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35 L 140/26•VG Berlin 35. Kammer, 2026-05-08, 35 L 140/26
35 L 140/26Tribunale amministrativo / Chamber 358 mag 2026
1. Hochmobil im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO-SbP ist eine Familie nur, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines Familienmitgliedes mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern. (Rn.11) 2. Mobil im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP ist eine Familie, die ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten "nach höchstens vier Jahren" in das Ausland verlagert, was dafür spricht, dass auch die (nur) künftige Verlagerung binnen dieser Frist genügt. (Rn.13) 3. Für die Verlagerung des Lebensmittelpunkts aus beruflichen Gründen ins Ausland bedarf es tragfähiger Nachweise. Vage Absichtserklärungen reichen hierfür nicht. (Rn.16) 4. Auch die pauschale Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ersetzt den erforderlichen tatsächlichen Vortrag für das tatbestandliche Vorliegen einer mobilen Familie nicht (Rn.16)
Entscheidungsdatum: 2026-05-08
Aktenzeichen: 35 L 140/26
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0508.35L140.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 VwGO, § 18 Abs 3 SchulG BE, § 55a Abs 2 SchulG BE, § 4 Abs 1 GrSchulV BE, § 5a Abs 1 BesPädSchulAufnV BE ... mehr
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1 Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule aufzunehmen,
3 hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig im weiteren Auswahlverfahren betreffend die Vergabe der Schulplätze in der Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule zu berücksichtigen,
4 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1 im Schuljahr 2026/2027 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule oder zumindest die – hilfsweise geltend gemachte – weitere Berücksichtigung in dem entsprechenden Auswahlverfahren beanspruchen kann.
5 Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist § 18 Abs. 3, § 55a Abs. 2, Abs. 5 Schulgesetz für das Land Berlin – SchulG – i.V.m. § 4 Abs. 1 Grundschulverordnung – GsVO – und den besonderen Vorschriften in § 5a Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – AufnahmeVO-SbP. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der hierin getroffenen Bestimmungen mit höherrangigem Recht bestehen nicht (ausführlich hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2026 – OVG 3 S 96/25 –, BA S. 2 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2024 – VG 35 L 230/24 –, juris Rn. 15 ff.).
6 Nach § 5a Abs. 1 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP ist die Nelson-Mandela-Schule eine Staatliche Internationale Schule Berlins – SISB –, in welche die Aufnahme in der Jahrgangsstufe 1 erfolgt. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP werden in den SISB nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen.
7 § 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP regelt, dass bei den international mobilen Familien zwischen hochmobilen und mobilen Familien unterschieden wird. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten Familien als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte begründen keine Hochmobilität. Familien gelten als mobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern (Satz 3). Die Zuordnung zur Personengruppe der international mobilen Familien setzt weiter voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen der Anmeldung des Kindes glaubhaft machen und schriftlich erklären, diese Voraussetzungen zu erfüllen (Satz 4). Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine internationale Mobilität (Satz 5). Als dauerhaft in Berlin lebend werden solche Familien angesehen, bei denen zu erwarten ist, dass das angemeldete Kind seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird (Satz 6).
8 Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule oder die weitere Berücksichtigung im Auswahlverfahren im Hinblick auf den Antragsteller zu 1 nicht vor. Denn seine Familie ist weder als international mobil (1.) noch als dauerhaft in Berlin lebend (2.) einzuordnen.
9 1. Die Antragsteller haben im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Anforderungen an die internationale Mobilität im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufnahmeVO-SbP erfüllen. Sie machen insoweit geltend, dass die Antragstellerin zu 2 als leitende Angestellte im Bereich des Designs bei dem internationalen Autohersteller Y... tätig sei. Y... betreibe weltweit Entwicklungs- und Produktionsstandorte. Die Antragstellerin zu 2 werde in den Jahren 2028 und 2029 am Standort F... eingesetzt werden, wo sie bereits von 2019 bis 2021 tätig gewesen und der Antragsteller zu 1 im Jahr 7... geboren worden sei. Anschließend solle sie nach Berlin zurückkehren, wobei aufgrund der Internationalität des Unternehmens und der Funktion der Antragstellerin zu 2 damit zu rechnen sei, dass auch anschließend erneut Versetzungen an Unternehmensstandorte außerhalb Deutschlands erfolgen. Die Antragsteller beabsichtigten, bei Versetzung der Antragstellerin zu 2 gemeinsam umzuziehen.
