KG Berlin 2. Zivilsenat, 2024-04-22, 2 U 154/23

2 U 154/23Tribunale superiore / II camera civile22 apr 2024

Testo completo

KG Berlin 2. Zivilsenat — 2 U 154/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-22

Aktenzeichen: 2 U 154/23

ECLI: ECLI:DE:KG:2024:0422.2U154.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Berufung der Klägerpartei gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2023 – 3 O 150/23 – wird durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Klägerpartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist von nun an ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerpartei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Klägerpartei war seit 2007 über einen mit der Beklagten geschlossenen Treuhandvertrag mittelbar an der Axxx GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) beteiligt. Nach Liquidation der Fondsgesellschaft und Übertragung des von der Fondsgesellschaft bei der Pxxx S.à.r.l. gehaltenen Genussrechts an die Beklagte wurde dieses in gleichrangige und selbstständige Teilgenussrechte aufgespalten. Mit Verträgen vom 2. und 3. Juli 2018 übertrug die Beklagte der Klägerpartei die so entstandenen Teilgenussrechte Nr. 5xx, Register-Nr. AP 1xxx und Nr. 7xx, Register-Nr. AP 1xxx der Pxxx S.à.r.l. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

2 Im Oktober 2021 stellte die Pxxx S.à.r.l. Insolvenzantrag.

3 Mit ihrer hiesigen Klage macht die Klägerpartei die Rückzahlung von 40.000,00 € Zug um Zug gegen die Übertragung der vorgenannten Teilgenussrechte an der Pxxx S.à.r.l., die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Teilgenussrechte in Verzug befindet und die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend. Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

4 Der Klägerpartei stehe ein Zahlungsanspruch aus § 21 VermAnlG nicht zu. Der Anwendungsbereich der Vorschrift sei schon nicht eröffnet, weil sie sich nur auf Vermögensanlagen beziehe, die im Inland öffentlich angeboten werden. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 12. Juni 2018 handele es sich jedenfalls nicht um ein „öffentliches Angebot“ im Sinne von §§ 1, 6 VermAnlG. Das Schreiben sei ausschließlich an Altanleger gerichtet gewesen, die zuvor über das Treuhandverhältnis mittelbar als Anleger beteiligt gewesen seien. Soweit die Klägerpartei den Vortrag der Beklagten, wonach das Angebot nicht auch an fremde Dritte übersandt worden sei, mit Nichtwissen bestritten habe, stelle dies schon keinen eigenen substantiierten Sachvortrag dar. Unabhängig davon aber ergebe der Versand des Schreibens an andere Personen als die Altanleger auch keinen Sinn. In dem Schreiben sei ausdrücklich darauf abgestellt worden, dass es sich um die letzte Handlung aus dem Treuhandverhältnis handele. Auf die Quantität der Angesprochenen komme es für die Beurteilung der Öffentlichkeit des Angebots nicht an.

5 Aus dem Sinn und Zweck der Prospekthaftung und der Schutz- und Informationsbedürftigkeit der Anleger ergebe sich keine abweichende rechtliche Würdigung. Denn ein Schutz von Anlegern vor den Risiken einer neuen Investition habe von vornherein nicht mehr erreicht werden können, nachdem der Klägerpartei letztlich nur die Wahl zwischen einem Gesamtverlust oder der Übertragung eines Teilgenussrechts geblieben sei.

6 Die Klägerpartei könne ihren Anspruch schließlich auch nicht mit Erfolg auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG stützen.

7 Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen erster Instanz, einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wird auf das angefochtene verkündete Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerpartei ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Sie begründet die Berufung im Wesentlichen wie folgt:

8 Bereits in tatsächlicher Hinsicht sei das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass das Angebot zu der Übertragung der Teilgenussrechte innerhalb der Abwicklung der Liquidation der Fondsgesellschaft abgegeben worden sei. Tatsächlich aber sei dies zeitlich nach der Vollbeendigung der Fondsgesellschaft erfolgt. Dementsprechend liege aber gerade keine Auskehrung des Treuhandguts durch die Beklagte vor.

9 Die Entscheidung beruhe auf einer fehlerhaften Bewertung des Tatbestandsmerkmals „öffentliches Angebot“ des § 1 Abs. 1 VermAnlG. Eine neue Investition des Anlegers sei schon nicht erforderlich. Das Gesetz verlange gerade nicht, dass der Anleger Teile seines Vermögens hingebe. Überdies seien mit der Annahme des Angebots Schadensersatzansprüche der Klägerpartei hingegeben und auf einen Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben verzichtet worden.

