Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2026-05-13, OVG 10 RN 4/25

OVG 10 RN 4/25Tribunale amministrativo / Division 1013 mag 2026

Regest

Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder einem Verfahrensbeteiligten eine Handhabe zu geben, einen seinem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen. Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 18. März 2021, 13 K 268/20, Urteil

Testo completo

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 RN 4/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-13

Aktenzeichen: OVG 10 RN 4/25

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0513.OVG10RN4.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 54 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 2 ZPO, § 152a VwGO

Leitsatz

Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder einem Verfahrensbeteiligten eine Handhabe zu geben, einen seinem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 18. März 2021, 13 K 268/20, Urteil

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Richter am Oberverwaltungsgericht G… wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Antrag der Klägerin auf Ablehnung des Richters am Oberverwaltungsgericht G… wegen Besorgnis der Befangenheit, über den gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg. Zwar ist das Ablehnungsgesuch auch im Anhörungsrügeverfahren gemäß § 152a VwGO zulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2025 – OVG 12 RL 1/25 – juris Rn. 2 ff. m.w.N.). Es ist aber nicht begründet.

2 Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit verlangt dagegen nicht, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Allein die subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 182/09 – Rn. 13 und vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1883/22 – juris Rn. 18; BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2022 – 9 A 12.21 – juris Rn. 20, vom 12. Oktober 2023 – 10 C 4.22 – juris Rn. 5 und vom 21. Februar 2025 – 9 A 16.24 – juris Rn. 3, jeweils m.w.N.).

3 Dabei dient das Ablehnungsverfahren nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 23. Februar 2022 – 1 BvR 124/22 – juris Rn. 8 und vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1883/22 – juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2024 – 2 WD 9.23 – juris Rn. 9, jeweils m.w.N.) oder einem Verfahrensbeteiligten eine Handhabe zu geben, einen seinem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen, der seine Rechtsauffassung teilt. Es soll Verfahrensbeteiligte ausschließlich vor einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters, nicht aber vor einer richterlichen Rechtsanwendung schützen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2024 – 1 WB 40.23 – juris Rn. 12 und vom 21. Februar 2025 – 1 WB 61.24, 1 WB 20.25 – juris Rn. 13, jeweils m.w.N.).

4 Gemessen an diesen Maßstäben liegt kein Ablehnungsgrund vor. Die Klägerin trägt vor, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters folge aus den Beschlüssen vom 7. Juli 2025 – OVG 10 N 26/21 – und vom 22. August 2025 – OVG 10 RN 2/25, OVG 10 N 26/21 – sowie weiteren Anhaltspunkten. Die von ihr genannten Umstände rechtfertigen jedoch keine Besorgnis der Befangenheit.

5 Die Klägerin meint, dass der Beschluss vom 7. Juli 2025 ihr Verschiedenes unterstelle und vorhalte, das gerichtsaktenkundig unzutreffend sei. Außerdem reichere dieser Beschluss den Sachverhalt zu ihren Lasten um Umstände und Zuschreibungen an, die nicht richtig seien.

6 Zunächst führt die Klägerin den Satz auf Seite 17 f. des Beschlusses an, nach dem ihr Vorwurf der „Willkür des Beklagten und des Verwaltungsgerichts“ (Schriftsatz vom 6. Juni 2025) nicht zuletzt angesichts des eigenen Mangels einer Abstimmung des Vorhabens eher unangemessen erscheine. Hierzu erläutert sie, sie habe in dem erwähnten Schriftsatz dargestellt, dass das Verwaltungsgericht und die Behörde bei zwei Genehmigungsanträgen zu dem gegenständlichen Bauvorhaben entscheidungstragend unterschiedliche Maßstäbe angelegt hätten, die sich gegenseitig ausschlössen. Da dieser Sachverhalt unhaltbar sei, habe sie ihn als „Willkür des Beklagten und des Verwaltungsgerichts“ bezeichnet. Der abgelehnte Richter greife lediglich das Wort „Willkür“ auf und setze es in einen gänzlich anderen Kontext: Sie, die Klägerin, dürfe dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht keine „Willkür“ vorwerfen wegen des „eigenen Mangels einer Abstimmung des Vorhabens“. Diese Einschätzung der Klägerin trifft nicht zu. Sie berücksichtigt bei ihrer Interpretation der zitierten Textpassage nicht den Gesamtzusammenhang. In dem Satz zuvor heißt es nach vorangegangener eingehender Erörterung der von ihr geltend gemachten Richtigkeitszweifel (BA S. 4 – 17), nach alledem habe die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. Der von ihr beanstandete nachfolgende Satz ist eine neutral formulierte, nicht entscheidungserhebliche Anmerkung („erscheint… eher unangemessen“), die weder einen Vorwurf noch eine rechtliche Bewertung ihrer Äußerung beinhaltet.

