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3 L 25/26•VG Berlin 3. Kammer, 2026-06-08, 3 L 25/26
3 L 25/26Tribunale amministrativo / 3a camera8 giu 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-08
Aktenzeichen: 3 L 25/26
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0608.3L25.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 VwGO, § 5b SchulG BE, § 76 Abs 1 Nr 12 SchulG BE
Rechtskraft: ja
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin, freier Träger in der Kinder- und Jugendhilfe, begehrt die Fortsetzung der Kooperation zwischen ihr und der Grundschule f....
2 Die Antragstellerin betreibt seit dem Kalenderjahr 2005 eine ergänzende Förderung und Betreuung für die Schulkinder der Grundschule f.... In diesem Zusammenhang bestanden mehrere Kooperationsvereinbarungen der Antragstellerin mit der Schule sowie ein Trägervertrag mit dem Antragsgegner, welcher die Kooperationsvereinbarungen vervollständigte. Die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten bildeten zuletzt unter anderem die Kooperationsvereinbarung vom 11. März 2016 über Leistungen der ergänzenden schulischen Pflege und Hilfe, die Kooperationsvereinbarung vom 1. August 2016 über Leistungserbringung und Leistungsfinanzierung der außerunterrichtlichen Ganztagsangebote sowie der ergänzenden Förderung und Betreuung, nebst der Rahmenvereinbarung über die Leistungserbringung und Finanzierung der Ganztagsangebote an Grundschulen und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt durch Träger der freien Jugendhilfe (Schulrahmenvereinbarung) sowie die Trägervereinbarung vom 15. Juli 2024 über die Finanzierung der Leistung der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung. Mit Bescheid vom 20. September 2024 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin eine unbefristete Betriebsgenehmigung zur Durchführung der ergänzenden Förderung und Betreuung von Schulkindern der Grundschule f....
3 Nach Beschluss der Schulkonferenz am 14. Oktober 2025 hierüber sprach die Schulleitung mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 die ordentlichen Kündigungen der Kooperationsvereinbarungen vom 11. März 2016 und vom 1. August 2016 zum Ende des Schuljahres 2025/2026 am 31. Juli 2026 aus. Zur Begründung der Kündigung der Kooperationsvereinbarung vom 1. August 2016 über die Leistungserbringung des außerunterrichtlichen Ganztagsangebots und der ergänzenden Förderung und Betreuung führte die Schulleitung im Wesentlichen aus, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht möglich sei, da die Antragstellerin zum wiederholten Male Veränderungen bei den mit der Schulleitung konzeptionell eng zusammenarbeitenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern vorgenommen habe, ohne dies zuvor mit der Schulleitung kommuniziert zu haben. Die Kündigung des Kooperationsvertrages über die Leistungen der ergänzenden schulischen Pflege und Hilfe vom 11. März 2016 wurde damit begründet, dass die Schule einen Neuanfang mit einem anderen Träger der freien Jugendhilfe wünsche, mit dem eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu allen das Schulleben betreffenden Belangen, insbesondere zu der Zusammenarbeit bei der Ausgestaltung der Ganztagsschule und der ergänzenden Förderung möglich sei. Um eine Leistungserbringung aus einer Hand zu erhalten, die einem übereinstimmenden Bildungsverständnis sowie einem gleichen Gedanken zu einer Qualitätsentwicklung entstamme, seien auch die übrigen bestehenden Kooperationsverträge zu kündigen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 erfolgte die Kündigung des Trägervertrages vom 1. August 2024 durch den Antragsgegner.
