Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, 2026-06-17, L 9 AS 467/26

L 9 AS 467/26Tribunale delle assicurazioni sociali / Division 917 giu 2026

Testo completo

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat — L 9 AS 467/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-17

Aktenzeichen: L 9 AS 467/26

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0617.L9AS467.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 SGB 2, § 38 SGB 2

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2026 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme des Beklagten, zwischen ihr und ihrem volljährigen Sohn bestehe eine Bedarfsgemeinschaft, und begehrt die Klärung des Status ihres Sohnes im Rahmen der vom Beklagten angenommenen Bedarfsgemeinschaft.

2 Der Klägerin und ihrem am 2006 geborenen, mit ihr in einem Haushalt lebenden Sohn wurden vom Beklagten über einen längeren Zeitraum Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als Bedarfsgemeinschaft bewilligt. Zuletzt bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn mit Bescheid vom 23. April 2026 Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2026 bis zum 30. September 2026 unter Berücksichtigung einer Erwerbsminderungsrente bei der Klägerin. Mit Bescheiden vom 7. Mai 2026 hob der Beklagte den Bescheid vom 23. April 2026 für die Zeit ab dem 1. Juni 2026 hinsichtlich der Klägerin mit der Begründung auf, dass diese ab dem 1. Juni 2026 dauerhaft erwerbsunfähig sei, und bewilligte nur dem Sohn weiter Leistungen. Mit Bescheid vom 8. Mai 2026 bewilligte das Bezirksamt Spandau der Klägerin vorläufig Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 1. Juni 2026 bis 30. November 2026.

3 Mit Schreiben an den Beklagten vom 21. November 2025 und 24. November 2025 beantragte die Klägerin gemäß § 44 SGB X die Überprüfung sämtlicher Bewilligungszeiträume seit dem 2024, dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres ihres Sohnes. Seit diesem Tag bilde ihr Sohn eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Der Beklagte habe dies nicht beachtet und rechtswidrig unter anderem Einkommen auf den Bedarf ihres Sohnes angerechnet und Kosten der Unterkunft falsch verteilt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. November 2025 ab.

4 Mit Schreiben an den Beklagten vom 15. Januar 2026 beantragte die Klägerin festzustellen, ob ihr volljähriger Sohn als eigenständige Bedarfsgemeinschaft mit eigenen leistungsrechtlichen Ansprüchen und eigenen Mitwirkungspflichten oder als Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft ohne eigenständige Mitwirkungspflichten geführt wird. Sie bat um einen entsprechenden feststellenden Bescheid.

5 Der Beklagte teilte der Klägerin unter dem 20. Januar 2026 mit, dass ihr Sohn als Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft den Mitwirkungspflichten unterliege. Ein gesonderter Bescheid dazu werde nicht erlassen, da sich dies aus den Leistungsbescheiden ergebe.

6 Am 22. Januar 2026 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und beantragt,

7 festzustellen,

8 ob ihr volljähriger Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum

9 a) als eigenständige Bedarfsgemeinschaft mit eigenem Leistungsanspruch und eigenen Mitwirkungspflichten

10 oder

11 b) als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin ohne eigenständige Mitwirkungspflichten zu führen ist,

12 hilfsweise, festzustellen, dass eine Kombination beider Rechtszustände – insbesondere die Auferlegung eigenständiger Mitwirkungspflichten ohne statusbegründenden Verwaltungsakt – gesetzlich nicht vorgesehen und unzulässig ist.

