Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2026-05-28, OVG 4 B 46/24

OVG 4 B 46/24Tribunale amministrativo / 4a divisione28 mag 2026

Regest

Die Gewährung einer Sonderzahlung zum Inflationsausgleich für Personen in Elternzeit nach § 2 Abs. 1 BerlSVZG setzt voraus, dass diese im Referenzzeitraum des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BerlSVZG an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge hatten. § 2 Abs. 5 BerlSVZG ist demgegenüber eine § 2 Abs. 4 Satz 2 BerlSVZG spezifizierende Regelung zur Berechnung der Höhe der Einmalzahlung und keine Abweichung von § 2 Abs. 1 Nr. 2 BerlSVZG. Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 18. Oktober 2024, VG 7 K 165/24 Berlin, Urteil

Testo completo

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat — OVG 4 B 46/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-28

Aktenzeichen: OVG 4 B 46/24

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0528.OVG4B46.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 PreisSoZahlG BE, § 2 Abs 5 PreisSoZahlG BE

Leitsatz

Die Gewährung einer Sonderzahlung zum Inflationsausgleich für Personen in Elternzeit nach § 2 Abs. 1 BerlSVZG setzt voraus, dass diese im Referenzzeitraum des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BerlSVZG an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge hatten. § 2 Abs. 5 BerlSVZG ist demgegenüber eine § 2 Abs. 4 Satz 2 BerlSVZG spezifizierende Regelung zur Berechnung der Höhe der Einmalzahlung und keine Abweichung von § 2 Abs. 1 Nr. 2 BerlSVZG.

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 18. Oktober 2024, VG 7 K 165/24 Berlin, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Oktober 2024 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten sich um die Sonderzahlung zum Inflationsausgleich.

2 Die Klägerin steht bei der Polizei Berlin im Dienst des Beklagten. In der Zeit vom 9. Februar 2023 bis zum 10. Dezember 2023 befand sie sich ohne Dienstbezüge in Elternzeit.

3 Der Landesgesetzgeber verabschiedete am 27. Februar 2024 das Berliner Gesetz über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise (Berliner Verbraucherpreise-Sonderzahlungsgesetz – BerlVSZG), das mit Wirkung zum 1. Dezember 2023 in Kraft getreten ist (GVBl. Nr. 7, S. 42).

4 § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht Folgendes vor:

5 Beamteten Dienstkräften, Richterinnen und Richtern wird für den Kalendermonat Dezember 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.800 Euro gewährt, wenn

6 1. das Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und

7 2. im Zeitraum vom 1. August bis zum 8. Dezember 2023 mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat.

8 § 2 Abs. 4 und Abs. 5 des Gesetzes lauten wie folgt:

9 (4) § 6 Absatz 1 und § 6b des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Für die einmalige Sonderzahlung nach Absatz 1 sind die Verhältnisse am 9. Dezember 2023 maßgeblich. Die Höhe der monatlichen Sonderzahlung nach Absatz 2 bemisst sich nach dem höchsten Arbeitszeitumfang im jeweiligen Monat.

10 (5) Für am 9. Dezember 2023 ohne Dienstbezüge beurlaubte oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindliche beamtete Dienstkräfte, Richterinnen und Richter, Referendarinnen und Referendare sowie in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannte Personen sind für die Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich.

11 Mit Schreiben vom 1. März 2024 beantragte die Klägerin die Gewährung der einmaligen Sonderzulage zum Inflationsausgleich in Höhe von 1.800 Euro, welche die Polizei Berlin mit Bescheid vom 7. März 2024 ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BerlVSZG nicht erfülle. Sie könne ihren Anspruch auch nicht auf § 2 Abs. 5 des Gesetzes stützen. Dieser stelle mit seiner Bezugnahme auf Abs. 1 der Vorschrift klar, dass die Norm lediglich für Beamte gelte, die sich zwar am 9. Dezember 2023 in der Beurlaubung oder Elternzeit befunden hätten, jedoch ansonsten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen würden.

12 Den seitens der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Polizei Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2024 zurück. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen die im Ausgangsbescheid vorgebrachten Gründe und führte ergänzend aus, etwas anderes folge auch nicht aus § 2 Abs. 5 des Gesetzes, da nach dessen Wortlaut und Begründung die Zielgruppe der Entlastungsmaßnahmen die besoldeten Dienstkräfte seien, nicht jedoch jene Personen, welche im Zeitraum vom 1. August bis zum 8. Dezember 2023 ohne Dienstbezüge gewesen sind. Zudem handele es sich bei den Sonderzahlungen um lediglich vorübergehende Ausgleichsmaßnahmen.

