungs- und Mitteilungsbefugnisse gegenüber anderen Behörden sowie Berichtspflichten des Polizeibeauftragten gegenüber dem Abgeordnetenhaus vor, aber keinen gesetzlichen Dispens von den Erfordernissen des § 42 Abs. 2 VwGO für ein gerichtliches Vorgehen gegen andere Landesbehörden, die die für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Amtshilfe (vgl. § 6 Satz 1 BeBüPolG) nicht leisten. Ein solcher Dispens bzw. ein ausdrückliches Klagerecht sind auch nicht im Gesetz über die Justiz im Land Berlin oder an sonstiger Stelle normiert. Dass eine entsprechende Regelung hätte getroffen werden können (und müssen), zeigt der Vergleich mit anderen Gesetzen und Beauftragten. So regelt beispielsweise das nahezu zeitgleich zum Berliner Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz verabschiedete Gesetz über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen vom 24. November 2020 (BremPolBG) in seinem § 7 nicht nur die Befugnisse der beauftragten Person – darunter die Befugnis zur Akteneinsicht –, sondern eröffnet in § 7 Abs. 7 BremPolG auch ausdrücklich den Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten zwischen ihr und natürlichen oder juristischen Personen über diese Befugnisse, in welchen sie gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 BremPolBG selbst beteiligungsfähig ist. Der Berliner Gesetzgeber hat beispielsweise ausdrücklich in Reaktion auf die Verneinung einer Klagebefugnis für die Frauenvertreterin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Begründung zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG), AbgH-Drs. 15/4887 vom 16. März 2006, S. 5 f.) in § 20 LGG bestimmt, dass die Frauenvertreterin das Verwaltungsgericht anrufen kann, um geltend zu machen, dass die Dienststelle ihre Rechte aus dem LGG verletzt hat. Vergleichbare Regelungen gibt es auch für die Bundesgleichstellungsbeauftragte nach § 34 Bundesgleichstellungsgesetz und für den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit in § 14 Abs. 5 Satz 2 des Hamburger Transparenzgesetzes.
19 3. Die Voraussetzungen, unter denen eine nach § 42 Abs. 2 VwGO wehrfähige Rechtsposition eines Hoheitsträgers bzw. einer Behörde in materieller Hinsicht angenommen werden kann (a)), sind für die Befugnisse aus § 18 Abs. 1 BeBüPolG nicht erfüllt (b)).
20 a) Für die Prüfung, ob in Bezug auf eine verwaltungsrechtliche Befugnis eine nach § 42 Abs. 2 VwGO wehrfähige materielle Rechtsposition einer Behörde besteht, kann weder auf allgemeine deskriptive Begriffe noch auf einzelne spezifische Rechtsstellungsmerkmale abgestellt werden. Entscheidend ist insoweit, ob auf Grund einer Auslegung der die Befugnis verleihenden Vorschrift auf eine wehrfähige Rechtsposition der befugten Behörde geschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 2026 – 6 A 2.24 – juris Rn. 19). Aufgrund des gemeinsamen Rechtsträgers der Beteiligten, des Landes Berlin, handelt es sich hier um einen sog. Insichprozess, dessen Zulässigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht allgemein bestimmt werden kann, sondern auf der Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist (BVerwG, Urteil vom 6. November 1991 – 8 C 10/90 – juris Rn. 12 m.w.N.).
21 Entgegen der Ansicht des Klägers ist in der vorliegenden Konstellation die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BeBüPolG bestehende Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Klägers für die Frage der von ihm geltend gemachten wehrfähigen Rechtsposition ohne Belang. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zwar im Blick gehabt, dass sich aus der Weisungsfreiheit einer Verwaltungsstelle, deren Entscheidung angegriffen wird, das Bedürfnis für eine wehrfähige Rechtsposition der angreifenden – regelmäßig übergeordneten – Stelle ergeben kann (BVerwG, Urteil vom 4. März 2026 – 6 A 2.24 – juris Rn. 22). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht eine Entscheidung des unabhängigen und weisungsfreien Klägers Ziel eines prozessualen Angriffs, vielmehr richtet sich der Kläger mit seiner Klage gegen die Ablehnung der Einsichtnahme in eine Aufnahme aus dem Geschäftsbereich der keinesfalls unabhängigen und weisungsfreien Polizei Berlin.
22 Die wehrfähige Rechtsposition folgt auch nicht aus einem anzuerkennenden Rechtsschutzbedürfnis des Klägers aufgrund des Fehlens einer gemeinsamen Verwaltungsspitze, die für ihn und die Polizei Berlin mit umfassender Entscheidungsfreiheit nach beiden Seiten verbindliche Entscheidungen im Aufsichtswege treffen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 – 7 C 35/95 – juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2004 – 1 B 23.03 – juris Rn. 25). Eine solche Konfliktlösung innerhalb des Landes Berlin ist hier zwar nicht möglich, weil der Kläger nicht in die unmittelbare Staatsverwaltung integriert, sondern dem Abgeordnetenhaus als Hilfsorgan zugeordnet ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann allein aus dem daraus resultierenden Rechtsschutzbedürfnis jedoch noch nicht auf die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 2026 – 6 A 2.24 – juris Rn. 23 m.w.N.).
