LG Berlin 28. Zivilkammer, 2026-01-22, 28 O 99/23

28 O 99/23Tribunale cantonale22 gen 2026

Testo completo

LG Berlin 28. Zivilkammer — 28 O 99/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-22

Aktenzeichen: 28 O 99/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2025:0122.28O99.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt an die Klägerin 167.822,08 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 104.656,72 € seit dem 04.04.2023, auf einen Betrag in Höhe von 34.385,15 € seit dem 02.12.2023 sowie auf einen Betrag in Höhe von 28.781,21 € seit dem 30.08.2024 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) gegen ihre Pflichten und Nebenpflichten aus den Kooperationsvereinbarungen vom 27./29.09.2021 mit der Klägerin im Zusammenhang mit den folgenden aufgelisteten 87 Rechtsstreitigkeiten verstoßen hat und verpflichtet ist, der Klägerin den ihr hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Geschädigte/r - Spielkasino (Beklagte)Verlust
...15.708,00€
...21.569,50€
...15.467,67€
...9.710,00€
...36.945,00€
...10.260,00€
...13.690,00€
...23.673,00€
...20.270,36€
...15.450,00€
...42.066,00€
...5.613,05€
...6253,00€
...29.021,00€
...5.737,74€
...8.683,01€
...5.209,00€
...7.489,00€
...7.912,22€
...10.465,38€
...8.132,94€
...6.407,00€
...5.393,29€
...7.409,54€
...7.890,00€
...5.695,00€
...10.532,32€
...8.503,00€
...11.102,51€
...14.295,58€
...13.234,26€
...12.950,38€
...8.026,39€
...8.092,00€
...31.318,00€
...17.778,80€
...11.267,12€
...30.660,00€
...97.139,64€
...26.627,00€
...23.039,11€
...1.8943,00€
...127.973,20€
...11.589,64€
...46.825,00€
...21.150,00€
...10.651,58€
...9.504,00€
...17.133,00€
...8.000,00€
...11.775,00€
...16.538,38€
...12.902,99€
...8.233,70€
...13.084,83€
...17.766,00€
...45.490,98€
...25.402,09€
...17.322,00€
...8.401,00€
...18.267,87€
...8.598,21€
...11.400,00€
...12.651,72€
...11.106,02€
...14.715,00€
...17.845,26€
...12.102,40€
...9.063,00€
...8.647,00€
...8.752,50€
...8.264,48€
...18.389,12€
...9.721,00€
...23.071,00€
...8.953,00€
...9.051,40€
...9.942,78€
...8.666,97€
...8.210,44€
...13.235,42€
...11.839,40€
...11.287,60€
...12.382,49€
...8.489,00€
...8.796,00€
...17.122,00€
  1. Der Beklagten zu 1) wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, untersagt, neue Mandate als Prozessvertreterin anzunehmen, sofern mit einem Prozessfinanzierer, insbesondere mit der Beklagten zu 2), zum Gegenstand des Mandats ein Prozessfinanzierungsvertrag geschlossen wurde und einer der Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen der Beklagten zu 1) direkt oder indirekt, zum Beispiel über Treuhandverhältnisse, Anteile an dem Prozessfinanzierer hält und/oder ein Mitglied dessen Geschäftsführung ist.

  2. Der Beklagten zu 2) wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist untersagt, neue Prozessfinanzierungsverträge abzuschließen, sofern mit der Führung des finanzierten Prozesses die Beklagte zu 1) beauftragt ist, solange deren Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen direkt oder indirekt, zum Beispiel über Treuhandverhältnisse, Anteile an der Beklagten zu 2) halten und/oder Mitglieder deren Geschäftsführung sind.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Widerklage wird abgewiesen.

  5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 1) zu 32 % zu tragen, die Beklagte zu 2) zu 50 % und die Klägerin zu 18 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu 1/3 zu tragen, die Beklagte zu 1) zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat sie selbst zu tragen.

  6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. ´

Tatbestand

1 Die Parteien streiten klagend und widerklagend über Ansprüche aus zwei Kooperations-Rahmenverträgen über die Vermittlung von Mandanten und Prozessfinanzierungsverträgen zur Verfolgung von Ansprüchen von Verbrauchern im Bereich Online-Glücksspiel.

2 Die Klägerin - eine Gesellschaft mit Sitz in Wien, Österreich - betreibt unter der Marke „xxxxx “ eine Website zur Vermittlung von Prozessfinanzierungsverträgen und ist selbst auch als Prozessfinanzierer tätig. Auf der Website informiert die Klägerin potenzielle Kunden über die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Durchsetzung von Ansprüchen, beispielsweise im Bereich Rückforderung von erlittenen Verlusten beim Online-Glücksspiel.

3 Die Beklagte zu 1) ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit Sitz in Potsdam, die auf die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen von Verbrauchern spezialisiert ist - ebenso im Bereich Online-Glücksspiel.

4 Die Beklagte zu 2) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Lichtenstein, die durch den zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen xxxx als Geschäftsführer mit Einzelvertretungsrecht geleitet wurde. Der Gesellschaftszweck der Beklagten zu 2) ist unter anderem die Finanzierung von Prozessen. Für die Einzelheiten wird auf die Gründungsurkunde der Beklagten zu 2) verwiesen, Anlage K61. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1), Herr xxxx xxxxx ist gleichzeitig stiller Gesellschafter der Beklagten zu 2). Gleichzeitig ist Herr Xxxxxxx, Anteilseigner sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2).

5 Die Parteien schlossen sodann zwei Kooperationsvereinbarungen ab: Die erste Vereinbarung, signiert am 27.09.2021 bzw. am 29.09.2021, schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1). Eine zweite Vereinbarung, signiert am 30.09.2021 bzw. am 04.10.2021, schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 2). Für die Klägerin unterzeichneten die Geschäftsführer und für die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) jeweils der Zeuge xxxx als Geschäftsführer.

6 Die Parteien vereinbarten, dass die Klägerin als Vermittlerin von Verbrauchern im Bereich Online-Glücksspiel für die Akquise der Anspruchsinhaber eine Pauschalzahlung in Höhe von 600 € für jedes Verfahren von der Beklagten zu 1) erhalten sollte sowie eine Erfolgsprovision in Höhe von 20 % aus dem jeweils erstrittenen Rückforderungsbetrag abzüglich der Kosten von der Beklagten zu 2) erhalten sollte.