13 Die Klägerin hat am 7. Mai 2024 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Dieses hat der Klage mit Urteil vom 18. Oktober 2024 vollumfänglich stattgegeben. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin erfülle die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BerlVSZG. Zwar falle sie nicht unter § 2 Abs. 1 des Gesetzes. Dieses sehe aber in Abs. 5 eine Sonderregelung für diejenigen Personen vor, die sich am 9. Dezember 2023 in Elternzeit ohne Dienstbezüge befunden hätten. Eine Auslegung der Norm führe dazu, dass allein entscheidend sei, ob die betroffenen Personen am Tag vor ihrer Elternzeit anspruchsberechtigt gewesen seien. Es sei nicht erforderlich, dass sie in dem in § 2 Abs. 1 des Gesetzes genannten Referenzzeitraum (1. August bis 8. Dezember 2023) mindestens an einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge gehabt hätten. Aus dem Wortlaut des Abs. 5 des Gesetzes folge eine Anspruchserweiterung und es liege kein Anhaltspunkt für eine hinreichende Bezugnahme auf die tatbestandlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 vor. Der Verweis auf diesen Absatz sei kein Verweis auf Rechtsgrund oder Rechtsfolgen. Auch diene Abs. 5 nicht der individuellen Berechnung der Höhe der Einmalzahlung, da es sich um eine Pauschalzahlung handele. Dies folge auch aus der Systematik, denn wenn für Personen in Elternzeit die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen müssten, verbliebe für Abs. 5 kein eigener Anwendungsbereich. Zudem streite der Sinn und Zweck gegen die Auffassung des Beklagten. Der Gesetzgeber habe sich entschieden, den Kreis der anspruchsberechtigten Personen zu erweitern und sei bei der intendierten wirkungsgleichen Übertragung von den leistungsbezogenen Bezugsnormen des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) abgewichen. Zudem handele es sich nur um eine einmalige Sonderzahlung und nicht um grundsätzliche Besoldungsfragen, so dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach welcher Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit keine Ansprüche auf rückwirkende Besoldungsanpassungen für den Zeitraum ihrer Elternzeit hätten, nicht übertragbar sei. Hätte der Gesetzgeber Personen in Elternzeit vom Bezug der Sonderzahlung ausnehmen wollen, hätte er es bei der Regelung des § 2 Abs. 1 BerlVSZG belassen können. Auch eine historische Auslegung streite nicht für die Rechtsauffassung des Beklagten. Den Formulierungen in der Gesetzesbegründung, dass "grundsätzliche Voraussetzung" für die Gewährung sei, dass das Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden habe und die beamtete Dienstkraft in der Zeit vom 1. August bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Bezüge gehabt habe, ließe nach allgemeinem juristischem Verständnis Ausnahmen zu, die in § 2 Abs. 5 BerlVSZG aufgenommen worden seien. Zwar hätten die gesetzgeberischen Erwägungen für die Aufnahme von § 2 Abs. 5 BerlVSZG keinen Niederschlag in der Gesetzesbegründung gefunden. Es sei aber denkbar, dass der Gesetzgeber diejenigen Rechtsunsicherheiten habe vermeiden wollen, welche Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten um den TV Inflationsausgleich gewesen seien. Auch ließe sich § 2 Abs. 5 des Gesetzes als eine Norm denken, die als Durchsetzung des in Art. 6 Abs. 1 GG statuierten Schutzes von Ehe und Familie intendiert sei. Die Auslegung des Beklagten würde hingegen zu einer Schlechterstellung von Eltern führen, welche sich für eine Inanspruchnahme der Elternzeit entschieden.

