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13 K 401/25 A•VG Berlin 13. Kammer, 2026-04-23, 13 K 401/25 A
13 K 401/25 ATribunale amministrativo / Chamber 1323 apr 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: 13 K 401/25 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0423.13K401.25A.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG, Art 3 MRK
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.
2 Der Kläger ist am 1. Januar 2007 geboren, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit. Er stammt aus dem Gouvernement Deir ez-Zor, in der Nähe der Stadt Al Mayadin, westlich des Euphrats. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger im Juli oder August 2022 aus Syrien aus und am 30. Mai 2023 über den Landweg ins Bundesgebiet ein. Bei der ersten Befragung durch das Landesamt für Einwanderung am 25. Juli 2024 gab er an, dass er in Syrien keine Perspektive habe, da er die Schule dort nicht beenden könne, und er seine Eltern nachholen wolle. Seine Reise habe 8.000 Euro gekostet, welche sein Vater und sein Bruder finanziert hätten.
3 Am 4. November 2024 stellte der Kläger einen Asylantrag beschränkt auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf subsidiären Schutz. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 13. Dezember 2024 gab er auf Nachfrage an, dass er in Syrien drei Brüder und drei Schwestern habe. Ein Bruder lebe in Deutschland, alle anderen Geschwister lebten mit seinen Eltern in seinem Heimatort in einem Haus, das im Eigentum seiner Familie stehe. Neben seinen Eltern und Geschwistern habe er in Syrien noch Onkel und Tanten. Die Kosten der Reise nach Deutschland habe die Familie teilweise durch den Verkauf von Kühen und Ziegen finanziert, im Übrigen habe ihn sein Bruder unterstützt und sie hätten sich einen Teil geliehen. Seine Mutter arbeite als Lehrerin und sie hätten noch einige Kühe und Ziegen. Er habe neun Jahre die Schule besucht und anschließend in der Landwirtschaft sowie als Friseur gearbeitet. Er habe weder Wehrdienst geleistet, noch sei er Soldat oder Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder in einer sonstigen politischen Organisation gewesen. Er sei wegen der instabilen Sicherheitslage ausgereist. Es habe immer Kriege gegeben. Wenn er in Syrien geblieben wäre, hätte er zum Militär gemusst, egal für welche Gruppe. Deswegen wolle er auch die Familienzusammenführung machen. Einmal sei er von einem IS-Anhänger ausgepeitscht worden, weil er nicht zur Moschee habe gehen wollen, und ein anderes Mal sei er zusammengeschlagen worden, weil sich jemand in der Schlange vorgedrängelt und er gesagt habe, das dürfe er nicht.
4 Bei seiner ergänzenden Anhörung durch das Bundesamt im Juli 2025 bestätigte er, dass seine Mutter weiterhin als Grundschullehrerin arbeite und gab an, dass sein Vater einen Laden betreibe. Ihre wirtschaftliche Lage habe sich nicht besonders geändert, sie sei nicht besser geworden; sie kämen gerade so über die Runden. Er befürchte bei einer Rückkehr, dass die Kurden ihn als Soldat mitnehmen würden. 2021 hätten sie bereits versucht, ihn mitzunehmen. Außerdem könnten die Kurden ihm schaden, weil er sich in Deutschland aufhalte und auf Instagram Livestreams über die kurdische Regierung gemacht habe. In einem dieser Livestreams sei es darum gegangen, dass die Kurden gegen alle seien, die einer anderen Gruppierung angehörten, oder dass ein Kind Probleme gehabt habe, weil es ein Porträt des jetzigen Präsidenten getragen habe. Er habe Angst, dass das jemand mitbekommen habe und ihn ermorden wolle. Zudem gebe es inaktive Zellen des IS. Diese seien auch dafür verantwortlich gewesen, dass sein Cousin, als er im Jahr 2020 mit insgesamt 18 Leuten picknicken ging, nie wieder zurückgekommen sei. Seitdem die Übergangsregierung an der Macht sei, gebe es in seiner Region eher mehr Kämpfe mit den Kurden und anderen Clans. Die Region sei in zwei Teile geteilt. In einem Teil regierten die Kurden und in dem anderen die Übergangsregierung. Dort, wo seine Eltern lebten, sei die neue Regierung an der Macht. Sein Großvater mütterlicherseits lebe auf der kurdischen Seite und seine Familie besuche ihn einmal im Monat.