10 Mit diesem Vortrag ist die internationale Mobilität der Familie nicht glaubhaft gemacht.
11 a) Die Familie der Antragsteller gilt zunächst nicht als hochmobil im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO-SbP. Es mangelt hierfür an konkreten Darlegungen dazu, dass die Antragsteller ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen der Antragstellerin zu 2 mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern. Der Lebensmittelpunkt der Familie liegt nach eigenem Bekunden seit der Rückkehr aus F... und damit jedenfalls seit 2022 unverändert in Berlin. Sie haben auch für die Zukunft kein berufliches Erfordernis mehrfacher internationaler Wohnortwechsel im Abstand von höchstens vier Jahren dargelegt. Sofern sie darauf verweisen, dass nach dem anvisierten Einsatz in F... 2028/2029 und der anschließenden Rückkehr nach Berlin perspektivisch mit weiteren Versetzungen an Standorte außerhalb Deutschlands "zu rechnen" sei (vgl. Schriftsatz vom 30. März 2026, S. 3), bleibt der Vortrag spekulativ. Er enthält keinerlei nähere Angaben zu Ort, Zeitpunkt, Anlass und Dauer etwaiger weiterer Auslandsaufenthalte in der Zukunft. Sofern die Antragsteller allgemein auf die globale Ausrichtung des Unternehmens und die leitende Funktion der Antragstellerin zu 2 verweisen, verfängt dies nicht. Letztgenannte Faktoren bestanden auch bereits in den vergangenen Jahren, da die Antragstellerin zu 2 bereits seit 2022 als "X..." tätig war und 2024 zur "I..." befördert wurde, ohne dass die Antragsteller in diesem Zeitraum erneut hätten umziehen müssen. Aus ihrem bloßen Hinweis, dass die Antragstellerin zu 2 ihre neuen Führungsaufgaben zunächst am Standort Berlin ausüben sollte, folgt keine Glaubhaftmachung (neuerlicher) hinreichend konkret beabsichtigter Auslandseinsätze im Anschluss an die Rückkehr von der ins Auge gefassten Tätigkeit in F.... Auf diese zukunftsgerichtete Prognose kommt es aber für die Annahme von Hochmobilität an, so dass auch aus dem früheren Auslandsaufenthalt in F... von 2019 bis 2021 nichts anderes resultiert. Diese Perspektive hat der Gesetzgeber auch für die Frage der Hochmobilität betont (vgl. Abghs-Drs. 19/1502, Verordnung Nr. 19/184, S. 12: "Als Bemessungszeitraum sind – wie bei "Hochmobilen" – vier Jahre ab Beginn des Unterrichts vorgesehen." [Anm.: Hervorhebungen nur hier]; hierzu sogleich b)). Indem dieser frühere Auslandsaufenthalt zum Zeitpunkt des anvisierten Umzugs im Jahr 2028 zudem bereits mehr als sechs Jahre zurückliegt, kann er trotz der Flexibilität des Wechselzeitraums (vgl. § 5a Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP: "in der Regel") ohnehin keine maßgebliche Indizwirkung zur Begründung einer hochmobilen Familie entfalten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigten, dass der Normgeber vier Jahre grundsätzlich als maximalen Verbleibezeitraum annimmt, der noch die Voraussetzungen einer hochmobilen Familie zu erfüllen vermag (vgl. § 5a Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP: "höchstens").
12 b) Die Familie gilt auch nicht als mobil im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP.
