VG Berlin 12. Kammer, 2026-05-20, 12 K 305/24

12 K 305/24Tribunale amministrativo / Chamber 1220 mag 2026

Testo completo

VG Berlin 12. Kammer — 12 K 305/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-20

Aktenzeichen: 12 K 305/24

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0520.12K305.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 108 VwGO, § 46 VwVfG, § 30 HSchulG BE, Rahmenstudien- und Prüfungsordnung HWR Berlin, Art 12 GG ... mehr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen den Vorwurf der Beklagten, in seiner Bachelorarbeit getäuscht zu haben.

2 Er studiert an der Beklagten seit dem Jahr 2020 im dualen Studiengang „BWL / Industrieversicherung“. Seine im Sommersemester 2023 eingereichte Bachelorarbeit wurde wegen eines Täuschungsversuchs mit der Note 5,0 (mangelhaft) gewertet, da die Prüfer der Auffassung waren, dass Teile der Arbeit mit Hilfe Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt worden seien. Gegen die Feststellung des Nichtbestehens legte der Kläger keine Rechtsmittel ein.

3 Am 9. Februar 2024 reichte der Kläger die streitgegenständliche Bachelorarbeit mit dem Thema „Die Umsetzung der ESG-Vorgaben in der Versicherungswirtschaft – Marktanalyse in Bezug auf die Industrieversicherer“ zur Bewertung ein. Seiner Arbeit fügte er eine „ehrenwörtliche Erklärung“ bei, seine Bachelorarbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und die Übernahme wörtlicher Zitate aus der Literatur sowie die Verwendung der Gedanken anderer Autoren an den entsprechenden Stellen innerhalb der Arbeit gekennzeichnet zu haben. Der Erstprüfer und der Zweitprüfer gelangten zu der Auffassung, der Kläger habe über die Eigenständigkeit seiner Arbeit getäuscht. Die Beklagte informierte ihn mit E-Mail vom 25. März 2024, dass die Bachelorarbeit mit der Gesamtnote „5, mangelhaft“ benotet und das für ein Bestehen der Bachelorprüfung erforderliche Kolloquium nicht stattfinden werde.

4 Der Kläger wandte sich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. April 2024 gegen die Benotung. Die Prüfer nahmen hierzu unter dem 6. und 7. Mai 2024 Stellung und begründeten den Täuschungsvorwurf.

5 Der Kläger hat am 27. Mai 2024 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Er habe seine Bachelorarbeit eigenständig und ohne Hilfsmittel verfasst. Insbesondere habe er keine KI zur Texterstellung verwendet. Dies werde auch belegt durch entsprechende Prüf-Software, die eine zweifellos menschliche Urheberschaft seiner Arbeit identifiziert habe. Soweit die Prüfer stilistische Brüche ausgemacht hätten, seien diese mit seiner abschnittsweisen Arbeitsweise zu erklären. Das von ihm bearbeitete Thema sei komplex und neuartig; KI könne hierfür keine Ergebnisse liefern. Die von den Prüfern herangezogene KI-Erkennungssoftware sei ungenau und nicht zum Nachweis des Einsatzes von KI tauglich. Er habe erkennbar eigenständig Interviews durchgeführt und Nachhaltigkeitsberichte ausgewertet.

6 Der Kläger beantragt,

7 die Bewertung der Bachelorarbeit mit dem Thema „Die Umsetzung der ESG-Vorgaben in der deutschen Versicherungswirtschaft – Marktanalyse in Bezug auf Industrieversicherer“ mit der Note 5,0 vom 25. März 2024 aufzuheben.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Sie trägt unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Prüfer vor: Die Bachelorarbeit des Klägers sei zu wesentlichen Teilen von einer generativen KI verfasst worden. Die inhaltliche und sprachliche Qualität unterliege starken Schwankungen. Auf vielen Seiten seien ganze Passagen sprachlich sehr glatt gehalten, zudem wiesen diese nicht einen einzigen orthographischen oder grammatischen Fehler, nicht einmal Kommafehler auf. Demgegenüber seien andere Teile der Arbeit sprachlich weniger glatt und enthielten zahlreiche Rechtschreib- und Grammatikfehler. Dabei falle insbesondere auf, dass die sprachlich sehr ansprechenden Teile mit wenigen Quellenhinweisen versehen, die sprachlich schwächeren Teile dagegen besser belegt seien. Dies deute ebenfalls auf den Einsatz von KI hin, weil diese Werkzeuge in der Regel nicht auf Quellen verwiesen. Teile der Bachelorarbeit seien zudem sehr stark an die im Jahr 2021 an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften eingereichten Masterarbeit von K... angelehnt.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Das Gericht hat den Kläger sowie die beiden Prüfer in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der Ergebnisse der Anhörungen wird das Sitzungsprotokoll in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage bleibt ohne Erfolg.