5 Mit Bescheid vom 24. Oktober 2025 (zugestellt am 28. Oktober 2025) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides) sowie des subsidiären Schutzes (Ziffer 2 des Bescheides) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetzes (Ziffer 3 des Bescheides) nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm für den Fall des Nichteinhaltens der Ausreisefrist die Abschiebung nach Syrien an (Ziffer 4 des Bescheides). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5 des Bescheides). In der Begründung heißt es im Wesentlichen, dass eine individuelle flüchtlingsrelevante Verfolgung des Klägers weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Er sei unverfolgt ausgereist und ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien auch keine Verfolgung. Im Hinblick auf eine mögliche Einberufung zum Militärdienst könne nicht angenommen werden, dass diese an einen Verfolgungsgrund anknüpfe. Die Entziehung von einer damals noch bestehenden Wehrdienstpflicht unter dem ehemaligen Assad-Regime führe nicht zu einer Verfolgung. Der festgestellte Grad willkürlicher Gewalt erreiche in der Heimatregion des Klägers nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau. Persönliche Umstände, die die Gefahr für den Kläger so erhöhten, dass von individuellen, konfliktbedingten Gefahren gesprochen werden könne, habe er weder vorgetragen noch seien solche ersichtlich. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots lägen nicht vor. Weder die Sicherheitslage noch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Syrien führten zu der Annahme, dass der Kläger nicht abgeschoben werden dürfte. Es gebe Rückkehrhilfen und der Kläger sei als gesunder junger Mann in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Zudem habe er Familienangehörige in seiner Heimatregion, die ihn unterstützen könnten.
6 Mit der am 11. November 2025 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, dass ihm eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden drohe. Schon 2021 wären bewaffnete Männer mehrfach zu ihnen ins Haus gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen, was sein Vater unter Hinweis auf sein junges Alter habe verhindern können. Seiner Familie gehe es noch schlechter als es ihr vor seiner Ausreise gegangen sei. Sein Vater sei verletzt und könne deshalb nicht arbeiten. Die Familie lebe von den Einkünften seiner Mutter. Außerdem unterstütze sein Bruder in Deutschland die Familie. In dem Elternhaus in Syrien, das auch in ihrem Eigentum stehe, lebten noch drei Brüder und drei Schwestern. Außer seiner Mutter arbeite aus der Familie keiner.
7 Der Kläger beantragt,
8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Oktober 2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
9 hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
10 weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Syriens vorliegen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Kläger betreffende Streitakte des Gerichts sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. Oktober 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (II.) noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten (III.); die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind ebenfalls nicht zu beanstanden (IV.), vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.
16 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
17 Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (ein Ausnahmefall nach § 60 Abs. 8 AufenthG liegt hier unstreitig nicht vor). Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nummer 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nummer 2). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in § 3a Abs. 2 AsylG gelten als Verfolgung unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylG), die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, die von ihr betroffene Person gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Eine Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn der um Asyl nachsuchenden Person die vorgenannten Gefahren aufgrund der in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk"), drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen der antragstellenden Person und deren individuelle Lage zu berücksichtigen. Eine Verfolgung ist beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der um Asyl nachsuchenden Person nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem die betreffende Person das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zu Grunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn die antragstellende Person bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die Tatsache, dass sie bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass sie erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Auch wenn bei der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss. Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Das Gericht muss sich schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben der antragstellenden Person glaubt. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihr nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 10 ff.; vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 18; vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; vom 7. September 2010 – 10 C 11.09 – juris Rn. 14 f.; vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 23; vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 – juris Rn. 17 und vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 – juris Rn. 17; sowie näher zur qualifizierenden Betrachtungsweise Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37).
18 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG außerhalb seines Herkunftslandes, denn das Gericht ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht davon überzeugt, dass der Kläger einer Verfolgungshandlung im vorgenannten Sinne ausgesetzt war oder ihm eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Syrien droht.
19 1. Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Er hatte vor seiner Ausreise aus Syrien weder Verfolgungshandlungen im vorgenannten Sinne erlitten noch war er von einer solchen unmittelbar bedroht.
