progetti
L 33 R 4/23•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 33. Senat, 2026-03-19, L 33 R 4/23
L 33 R 4/23Tribunale delle assicurazioni sociali / Division 3319 mar 2026
Frühere Rente iS von § 77 Abs 3 S 1 SGB VI ist diejenige Rente, die für einen früheren Bezugszeitraum gewährt wird, der also ein früherer (rechtlicher) Rentenbeginn zugrunde liegt. Zu welchem Zeitpunkt der Bewilligungsbescheid ergeht, spielt im Rahmen des § 77 Abs 3 S 1 SGB VI hingegen keine Rolle. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam, 15. November 2022, S 36 R 363/20, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-03-19
Aktenzeichen: L 33 R 4/23
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0319.L33R4.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 77 Abs 3 S 1 SGB 6, § 77 Abs 3 S 2 SGB 6, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 10
Frühere Rente iS von § 77 Abs 3 S 1 SGB VI ist diejenige Rente, die für einen früheren Bezugszeitraum gewährt wird, der also ein früherer (rechtlicher) Rentenbeginn zugrunde liegt. Zu welchem Zeitpunkt der Bewilligungsbescheid ergeht, spielt im Rahmen des § 77 Abs 3 S 1 SGB VI hingegen keine Rolle. (Rn.43)
Verfahrensgang
vorgehend SG Potsdam, 15. November 2022, S 36 R 363/20, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. November 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens darüber, ob die dem Kläger bewilligte Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Zugrundelegung eines einheitlichen Zugangsfaktors von 1,0 zu berechnen ist, oder ob hinsichtlich eines Teils der Entgeltpunkte / Entgeltpunkte (Ost) ein geminderter Zugangsfaktor von 0,892 maßgeblich ist.
2 Der Kläger ist im Juni 1951 geboren.
3 Er stellte im März 2004 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, den die Beklagte ablehnte (Bescheid vom 3. August 2004, Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2005). Die anschließend erhobene Klage wies das Sozialgericht Potsdam ab (Urteil vom 25. November 2009, Aktenzeichen zuletzt: S 10 R 672/08). Der Kläger legte Berufung ein, die beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 33 R 32/10 geführt wurde.
4 Während des laufenden Berufungsverfahrens gewährte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 25. September 2014 hin Altersrente für besonders langjährig Versicherte, und zwar vom 1. Juli 2014 an (Bescheid vom 17. Oktober 2014). Diese Rente berechnete sie auf der Grundlage von 3,1588 Entgeltpunkten und 25,6072 Entgeltpunkten (Ost) sowie einem Zugangsfaktor von 1,0. In dem Bescheid findet sich folgender Hinweis: „Sofern im Rahmen des Berufungsverfahrens ein weiterer Rentenanspruch vor dem 01.07.2014 anerkannt wird, werden wir auch die Altersrente neu feststellen.“
5 An seiner Berufung zum Aktenzeichen L 33 R 32/10 hielt der Kläger anschließend fest. Mit Urteil vom 29. Januar 2015 änderte das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts und verurteilte die Beklagte, dem Kläger vom 1. März 2004 bis zum 30. Juni 2014 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
6 In Umsetzung dieses Urteils bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19. Februar 2016 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung rückwirkend für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 30. Juni 2014. Zugunsten des Klägers ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 46.238,84 €. Der Rentenberechnung legte die Beklagte 2,9684 Entgeltpunkte und 30,2822 Entgeltpunkte (Ost) sowie jeweils einen Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde. Dieser Zugangsfaktor berücksichtigte einen Verminderungszeitraum von 36 Kalendermonaten (Juli 2011 bis Juni 2014) bei einer Minderung von 0,003 pro Kalendermonat. Es ergaben sich insgesamt 2,6478 persönliche Entgeltpunkte und 27,0117 persönliche Entgeltpunkte (Ost).
7 Den gegen den Bescheid vom 19. Februar 2016 erhobenen Widerspruch des Klägers, mit dem dieser sich gegen die Minderung des Zugangsfaktors wandte, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2018). Eine zunächst erhobene, beim Sozialgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen S 17 R 517/18 registrierte Klage nahm der Kläger im November 2019 wieder zurück.