13 Allerdings folgt dies entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners – und entsprechend der Ansicht der Antragsteller – nicht schon daraus, dass sie bereits seit mehr als vier Jahren in Berlin leben. Die Einordnung einer Familie als mobil im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP setzt nicht voraus, dass sie ihren Lebensmittelpunkt auch in der Vergangenheit nicht länger als vier Jahre in Deutschland hatte (so aber offenbar VG Berlin, Urteil vom 23. September 2025 – VG 3 K 355/24 –, UA S. 4). Schon nach dem Wortlaut der Norm ist es vielmehr ausreichend, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten "nach höchstens vier Jahren" in das Ausland verlagert, was dafür spricht, dass auch die (nur) künftige Verlagerung binnen dieser Frist genügt. Die Begründung der Zehnten Verordnung zur Änderung der AufnahmeVO-SbP, durch die die Kategorie der einfachen Mobilität geschaffen wurde, bestätigt diese Auslegung. Denn hiernach ist diese Form der Mobilität "auch beim einmaligen Fortzug in das Ausland gegeben" (vgl. Abghs-Drs. 19/1502, Verordnung Nr. 19/184, S. 12), also auch dann, wenn die Familie bislang stets in Deutschland wohnhaft war, aber in Zukunft (erstmals und ggf. singulär) ihren Lebensmittelpunkt in das Ausland verlegen wird. Für die Verlegung des Lebensmittelpunkts im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP ist nach der Verordnungsbegründung ausschließlich der Zeitraum von vier Jahren "ab Beginn des Unterrichts" maßgeblich, nicht jedoch ein in die Vergangenheit zurückreichender Zeitraum (vgl. Abghs-Drs. 19/1502, Verordnung Nr. 19/184, S. 12; vgl. bereits entsprechend unter a) zur Hochmobilität). Im Übrigen wäre eine Auslegung, nach der es bereits in der Vergangenheit zu Verlagerungen des Lebensmittelpunkts in das Ausland gekommen sein muss, um von einer mobilen Familie gemäß § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP auszugehen, mit der Systematik des § 5a Abs. 2 AufnahmeVO-SbP kaum zu vereinbaren. Denn in einem solchen Fall mehrfacher Verlagerungen des Lebensmittelpunktes in das Ausland im Abstand von höchstens vier Jahren – wie der Antragsgegner es zu verlangen scheint – dürfte eine Familie regelmäßig gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP bereits als hochmobil einzuordnen sein. Die Kategorie der einfachen Mobilität wäre hiermit obsolet. Damit verstieße eine solche Auslegung zugleich gegen Sinn und Zweck der Vorschrift, durch die der Kreis der im Kontingent "international mobil" berücksichtigungsfähigen Bewerberkinder gerade erweitert werden sollte, da die rasanten Veränderungen der Arbeitswelt im Rahmen der Digitalisierung dazu führten, dass die Nachfrage von in "klassischem Sinne" hochmobilen Schülerinnen und Schülern die für sie vorgesehenen Kontingente nicht mehr ausschöpfte (vgl. Abghs-Drs. 19/1502, Verordnung Nr. 19/184, S. 11 f.).
14 Gleichwohl kann die Familie der Antragsteller nicht als mobil eingeordnet werden.
15 Soweit sie geltend machen, ab 2028 werde aus beruflichen Gründen der Antragstellerin zu 2 eine Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts in die S... notwendig, haben sie dies im Auswahlverfahren nicht glaubhaft gemacht. Tragfähige Nachweise hierfür haben sie nicht vorgelegt.
