KG Berlin 22. Zivilsenat, 2025-07-21, 22 U 22/24

22 U 22/24Tribunale superiore / Civil Chamber 2221 lug 2025

Testo completo

KG Berlin 22. Zivilsenat — 22 U 22/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-21

Aktenzeichen: 22 U 22/24

ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0721.22U22.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 13.03.2024, Az. 42 O 197/23, teilweise abgeändert und wie folgt vollständig neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 3.9.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50 % aller materiellen und zukünftigen objektiv nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Unfallgeschehen vom 21. August 2020 entstanden sind und noch entstehen werden.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 1.751,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2023 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 6.216,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

  1. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens haben der Kläger 11 % und der Beklagte 89 % zu tragen.

  2. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil - soweit es aufrechterhalten bleibt - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

  4. Der Gebührenstreitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren auf 79.584,53 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger wurde am 21.8.2020 beim Überqueren der Potsdamer Straße in Berlin-Schöneberg mit seinem Fahrrad von einem Polizeifahrzeug erfasst und schwer verletzt. Der Kläger hatte mit seinem Fahrrad zunächst die freien Fahrbahnen in südliche Richtung überquert. In nördlicher Richtung stauten sich die Fahrzeuge auf der regulären Fahrspur, während die daneben liegende Busspur frei war. Am rechten Fahrbahnrand parkten Fahrzeuge längs zur Fahrtrichtung. Die erlaubte Geschwindigkeit auf diesem Abschnitt der Potsdamer Straße beträgt 30 km/h. Als der Kläger mit seinem Fahrrad die Busspur überqueren wollte, wurde er von dem mit Blaulicht und Martinshorn fahrenden Einsatzfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 96 km/h erfasst. Der Kläger erlitt infolge des Unfalls schwere Verletzungen, u.a. eine offene Unterschenkelfraktur, einen Bruch des rechten Oberschenkels, ein schweres Thoraxtrauma mit Rippenserienfraktur links, einen linksseitigen Pneumothorax, einen Hämatothorax und eine linksseitige Nierenlazeration. Es erfolgten diverse Operationen.

2 Mit seiner Klage – für welche ihm durch den Senat mit Beschluss vom 12.10.2023 zum Geschäftszeichen 22 W 49/23 auf seine sofortige Beschwerde hin Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt wurde - hat der Kläger unter Zugrundelegung einer Mithaftungsquote von 50 % die Zahlung eines angemessenen, in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes von mindestens 40.000,000 Euro begehrt sowie den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 2.151,60 Euro, die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.751,80 Euro und ferner die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihm 50 % aller materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfallgeschehen am 21.08.2020 entstanden sind und noch entstehen werden.

3 Das Landgericht hat die Klage mit am 13.4.2024 verkündeten und dem Kläger am Folgetag zugestellten Urteil abgewiesen und den Kläger auf die erhobene Widerklage hin verurteilt, für die Schäden am Einsatzfahrzeug an den Beklagten 12.432,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2023 zu zahlen.

4 Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche weiter und wendet sich zugleich gegen die Verurteilung aus der Widerklage. Dafür hat der Kläger zunächst mit am 14.3.2024 eingegangenem Schriftsatz Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug beantragt und hierbei klargestellt, dass die Einlegung der Berufung von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig sein soll. Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 27.5.2024 Prozesskostenhilfe für die Berufung mit der Maßgabe bewilligt, dass diese in Bezug auf die Verurteilung aus der Widerklage nur zur Hälfte gewährt wird. Daraufhin hat der Kläger mit am 30.5.2024 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, diese begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die o.g. Ansprüche weiter und wendet sich (zur Gänze) gegen seine Verurteilung aus der Widerklage.

5 Der Kläger beantragt,

6 das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 2024 zum Geschäftszeichen 42 O 197/23 abzuändern und wie folgt zu entscheiden:

7 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 40.000,00 € jedoch nicht unterschreiten sollte, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22. August 2020 zu zahlen.

8 Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50 % aller materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Unfallgeschehen vom 21. August 2020 entstanden sind und noch entstehen werden.

9 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.151,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. September 2021 zu zahlen.

10 Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 1.751,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

11 Die Widerklage wird abgewiesen.

12 Der Beklagte beantragt,

13 die Berufung zurückzuweisen.

14 Der Beklagte ist insbesondere der Ansicht, in dem Verhalten des Klägers liege ein derart grober Verstoß gegen im Straßenverkehr einzuhaltende Sorgfaltspflichten, dass die vom Einsatzfahrzeug des Beklagten ausgehende Betriebsgefahr dahinter zurücktrete.

II.

15 Die Berufung ist zulässig.

16 Die Berufung ist zwar nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt und rechtzeitig binnen der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden. Dem Kläger ist aber insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gemäß § 233 S. 1 ZPO zu gewähren:

17 Die Frist zur Einlegung der Berufung gemäß § 517 ZPO lief vorliegend gemäß §§ 222 ZPO, 188 ff. BGB am 15.4.2024 ab (ZU des UR am 14.3.2024; der 14.4.2024 war ein Sonntag). Die Frist zur Begründung der Berufung i.S.v. § 520 Abs. 2 ZPO war entsprechend am 14.5.2025 bei Einlegung der Berufung bereits abgelaufen. So beginnt der Lauf der Berufungs(begründungs)frist auch dann, wenn der Rechtsmittelführer wegen Bedürftigkeit um Prozesskostenhilfe nachsucht und deshalb an der Einhaltung dieser Fristen gehindert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 – III ZA 7/06 –, juris Rn. 4 ff.). Gewährt das Berufungsgericht Prozesskostenhilfe erst nach Fristablauf, kann der Antragsteller – so wie hier – jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dieser Antrag ist dann erfolgreich, wenn der Antragsteller vernünftigerweise nach den Umständen nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, weil er sich für bedürftig halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wird (BGH, Beschluss vom 11. September 2019 – XII ZB 120/19 –, juris Rn. 10). Dies ist der Fall, wenn dem Rechtsmittelführer bereits für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, weil er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten kann, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig ansieht (ebd.).