8 Mit Bescheid vom 18. März 2016 stellte die Beklagte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 17. Oktober 2014 von Beginn an neu fest. Für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 30. April 2016 errechnete sie zugunsten des Klägers eine Nachzahlung in Höhe von 1.584,72 €. Sie führte aus, dass die dem Kläger gewährte Altersrente zu niedrig sei. Da dem Kläger für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 30. Juni 2014 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt worden sei, sei bei der Berechnung der Altersrente nunmehr nach § 88 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) der Besitzschutz der persönlichen Entgeltpunkte / Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen. Der Bescheid vom 17. Oktober 2014 sei somit nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufzuheben und die Rente neu zu berechnen.
9 Des Weiteren bestimmte die Beklagte mit dem Bescheid vom 18. März 2016 den Zugangsfaktor neu. Sie ging hierbei von 3,7336 Entgeltpunkten und 29,7450 Entgeltpunkten (Ost) aus. Für die Hälfte der Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost), die bereits Grundlage der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, d. h. für 1,4842 Entgeltpunkte und 15,1411 Entgeltpunkte (Ost), legte sie den Zugangsfaktor auf 0,892 fest. Für die restlichen Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost), d. h. für 2,2494 Entgeltpunkte und 14,6039 Entgeltpunkte (Ost), legte sie den Zugangsfaktor von 1,0 zugrunde. Es errechneten sich auf dieser Grundlage für die Altersrente insgesamt 3,5733 persönliche Entgeltpunkte und 28,1098 persönliche Entgeltpunkte (Ost).
10 Am 10. Dezember 2019 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 18. März 2016. Er machte geltend, dass ihm die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge, d. h. unter Zugrundelegung eines einheitlichen Zugangsfaktors von 1,0, zu gewähren sei.
11 Mit Bescheid vom 31. August 2020 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Sie führte aus, dass die Voraussetzungen des § 44 SGB X für eine Rücknahme des Bescheids vom 18. März 2016 nicht gegeben seien. Der Bescheid sei nicht zu beanstanden.
12 Gegen den Bescheid vom 31. August 2020 legte der seinerzeit bereits anwaltlich vertretene Kläger am 7. Oktober 2020 Widerspruch ein.
13 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück, und zwar mit der Begründung, dass der Kläger die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gewahrt habe. Der Bescheid vom 31. August 2020 sei spätestens am 1. September 2020 bei der Post aufgegeben worden und gelte somit gemäß § 37 Abs. 2 SGB X am 4. September 2020 als bekannt gegeben. Der Widerspruch des Klägers, eingegangen am 7. Oktober 2020, sei daher verspätet erhoben worden. Selbst wenn der Widerspruch fristgerecht eingelegt worden wäre, wäre er jedenfalls nicht begründet.
14 Anfang November 2020 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Potsdam erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Er hat vorgetragen, dass der Bescheid vom 31. August 2020 seinem Prozessbevollmächtigten ausweislich des Eingangsstempels erst am 7. September 2020 zugegangen sei. Der am 7. Oktober 2020 eingelegte Widerspruch sei daher fristgemäß erhoben worden. Bei der Altersrente für besonders langjährige Versicherte handle es sich um die Erstrente, weil sie ihm vor der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt worden sei. Deshalb sei der Altersrente gemäß § 77 Abs. 3 SGB VI ein Zugangsfaktor von 1,0 zugrunde zu legen. Er genieße Besitzschutz.
15 Mit Urteil vom 15. November 2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Kläger gegen den Bescheid vom 31. August 2020 fristgemäß Widerspruch erhoben habe. Dem Kläger stehe jedoch im Rahmen des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X kein Anspruch auf eine höhere Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu. Die Beklagte habe bei Erlass des Bescheids vom 18. März 2016 über die Neufeststellung der Altersrente weder das Recht unrichtig angewandt, noch sei sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Der Bescheid vom 18. März 2016 beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X. In den Verhältnissen, die bei Erlass dieses Bescheids vorgelegen hätten, sei insoweit nachträglich eine Änderung eingetreten, als dem Kläger mit Bescheid vom 19. Februar 2016 für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 30. Juni 2014 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt worden sei. Unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 3 SGB VI sei bei der Berechnung der Altersrente nunmehr für die Hälfte der Entgeltpunkte, welche Grundlage der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, der geminderte Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde zu legen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die „frühere Rente“ im Sinne des § 77 Abs. 3 SGB VI. Insoweit komme es nicht auf das Datum des Bewilligungsbescheids, sondern darauf an, für welchen Zeitraum die Rente gewährt wurde. Die Änderung der Altersrente sei mit dem Bescheid vom 18. März 2016 im Ergebnis zugunsten des Klägers im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X erfolgt, denn die Altersrente habe sich erhöht, auch wenn der Zugangsfaktor für einen Teil der Entgeltpunkte rückwirkend ab dem 1. Juli 2014 gemindert worden sei. Die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI sei ebenfalls beachtet worden.