7 Für den Inhalt der Kooperationsvereinbarungen wird auf die Anlagen K6 und K7 verwiesen.

8 Die Klägerin akquirierte in der Folge Kunden und stellte Unterlagen für die Beklagte zu 1) und Beklagte zu 2) zusammen, die dazu dienen sollten, Ansprüche der Kunden durchzusetzen. Dazu gehörten unter anderem (i) eine Vollmacht zu Gunsten der Beklagten zu 1), (ii) ein Schadensnachweis in Form von Transaktionslisten der Casinobetreiber, (iii) eine Berechnung des Schadens sowie einen durch den Kunden bereits unterzeichneten Prozessfinanzierungsvertrag mit der Beklagten zu 2). Auf Seiten der Beklagten stellte der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) die Zeugin xxxx als Projektverantwortliche vor.

9 Auf diese Weise vermittelte die Klägerin 888 Fälle an die Beklagten.

10 Die Beklagten vermittelten in der Folge auch einige der Fälle an andere Prozessfinanzierungsunternehmen, mit denen die Klägerin keine Provisionsvereinbarung geschlossen hatte. Die Klägerin kontaktierte daraufhin größtenteils solche Kunden, die an andere Prozessfinanzierungsunternehmen vermittelt worden waren, und informierte über eine Einstellung der Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 1) und stellte ein Musterwiderrufsformular bezüglich der Bevollmächtigung der Beklagten zu 1) zur Verfügung und empfahl eine andere Kanzlei für Verbraucherrechte. Eine Vollmacht für die neue Kanzlei fügte die Klägerin ebenso bei.

11 Eine Liste von 87 Fällen, die Gegenstand des Feststellungsbegehren der Klägerin ist (siehe eine Auflistung auf Bl. 2 ff. d.A.), betrifft solche Fälle, die an andere Prozessfinanzierungsunternehmen vermittelt worden sind.

12 Die Beklagte zu 2) erzielte mit den durch die Klägerin vermittelten 69 Kunden einen Erlös in Höhe von 523.283,60 €. Die Klägerin stellte der Beklagten zu 2) einen Betrag in Höhe von 104.656,72 € am 27.02.2023 in Rechnung und forderte sie unter Fristsetzung von sieben Tagen zur Zahlung auf.

13 Zudem erzielte die Beklagte zu 2) durch weitere vermittelte Kunden einen Erlös in Höhe von 171.925,79 € (Rechnung vom 03.11.2023) sowie in Höhe von 143.906,09 € (Rechnung vom 30.07.2024. Auch hier forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) zur Zahlung auf. Bezüglich der Rechnung vom 03.11.2023 forderte sie einen Betrag von 34.385,15 €; bezüglich derjenigen vom 30.07.2024 einen Betrag von 28.781,21 € – wiederum mit einer Zahlungsfrist von sieben Tagen.

14 Die Klägerin forderte zudem die Beklagte zu 1) mit Rechnung vom 06.03.2023 zur Zahlung von 57.000 € auf.

15 Die Klägerin behauptet, die Beklagten hat entgegen der Absprachen und ohne sie darüber in Kenntnis zu setzen, ihre Kunden an andere Prozesskostenfinanzierer vermittelt und so ihren Provisionsanspruch vereitelt. Zu keinem Zeitpunkt sei der Abschluss von Provisionsvereinbarungen mit den neuen Prozessfinanzierungsunternehmen erfolgt. Zudem seien die vermittelten Verfahren durch die Beklagte zu 1) unzureichend bearbeitet worden und diverse Kunden hätten sich diesbezüglich bei ihr beschwert. Durch die Kontaktaufnahme mit den Kunden habe sie diese nicht zu einem Widerruf der Mandatsvereinbarung mit der Beklagten zu 1) veranlasst. Zudem stünde sie in einem direkten Wettbewerbsverhältnis sowohl zur Beklagten zu 1) als auch zur Beklagten zu 2), da sie allesamt auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig seien.

16 Mit Schriftsatz vom 02.10.2024 hat die Klägerin die Klage um die Klageanträge zu 4), 5) und 6) erweitert.

17 Sie beantragt nunmehr:

18 1. Die Beklagte zu 1) zu verurteilen an sie einen Betrag in Höhe von 57.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozent über Basiszinssatz p. a. seit dem 14.03.2023 zu bezahlen.

19 2. Die Beklagte zu 2) zu verurteilen an sie einen Betrag in Höhe von 104.656,72 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozent über Basiszinssatz p. a. seit dem 07.03.2023 zu bezahlen.

20 3. Festzustellen, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) gegen ihre jeweiligen Pflichten und Nebenpflichten aus den Kooperationsvereinbarungen vom 27./29.09.2021 und vom 30.09./04.10.2021 mit ihr im Zusammenhang mit den aufgelisteten 87 Rechtsstreitigkeiten verstoßen haben und daher gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr den ihr hieraus entstehenden Schaden zu bezahlen.

21 4. Die Beklagte zu 2) des Weiteren zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe 34.385,15 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozent über Basiszinssatz p.a. seit dem 11.11.2023 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 28.781,21 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozent über Basiszinssatz p.a. seit dem 08.08.2024 zu bezahlen.

22 5. Der Beklagten zu 1) zu untersagen bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, neue Mandate als Prozessvertreterin anzunehmen, sofern mit einem Prozessfinanzierer, insbesondere mit der Beklagten zu 2), zum Gegenstand des Mandats ein Prozessfinanzierungsvertrag geschlossen wurde und einer der Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen der Beklagten zu 1) direkt oder indirekt, zum Beispiel über Treuhandverhältnisse, Anteile an dem Prozessfinanzierer hält und/oder ein Mitglied dessen Geschäftsführung ist.

23 6. Der Beklagten zu 2) zu untersagen bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, neue Prozessfinanzierungsverträge abzuschließen, sofern mit der Führung des finanzierten Prozesses die Beklagte zu 1) beauftragt ist, solange deren Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen direkt oder indirekt, zum Beispiel über Treuhandverhältnisse, Anteile an der Beklagten zu 2) halten und/oder Mitglieder deren Geschäftsführung sind.