4 Gegen die Kündigung der Kooperationsvereinbarungen sowie des Trägervertrags hat die Antragstellerin am 20. Januar 2026 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie führt im Wesentlichen aus, eine Pflichtverletzung auf Seiten der Antragstellerin liege nicht vor. Die Antragstellerin habe jederzeit ihre vertraglichen Verpflichtungen zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gewahrt. Die Kündigung der Kooperationsvereinbarungen sei erfolgt, weil die Schulleiterin unzufrieden mit der ausschließlich in der Kompetenz der Antragstellerin liegenden Entscheidung gewesen sei, eine Hortleitung aus verhaltensbedingten Gründen zu kündigen. Die Kündigung der Kooperationsvereinbarungen seien hierdurch jedoch nicht gerechtfertigt. Die ausgesprochenen Kündigungen würden faktisch zu einem Widerruf der Betriebserlaubnis führen, ohne dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 SGB VIII vorlägen. Ferner hätte die Antragsgegnerin bei Pflichtverletzungen der Antragstellerin das Verfahren gemäß § 15 der Schulrahmenvereinbarung einleiten müssen, um ein Kündigungsrecht der abgeschlossenen Vereinbarungen zu erhalten, das gegebenenfalls einen Widerruf der erteilten Betriebserlaubnis rechtfertigen würde.
5 Ohne den Erlass der beantragten Anordnung drohe der Antragstellerin ein unwiederbringlicher Schaden, da sie bei ihr beschäftigten Mitarbeitern betriebsbedingt kündigen müsste, was einen schweren Reputationsschaden und – für den Fall einer Betriebsratsgründung – etwaige Zahlungsverpflichtungen in Form von Abfindungen gekündigter Beschäftigter nach sich ziehen werde. Aufgrund der ungeklärten Situation drohe zudem eine Kündigungswelle, die neben erheblichen wirtschaftlichen Belastungen auch zu einer qualitativ schlechteren Versorgung der in der Schule betreuten Kinder führen würde.
6 Die Antragstellerin beantragt (wörtlich),
7 1. den Antragsgegner zu verpflichten, die Kooperation mit der Antragstellerin gemäß der Kooperationsvereinbarungen vom 4. März 2015 und vom 1. August 2016 sowie den Trägervertrag vom 15. Juli 2024 zu unveränderten Bedingungen vorzunehmen und aus den Kündigungen der Kooperationsvereinbarungen vom 16. Oktober 2025 sowie der Kündigung des Trägervertrags vom 22. Oktober 2025 keine Rechte herzuleiten, bis eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache über die Wirksamkeit der Kündigungen des Antragstellers ergeht,
8 2. dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Anordnung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € anzudrohen.
9 Der Antragsgegner beantragt,
10 die Anträge zurückzuweisen.
11 Die geltenden Kooperationsverträge würden regelmäßig die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung für beide Parteien zum Ende des Schuljahres vorsehen, die an keine Voraussetzungen, insbesondere keine Pflichtverletzung einer Partei geknüpft sei. Die Begründung für die getroffenen Entscheidungen ergebe sich aus den Kündigungsschreiben vom 16. Oktober 2026. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Schule und der Antragstellerin sei nicht möglich. Dies gründe nicht allein auf der nicht mit der Schulleitung abgestimmten bzw. rechtzeitig angezeigten verhaltensbedingten Kündigung der leitenden Mitarbeiterin der ergänzenden Förderung und Betreuung. Vielmehr habe eine langjährige Diskrepanz zwischen der Schule und der Antragstellerin zu diesem Ergebnis geführt. Es sei zu bestreiten, dass die Betriebserlaubnis widerrufen sei. Es handele sich um eine Genehmigung eines Angebots der ergänzenden Förderung und Betreuung und der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung. Diese erlösche gem. § 24 Abs. 2 SchüFöVO, wenn die ergänzende Förderung und Betreuung oder die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung nicht mehr durch den in der Genehmigung genannten Träger der freien Jugendhilfe durchgeführt wird. Eine Pflichtverletzung seitens der Antragstellerin sei nicht erforderlich.