10 Nachdem sich das Angebot an 3.800 Privatpersonen gerichtet habe, liege bei quantitativer Betrachtung ein öffentliches Angebot vor. Allein der Umstand, dass der Personenkreis begrenzt gewesen sei, stehe der Annahme der Öffentlichkeit des Angebots nicht entgegen. Die Fondsgesellschaft sei im Zeitpunkt des Angebots bereits seit Monaten aufgelöst gewesen, weshalb insofern kein beschränkendes Kriterium bestanden habe. Das Landgericht beziehe sich bei der Auslegung des Begriffs „öffentlich“ auf eine Kommentierung zum Wertpapierprospektgesetz, obwohl die Wertungen aus diesem Gesetz auf das Vermögensanlagengesetz gerade nicht übertragbar seien. Das Angebot müsse sich nicht an einen unbestimmten Personenkreis richten. Zwar möge das Merkmal der Öffentlichkeit bejaht werden, wenn sich das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis richte; der Umkehrschluss, wonach ein Angebot dann nicht öffentlich sei, wenn es sich an einen bestimmten Personenkreis richte, gelte jedoch nur für ein Private Placement, das vorliegend jedoch nicht anzunehmen sei. Die zahlenmäßige Grenze zwischen einem Private Placement und einem öffentlichen Angebot sei dort zu ziehen, wo die Anzahl der angesprochenen Gruppe eine Stammtischgröße überschreite. Da die Teilgenussrechte an Dritte frei übertragbar gewesen seien, sei eine Veräußerung an Personen, die nicht Erwerber der früheren Anlage gewesen seien, möglich gewesen.

11 Das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass sich die Rechtsposition der Klägerseite durch Abschluss der Beteiligung nicht verschlechtert habe und eine erhöhte Schutzbedürftigkeit nicht vorliege. Hierbei bleibe unberücksichtigt, dass der Klägerpartei vor Unterzeichnung vertragliche und quasivertragliche Ansprüche aus dem Treuhandverhältnis und aus Prospekthaftung gegen die Beklagte als deutsche Treuhandgesellschaft mit Vermögenshaftpflichtversicherung zugestanden hätten und die Beklagte einen Liquidationserlös der Fondsgesellschaft hätte auskehren müssen. Im Gegenzug habe sie ein Recht gegenüber einer luxemburgischen Gesellschaft erworben, über deren Bonität oder Liquidität ihr nichts bekannt gewesen sei. Eine dahingehende Prospektierung sei nicht erfolgt. Während die Laufzeit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft maximal fünf Jahre betragen habe, sehe der Genussrechtsbegebungsvertrag eine Laufzeit von 40 Jahren ohne ordentliches Kündigungsrecht vor. Überdies habe die Vereinbarung mit der Beklagten einen Verzicht auf die treuhänderische Auskehrung eines Liquidationserlöses, auf jegliche Prospekthaftungsansprüche gegen die Beklagte und auf jegliche Ansprüche aus Schlechtleistung aus den Haupt- und Nebenpflichten des Treuhandvertrages beinhaltet. Die Anleger hätten erstmals mit dem Angebot der Übernahme der Teilgenussrechte den Begebungsvertrag erhalten. In dem ursprünglichen Fondsprospekt seien zwar einige Eckpunkte dieses Vertrags aufgeführt worden, was aber nicht die Einzelheiten der konkreten Vertragsgestaltung ersetze. Die Schutzbedürftigkeit der Anleger zeige sich auch darin, dass der Insolvenzverwalter der Fondsgesellschaft die Aktivlegitimation der Anleger mit der Begründung infrage stelle, dass die Fondsgesellschaft als Insolvenzschuldnerin keine Kenntnis von der Abtretung des Gesamtgenussrechts habe. Mangels Prospektierung fehle der Klägerpartei jegliche Angabe zu Zeit sowie Art und Weise der im Angebotsschreiben vom Juni 2018 angestellten Übertragung des Gesamtgenussrechts an die Beklagte. Diese habe in der Vereinbarung zudem unzutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Fondsgesellschaft ihr gegenüber vertraglich verpflichtet habe, den Anleger über die Ergebnisse der Geschäftstätigkeit und etwaige Auszahlungsansprüche aufgrund des Genussrechts informiert zu halten.