20 Die vom Kläger angegebenen Versuche der Zwangsrekrutierung durch die "Demokratischen Kräfte Syriens" (SDF), der militärischen Verteidigung der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien (DAANES), ist unglaubhaft. Sie steht schon im Widerspruch zu den Angaben bei seiner ersten Befragung im Juli 2024 und der Anhörung durch das Bundesamt im Dezember 2024. Bei der ersten Befragung gab er als Fluchtgrund allein an, dass er in Syrien keine Perspektive habe und seine Eltern holen wolle. Bei der Anhörung im Dezember 2024 gab er als zentrale Fluchtgründe an, dass er seine Schule weiter habe besuchen wollen, aber die Sicherheitslage zu instabil gewesen sei. Er wolle, dass es mit dem Asylantrag schnell gehe, damit er es noch schaffe, vor dem 1. Januar eine Familienzusammenführung zu machen. Gefragt danach, was ihm persönlich vor seiner Ausreise passiert sei, erklärte der Kläger, dass er ausgepeitscht worden sei, weil er die Moschee nicht habe besuchen wollen und einmal geschlagen worden sei, weil sich jemand in der Schlange vorgedrängelt habe und er ihm gesagt habe, dass dürfe er nicht. Zum Militär hingegen trug er lediglich vor, dass er zum Militär gemusst hätte, wenn er in Syrien geblieben wäre "egal für welche Gruppe". Seine Fluchtgründe änderte er erst bei der ergänzenden Anhörung im Juli 2025 und im Klageverfahren zeitlich nach dem Sturz des Assad-Regimes. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass die Anhörung beim Bundesamt vollständig protokolliert wurde. Der Rechtsanwalt des Klägers erklärte darin zu Protokoll, dass der Kläger alles sehr ausführlich geschildert habe. Das Protokoll wurde zudem rückübersetzt. Dazu passt es, dass der Kläger bei der ergänzenden Anhörung selbst angab, dass er noch andere Gründe habe, wegen derer er Syrien verlassen habe und dann ausführt, dass im Jahr 2021 die Kurden versucht hätten, ihn mitzunehmen. Der Vortrag ist aber auch deshalb nicht glaubhaft, weil er keine näheren Details enthält. Weder nimmt der Kläger eine eindeutige zeitliche Einordnung vor, noch trägt er zur konkreten Anzahl der angegebenen Zwangsrekrutierungsversuche und deren genauen Ablauf vor.
21 Unabhängig davon ging die Rechtsprechung (OVG Münster, Urteil vom 17. Mai 2022 – 14 A 2105/18.A – juris Rn. 77; OVG Hamburg, Urteil vom 29. Mai 2019 – 1 Bf 284/17.A – juris Rn. 80; OVG Schleswig, Urteil vom 22. August 2019 – 5 LB 37/19 – juris Rn. 74; OVG Koblenz, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 1 A 10714/17.OVG – juris UA S. 18) bereits in der Vergangenheit davon aus, dass die Rekrutierung durch die SDF nicht die Annahme begründe, dem Betroffenen habe vor seiner Ausreise aus Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG gedroht. Es fehlte bereits an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer zwangsweisen Durchsetzung der Rekrutierung, aber auch – so wie bei der Rekrutierung durch die Syrische Armee unter dem Assad Regime – an der erforderlichen Verknüpfung von Verfolgungsmaßnahmen mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
22 Auch die vom Kläger geschilderten gewalttätigen Übergriffe durch einen IS-Anhänger, der ihn habe zwingen wollen, in die Moschee zu gehen und durch einen Mann, der sich in einer Schlange vorgedrängelt habe, führen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese weder zeitlich eingeordneten noch im Detail beschriebenen Vorfälle erreichen schon nicht den Grad einer Verfolgungshandlung und waren ersichtlich auch nicht fluchtauslösend. Zudem fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm die physische Gewalt auf Grund eines rechtlich erheblichen Flüchtlingsmerkmales zugefügt wurde, also wegen seiner politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Außerdem hat der Kläger erklärt, er sei in Syrien nie politisch aktiv gewesen. Dass der Kläger vor seiner Ausreise nicht von Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG betroffen oder konkret bedroht war, wird dadurch bestätigt, dass er bei der Erstbefragung am 25. Juli 2024 als Ausreisegrund aus Syrien nur angegeben hat, es gebe keine Perspektive und er wolle seine Eltern nachholen.
23 2. Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger eine Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG bei einer Rückkehr nach Syrien droht.
24 Dies gilt zunächst für die geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch kurdische Einheiten. Der Heimatort des Klägers wird nach seinem Vorbringen von der aktuellen syrischen Regierung von Al-Scharaa kontrolliert. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass die SDF auch außerhalb der von ihr kontrollierten Gebiete Personen rekrutiert. Zum anderen knüpft eine Rekrutierung in den Orten, die unter der Kontrolle der DAANES stehen, nicht an einen Verfolgungsgrund i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG an (so auch VG Leipzig, Urteil vom 11. März 2026 – 3 K 2548/25.A – UA. 10 f.; VG Köln, Urteil vom 4. März 2026 – 3 K 2871/22.A – juris Rn. 34; VG Bremen, Urteil vom 19. Januar 2026 – 3 K 1830/24 – juris Rn. 29; VG Regensburg, Beschluss vom 30. Dezember 2025 – RN 11 S 25.34825 – juris UA S. 10 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 22. April 2025 – A 8 K 7034/24 – juris Rn. 48).