12 Der Antragstellerin fehle es auch an einem Anordnungsgrund. Als Unternehmerin habe diese die wirtschaftlichen Risiken primär selbst zu tragen. Es sei auch nicht dargelegt, dass der Schaden irreversibel sei, und jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die aufgelisteten Rechtsfolgen überhaupt in dem Umfang einträten. Auch sei zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin beantragte Entscheidung beim Antragsgegner ebenfalls zu nicht weniger gravierenden Folgen führen könnte, da dieser zum Anfang des neuen Schuljahres keinen neuen Träger der freien Jugendhilfe übernehmen könne. Dies hätte zur Folge, dass die ergänzende und außerunterrichtliche Förderung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler gefährdet wäre und die Betreuungszeiten gegebenenfalls nicht gewährleistet werden könnten.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
14 Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
15 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 / 3 M 105.17 –, juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 u.a. –, juris Rn. 1).
16 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Fortsetzung ihrer Kooperation mit der Schule über die ergänzende Förderung und Betreuung der Schulkinder besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
17 1. Anspruchsgrundlage für die Kooperation zwischen Schule und Trägern der freien Jugendhilfe bilden grundsätzlich die jeweiligen Träger- und Kooperationsvereinbarungen, vgl. § 5b Abs. 1 SchulG. Grundlage der Kooperation zwischen den Beteiligten bildeten zuletzt die Kooperationsvereinbarungen vom 11. März 2016 sowie vom 1. August 2016 sowie der Trägervertrag vom 15. Juli 2024. Diese Verträge wurden jeweils wirksam gekündigt, sodass sich aus ihnen ein Kooperationsanspruch nicht mehr ergeben kann.
18 a) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 seitens der Schule ausgesprochenen Kündigungen der Kooperationsvereinbarungen mit der Antragstellerin unwirksam sind.
19 Das Recht der Schule zur ordentlichen Kündigung der Kooperationsvereinbarungen ist vertraglich in § 3 Abs. 2 des Kooperationsvertrags vom 11. März 2016 sowie in § 5 Abs. 4 des Kooperationsvertrags vom 1. August 2016 vorgesehen. Hiernach kann dieser Vertrag von jeder Vertragspartei bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres zum 31. Juli des Folgejahres (Ende des Schuljahres) schriftlich gekündigt werden (Satz 1). Die Kündigung soll begründet werden (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
20 (1) Die Kündigungen der Kooperationsverträge sind mit Schreiben der Schulleitung vom 16. Oktober 2025 jeweils form- und fristgerecht erfolgt.
21 Die in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kooperationsvertrags vom 11. März 2016 bzw. § 5 Abs. 4 Satz 1 der Kooperationsvereinbarung vom 1. August 2016 sowie § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Rahmenvereinbarung über die Leistungserbringung und Finanzierung der Ganztagsangebote an Grundschule und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt durch Träger der freien Jugendhilfe (Schulrahmenvereinbarung – SchulRV, in der hier bei Kündigung maßgeblichen Fassung vom 1. August 2024) festgelegten Kündigungsfristen wurden durch die zum 31. Juli 2026 ausgesprochenen Kündigungen vom 16. Oktober 2025 eingehalten. Die in § 3 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 5 Abs. 4 Satz 1 vorgesehene Schriftform wurde gewahrt.
22 (2) Den Anforderungen an eine Begründung der Kündigungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Kooperationsvereinbarung vom 11. März 2026 bzw. § 5 Abs. 4 Satz 2 der Kooperationsvereinbarung vom 1. August 2016 hat die Schule in ihren Kündigungsschreiben genügt. Sie hat die Kündigungen mit der aus ihrer Sicht mit der Antragstellerin nicht möglichen vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie dem Bedürfnis, eine Leistungserbringung aus einer Hand durch einen anderen Träger der freien Jugendhilfe zu erhalten, hinreichend begründet.