14 Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene und seitens des Beklagten am 18. November 2024 eingelegte Berufung hat dieser am 17. Dezember 2024 begründet. Er trägt vor, der Gesetzgeber habe mit § 2 Abs. 1 BerlVSZG die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der einmaligen Sonderzahlung abschließend regeln wollen. Angesichts der Konjunktion "und" müssten beide in diesem Absatz genannten Voraussetzungen zwingend vorliegen. Eine andere Auffassung hätte der Gesetzgeber bereits bei der Formulierung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BerlVSZG berücksichtigen müssen. Lege man die Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde, würde für § 2 Abs. 1 Nr. 2 BerlVSZG kein Anwendungsbereich verbleiben. Die Inanspruchnahme von Elternzeit und die Beurlaubung ohne Dienstbezüge seien Musterbeispiele für ein bestehendes Dienstverhältnis, für das temporär kein Anspruch auf Dienstbezüge gegeben sei. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts würde auch in den Fällen der Beurlaubung ohne Dienstbezüge dazu führen, dass allein entscheidend sei, ob diese am Tag vor dem Beginn der Beurlaubung ohne Dienstbezüge einen Anspruch auf Dienstbezüge hatten. Dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 BerlVSZG sei nicht zu entnehmen, dass der Kreis der anspruchsberechtigten Personen erweitert werden sollte. Ansonsten hätte es einer konkreten Regelung des Referenzzeitraums nicht bedurft. Zudem sei der Norm nicht zu entnehmen, dass in diesen Fällen die Sonderzahlung unabhängig vom Referenzzeitraum erfolgen sollte. Denn Abs. 5 dieses Gesetzes nehme ausdrücklich auf den gesamten Abs. 1 Bezug. Auch bringe der Gesetzgeber durch die Bezugnahme in § 2 Abs. 5 BerlVSZG auf die "Berechtigten" zum Ausdruck, dass dieser Absatz die Höhe der Sonderzahlung für die nach Abs. 1 Anspruchsberechtigten regele. Anderes würde den Regeln der Rechtsförmlichkeit widersprechen. Darüber hinaus – und dies übersehe das Verwaltungsgericht – sei eine individuelle Berechnung der Höhe der Sonderzahlungen vorgesehen. § 2 Abs. 4 BerlVSZG i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 6b des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE) treffe eine Regelung für Teilzeitbeschäftigte und sehe eine Kürzung entsprechend der Verhältnisse am 9. Dezember 2023 vor. Die Höhe der Einmalzahlung richte sich daher zum einen nach dem konkreten Rechtverhältnis und zum anderen nach der individuellen Arbeitszeit. § 2 Abs. 5 BerlVSZG lege im Zusammenspiel mit Abs. 4 dieses Gesetzes die Bemessungsgrundlage für die Höhe der zu gewährenden einmaligen Sonderzahlung fest, was aufgrund der Positionierung der Absätze und der vergleichbaren Wortwahl deutlich werde. Der Gesetzgeber habe Abs. 5 als eigenständigen Absatz allein aufgrund der besseren Lesbarkeit ausgestaltet.

15 Der Beklagte beantragt,

16 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Oktober 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17 Die Klägerin beantragt,

18 die Berufung zurückzuweisen.

19 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wendet ein, dass sich aus der vollständigen Regelung des § 2 BerlVSZG ergebe, dass Abs. 1 dieser Norm keine abschließende Regelung der Sonderzahlungen darstelle. Insoweit müsse Abs. 1 im Zusammenhang mit Abs. 5 gelesen werden, so dass der Kreis der anspruchsberechtigten Personen erweitert werde. Abs. 5 dieses Gesetzes sei eine Sonderregelung für die in Abs. 1 genannten Zeiträume. Dem stehe der Wortlaut nicht entgegen. Aus der Verwendung des Begriffs "Berechtigten" folge keine nachteilige Auslegungsmöglichkeit. Ferner ergebe sich aus dem Wortlaut des Abs. 5 nicht, dass dieser nur auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Bezug nehme. Um Sinn zu ergeben, müsse dieser sich als Sonderregelung auf den gesamten Abs. 1 beziehen. Auch nehme Abs. 5 lediglich auf Abs. 1 dieser Norm Bezug, nicht jedoch auf Abs. 4. Es werde bestritten, dass die vermeintliche Aufteilung in zwei Absätze lediglich der besseren Lesbarkeit gedient habe. Einen Auslegungsspielraum biete die Regelung insofern nicht. Unklarheiten seien im Zweifel zugunsten der Berechtigten auszulegen. Aus der Gesetzesbegründung folge, dass die dort angeführten Erwägungen auch auf den Fall der Klägerin zuträfen, da auch sie von den gestiegenen Verbraucherpreisen betroffen sei. Es spiele keine Rolle, ob sie aktiv am Arbeitsleben teilnehme oder sich in Elternzeit befinde. Ferner werde auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen vom 16. April 2024 – 3 Ca 2231/23 – verwiesen, wonach aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG Arbeitnehmer in Elternzeit den übrigen Arbeitnehmern hinsichtlich der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie gleichzustellen seien.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

21 Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO).