13 Zur Begründung ihrer Anträge hat die Klägerin ausgeführt:

14 Für ihren Sohn liege kein Verwaltungsakt vor, der eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft oder einen eigenen Leistungsanspruch feststelle. Ein Antrag auf Feststellung einer eigenständigen Bedarfsgemeinschaft sei gestellt, jedoch bislang nicht beschieden worden. Gleichwohl würden ihm eigenständige Mitwirkungspflichten auferlegt. Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I träfen ausschließlich Antragsteller oder Leistungsempfänger. Ein volljähriges Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ohne eigenen Leistungsanspruch sei weder Antragsteller noch Leistungsempfänger. Das SGB II kenne keine Mischform, bei der Pflichten eines Leistungsberechtigten ohne entsprechende Statusentscheidung begründet würden. Die Feststellungsklage sei zulässig. Gegenstand der Klage sei nicht die isolierte Überprüfung einzelner Leistungsbescheide, sondern die Klärung eines eigenständigen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses, nämlich des statusrechtlichen Verhältnisses ihres volljährigen Sohnes im Hinblick auf dessen Einordnung als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit oder ohne eigene Mitwirkungspflichten. Sie, die Klägerin, begehre keine konkrete Leistung, sondern Rechtssicherheit hinsichtlich eines fortdauernden statusrechtlichen Zustandes. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus der fortdauernden Anwendung einer rechtlich nicht vorgesehenen Mischpraxis, die gegenwärtig und zukünftig belastend wirke. Die Feststellung sei geeignet, den Streit zu klären und weitere Verfahren zu vermeiden. Der Antrag beschränke sich bewusst auf einen einzigen streitigen Punkt und enthalte keinen Leistungsantrag. Eine Leistungs- oder Verpflichtungsklage sei hier kein gleichwertiger Rechtsschutz, da diese lediglich einzelne Bewilligungszeitraume betreffen und die statusrechtliche Struktur nicht verbindlich klären würden. Eine unzulässige Elementenfeststellung werde nicht begehrt. Es gehe nicht um die isolierte Feststellung eines einzelnen Tatbestandsmerkmals, sondern um die rechtliche Zulässigkeit einer Mischform der Bedarfsgemeinschaft, bei der einerseits eine Einordnung als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erfolge, anderseits jedoch eigenständige Mitwirkungspflichten ohne statusbegründenden Verwaltungsakt auferlegt würden.

15 Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2026 hat die Klägerin zusätzlich hilfsweise beantragt,

16 das Jobcenter Berlin Spandau zu verpflichten, einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, der

17 a) die statusrechtliche Einordnung ihres Sohnes (als Mitglied der BG der Klägerin oder als eigenständige BG) verbindlich regelt,

18 b) verbindlich feststellt, ob und auf welcher Rechtsgrundlage eigenständige Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I bestehen.

19 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2026 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

20 Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage sei, dass der Streit das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, d.h. eine aus der Anwendung einer Norm auf einen Lebenssachverhalt entstandene Rechtsbeziehung betreffe. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis seien rechtliche Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen für das Verhältnis der Beteiligten ergäben, wobei Gegenstand einer Feststellungsklage ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein müsse. Abzugrenzen von der Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG seien auf die Feststellung einzelner Tatbestands- und Leistungsvoraussetzungen gerichtete Feststellungsbegehren. Ein auf die Klärung einzelner Tatbestandsmerkmale eines Leistungsanspruchs gerichtetes Begehren sei kein zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage. Dies gelte insbesondere, wenn nur abstrakte Rechtsfragen oder bloße Vorfragen geklärt werden sollten (Verweisung auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Oktober 2018, L 23 SO 208/17). Die von der Klägerin begehrte Feststellung, ob ihr volljähriger Sohn im streitigen Zeitraum als eigene Bedarfsgemeinschaft mit eigenen Mitwirkungspflichten oder als (bloßes) Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin ohne eigene Mitwirkungspflichten zu führen sei, betreffe die dogmatische Einordnung innerhalb des Leistungsrechtsverhältnisses und damit Tatbestandsvoraussetzungen für die Höhe bzw. das Bestehen der SGB-II-Ansprüche bzw. für die Rechtmäßigkeit einer Versagungs-/Entziehungsentscheidung. Damit werde nicht das "Ob" eines eigenständigen Rechtsverhältnisses zum Leistungsträger, sondern lediglich die rechtliche Qualifikation innerhalb eines bestehenden Leistungsrechtsverhältnisses und die Zuordnung von Mitwirkungspflichten geklärt; dies sei kein zulässiger Feststellungsgegenstand (Verweisung auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Oktober 2018, L 23 SO 208/17; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8. Oktober 2025, L 13 AS 241/23).