16 Vielmehr haben sie insoweit lediglich eine Arbeitgeberbescheinigung vom 14. Oktober 2025 eingereicht, wonach die Antragstellerin zu 2 "in den Jahren 2028/2029" nach F... versetzt werden soll und der "voraussichtliche Zeitraum für den Umzug" mit "2028-2029" angegeben wird. Hierbei handelt es sich allenfalls um eine vage Absichtserklärung. Bloße Absichten begründen nach dem Willen des Normgebers gerade keine internationale Mobilität (vgl. § 5a Abs. 2 Satz 5 AufnahmeVO-SbP). Hinreichend konkretisierte Planungen hinsichtlich eines Auslandseinsatzes der Antragstellerin zu 2, die erwarten ließen, dass es innerhalb der nächsten vier Jahre mit der hohen Wahrscheinlichkeit, die der Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert, zu einer beruflichen Auslandsverwendung kommen wird, lassen sich der Bescheinigung nicht entnehmen (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2025 – OVG 3 S 65/25 –, juris Rn. 6). Die Antragsteller haben nichts dazu vorgetragen, inwiefern unternehmerische Erfordernisse den Auslandsaufenthalt binnen der nächsten vier Jahre mit hinreichender Sicherheit erwarten ließen. Im Aufnahmeantrag nennen sie ohne weitere Substantiierung dieser Rolle die im Ausland angestrebte Position ("I...") und verweisen im Hinblick auf die beruflichen Gründe für einen Umzug im Übrigen lediglich auf individuelle Faktoren der Personalentwicklung ("part of career development and growth track"), die nicht zu einer gesteigerten Aussagekraft und Verbindlichkeit der Absichtserklärung beitragen. Sie betonen vielmehr selbst, "dass sich die Arbeitswelt in internationalen Unternehmen rasant ändert" (vgl. Schriftsatz vom 16. April 2026, S. 3). Hieraus kann aber gerade nicht auf eine erhöhte Verbindlichkeit der Bestätigung ihres Arbeitgebers geschlossen werden. Vielmehr verdeutlicht dieser Befund, dass eine – bezüglich Inhalt der Tätigkeit und Zeitraum der Versetzung – solchermaßen wenig bestimmte Absichtserklärung in Zeiten schnell wandelnder unternehmerischer Bedingungen, nicht zuletzt angesichts globaler Interdependenzen, gerade nicht mit einer bindenden Zusicherung (z.B. vergleichbar einer vertraglichen Rotationsklausel) gleichzusetzen ist. Die pauschale Berufung der insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtigen Antragsteller auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ersetzt den erforderlichen tatsächlichen Vortrag für das tatbestandliche Vorliegen einer mobilen Familie nicht (vgl. § 5a Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP).
17 Auch die unspezifischen Angaben zum Zeitpunkt des anvisierten Wechsels wecken Zweifel daran, dass ein Umzug bereits konkret beabsichtigt ist (vgl. z.B. Schriftsatz vom 30. März 2026, S. 6: "Anfang des Jahres 2028"). Zudem divergieren die Angaben zum Zeitraum des Auslandsaufenthalts, indem die Antragsteller im Aufnahmeantrag vom 14. Oktober 2025 einen Umzug in 2027 behaupten (vgl. a.a.O. S. 2), während die Arbeitgeberbescheinigung den Wechsel für 2028 vorsieht.
18 Die bloße Formulierung der Arbeitgeberbescheinigung vom 14. Oktober 2025 im Indikativ ("wird […] versetzt werden") begründet in der Gesamtschau daher keine hinreichend konkrete Absicht des Auslandseinsatzes, nicht zuletzt angesichts der unmittelbar nachfolgenden Relativierung ("voraussichtlicher Zeitraum").
19 Vor diesem Hintergrund genügt auch die von den Antragstellern zu 2 und 3 im gerichtlichen Verfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung, deren Angaben nicht über den übrigen Vortrag im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren hinausgehen, nicht zur Glaubhaftmachung der Mobilität.