18 So liegt es hier: Der Kläger hatte bereits für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen. Er durfte daher damit rechnen, dass dies auch für den zweiten Rechtszug geschehen werde, weil sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Der Kläger trägt daher kein Verschulden an der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist.

19 Die Wiedereinsetzungsfrist des § 243 Abs. 1 ist gewahrt, weil der Kläger noch am selben Tag, an dem ihm der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss laut dem Empfangsbekenntnis Bl. 23 zugestellt wurde (30.5.2024), Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und die versäumten Prozesshandlungen (Einlegung und Begründung der Berufung) gemäß § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO nachgeholt hat.

20 Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

21 A) Klage

aa)

22 Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag zu 2); insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung i.S.v. § 256 ZPO, weil dies bei einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines absoluten Rechts zu bejahen ist, wenn wie hier die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten (vgl. etwa BeckOK ZPO/Bacher, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 256 Rn. 249.

bb)

23 Die Klage ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

(1)

24 Zu Unrecht hat das Landgericht eine zumindest teilweise Haftung des Beklagten dem Grunde nach für die dem Kläger erlittenen Unfallfolgen gemäß §§ 7 Abs. 1, 823 Abs. 1, 839 Abs. 1 BGB i.Vm. Art. 34 S. 1 GG, 249 ff. BGB abgelehnt. Denn entgegen der Ansicht des Landgerichts trägt der Kläger nicht die Alleinschuld an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall, da dieser auch auf einer Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs beruht.

25 Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, so ist der Halter gemäß § 7 Abs. 1 StVG verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, wobei eine Ersatzpflicht allein dann nicht besteht, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird, § 7 Abs. 2 StVG. Ein Ausschluss der Haftung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG kommt nicht in Betracht. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden gemäß § 9 StVG die Vorschriften des § 254 BGB Anwendung, wonach die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen und insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat.

26 Kommt es wie hier zu einem Unfall zwischen einem KFZ und einem Radfahrer, scheidet eine Haftung des Halters nur aus, wenn höhere Gewalt den Unfall verursacht hat oder die einfache Betriebsgefahr eines Fahrzeugs ausnahmsweise hinter dem groben Verschulden eines Radfahrers völlig zurücktritt. Die Beweislast für das Mitverschulden bzw. die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten trifft dabei den beklagten Schädiger (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12 –, juris Rn. 9; auch BeckOGK/A. Walter, 1.1.2025, StVG § 9 Rn. 61 ff.), d.h. der Kraftfahrer muss ein Verschulden des Radfahrers beweisen, für welches der Beweismaßstab des § 286 ZPO gilt (vgl. BGH ebd.; s.a. Geigel Haftpflichtprozess/Kaufmann, 29. Aufl. 2024, Kap. 25 Rn. 182). Dabei setzt ein mitwirkendes Verschulden des Radfahrers ein sich auf den Schaden bzw. den Schadensumfang auswirkendes schuldhaftes Verhalten voraus, da dieser keiner Gefährdungshaftung unterliegt und nur aus Verschulden haftet, wobei Anhalt für ein Verschulden die Verhaltensregeln der StVO bieten. Ist gemäß § 9 StVG die Mitschuld eines bei einem Verkehrsunfall verletzten Radfahrers nach § 254 BGB zu berücksichtigen, ist der Verletzte gleichfalls ausgleichspflichtig, wenn er zur Entstehung des Schadens schuldhaft beigetragen hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 7. Oktober 1998 – 13 U 76/98 –, Rn. 6 und 7, juris).

27 Vorliegend ist in die Abwägung der Verursachungsbeiträge allerdings nicht nur die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs einzustellen, sondern auch eine Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers des Einsatzfahrzeugs des Beklagten, die diese Betriebsgefahr erhöht hat. Dabei überwiegt das vom Kläger selbst eingestandene Mitverschulden (s. dazu unten) nicht derart, und der Verursachungsbeitrag des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs kann wiederum nicht als derart gering angesehen werden, dass der Kläger für seine unfallbedingt erlittenen Schäden allein einzustehen hätte. Im Einzelnen:

