VG Berlin 1. Kammer, 2026-06-09, 1 K 614/25

1 K 614/25Tribunale amministrativo / 1a camera9 giu 2026

Testo completo

VG Berlin 1. Kammer — 1 K 614/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-09

Aktenzeichen: 1 K 614/25

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0609.1K614.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 42 Abs 2 VwGO, § 5 Abs 1 S 1 StrG BE, Art 3 Abs 1 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger, ein in Schöneberg ansässiger Verein, der sich für die angemessene Würdigung bedeutsamer historischer Ereignisse im öffentlichen Raum einsetzt, begehrt die Umsetzung der Benennung eines Platzes in Berlin-Mitte.

2 Die nördlich des Kastanienwäldchens, östlich des Hauptgebäudes der Humboldt-Universität zu Berlin, südlich des heutigen Maxim-Gorki-Theaters beziehungsweise der Dorotheenstraße und westlich des Palais‘ am Festungsgraben belegene streitgegenständliche Fläche besteht grundbuchrechtlich aus zwei Flurstücken, dem Flurstück 9 und dem Flurstück 11 der Flur 820 im Grundbuch von Mitte. Am 13. März 1998 veröffentlichte die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr im Amtsblatt von Berlin eine Bekanntmachung vom 4. März 1998, wonach „der noch zu gestaltende Platz zwischen Maxim-Gorki-Theater, Straße am Festungsgraben, Kastanienwäldchen, Humboldt-Universität zu Berlin und Dorotheenstraße in Platz der Märzrevolution“ benannt wurde. Die Benennung sollte zum 18. März 1998 wirksam werden. Die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet.

3 Im Jahr 2000 wurde der Platz, der westlich vor dem Brandenburger Tor liegt, in „Platz des 18. März“ umbenannt.

4 Der Beklagte veräußerte das genannte Flurstück 11 in der Folgezeit an den X... . Das auf dieser Fläche belegene öffentliche Straßenland zog das Bezirksamt Mitte von Berlin (Bezirksamt) im November 2013 ein. Die Einziehung wurde bestandskräftig.

5 Im Amtsblatt von Berlin vom 11. April 2025 veröffentliche das Bezirksamt eine Bekanntmachung vom 3. April 2025, wonach festgestellt wird, dass sich die am 4. März 1998 bekanntgegebene Allgemeinverfügung wegen Wegfalls des Regelungsobjekts erledigt hat. Der Platz existiere nicht, er sei nie hergestellt worden. Außerdem sei die im Privateigentum stehende Teilfläche des Platzes eingezogen worden.

6 Mit Schreiben vom 28. April 2025 erhob der Kläger dagegen Widerspruch. Der Sinneswandel des Bezirksamts sei nicht nachvollziehbar. Die Allgemeinverfügung vom 3. März 1998 habe unmittelbare Wirkung entfaltet. Entscheidend sei nicht die Gestaltung des Platzes, sondern der Benennungsakt. Die Privatisierung einer Teilfläche des Platzes habe allenfalls zu einer Verkleinerung des Platzes, aber nicht zu seinem Untergang geführt.

7 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2025 wies das Bezirksamt den Widerspruch zurück. Dem Kläger fehle die Widerspruchsbefugnis. Ein Popularwiderspruch sei unzulässig.

8 Mit seiner am 3. Juli 2025 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er leitet seine Klageberechtigung daraus her, sich als zivilgesellschaftliche Gruppe seit über 40 Jahren an der öffentlichen Diskussion um Straßennamen in Berlin zu beteiligen. So habe er eine herausragende Position erlangt, die mit der Situation eines durch einen Verwaltungsakt direkt Betroffenen gleichzusetzen sei.