20 2. Die Familie der Antragsteller ist auch nicht im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP als dauerhaft in Berlin lebend einzuordnen. Geben die Eltern des Kindes die Erklärung ab, die Familie werde ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern, steht dies grundsätzlich der nach § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP für die Zuordnung zum Kontingent "dauerhaft in Berlin lebend" erforderlichen Erwartung entgegen, das angemeldete Kind werde seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben. Für eine Auslegung des Kontingents "dauerhaft in Berlin lebend" als Auffangtatbestand, dem alle diejenigen Kinder zuzuordnen wären, für die die internationale Mobilität nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, ist angesichts der eindeutigen Formulierung von § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP – der gerade nicht alle Kinder erfasst, die nicht unter § 5a Abs. 2 Satz 2 oder 3 AufnahmeVO-SbP fallen – kein Raum. Vielmehr stellt § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP klar, dass in die SISB nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen werden, und verdeutlicht damit, dass die Schulen – unabhängig von den Spracherfordernissen nach § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP und über diese hinaus – nicht allen Bewerberkindern offen stehen. Diese Zugangsbeschränkung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (ausführlich zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 –, juris Rn. 5 f.; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2026 – OVG 3 S 81/25 –, BA S. 6; Beschluss vom 20. Dezember 2024 – OVG 3 S 92/24 –, BA S. 3 f.). Insbesondere führt es nicht zur mangelnden Bestimmtheit der normativen Maßgaben, dass es im Einzelfall schwierig sein mag, eine Bewerbung zuzuordnen und einzelne Bewerber fehlerhaft beurteilen, ob sie einer tauglichen Bewerberkategorie zugeordnet werden können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2026 – OVG 3 S 96/25 –, BA S. 4). Vielmehr kann § 5a Abs. 2 AufnahmeVO-SbP im Hinblick auf Wortlaut, Systematik sowie ihren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des pädagogischen Konzepts der SISB ausgelegt werden. Zudem scheitert ein Aufnahmeanspruch des Antragstellers zu 1 nicht an einer fehlerhaften Einordnung durch seine Eltern, sondern der abzulehnenden Zuordnung zu einer der in § 5a Abs. 2 AufnahmeVO-SbP vorgesehenen Schülerkategorien.
21 Gemessen hieran gelten die Antragsteller nicht als dauerhaft in Berlin lebend. Vielmehr haben sie im Aufnahmeverfahren vorgetragen, dass sie Deutschland aus beruflichen Gründen der Antragstellerin zu 2 in etwa zwei Jahren erstmals sowie im Anschluss an eine Rückkehr nach Deutschland voraussichtlich abermals verlassen werden. Allein der Umstand, dass die hierzu vorgelegten Unterlagen nicht zur Glaubhaftmachung der (Hoch-)Mobilität der Familie im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufnahmeVO-SbP genügen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Antragsteller zu 1 seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsgangs in Berlin haben wird.
22 Entgegen der Rechtsaufassung der Antragsteller war der Antragsgegner auch nicht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts den "vollständigen Auswahlvorgang" (Generalvorgang zum Auswahlverfahren, Akten der anderen Bewerberkinder) vorzulegen. Die aus § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgende Vorlagepflicht beschränkt sich von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. Die Vorschrift vermittelt hingegen keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2016 – BVerwG 20 F 11/15 –, juris Rn. 6). Dies zugrunde gelegt waren weder der Generalvorgang noch die Akten der anderen Bewerberkinder beizuziehen, da sie für die hiesige Entscheidung nicht von Relevanz sind. Es ergibt sich bereits aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang betreffend den Antragsteller zu 1, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule im Hinblick auf ihn nicht vorliegen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Soweit die Antragsteller demgegenüber auf eine geänderte Verwaltungspraxis des Antragsgegners verweisen, ist dies nicht von Relevanz. Im Hinblick auf die hier maßgebliche Einordnung der Familie der Antragsteller in die Kategorien "international mobil" oder "dauerhaft in Berlin lebend" ist dem Antragsgegner kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Vielmehr unterliegt das Vorliegen der entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen voller gerichtlicher Überprüfung. Darauf, wie der Antragsgegner die tatbestandlichen Voraussetzungen in Bezug auf andere Bewerberfamilien oder in der Vergangenheit bewertet hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Überdies dürfte ein Generalvorgang im Sinne des Vortrags der Antragsteller ohnehin erst mit Abschluss des für Ende Mai 2026 vorgesehenen Aufnahmeverfahrens überhaupt vorliegen.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24 Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
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