22 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte einmalige Sonderzahlung zum Inflationsausgleich in Höhe von 1.800 Euro. Die Voraussetzungen der insoweit einzig in Betracht kommenden Rechtsgrundlage, § 2 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 5 BerlVSZG, liegen nicht vor.

23 Die Klägerin erfüllt nicht die – kumulativ erforderlichen – tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BerlVSZG. Zwar hat ihr Dienstverhältnis zum Beklagten noch am 9. Dezember 2023 bestanden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlVSZG), jedoch befand sie sich in der Zeit vom 9. Februar 2023 bis zum 10. Dezember 2023 in Elternzeit und erhielt in diesem Zeitraum keine Dienstbezüge, so dass die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BerlVSZG nicht gegeben ist.

24 Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts folgt nichts anderes aus der Regelung des § 2 Abs. 5 BerlVSZG. Eine methodengerechte Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass diese Regelung nicht als eine Erweiterung des Kreises der Berechtigten über § 2 Abs. 1 BerlVSZG hinaus zu verstehen ist, sondern lediglich eine § 2 Abs. 4 BerlVSZG spezifizierende Regelung zur Berechnung der Höhe der Einmalzahlung darstellt.

25 Die Gesetzesmaterialen zur Einführung des Berliner Verbraucherpreise-Sonderzahlungsgesetz – insbesondere die Drucksache 19/1424 – sind insoweit nicht ergiebig. Ausführungen, die sich ausdrücklich auf § 2 Abs. 5 BerlVSZG beziehen, existieren nicht. Allerdings ist festzustellen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entsprach, neben der offensichtlich beabsichtigten Abfederung der mit den gestiegenen Verbraucherpreisen einhergehenden Belastung die Höhe der jeweiligen Zahlung an die Beschäftigungsanteile der Berechtigten anzupassen, sodass insbesondere Teilzeitkräfte den Betrag nur entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang erhalten (Drs. 19/1424, S. 5, 7).

26 Auch ist dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 BerlVSZG – wenn man diesen isoliert betrachtet – keine eindeutige Aussage zu entnehmen. Soweit der Beklagte auf die Verwendung des Begriffs "Berechtigte" Bezug nimmt, kann dies neben einer denkbaren Bezugnahme auf Abs. 1 auch lediglich die in Abs. 5 zuvor genannten Personengruppen (beamtete Dienstkräfte, Richterinnen und Richter, Referendarinnen und Referendare sowie in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BerlVSZG genannte Personen) umschreiben. Allerdings ist bereits insoweit festzustellen, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 5 BerlVSZG offenkundig an den des § 2 Abs. 4 BerlVSZG angelehnt ist: § 2 Abs. 4 Satz 2 BerlVSZG erklärt mit Blick auf die Höhe der Sonderzahlungen bei Teilzeitbeschäftigen sowie bei Beschäftigten mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 6 Abs. 1 und § 6b BBesG BE) für die einmalige Sonderzahlung nach Abs. 1 "die Verhältnisse am 9. Dezember 2023" für "maßgeblich". § 2 Abs. 5 BerlVSZG sieht vor, dass "für am 9. Dezember 2023" ohne Dienstbezüge beurlaubte oder sich in Elternzeit befindliche Personengruppen für die einmalige Sonderzahlung nach Abs. 1 "die Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich" seien sollen.

27 Angesichts dessen folgt – anders als es das Verwaltungsgericht angenommen hat – aus einer Gesamtschau der Regelungen des § 2 BerlVSZG unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Systematik und des Sinn und Zwecks, dass § 2 Abs. 5 BerlVSZG lediglich eine § 2 Abs. 4 Satz 2 BerlVSZG modifizierende Regelung zur Berechnung der Höhe der Einmalzahlung darstellt. Liest man § 2 BerlVSZG, so ergibt sich folgende Struktur: Die Abs. 1 bis 3 dieser Norm regeln die grundsätzliche Berechtigung und die Höhe der entsprechenden Zahlungen. Abs. 1 betrifft eine Einmalzahlung für den Kalendermonat Dezember 2023 in Höhe von 1.800 Euro. Abs. 2 regelt monatliche Sonderzahlungen für die Monate Januar bis Oktober 2023 in Höhe von 120 Euro sowie die hierauf bezogenen Anspruchsvoraussetzungen. Abs. 3 erweitert den Kreis der Berechtigten auf weitere Personengruppen und passt insoweit die Höhe der einmaligen und monatlichen Sonderzahlungen an. Abs. 4 und Abs. 5 betreffen die vom Gesetzgeber intendierte Anpassung der Höhe der einmaligen Sonderzahlung (§ 2 Abs. 1 BerlVSZG) an den Beschäftigungsumfang bei Teilzeitbeschäftigen sowie bei Beschäftigten mit begrenzter Dienstfähigkeit. Diese Reduzierung soll sich nach den Verhältnissen an einem bestimmten Stichtag bemessen.