23 (3) Die Kündigung der Kooperationsvereinbarung vom 1. August 2016 wurde von der Schulkonferenz als zuständigem Gremium wirksam beschlossen. Gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 12 SchulG entscheidet die Schulkonferenz im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder unter anderem über einen Wechsel des Trägers der freien Jugendhilfe im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung (§ 19 Abs. 6 SchulG) und die Grundsätze über weitere Kooperationen mit außerschulischen Partnern. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Ausweislich des Beschlussblatts zur Ersten Ordentlichen Sitzung der Schulkonferenz im Schuljahr 2025/2026 am 14. Oktober 2025 hat die Schulkonferenz die Kündigung der Kooperationsvereinbarung vom 1. August 2016 über die Leistungserbringung und Leistungsfinanzierung der außerunterrichtlichen Ganztagsangebot sowie der ergänzenden Förderung und Betreuung mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Für die Kündigung der Kooperationsvereinbarung vom 11. März 2016, die sich auf Leistungen der ergänzenden schulischen Pflege und Hilfe bezieht, bedurfte es einer Beschlussfassung durch die Schulkonferenz nicht.
24 Die Kündigungen wurden der Antragstellerin mit den Schreiben der Schulleitung vom 16. Oktober 2025 auch bekannt gegeben.
25 (4) Vertragliche Regelungen, die der Wirksamkeit den ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen entgegenstünden, sind von der Antragstellerin weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.
26 Das Vorliegen eines Kündigungsgrundes, etwa in Form einer Pflichtverletzung, ist nach den vertraglichen Bestimmungen für die in § 3 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 4 der Kooperationsvereinbarungen vorgesehene ordentlichen Kündigung nicht erforderlich (vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Dezember 2023 – OVG 3 B 231/23 –, juris Rn. 43; VG Halle [Saale], Urteil vom 31. Januar 2020 – 3 A 542/17 –, juris Rn. 49). Es kommt hier für die Wirksamkeit der Kündigungen daher auch nicht darauf an, ob die von der Schule vorgetragene Begründung zutrifft oder die Antragstellerin ihre Pflichten gegenüber der Schule verletzt hat.
27 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es im Vorfeld der Kündigung auch nicht der Einberufung einer Schiedsstelle nach Maßgabe des § 15 der SchulRV. Das in § 15 Abs. 1 bis 4 der SchulRV vorgesehene Verfahren zur Prüfung von etwaigen Pflichtverletzungen des Trägers stellt keine zwingende Voraussetzung für die Ausübung des in § 3 Abs. 2 Satz 1 der Kooperationsvereinbarung vom 11. März 2016 bzw. § 5 Abs. 4 Satz 1 der Kooperationsvereinbarung vom 1. August 2016 sowie nach § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 der SchulRV vorgesehenen ordentlichen Kündigungsrechts dar. Für eine dahingehende Einschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts hätte es einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung bedurft, an der es vorliegend indes fehlt. § 15 Abs. 5 der SchulRV sieht lediglich die Möglichkeit einer Kündigung von Kooperationsvertrag und Trägervertrag durch die Schule bzw. Schulaufsichtsbehörde bei negativem Ausgang des Schiedsverfahrens vor („kann“), schließt daneben eine ordentliche Kündigung nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 der SchulRV bzw. der Kooperationsvereinbarungen jedoch nicht aus. Hierfür streitet nicht zuletzt, dass eine gegenteilige Auslegung eine Privilegierung des pflichtwidrig handelnden Trägers gegenüber solchen Trägern, denen eine Pflichtverletzung nicht zur Last gelegt wird, zur Folge hätte. Dass dies von den Vertragsparteien beabsichtigt war, kann nicht angenommen werden.
28 (5) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kündigungen der Kooperationsvereinbarungen gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen würden.
29 Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen nach § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 138, 242 BGB wegen sitten- oder treuwidriger Benachteiligung der Antragstellerin. Die Ausübung einer vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigung stellt, sofern sie dem Vertragspartner – wie hier – durch eine angemessene Kündigungsfrist eine ausreichende Umstellungsfrist gewährt, grundsätzlich kein sitten- oder treuwidriges Handeln dar. Selbst im Falle einer über längere Zeit ungestört verlaufenden Geschäftsbeziehung ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich üblich und zulässig. Sie bedarf daher außer dem Hinweis auf die wirksame vertragliche Vereinbarung grundsätzlich keiner weiteren sachlichen Rechtfertigung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 – BGH KZR 33/93, juris Rn. 33 f.). Vor diesem Hintergrund vermögen weder der Umstand, dass die Kooperation zwischen den Beteiligten seit über 20 Jahren bestand, noch etwaige – im Einzelnen überdies noch unklare – kündigungsbedingte wirtschaftliche Belastungen und Reputationsschäden auf Seiten der Antragsstellerin die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung zu begründen. Diese Konsequenzen unterfallen vielmehr dem wirtschaftlichen Risiko, das die Antragstellerin mit Abschluss der Kooperationsvereinbarung bewusst und freiwillig eingegangen ist.