9 Der Kläger beantragt,

10 die im Amtsblatt von Berlin vom 11. April 2025 bekannt gemachte Allgemeinverfügung des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 3. April 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 18. Juni 2025 aufzuheben sowie

11 den Beklagten zu verurteilen, den Platz zwischen Maxim-Gorki-Theater, Straße am Festungsgraben, Kastanienwäldchen, Humboldt-Universität zu Berlin und Dorotheenstraße entsprechend der im Amtsblatt von Berlin vom 13. März 1998 bekannt gemachten Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 4. März 1998 als „Platz der Märzrevolution“ zu beschildern.

12 Der Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Er hält die Klage mangels Klagebefugnis für unzulässig.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Beschluss vom 4. Mai 2026 zur Entscheidung übertragen hat.

17 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mangels Klagebefugnis unzulässig.

18 Statthaft ist für das Begehren, die im Amtsblatt von Berlin vom 11. April 2025 bekannt gemachte Allgemeinverfügung aufzuheben, die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Für das weitere Begehren, die 1998 vorgenommene Benennung des Platzes durch eine entsprechende Beschilderung umzusetzen, ist die allgemeine Leistungsklage statthaft.

19 Beide Klagearten setzen eine Klagebefugnis des Klägers voraus. Das ergibt sich für das Anfechtungsbegehren aus einer unmittelbaren Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift, die sich ihrem Wortlaut nach auf die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage bezieht, sind diese Klagen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Für das Anfechtungsbegehren bedeutet das, dass eine Verletzung des Klägers in subjektiv-öffentlichen Rechtspositionen durch die angegriffene Allgemeinverfügung zumindest möglich sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2024 – 6 C 2.23 –, BVerwGE 183, 314, Rn. 13).

20 Für die allgemeine Leistungsklage, die in der Verwaltungsgerichtsordnung keine ausdrückliche Regelung erfahren hat, aber von ihr vorausgesetzt wird (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), ist § 42 Abs. 2 VwGO nach allgemeiner und zutreffender Ansicht entsprechend anzuwenden. Denn in der Voraussetzung der Klagebefugnis ist eine grundlegende Systementscheidung zu erblicken, die der Gesetzgeber der Verwaltungsgerichtsordnung in Anlehnung an die verfassungsrechtliche Vorstrukturierung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG getroffen hat. Für die gesetzlich vertypte Leistungsklage, nämlich die Verpflichtungsklage, hat der Gesetzgeber die Klagebefugnis ausdrücklich zur Voraussetzung gemacht. Es wäre widersprüchlich, hiervon bei der allgemeinen Leistungsklage abzuweichen (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21/12 –, BVerwGE 147, 312, Rn. 18). Für die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage muss daher zumindest die Möglichkeit bestehen, dass dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zusteht.

21 Dem Kläger fehlt für beide Klagebegehren die Klagebefugnis, weil es nach jedweder rechtlichen und tatsächlichen Betrachtungsweise offensichtlich ausgeschlossen ist, dass er durch die angegriffene Allgemeinverfügung aus dem Jahr 2025 in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird und dass er einen Anspruch auf die Umsetzung der von ihm gewünschten Beschilderung gemäß der Allgemeinverfügung aus dem Jahr 1998 hat.

22 Rechtsgrundlage für behördliche Entscheidungen über die Benennung und Umbenennung von öffentlichem Straßenland ist § 5 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Straßengesetzes – BerlStrG. Danach sind die öffentlichen Straßen zu benennen, sobald es im öffentlichen Interesse, insbesondere im Verkehrsinteresse, erforderlich ist. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG erfolgt die Benennung durch Allgemeinverfügung.