24 Die Beklagten beantragen

25 die Klage abzuweisen

26 Die Beklagte zu 1) beantragt zudem widerklagend

27 die Klägerin zu verurteilen an sie 348.835,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

28 Die Beklagte zu 2) beantragt widerklagend

29 die Klägerin zu verurteilen an sie 216.733,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

30 Die Beklagten behaupten, der Wechsel zu anderen Prozessfinanzierungsunternehmen sei abgesprochen gewesen und jeweils der Klägerin vorher angekündigt worden. Die Klägerin habe selbst mit den anderen Prozesskostenfinanzierungsunternehmen über Provisionsvereinbarungen verhandelt, da von vornehinein klar gewesen sei, dass die Beklagte zu 2) lediglich einen Teil der Fälle finanzieren würde. Zudem habe die Beklagte zu 1) die vermittelten Fälle alle bearbeitet. Soweit Fälle nicht bearbeitet worden seien, sei dies auf ein Verschulden der Klägerin zurückzuführen, etwa weil Unterlagen gefehlt hätten. Die Klägerin habe bereits vermittelte Mandanten zum Widerruf der Geschäftsbesorgungsverträge mit der Beklagten zu 1) bewegt und eine Vollmacht für eine andere Rechtsanwaltskanzlei beigefügt. Dadurch seien Mandanten abgesprungen und ein Schaden in Höhe des Widerklageantrags der Beklagten zu 1) entstanden. Zudem sei der Beklagten zu 2) ein Schaden entstanden, da weitere Mandanten bereits vermittelte Prozessfinanzierungsverträge widerrufen hätten. Aus der Erfolgsprovision sowie unter Berücksichtigung einer Erfolgsquote von 50 % errechne sich der Schaden. Nach Aufrechnung mit einem Zahlungsanspruch der Klägerin verbliebe der Betrag, den die Beklagte zu 2) widerklagend geltend macht. Sie seien zudem auf einem anderen Markt tätig als die Klägerin. Die Beklagte zu 1) sei als Rechtsanwaltskanzlei auf einem anderen sachlichen Markt tätig und die Beklagte zu 2) sei nicht auf dem Markt in Österreich aktiv.

31 Das Gericht hat am 23.10.2025 Beweis durch Vernehmung der Zeugin Elie über die Behauptungen der Beklagten erhoben, (i) die Klägerin sei über die Wechsel zu anderen Prozessfinanzierern vorher in Kenntnis gesetzt worden und (ii) es hätten für alle Mandate, die von einem Widerruf betroffen waren, Prozessfinanzierungsverträge bestanden. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll Bezug genommen, Bl. 206 ff. d Akte.

Entscheidungsgründe

32 Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Widerklage ist zulässig, jedoch unbegründet.

33 I. Die Klage ist zulässig.

34 1. Insbesondere liegt eine zulässige Streitgenossenschaft vor, §§ 59, 60 ZPO.

35 Die Voraussetzungen gemäß § 59 ZPO liegen nicht vor. Unstreitig verfolgt die Klägerin hier Ansprüche aus zwei unterschiedlichen Kooperationsverträgen. Mithin werden die Beklagten gerade nicht aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund in Anspruch genommen.

36 Jedoch kann die Klägerin die Beklagten gemeinschaftlich als Streitgenossen verklagen, da sie hier gleichartige und auf einem im Wesentlich gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche verfolgt, § 60 ZPO.

37 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind die Voraussetzungen von § 60 weit auszulegen:

38 „§ 60 ZPO beruht weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen und ist deshalb grundsätzlich weit auszulegen. Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt“

39 (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 – X ARZ 101/11 –, Rn. 18, juris)

40 Dadurch muss das Gericht auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen oder rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche eine Streitgenossenschaft regelmäßig bejahen, wenn die Ansprüche auf der Beklagtenseite in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen. Dazu prüft das Gericht, ob die Ansprüche dem Wesen nach als gleichartig erscheinen (ausführlich dazu: OLG Hamm, Beschluss vom 15. September 2016 – I-32 SA 57/16 –, Rn. 12, juris)

41 Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

42 Es ist lediglich eine formelle Vertragsgestaltung, dass die Parteien zwei Verträge abschlossen. Die Grundlage der Vereinbarung - nämlich die Vermittlung von Mandanten / Fällen zu einer Pauschale von 600 € pro Fall sowie eine Erfolgsprovision in Höhe von 20 % bei Abschluss des Falls - stellten aus Sicht der Parteien die essentiala negoti dar. Der Abschluss von lediglich einem Teil der Vereinbarung kam für beide Seiten wirtschaftlich nie ernstlich in Betracht. Die Pauschale sowie die Erfolgsprovision für dasselbe vermittelte Mandat stehen somit in einem inneren sachlichen Zusammenhang. Die durch die Klägerin verfolgten Ansprüche basieren jeweils auf derselben Vermittlungstätigkeit - einmal abgegolten mit einer Pauschale und einmal abgegolten mit einer Erfolgsbeteiligung. Die Ansprüche sind also dem Wesen nach gleichartig. Zudem hält das Gericht eine gemeinsame Verhandlung auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten für angebracht, da die Rechten und Pflichten aus den Vereinbarungen voneinander abhängig sind.

43 2. Bezüglich des Klageantrags zu 3) besteht auch das notwendige Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO.

44 Ein solches liegt bei Schadensersatzansprüchen regelmäßig dann vor, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Anspruch daher nicht vollständig bezifferbar ist (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20. Februar 2014 – 4 U 411/12 –, Rn. 45, juris). Selbiges gilt auch dann, wenn der Anspruch nur mittels aufwendiger Begutachtung bezifferbar wäre (BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 – VI ZR 83/04 –, BGHZ 163, 351-362, Rn. 57).

45 Hier ist der Schaden nach Ansicht des Gerichts für die Klägerin nicht bezifferbar. Die Höhe der Provision bestimmt sich anhand der Erlössumme, also die Summe, die als Anspruch für die Kunden eingefordert werden konnte. Diese ist der Klägerin nicht bekannt.

46 3. Für den mit den Klageanträgen zu 5) und 6) ist das Gericht sowohl sachlich als auch örtlich zuständig, § 14 UWG.

47 a. Das Landgericht Berlin II ist örtlich zuständig

48 Die Parteien haben hier jeweils in 7.3 der Kooperationsvereinbarung wirksam den Gerichtsstand Berlin vereinbart. Dabei ist es unschädlich, dass hier lediglich die Stadt Berlin angegeben ist. Es ist das örtlich zuständige Gericht damit gemeint, also hier das Landgericht Berlin II (vgl. BeckOGK/Kopp, 15.11.2025, ZPO § 38 Rn. 142, beck-online).