7 Die Klägerin bezieht sich zudem auf Seite 9 des Beschlusses, wo ihr der abgelehnte Richter unterstelle, sie gehe nur von einer literaturgeschichtlichen Bedeutung des Brecht-Hauses aus. Demgegenüber habe sie in ihrer Berufungszulassungsbegründung geschrieben, die Denkmaleigenschaft werde in der alten Fassung der Denkmalbegründung des Beklagten zutreffend allein mit der historischen Bedeutung des Brecht-Hauses begründet („stadtgeschichtliche“, „literaturgeschichtliche“ und „architekturgeschichtliche“ Bedeutung). Hieraus lässt sich keine Voreingenommenheit oder mangelnde Neutralität des abgelehnten Richters ableiten. Der Sache nach macht die Klägerin eine unzutreffende Wiedergabe ihres Vortrags geltend, die nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt (vgl. VGH München, Beschluss vom 27. Februar 2025 – 11 ZB 25.262 – juris Rn. 6). Sie trägt keine Tatsachen vor, die den Schluss zuließen, der abgelehnte Richter habe insoweit eine Verfahrensweise an den Tag gelegt, in der eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung zum Ausdruck gekommen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 8 B 58.12 – juris Rn. 22).

8 Darüber hinaus bemängelt die Klägerin die Annahme auf Seite 12 des Beschlusses: „Konkrete objektive Anhaltspunkte, die geeignet wären, die denkmalschutzrechtliche Beurteilung der Fachbehörde hinsichtlich der herausragenden geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung des in Rede stehenden Baudenkmals für Weißensee hier in Zweifel zu ziehen, legt das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend dar.“ Sie erklärt, es gehe hier um die denkmalfachliche Dokumentation von Dr. HM… vom Mai 2002. Der abgelehnte Richter reichere diese Dokumentation mit einer Übertreibung an, indem er erkläre, die Dokumentation habe eine „herausragende“ geschichtliche, künstlerische und städtebauliche Bedeutung des Brecht-Hauses festgestellt. Indes spreche jene nicht von einer „herausragenden“ Bedeutung. Außerdem messe sie dem Brecht-Haus keine städtebauliche Bedeutung bei.

9 Auch hiermit zeigt die Klägerin keinen Ablehnungsgrund auf. Für die Besorgnis der Befangenheit genügt es regelmäßig nicht, dass ein Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Auffassung vertritt als ein Beteiligter. Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2018 – 1 WB 42.17 – juris Rn. 9 und vom 29. November 2018 – 9 B 26.18 – juris Rn. 14, jeweils m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Klägerin lässt außer Acht, dass sich der von ihr zitierte Satz nicht bloß auf die denkmalfachliche Dokumentation von Dr. HM… vom Mai 2002 bezieht. Vielmehr wird in dem angegriffenen Beschluss in den Absätzen vor und nach dem von der Klägerin aufgegriffenen Textteil ausgeführt, nicht nur die ortsgeschichtliche, sondern gerade auch die städtebauliche sowie die architekturgeschichtliche Begründung des Denkmalschutzes der Gründerzeitvilla ergebe sich nach der fachlichen Einschätzung der Unteren Denkmalschutzbehörde bereits aus einer schriftlichen Auskunft vom 22. August 2000 an einen Vertreter der Alteigentümerin, der das Grundstück mit der Gründerzeitvilla rückübertragen worden war. Ebenso wird auf die aktualisierte Begründung des Denkmalschutzes für die Gründerzeitvilla vom 15. Januar 2021 und die denkmalfachliche Dokumentation vom März 2002 abgestellt (BA S. 9 ff.).