21 Zudem sei die erhobene Feststellungsklage aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. Die Feststellungsklage trete insbesondere dann zurück, wenn es um die Klärung von Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs gehe, die im Rahmen einer (kombinierten) Anfechtungs- und Leistungsklage gegen Bewilligungs-, Ablehnungs- oder Versagungsbescheide zu überprüfen seien. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen seien typischerweise im Rahmen der statthaften Anfechtungs- und (ggf. kombinierten) Leistungsklage gegen den jeweiligen Leistungs- oder Versagungsbescheid zu klären; eine vorgelagerte oder parallele Feststellungsklage sei insoweit subsidiär und daher unzulässig (Verweisung auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Januar 2021, L 2 AS 2542/19). Im Übrigen folge das Gericht nicht der Auffassung der Klägerin, der Streit würde durch die Klärung der aufgeworfenen Frage insgesamt und gänzlich beigelegt. Die Frage des Status des Kindes (eigene Bedarfsgemeinschaft/Mitglied der Bedarfsgemeinschaft) betreffe nur ein Element der Anspruchsvoraussetzungen; daneben blieben unter anderem Fragen der Hilfebedürftigkeit, des zu berücksichtigenden Einkommens/Vermögens und ggf. weiterer Mitwirkungspflichten offen, sodass der Streit über die Leistungsgewährung durch die beantragte Feststellung gerade nicht insgesamt erledigt würde.

22 Auch das hilfsweise Feststellungsbegehren sei unzulässig, weil diese Feststellungsklage ebenfalls nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses, sondern lediglich auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet sei. Schließlich sei der am 19. Februar 2026 klageerweiternd erhobene hilfsweise Klageantrag nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, da die Klageerweiterung unzulässig sei. Nach § 99 SGG sei eine Klageerweiterung nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten in diese eingewilligt hätten oder das Gericht die Änderung für sachdienlich halte. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Beklagte habe in die Klageerweiterung nicht eingewilligt. Auch sei die Klageerweiterung nicht sachdienlich. Eine Sachdienlichkeit liege nur vor, wenn die Klageänderung dazu führe, dass Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden könne, so dass ein neuer Prozess vermieden werde. Dies sei hier nicht der Fall, da es nur um Vorfragen gehe und ein Streit hinsichtlich der Leistungsbescheide oder Versagungsbescheide nicht vermieden werden könne.

23 Gegen den ihr am 23. März 2026 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 24. März 2026 Berufung eingelegt. Sie macht geltend: Das Sozialgericht habe die eigentliche Rechtsfrage nicht beantwortet, nämlich unter welchen rechtlichen Bedingungen ihrem volljährigen Sohn eine selbständige Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I auferlegt werden dürfe, obwohl ihm kein eigener Leistungsanspruch zuerkannt worden und kein statusbegründender Verwaltungsakt ergangen sei. Der Klagegegenstand sei nicht, wie umfangreich die Leistungen seien oder ob ein bestimmter Bescheid rechtmäßig sei. Klagegegenstand sei vielmehr, wer welche Rechtspflichten aufgrund welcher rechtlichen Statusentscheidung trage. Eine Statusentscheidung im Sozialrecht sei kein untergeordnetes Tatbestandsmerkmal, sie begründe das Rechtsverhältnis selbst. Der Beklagte behandele ihren Sohn seit Vollendung des 18. Lebensjahres auf zwei einander sich ausschließenden Ebenen gleichzeitig, nämlich als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin ohne eigenen Leistungsanspruch und eigene BG-Nummer und gleichzeitig als selbständigen Träger von Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I, mit eigener Pflicht zur Auskunft und eigenem Sanktionsrisiko. Diese Kombination sei im SGB II nicht vorgesehen. Dass die Statusfrage keine lediglich abstrakte Frage sei, werde z.B. im Zusammenhang mit der Anrechnung von Kinder- und Taschengeld, der Aufforderung zur Erhebung der Einrede der Minderjährigenhaftung, der Auszahlung von Leistungen an ihren Sohn statt an sie, der Weigerung des Beklagten zur Weiterleitung von Unterlagen an den zuständigen Träger sowie daran deutlich, dass eine Forderung gegen ihren Sohn vollstreckt werde, obwohl kein statusbegründender Verwaltungsakt ergangen sei.