49 Die Gerichtsstandsvereinbarung umfasst auch Ansprüche aus dem UWG. Im Zweifel sind von einer vertraglichen Prorogation eines Gerichts auch deliktische und weitere Ansprüche umfasst, da die Parteien so alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gebündelt einem Gerichtsstandort zuweisen wollen. Dazu führt das OLG Frankfurt zutreffend aus:

50Damit haben die Parteien nicht nur die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die vertraglichen Ansprüche, sondern auch für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus UrhG und UWG begründet. Denn die Parteien wollen durch eine solche Vereinbarung regelmäßig die Prozessführung der aus dem Vertragsabschluss und der Vertragsabwicklung herrührenden Streitigkeiten gebündelt an einem Gerichtsstandort führen und eine doppelte Prozessführung vermeiden. Dementsprechend umfassen Zuständigkeitsvereinbarungen im Zweifel auch in Anspruchskonkurrenz stehende deliktische Anspruchsgrundlagen (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, Anh I, Art. 23 EuGVVO, Rn. 39; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 40 Rn. 4 und Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 12. Auflage, § 40 Rn. 3, OLG Stuttgart, Urteil vom 8.11.2007 - 7 U 104/07 -, juris; jeweils für die Auslegung einer inländischen Gerichtsstandsvereinbarung). Die Streitigkeiten stehen zudem, auch soweit sich die Klägerin auf UrhG und UWG stützt, in einer inhaltlichen Verbindung zum Vertrag und rühren damit im Sinne von Ziff. 11 aus dem Vertrag her.“

51 (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2015 – 11 U 31/14 –, Rn. 34, juris)

52 Hier stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vertraglichen Inhalt.

53 Es kann mithin dahinstehen, ob auch eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 UWG am Erfolgsort in Berlin vorliegt. Dies ist jedenfalls nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin gegeben, wonach allein 10 Kunden, die sie selbst den Beklagten vermittelte, in Berlin wohnhaft sind.

54 b. Gemäß § 14 Abs. 1 UWG ist das Landgericht auch sachlich für den Anspruch aus § 8 UWG zuständig.

55 II. Die Klage ist teilweise begründet

56 Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aus der Kooperationsvereinbarung zu (dazu unter 1.). Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht bezüglich der fremdfinanzierten Verträge (dazu unter 2.). Schließlich steht der Klägerin auch der beantragte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) zu (dazu unter 3.). Der Klägerin steht jedoch kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) zu, da die Vereinbarung gemäß § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO unwirksam ist und dem die Grundsätze gem. § 242 BGB nicht entgegenstehen (dazu unter 4.).

57 1. Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 2)

58 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt 167.822,08 € gegen die Beklagte zu 2) aus § 3 der Kooperationsvereinbarung vom 30.09./04.10.2021 i.V.m. § 241 Abs. 1 BGB.

59 Der Zahlungsanspruch in Höhe von 20 % des erzielten Erlöses der Beklagten zu 2) ergibt sich unmittelbar aus § 3 der Kooperationsvereinbarung. Die mit den Rechnungen geltend gemachten Beträge entsprechen jeweils 20 % der Summen, die die Beklagte zu 2) für die jeweiligen Kunden erstritten hat. Dem ist die Beklagte zu 2) auch nicht entgegengetreten.

60 2. Feststellung der Schadensersatzpflicht bzgl. der fremdfinanzierten Verträge

61 Der Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 1) scheitert bereits daran, dass die Kooperationsvereinbarung gemäß § 134 BGB nichtig ist (siehe sogleich unter 4.). Gegen die Beklagte zu 2) steht der Klägerin hingegen der begehrte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus der Kooperationsvereinbarung vom 27.09.2021/29.09.2021 zu, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 2) gemäß §§ 280, 241 Abs. 2 BGB

62 a. Die Beklagte zu 2) verletzt eine Pflicht aus der Kooperationsvereinbarung, indem sie die durch die Klägerin aufbereiteten Kundendaten an fremde Prozessfinanzierungsunternehmen weiterleitete mit denen die Klägerin keine Provisionsvereinbarung abgeschlossen hatte.

63 Bei einem Vertragsverhältnis erschöpft sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Verpflichtung der Parteien nicht in der Befolgung dessen, was das Gesetz oder der Vertrag explizit gebieten. Vielmehr müssen die Parteien alles unterlassen, was den Eintritt des Leistungserfolgs und die Verwirklichung des Vertragszwecks gefährden oder vereiteln könnte. Dies wird häufig als sog. Verbot der Vertragszweckgefährdung betitelt. Dieses Verbot wird von der Rechtsprechung als Teil der einer Leistungstreuepflicht verstanden (mit Verweis auf die BGH-Rechtsprechung: MüKoBGB/Bachmann, 10. Aufl. 2025, BGB § 241 Rn. 111, beck-online). Aus dieser Leistungstreuepflicht folgt die generelle Verpflichtung, den Vertragszweck und den Leistungserfolg weder zu gefährden noch zu beeinträchtigen (BGH, NJW 2016, 2409 Rn. 16, beck-online).

64 Außerdem sind beide Vertragsparteien zur gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet. Zu dieser Rücksichtname auf die Interessen des anderen Teils gehört insbesondere auch die Vertraulichkeitspflicht. Sensible und vertrauliche Daten des anderen Teils dürfen Dritten nicht ohne weiteres offenbart werden (MüKoBGB/Bachmann, 10. Aufl. 2025, BGB § 241 Rn. 145, beck-online).

65 Vorliegend hat die Klägerin die Kundendaten sowie die dazugehörigen Unterlagen für die Beklagte zu 2) aufbereitet und ihr zur Verfügung gestellt. Damit hat die Klägerin ihre Hauptleistungspflicht bereits erfüllt. Nach den oben beschriebenen Grundsätzen war die Beklagte zu 2) ab diesem Zeitpunkt nicht lediglich aus ihrer Hauptleistungspflicht zur Zahlung der Provision verpflichtet, sondern vielmehr hatte sie auch Sorge dafür zu tragen, dass diese Provision weder gefährdet noch beeinträchtigt wird. Zudem durfte sich die Klägerin im Rahmen der Vertraulichkeitspflicht darauf verlassen, dass die Beklagte zu 2) die übermittelten Daten nicht an Dritte weitergibt.

66 Unstreitig hat die Beklagte zu 2) die aufbereiteten Daten und Mandate an andere Prozessfinanzierungsunternehmen weitergeleitet. Damit ist der Provisionsanspruch der Klägerin konkret gefährdet, denn die Provisionsvereinbarung bezog sich lediglich auf die Finanzierung der Prozesse durch die Beklagte zu 2). Dies war der Beklagten zu 2) auch bewusst, denn es ergibt sich aus der Kommunikation, dass hier in Aussicht gestellt wurde, die Provision trotzdem durch die Beklagte zu 2) im Rahmen einer Zusatzvereinbarung für gewechselte Mandate zu garantieren. Zum Abschluss einer solchen Vereinbarung ist es jedoch nie gekommen.