25 Die SDF bestehen aus kurdischen, arabischen und christlichen Kräften, werden jedoch durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) dominiert. Es gibt keine Wehrpflicht für die SDF selbst, der Eintritt ist auf freiwilliger Basis möglich. Es gibt keine eindeutigen Berichte in jüngerer Zeit, die von (systematischen) Zwangsrekrutierungen durch die SDF berichten würden. Dennoch unterstehen in den Gebieten der DAANES junge arabische und kurdische Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren einer de-facto-Wehrpflicht, die als "Selbstverteidigungspflicht" betitelt wird. Die Selbstverteidigungspflicht umfasst das Ableisten des einjährigen Dienstes in den sog. Selbstverteidigungskräften (Hêzên Xweparastinê: HXP), während Männer, die sich freiwillig den SDF anschließen, hiervon entbunden sind. Die HXP werden durch den politischen Arm der SDF, dem "Demokratischen Rat Syriens", gesteuert und dienen den SDF als Hilfstruppen. Die SDF können ihnen Aufgaben und bestimmte Standorte zuordnen. In der Regel unterstützen sie die freiwilligen SDF-/YPG-Truppen jedoch durch Dienstleistungen jenseits des aktiven Kampfgeschehens, wie die Bewachung von Gebäuden, und werden nicht im Kampf eingesetzt.
26 Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass Personen, die sich der bestehenden "Selbstverteidigungspflicht" entzogen haben, durch die Behörden oder militärische Strukturen der DAANES eine oppositionelle Haltung unterstellt werden würde und ihnen aus diesem Grund Verfolgung drohe (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 37). Männer, die sich der sog. Selbstverteidigungspflicht entzogen haben, werden durch die Verlängerung ihres Dienstes um einen Monat bestraft. Zwar berichten manche Quellen von kurzzeitiger Inhaftierung von Personen, die sich dieser Pflicht entziehen. Diese diene allerdings lediglich der Statusklärung und logistischen Vorbereitung der Dienstableistung und stelle per se keine Bestrafung dar. Berichte über Misshandlungen während der Haftzeit liegen nicht vor (vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Stand 3/2025, S. 10 f. und 36 f.). Männer, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreiten des maximalen Dienstalters zurückkehren, erhalten in der Regel eine Amnestie. Allerdings kann ihnen eine Geldstrafe von bis zu 300 USD auferlegt werden.
27 Dies gilt auch hinsichtlich der erst in der ergänzenden Anhörung geltend gemachten Furcht vor der kurdischen Regierung auf Grund der Livestreams, die der Kläger nach eigenen Angaben auf Instagram veröffentlicht habe und in denen er sich kritisch über die kurdische Regierung geäußert habe. Dieses Vorbringen reicht nicht aus, die Überzeugung zu gewinnen, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus einem rechtlich erheblichen Flüchtlingsmerkmal droht. Der Vortrag ist bereits unglaubhaft und verfahrensangepasst. Der Kläger machte den Vortrag erstmals bei seiner ergänzenden Anhörung nach dem Sturz des Assad-Regimes. Trotz Aufforderung des Gerichts hat der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung keine seiner Angaben belegt. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass die DAANES ein Interesse an der Verfolgung des Klägers haben sollte, dessen Heimatort ohnehin nicht unter ihrer Kontrolle steht.
28 II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes.
29 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nummer 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Nummer 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nummer 3). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG sind die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens tritt. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 11.09 – juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A – juris Rn. 34).
30 Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dem Kläger drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden.
31 1. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG bei seiner Rückkehr die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, bestehen nicht.
32 2. Es ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dem Kläger im Fall der Rückkehr Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.
33 Eine solche droht ihm weder wegen weitreichender systematischer Willkür bis hin zur völligen Rechtlosigkeit, wie sie in der Herrschaftszeit der Assad-Regierung bestand (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 23 K 537/20 A – UA. 13 f.), noch wegen Wehrdienstentziehung, illegaler Ausreise oder der Asylantragstellung und langjährigem Aufenthalt im westlichen Ausland (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2025 – 17 K 7040/21.A – juris Rn. 128 ff.). Das Regime von Präsident al-Assad besteht nicht mehr und übt auch keine Gewalt mehr über das syrische Staatsgebiet aus.
34 Es ist auch weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass dem Kläger Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen könnte.
35 3. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
36 Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 17). Eine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ist, wenn gefahrerhöhende individuelle Umstände fehlen, dann gegeben, wenn eine Situation vorliegt, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr des Ausländers einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Um dies feststellen zu können, bedarf es zunächst einer näherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 21). Es hat eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Ausländers kennzeichnenden Umstände zu erfolgen; u. a. können die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts eine Rolle spielen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 – juris Rn. 43, 45).
37 Ausgehend hiervon erreicht der Grad willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion des Klägers nicht das für die Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendige Ausmaß.
38 Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Klägers nicht derart hoch ist, dass er allein aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
39 Der Kläger stammt aus dem Gouvernement Deir ez-Zor. Seine Eltern und der überwiegende Teil seiner Geschwister leben weiterhin dort. Vor diesem Hintergrund ist die Provinz Deir ez-Zor Bezugspunkt der Gefahrenprognose.