16 Gegen das ihm am 7. Dezember 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Januar 2023 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Ferner trägt er vor, dass er dafür bestraft werde, dass sich der Rechtsstreit um die Erwerbsminderungsrente so lange hingezogen habe. Tatsächlich habe er mit der Erwerbsminderungsrente nicht mehr gerechnet. Am Ende sei er hierdurch schlechter gestellt, als wenn die Erwerbsminderungsrente abgelehnt worden wäre. Er habe auf Anraten der Beklagten die Rente mit 63 beantragt, weil es zu diesem Zeitpunkt vernünftig gewesen sei. Er persönlich habe den Zeitraum bis zum Anfang der Regelaltersrente mit Hilfe von Arbeitslosengeld I überbrücken wollen.
17 Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ein Teilanerkenntnis abgegeben. Sie hat sich verpflichtet, den Bescheid vom 18. März 2016 dahingehend abzuändern, dass sie für 15,1411 Entgeltpunkte (Ost) den Zugangsfaktor von 1,0 und für 14,6039 Entgeltpunkte (Ost) den Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde legt, und dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 eine entsprechend höhere Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen, an der Berufung im Übrigen aber festgehalten.
18 Der Kläger beantragt,
19 das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. November 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 18. März 2016 zu ändern und ihm für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 eine höhere Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Zugrundelegung eines einheitlichen Zugangsfaktors von 1,0 zu gewähren.
20 Die Beklagte beantragt,
21 über das Teilanerkenntnis hinaus die Berufung zurückzuweisen.
22 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. An der Auffassung, dass der Widerspruch unzulässig gewesen sei, hält sie nicht weiter fest.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
24 Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (vgl. § 143 SGG) sowie nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisses (§ 101 Abs. 2 SGG) ist die Berufung jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein weitergehender Anspruch zu.
25 A. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG), gerichtet auf die Aufhebung des Überprüfungsbescheids der Beklagten vom 31. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2020, die Verpflichtung der Beklagten zur Änderung des Rentenbescheids vom 18. März 2016 sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer höheren Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Zugrundelegung eines einheitlichen Zugangsfaktors von 1,0. Der Kläger hat vor Erhebung der Klage auch das nach § 78 SGG erforderliche Vorverfahren durchlaufen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Widerspruch des Klägers – zu Unrecht (dazu sogleich unten) – als unzulässig zurückgewiesen hat. Besondere Anforderungen an die Durchführung des Vorverfahrens, insbesondere hinsichtlich des Prüfungsumfangs, stellt § 78 SGG nicht. Maßgebend ist allein, dass ein Widerspruchsverfahren stattgefunden hat, welches mit einer (ablehnenden) Entscheidung der Verwaltung durch Widerspruchsbescheid abgeschlossen wurde (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 151/10 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 54, juris Rn. 9). Die Fehlerfreiheit des Vorverfahrens ist nicht Sachurteilsvoraussetzung.
26 B. Die Klage ist jedoch unbegründet.
27 I. Dem vom Kläger verfolgten Anspruch steht allerdings nicht schon die Bindungswirkung eines Verwaltungsakts (§ 77 SGG) entgegen. Der angefochtene Überprüfungsbescheid vom 31. August 2020 ist nicht bestandskräftig geworden. Der Kläger hat den Widerspruch gegen diesen Überprüfungsbescheid innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben. Dies räumt inzwischen auch die Beklagte ein. Die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X greift nicht, weil sich nicht feststellen lässt, an welchem Tag der Verwaltungsakt zur Post aufgegeben wurde. In den Verwaltungsvorgängen der Beklagten findet sich kein Absendevermerk. Ohnedies lässt sich der Vortrag des Klägers, wonach der Überprüfungsbescheid ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten erst am 7. September 2020 zugegangen sei, nicht widerlegen, zumal er durch einen anwaltlichen Eingangsstempel untermauert wird. Ausgehend hiervon ist der am 7. Oktober 2020 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch fristgemäß erhoben worden und hat den Eintritt der Bestandskraft des Überprüfungsbescheids verhindert.