67 Dies stellt nach Ansicht des Gerichts lediglich dann keine Verletzung der jeweiligen Pflichten dar, wenn zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) der Wechsel abgesprochen gewesen ist. Dabei ist es unerheblich, ob im Rahmen der Verhandlung der Kooperationsvereinbarung bereits abstrakt über die Einbindung von weiteren Prozessfinanzierungsunternehmen zwischen den Parteien gesprochen worden ist. Vielmehr müsste die Beklagte zu 2) die jeweiligen Wechsel angekündigt sowie ein Einverständnis der Klägerin zur Weitergabe der Daten eingeholt haben.

68 Das Gericht ist nach Anhörung der Zeugin xxxx nach dem Maßstab des § 286 ZPO davon überzeugt, dass ein solcher Wechsel weder vorher angekündigt noch ein Einverständnis der Klägerin vorlag.

69 Im Einzelnen:

70 Das Gericht ist nach der glaubhaften Aussage der Zeugin xxxx überzeugt, dass die Beklagte zu 2) die Klägerin nicht über den Wechsel in Kenntnis gesetzt hat.

71 Die Zeugin bekundet diesbezüglich, der Geschäftsführer Herr xxxx habe sie angewiesen, einigen Mandanten, die durch die Klägerin vermittelt worden waren, ein Wechselangebot zu einem anderen Prozessfinanzierungsunternehmen zu unterbreiten. Im Nachgang habe sie dann mitbekommen, dass es bezüglich dieses Vorgangs Unstimmigkeiten mit der Klägerin gab. Sie könne sich da an ein Telefonat mit einem Geschäftsführer der Klägerin erinnern. Die Zeugin sagt über dies aus, nach ihrem Eindruck sei dieser Vorgang wohl so nicht abgestimmt gewesen. Dabei sei sie jedoch in die Vorgänge auf der Ebene der Geschäftsführung nicht eingebunden gewesen.

72 Entscheidend ist hier auch nach Ansicht des Gerichts, dass die Zeugin - die auf Arbeitsebene die geschilderten Unstimmigkeiten mitbekommen hat - bei einem weiteren Wechselvorgang, diesen unbedingt per WhatsApp an den Geschäftsführer der Klägerin kommunizieren wollte. So sollten laut der Zeugin weitere Unstimmigkeiten vermieden werden. Die Klägerin lehnte den Wechsel laut der Zeugin ab. Die Kommunikation an die Klägerin habe sie auch mit dem Zeugen xxx abgestimmt.

73 Damit ist nach Ansicht des Gerichts nach den Maßstäben des § 286 ZPO erwiesen, dass die Wechselvorgänge zwischen den Parteien nicht abgestimmt waren. Es ist fernliegend, dass - wenn auf Ebene der Geschäftsführung eine Ankündigung und ein Einverständnis vor den jeweiligen Wechselvorgängen stattgefunden hätte - eine Information per WhatsApp durch die Zeugin xxx (die nicht einmal für die Beklagte zu 2) tätig war) an die Klägerin übermittelt worden wäre. Zudem hat der Geschäftsführer der Klägerin dem Wechsel nach Aussage der Zeugin nicht zugestimmt.

74 Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte an dieser Aussage zu zweifeln. Die Zeugin räumt freimütig ein, in Teile der Vorgänge nicht eingebunden gewesen zu sein und schildert ihren persönlichen Eindruck der Geschehnisse.

75 Die Pflichtverletzung ist auch erheblich. Der Provisionsanspruch ist für die Klägerin elementar. Erst durch die Erfolgsprovision - im Gegensatz zur Pauschale in Höhe von 600 €, deren Vereinbarung sowieso nichtig ist (siehe sogleich unter 4.) - rentiert sich das Geschäftsmodell der Klägerin. Die Aufbereitung der Daten für die Glücksspielverfahren ist sehr aufwendig und mit hohen Kosten verbunden, die erst von der Erfolgspauschale gedeckt werden können.

76 b. Die Beklagte zu 2) hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, § 280 Abs. 1 BGB.

77 c. Durch die Wechsel der Prozessfinanzierungsverträge zu anderen Finanzierungsunternehmen ist der Klägerin auch ein kausaler Schaden entstanden.

78 Wäre die Beklagte zu 2) ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen und hätte die Fälle - die sie nicht selbst finanzieren wollte - entlang der vertraglichen Vorgaben gegenüber der Klägerin schriftlich abgelehnt, so wäre der Schaden nicht entstanden. Dann wäre es der Klägerin möglich gewesen, selbst die Prozesse zu finanzieren bzw. diese an einen Prozessfinanzierungsunternehmen zu vermitteln, mit denen die Klägerin eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen hat.

79 3. Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) und zu 2)

80 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m §§ 3 Abs. 1, 3a UWG gegen die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) zu.

81 a. Die Klägerin ist im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG als Mitbewerberin der Beklagten aktivlegitimiert.

82 Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

83 Anspruchsberechtigter Mitbewerber kann danach insbesondere sein, wessen Unternehmen dem (eigenen) Unternehmen des Anspruchsgegners im Wettbewerb auf dem relevanten Markt gegenübersteht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – 6 W 50/25 –, Rn. 66, juris).

84 Die Klägerin und die Beklagte zu 2) sind Mitbewerber, denn sie bieten als Prozessfinanzierer dieselben Dienstleistungen an und sind zumindest auf dem deutschsprachigen Markt in Europa tätig. Sie stehen sich mithin im Wettbewerb auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt gegenüber.

85 Auch die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind Mitbewerber im oben genannten Sinne. Dabei kommt es nach Ansicht des Gerichts hier nicht entscheidend darauf an, dass die Beklagte zu 1) als Rechtsanwaltskanzlei eine etwas breitere Palette an Dienstleistungen anbietet als die Klägerin.

86 Im Einzelnen:

87 Nach Rechtsprechung des BGH ist bei der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses eine eher weite Auslegung geboten.

88Weil im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, genügt für die Annahme eines solchen, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Dies ist der Fall, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 [juris Rn. 32] - nickelfrei; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 [juris Rn. 16] = WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug; Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 13] = WRP 2022, 727 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; BGH, GRUR 2025, 1897 [juris Rn. 26] - DFL-Supercup, jeweils mwN).

89 (…)

90 Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877 [juris Rn. 21] = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker I; BGH, GRUR 2014, 573 [juris Rn. 17] - Werbung für Fremdprodukte; GRUR 2025, 1897 [juris Rn. 29] - DFL-Supercup, mwN).“

91 (BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 64/24 –, Rn. 24 f., juris - Fluggastrechteportal )

92 In dieser Entscheidung hat der BGH ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Fluggastrechteportal und einer Fluglinie angenommen - zwei Unternehmen, die völlig verschiedene Primärleistungen anbieten.