28 Zwar war das polizeiliche Einsatzfahrzeug als nach § 35 Abs. 1 StVO privilegiertes Fahrzeug von der Einhaltung der Vorschriften der StVO befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben – hier: Verhinderung und Verfolgung von Straftaten im Rahmen einer Prügelei - dringend geboten war. § 35 StVO befreit allerdings nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht, was sich auch aus dem ausdrücklichen Gebot der Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung gem. § 35 Abs. 8 StVO ergibt. Die Wahrnehmung der Sonderrechte darf deswegen nur unter größtmöglicher Sorgfalt erfolgen. Je mehr sich der Einsatzfahrer über allgemeine Verkehrsregeln hinwegsetzt und dadurch die Unfallgefahren erhöht, desto größer ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht. Die Erfordernisse der Verkehrssicherheit haben dabei Vorrang vor dem raschen Vorwärtskommen. Darüber hinaus darf die zu erfüllende hoheitliche Aufgabe zu dem Verkehrsverstoß nicht außer Verhältnis stehen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 7. März 2022 – 25 U 135/21 –, juris, Rn. 11 ff.; Kammergericht, Urteil vom 25. April 2005 – 12 U 123/04 –, juris, Rn. 5; auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Januar 2024 – 7 U 141/23 –, juris, Rn. 22; Kammergericht, Beschluss vom 17. Oktober 2008 – 12 U 206/08 –, juris, Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 1993 – 1 U 119/92 –, juris, Rn. 12; LG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2014 – 2b O 165/13 –, juris, Rn. 38, 39). Der Führer eines Wegerechts-Fahrzeuges ist somit nicht von der Einhaltung der Verkehrsbestimmungen restlos befreit und auch nicht ermächtigt, die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer zu "missachten” (vgl. Senat, Beschluss vom 17.3.2025 – 22 U 48/24, n.v.). Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Einsatzfahrzeug, welches Sonderrechte nach §§ 35, 38 StVO in Anspruch nimmt, und einem anderen Verkehrsteilnehmer, der trotz rechtzeitig wahrnehmbaren Blaulichts und Martinshorn das Wegerecht des Einsatzfahrzeuges nicht beachtet, so hängt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile vom jeweiligen Einzelfall ab, wobei der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges entscheidende Bedeutung beikommt (Kammergericht, Urteil vom 13. März 2003 – 12 U 257/01 –, juris Rn. 4; OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2017 – I-9 U 34/17 –, juris Rn. 3).

29 Vorliegend befuhr der Fahrer des Einsatzfahrzeuges mit der Potsdamer Straße eine Hauptverkehrsstraße zur Tageszeit bei dichtem Verkehr mit einer Geschwindigkeit von 96 km/h. Die erlaubte Geschwindigkeit beläuft sich an dieser Stelle auf 30 km/h, so dass der Fahrer die erlaubte Geschwindigkeit um mehr als das Dreifache überschritten hat. Bei einer derartig hohen Geschwindigkeit im dichten Stadtverkehr sind die Unfallrisiken besonders hoch, und dementsprechend ist auch die dem Einsatzfahrer obliegende Sorgfaltspflicht erhöht. Diese Pflichten konnte der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs bei einer dermaßen hohen Geschwindigkeit, bei der mit einem durchschnittlichen Anhalteweg im Rahmen einer Gefahrenbremsung von ca. 75 Metern (Geschwindigkeit in km/h : 10 × 3) + 1/2 × (Geschwindigkeit in km/h : 10)2) zu rechnen ist, nicht in ausreichendem Maße wahrnehmen, um etwa bei Gefahr rechtzeitig zum Stillstand zu kommen. Hinzu kommt, dass das Einsatzfahrzeug mit dieser sehr hohen Geschwindigkeit die ausschließlich freie Busspur befuhr, während sich auf dem linken Fahrstreifen ein Stau gebildet hatte und rechts von der Busspur parkende Fahrzeuge standen. Weder war somit das Einsatzfahrzeug gut sichtbar noch konnte der Fahrer des Einsatzfahrzeuges erkennen, welches Verkehrsgeschehen (Passanten, Kinder, Radfahrer etc.) zwischen den links und rechts stehenden Fahrzeugen ablief. Bei dieser Sachlage war für ihn auch nicht erkennbar, ob die anderen Verkehrsteilnehmer ihn durch Freimachen der Bahn wahrgenommen hatten. Hinzu tritt, dass die Potsdamer Straße in Fahrtrichtung des Beklagtenfahrzeugs erst kurz vor dem Unfallort gerade verläuft und davor in einer Linkskurve, so dass der Fahrer des Einsatzfahrzeugs das Geschehen auf der Fahrbahn nur eingeschränkt überblicken konnte.

30 Dabei übersieht der Senat nicht, dass für das Einsatzfahrzeug des Beklagten Eile geboten und Martinshorn und Blaulicht eingeschaltet waren, um den anderen Verkehrsteilnehmer das Herannahen zu signalisieren. Wie oben dargelegt darf die zu erfüllende hoheitliche Aufgabe zu dem Verkehrsverstoß allerdings nicht außer Verhältnis stehen, d.h. die mit der Einsatzfahrt verbundenen Risiken für Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer müssen sich in einem hinnehmbaren Rahmen halten, wobei es stets auf die Umstände des Einzelfalls und der konkreten Verkehrssituation ankommt. So mag bei einer Einsatzfahrt unter Wahrnehmung von Sonderrechten im Stadtverkehr das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um das Doppelte bei einer gut einsehbaren Hauptstraße keinen Sorgfaltspflichtverstoß des Einsatzfahrers darstellen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Januar 2024 – 7 U 141/23 –, juris Rn. 12). Bei einer dreifachen Überschreitung kann dies aber nicht mehr gelten, zumal unter Berücksichtigung der hier gegebenen örtlichen und verkehrsbedingten Besonderheiten. So war vorliegend aufgrund der stark überhöhten Geschwindigkeit und der Verkehrssituation die einzige Möglichkeit für den Fahrer des Einsatzfahrzeuges des Beklagten, auf eine Gefahrensituation zu reagieren, die Einleitung einer Gefahrenbremsung, da ein Ausweichen nicht möglich war (vgl. in dem Zusammenhang etwa Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Januar 2024 – 7 U 141/23 –, juris, Rn. 23 bei gut einsehbarer Hauptstraße oder Kammergericht, Urteil vom 20. März 2003 – 12 U 199/01 –, juris, Rn. 29 bei mindestens 300 m geradlinig verlaufender Hauptverkehrsstraße und wenig Verkehr am späten Abend). Diese Gefahrenbremsung konnte bei einem Hindernis mit einem Abstand von unterhalb 75 Metern aber nur zu einer Kollision führen.

