KG Berlin 1. Strafsenat, 2024-08-16, 1 Ws 55/24

1 Ws 55/24Tribunale superiore / I camera penale16 ago 2024

Testo completo

KG Berlin 1. Strafsenat — 1 Ws 55/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-16

Aktenzeichen: 1 Ws 55/24

ECLI: ECLI:DE:KG:2024:0816.1WS55.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Beschwerde des Rechtsanwaltes XXX, XXX, XXX, gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 11. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

  2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung der notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte diesem in dem ursprünglich gegen drei Angeschuldigte geführten Verfahren mit Anklageschrift vom 11. Januar 2022 unter anderem die Begehung einer bandenmäßigen Steuerhinterziehung in großem Ausmaß (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nrn. 1 und 5 AO) vorgeworfen. Einen Einziehungsantrag hatte die Staatsanwaltschaft weder in der Anklageschrift angekündigt noch in der Hauptverhandlung gestellt. In der Anklagebegleitverfügung hat sie darauf hingewiesen, dass eine Einziehung nicht in Betracht komme. Das Landgericht hat das Verfahren betreffend den früheren Angeklagten XXX durch Beschluss vom 8. September 2023 zur gesonderten Entscheidung abgetrennt und gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Einen Hinweis auf eine – auch während des übrigen Verfahrens nicht thematisierte – Einziehungsentscheidung hat das Landgericht nicht erteilt. Die Kosten des Verfahrens hat es der Landeskasse auferlegt, die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten nicht. Dessen Verteidiger hat mit Antrag vom 20. September 2023 die Festsetzung der Verteidigergebühren und -auslagen in Höhe von 1.983,73 Euro, unter anderem auch der Gebühr Nr. 4142 VV RVG, geltend gemacht. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen – einer Erinnerung der Bezirksrevisorin gegen die ursprünglich höhere Festsetzung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle abhelfend – durch Beschluss vom 26. März 2024 auf 1.151,92 Euro festgesetzt. Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG nebst Umsatzsteuer hat er (weiterhin) nicht festgesetzt. Zur näheren Begründung wird in dem Beschluss vom 19. Oktober 2023, gegen den der Verteidiger eine – durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesene – Erinnerung eingelegt hatte, ausgeführt, dass eine anwaltliche Beratung hinsichtlich einer Einziehung schon deshalb nicht erforderlich gewesen sei, weil die Einziehung allenfalls die (nicht mehr existente) Firma betroffen hätte, über die die (früheren) Angeklagten Erklärungen gegenüber dem Finanzamt abgegeben hätten. Auch habe die Anklagebehörde nicht auf eine Einziehung angetragen. Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2024 zugestellt worden. Mit der am 25. Juni 2024 eingegangenen Beschwerde macht Rechtsanwalt XXX geltend, dass die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG entstanden sei. Er habe mit dem Mandanten anlässlich einer Besprechung im August 2022 unter anderem auch den „Gesichtspunkt der Gesellschaftsstrukturen und eine(r) hieraus möglicherweise resultierende(n) Einziehungsentscheidung (…) erörtert.“

2 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG). Der Beschwerdewert (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) ist angesichts der erfolglos geltend gemachten Gebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer von 784,21 Euro erreicht.

3 2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Gegen die Absetzung der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG ist nichts einzuwenden. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers rechtfertigen keine andere Entscheidung.

4 Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung oder verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit, z.B. eine Besprechung oder eine Beratung, für den Beschuldigten ausübt (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 26. Aufl., VV 4142 Rdnr. 10). Diese (nicht notwendig gerichtliche) Tätigkeit muss aber nach Aktenlage geboten gewesen sein. Allein der Umstand, dass im Falle der Verurteilung eine derartige Maßnahme gegebenenfalls in Betracht kommen könnte, reicht für die Entstehung der Gebühr nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht aus (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 2021 – 1 Ws 16/21 – und vom 25. Oktober 2019 – 1 Ws 86/19 –; jeweils m.w.Nachw.).

5 Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht die Festsetzung der Gebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG zu Recht versagt. Nicht relevant ist insofern, dass der Einziehung keine Beträge unterliegen, die durch nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten erlangt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 – 1 StR 326/18 –), zumal die Einstellungsentscheidung – so der Beschwerdeführer zutreffend – im August 2022 nicht absehbar war. Allerdings war die vom Beschwerdeführer dargelegte anwaltliche Besprechungs- bzw. Beratungstätigkeit objektiv nicht geboten.

6 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer zeitlich vor der Beratung eingereichten Anklageschrift keinen Antrag nach § 73c StGB angekündigt. Sie hat einen solchen Antrag stattdessen in ihrer Anklagebegleitverfügung ausdrücklich ausgeschlossen. Eine davon abweichende Sachlage, etwa durch Anordnungen eines Vermögensarrestes zur Sicherung der Wertersatzeinziehung oder einer Beschlagnahme, trat im weiteren Verfahren nicht ein. Auch das Tatgericht wies den früheren Angeklagten zu keinem Zeitpunkt darauf hin, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB in Betracht komme. Ein solcher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO wäre – ohne vorherige Ankündigung durch die Anklagebehörde – jedoch zwingende Voraussetzungen gewesen, um mit einer etwaigen Verurteilung eine Einziehung des Wertes etwaiger Taterträge vorzunehmen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 265, Rdnr. 20a; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 265, Rdnr. 37; jeweils m.w.Nachw.).

7 Nach alledem lag eine Einziehung zu keinem Zeitpunkt des Vor-, Zwischen- oder Hauptverfahrens nahe. Die anwaltliche Mühewaltung, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, ist daher ein durch die Verfahrensgebühr nach § 4119 VV RVG abgegoltener Teil der allgemeinen Verteidigertätigkeit. Sieht sich der Verteidiger, wie ausweislich des Beschwerdevorbringens Rechtsanwalt XXX, unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten zu einer Besprechung über eine nicht konkret anstehende Einziehung veranlasst, so kann dies keine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG auslösen. Andernfalls wäre deren Erstattung entgegen der Rechtsprechung stets zu bejahen, sobald der Verteidiger eine solche Tätigkeit vorträgt.

8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

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