23 Vielmehr sind im Rahmen von Klagen von Hoheitsträgern, die diese gestützt auf ihnen zustehende Befugnisse gegen andere Hoheitsträger – seien es solche mit demselben Rechtsträger oder solche mit unterschiedlichen Rechtsträgern – erheben, die von den jeweiligen Klägern in Anspruch genommenen Kompetenznormen daraufhin zu untersuchen, ob sie diesen eine wehrfähige Rechtsposition verleihen. Die hierfür geltenden Maßgaben sind mit denjenigen vergleichbar, die im Zusammenhang mit der Klage eines Bürgers gegen einen Hoheitsträger bei der Prüfung des Schutznormcharakters einer als verletzt gerügten Vorschrift Anwendung finden (BVerwG, Urteil vom 4. März 2026 – 6 A 2.24 – juris Rn. 24).
24 b) Aus den Vorschriften des § 18 Abs. 1 BeBüPolG und des § 24 c Abs. 7 Satz 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG), auf die sich der Kläger mit seinem Klagebegehren stützt, kann die für eine Klagebefugnis erforderliche wehrfähige Rechtsposition nicht abgeleitet werden.
25 aa) Dem Wortlaut des § 18 BeBüPolG und der weiteren Regelungen des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – einen eigenen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einsicht in Akten aus dem Geschäftsbereich der Polizei haben soll. Gleiches gilt für die Bestimmung in § 24 c Abs. 7 Satz 4 ASOG, die zwar vorsieht, dass durch die Polizei z.B. mit Bodycams gefertigte Bild- und Tonaufnahmen für die Aufklärung eines Sachverhalts durch den Kläger benötigt werden können, sich aber nicht dazu verhält, ob der Kläger ihre Herausgabe gerichtlich erzwingen darf.
26 bb) Dass das Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz dem Kläger die geltend gemachte Klagebefugnis nicht zuerkennt, ergibt sich auch aus der Systematik der weiteren Bestimmungen des Gesetzes und der Funktion des Polizeibeauftragten:
27 Der Polizeibeauftragte ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 BeBüPolG Hilfsorgan des Abgeordnetenhauses bei der Ausübung parlamentarischer Kontrolle. Diese Kontrolle wird gegenüber der Verwaltung überwiegend durch Frage- und Akteneinsichtsrechte der Abgeordneten gemäß Art. 45 Abs. 2 der Verfassung von Berlin (VvB) ausgeübt, welche als wehrfähige Rechte im Organstreitverfahren geltend gemacht werden können (Dittmar/Franck, in: BeckOK Verfassung Berlin, 5. Ed. 1.5.2026, BlnVerf Art. 45 Rn. 20), auch wenn es hierzu keine ausdrückliche Bestimmung im Wortlaut des Art. 45 VvB gibt. Ein weiteres wichtiges Element parlamentarischer Kontrolle sind Untersuchungsausschüsse. Der Kläger hat jedoch keine den Abgeordneten und den Untersuchungsausschüssen vergleichbare verfassungsrechtlich etablierte Position, so dass die bestehende Wehrfähigkeit der – höchstpersönlichen und verfassungsunmittelbaren (vgl. Korbmacher, in: Driehaus, VvB, 4. Aufl. 2020, Art. 45 Rn. 5) – Abgeordnetenrechte nicht unbesehen auf seine Befugnisse übertragen werden kann. Regelmäßig sind die als Hilfsorgane den Parlamenten bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle zugewiesenen Beauftragten (z.B. Wehrbeauftragter, Beauftragter für den Nachrichtendienst des Bundes, etc.) nicht mit einer eigenen Prozessführungsbefugnis ausgestattet, sondern berichten an erster Stelle dem Parlament. Ihnen können keine Befugnisse zugestanden oder eingeräumt werden, die sich nicht in den durch den Grundsatz der Gewaltenteilung gezogenen Rahmen der dem Parlament gegenüber der Regierung zukommenden Kontrollbefugnisse einordnen lassen (vgl. für den Wehrbeauftragten Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzig/Scholz, GG 109. EL 2026, Art. 45b Rn. 59).
28 Dementsprechend sieht das Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz für die Tätigkeit des Klägers als Bürgerbeauftragter nach § 1 Abs. 1 BeBüPolG in § 12 Satz 1 Nr. 2 BeBüPolG vor, dass er Angelegenheiten, bei denen seinem Ersuchen auf Auskunft sowie Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen nach § 10 Abs. 2 BeBüPolG nicht entsprochen wird, mit einer Empfehlung für das weitere Verfahren an den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses weiterleitet. Auch der Petitionsausschuss selbst ist nicht befugt, die Mitwirkung der Landesregierung und der ihr nachgeordneten Verwaltung vor den Verwaltungsgerichten einzuklagen. Vielmehr muss in diesem Fall gemäß § 5 Abs. 4 des Petitionsgesetzes (in der maßgeblichen Fassung vom 2. Dezember 2020, GVBl. S. 1435 – PetG) der Senat über das Ersuchen und die Zulässigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht durch Beschluss entscheiden. Ferner hat der Ausschuss gemäß § 5 Abs. 5 PetG das Recht, mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beim Abgeordnetenhaus mit den entsprechenden weitreichenden Befugnissen zur Sachverhaltsaufklärung vergleichbar einem Strafgericht einzubringen. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme fern, dass dem Bürgerbeauftragten ein davon unabhängiges und daneben tretendes Klagerecht zugewiesen werden sollte.