31 Dem steht auch entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht entgegen, dass der vom Senat in seiner Prozesskostenhilfeentscheidung zitierten Rechtsprechung (Kammergericht, Urteil vom 13. März 2003 – 12 U 257/01 –, juris Rn. 4; OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2017 – I-9 U 34/17 –, juris Rn. 3) insoweit ein abweichender Sachverhalt zugrundelag, als sich diese Entscheidungen auf Verkehrsunfälle mit Einsatzfahrzeugen auf Kreuzungen beziehen, die durch Rotlicht gesperrt waren. Denn gleichwohl ist den Entscheidungen zu entnehmen, dass Einsatzfahrzeuge nicht frei davon sind, trotz der Inanspruchnahme von Sonderrechten die notwendige Sorgfalt wahrzunehmen, um die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Ferner kommt in der zitierten Rechtsprechung zum Ausdruck, dass bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile insbesondere der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges vor und bei der Kollision entscheidende Bedeutung zukommt.

32 An dem Ergebnis ändert auch nichts, wenn der Beklagte vorbringt, dass nach den vorläufigen Feststellungen des Sachverständigen Hxxx aus dessen Gutachten vom 14.10.2021 aus der beigezogenen Strafakte der Unfall auch bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h oder 60 km/h unvermeidbar gewesen wäre. Denn die Beurteilung der Unfallursächlichkeit des Verhaltens des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs ändert sich dadurch nicht. So kann ein späterer Unfall einer Geschwindigkeitsüberschreitung zwar nicht allein schon deshalb zugerechnet werden, weil das Fahrzeug bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle gelangt wäre. Vielmehr muss sich in dem Unfall gerade die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage aktualisieren (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2005 – VI ZR 228/03 –, juris Rn. 22). Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und Unfall ist aber zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wobei Vermeidbarkeit eben auch dann anzunehmen ist, wenn es zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufes und der erlittenen Verletzungen gekommen wäre (ebd.). In dem Zusammenhang bedarf es keines Beweises darüber, in welcher konkreten Höhe der Schaden bei Einhaltung der Geschwindigkeit geringer ausgefallen wäre (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15. April 2014 – 16 U 213/13 –, juris Rn. 37).

33 Von einer deutlichen Verringerung der Verletzungsfolgen für den Kläger bei Einhaltung einer der Verkehrssituation angemessenen Geschwindigkeit ist vorliegend auszugehen. So ergeben sich unter Zugrundelegung eines vom Beklagten selbst vorgetragenen Abstands von 10 bis 15 Metern, ab dem der Kläger als Hindernis für den Fahrer des Einsatzfahrzeugs auf der Busspur erkennbar war, und einer Reaktionszeit zwischen 0,5 Sekunden, die ebenfalls vom Beklagten selbst vorgetragen wurde, bis hin zu 1 Sekunde, die üblicherweise angenommen wird, folgende Berechnung der jeweiligen Aufprallgeschwindigkeit bei unterschiedlichen Ausgangsgeschwindigkeiten (Berechnungsformel v(p) = a * t + v(f); s = Weg (bis zum Aufprallpunkt), t = Zeit (bis zum Aufprall), v (f) = Geschwindigkeit (mit dem das Fahrzeug unterwegs ist), a = Bremsverzögerung (a = {2*(s - v(f) * t) } : t^2)):

34 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Abstand m | Ausgangsgeschwindigkeit km/h | Reaktionszeit Sek. | Aufprallgeschwindigkeit km/h | | 10 | 96 | 0,5 | 96 | | 15 | 96 | 0,5 | 94,87 | | 10 | 96 | 1 | 96 | | 15 | 96 | 1 | 96 | | 10 | 70 | 0,5 | 69,74 | | 15 | 70 | 0,5 | 64,93 | | 10 | 70 | 1 | 70 | | 15 | 70 | 1 | 70 | | 10 | 60 | 0,5 | 58,17 | | 15 | 60 | 0,5 | 52,31 | | 10 | 50 | 0,5 | 45,87 | | 15 | 50 | 1 | 38,16 | | 15 | 50 | 1 | 48,54 |

35 Anhand dieser Darstellung wird deutlich, dass es zwar auch bei geringerer Ausgangsgeschwindigkeit zu einer Kollision zwischen dem Kläger und dem Beklagtenfahrzeug gekommen wäre, die jeweilige Aufprallgeschwindigkeit aber mit der jeweiligen Ausgangsgeschwindigkeit identisch bzw. nahezu identisch und damit jeweils deutlich geringer gewesen wäre als die tatsächliche Aufprallgeschwindigkeit von 96 km/h. Anders gesagt: Je langsamer das Einsatzfahrzeug gefahren wäre, umso geringer wäre die Aufprallgeschwindigkeit gewesen, und zwar um denselben bzw. nahezu selben Faktor. Wäre, wie der Beklagte vorbringt, das Einsatzfahrzeug nur 70 km/h oder 60 km/h schnell gewesen, hätte sich die Aufprallgeschwindigkeit bei der vom Beklagten selbst behaupteten Reaktionszeit von 0,5 Sekunden um mindestens 27,35 % ((69,74 ./. 96 – 1) x 100) bzw. 39,4 % ((58,17 ./. 96 – 1) x 100) verringert. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer um knapp 1/3 verringerten Kollisionsgeschwindigkeit deutlich geringere Verletzungen aufgetreten wären als geschehen (vgl. dazu Kammergericht, Teilurteil vom 24. November 2005 – 12 U 188/04 –, juris Rn. 33). Erst recht gilt dies bei einer Verringerung der Aufprallgeschwindigkeit um knapp 40 %, d.h. bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h, was dem Senat eine der konkreten Verkehrssituation angemessene Geschwindigkeit erscheint. Die deutliche Überschreitung dieser Geschwindigkeit war für den Unfall und die eingetretenen konkreten Unfallfolgen demzufolge ursächlich.

