Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2026-06-04, L 1 AS 507/26 NZB

L 1 AS 507/26 NZBTribunale delle assicurazioni sociali / 1a divisione4 giu 2026

Regest

Legt ein Kläger gleichzeitig Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid ein und stellt zudem fristgemäß Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Denn durch den Antrag auf mündliche Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen, sodass es keinen wirksamen Gerichtsbescheid mehr gibt, der im Rahmen der Berufung aufgehoben werden könnte. Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 6. März 2026, S 200 AS 3425/25, Gerichtsbescheid

Testo completo

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat — L 1 AS 507/26 NZB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-04

Aktenzeichen: L 1 AS 507/26 NZB

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0604.L1AS507.26NZB.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Legt ein Kläger gleichzeitig Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid ein und stellt zudem fristgemäß Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Denn durch den Antrag auf mündliche Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen, sodass es keinen wirksamen Gerichtsbescheid mehr gibt, der im Rahmen der Berufung aufgehoben werden könnte.

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 6. März 2026, S 200 AS 3425/25, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2026 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 Die als Nichtzulassungsbeschwerde als dem grundsätzlich statthaften Rechtsmittel auszulegende "Bitte um Übernahme dieser Klage" des Klägers vom 31. März 2026 gegen den am 14. März 2026 zugestellten genannten Gerichtsbescheid ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

2 Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid vom 6. März 2026 nicht nur dieses Rechtsmittel, sondern auch einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht gestellt. Die mündliche Verhandlung ist dort am 19. Juni 2026 vorgesehen. Wird sowohl Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet nach § 105 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die mündliche Verhandlung statt. Wird – wie hier am 23. März 2026 – rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen, § 105 Abs. 3 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist damit unzulässig, weil es bereits keinen wirksamen Gerichtsbescheid mehr gibt, den das hiesige LSG noch aufheben könnte.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.

4 Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden

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