40 Das Gouvernement Deir ez-Zor ist 33.060 km2 groß. Die Bevölkerung in dem Gouvernement wurde im September 2025 auf 1.349.736 Personen geschätzt (IOM, Syrian Arab Republic, Population Mobility and Baseline Assessment, Round 8, September 2025 S. 8). Die nördlichen und nordöstlichen Gebiete von Deir ez-Zor stehen unter der Kontrolle der SDF. Der Euphrat-Korridor, der sich von der westlichen Grenze Raqqas bis zur südöstlichen Grenze des Irak erstreckt, wird größtenteils von der Übergangsregierung kontrolliert. Ein zentral-westlicher Streifen von der Stadt Deir ez-Zor bis nach Homs steht ebenfalls unter der Kontrolle der Übergangsregierung, während die südlichen und westlichen Wüstengebiete als "Gebiet des gestürzten Regimes" eingestuft werden. Im August 2025, als die politischen Spannungen zwischen der Übergangsregierung und den SDF eskalierten, kündigten mehrere arabische Stammesführer Mobilisierungsbemühungen an und forderten öffentlich bewaffnete Maßnahmen gegen die SDF. Dennoch blieben diese Stämme zersplittert, wobei bestimmte Stammesfraktionen ihre Zusammenarbeit mit den SDF aufrechterhielten. Seit Anfang September 2025 haben sich die Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung verschärft. (European Union Agency for Asylum [EUAA], Country Guidance: Syria [Country Guidance], Dezember 2025, S. 77). Am 30. Januar 2026 einigten sich die SDF und die Übergangsregierung auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den Staat (ACCORD, Information Collection on Developments regarding the SDF and Kurdish Areas, S. 3).
41 ACLED verzeichnete in der Provinz Deir ez-Zor im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 insgesamt 638 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 25,8 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Gewalttaten gegen Zivilisten wurden in diesem Zeitraum fast durchgehend verzeichnet, mit einem Rückgang im Dezember und einem Höhepunkt im Januar 2025. Auch über Kämpfe wurde in diesem Zeitraum fast durchgehend berichtet. Auch die Zahl der Explosionen und gewalttätigen Zwischenfälle blieb in diesen Monaten konstant, wobei im Mai 2025 ein leichter Rückgang zu verzeichnen war. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Deir ez-Zor insgesamt 332 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 19,2 Vorfällen pro Woche entspricht. Laut ACLED-Daten handelte es sich bei den meisten Kämpfen um Zusammenstöße zwischen den SDF und dem ISIL, den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen sowie den SDF und Stammesmilizen. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED insgesamt 970 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 23,1 Vorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR 113 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen von März 2025 entsprach dies in diesem Bezugszeitraum etwa 8 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 19 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 132 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 9 zivilen Todesfällen pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum.
42 Selbst, wenn man hier aufgrund der wohl unsicheren Datenlage eine Dunkelziffer an Vorfällen und Todesopfern mitbedenken muss, ergibt sich mit Blick auf die Gesamtbevölkerungszahl im Gouvernement Deir ez-Zor kein hohes Gewaltniveau.
43 Hinzu kommt, dass es nach Einschätzung der EUAA zuletzt keine Gebiete in Syrien gab, in denen der Grad der willkürlichen Gewalt ein außergewöhnlich hohes oder ein hohes Niveau erreichte. In den Provinzen Aleppo, Daraa, Deir ez-Zor, Hama, Hasaka, Homs, Idlib, Latakia, Quneitra, Raqqa, Damaskus-Land, Suweida und Tartous findet willkürliche Gewalt statt, jedoch nicht auf hohem Niveau (EUAA, Country Guidance, S. 14).
44 III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (1.) oder nach Absatz 7 Satz 1 der Vorschrift (2.).
45 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr ("real risk") der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu: EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m. w. N., und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u. a., Rn. 212). Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere ("minimum level of severity") aufweisen. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12).
46 Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite – und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen – zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 21, 25).
47 Ein Ausländer muss sich auch auf die Inanspruchnahme finanzieller Hilfen im Falle der freiwilligen Rückkehr verweisen lassen. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 110 m. w. N).
48 Bei der anzustellenden Rückkehrprognose, im Rahmen derer zu prüfen ist, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Hierbei sind grundsätzlich (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich, nicht Gefahren, die Dritten drohen. Nur wenn der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie lebt, ist der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 – juris Rn. 15 ff.).
49 Ausgehend von diesem Maßstab und unter der Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel ist es trotz aller Defizite der humanitären Verhältnisse in Syrien nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung droht. Die von der Rechtsprechung verlangte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wird im individuellen Fall des Klägers nicht erreicht.