93 So ist es auch hier. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) treten durch das hinreichend gleichartige Angebot, Verbrauchern bei der Durchsetzung und Finanzierung von Ansprüchen in unterschiedlichen Rechtsgebieten zu ermöglichen, miteinander in einen Substitutionswettbewerb. Dabei ist es unerheblich, dass die Beklagte zu 1) als Rechtsanwaltskanzlei die Ansprüche direkt in house gerichtlich geltend machen kann, also eine weitere Dienstleistung anbietet. Denn für ein Wettbewerbsverhältnis nach der oben beschriebenen Auslegung reicht es aus, dass die Parteien bezüglich der Anwerbung der Verbraucher sowie der Organisation und Finanzierung der Anspruchsdurchsetzung in einem Wettbewerb stehen. Lediglich zur Durchsetzung der Ansprüche vor Gericht muss sich die Klägerin einer Rechtsanwaltskanzlei bedienen, was - wie der hiesige Fall zeigt - das Angebot lediglich komplettiert.

94 b. Die Beklagten betreiben auch unlauteren Wettbewerb gemäß § 3a UWG i.V.m. § 49b Abs. 2 BRAO.

95 Die Teilhabe des Kanzleigründers und Anteilseigners der Beklagte zu 1) an der Beklagten zu 2) einem Prozessfinanzierungsunternehmen stellt einen Verstoß gegen § 49b Abs. 2 BRAO dar.

96 Eine Beteiligung von Rechtsanwälten an Prozessfinanzierungsunternehmen - auch als lediglich stille Teilhaber - stellt stets eine (indirekte) erfolgsabhängige Vergütung dar, deren Annahme nach § 49b Abs. 2 BRAO grundsätzlich verboten ist. Lediglich im Rahmen von § 4a RVG sind Erfolgshonorare nunmehr seit dem 01.10.2021 unter den dortigen Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig (vgl. KG Berlin, Urteil vom 5. November 2002 – 13 U 31/02 –, Rn. 67; OLG München, Urteil vom 10. Mai 2012 – 23 U 4635/11 –, Rn. 19, juris).

97 Die Verbotsvorschrift § 49b Abs. 2 BRAO stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar, weil die Vorschrift auch den Schutz der Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze zum Ziel hat (BGH, GRUR 2019, 970 Rn. 27 ff., beck-online).

98 c. Die unlautere geschäftliche Handlung ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 UWG.

99 Bei einem Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften der BRAO ist stets von einer wettbewerblichen Relevanz auszugehen (ebenso zu § 43b BRAO: OLG Stuttgart, GRUR-RR 2014, 454, S. 458, beck-online).

100 4. Kein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1)

101 Der Klägerin steht hingegen kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Grundlage der Kooperationsvereinbarung zu.

102 a. Nichtigkeit der Vereinbarung des Erfolgshonorars

103 Die Kooperationsvereinbarung, in der in § 3 die Beklagte zu 1) verpflichtete wird, eine Pauschale für die Vermittlung von Mandaten an die Klägerin zu zahlen ist aufgrund eines Verstoßes gegen § 49 Abs. 3 Satz 1 BRAO a.F. nichtig.

104 Auf dem Markt für Rechtsdienstleistung in Deutschland hatte der Gesetzgeber für Rechtsanwälte und Dritte in § 49b Abs. 3 BRAO zunächst ein umfassendes Verbot von Erfolgshonoraren normiert (nunmehr ist in § 49b Abs. 2 BRAO mit dem Verweis auf § 4a RVG eine differenzierte Regelung geschaffen worden, mit der Erfolgshonorare unter bestimmten Bedingungen zulässig sein können vgl. dazu Mayer , Das „neue“ Erfolgshonorar - was die Praxis jetzt wissen muss AnwBl 2021, S. 246 ff.)

105 Dieses umfassende Verbot ist durch den BGH auch stets weit ausgelegt worden:

106Nach § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO ist die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art unzulässig. Das daraus folgende Verbot richtet sich damit sowohl gegen den Rechtsanwalt, der einen Teil der Gebühren abgibt oder einen sonstigen Vorteil gewährt, als auch gegen den Rechtsanwalt oder Dritten, der den Teil der Gebühren oder den sonstigen Vorteil entgegennimmt. Der Begriff des sonstigen Vorteils ist vor dem Hintergrund des Verbotszwecks weit zu verstehen. Es soll vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten. Die Anwaltschaft ist kein Gewerbe, in dem Mandate "gekauft" und "verkauft" werden (BT-Drucks. 12/4993, S. 31). Ein Rechtsanwalt, dem ein Mandat vermittelt wird, darf hierfür den Vermittler nicht belohnen.“

107 (BGH, Urteil vom 18. April 2024 – IX ZR 89/23 –, Rn. 16, juris)

108 Die Vereinbarung in § 3 der Kooperationsvereinbarung - mit der sich die Beklagte zu 1), eine Rechtsanwaltsgesellschaft, zur Zahlung in Höhe von 600 € für die Vermittlung eines Mandats verpflichtet, ist nach den oben genannten Voraussetzungen unzulässig. Bezüglich der Kausalität zwischen Vermittlungsleistung und Zahlung bestehen keine Bedenken.

109 Rechtsfolge des festgestellten Verstoßes gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO a.F. ist die Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 134 BGB (mit weiteren Nachweisen: OLG Dresden, Urteil vom 6. April 2023 – 8 U 1883/22 –, Rn. 35, juris)

110 b. Keine unzulässige Rechtsausübung

111 Auf diese Nichtigkeit des Vertrags darf sich die Beklagte zu 1) auch berufen, denn dieses Verhalten stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar.

112 Nach dem Grundsatz venire contra factum proprium muss jemand, der das Vertrauen anderer in das Bestehen einer bestimmten Rechtslage erweckt hat, sich auch an dieser festhalten lassen. Im Grundsatz stellt dieser spezielle Vertrauenstatbestand aus § 242 BGB eine Art Rechtsscheinhaftung dar. Derjenige, der in Anspruch genommen wird muss also den Anschein der entsprechenden Rechtslage in zurechenbarer Weise gesetzt haben und die Gegenpartei muss auf diesen Anschein auch tatsächlich vertraute haben und gutgläubig gewesen sein (OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juni 2025 – I-7 U 78/24 –, Rn. 8, juris).

