VG Berlin 39. Kammer, 2026-06-08, 39 K 115/26

39 K 115/26Tribunale amministrativo / Chamber 398 giu 2026

Regest

Eine zulässige Untätigkeitsklage auf Verpflichtung zur Einbürgerung ist wegen derzeitiger rechtlicher Unmöglichkeit der Einbürgerung beziehungsweise Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unbegründet, solange das Einbürgerungsverfahren gemäß § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG ausgesetzt ist.

Testo completo

VG Berlin 39. Kammer — 39 K 115/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-08

Aktenzeichen: 39 K 115/26

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0608.39K115.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 12a Abs 3 S 1 RuStAG, § 75 VwGO, § 94 VwGO, Art 6 Abs 1 S 1 MRK, Art 19 Abs 4 GG

Leitsatz

Eine zulässige Untätigkeitsklage auf Verpflichtung zur Einbürgerung ist wegen derzeitiger rechtlicher Unmöglichkeit der Einbürgerung beziehungsweise Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unbegründet, solange das Einbürgerungsverfahren gemäß § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG ausgesetzt ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und begehrt die Einbürgerung.

2 Er stellte am 24. September 2024 einen Antrag auf Einbürgerung, den der Beklagte bis heute nicht beschieden hat.

3 Mit seiner am 7. April 2026 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt sinngemäß,

4 den Beklagten zu verpflichten, ihn einzubürgern.

5 Der Beklagte beantragt,

6 die Klage abzuweisen.

7 Derzeit könne eine Einbürgerung nicht erfolgen, weil gegen den Kläger unter dem Aktenzeichen 8... ein Ermittlungsverfahren der Amtsanwaltschaft Berlin eröffnet worden sei.

8 Mit Beschluss vom 11. Mai 2026 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.

9 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

10 Aufgrund des Übertragungsbeschlusses entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Eine Entscheidung ergeht trotz Nichterscheinens des ordnungsgemäß geladenen Klägers in dem Termin zur mündlichen Verhandlung (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

11 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

12 Die Klage ist bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung (§ 88 VwGO) als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Einbürgerung statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere konnte der Kläger entgegen der §§ 68 ff. VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässigerweise Klage erheben (§ 75 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hatte über seinen Antrag auf Einbürgerung zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit gut anderthalb Jahren nicht entschieden, so dass er die dreimonatige Regelfrist des § 75 Satz 2 VwGO gewahrt hat. Schließlich steht die gesetzlich angeordnete Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens einer Sachentscheidung nicht entgegen; die Vorschrift des § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG ist auf das behördliche Verfahren beschränkt und ordnet eine Aussetzung der gerichtlichen Verhandlung gerade nicht an (anders etwa die Rechtslage im Asylrecht gemäß § 80a Abs. 1, § 32a Abs. 1 AsylG).

13 Die Klage ist derzeit unbegründet. Zu dem maßgebenden Zeitpunkt am Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 1 C 16/16 –, juris Rn. 9 f.) ist die Unterlassung der Einbürgerung rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten; derzeit hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Einbürgerung beziehungsweise auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Einbürgerungsantrags (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).

14 Der Kläger hat derzeit gegen den Beklagten kein subjektives Recht, eingebürgert oder beschieden zu werden. Die Untätigkeitsklage ist zurzeit auf ein rechtlich unmögliches Ziel gerichtet. Der Beklagte ist gemäß § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG an der Bescheidung des Einbürgerungsantrags gehindert. Diese Vorschrift schreibt für den Fall, dass gegen einen Einbürgerungsbewerber wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, vor, dass die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Gegen den Kläger ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bei der Amtsanwaltschaft Berlin offen. Das Gericht war auch nicht gehalten, die Verhandlung bis zur Entscheidung über das Ermittlungsverfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen. Die Voraussetzungen einer Aussetzung nach dieser Vorschrift liegen nicht vor. Es fehlt an der Vorgreiflichkeit. Die zu beurteilende Begründetheit der Klage hängt nicht von dem zukünftigen Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ab, sondern ist bereits deshalb zu verneinen, weil die Ermittlungen gegenwärtig andauern. Schließlich steht das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG einer Klagabweisung nicht entgegen (in diese Richtung wohl VG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2026 – 5 K 7104/25 –, juris Rn. 21, allerdings auch unter Verweis auf die im Staatsangehörigkeitsrecht nicht anwendbare Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, dazu Harrendorf/König/Voigt, in HK-EMRK, 5. Auflage 2023, Art. 6 Rn. 15 m. w. Nachw.). Selbst wenn das Ermittlungsverfahren erst nach Klageerhebung eröffnet worden wäre, stünde es dem Kläger frei, auf das damit einhergehende Ende der (vorwerfbaren) behördlichen Untätigkeit prozessual zu reagieren und das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter Inanspruchnahme der Kostenfolge des § 161 Abs. 3 VwGO zu beenden. Nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens könnte er erforderlichenfalls erneut Untätigkeitsklage erheben.

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostentragungspflicht des Beklagten aus § 161 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht. Zwar fallen nach dieser Vorschrift in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Doch die (vorwerfbare) Untätigkeit des Beklagten war mit Eröffnung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beendet und der Kläger hat das Verfahren nach richterlichem Hinweis gleichwohl weitergeführt. Die Verzögerung der Behörde ist mithin nicht mehr kausal für den Fortgang des Rechtsstreits (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 161 Rn. 21 m. w. Nachw.).

16 BESCHLUSS

17 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

18 10.000,00 Euro

19 festgesetzt.

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