13 I. Sie ist zulässig.

14 Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Diese ist hinreichend rechtsschutzintensiv, denn mit der begehrten Aufhebung des Nichtbestehens wegen Täuschung leben das Prüfungsrechtverhältnis und damit der Anspruch des Klägers auf inhaltliche Bewertung seiner Bachelorarbeit wieder auf.

15 Die Klage ist fristgemäß erhoben.

16 Grundsätzlich muss die Anfechtungsklage nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist. Das war hier der Fall, denn in hochschulrechtlichen Angelegenheiten war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i.V.m. § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz, AZG Bln) in der für den hier zu entscheidenden Sachverhalt bis zum 31. Dezember 2025 maßgeblichen Fassung (seit dem 1. Januar 2026: § 42 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes Bln) der Widerspruch nicht statthaft und damit nicht erforderlich.

17 Da die Beklagte die E-Mail vom 25. März 2024, mit welcher sie dem Kläger das Nichtbestehen der Bachelorarbeit mitteilte, nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hatte, galt abweichend von der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO eine Klagefrist von einem Jahr ab Bekanntgabe (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO).

18 Diese Frist hat der Kläger mit der am 27. Mai 2024 erhobenen Klage gewahrt.

19 II. Die Klage ist unbegründet.

20 Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

21 Die Beklagte hat materiell-rechtlich fehlerfrei eine Täuschung des Klägers festgestellt und die Note „5, mangelhaft“ vergeben (nachfolgend 1.). Auch formell begegnet das Verfahren keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (nachfolgend 2.).

22 1. Rechtsgrundlage der Benotung der Bachelorarbeit ist § 24 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung der Beklagten vom 12. Februar 2019 und 5. November 2019, zuletzt geändert am 8. November 2022 (RStPO). Danach gelten Prüfungsleistungen als mit „nicht ausreichend“ bzw. „ohne Erfolg“ beurteilt, wenn Studierende versuchen, Prüfungsergebnisse durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen.

23 Einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, die eine Sanktion bei der nicht erlaubten Verwendung von KI vorsieht, bedarf es nicht (a.A. Heckmann, Täuschung durch Einsatz generativer KI in Hochschulprüfung: Erlaubnisvorbehalt für Ko-Kreation, jurisPR-ITR 9/2026 Anm. 2; Heckmann/Rachut, Rechtssichere Hochschulprüfungen mit und trotz generativer KI, OdW 2024, 85, 89). Denn eine Täuschung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 RStPO liegt bereits dann vor, wenn ein Prüfling eine selbständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, obwohl er sich bei dieser Prüfung in Wahrheit unerlaubte Vorteile verschafft oder unerlaubter Hilfe bedient hat (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 229; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2025 – 19 B 881/25, juris Rn. 8). Dazu zählt auch, dass ein Prüfling unter Verstoß gegen das Gebot der Eigenständigkeit wahrheitswidrig vorgibt, der Text seiner Arbeit stamme von ihm oder aus von ihm selbst paraphrasierten Quellen.

24 Diese Grundsätze finden eine hinreichende normative Grundlage in § 30 Abs. 2 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 RStPO. Danach ist es grundsätzlich Teil der verfahrensgegenständlichen Prüfungsleistung des Verfassens einer Bachelorarbeit, die in der Arbeit enthaltenen Gedanken selbst zu formulieren und aus anderen Quellen übernommene Texte entsprechend zu kennzeichnen.