10 Die Klägerin verweist ferner auf Seite 5 (gemeint ist wohl Seite 4) und Seite 14 des Beschlusses. Danach handele es sich bei dem hier streitgegenständlichen Baudenkmal um eine für Weißensee „wohl einzigartige spätklassizistische Gründerzeitvilla“ und Zweifel an der denkmalwürdigen und umgebungsschutzbedürftigen Bedeutung der „einzigartig gestalteten Gartenfassade“ lägen eher fern. Die Klägerin wendet hiergegen ein, weder sei das Brecht-Haus eine in Weißensee „einzigartige“ spätklassizistische Gründerzeitvilla noch sei die Gartenfassade „einzigartig gestaltet“. Diese Zuschreibungen fänden sich in den gerichtsaktenkundigen Dokumentationen der Denkmalbehörden nicht. Auch tatsächlich träfen diese nicht zu. In Weißensee stünden weitere denkmalgeschützte Gründerzeitvillen. Hieraus ergeben sich gleichfalls keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters. Die Klägerin rügt lediglich erneut eine aus ihrer Sicht unzutreffende Würdigung des Sachverhalts, die regelmäßig – so auch hier – für die Besorgnis der Befangenheit nicht genügt.

11 Überdies moniert die Klägerin, ihr werde in dem Beschluss (auf den Seiten 9 und 17 f.) vorgehalten, sich nicht mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt und sich nicht mit dem Brecht-Haus sowie dem denkmalrechtlichen Umgebungsschutz vertraut gemacht zu haben. Beide Vorhalte entbehrten einer Tatsachengrundlage. Sie tausche sich bereits seit 2015 mit der Unteren Denkmalschutzbehörde zum denkmalrechtlichen Umgebungsschutz aus. Das Geschehen habe sie in der Berufungszulassungsbegründung dargestellt. Der Beschluss lege nahe, ein Bauherr müsse sich uneingeschränkt den Vorstellungen und Rechtsauffassungen der Denkmalbehörden beugen. Ihre Meinung, die der Klägerin, werde als fehlende „Einsicht“ bewertet. Es entstehe der Eindruck, der abgelehnte Berichterstatter habe sich vorfestgelegt, und zwar auf die rechtliche Bewertung der Denkmalfachbehörden. Diese Kritik ist nicht nachvollziehbar. Der beanstandete Beschluss ist eine abschließende Entscheidung. Eine „Vorfestlegung“ kann insoweit nicht im Raum stehen. Soweit die Klägerin meint, ihr werde in dem Beschluss eine mangelnde Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde vorgehalten bzw. vorgeworfen, unterliegt sie einem Irrtum. Die von ihr verwandten Wörter „Vorhalt“ und „Vorwurf“ haben eine negative Konnotation, die sich dem Beschluss bei unbefangener Betrachtungsweise nicht entnehmen lässt. Aus diesem ergibt sich nicht, dass die Klägerin gehalten gewesen wäre, ihr Vorhaben vor der Beantragung der Baugenehmigung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen. Es wird lediglich – ohne Entscheidungsrelevanz – die Möglichkeit einer solchen Abstimmung angesprochen. Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, der Beschluss hebe „lobend die Abstimmung der Voreigentümerin hervor“, an deren Bemühungen sie sich „ein Beispiel habe nehmen sollen“. Entsprechende Ausführungen enthält der Beschluss nicht. Die Klägerin überinterpretiert die im Beschluss erwähnte Abstimmung der Voreigentümerin mit der Unteren Denkmalschutzbehörde. Ihre umfangreichen Schilderungen hierzu belegen, dass sie – wie dargelegt irrtümlich – annimmt, ihr werde eine mangelnde Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde vorgeworfen.