113 Ein solcher Vertrauenstatbestand ist nach Ansicht des Gerichts durch die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt. Der Verweis die Übermittlung von Werbe- und Akquisemaßnahmen sowie das Übermitteln der Kundendaten ist allein nicht dazu geeignet, ein - über das auf die Vertragserfüllung gerichtete Vertrauen hinausgehenden - Vertrauenstatbestand zu begründen. Vielmehr hätte die Klägerin im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern die Beklagte zu 1) durch den Zeugen Brade bei der Klägerin den Anschein erweckt hat, die streitgegenständliche Vereinbarung sei nicht vom Verbot in § 49b Abs. 3 Satz 1 a.F. umfasst gewesen.

114 Darüber hinaus hat sich der BGH in der bereits zitierten Entscheidung auch zu Billigkeitserwägungen im Rahmen von § 49b BRAO geäußert:

115Die Anwendung der Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB ist auch nicht unbillig im Sinne von § 242 BGB. Dies ist insbesondere nicht deshalb der Fall, weil die nach dem Vortrag der Klägerin ihrerseits gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BGB verstoßende Beklagte die ihr gewährten Leistungen nach Maßgabe der §§ 812 ff BGB unentgeltlich behalten darf. Es handelt sich um die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Rechtsfolge, die zudem geeignet ist, die Zielsetzung des Verbots des § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO zu fördern. Ein Bereicherungsausgleich ist auch dann nicht gemäß § 242 BGB geboten, wenn der die Vermittlungsleistung entgegennehmende Rechtsanwalt überlegenes Wissen hat.“

116 (BGH, Urteil vom 18. April 2024 – IX ZR 89/23 –, Rn. 30, juris)

117 Nach Ansicht des Gerichts lassen sich diese Erwägungen auf den hiesigen Fall übertragen. Zwar geht es hier nicht um eine Wertausgleich im Rahmen einer Leistungskondiktion, jedoch darf auch bei Nichtigkeit der Vertragsabrede die Beklagte zu 1) hier die empfangenen Leistungen behalten, ohne die vereinbarte Provision zu bezahlen. Dies ist ebenso Teil der ausdrücklich durch den Gesetzgeber vorgesehenen Rechtsfolge des Verbotes in § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO. Diese Rechtsfolge nunmehr durch Billigkeitserwägungen zu durchbrechen ist nach Ansicht des Gerichts nicht geboten.

118 c. Kein Verschulden bei Vertragsschluss

119 Schließlich steht der Klägerin auch kein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gemäß § 280 i.V.m. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zu.

120 Eine Pflichtverletzung durch die unstreitige Nichtaufklärung über das Verbot in § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO a.F. kommt nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht.

121 Inhalt und Umfang von Aufklärungspflichten bei Vertragsschluss richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Entscheidend dabei ist, ob jeweils eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung vom anderen Teil erwartet werden darf. Dabei ist insbesondere auch relevant, ob die Parteien Laien oder Fachleute sind und ob zwischen den Parteien ein Ungleichgewicht herrscht (mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH: BeckOK BGB/Sutschet, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 311 Rn. 77, beck-online).

122 Eine Aufklärungspflichtverletzung scheidet bereits aus, wenn der Vertragsgegner das Wirksamkeitshindernis bereits kennt. Wenn also die aufklärungspflichtige Partei ohne Fahrlässigkeit davon ausgeht, der andere Teil kenne das Wirksamkeitshindernis, so trifft sie kein Verschulden (BGH, Urteil vom 18. April 2024 – IX ZR 89/23 –, Rn. 35, juris).

123 Nach Ansicht des Gerichts konnte die Beklagte hier ohne Fahrlässigkeit von einer Kenntnis der Klägerin um das Wirksamkeitshindernis ausgehen.

124 Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Geschäftsführer der Klägerin keine deutschen Rechtsanwälte sind und so keine dezidierten Kenntnisse des deutschen Standesrechts der Rechtsanwälte haben. Vielmehr ist die Kenntnis der Parteien von der Rechtslage auf dem Markt entscheidend, auf dem sie tätig sind. Die Klägerin ist bereits seit 2014 auf dem Markt für Rechtsdienstleistungen tätig und verfügt daher über ausreichend Erfahrung. Ein Ungleichgewicht gegenüber der Klägerin oder einen Vorteil an Informationsquellen auf Seiten der Beklagten zu 1) drängt sich ebenso nach Ansicht des Gerichts nicht unmittelbar auf. Hier darf von einer auf dem Markt tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - auch wenn diese in Österreich sitzt - erwartet werden, sich über die Rechtslage für Vermittlungsverträge mit Anwälten zu informieren. Hinzu kommt, dass - wie bereits oben unter a. erwähnt - unmittelbar zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der streitgegenständlichen Kooperationsvereinbarung, eine Neuregelung des Erfolgshonorars in Kraft treten sollten. Damit einher gingen zahlreiche Presseartikel, die bereits im Sommer 2021 veröffentlicht worden sind - nicht nur in der deutschen Fachliteratur zu diesem Thema (beispielsweise: Haufe Online, Lockerungen beim Erfolgshonorar für Anwälte treten am 1.10.2021 in Kraft, veröffentlicht am 02.07.2021, https://www.haufe.de/recht/.../...anwaelte_222_530538.html zuletzt abgerufen am 20.01.2026). Aus diesen ergibt sich auch ohne vertiefte Kenntnisse des Berufsrechts für Anwälte, dass Erfolgshonorare grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt unzulässig waren.

125 Eine Aufklärungspflicht in diesem Fall anzunehmen würde zudem nach Ansicht des Gerichts dazu führen, dass ein Rechtsanwalt dazu verpflichtet wäre, seinen Vertragspartner bezüglich der Rechtslage quasi gratis - und ohne entsprechenden Auftrag - zu beraten. Eine solche Verpflichtung ist nach Ansicht des Gerichts aber zu weitgehend.

126 III. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Verzugszinsen gegen die Beklagte zu 2) zu, § 288 Abs. 1, Abs. 2 BGB

127 Die einseitig gesetzte Zahlungsfrist von jeweils sieben Tagen begründet keinen Verzug im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 – III ZR 91/07 –, BGHZ 174, 77-83, Rn. 11).

128 Daher ist die Beklagte zu 2) jeweils gemäß § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 - an die hohe Anforderungen zu stellen sind - ist hier nicht ausreichend substantiiert dargetan.

129 Die Widerklage ist unbegründet.

130 Die Widerklage ist zulässig jedoch unbegründet.

131 1. Kein Zahlungsanspruch der Beklagten zu 1)

132 Der Beklagten zu 1) steht kein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Andere Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ein Zahlungsanspruch ergibt, kommen nicht in Betracht.