12 Insgesamt habe sich also eine maßgebliche Änderung der Rechtsstellung der Klägerpartei mit Blick auf Art, Vertragspartner, Bonität, Laufzeit, Rechte und Beendigungsmöglichkeit ergeben, was die Schutzbedürftigkeit der Klägerpartei begründe. Es sei auch nicht so, dass der Schutz vor einer risikoreichen Investition im vorliegenden Fall nicht mehr habe erreicht werden können. Die Klägerpartei sei mit dem letzten Geschäftsbericht aus 2014 über die seinerzeitige Werthaltigkeit des Genussrechts informiert worden. Auch der Zwischenbericht von September 2016, welcher den Anlegern als letzte Information vorgelegen habe, habe noch Vermögenswerte und Erlösprognosen von vielen Millionen Euro dargestellt. Die Luxemburgische Fondsgesellschaft habe erst drei Jahre nach Abschluss der Vereinbarung Insolvenz angemeldet.

13 Gemäß der Gesetzesentwicklung sei es dem Gesetzgeber gerade um eine Ausweitung des Anlegerschutzes und eine stärkere Regulierung der Anbieter- und Produktseite von Vermögensanlagen gegangen, was auch in dem hiesigen Verfahren zu berücksichtigen sei.

14 Die Klägerseite beantragt sinngemäß,

15 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2023 – 3 O 150/23 –

16 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Teilgenussrechte Nr. 5xx, Register-Nr. AP 1xxx und Nr. 7xx, Register-Nr. AP 1xxx an der Pxxx S.à.r.l.;

17 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rechte aus Ziffer 1 in Verzug befindet;

18 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.416,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

19 hilfsweise

20 die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen.

21 Die Beklagte beantragt,

22 die Berufung zurückzuweisen.

II.

23 1. Die Berufung der Klägerpartei ist durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen für einen Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen. Es wird zunächst auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 7. März 2024 Bezug genommen, die durch die Stellungnahme der Klägerpartei vom 16. April 2024 nicht entkräftet werden. Lediglich ergänzend sei Folgendes angemerkt:

24 Die von der Klägerpartei zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Entscheidung des OLG Dresden (Urteil vom 23. Dezember 2013 – 8 U 999/12) führt schon deshalb nicht zu einer anderen Bewertung, weil der der dortigen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem hiesigen vergleichbar ist. Das gilt für die Frage, ob ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 VermAnlG vorliegt, ebenso wie für die Frage des öffentlichen Anbietens einer Vermögensanlage. Der Senat hält insoweit an den Ausführungen in dem Hinweisbeschluss fest. Die Klägerpartei hat diesen lediglich ihre eigene Rechtsauffassung entgegengehalten, ohne sich mit den Argumenten auseinanderzusetzen. Soweit die Klägerpartei zutreffend darauf hinweist, dass die Möglichkeit der Unterteilung des Genussrechts in Teilgenussrechte in § 6 Abs. 1 des Begebungsvertrags vorgesehen war, ändert dies nichts daran, dass sich die Rechtslage nicht durch den Abschluss der streitgegenständlichen Vereinbarung verschlechtert hat, sondern sich für die Klägerpartei eine der Beteiligung an der Fondsgesellschaft innewohnende Gefahr verwirklicht hat. Hinzu kommt, dass es auch weiterhin an einer Darlegung der Schutzbedürftigkeit der Klägerpartei, der erforderlichen haftungsausfüllenden Kausalität sowie an einer nachvollziehbaren Begründung der Höhe des Anspruchs fehlt. Obwohl der Senat in dem Beschluss vom 7. März 2024 hierauf ausdrücklich hingewiesen hatte, hat sich die Klägerpartei in ihrem Schriftsatz vom 16. Mai 2024 zu diesen Fragen nicht geäußert.

25 Die Voraussetzungen eines Eigenhandels liegen gleichfalls nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte, nachdem sie über Jahre eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft für die Klägerpartei gehalten hat, nach deren Liquidation als Folge der Auseinandersetzung ein Teilgenussrecht an die Klägerpartei ausgekehrt. Im Übrigen fehlte es aber auch an der Darlegung eines konkreten Schadens. Auch hierauf hat der Senat in dem Beschluss vom 7. März 2024 hingewiesen, ohne dass sich die Klägerpartei hierzu in ihrer Stellungnahme geäußert hätte.

26 2. Schließlich liegen auch die weiteren Voraussetzungen für einen Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Letztlich erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten.

27 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.

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