50 Die syrische Wirtschaft befindet sich in desolatem Zustand auf Grund des mehr als 13 Jahre andauernden Bürgerkriegs, wirtschaftlicher Sanktionen, des Währungsverfalls der syrischen Lira, der Auswirkungen der Corona-Pandemie und der Cholera-Epidemie, der Wirtschaftskrisen in den Nachbarländern Türkei und Libanon sowie der Erdbeben im Februar 2023, der weltweiten Preissteigerungen aufgrund des Krieges in der Ukraine und zuletzt der Angriffe und Unterbrechungen im Handel aufgrund der Kriege in der Region (EUAA, Country of Origin Information Report, Syria: Country Focus [COI Syria], Juli 2025, S. 66; BAMF, Länderreport 81, Syrien [Länderreport 81], November 2025, S. 81).
51 Die Bevölkerung, von der über 90 % in Armut leben, d. h. mit weniger als 2,15 US-Dollar pro Tag auskommen müssen, ist zu 75 % auf humanitäre Hilfe angewiesen, die jedoch in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist (Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Allgemeine Lage, 5. Januar 2026, S. 9). Zwar flossen nach dem Regierungswechsel zusätzliche humanitäre Hilfen in das Land, darunter aus der EU und aus Deutschland, doch fiel die Unterstützung aus Russland und dem Iran weg und das Einfrieren der US-Auslandshilfen schränkte die Arbeit von Hilfsorganisationen in Syrien zusätzlich ein (BAMF, Länderreport 81, S. 81).
52 Im Mai 2025 hoben die USA und die EU ihre Sanktionen gegenüber Syrien teilweise auf. Zudem wurden die verbliebenen syrischen Weltbankschulden in Höhe von 15 Millionen US-Dollar durch Katar und Saudi-Arabien beglichen (EUAA, COI Syria, S. 66). Infolge dessen sicherte die Weltbank dem syrischen Staat Finanzhilfen von über 146 Millionen US-Dollar zur Wiederherstellung einer zuverlässigen Stromversorgung und zur Unterstützung des wirtschaftlichen Aufbaus des Landes zu (BAMF, Länderreport 81, S. 83). Im Juni 2025 wurde die erste Bank wieder an das internationale Zahlungssystem SWIFT angeschlossen (BAMF, Länderreport 81, S. 81). Die syrische Übergangsregierung schloss mit einem Energiekonsortium, an dem Unternehmen aus Katar, der Türkei und den USA beteiligt sind, ein Abkommen über 7 Milliarden US-Dollar zur Wiederherstellung der landesweiten Stromversorgung. China hat über eine chinesische Firma mit Syrien ein 20-jähriges Investitionsabkommen für Freihandelszonen in Damaskus und Homs geschlossen. Die DP World aus den Vereinigten Arabischen Emiraten unterzeichnete ein Abkommen über 800 Millionen US-Dollar zur Entwicklung des Hafens von Tartus (BAMF, Länderreport 81, S.81). Dennoch prognostizierte die Weltbank das Wachstum des BIP Syriens, nachdem es im Jahr 2024 um 1,5 % zurückgegangen war, vor dem Hintergrund anhaltender Sicherheitsprobleme, Liquiditätsengpässen und ausgesetzter ausländischer Hilfen für das Jahr 2025 lediglich mit 1 % (EUAA, COI Syria, S. 66; BAMF, Länderreport 81, S. 82).
53 Die Wasserressourcen in Syrien sind sehr beschränkt (dazu EUAA, COI Syria, S. 73). Im Nordosten Syriens ist die Wasserknappheit nach wie vor ein großes Versorgungsproblem, da über 80 % der Wasserversorgungssysteme aufgrund beschädigter Stromnetze nicht funktionieren. Dadurch haben 1,8 Millionen Menschen keinen Zugang zu sauberem Wasser. Die aktuelle Lage wird durch eine der schwersten Dürren seit 36 Jahren (BAMF, Länderreport 81, S. 83) zusätzlich erschwert. Berichten zufolge sind mehr als 75 % der Anbau- und Weideflächen Syriens von der Dürre betroffen, was zu einem Einbruch der Ernteerträge und einem Anstieg der Futtermittelpreise um 100 – 300 % geführt haben soll (BAMF, Länderreport 81, S. 83).
54 Schätzungsweise waren zwischen November 2024 und Mai 2025 14,56 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen, darunter 9,1 Millionen, die als akut ernährungsunsicher eingestuft wurden, sowie 1,3 Millionen, die unter schwerer Ernährungsunsicherheit litten (zur Ernährungssicherheit: EUAA, COI Syria, S. 71 f.). Weitere 5,4 Millionen Menschen wurden als hungergefährdet identifiziert. Die rasant steigende Inflation und die Abwertung der Syrischen Lira haben die Kaufkraft erheblich geschwächt. Syrien ist weiterhin in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten abhängig, was das Land anfällig für Schwankungen der globalen Rohstoffpreise und Wechselkurse macht. Große Teile der Bevölkerung können sich keine Lebensmittel mehr leisten. Steigende Rohstoffpreise verschärften die wirtschaftlichen Herausforderungen und trieben Tausende in schwere Ernährungsunsicherheit. Der Brotpreis stieg im April 2025 im Vergleich zu März 2025 um 1 % und im Vergleich zum Vorjahr um 382 %.