30 (5) Ermessensfehler bei der Entscheidung der Schule, die Kündigung der Kooperationsvereinbarungen auszusprechen, sind nicht erkennbar (vgl. zu diesem Erfordernis: OVG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 1979 – OVG VI S 31.79 –, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Dezember 2010 – OVG 4 LA 51/10 –, juris Rn. 5).
31 Insbesondere beruht die Kündigung auf sachlichen Gründen. Die Schulleitung begründete die Kündigung im Wesentlichen damit, dass ihr eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Antragstellerin nicht möglich sei und sie die Zusammenarbeit mit einem anderen Träger der freien Jugendhilfe, mit dem eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu allen das Schulleben betreffenden Belangen möglich sei, wünsche. Das aus Sicht der Schule zerrüttete Vertrauensverhältnis gründe dabei zuletzt insbesondere auf der nicht mit der Schulleitung abgestimmten bzw. rechtzeitig angezeigten verhaltensbedingten Kündigung der leitenden Mitarbeiterin der ergänzenden Förderung und Betreuung. Belange des Schullebens seien hierdurch erheblich tangiert, da das mit der gekündigten Leitungskraft und ihrem Leitungsteam gemeinsam erarbeitete Ganztagsschulkonzept ohne das sich mit dem Entwicklungsprozess identifizierende Personal des freien Trägers der Jugendhilfe nicht umgesetzt werden könne, die überraschende personelle Veränderung zu weiteren personellen Diskontinuitäten führen werde und bereits in der Vergangenheit personelle Diskontinuitäten von der Antragstellerin nur über von Beschäftigungsagenturen Personal ausgeglichen worden seien, was sich regelmäßig negativ auf die Qualität der Arbeit in dem außerunterrichtlichen Angebot bzw. der ergänzenden Förderung und Betreuung niedergeschlagen habe (vgl. die Kündigungsbegründung vom 16. Oktober 2025 sowie das Beschlussblatt zur Ersten Ordentlichen Sitzung der Schulkonferenz im Schuljahr 2025/2026 am 14. Oktober 2025, Bl. 52 des VV). Die Schulleiterin verweist in ihrer Stellungnahme vom März 2026 zudem darauf, dass sie aufgrund ihrer Gesamtverantwortung für die Schülerinnen und Schüler verpflichtet sei, sich über die verhaltensbedingten Kündigungsgründe bei der personalverantwortlichen Geschäftsführerin zu versichern, um darauf eine Risikoabschätzung vornehmen zu können. Ferner gehöre es zu den Aufgaben der Schulleiterin, den Schulfrieden sicherzustellen und Spekulationen über Kündigungsgründe zu unterbinden.
32 Vorstehende Erwägungen der Schule zum gestörten Vertrauensverhältnis sind nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Auch soweit die Schulleitung in ihrer Stellungnahme auf weitere Diskrepanzen zwischen den Beteiligten betreffend die allgemeine Zusammenarbeit, die Qualität und mangelnde Kooperationsbereitschaft der Antragstellerin verweist, sind sachfremde Erwägungen nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, die Schilderungen der Schulleitung in ihrer Stellungnahme träfen nicht zu und die Kündigungen seien willkürlich aufgrund einer persönlichen Animosität der Schulleitung ausgesprochen worden, bleibt ihr Vortrag unsubstantiiert. Das Vorliegen eines Ermessensfehlers ist hiermit nicht glaubhaft gemacht.