25 So bestimmt § 30 Abs. 2 Satz 2 BerlHG, dass in Bachelor- und Masterstudiengängen eine Abschlussarbeit vorzusehen ist, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbstständig nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Methoden zu bearbeiten. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 RStPO ist die Abschlussarbeit eine wissenschaftliche Ausarbeitung zu einem Thema, das geeignet sein muss, den Kompetenzerwerb exemplarisch zu überprüfen. Um dem Anspruch an wissenschaftliches Arbeiten zu genügen und um feststellen zu können, ob der Prüfling die erforderlichen Kompetenzen tatsächlich erworben hat, ist zwingend erforderlich, dass das Gebot der Eigenständigkeit beachtet worden ist. Durch eine dem Gebot der Eigenständigkeit nicht genügende Arbeit kann die Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nicht nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3/16, juris Rn. 44).

26 Entsprechend hat der Kläger in seiner der Arbeit beigefügten ehrenwörtlichen Erklärung auch ausdrücklich angegeben, die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und die Übernahme wörtlicher Zitate aus der Literatur sowie die Verwendung der Gedanken anderer Autoren an den entsprechenden Stellen innerhalb der Arbeit gekennzeichnet zu haben.

27 Ob eine Arbeit noch als Eigenleistung gelten kann, wenn der Prüfling Teile von einer anderen Person übernimmt, ohne dies kenntlich zu machen (sog. Plagiat) entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung. Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, d.h. ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die Arbeit ohne diese den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3/16, juris Rn. 44).

28 Es kann vorliegend dahinstehen, ob eine qualitativ-quantitative Gesamtbetrachtung der monierten Textstellen nach diesen Maßgaben auch bei der Übernahme von Text geboten ist, der nicht von einem menschlichen Autor, sondern von generativer KI erzeugt wurde, oder ob unabhängig von Qualität und Umfang der übernommenen Textstellen bereits der Nachweis eines nur punktuellen unerlaubten Einsatzes eines solchen technischen Hilfsmittels einen Täuschungsversuch begründet (so VG Kassel, Urteil vom 25. Februar 2026 – 7 K 2134/24.KS, juris Rn. 90 und Urteil vom 25. Februar 2026 – 7 K 2515/25.KS, juris Rn. 27: Täuschung „bereits bei einem einmaligen ungekennzeichneten Einsatz generativer KI“; vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2025 – 2 E 8786/25, juris Rn. 29).

29 Denn die Kammer hat die Überzeugung gewonnen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Kläger wesentliche Teile seiner Arbeit nicht selbständig verfasst hat und die Übernahme KI-generierter Texte sowie nicht hinreichend gekennzeichneter Texte fremder Autoren diese quantitativ und qualitativ prägt.

30 Die Kammer folgt bei ihrer Überzeugungsbildung nicht den Regeln des Anscheinsbeweises (vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 8. Mai 2024 – M 3 E 24.1136, juris Rn. 31; VG Kassel, Urteil vom 25. Februar 2026 - 7 K 2134/24.KS, juris Rn. 56), sondern den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Beweislast der Prüfungsbehörde für den Täuschungsversuch (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 236; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2025 – 19 B 881/25, juris Rn. 10). Bei seiner Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO darf das Tatsachengericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern darf sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33/18, juris Rn. 20 m.w.N.).

31 Gemessen daran ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger sich bei der Erstellung seiner Bachelorarbeit einer generativen KI in Form eines Large Language Models (LLM) bedient hat.

32 Insbesondere die Seiten 1 bis 9 der Arbeit sowie die Seiten 22 bis 27 sind zur Überzeugung der Kammer unter maßgeblichem Einsatz von generativer KI verfasst worden. Hierfür sprechen zahlreiche Indizien.

33 Welches der im Zeitpunkt der Abgabe der Arbeit (9. Februar 2024) öffentlich verfügbaren Programme der Kläger verwendet hat, spielt aufgrund ihrer ähnlichen Funktionsweise, namentlich der Texterstellung anhand stochastischer Vorhersagen auf Grundlage gelernter Daten („Trainingsdaten“), keine Rolle.