133 Zwar liegt grundsätzlich eine Rechtsgutsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB in Form des Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1) vor (dazu unter a.). Jedoch ist bereits nicht ausreichend dargetan, dass die Handlungen der Klägerin kausal für den Schadenseintritt waren (dazu unter b.). Zudem konnte die Beklagte zu 1) den Schaden nicht nachweisen (dazu unter c.).

134 a. Die Klägerin hat nach Ansicht des Gerichts in den als Rahmenrecht geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1) eingegriffen, indem sie Musterwiderrufsformulare an die bereits vermittelten Mandanten versendete.

135 Zu den geschützten Betrieben in § 823 Abs. 1 BGB zählen auch die freien Berufe und somit auch der Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei (BeckOK BGB/Förster, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 823 Rn. 182, beck-online).

136 Der Eingriff ist auch betriebsbezogen, denn hier werden die Grundlagen des Betriebs der Beklagten zu 2) bedroht (vgl. zum betriebsbezogenen Eingriff mit weiteren Nachweisen: BGH, NJW 1983, 812, beck-online). Die Mandanten, die der Rechtsanwalt bereits akquiriert hat und gegenüber denen der Rechtsanwalt seine Gebühren für die Tätigkeit abrechnet, stellen die Grundlage eines Betriebes der Rechtsanwaltskanzlei dar. Das Versenden der Musterwiderrufsformulare bedroht durch das „abwerben“ von Mandanten daher auch die Grundlage des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 1).

137 Dieser Eingriff ist nach einer Abwägung der Interessen - die das Gericht bezogen auf den hiesigen Einzelfall vorgenommen hat - auch rechtswidrig.

138 Die Klägerin beabsichtigte mit dem Anschreiben der Kunden möglichst viele der Kunden wieder „zurückzuholen“ und so war der Eingriff absichtlich auf den Widerruf der bereits erteilten Mandate gerichtet. Die Musterwiderrufsformulare mussten nur noch durch die Kunden unterzeichnet werden und die Beauftragung einer neuen anwaltliche Vertretung war bereits vorgesehen. Den Kunden - die durch die Klägerin erst an die Beklagte zu 1) vermittelt worden waren - wurden der Wechsel hin zu der neuen Anwaltskanzlei als eine Empfehlung der Klägerin unterbreitet. Tatsächlich widerriefen in der Folgezeit einige Mandaten den Vertrag mit der Beklagten zu 1) und auch mit dem Prozessfinanzierungsunternehmen.

139 b. Jedoch ist bereits durch die Beklagte zu 1) nicht dargelegt, dass die E-Mail mit dem Widerrufsformular kausal für den jeweiligen Widerruf der Verträge war.

140 Hier steht der Beklagten zu 1) nach Ansicht des Gerichts auch kein Anscheinsbeweis zur Seite.

141 Ein hierfür erforderlicher Tatbestand, der den typischen Geschehensablauf charakterisiert - also von einer bestimmten Ursache auf eine bestimmte Wirkung geschlossen werden kann - ist hier bereits durch die Behauptung, die E-Mails hätten den Widerruf veranlasst nicht gegeben. Denn es reicht gerade nicht aus, das eine Möglichkeit erheblich wahrscheinlicher ist als die andere (vgl. mit weiteren Nachweisen: BGH, Urteil vom 28. April 1966 – III ZR 197/64 –, Rn. 9, juris).

142 Hier hat die Klägerin nicht lediglich die Kausalität bestritten, sondern vielmehr unter Beweisantritt dargelegt, dass Kunden mit der Bearbeitung der Fälle bei der Beklagten zu 1) unzufrieden gewesen seien. Unter Berücksichtigung dieses Vortrags hat die Beklagte zu 1) nach Ansicht des Gerichts nicht dargelegt, dass die E-Mail mit dem Widerrufsformular die Widerrufserklärungen bewirkt hat. Denn es besteht auch die Möglichkeit, dass die Mandanten auch ohne die E-Mail der Klägerin die Verträge aufgrund von Unzufriedenheit widerrufen hätten. Dass die andere Möglichkeit - nämlich das Widerrufsformular der Klägerin - den Widerruf ausgelöst hat, wahrscheinlicher ist, reicht für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweis gerade nicht aus.

143 c. Schließlich konnte die Beklagte zu 1) auch einen Schaden in der geltend gemachten Höhe nach Ansicht des Gerichts nicht nachweisen.

144 Die Beklagte zu 1) konnte die Behauptung, es seien für alle Mandate bereits Prozessfinanzierungsverträge abgeschlossen gewesen, nicht beweisen. Die Anhörung der Zeugin Eli hat insoweit eindeutig ergeben, dass nicht für alle Mandate ein Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen gewesen ist.

145 2. Kein Zahlungsanspruch der Beklagten zu 2)

146 Ein Anspruch der Beklagten zu 2) auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB aufgrund der widerrufenen Prozessfinanzierungsverträge besteht ebenso nicht. Für einen solchen Anspruch kommen auch keine weiteren Anspruchsgrundlagen in Betracht.

147 Zunächst hat die Beklagte zu 2) unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin bereits eine Pflichtverletzung nicht substantiiert dargelegt. Die Beklagte zu 2) hat schon nicht dargelegt, dass durch den Widerruf von Prozessfinanzierungsverträgen - die größtenteils nicht durch die Beklagte zu 2) finanziert worden sind, eine Pflichtverletzung begründet werden soll. Einen Provisionsanspruch der Beklagten zu 2) - der für einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zumindest hätte gefährdet sein müssen - bestand demgemäß für diese Mandate überhaupt nicht. Eine andere Pflichtverletzung hat die Beklagte zu 2) nicht dargelegt.

148 Jedenfalls aber ist der Beklagten zu 2) hier auch kein Schaden entstanden, da sie sich durch den Verstoß gegen § 49b Abs. 2 BRAO (siehe oben II. 3. b.), rechtswidrig verhalten hat. Die Prozessfinanzierungsverträge sind jedenfalls bezüglich der Erfolgsbeteiligung und Vergütung nichtig, § 134 BGB (ebenso: OLG München, Urteil vom 10. Mai 2012 – 23 U 4635/11 –, Rn. 22, juris). Deshalb kann die Beklagte zu 2) diese auch nicht als Schaden geltend machen.

149 IV. Die Nebenforderungen der Widerklage bestehen in Ermangelung eines Hauptanspruches ebenso nicht.

150 V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 ZPO; diejenige der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO

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