28 II. Gleichwohl hat die Klage in der Sache keinen Erfolg. Der Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 31. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2020 ist unter Berücksichtigung des von der Beklagten abgegebenen und vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisses rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Änderung bzw. teilweise Rücknahme des Bescheids vom 18. März 2016 und Gewährung einer höheren Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Zugrundelegung eines einheitlichen Zugangsfaktors von 1,0.
29 Als Rechtsgrundlage für das Überprüfungsverlangen des Klägers kommt allein § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ob das Recht richtig oder unrichtig angewandt worden ist, beurteilt sich nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des zu überprüfenden Verwaltungsakts maßgeblichen Sach- und Rechtslage (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2023 – B 5 R 5/23 R –, SozR 4-2600 § 77 Nr. 13, juris Rn. 14 m. w. N.). Bei Rentenbescheiden ist die Besonderheit zu beachten, dass es nach materiellem Recht hinsichtlich des Umfangs der bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden persönlichen Entgeltpunkte (vgl. § 64 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 306 Abs. 1 SGB VI) auf den Zeitpunkt des Beginns der (hier: Alters-)Rente, mithin auf die Sach- und Rechtslage am 1. Juli 2014 ankommt (§ 300 Abs. 3 SGB VI).
30 Unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisses hat die Beklagte bei Erlass des Bescheids vom 18. März 2016 über die Neufeststellung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI) ab 1. Juli 2014 weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Vielmehr hat sie zu Recht den vorangegangenen Altersrentenbescheid vom 17. Oktober 2014 teilweise aufgehoben und die Rente unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 0,892 für einen Teil der Entgeltpunkte / Entgeltpunkte (Ost) von Beginn an neu berechnet.
31 1. Die Rechtmäßigkeit der in dem Bescheid vom 18. März 2016 enthaltenen Aufhebungsentscheidung misst sich an § 48 SGB X (vgl. für eine vergleichbare Fallkonstellation LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2014 – L 10 R 1776/13 –, juris Rn. 17 ff.). Nicht hingegen ist § 45 SGB X anwendbar.
32 § 45 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden darf. § 45 SGB X findet also Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll. § 48 SGB X ist hingegen als Aufhebungsnorm einschlägig, wenn der Verwaltungsakt aufgrund einer Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nachträglich rechtswidrig geworden ist. Beide Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, der aufgehoben werden soll, ab (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG, Urteil vom 7. April 2016 – B 5 R 26/15 R –, SozR 4-2600 § 89 Nr. 3, juris Rn. 31 und 32).
33 Der Bescheid vom 17. Oktober 2014, um dessen (teilweise) Aufhebung es hier geht, war zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig. Die Beklagte war seinerzeit zutreffend davon ausgegangen, dass die ab dem 1. Juli 2014 bewilligte Altersrente für besonders langjährig Versicherte auf der Grundlage eines einheitlichen Zugangsfaktors von 1,0 zu berechnen war. Der Kläger hatte sein 63. Lebensjahr am 16. Juni 2014 vollendet und konnte diese Rente daher gemäß § 236b Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI abschlagsfrei in Anspruch nehmen.
34 Die Anwendbarkeit des § 45 SGB X kann auch nicht damit begründet werden, dass dem Kläger bei objektiver Betrachtung für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 30. Juni 2014 – also in einem Zeitraum vor Erlass des Bescheids vom 17. Oktober 2014 – ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zustand, der sodann am 29. Januar 2015 durch den erkennenden Senat in dem Verfahren zum Aktenzeichen L 33 R 32/10 nur noch „ausgeurteilt“ wurde. Der bloße Umstand, dass nach materiellem Recht für einen vorangegangenen Zeitraum ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente bestand, hätte es der Beklagten bei Erlass des Bescheids vom 17. Oktober 2014 nicht erlaubt, den der Altersrente zugrunde liegenden Zugangsfaktor in Anwendung des § 77 Abs. 3 SGB VI (in der hier maßgeblichen und auch im Folgenden zitierten Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
35 Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI bleibt für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nach § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB VI aber nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Soweit jedoch nach Satz 1 der frühere Zugangsfaktor für die Folgerente maßgeblich bleibt, ordnet § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB VI für die in Nr. 1 bis 3 näher beschriebenen Konstellationen eine Erhöhung dieses (fortgeltenden) Zugangsfaktors an.