34 Auch im Bereich numerischer Bezeichnungen und Operationen treffen LLM auf Grundlage ihrer Trainingsdaten stochastische Vorhersagen (vgl. https://aitoolradar.io/blog/chatgpt-german-prompts). Zu diesen Trainingsdaten gehören numerische Begriffe auf Grundlage der in den Vereinigten Staaten von Amerika gebräuchlichen „kurzen Skala“ (www.de.wikipedia.org/wiki/Lange_und_kurze_Skala), nach der die Zahlen oberhalb der Million mit „Billion“, „Trillion“ etc. bezeichnet werden. Numerische Begriffe der kontinentaleuropäisch verbreiteten „langen Skala“, d.h. Million, Milliarde, Billion, Billiarde sind daher ohne weiteren Eingabekontext keine wahrscheinliche Textausgabe.

35 Dies erklärt plausibel, warum es auf Seite 8 der Bachelorarbeit des Klägers heißt: „Des Weiteren ist vorgesehen, langfristig eine Umschichtung von Billionen staatlicher und privater Finanzmittel in Richtung nachhaltiger Investitionen zu initiieren“ (Hervorhebung nur hier), obwohl es in der zitierten (deutschsprachigen) Originalquelle des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung heißt: „Eine milliardenschwere Umlenkung globaler staatlicher und privater Finanzströme in nachhaltige Investitionen – eines der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris – ist hierzu Voraussetzung.“ Der Fehler in der Bachelorarbeit („Milliarden“ werden zu „Billionen“) beruht zur Überzeugung der Kammer auf der Übernahme von KI-generiertem Text, wobei das Programm die „Milliarden“ aus der deutschen Originalquelle in „billions“ im Englischen übersetzt und bei der Rückübersetzung in „Billionen“ übertragen hat. Es erscheint nahezu ausgeschlossen, dass einem deutschen Muttersprachler und BWL-Studenten ein solcher Übertragungsfehler eigenhändig unterlaufen würde. Wenn der Kläger die von ihm zitierte Quelle selbst ausgewertet und das Ergebnis seiner Auswertung selbst formuliert hätte, hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – wie die Originalquelle – den Begriff „Milliarden“ verwendet. Der Kläger hat hierzu auch in seiner informatorischen Anhörung durch das Gericht auf Nachfrage keine plausible Erklärung angeboten.

36 Weiter weist etwa die Wiedergabe des vom Kläger zitierten „Brundtland-Berichts“ eindeutige Merkmale von KI-Nutzung auf. Hierzu heißt es in der Arbeit auf Seite 4:

37 „Es wurde eine integrierte Strategie gefordert, die ökologische Nachhaltigkeit und Entwicklung miteinander verknüpft, während sie gleichzeitig die Bedürfnisse der gegenwärtigen Generation erfüllt, ohne die Fähigkeit zukünftiger Generationen zur Bedürfnisbefriedigung zu kompromittieren“.

38 Die in der Arbeit für diesen Satz allein genannte Quelle (World Commission on Environment and Development, „Our Common Future“, 1987) ist zur Überzeugung der Kammer von einer KI übersetzt bzw. zusammengefasst worden. Dort heißt es zur Definition von Nachhaltigkeit unter Randnummer 27: „Humanity has the ability to make development sustainable to ensure that it meets the needs of the present without compromising the ability of future generations to meet their own needs“, und unter Randnummer 49: „Sustainable development seeks to meet the needs and aspirations of the present without compromising the ability to meet those of the future“ (vgl. Digitale Bibliothek der Vereinten Nationen, https://digitallibrary.un.org/record/139811?v=pdf). Das englische Wort „to compromise“ würde ein mit der deutschen Sprache sozialisierter Sprecher nicht mit „kompromittieren“ übersetzen, sondern mit „riskieren“ oder „beeinträchtigen“ (vgl. etwa PONS, Wörterbuch der englischen Sprache). Zudem wird, anders als in der zitierten Textstelle der Bachelorarbeit das Wort „present“ im Original nicht mit „generation“ verknüpft. Eine sinnhafte, von einem Menschen verantwortete deutsche Übersetzung wäre daher etwa: „Nachhaltige Entwicklung ist eine Entwicklung, die die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können“ (vgl. statt vieler Umweltbundesamt, www.umweltbundesamt.de/themen/nachhaltigkeit-strategien-internationales/nachhaltigkeit-in-der-politik). Auch hier hat der Kläger keine plausible Erklärung für seine Wortwahl angeboten.