36 Dem Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrers des Einsatzfahrzeugs gegenüber überwiegt das Mitverschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens i.S.v. § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB nicht derart, dass Letzterer allein haften würde. Zwar hat - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt und der Kläger auch eingestanden hat - der Kläger beim Überqueren der Fahrbahn gegen Sorgfaltspflichten verstoßen und zwar insbesondere gegen die in § 38 Abs. 1 S. 2 StVO enthaltene Pflicht, Einsatzfahrzeugen mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen. Indes ergibt die gebotene Abwägung dieses Mitverschuldens mit der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagtenfahrzeugs, dass vorliegend beide Unfallparteien zu gleichen Teilen haften. Hieran ändert auch nichts, wenn der Beklagte zuletzt noch vorgebracht hat, der Kläger habe das herannahende Einsatzfahrzeug auch durch die auf dem linken Fahrstreifen gestauten Fahrzeuge hindurch erkennen müssen. Denn der Sorgfaltspflichtverstoß des Klägers beim Überqueren der Fahrbahn ist unstreitig. Die (mögliche) Erkennbarkeit lässt den Verstoß allerdings nicht als grob fahrlässig erscheinen, jedenfalls nicht in einer die (Mit-)Haftung des Beklagten ausschließenden Weise. Auch dass der Kläger keinen Fahrradhelm trug, erhöht nicht sein Mitverschulden. So kann einem Radfahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem nicht elektrisch unterstützten Fahrrad ein Mitverschulden nicht deshalb zugerechnet werden, weil er keinen Helm getragen hat (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 25 U 52/24 –, juris Rn. 12; auch schon: BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13 –, juris Rn. 15).

(2)

(a)

37 Dem Umfang und der Höhe nach besteht der um seinen Mitverschuldensanteil verringerte Anspruch des Klägers zunächst in einem angemessenen Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB für die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen und dabei entstandenen Schmerzen.

38 Im Rahmen der Feststellung der vom Kläger erlittenen Verletzungen ist zunächst auf den Arztbrief der Cxx (Cxx für Orthopädie und Unfallchirurgie) vom 14.9.2020 abzustellen, wonach der Kläger insbesondere die von ihm in der Klageschrift behaupteten multiplen Riss- und Platzwunden im Gesicht, eine Risswunde am Oberarm links und Ellenbogen rechts, sowie Frakturen und zwar eine offene Unterschenkelfraktur, einen Bruch des rechten Oberschenkelknochens, ein schweres Thoraxtrauma mit Rippenserienfraktur links, ferner einen linksseitigen Pneumothorax, einen Hämatothorax und eine linksseitige Nierenlazeration erlitten hat, deren Versorgung mehrere Operationen erforderte. Diese Verletzungen sind vom Beklagten nicht bestritten worden.

39 Im Rahmen der Bemessung eines aufgrund der o.g. Verletzungen angemessenen Schmerzensgeldbetrages kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Senats hingewiesen werden, wonach die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen abhängt (Senat, Urteil vom 9. September 2019 – 22 U 35/18 –, juris Rn. 25 ff.). Die Schwere dieser Belastungen wird insbesondere durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen, Leiden, Entstellungen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein besonderes Gewicht, wobei das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren zählen. Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Auch die beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind beachtliche Faktoren, wobei es nicht zuletzt auf das Alter des Geschädigten ankommt; denn ein und dieselbe Beeinträchtigung wird nicht in jedem Lebensalter gleich gravierend empfunden. Bei der Schmerzensgeldbemessung nach diesen Grundsätzen verbietet sich eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen oder Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge nicht addiert werden; vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falles zu ermitteln (ebd.).

40 Entscheidungen in vergleichbaren Fällen, wie sie insbesondere in Form von Schmerzensgeldtabellen veröffentlicht werden, können im Vorfeld der Entscheidungsfindung als grobe Orientierungshilfe herangezogen werden, dienen jedoch nicht als (bindende) Grundlage der Schmerzensgeldbemessung; aus bestimmten, zuvor ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträgen können keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden (ebd.).

41 Nach diesen Grundsätzen ist im Rahmen der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger um einen zum Unfallzeitpunkt 31Jährigen handelt, also einen noch relativ jungen Menschen. Einzustellen ist auch, dass der Kläger sportlich aktiv ist, was sich schon daraus ergibt, dass er zum Unfallzeitpunkt als CrossFit-Trainer beschäftigt war. Unbestritten kam es überdies beim Kläger durch das erlittene Polytrauma über einen Zeitraum von zwei Jahren zu schweren körperlichen Einschränkungen mit wochenlanger Bewegungsunfähigkeit und erheblichen Schmerzen. Ferner befindet sich der Kläger wegen der Unfallfolgen in fortdauernder ambulanter Behandlung, wobei eine vollständige Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktionen nicht absehbar ist. Im Körper des Klägers befinden sich außerdem noch metallene Stützplatten, deren Entfernung irgendwann erforderlich sein wird.

42 In vergleichbaren Fällen wurden in Bezug auf die einzelnen Verletzungen des Klägers folgende Schmerzensgeldbeträge als angemessen anerkannt (zit. nach Slizyk Schmerzensgeld-HdB/Slizyk, Schmerzengeld, Entscheidungen: Von Kopf bis Fuß, 21. Aufl. 2025):

43 (aa) Riss- und Platzwunden:

44 - Gesicht:

45 AG Nürnberg Urteil vom 14.11.2015 - 22 c 134/14: Gesichtsverletzung / Schnittwunden (hier: 1 cm lange glattrandige und oberflächliche Schnittwunde unterhalb der Lippe knapp rechtsseitig der Mittellinie des Gesichts sowie rechtsseitig unterhalb der Unterlippe weitere drei parallel verlaufende Wunden im Abstand von wenigen Millimetern. Haftung: 100 %.