36 Die Regelung des § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI knüpft den Nachteil der Fortgeltung des reduzierten Zugangsfaktors an den Umstand, dass die frühere Rente tatsächlich in Anspruch genommen wurde (vgl. § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB VI), es also zu Rentenzahlungen gekommen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2023 – B 5 R 5/23 R –, SozR 4-2600 § 77 Nr. 13, juris Rn. 18 ff.; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – B 13 R 13/17 R –, SozR 4-2600 § 77 Nr. 11, juris Rn. 18, 38 und 39). Dies war zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte den Altersrentenbescheid vom 17. Oktober 2014 erlassen hat, noch nicht der Fall, denn zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung noch nicht bewilligt und ausgezahlt worden. Die mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 bewilligte Altersrente war daher für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 zunächst unter Zugrundelegung eines einheitlichen Zugangsfaktors von 1,0 zu berechnen.
37 2. Die mit Bescheid vom 18. März 2016 verfügte teilweise Aufhebung des Bescheids vom 17. Oktober 2014 und Neufeststellung der Altersrente lässt sich, wie die Beklagte zutreffend erkannt hat, auf § 48 Abs. 1 SGB X stützen.
38 Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit einer der dort näher geregelten Tatbestände erfüllt ist.
39 a) Eine Änderung in den maßgebenden Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheids vom 17. Oktober 2014 vorlagen, ist dadurch eingetreten, dass der Senat die Beklagte am 29. Januar 2015 in dem Verfahren zum Aktenzeichen L 33 R 32/10 verurteilt hat, dem Kläger für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 30. Juni 2014 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit zu gewähren, und dass die Beklagte dem Kläger diese Rente in Umsetzung des Urteils mit Bescheid vom 19. Februar 2016 bewilligt hat. Die Änderung war wesentlich, d. h. rechtserheblich, weil die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in neuer Höhe festzustellen war, der Bewilligungsbescheid vom 17. Oktober 2014 also unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen nicht mehr mit dem bisherigen Rentenbetrag hätte erlassen werden dürfen.
40 aa) Zum einen war die Altersente für besonders langjährig Versicherte nach Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Bestandsschutzregelung des § 88 SGB VI neu zu berechnen. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Dementsprechend waren bei der Neufeststellung der Altersrente durch Bescheid vom 18. März 2016 mindestens die persönlichen Entgeltpunkte / Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen, die für die Berechnung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ermittelt worden waren. Dies hat die Beklagte beachtet.
41 bb) Des Weiteren war die Altersente für besonders langjährig Versicherte nach Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund der in § 77 Abs. 3 SGB VI geregelten grundsätzlichen Fortgeltung des Zugangsfaktors für Folgerenten neu festzustellen. Ein einheitlicher Zugangsfaktor von 1,0 durfte der Altersrente nicht mehr zugrunde gelegt werden.
42 § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ordnet als Grundsatz die Fortgeltung des früheren (geminderten) Zugangsfaktors für alle Entgeltpunkte an, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren. Eine Ausnahme hiervon macht § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB VI für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, dass für diese Rente nicht – wie bei einer Altersrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung – der Rentenartfaktor 1,0, sondern lediglich ein Rentenartfaktor von 0,5 gilt (vgl. § 67 Nr. 2 SGB VI).
43 Anders als der Kläger meint, handelt es sich bei der mit Bescheid vom 19. Februar 2016 bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung um die frühere Rente im Sinne von § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI und bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte um die Folgerente. Unerheblich ist, dass dem Kläger die Altersrente bereits mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 bewilligt worden war. Frühere Rente im Sinne von § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ist diejenige Rente, die für einen früheren Bezugszeitraum gewährt wird, der also ein früherer (rechtlicher) Rentenbeginn zugrunde liegt. Dies ist hier die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Zu welchem Zeitpunkt der Bewilligungsbescheid ergeht, spielt im Rahmen des § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI hingegen keine Rolle (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2014 – L 10 R 1776/13 –, juris Rn. 19).
44 Bereits der Wortlaut des § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI („einer früheren Rente“) legt nahe, dass für die Beurteilung, welches die Vorrente und welches die Folgerente ist, auf den (rechtlichen) Beginn des Rentenbezugs abzustellen ist. Wäre es dem Gesetzgeber auf den Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Rentenbescheids angekommen, hätte sich dies im Wortlaut der Vorschrift niedergeschlagen, etwa durch die Verwendung der Formulierung „einer früher bewilligten Rente“.