12 Die Klägerin nimmt weiter an, ihr werde in dem Beschluss vorgeworfen, die „denkmalfachliche Dokumentation des Landesdenkmalamtes vom März 2002“ bis 2020 nicht angefordert zu haben. Sie führt hierzu umfangreich aus, zeigt indes nicht auf, woraus sich der von ihr angenommene „Vorhalt“ bzw. „Vorwurf“ ergeben soll. Es handelt sich bloß um eine Feststellung im Beschluss, welche die Klägerin inhaltlich nicht in Abrede stellt.

13 Da die von der Klägerin angesprochenen Punkte zu dem Beschluss vom 7. Juli 2025 keinen Grund für eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters bieten, lässt sich ein solcher entgegen ihrer Ansicht auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung dieser Punkte herleiten. Soweit die Klägerin Formulierungen in dem Beschluss als „teils sprachlich scharf und übersteigert“ rügt, beachtet sie nicht, dass es Sache des jeweils zur Entscheidung berufenen Richters ist, bei seiner durch Art. 97 Abs. 1 GG geschützten unabhängigen Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit diejenigen rechtlichen Standpunkte einzunehmen und diejenigen Formulierungen zu verwenden, die er für sachgerecht erachtet. Allenfalls dann, wenn der rechtliche Standpunkt von der Sache her unter keinen Umständen mehr als vertretbar oder die gewählte Formulierung als evident unsachlich oder unangemessen anzusehen ist, kann dies Grundlage für die Annahme der Befangenheit sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 – 2 AV 2.15 – juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 10. März 2015 – V B 108/14 – juris Rn. 10 m.w.N.). Dies ist hier aber nicht der Fall.

14 Die Klägerin kann ihr Ablehnungsgesuch auch nicht auf den Beschluss vom 22. August 2025 stützen. Sie trägt insoweit vor, dieser Beschluss führe zu einem erneuten Gehörsverstoß, sei widersprüchlich und unschlüssig. Das Berufungszulassungsverfahren sei bis zu der Entscheidung durch den Beschluss vom 7. Juli 2025 vier Jahre und drei Monate anhängig gewesen. Über die Jahre habe sie sich dreimal telefonisch nach dem Sachstand erkundigt. In den Beschlüssen vom 7. Juli 2025 und vom 22. August 2025 entstehe der Eindruck, der abgelehnte Richter habe nunmehr ein besonderes, den Anschein seiner Voreingenommenheit begründendes Interesse an einer schnellen Beendigung des Verfahrens gehabt. Er habe sich offenbar darauf „vorfestgelegt“, ihren gesamten Vortrag in der Anhörungsrüge vom 22. Juli 2025 als „verkappte Inhaltsrüge“ zu werten, und unter allen Umständen einen endgültigen Beschluss formulieren wollen – auf Kosten der Folgerichtigkeit der Entscheidung.

15 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass tatsächliche oder vermeintliche Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler für sich genommen nicht geeignet sind, einen Ablehnungsgrund darzutun. Anders verhält es sich nur, wenn bei objektiver Betrachtung Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens auf einer unsachlichen oder unvoreingenommenen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1883/22 – juris Rn. 18; BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2022 – 1 WB 61.22, 1 W-VR 21.22 – juris Rn. 15 und vom 11. November 2025 – 1 W-VR 14.25, 1 WB 20.25, 1 WB 48.25 – juris Rn. 17, jeweils m.w.N.). Dieser Maßstab gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen sich die Verfahrensverstöße nicht in der Verletzung des einfachen Rechts erschöpfen, sondern zu einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG führen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 9. Januar 2026 – 5 D 38/24 – juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2007 – OVG 3 N 131.07 – juris Rn. 10, jeweils m.w.N.). Gemessen daran ist die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn die (erneute) Anhörungsrüge der Klägerin Erfolg haben sollte. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die bei objektiver Betrachtungsweise auf eine Unsachlichkeit oder Voreingenommenheit des Richters schließen ließen. Ebenso wenig beruhen die angegriffenen Senatsbeschlüsse auf einer offensichtlich unhaltbaren Auslegung des Rechts.