46 4.000 Euro

47 - Oberarm:

48 LG Nürnberg-Fürth Urteil vom 5.11.1996 - 13 S 5198/96: Oberarmverletzung/Hundebiss (hier: handflächengroßes Hämatom [= Bluterguss] und Schwellungen oberhalb des linken Oberarms [= Ellenbogen] sowie 3 jeweils 1-2 cm lange Bisswunden). Haftung: 100 %.

49 920,33 Euro

50 - Ellenbogen:

51 OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 9.12.2019 - 22 U 182/18: Ellenbogenverletzung, leichte. Haftung: 100 %.

52 1.000 Euro

53 (bb) Frakturen:

54 - Offene Grundgliedfraktur kleiner Finger rechte Hand:

55 AG München Urteil vom 8.8.2018 - 154 C 20100/17: Fingerfraktur (hier: Mittelfingerfraktur rechts mit Kapselanriss). Haftung: 100 %.

56 3.000 Euro

57 - LWK-Fraktur (Querfortsatz):

58 OLG Saarbrücken Urteil vom 20.4.2023 - 3 U 7/23: Wirbelkörperfraktur (hier: instabile Lendenwirbelkörperfraktur). Haftung: 100 %.

59 15.000 Euro

60 LG Wiesbaden Urteil vom 17.3.2011 - 9 O 342/08: Wirbelfraktur / Wirbelkörperfraktur (hier: Lendenwirbelkörperberstungsfraktur des LWK-1 mit nach intraspinal dislozierten Fragmenten). Haftung: 100 %.

61 15.000 Euro

62 OLG Hamm Urteil vom 24.9.2012 - 6 U 16/12: Wirbelsäulenfraktur (hier: Lendenwirbelsäulenkörperfraktur). Haftung: 100 %.

63 8.000 Euro

64 OLG Düsseldorf Urteil vom 20.8.2007 - 1 U 172/06: Wirbelkörperfraktur (hier: Lendenwirbelkörperfraktur in Form einer stabilen LWK-1-Vorderkantenfraktur). Haftung: 100 %.

65 8.000 Euro

66 (cc) Oberschenkelfraktur rechts:

67 LG Gera Urteil vom 14.8.2006 - 4 O 1537/04: Oberschenkelschaftfraktur links und Knieverletzung (hier: Kniebänderverletzung in Form einer Kapselbandverletzung am linken Kniegelenk. Haftung: 100 %.

68 12.782,30 Euro

69 LG Münster Urteil vom 9.2.2005 - 10 O 321/04: Oberschenkelfraktur im hüftgelenknahen Bereich sowie Rippenfrakturen (Rippen 4 bis 9) sowie eine Kopfplatzwunde. Haftung: 100 %.

70 12.500,00 Euro

71 LG Trier Urteil vom 26.11.2009 - 6 O 321/07: Oberschenkelfraktur in Form einer Oberschenkelhalsfraktur. Haftung: 100 %.

72 16.000,00 Euro

7374 (dd) Offene Unterschenkelfraktur links mit mehrfragmentärer Fibulafraktur (Wadenbein) und Trümmerfraktur Tibia (Schienbein):

75 OLG Hamm Urteil vom 24.9.1996 - 27 U 106/96: Unterschenkelfrakturen, komplette, schwere (hier: komplette o. Unterschenkelfraktur links, Unterschenkeltrümmerfraktur in Form einer Schienbeinkopftrümmerfraktur mit Bänderverletzung in Form eines Bänderabriss, Ausriss des apex capitis femoris); Prellungen, Schnittverletzungen. Haftung: 100 %.

76 43.459,81 Euro

77 LG Dortmund Urteil vom 28.3.2003 - 21 O 340/02: Unterschenkelfraktur, schwere (hier: offene Unterschenkelfraktur 3. Grades in Form einer Schienbeinfraktur und Wadenbeinfraktur). Haftung: 100 %.

78 40,903,35 Euro

79 (ee) Thoraxtrauma (Pneumothorax, Hämatothorax und Chylothorax):

80 OLG Koblenz Urteil vom 19.12.2012 - 5 U 710/12: Pneumothorax und Hautemphysem. Haftung: 100 %.

81 2.000 Euro

82 LG Saarbrücken Urteil vom 2.7.2003 - 9 O 471/01: Lungenverletzung (hier: Pneumothorax) und Rippenfraktur. Haftung: 75 %.

83 2.625,00 Euro

84 (ff) Rippenserienfraktur:

85 LG Würzburg Urteil vom 29.3.2011 - 63 O 2223/08: Rippenfrakturen (hier: Rippenserienfraktur) und Zahnverletzungen (insgesamt wurden 6 Zähne beeinträchtigt). Haftung: 100 %.

86 15.000, Euro

87 LG Karlsruhe Urteil vom 24.7.2019 - 19 S 24/19: Rippenfrakturen der Rippen 7 bis 9 sowie eine einfache Brustbeinfraktur [= Sternumfraktur] in Verbindung mit einem sehr schmerzhaften Pleuraerguss. Haftung: 100 %.

88 4.500,00 Euro

89 LG Köln Urteil vom 12.9.2022 - 15 O 10/22: Rippenfrakturen / Rippenserienfraktur der siebten bis zehnten Rippe links in Verbindung mit Milzquetschung bzw. Milzkontusion mit Anschwellung der Milz sowie Lungenquetschung bzw. Lungenkontusion links sowie Gehirnerschütterung. Haftung: 100 %.