45 Auch systematische Gesichtspunkte sprechen für die hier favorisierte Auslegung. Der Zugangsfaktor richtet sich gemäß § 77 Abs. 1 SGB VI nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn (oder bei Tod) und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Maßgebend für die Ermittlung des Zugangsfaktors sind dementsprechend nach § 77 Abs. 2 SGB VI der Rentenbeginn und die Dauer des Bezugs einer Rente. Die in § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI angeordnete Perpetuierung des Zugangsfaktors für Folgerenten knüpft an § 77 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI an. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum im Rahmen des § 77 Abs. 3 SGB VI abweichend von den vorangegangenen Absätzen der Norm auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheids abgestellt werden sollte, zumal dieser Zeitpunkt – wie auch der vorliegende Fall eindrucksvoll belegt – häufig von Zufällen abhängig ist.
46 Das hier gefundene Ergebnis wird schließlich durch die Gesetzgebungsgeschichte des § 77 Abs. 3 SGB VI und den Sinn und Zweck der Regelung gestützt. § 77 Abs. 3 SGB VI war im Kern bereits in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261) enthalten. Die Vorschrift bezog sich damals jedoch nur auf vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten. Die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten wurden sodann zum 1. Januar 2001 durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 1827) eingeführt. Die Funktion des Zugangsfaktors liegt seit jeher darin, die Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer zu vermeiden (§ 63 Abs. 5 SGB VI). Dieser Zweck kann indes nur erreicht werden, wenn der (geminderte) Zugangsfaktor einer für einen früheren Zeitraum bezogenen Rente für eine für einen späteren Zeitraum gewährte Rente maßgeblich bleibt – und nicht umgekehrt. Würde man im Rahmen des § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI hingegen auf den Zeitpunkt der Rentenbewilligung abstellen, würde dies zu Zufallsergebnissen führen, die nicht mit der Funktion des Zugangsfaktors in Einklang zu bringen wären.
47 Dementsprechend war bei der Neufeststellung der Altersrente durch Bescheid vom 18. März 2016 der geminderte Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde zu legen für diejenigen Entgeltpunkte / Entgeltpunkte (Ost), die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten / Entgeltpunkten (Ost) der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren (§ 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Abweichend hiervon war die Hälfte der Entgeltpunkte / Entgeltpunkte (Ost), die Grundlage der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung war, von der Fortgeltung des niedrigeren Zugangsfaktors „freizustellen“ (§ 77 Abs. 3 Satz 2 SGB VI), d. h. für sie war und ist der (höhere) Zugangsfaktor von 1,0 maßgeblich.
48 Die Beklagte hat das in § 77 Abs. 3 SGB VI normierte Recht weitgehend richtig angewandt. Lediglich bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ist ihr ein Fehler unterlaufen, der zu einer etwas zu geringen Summe an Entgeltpunkten (Ost) in der Rentenformel (§ 64 SGB VI) bei der Ermittlung des Monatsbetrags der dem Kläger zustehenden Altersrente für besonders langjährig Versicherte geführt hat. Insoweit hat die Beklagte nämlich nicht – wie durch § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB VI vorgeschrieben – die Hälfte der Entgeltpunkte (Ost) der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von der Perpetuierung des niedrigeren Zugangsfaktors freigestellt und hierfür den höheren Zugangsfaktor der Folgerente zur Anwendung gebracht, sondern – umgekehrt – die Hälfte der Entgeltpunkte (Ost), die bereits der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde lagen, weiterhin mit dem niedrigeren Zugangsfaktor in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) der Altersrente eingestellt. Als Folge davon hat die Beklagte nur für den kleineren („restlichen“) Teil der in die Rentenberechnung einzustellenden Entgeltpunkte den höheren Zugangsfaktor der Altersrente zur Anwendung gebracht (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 18. Oktober 2023 – B 5 R 5/23 R –, SozR 4-2600 § 77 Nr. 13, juris Rn. 27 bis 29). Da der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 30,2822 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde lagen (siehe Bescheid vom 19. Februar 2016), hätte für 15,1411 Entgeltpunkte (Ost) der Zugangsfaktor mit 1,0 und für 14,6039 Entgeltpunkte (Ost) der Zugangsfaktor mit 0,892 festgelegt werden müssen. Die Beklagte hat demgegenüber in dem Bescheid vom 18. März 2016 für 14,6039 Entgeltpunkte (Ost) den Zugangsfaktor 1,0 und für 15,1411 Entgeltpunkte (Ost) den Zugangsfaktor 0,892 als maßgeblich erachtet. Diesen Fehler hat die Beklagte jedoch durch das im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebene und vom Kläger angenommene Teilanerkenntnis korrigiert. Zutreffend ist sie davon ausgegangen, dass dem Kläger die sich aus der Korrektur ergebende höhere Altersrente mit Blick auf den im Dezember 2019 gestellten Überprüfungsantrag rückwirkend erst ab dem 1. Januar 2015 zu zahlen ist (§ 44 Abs. 4 SGB X).