29 Eine § 12 Abs. 1 BeBüPolG entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber für die Tätigkeit des Klägers als Polizeibeauftragtem nicht vorgesehen. Anders als der Kläger meint, gibt dies keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Polizeibeauftragten – anders als dem Bürgerbeauftragten – ein Klagerecht eingeräumt werden sollte. Vielmehr dürfte die fehlende Regelung dem Umstand geschuldet sein, dass der Polizeibeauftragte nicht unmittelbar für den Petitionsausschuss tätig wird. Gemäß § 20 BeBüPolG unterrichtet der Polizeibeauftragte den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses aber unverzüglich über besondere Vorgänge. Hierzu dürfte auch die umfassende Verweigerung der Akteneinsicht durch die Polizei Berlin zu Beschwerden zählen, bei denen gegen die Beschwerdeführer ein Strafermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Der Ausschuss oder das Plenum des Abgeordnetenhauses können dann im Wege ihrer parlamentarischen Kontrollbefugnisse auf die Senatsinnenverwaltung und die ihr nachgeordnete Polizei Berlin einwirken.
30 cc) Auch die Gesetzesmaterialien zu dem im Jahr 2020 neu eingeführten Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz enthalten schließlich keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung, sollten die Behörden des Landes Berlin den Kläger nicht – wie in § 6 und § 18 BeBüPolG vorgesehen – bei der Überprüfung polizeilichen Handelns unterstützen und mit den erforderlichen Informationen versehen. Die Institution des Polizeibeauftragten wurde 2020 als Ombudsperson zur Schaffung eines effektiven Systems externer Kontrolle eingerichtet, entsprechend den menschenrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Ziel der Einrichtung des Amtes war neben der Stärkung der Bürgerrechte auch die Stärkung der Akzeptanz polizeilichen Handelns. Im Vordergrund sollte die einvernehmliche Klärung und Ausräumung von Konflikten im Wege der partnerschaftlichen Kommunikation und Mediation stehen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen, AbgH-Drs. 18/2426 vom 21. Januar 2020, S. 13 f.). Das Beschwerdeverfahren beim Kläger soll ergänzend neben die Einleitung interner Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren treten und die Klärung von Vorwürfen sowie etwaiger struktureller oder institutioneller Mängel durch eine unabhängige Instanz ermöglichen (AbgH-Drs. 18/2426 vom 21. Januar 2020, S. 14). Das gesetzlich bestimmte Sachinteresse einer Stärkung der Bürgerrechte durch eine größere Transparenz polizeilichen Handelns kann zwar nicht erreicht werden, wenn sich die Polizei dieser Transparenz verweigert und der Kläger seine gesetzlichen Aufgaben in Ermangelung von sonstigen Einwirkungsmöglichkeiten auf die Polizei nicht erfüllen kann. Trotz dieser absehbaren „Interessenkonflikte“ hat der Landesgesetzgeber aber – in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur grundsätzlich fehlenden Klagebefugnis von Behörden – keine Regelung zur gerichtlichen Durchsetzung der Befugnisse des Klägers getroffen und eine solche in den Gesetzesmaterialien auch nicht erwogen.
31 4. Da dem Kläger für sein Begehren keine wehrfähige Rechtsposition zukommt, folgt daraus zugleich, dass er im vorliegenden Verfahren auch nicht im Sinne von § 61 VwGO beteiligungsfähig ist. Er ist kein Außenrechtssubjekt und der Berliner Landesgesetzgeber hat ihm als oberster Landesbehörde die Beteiligungsfähigkeit – anders als der Bremer Gesetzgeber in § 7 Abs. 7 Satz 2 BremPolBG – auch nicht ausdrücklich gemäß § 61 Nr. 3 VwGO verliehen. Eine Beteiligungsfähigkeit käme daher nur auf der Grundlage von § 61 Nr. 2 VwGO in Betracht, wonach Vereinigungen beteiligtenfähig sind, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Die Norm ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Innenrechtsstreit auch auf Organe entsprechend anwendbar, wenn ihnen im Kontext des jeweiligen Rechtsstreites eine wehrfähige Rechtsposition im Sinne eines organschaftlichen Rechts zustehen und das beklagte Funktionssubjekt Adressat einer korrespondierenden Verpflichtung sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 4 CN 4/21 – juris Rn. 10; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VerwR, 48. EL 2025, VwGO § 61 Rn. 3 und 7 m.w.N.). Hieran fehlt es gerade.
32 III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
33 Die Berufung ist aufgrund der bereits etablierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an eine Klagebefugnis für Hoheitsträger bzw. an einen gesetzlichen Dispens nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.