90 4.000,00 Euro

91 (gg) Nierenruptur:

92 OLG Koblenz Urteil vom 2.7.2007 - 12 U 1812/05: Nierenverletzung in Form einer Nierenprellung. Haftung: 100 %.

93 1.790,00 Euro

94 Ergänzend können zu Polytraumata folgende Entscheidungen mit vergleichbaren Verletzungen herangezogen werden:

95 OLG Celle Urteil vom 12.3.2008 - 14 U 175/07: Polytrauma (hier: Oberschenkelfraktur in Form einer Oberschenkelschaftfraktur links mit Beckenringfraktur; mehrere beids. Unterarmbrüche mit Nervverletzung. Schädelhirntrauma 2.Grades mit Hirnödem. Gesichtsverletzung mit Nasenbeinfraktur. Schlüsselbeinfraktur; großflächige Hautablederungsverletzungen, die Hauttransplantationen erforderlich machten).Haftung: 100 %.

96 90.000,15 Euro

97 LG Zweibrücken Urteil vom 20.2.2015 - 2 O 120/08: Polytrauma (hier: Schädelbasisfraktur in Form einer Schädelhinterhauptfraktur mit subduralem Bluterguss; Organverletzung in Form einer beids. Lungenquetschung mit Hämatopneumothorax sowie einer Leberquetschung; Oberarmfraktur, beids. Schulterfraktur in Form von Schulterblattfrakturen; beids. Schlüsselbeinfraktur, Rippenfrakturen; Wirbelsäulenfrakturen [Lendenwirbelsäulenkörperfraktur und Brustwirbelkörperfraktur]; Beckenfraktur bzw. Beckenringfraktur Typ C; Sprunggelenkfraktur sowie zahlreiche erhebliche Prellungen).Haftung: 100 %.

98 100.000,00 Euro

99 OLG München Urteil vom 13.8.2010 - 10 U 3928/09: Polytrauma (hier: u.a. eine beids. Oberschenkelfraktur in Form einer Oberschenkelschafttrümmerfraktur links und einer Oberschenkelschaftquerfraktur rechts, o. Kniescheibenfraktur 3.Grades, Lendenwirbelkörperfraktur, Organverletzung in Form von mehreren Darmverletzungen mit Dünndarmperforation und Darmrissverletzungen nach einem stumpfen Bauchtrauma; Fußfraktur).Haftung: 100 %.

100 100.000,00 Euro

101 In der Gesamtschau erscheint vor dem Hintergrund der konkreten Einschränkungen des Klägers in seiner Lebensführung, der von ihm erlittenen Schmerzen durch die Verletzungen selbst und durch erforderliche Operationen, sowie im Vergleich mit den Entscheidungen zu einzelnen Verletzungen und auch bezüglich der Entscheidungen zu polytraumatischen Ereignissen eingedenk der mittlerweile erfolgte Teuerung, und ferner unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 50 % ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,- Euro angemessen.

(b)

102 Dem Kläger steht hingegen kein Haushaltsführungsschaden zu.

103 Ein solcher Schaden ist nicht schlüssig dargetan. Zwar hat der Kläger, der einen Single-Haushalt führt, seinen Schaden unter Darlegung des auf die einzelnen Haushaltstätigkeiten (Einkaufen Lebensmittel, Essenszubereitung, Raumreinigung, Bekleidungsreinigung, Geschirrreinigung, handwerkliche Tätigkeiten. vgl. Ss. v. 2.11.2023, S. 12f = Bl. 80f d.A.) entfallenen Zeitaufwandes wie folgt beziffert:

104 14.9.2020 – 31.3.2021: 100 % MdH, Schaden pro Woche: 11 Std. = 319 Std.

105 1.4.2021 – 31.8.2021: 40 % MdH, Schaden pro Woche: 11 Std. = 253 Std.

106 Dabei hat der Kläger einen Stundensatz von 10 Euro angenommen. Auf dieser Grundlage hat der Kläger einen Schaden i.H.v. 2.151,60 Euro geltend gemacht, bei dem ein Mitverschulden von 50 % bereits berücksichtigt wurde.

107 Der Beklagte hat den klägerischen Vortrag jedoch bestritten. In seiner persönlichen Anhörung vom 3.7.2025 hat der Kläger gegenüber dem Senat angegeben, dass er sich noch bis November 2020 im Krankenhaus befunden habe. Ein Schaden in der Haushaltsführung kann - jedenfalls im genannten Umfang - daher nicht vorlegen haben, weil der Kläger noch nicht wie vorgetragen ab September 2020 wieder im eigenen Haushalt lebte. Dies hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt. Auch wenn der Kläger im Übrigen angegeben hat, vor allem aufgrund seiner Verletzungen an seinem Bein in der Haushaltsführung eingeschränkt gewesen zu sein, bleibt unklar, in welchem Umfang und über welchem Zeitraum dies gewesen sein soll, zumal er auch angab, sich zeitweise über fünf Tage in der Woche in einer ambulanten Rehabilitation befunden zu haben, so dass davon auszugehen ist, dass die Führung seines Haushalts in der Zeit nur in begrenztem Umfang erforderlich war.

(c)

108 Der Kläger hat in der Klageschrift eine abschließende Bezifferung des Verdienstausfallschadens angekündigt. Dieser ist nicht erfolgt, und zwar auch nicht mit der Berufungsbegründung. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger den Anspruch jedenfalls nicht in diesem Verfahren verfolgt.