49 b) Ein Tatbestand nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, welcher die (teilweise) Aufhebung des Bescheids vom 17. Oktober 2014 und die Neufeststellung der Altersrente mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, d. h. von Rentenbeginn an, rechtfertigte, war ebenfalls gegeben.
50 Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X einschlägig ist. Danach soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Zugunsten des Betroffenen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X erfolgt eine Änderung dann, wenn ihn der infolge der Änderung zu erlassende Verwaltungsakt im Vergleich zu dem aufzuhebenden Verfügungssatz „per Saldo“ begünstigt, d. h. ihm einen rechtlichen Vorteil bringt (BSG, Urteil vom 9. Juni 1988 – 4/1 RA 57/87 –, SozR 2200 § 1255a Nr. 19, juris Rn. 20). Genau dies war hier der Fall. Der „neue“ Verfügungssatz über die Rentenhöhe, so wie er sich in dem Bescheid vom 18. März 2016 findet, ist für den Kläger günstiger als die „alte“ Regelung zur Rentenhöhe, die mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 getroffen worden war. Obwohl die Beklagte dem Bescheid vom 18. März 2016, wie dargelegt, einen niedrigeren Zugangsfaktor für einen Teil der Entgeltpunkte / Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt hat, hat sie im Ergebnis höhere persönliche Entgeltpunkte und höhere persönliche Entgeltpunkte (Ost) sowie – folgerichtig – jeweils höhere monatliche Zahlbeträge ermittelt als noch in dem Bescheid vom 17. Oktober 2014. Hieraus resultierte die in dem Bescheid vom 18. März 2016 ausgewiesene Nachzahlung zugunsten des Klägers in Höhe von 1.584,72 € für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. April 2016. Dass eine der Bestimmungsgrößen, aus deren Produkt die Höhe der Rente ermittelt wird (hier: der Zugangsfaktor), zum Nachteil des Klägers geändert wurde, ändert nichts daran, dass sich die Neufeststellung der Altersrente nach Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung „per Saldo“ zu seinen Gunsten auswirkte.
51 c) Fristenregelungen stehen der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 18. März 2016 getroffenen Aufhebungsentscheidung ebenfalls nicht entgegen, insbesondere kommt die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht zum Tragen. § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB X stellt ausdrücklich klar, dass die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X keine entsprechende Anwendung findet, wenn die Änderung – wie hier – im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X zugunsten des Betroffenen erfolgt.
52 d) Auf der Rechtsfolgenseite ordnet § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X an, dass der Verwaltungsakt (hier: der Altersrentenbescheid vom 17. Oktober 2014) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden „soll“. Das Wort „soll“ in Abs. 1 Satz 2 des § 48 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R –, SozR 4-1300 § 48 Nr. 18, juris Rn. 57). Eine zur Ermessensausübung zwingende Atypik haftet dem vorliegenden Fall nicht an. Dass eine Rente wegen Erwerbsminderung erst nach langwierigen medizinischen und berufskundlichen Ermittlungen rückwirkend zuerkannt wird, stellt keine Besonderheit dar, ebenso wenig der Umstand, dass infolgedessen eine daran anschließende Altersrente neu festgestellt werden muss.
53 3. Soweit der Kläger im Nachhinein bedauert, im September 2014 einen Antrag auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte gestellt zu haben, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – B 13 R 91/11 R –, SozR 4-2600 § 249b Nr. 1, juris Rn. 28 ff.) sind nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine ihr gegenüber dem Kläger obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I), verletzt haben könnte.
54 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Der Kläger hat mit seinem Begehren unter Berücksichtigung des von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilanerkenntnisses wirtschaftlich nur in so geringem Umfang Erfolg gehabt, dass eine Quotelung nicht gerechtfertigt ist.
55 D. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.