55 Im Laufe des Konflikts wurden in Syrien etwa ein Drittel der Wohneinheiten – das entspricht 1,3 Millionen – entweder zerstört oder schwer beschädigt (EUAA, COI Syria, S. 71, BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation [Länderinformation], 28. Februar 2026, S. 415). In Gebieten wie Aleppo und dem ländlichen Damaskus wurde häufig von Streitigkeiten über Eigentumsrechte und doppelten Eigentumsansprüchen berichtet. Aufgrund der weitreichenden Zerstörungen in den Vororten von Damaskus herrscht ein akuter Wohnungsmangel und es stehen nur begrenzt Wohnflächen zur Verfügung. Zudem sind die Immobilienpreise stark gestiegen (EUAA, COI Syria, S. 71 f.).
56 Im Jahr 2024 erreichte die Arbeitslosenquote 24 % (EUAA, Country Guidance, S. 99). Andere Quellen berichten von einer Arbeitslosenquote in Höhe von 60 % (BFA, Länderinformation, S. 415). Der Tageslohn für ungelernte Arbeitskräfte erreichte im August 2025 durchschnittlich etwa 57.000 SYP (3,72 Euro, Stand 18. April 2026). Die südliche Region des Landes verzeichnete mit 74.494 SYP (4,87 Euro, Stand 18. April 2026) zum zweiten Mal in Folge den höchsten Durchschnittslohn, während der niedrigste Durchschnittslohn mit 40.755 SYP (2,66 Euro, Stand 18. April 2026) in der nordöstlichen Region zu verzeichnen war (BAMF, Länderreport 81, S. 84).
57 Die Lebenshaltungskosten, gemessen am sog. Minimum Expenditure Basket (MEB), stiegen nach UN-Angaben innerhalb eines Jahres um 21 % und haben sich in nur zwei Jahren mehr als verdreifacht. Der MEB beschreibt die gesamten Lebenshaltungskosten eines Haushaltes mit fünf Mitgliedern pro Monat. Im August 2025 stieg der Preis des MEB im Vergleich zum Vormonat um weitere 6 % auf 2 Mio. SYP (ungefähr 130,68 Euro, Stand 18. April 2026). Trotz der Anhebung des Mindestlohns im öffentlichen Sektor deckt dieser noch immer nur 36 % des gesamten MEB bzw. 57 % seines Lebensmittelanteils ab. Am höchsten ist der MEB aktuell im Gouvernement Suweida mit 2.935.799 SYP (191,82 Euro, Stand 16. April 2026), was auf die jüngsten Konflikte und unterbrochene Lieferketten zurückzuführen ist. Dort war deshalb auch der stärkste Preisanstieg gegenüber dem Vormonat festzustellen (36,9 %). Deir ez-Zor verzeichnete hingegen mit durchschnittlich 1.856.828 SYP (121,32 Euro, Stand 18. April 2026) die niedrigsten Kosten sowie mit 1,6 % den geringsten Preisanstieg (BAMF, Länderreport 81, S. 85).
58 Der Gesundheitssektor in Syrien befindet sich aufgrund anhaltender Konflikte, der Zerstörung der Infrastruktur, der desaströsen wirtschaftlichen Lage und der Kürzung humanitärer Hilfsmittel in einem kritischen Zustand (BAMF, Länderreport 81, S. 89). 15,8 Millionen Menschen, das sind mehr als 65 % der Gesamtbevölkerung, benötigen humanitäre, medizinische Hilfe (EUAA, Country Guidance, S. 58). Der Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung ist aufgrund der weitreichenden Schäden und der Nichtbetriebsfähigkeit zahlreicher Gesundheitseinrichtungen stark eingeschränkt. Aufgrund der chronischen Unterfinanzierung des Gesundheitssektors besteht ein akuter Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, medizinischer Ausrüstung und qualifiziertem Personal. Infolgedessen waren viele Gesundheitseinrichtungen bereits gezwungen, ihren Betrieb einzuschränken oder ganz einzustellen. Acht der 14 Gouvernements Syriens liegen deshalb bereits unter der Mindestschwelle für medizinisches Personal pro 10.000 Einwohner, wie sie in internationalen Standards festgelegt ist (BAMF, Länderreport 81, S. 89).