39 Ebenfalls lässt sich durch die beschriebene Funktionsweise der LLM plausibel erklären, warum die streitgegenständliche Bachelorarbeit keine einheitliche Interpunktion bei Wortzitaten aufweist. LLM verwenden bei der Texterzeugung im Deutschen oftmals hochgestellte An- und Abführungszeichen, was den Interpunktionsregeln ihrer englischsprachigen Trainingsdaten entspricht. Dies findet sich an vielen Stellen der Arbeit, so beispielhaft auf Seite 3, in der es um das Werk "Sylvicultura Oeconomica" (sic!) und die "Grenzen des Wachstums" (sic!) geht und auf Seite 5, in welcher die "Agenda 2030" (sic!) erörtert wird. Die Verwendung dieser Interpunktion im willkürlichen Wechsel mit der deutschen Interpunktion durchzieht die gesamte Arbeit. Der Kläger hat hierzu ebenfalls auf Vorhalt keine nachvollziehbare Erklärung angeboten. Vielmehr gab er lediglich an, er habe an diesen Stellen vielleicht Texte kopiert und seine Dokumentsoftware habe die Formatierung nicht angepasst.

40 Auch ab Kapitel 3.2.2 (Seite 22) weist die Arbeit KI-typische Merkmale auf. In formaler Hinsicht fällt etwa auf, dass an dieser Stelle das Akronym „SDG“ für „Sustainable Development Goals“ überflüssigerweise erneut definiert wird. Diese Definition war bereits auf Seite 5 der Arbeit zu finden und das Akronym wird über alle Kapitel der Arbeit hinweg immer wieder verwendet. Die erneute Definition ergibt nur dann Sinn, wenn in diesem Abschnitt eine generative KI gleichsam „von vorne“ mit der Texterzeugung begonnen hat. Zudem finden sich auch hier KI-typische Anglizismen, etwa die Formulierung „Es ist wichtig zu verstehen, dass (...)“, die ein menschlicher deutschsprachiger Autor an dieser Stelle mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verwenden würde. Weiter enthält dieser Abschnitt, wie die Prüfer überzeugend anführen, von generativer KI häufig erzeugte hochtrabende, aber letztlich nichtssagende Formulierungen wie „Hierbei ist es von besonderer Bedeutung, die spezifischen Merkmale des Risikostandorts, die Art des Risikos und die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Risiken im gesamten Portfolio sorgfältig zu analysieren und zu berücksichtigen“ (Seite 27).

41 Sprachlich sind diese Abschnitte, wie die Prüfer zutreffend festgestellt haben, einwandfrei. Kapitel 1 und 2.1 sowie 3.2.2 bis 3.5 sind, abgesehen von wenigen, gerade durch den KI-Gebrauch zu erklärenden Fehlern, grammatisch und orthographisch korrekt. Soweit die Prüfer darüber hinaus eine sprachliche Glätte bei gleichzeitiger Oberflächlichkeit der Formulierungen als „KI-typisch“ identifiziert haben, teilt die Kammer diesen Eindruck, es kommt aber nicht maßgeblich darauf an.

42 Denn mit Kapitel 2.2.1 bis 3.2.1 sowie in 3.6 ändert sich jedenfalls die Fehlerquote erheblich. Finden sich auf den ersten 9 Seiten nicht einmal falsch gesetzte Kommata, tritt in Kapitel 2.2.1 bereits im ersten Absatz eine Vielzahl von Fehlern etwa bei der Zeichensetzung oder der syntaktischen Vollständigkeit oder Passung in Sätzen auf, wenn es auf Seite 10 heißt:

43 „Auf europäischer Ebenen wurde erstmal im Jahre 2014 die Corporate Social Responsibility (CSR) - Richtlinie 2014/95/EU, die Non Financial Reporting Directive (NFRD), eine Richtlinie, welche Unternehmen zur Angabe von nichtfinanziellen Informationen zu ihrer ESG-Leistung in ihrem Lagebericht oder diese in einem separaten Nachhaltigkeitsbericht verpflichtet verabschiedet. Diese Vorgaben wurden Anfang 2017 in Kraft getreten und betreffen Unternehmen, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und die kapitalmarktorientiert sind, darunter Banken, Fondgesellschaften und Versicherungen (unabhängig davon, ob sie börsennotiert gelistet sind). Außerdem sind Unternehmen betroffen, welche einen Umsatz von 40 Millionen Euro liegen oder ihre Bilanzsumme über 20 Millionen Euro beträgt“ (sic!).