33 Die Kündigung trifft die Antragstellerin auch nicht unverhältnismäßig. Die Antragstellerin hat sich durch die vertragliche Vereinbarung des beiden Vertragsparteien zustehenden voraussetzungslosen ordentlichen Kündigungsrechts sehenden Auges und freiwillig in die Situation begeben. Durch die Vereinbarung einer neunmonatigen Kündigungsfrist hat die Antragstellerin gegenüber der Schule auch zu erkennen gegeben, dass sie diese Frist grundsätzlich für ausreichend erachtet, um sich auf die Folgen der Kündigung einstellen zu können (vgl. zu Vorstehendem: OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Dezember 2023 – OVG 3 B 231/23 –, juris Rn. 51). Etwaige mit der Kündigung verbundene – im Einzelnen noch nicht absehbare – wirtschaftliche und personelle Folgen auf Seiten der Antragstellerin begründen vor diesem Hintergrund nicht die Unverhältnismäßigkeit der Vertragsbeendigung. Die Antragstellerin musste aufgrund der vertraglich vereinbarten Kündigungsregelungen jederzeit mit der Möglichkeit einer Kündigung zum nächsten Schuljahr unter Einhaltung einer neunmonatigen Kündigungsfrist rechnen (vgl. VG Halle [Saale], Urteil vom 31. Januar 2020 – 3 A 542/17 –, juris Rn. 49).
34 b) Der Trägervertrag als vervollständigender Teil der Kooperationsverträge wurde von der Antragsgegnerin mit Schreiben des Antragsgegners vom 22. Oktober 2025 ebenfalls form- und fristgerecht gekündigt. Für Kooperations- und Trägervertrag gelten die gleichen Kündigungsfristen, § 4 Abs. 1 Satz 7 der SchulRV. Nach § 4 Abs. 1 und 2 der SchulRV war infolge der Kündigung des Kooperationsvertrags durch die Schule auch der dazugehörige Trägervertrag zu kündigen.
35 2. Ein Recht der Antragstellerin auf Fortsetzung der Kooperation mit der Schule folgt auch nicht aus der ihr zuletzt unbefristet erteilten Betriebsgenehmigung vom 20. September 2024.
36 Die Betriebsgenehmigung wurde nach § 19 Abs. 6 und 7 SchulG, §§ 23, 24 der Verordnung über die ergänzende Förderung und Betreuung und die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern vom 24. Oktober 2011 (Schülerförderungs- und Betreuungsverordnung – SchüFöVO –, GVBl. 2011, 506), in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. August 2024 (GVBl. 2025 S. 349) für eine bestimmte Schule, die Grundschule f..., erteilt. Die Betriebsgenehmigung bildet die Voraussetzung für die Durchführung der ergänzenden Förderung und Betreuung der Schulkinder, begründet hingegen keinen Anspruch der Antragstellerin hierauf. Ein solcher folgt vielmehr allein aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten.
37 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin beinhaltet die Kündigung der Kooperationsvereinbarung auch keinen Widerruf der Betriebsgenehmigung unter Außerachtlassung der hierfür geltenden Voraussetzungen. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SchüFöVO erlischt die Betriebsgenehmigung, wenn die ergänzende Förderung und Betreuung oder die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung nicht mehr durch den in der Genehmigung genannten Träger der freien Jugendhilfe durchgeführt wird. Im Falle einer – wie hier – wirksamen Kündigung der Kooperationsvereinbarungen zwischen Schule und Träger wird die Betriebsgenehmigung damit gegenstandlos, was gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG ihre Unwirksamkeit zur Folge hat, ohne dass die Vorgaben der §§ 48 ff. VwVfG heranzuziehen wären (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Dezember 2023 – OVG 3 B 231/23 –, juris Rn. 40).
38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei sich die Kammer hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit an dem Mindestwert von 20.000 Euro in Nr. 21.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 orientiert, da es sich bei dem Streit um die Erteilung der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII (Betriebserlaubnis für Einrichtungen der Jugendhilfe) um eine vergleichbare Angelegenheit handelt, und wegen der in der Sache begehrten Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Wert ansetzt.
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