23 Der Kläger kann für sein Anfechtungsbegehren keine Klagebefugnis daraus herleiten, dass er Adressat der angegriffenen Allgemeinverfügung aus dem Jahr 2025 wäre. Denn Allgemeinverfügungen, mit denen über die Benennung von Straßen entschieden wird, sind adressatenlos. Es handelt sich um Allgemeinverfügungen, die im Sinne von § 1 Abs. 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 35 Satz 2 Var. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache regeln (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008 – OVG 1 N 63.07 –, juris, Rn. 6). Sie sind demgegenüber nicht an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis gerichtet (vgl. § 35 Satz 2 Var. 1 VwVfG). Aus demselben Grund vermittelt die Allgemeinverfügung von 1998, mit der der Platz benannt wurde, dem Kläger auch keinen im Wege der Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Umsetzung der damals vorgesehenen Benennung.

24 Der Kläger kann seine Klagebefugnis auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG ableiten. Wie sich aus dem Wortlaut der Rechtsgrundlage ausdrücklich ergibt, erfolgt die Benennung von Straßen im öffentlichen Interesse. Weder diese Formulierung noch der Sinn und Zweck der Vorschrift noch ihre Entstehungsgeschichte bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass sich Dritte gegen Benennungsentscheidungen zur Wehr setzen oder ihren Vollzug im Wege der Leistungsklage verlangen könnten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008 – OVG 1 N 63.07 –, juris, Rn. 6 ff.).

25 Eine Klagebefugnis ergibt sich auch nicht aus dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Recht, von willkürlichem staatlichen Handeln verschont zu bleiben. Zwar nehmen das Oberverwaltungsgericht und die Kammer in ihrer Rechtsprechung an, ein Anwohner beziehungsweise Anlieger könne sich auf das Verbot willkürlichen staatlichen Handelns berufen, wenn er sich gegen eine Straßenumbenennung wendet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008 – OVG 1 N 63.07 –, juris, Rn. 6, 14 ff.; Urteil der Kammer vom 6. Juli 2023 – VG 1 K 102/22 –, juris, Rn. 15). Der Kläger ist aber nicht Anwohner beziehungsweise Anlieger des streitgegenständlichen Platzes. Die genannte Rechtsprechung ist auch nicht auf sonstige Dritte zu übertragen. Denn auch der grundrechtlich fundierte Anspruch, von willkürlichem Handeln des Staates verschont zu bleiben, besteht nur insoweit, als ein Kläger von dem staatlichen Handeln, gegen das er sich wendet, in individualisierter Weise betroffen ist. Andernfalls könnte alle staatliche Tätigkeit durch jedermann vor Gericht einer Willkürkontrolle zugeführt werden. Das aber wäre die Popularklage, die der Gesetzgeber mit der Bestimmung in § 42 Abs. 2 VwGO in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise gerade nicht zulassen wollte. Der Kläger ist von der Benennung des Platzes nicht individuell betroffen. Er steht zu diesem Vorgang rechtlich lediglich in einem Verhältnis, wie es auf jeden anderen, zumindest auf jede andere Person, die in Berlin wohnt oder ansässig ist, auch zutrifft. Dass er geltend macht, sich seit langer Zeit intensiv in die politische Diskussion um Straßenumbenennungen einzubringen, ändert hieran nichts.

26 Auch grundrechtliche Rechtspositionen, die dem Kläger eine Klagebefugnis verleihen könnten, sind nicht ersichtlich. Wie der Kläger in seinen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat, geht es ihm um die Durchsetzung des aus seiner Sicht bestehenden Allgemeininteresses, im öffentlichen Straßenland des Landes Berlin angemessen an die Märzrevolution von 1848/1849 zu erinnern. Diese politische Positionierung ist durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie etwaig auch durch die Vereinigungsfreiheit des Klägers beziehungsweise seiner Mitglieder aus Art. 9 Abs. 1 GG geschützt. Aus diesen Grundrechten erwächst jedoch kein Recht, mit dem politische Entscheidungen, die der eigenen Auffassung zuwiderlaufen, in der Sache abgewehrt werden könnten.

27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung – ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen, deretwegen das Verwaltungsgericht die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO allein zulassen kann.

28 BESCHLUSS

29 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

30 5.000,00 Euro

31 festgesetzt.

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