28 Daher ist § 2 Abs. 5 BerlVSZG als Verschiebung dieses Stichtags gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 BerlVSZG auch notwendig. Setzt § 2 Abs. 4 Satz 2 BerlVSZG als relevanten Zeitpunkt für die Ermittlung des Beschäftigungsumfangs den 9. Dezember 2023 fest, so sind Personengruppen denkbar, die an diesem Stichtag – etwa weil sie ohne Dienstbezüge beurlaubt sind oder sich in Elternzeit befinden – gerade keine Verhältnisse im Sinne des § 6 Abs. 1 und § 6b BbesG BE aufweisen, die der Berechnung zugrunde zu legen sein könnten. Dies betrifft beispielsweise teilzeitbeschäftigte Elternteile, die sich am 9. Dezember 2023 in Elternzeit befinden, aber erst nach dem 1. August 2023 Elternzeit in Anspruch genommen haben. Um auch insoweit eine anteilige Kürzung der Einmalzahlung zu bewirken, ist in diesen Fällen eine Verschiebung des Bemessungszeitpunkts notwendig. Dies erfolgt über § 2 Abs. 5 BerlVSZG. Die individuelle Berechnung der Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 BerlVSZG anhand des Beschäftigungsumfangs nach § 2 Abs. 4 BerlVSZG übersieht das Verwaltungsgericht.

29 Legt man hingegen das Verständnis der Klägerin und des Verwaltungsgerichts zugrunde, führt dies erstens zu nicht erklärbaren Wertungsverwerfungen. Zwar wäre es durchaus verständlich, wenn der Gesetzgeber mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 6 GG die Entscheidung getroffen hätte, diejenigen Berechtigten, welche sich längere Zeit in Elternzeit befinden, jedoch ebenso von dem gestiegenen Preisniveau betroffen sind, aufgrund der besonderen Bedeutung der Entscheidung für Kinder in Anbetracht der demographischen Entwicklung in der Bundesrepublik zu unterstützen. Aus welchem triftigen Grund sich diese Unterstützung aber auch auf dauerhaft ohne Dienstbezüge beurlaubte Berechtigte erstrecken soll, die ebenfalls von § 2 Abs. 5 BerlVSZG erfasst sind, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Es wäre zu erwarten gewesen, dass derartige außerordentliche gesetzgeberische Wertungen, wie die Klägerin und das Verwaltungsgericht sie annehmen, Eingang in die Gesetzesmaterialen gefunden hätten.

30 Zweitens würde ein Verständnis des § 2 Abs. 5 BerlVSZG als eine gegenüber § 2 Abs. 1 BerlVSZG anspruchserweiternde Norm auch zu erheblich unschlüssigen Ergebnissen führen. Denn § 2 Abs. 5 gilt ausweislich seines Wortlauts nur für die einmalige Sonderzahlung (1.800 Euro) gemäß § 2 Abs. 1 BerlVSZG im Dezember 2023, nicht aber für die darauffolgenden monatlichen Sonderzahlungen (je 120 Euro) für die Monate Januar bis Oktober 2024 gemäß § 2 Abs. 2 BerlVSZG. Diese Norm sieht jedoch wiederum zwei kumulativ erforderliche Voraussetzungen für die monatlichen Zahlungen vor, nämlich, dass das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Monat (1.) und in dem jeweiligen Monat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht (2.). Legt man die Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts zugrunde, so kann es sein, dass für das in Elternzeit befindliche Elternteil zwar eine Einmalzahlung im Dezember 2023 gewährt wird, für die darauffolgenden Monate jedoch teilweise keine Zahlungen erfolgen, es mithin eine Lücke gibt. Dauert beispielsweise die Elternzeit vom 1. Juni 2023 bis zum 1. April 2024, so wäre eine Einmalzahlung im Dezember 2023 nach § 2 Abs. 1 BerlVSZG (i. V. m. § 2 Abs. 5 BerlVSZG) zu gewähren, von Januar 2024 bis März 2024 würden jedoch keine monatlichen Zahlungen nach § 2 Abs. 2 BerlVSZG erfolgen, die erst im April 2024 mit Dienstantritt wieder zu gewähren wären. Es ist nicht plausibel, dass der Gesetzgeber ohne einen nur ansatzweise ersichtlichen Grund eine derart unschlüssige Regelung hätte treffen wollen.