44 Gravierende grammatische und semantische Mängel dieser Art prägen das gesamte Kapitel 2.2, von der weiteren Wiedergabe wird abgesehen und auf die Bachelorarbeit verwiesen.

45 Auch in Kapitel 3.1 und 3.2.1 finden sich zahlreiche Grammatik- und Rechtschreibfehler. So heißt es etwa auf Seite 16:

46 „Die Geschäftstätigkeit des zu versicherten Unternehmens spielt hier eine zentrale Rolle, da die Entscheidung der Versicherbarkeit unter Berücksichtigung von potenziellen klimabedingten Schadenereignissen entschieden wird. Neben den Versicherungsgeschäft betreibt ein Versicherer auch Kapitalanlagegeschäft.“

47 Die Kapitel 3.2.2 bis einschließlich 3.4 (S. 22-27) sind wiederum fast fehlerfrei und zur Überzeugung des Gerichts von generativer KI erzeugt und in die Arbeit hineinkopiert worden. Ab Kapitel 3.6 hingegen finden sich wieder zahlreiche Fehler in wenigen Sätzen. So wird das Kapitel eingeleitet mit der Passage

48 „Neben der Kapitalanlage und dem Underwriting ist die Betriebsökologie, welche besonders in die interne Geschäftstätigkeit eins Unternehmens involviert ist. Hierbei steht die Minimierung von Treibhausgasemissionen, die Optimierung des Wasserverbrauchs und die Reduzierung von Abfallmengen im Fokus. Dies kann durch die Implementierung moderner und intelligenter Bürogebäude erreicht werden, die weniger Heizenergie benötigen oder mithilfe von Photovoltaikanlagen die einen Teil des täglichen Strombedarfs selbst erzeugen. Äußerst digitalisierte Unternehmen weisen in der Regel eine Reduzierung ihres Papierverbrauches auf und recyclebaren Verbrauchsmaterialien wie beispielsweise Kaffeebechern können sich ebenfalls auf den nachhaltigen betriebsinternen Umgang ausmachen“ (sic!).

49 Es liegt für die Kammer auf der Hand, dass der Autor dieser Zeilen nicht die fehlerfreien Abschnitte auf Seite 1 bis 9 (Kapitel 1 bis einschließlich 2.1) sowie 22 bis 27 (Kapitel 3.2.2 bis einschließlich 3.4) verfasst haben kann. Einen plausiblen Grund für das eklatante Auseinanderfallen der Qualität seiner Ausführungen konnte der Kläger nicht darlegen. Weder die abschnittsweise Vorgehensweise bei der Bearbeitung noch die Neuartigkeit des von ihm bearbeiteten Themas überzeugen als Erklärung. Die Neuartigkeit eines Themas steht der Zusammenfassung von Quellen durch KI bereits nicht entgegen. Auf die vom Kläger gerügten „KI-Detektoren“, welche die Prüfer ergänzend für ihre Einschätzung herangezogen hatten, kommt es im Übrigen nicht an. Das Gericht misst diesen mangels näherer Kenntnisse der diesen Programmen zugrundeliegenden Algorithmen keinen Beweiswert zu.

50 Die KI-generierten Textstellen prägen die Arbeit auch quantitativ und qualitativ. Sie umfassen mindestens 16 Seiten und damit über ein Drittel des Gesamttextes. Zwar mag der Kläger, wie auch die Prüfer anführen, daneben eigenständig empirisch gearbeitet haben, indem er Fragebögen ausgewertet hat. Ohne die gerügten Textstellen stünde diese insoweit unstreitige Eigenleistung des Klägers jedoch ohne hinreichend aussagekräftigen Kontext da und würde weder im Umfang noch inhaltlich den Anforderungen an eine Bachelorarbeit genügen.

51 Zudem besteht auch ein Täuschungsversuch aufgrund von Plagiaten im hergebrachten Sinn. Die Arbeit enthält in erheblichem Umfang paraphrasierte Übernahmen aus anderen Quellen ohne die erforderliche Kennzeichnung.