24 Die Klägerin beantragt,

25 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2026 aufzuheben,

26 festzustellen, dass ihr volljähriger Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum entweder

27 a) als eigenständiger Leistungsberechtigter mit eigenen Mitwirkungspflichten

28 oder

29 b) als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin ohne eigenständige Mitwirkungspflichten

30 rechtlich eindeutig zuzuordnen ist,

31 hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, der die statusrechtliche Einordnung ihres Sohnes verbindlich und eindeutig regelt.

32 Der Beklagte beantragt,

33 die Berufung zurückzuweisen.

34 Er verweist auf die Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid.

35 Die Klägerin und der Beklagte haben mit Schriftsätzen vom 17. April 2026, 23. April 2026 und 27. April 2026 einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zugestimmt.

36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten übersandten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

37 Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dieser Verfahrensweise

38 zugestimmt haben.

39 Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

40 Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG statthaft und zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage (in Bezug auf die mit der Berufung weiterverfolgten Anträge) zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen. Der Senat verweist daher auf die überzeugenden Gründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

41 Insbesondere hat das Sozialgericht die Klägerin zutreffend auf die Möglichkeit der Anfechtungs- und ggf. Leistungsklage gegen Bewilligungs-, Ablehnungs- und Versagungsbescheide verwiesen. Aus dem Berufungsvorbringen ergibt sich kein Anlass für eine andere Beurteilung. Soweit sich die Klägerin mit ihren Anträgen auf "Mitwirkungspflichten" bezieht, ist bereits nicht erkennbar, welche konkreten Mitwirkungspflichten sie beanstandet.