(d)

(aa)

109 Dem Kläger stehen im tenorierten Umfang auch die gelten gemachten Nebenforderungen zu, nämlich Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB auf das Schmerzensgeld seit dem 3.9.2021 (Aufforderungsschreiben vom 17.8.2021 mit Fristsetzung, Anlage K 4). Eine darüber hinaus gehende Zinsforderung auf das Schmerzensgeld seit dem 22.8.2020, dem Tag nach dem Unfall, steht dem Kläger hingegen nicht zu, da nicht erkennbar ist, warum eine Mahnung für die Begründung des Verzugs jeweils entbehrlich sein sollte i.S.d. § 286 Abs. 2 BGB.

(bb)

110 Dem Kläger steht ferner ein Anspruch gegen den Beklagten auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu.

111 So hat der Schädiger dem Geschädigten die Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs zu ersetzen, soweit diese notwendig waren. Hierzu gehören vor allem die Kosten für einen vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalt, und zwar auch bei einer außergerichtlichen Schadensregulierung (vgl. nur MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 180 m.w.N.). Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist, dass der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte, was vorliegend der Fall ist, weil die Parteien über die Unfallverursachung schon seit Anbeginn über die Haftung im Streit lagen, und es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt, in dem die Haftung nach Grund und Höhe derart eindeutig war, dass auch aus Sicht des Geschädigten kein Anlass für Zweifel an der Ersatzpflicht des Schädigers bestand (vgl. dazu Geigel Haftpflichtprozess/Katzenstein, 29. Aufl. 2024, Kap. 3 Rn. 233 ff.).

112 Der Höhe nach ergibt sich der Anspruch aus einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 des VV zum RVG zu einem Gegenstandswert bis 65.000 Euro, also 1.764,10 Euro, zzgl. einer Pauschale von 20,- Euro gemäß Nr. 7002 VV-RVG und zzgl. Mehrwertsteuer, d.h. insgesamt von 2.123,08 Euro. Geltend gemacht hat der Kläger allerdings nur 1.751,80 Euro, so dass gemäß §§ 528 ZPO nur dieser Betrag zzgl. Rechtshängigkeitszinsen seit dem 14.11.2023 (Zustellung der Klage nach bewilligter Prozesskostenhilfe, Bl. 99 d.A.) gem. §§ 291, 288 BGB zuzusprechen sind.

bb)

113 Auch die Feststellungsklage ist begründet, weil der Beklagte dem Kläger nach dem oben Gesagten 50 % aller weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger aus dem Unfallgeschehen vom 21.8.2020 entstanden sind und noch entstehen werden. Der Antrag war in Bezug auf die Ersatzpflicht immaterieller Schäden dahingehend auszulegen, dass damit nur künftige Schadensfolgen gemeint sein können, weil mit dem zugleich erfolgten Zahlungsantrag auf Schmerzensgeldes wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes nicht nur alle bereits eingetretenen, sondern auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten werden (s. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 259/15 –, juris Rn. 6; Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 27/14 –, juris Rn. 11; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. Juli 2014 – 2 U 101/13 –, juris Rn. 45 ff.). Dies schließt weiter gehende Ansprüche aufgrund von nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eintretender, objektiv nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden indes nicht aus. Diese können vielmehr durch einen Antrag auf Feststellung der Einstandpflicht für künftige objektiv nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aufgrund des Urteils geltend gemacht werden (ebd.).

114 B) Widerklage

115 Die Berufung des Klägers hat, soweit sie sich gegen die im Rahmen der Widerklage erfolgte Verurteilung zur Zahlung von 12.432,93 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen hieraus an den Beklagten wendet, insoweit Erfolg, als nur eine Zahlungspflicht i.H.v. 6.216,47 Euro besteht, da die Unfallparteien nach den o.g. Ausführungen jeweils zur Hälfte für die entstandenen Schäden einzustehen haben. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

116 Die Ausführungen des Landgerichts zur diesbezüglichen Schadenshöhe sind nicht zu beanstanden, insbesondere wonach angesichts des substantiierten Vortrags des Beklagten zu dem am Einsatzfahrzeug entstandenen Sachschaden durch Vorlage eines Gutachtens eines KFZ-Sachverständigen, nach welchem ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist, das einfache Bestreiten des Klägers nicht ausreicht, um den Schaden in Zweifel zu ziehen. Auch in der Berufung hat der Kläger seinen Vortrag nicht konkretisiert, sondern zur Schadenshöhe gar nichts mehr vorgetragen.

III.

117 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO.

118 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO, wobei der Satz 2 von § 708 Nr. 10 ZPO auch bei teilweiser Zurückweisung der Berufung anwendbar ist und zwar insoweit, als das Urteil nicht abgeändert wurde (vgl. in dem Zusammenhang auch OLG Frankfurt, Urteil vom 10. September 2021 – 4 U 195/18 –, juris Rn. 90).

119 Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 39 ff., 45 Abs. 1 S. 1, 47 ff. GKG, 3 ff. ZPO. Danach war der Streitwert für den Ausgangsrechtsstreit und das Berufungsverfahren wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen, wobei in Bezug auf das vom Kläger begehrte Schmerzensgeld der zugesprochene Betrag von 60.000,00 Euro maßgeblich war, da der Streitwert bei unbezifferten Schmerzensgeldanträgen sich grundsätzlich nach dem zugesprochenen Betrag bestimmt (vgl. dazu Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. März 2013 – 1 U 97/12 –, juris Rn. 65). In Bezug auf den Feststellungsantrag ist der Senat - wie das Landgericht - von einem Wert von 5.000,00 Euro ausgegangen.

120 Der Senat war an die Festsetzung des Streitwertes durch das Landgericht nicht gebunden, vgl. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG (vgl. dazu auch OLG Celle, Beschluss vom 23. Juli 2009 – 6 W 106/09 –, juris Rn 3).

121 Eine Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, weil keine der Gründe des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Hier war eine Einzelfallentscheidung zu treffen und es fehlt an einer Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung.

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