52 So stellen etwa die Seiten 33-35 eine vollständige Paraphrasierung der Nachhaltigkeitsbroschüre der Zurich Insurance Group vom 7. November 2023 (https://www.newsroom.zurich.de/documents/zukunft-beginnt-mit-zurich-unsere-nachhaltigkeitsbroschuere-427056) dar, die nur stellenweise und unzureichend als Quelle benannt wird.

53 Weiter paraphrasieren zahlreiche Passagen, unter anderem die Kapitel 2.1.1 und Kapitel 3.4.1, maßgeblich die am 15. November 2021 an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften eingereichte Masterarbeit „Nachhaltigkeit in der Schweizer Versicherungsindustrie“ von K... , welche ebenfalls nur stellenweise und unzureichend zitiert wird.

54 So heißt es beim Kläger etwa auf Seite 19 (Kapitel 3.2.1):

55 „Im Bereich der nachhaltigen Geldanlagen sind grundsätzlich zwei Hauptformen von Ausschlussentscheidungen zu identifizieren. Zum einen handelt es sich um den sogenannten "wertebasierten Ausschluss". Dieser Ansatz beruht auf der bewussten Entscheidung, bestimmte Geschäftstätigkeiten, Branchen oder Produkte aus dem Anlageportfolio auszuschließen, wenn sie nicht mit den grundlegenden Werten und ethischen Prinzipien des Anlegers oder der Anlegerin vereinbar sind. Bei dieser Form des Ausschlusses steht die ethische Komponente im Vordergrund, und finanzielle Erwägungen spielen keine maßgebliche Rolle.

56 Eine alternative Herangehensweise besteht im "bedingten Ausschluss" von Unternehmen, Produkten oder anderen Anlagemöglichkeiten, die gegen bestimmte globale ESG-Standards verstoßen. Hierbei werden Entscheidungen nicht allein aufgrund ethischer Grundsätze getroffen, sondern es werden auch globale Umwelt-, Sozial- und Governance-Standards berücksichtigt.“

57 In der Arbeit von K... heißt es auf Seite 25:

58 „Dabei gibt es zwei Hauptarten von Ausschlussentscheiden; einerseits den absoluten Ausschluss von Geschäftstätigkeiten, die unvereinbar sind mit den Grundwerten des Anlegers oder der Anlegerin (wertebasierte Ausschlusskriterien) – ohne Rücksicht auf finanzielle Überlegungen (Ammann et al., 2016, S. 28).

59 Andererseits gibt es die Option des bedingten Ausschlusses von Unternehmen, Produkten etc., die bestimmten globalen ESG-Standards zuwiderlaufen (Ammann et al., 2016, S. 28). Hierbei können moralisch-ethische Bedenken und Druck von dritter Seite ebenfalls einen gewissen Einfluss nehmen. Zusätzlich kann die Überlegung eine Rolle spielen, dass eine Branche oder ein Unternehmen aufgrund anhaltender Diskussionen zu ihrer bzw. seiner ESG-Nonkonformität allenfalls einen deutlichen Wertverlust verzeichnen könnte und somit als Investitionsoption aus finanzieller Sicht mittel- und langfristig nicht lohnend erscheint (Ammann et al., 2016, S. 28–29).“

60 Auf Seite 16 heißt es in der Arbeit des Klägers:

61 „Für die Bewertung von nachhaltigen Anlagen dienen die sogenannten ESG-Kriterien als Standard und definieren somit drei Verantwortungsbereiche für und von Unternehmen zu ihrem Investitionsentscheid. (Fußnote 41: Vgl. Haberstock (2019)“

62 Bei K... heißt es auf Seite 21:

63 „Die sogenannten ESG-Kriterien dienen als Standard für die Bewertung nachhaltiger Anlagen und definieren somit drei Verantwortungsbereiche für und von Unternehmen, anhand derer diese zum Beispiel vor einem Investitionsentscheid bewertet werden (Haberstock, 2019).“

64 Es handelt sich hier unzweifelhaft um eine Übernahme des Textes von K... , nicht der zitierten Fundstelle von Haberstock. Dies ergibt sich bereits aus der in der Arbeit von K... enthaltenen, in der Schweiz üblichen (s. www.dwds.de/wb/Entscheid?o=entscheid) Verwendung des Wortes „Investitionsentscheid“, welches in der Originalquelle von Haberstock nicht genannt wird. Auf Seite 17 und Seite 44 der Bachelorarbeit ist dagegen, dem hochdeutschen Sprachgebrauch entsprechend, von „Investitionsentscheidungen“ die Rede. Eine andere Erklärung als ein Plagiat des Textes von K... ist hierfür nicht ersichtlich.

