KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 2026-03-27, 3 ORs 20/26, 3 ORs 2026 - 161 SRs 20/26

3 ORs 20/26, 3 ORs 2026 - 161 SRs 20/26Tribunale superiore27 mar 2026

Regest

1. Der Tatbestand von § 113 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass einer bereits begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht beendeten bestimmten (konkreten) Vollstreckungshandlung einer dazu berufenen Person Gewalt oder Drohung mit Gewalt entgegengesetzt wird, um diese zur Unterlassung der Vollstreckungshandlung zu nötigen. 2. Dafür ist nicht erforderlich, dass sich der Vollstreckungsbeamte bei Vornahme der Widerstandshandlung des Täters in dessen „Kontaktbereich“ befinden muss. Es reicht aus, dass sich die Tathandlung in dieser Zeitspanne auswirkt, mag auch die Tathandlung selbst schon vorher vorgenommen worden sein. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 25. November 2025, 582 NBs 26/24

Testo completo

KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen — 3 ORs 20/26, 3 ORs 2026 - 161 SRs 20/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-27

Aktenzeichen: 3 ORs 20/26, 3 ORs 2026 - 161 SRs 20/26

ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0327.3ORS20.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Der Tatbestand von § 113 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass einer bereits begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht beendeten bestimmten (konkreten) Vollstreckungshandlung einer dazu berufenen Person Gewalt oder Drohung mit Gewalt entgegengesetzt wird, um diese zur Unterlassung der Vollstreckungshandlung zu nötigen.

  2. Dafür ist nicht erforderlich, dass sich der Vollstreckungsbeamte bei Vornahme der Widerstandshandlung des Täters in dessen „Kontaktbereich“ befinden muss. Es reicht aus, dass sich die Tathandlung in dieser Zeitspanne auswirkt, mag auch die Tathandlung selbst schon vorher vorgenommen worden sein.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 25. November 2025, 582 NBs 26/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. November 2025 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass die Höhe eines einzelnen Tagessatzes der vom Landgericht gebildeten Gesamtgeldstrafe 19,- Euro beträgt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Ergänzend zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 4. März 2026, die sich der Senat zu Eigen macht, wird lediglich angemerkt:

2 1. Die Rüge, das Landgericht habe einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt, dringt ungeachtet ihrer Unzulässigkeit auch in der Sache nicht durch. Zutreffend ist das Landgericht in seinem den Antrag ablehnenden Beschluss davon ausgegangen, dass es sich schon um keinen Beweisantrag im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO handelt. Gegenstand eines Beweisantrags können nur Tatsachen sein, nicht aber bloße Wertungen oder lediglich das Beweisziel umschreibende Schlussfolgerungen (vgl. BGHSt 17, 337; OLG Stuttgart NStZ 2023, 763; Krehl in KK-StPO 9. Aufl., § 244 Rn. 3; Becker in Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 244 Rn. 99). Letzteres ist hier der Fall. Die genannten vermeintlichen Beweistatsachen beinhalten ausnahmslos reine Werturteile, die einem Beweis nicht zugänglich sind.

3 2. Der Rechtsauffassung des Angeklagten, eine tatbestandliche Widerstandshandlung im Sinne von § 113 Abs. 1 StGB setze voraus, dass sich der Vollstreckungsbeamte bei Vornahme der Widerstandshandlung des Täters zumindest in dessen „Kontaktbereich“ befinden müsse, folgt der Senat nicht. Der Tatbestand von § 113 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass einer bereits begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden aber noch nicht beendeten bestimmten (konkreten) Vollstreckungshandlung einer dazu berufenen Person Gewalt oder Drohung mit Gewalt entgegengesetzt wird, um diese zur Unterlassung der Vollstreckungshandlung zu nötigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1974 - 4 StR 67/74 -, juris; OLG Stuttgart NStZ 2016, 353). Dafür reicht es aus, dass sich die Tathandlung in dieser Zeitspanne auswirkt, mag auch die Tathandlung selbst schon vorher vorgenommen worden sein (vgl. BGHSt 18, 133; Senat NJW 2023, 2792, NStZ 2025, 361 und 737 sowie Beschluss vom 14. November 2024 - 3 ORs 65/24 -, juris; OLG Stuttgart a.a.O.).

4 Dem stehen die von der Revision zum Beleg ihrer Auffassung zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 1980 - 2 StR 127/80 - (NStZ 1981, 35) und 30. April 1974 (BGHSt 25, 313) nicht entgegen. In seinem Urteil vom 16. Juli 1980 hatte sich dieser mit den besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Vorführung nach § 134 StPO auseinanderzusetzen. Im Urteil vom 30. April 1974 hatte er zu klären, ob das Zufahren auf einen Halt gebietenden Polizeibeamten als Widerstand zu qualifizieren ist. Beiden Entscheidungen lässt sich keine Aussage darüber entnehmen, wann die Widerstandshandlung in Gang gesetzt werden kann. Von seiner Rechtsprechung abzurücken, wonach dies möglich ist, wenn sich der Täter (zumindest auch) festgeklebt hat, um sich der von ihm erwarteten polizeilichen Räumung zu widersetzen, sieht der Senat daher keine Veranlassung.

5 Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Dass es der Angeklagte - wie von der Revision vorgetragen - auch lediglich hingenommen haben könnte, nicht ohne Hilfe die Fahrbahn verlassen zu können, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen abwegig und bedurfte daher auch keiner Erörterung im Urteil.

6 3. Die - zuletzt mit Schriftsatz des Verteidigers vom 24. März 2026 - vorgetragene Rechtsauffassung, das mietfreie Wohnen des Angeklagten habe bei der Berechnung der Tagessatzhöhe außer Ansatz zu bleiben, findet im Gesetz keine Stütze. Das Einkommen im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB ist nicht rein steuerrechtlich, sondern nach wirtschaftlicher Betrachtung zu bestimmen. Es umfasst daher nicht nur alle Nettoeinkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit, sondern auch Naturalbezüge wie freie Kost und Wohnung (std. Rechtspr., vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. September 2024 - 203 StRR 409/24 - und 22. November 2023 - 205 StRR 364/23 -; beide juris; OLG Stuttgart StV 2009, 131; OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 6; OLG Hamm NJW 1976, 1221; Werner in Leipziger Kommentar zum StGB 14. Aufl., § 40 Rn. 27; Fischer, StGB 73. Aufl., § 40 Rn. 7; Radtke in MüKo-StGB 4. Aufl., § 40 Rn. 60; Heger in Lackner/Kühl/Heger, StGB 31. Aufl., § 40 Rn. 7; alle m.w.N.). Es ist deswegen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei der Bemessung des einzelnen Tagessatzes das mietfreie Wohnen des Angeklagten als Einkommen berücksichtigt hat.

7 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Für eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war im vorliegenden Fall schon deswegen kein Raum, weil der Angeklagte nur einen geringfügigen Teilerfolg errungen hat

8 (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2024 - 3 StR 425/24 -, juris). Zudem ist nach den Umständen davon auszugehen, dass der Angeklagte das Rechtsmittel auch dann eingelegt hätte, wenn schon die angefochtene Entscheidung so gelautet hätte, wie die des Landgerichts (vgl. KG, Beschlüsse vom 3. Juli 2016 - (5) 121 Ss 92/16 (26/16) - und 11. Januar 2012 2 Ws 351/11 -; beide juris; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO 68. Aufl., § 473 StPO Rdn. 26; alle m.w.N.), denn der Angeklagte hat mit seiner Revision die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils verfolgt.

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