59 Trotz der geschilderten, auch aktuell bestehenden sehr kritischen humanitären Situation ist nach derzeitiger Einschätzung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht ersichtlich, dass einem gesunden und jungen Mann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Notlage oder Verelendung droht (so im Ergebnis auch: VG Osnabrück, Urteil vom 20. März 2026 – 7 B 19/26 – juris; VG Saarland, Urteil vom 11. März 2026 – 3 K 66/26 – juris; VG Regensburg, Beschluss vom 20. Februar 2026 – RO 11 S 26.30660 – juris Rn. 64; VG Hamburg, Urteil vom 4. Februar 2026 – 13 AE 8733/25 – juris UA S. 16; VG Trier, Urteil vom 9. Dezember 2025 – 8 K 5585/25.TR – juris UA S. 18; VG Gießen, Urteil vom 12. November 2025 – 2 K 5383/25.GI.A – juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. November 2025 – 17 L 3613/25.A – juris Rn. 89; VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2025 – 23 L 442/25 A – juris Rn. 56; VG Augsburg, Urteil vom 5. September 2025 – Au 4 K 25.33517 – juris Rn. 38).
60 Der Kläger wird als junger, gesunder Mann einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Er hat in Syrien neun Jahre lang die Schule besucht und ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten im Heimatland vertraut. Er hat bereits in Syrien als Friseur und in der Türkei in der Landwirtschaft gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass er eine Arbeit finden wird und über ein eigenes Einkommen verfügen wird. Auf Grundlage der Angaben des Klägers in seiner Anhörung ist außerdem davon auszugehen, dass er in Syrien über ein familiäres und soziales Netzwerk verfügt, das in der Lage und bereit ist, ihn zu unterstützen, und ihn in die Lage versetzt, eine Unterkunft zu finden, sich waschen zu können und seinen Bedarf an Lebensmitteln zu decken. Die finanzielle Unterstützung der Familie durch die Arbeit der Mutter als Grundschullehrerin und durch den in Deutschland lebenden Bruder bleiben auch nach der Rückkehr des Klägers nach Syrien bestehen.
61 Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Kläger als sogenannter Rückkehrer aus Deutschland verschiedene Rückkehrprogramme in Anspruch nehmen kann. Diese ermöglichen es ihm, einer extremen materiellen Not für einen absehbaren Übergangszeitraum zu entgehen.
62 Das von Bund, Ländern und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanzierte Programm "Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme" (REAG/GARP) ist ein humanitäres Hilfsprogramm. Es unterstützt die freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland oder die Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat logistisch und finanziell. Es ermöglicht verschiedene Leistungen, die als Bar- oder Sachleistung gewährt werden. Dazu gehören grundsätzlich Reise- und Transportkosten, wie etwa Flugkosten sowie die Fahrt zum Flughafen in Deutschland, Reisebeihilfen i. H. v. 200 Euro für Personen ab 18 Jahren, Starthilfen in Höhe von 1.000 Euro für Personen ab 18 Jahren sowie medizinisch bedingter Zusatzbedarf. Ferner gibt es das Europäische Reintegrationsprogramm für Syrien (EURP). Vorgesehen sind sowohl kurzfristige ("Post Arrival Package") als auch langfristige Hilfen ("Post Return Package") vor Ort. Im Rahmen der Kurzzeit-Unterstützung erfolgen nach der Ankunft eine Flughafenabholung, der Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor Erreichen des Zielorts, die Übernahme medizinischen Zusatzbedarfs sowie die Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Die Kurzzeit-Unterstützung kann als Sachleistung gewährt werden und/oder in bar ausgezahlt werden. Sie ist innerhalb von 14 Werktagen nach der Ankunft abrufbar. Die Höhe der Leistungen beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr 615 Euro pro Person und bei rückgeführten Personen 205 Euro.
63 Die Langzeitunterstützung wird bis zu zwölf Monate nach der Ausreise gewährt und umfasst ausschließlich Sachleistungen. Sie umfasst Wohnungsunterstützung, medizinische Versorgung bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Arbeitsplatzsuche, Unterstützung bei der Geschäftsgründung, Familienzusammenführung, rechtliche Beratung und administrative Hilfe sowie psychosoziale Betreuung. Die Höhe der Unterstützung beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr für den Hauptantragsteller 2.000 Euro, für jedes weitere Familienmitglied 1.000 Euro und für rückgeführte Personen ebenfalls 1.000 Euro.
64 Bei Inanspruchnahme der Förderprogramme kann der Kläger neben den Fahrt- und Flugkosten eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro sowie eine einmalige Förderung von 1.000 Euro erwarten. Nach dem Programm EURP kann er bei einer freiwilligen Rückkehr, die ihm zugemutet werden kann, neben Sachleistungen weitere 615 Euro als Kurzzeit-Unterstützung in Anspruch nehmen, also insgesamt 1.815 Euro.
65 2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht ersichtlich, zumal der Kläger (wesentliche) Erkrankungen nicht geltend macht.
66 IV. Die auf § 34 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
67 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
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