65 Auch auf der folgenden Seite paraphrasiert die Arbeit des Klägers K... ohne die gebotene Quellenangabe in ganzen Absätzen bei der näheren Beschreibung der drei Aspekte (Environment, Social, Governance). Erst am Ende der Seite 17 wird K... als Quelle genannt, jedoch nur für den Satz „zugleich gilt ein Versicherungsunternehmen als Publikumsgesellschaft und werden ihrerseits von Investoren und Kunden geprüft, beurteilt und mit Anforderungen konfrontiert“ in Fußnote 44.

66 Das Gericht verzichtet auf eine weitergehende Darstellung der frappierenden Übereinstimmungen der Arbeit des Klägers mit weiteren nicht zitierten Quellen, weil es darauf nicht mehr entscheidungserheblich ankommt.

67 Der Kläger hat auch mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt. Angesichts der Vielzahl von Textstellen, die gegen das Gebot der Eigenständigkeit der Arbeit verstoßen, ist ein bloßes Versehen ausgeschlossen.

68 2. Der Kläger kann die Aufhebung des angefochtenen Bescheids auch nicht aus formellen Gründen verlangen.

69 Die vor Feststellung eines Täuschungsversuchs als belastendem Verwaltungsakt grundsätzlich erforderliche Anhörung nach §§ 1, 2 Abs. 2 VwVfG Bln i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG ist jedenfalls nachgeholt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG), denn der Kläger hat über seinen Anwalt im Rahmen des von der Hochschule durchgeführten Gegenvorstellungsverfahrens nach § 33 RStPO der „Bewertung“ als Täuschung widersprochen. Die Prüfer haben sich ersichtlich mit den Einwendungen befasst, die Sache erneut geprüft und umfänglich begründet, warum sie bei ihren Feststellungen bleiben. Der mit der Anhörung beabsichtigte Zweck einer Selbstüberprüfung der Verwaltung wurde somit erreicht.

70 Es kommt nicht darauf an, ob die nach dem Satzungsrecht der Beklagten dafür vorgesehene Stelle über die Täuschung entschieden hat. Grundsätzlich liegt die Bewertung der Abschlussarbeit gemäß § 29 Abs. 2 RStPO bei zwei Prüfenden. Ob dies auch die Feststellung eines Täuschungsversuchs und die daraus folgende Bewertung als „nicht bestanden“ nach § 24 Abs. 1 RStPO umfasst, wie die Beklagte unter Hinweis auf § 24 Abs. 2 RStPO meint, wonach (nur) für Entscheidungen bei besonders schweren Fällen der Täuschung der Prüfungsausschuss zuständig sei, oder diese Feststellung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 RStPO vom zuständigen Prüfungsausschuss (in Zusammenarbeit mit der Verwaltung und dem Dekanat oder der Institutsleitung) getroffen werden müsste, kann dahinstehen.

71 Denn nach § 1, § 2 Abs. 2 VwVfG Bln. i.V.m. § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, unter anderem nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So läge es hier bei hypothetisch angenommener Zuständigkeit des Prüfungsausschusses nach § 32 Abs. 1 RStPO. Die Nichtbeteiligung des Prüfungsausschusses oder anderer dort genannter Stellen wäre ein Verfahrensfehler im Sinne der Vorschrift (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. November 2025 – 12 K 295/24), der die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte. Denn die Feststellung einer Täuschung unterliegt keinem prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum, sondern beschränkt sich auf die (gerichtlich voll überprüfbare) Würdigung von Tatsachen (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 889). Auch räumt § 24 Abs. 1 Satz 1 RStPO auf Rechtsfolgenseite kein Ermessen ein.

72 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung.

73 BESCHLUSS

74 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

75 20.000,00 Euro

76 festgesetzt.

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