31 Entgegen der erstinstanzlich vorgebrachten Auffassung der Klägerin kann sie einen Anspruch auch nicht unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.

32 Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss. In diesem Rahmen hat der Gesetzgeber insbesondere bei Regelungen des Besoldungsrechts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 2 BvR 380/08 – juris Rn. 7 f. m. w. N). Jede Regelung des Besoldungsrechts muss dabei zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen. Sie wird unter irgendeinem Gesichtspunkt für die Betroffenen fragwürdig erscheinen. Da die vielfältigen vom Gesetz- und Verordnungsgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein werden, müssen die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 1969 – 2 BvR 343/66 – juris Rn. 42 und vom 19. Dezember 2008 – 2 BvR 380/08 – juris Rn. 9 m. w. N.). Auch eine dem Gleichheitssatz und dem Gedanken der Gerechtigkeit genügende Besoldungsregelung wird nie alle zufriedenstellen (BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1962 – 2 BvL 29/60 – juris Rn. 17). Zudem unterliegt eine Sonderzahlung – wie die hier in Frage stehende – nicht den strengen Anforderungen, die dem Gesetzgeber aufgrund der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation obliegen, und steht daher grundsätzlich zur freien Disposition des Normgebers. Dies betrifft sowohl das "Ob" als auch das einen weiten Gestaltungsspielraum in sich tragende "Wie" der Gewährung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 – 2 C 1.24 – juris Rn. 23 ff.).

33 Unter Berücksichtigung dessen ist festzustellen, dass der Berliner Gesetzgeber den getroffenen Regelungen des § 2 BerlVSZG als zulässiges Differenzierungskriterium für das "Ob" und die Höhe der gewährten Sonderzahlungen eine – durch Stichtagsregelung pauschalierte – gewisse Nähe zu der ihm obliegenden Alimentationspflicht zugrunde gelegt hat (vgl. für den TV Inflationsausgleich LAG Hamm, Urteil vom 10. Juni 2025 – 6 SLa 1041/24 – juris Rn. 60 ff.). Dies kommt darin zum Ausdruck, dass er die Gewährung der Sonderzahlung an einen – pauschalen – Anspruch auf Dienstbezüge während der in Frage stehenden Zeiträume gekoppelt hat (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BerlVSZG). Es tritt ferner dadurch zu Tage, dass sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden hat, die Höhe der Sonderzahlungen in Relation zum Beschäftigungsumfang der Berechtigten auszugestalten (vgl. § 2 Abs. 1 BerlVSZG) sowie eine differenzierte Höhe nach der Art des Dienstverhältnisses bzw. des Rechtsverhältnisses der Betroffenen vorzusehen (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BerlVSZG einerseits sowie § 2 Abs. 3 BerlVSZG andererseits). Dieses Differenzierungskriterium sowie die stichtagsbezogenen Regelungen sind im Lichte des zugrunde zu legenden Maßstabs nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Sonderzahlungen an eine gewisse Nähe zu der ihm obliegenden zu koppeln, führt mit Blick auf die sich in Elternzeit befindlichen Personen dazu, dass eine etwaige Sonderzahlung nicht seitens des Beklagten, sondern von der nunmehr für ihre Geldleistungen (Elterngeld) zuständigen Stelle zu gewähren wäre. Ob für diese der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung geschaffen hat oder hätte schaffen müssen, ist hier nicht Streitgegenstand.

34 Die seitens der Klägerin angeführte Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen (Urteil vom 16. April 2024 – 3 Ca 2231/23 –) ist inzwischen vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf hinsichtlich des Ausschlusses der Inflationsausgleichszahlungen an die dortigen Parteien wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit unter Berücksichtigung des Art. 3 GG aufgehoben und die Klage abgewiesen worden (Urteil vom 14. August 2024 – 14 SLa 303/24 – juris Rn. 80 ff.). Die Revision der Klägerin hat das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen (BAG, Urteil vom 28. Januar 2026 – 10 AZR 261/24 – juris Rn. 14 ff.).

35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

36 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt.

37 BESCHLUSS

38 Der Wert des Streitgegenstands des zweiten Rechtszugs wird auf 1.800 Euro festgesetzt.

39 Gründe

40 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

41 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

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