16 Entgegen der Darstellung der Klägerin lässt sich eine Befangenheit des abgelehnten Richters nicht daraus ableiten, dass die Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren erst deutlich später ergangen sei, als er ihr auf ihre Sachstandsanfragen in Aussicht gestellt habe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich aus der Verfahrensdauer eine unsachliche oder willkürliche Einstellung des Richters ergeben sollte. Ohne Relevanz ist der Hinweis der Klägerin, bei überschlägiger Recherche seien sechzehn Berufungszulassungsverfahren zu finden, über die vor ihrem Antrag entschieden worden sei, obwohl sie zeitlich nach ihrem Antrag beim Senat anhängig gemacht worden seien. Die von ihr genannten Verfahren stammen ganz überwiegend nicht aus dem Dezernat des abgelehnten Richters. Außerdem berücksichtigt sie nicht, dass ihr Verfahren ausgesprochen komplex ist, wie nicht zuletzt auch ihre umfangreichen Ausführungen hierzu zeigen. Bis zu der Entscheidung durch den von ihr angefochtenen Beschluss vom 7. Juli 2025 hat sie die Begründung für ihren Zulassungsantrag im Lauf des Verfahrens mehrfach ergänzt, zuletzt mit ihren Schriftsätzen vom 28. März 2025 und vom 6. Juni 2025. Haltlos ist das Vorbringen der Klägerin, angesichts der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters bestehe der Eindruck, er habe die Bearbeitung mehrfach aufgeschoben, bis ihn letztlich allein das Ziel geleitet habe, das Verfahren möglichst schnell zu Ende zu bringen, anstatt es zu durchdringen. Das Gleiche gilt für ihre Bemerkung, die Beschlüsse vom 7. Juli 2025 und vom 22. August 2025 seien von dem Unwillen des Berichterstatters getragen, ihren Vortrag zur Kenntnis zu nehmen, den Sachverhalt zu ergründen und objektiv zu bewerten. Vielmehr belegt die Ausführlichkeit dieser Beschlüsse das Gegenteil.

17 Schließlich kann die Klägerin eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters nicht mit dessen dienstlicher Äußerung begründen. Sie macht insoweit geltend, der Berichterstatter sei nicht auf ihre im Befangenheitsantrag konkret formulierten Vorwürfe eingegangen. Hieraus schließt sie, er habe ihren Vorwürfen offenbar inhaltlich nichts entgegenzusetzen. Hierbei lässt sie außer Acht, dass richterliche Äußerungen zu Ablehnungsgesuchen sich nicht zu vermeintlichen Verstößen gegen materielles Recht bei der richterlichen Entscheidungsfindung und zu vermeintlichem Fehlverhalten bei der Sachverhaltsbeurteilung zu verhalten brauchen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2022 – 1 WB 61.22, 1 W-VR 21.22 – juris Rn. 14 und vom 11. November 2025 – 1 W-VR 14.25, 1 WB 20.25, 1 WB 48.25 – juris Rn. 16, jeweils m.w.N.). Es ist nicht Zweck der Äußerung, eine nachträgliche Rechtfertigung der zum Gegenstand der Ablehnung gemachten Umstände, Handlungen oder Entscheidungen zu liefern. Sie dient der Tatsachenfeststellung; von einer Würdigung des Ablehnungsgesuchs hat der abgelehnte Richter daher grundsätzlich Abstand zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2017 – 6 B 47.17 – juris Rn. 18; OVG Münster, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 30 f., jeweils m.w.N.).

18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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