42 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das vorliegende Rechtsschutzbegehren insgesamt auf unzutreffenden rechtlichen Prämissen beruht und die von der Klägerin – unter Hinweis auf eine angeblich im SGB II nicht vorgesehene unzulässige "Mischform" – verlangte rechtlich eindeutige Zuordnung in die Kategorien "eigenständiger Leistungsberechtigter mit eigenen Mitwirkungspflichten" oder "Mitglied der Bedarfsgemeinschaft […] ohne eigenständige Mitwirkungspflichten" an der gesetzgeberischen Konzeption der Bedarfsgemeinschaft vorbeigeht. Der Senat stellt insoweit klar: Bei den Leistungsansprüchen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft handelt es sich – wohl entgegen dem Verständnis der Klägerin – um (abgeleitete) Individualansprüche des jeweiligen Mitglieds (vgl. Aubel/Schmitt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 38, Stand: 2. Juni 2025, Rn. 13: "eigener Leistungsanspruch", "Einzelanspruchscharakter"). Dies folgt unter anderem aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II ("Leistungen erhalten auch Personen…"). Aus § 38 SGB II folgt nichts Gegenteiliges, da diese Norm lediglich die Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber Behörden betrifft (vgl. zum Ganzen BSG, Urteile vom 14. Dezember 2023, B 4 AS 4/23, zitiert nach juris, Rn. 32, sowie vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, zitiert nach juris, Rn. 12; Leopold, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 7, Stand: 25. März 2025, Rn. 171 f.). Die nach § 38 SGB II vermutete Bevollmächtigung umfasst die Beantragung und Entgegennahme der SGB II-Leistungen und beinhaltet, dass der Leistungsantrag auch zugunsten der übrigen vertretenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wirkt und die Bekanntgabe eines Bewilligungsbescheides auch gegenüber den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft wirksam ist (vgl. Aubel/Schmitt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 38, Stand: 2. Juni 2025, Rn. 28). Im Gegenzug zur Verleihung des individuellen Leistungsanspruchs nach dem SGB II entsteht für jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft das im Bereich des SGB II vorgesehene Pflichtenprogramm (vgl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 7, Stand: 25. März 2025, Rn. 178; vgl. zu individuellen Mitwirkungsobliegenheiten des jeweiligen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft bezogen auf die jeweils seiner Sphäre zuzuordnenden Pflichten BSG, Urteil vom 13. Dezember 2023, B 7 AS 24/22 R, zitiert nach juris, Rn. 26; vgl. zur Versagung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung des in einer Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern lebenden unter 25 Jahre alten Sohns BSG, Urteil vom 14. Februar 2018, B 14 AS 17/17 R, zitiert nach juris). Soweit die Klägerin wiederholt insbesondere geltend gemacht hat, dass ihr Sohn als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft keinen eigenen Leistungsanspruch habe und kein Leistungsempfänger sei, trifft dies schlechthin nicht zu.

43 Ebenso wenig musste der Beklagte dementsprechend – im Hinblick auf Gewährung und Rückforderung von Leistungen – einen eigenständigen "statusbegründenden" Verwaltungsakt erlassen. Über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft (und damit den "Status" des Leistungsbegehrenden) entscheidet das Jobcenter (anfechtbar) im Rahmen seiner Leistungsbescheide. Die Schuldnerstellung bei einer Rückforderung von Leistungen (und der Vollstreckung der Forderung) beruht auf dem ursprünglich dem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zuerkannten individuellen Leistungsanspruch. Die individuelle Leistungsbewilligung muss diesem gegenüber nach den §§ 45, 48 SGB X aufgehoben werden; dieses Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, für das unter Umständen der gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II vermutet Bevollmächtigte die Leistungen entgegengenommen hat, ist Schuldner des Erstattungsanspruchs nach § 50 Abs. 1 SGB X (und ggf. Vollstreckungsadressat). § 38 Abs. 1 SGB II ändert weder etwas an der materiellen Leistungsberechtigung, noch begründet er eine Einstandspflicht des vermuteten Bevollmächtigten (vgl. Aubel/Schmitt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 38, Stand: 2. Juni 2025, Rn. 33; vgl. auch BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, B 4 AS 154/11 R, zitiert nach juris, Rn. 16, wonach im Rückabwicklungsverhältnis sowohl die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides als auch die Erstattungsforderung an den jeweiligen Leistungsempfänger als einzelnes hilfebedürftiges Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zu richten ist).

44 Ob die Klage auch deshalb unzulässig ist, weil die Klägerin mittlerweile Leistungen nach dem SGB XII bezieht, kann dahinstehen.

45 Soweit die Klägerin um Klärung weiterer Fragen gebeten hat wie der, ob bei vollständigem Ausschluss einer Person aus dem SGB II-Leistungsbezug die Bedarfsgemeinschaftskonstruktion mit ihren leistungsrechtlichen Folgen für verbleibende Mitglieder aufrechterhalten werden darf und ob dies mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, liegt (ebenfalls) eine unzulässige, weil nicht sachdienliche Klageänderung vor (vgl. § 99 SGG). Die Klage ist insoweit auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin gehalten ist, mit Widerspruch und Klage gegen sie möglicherweise belastende Verwaltungsakte vorzugehen.

46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

47 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen

48 nicht vor.

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