Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2026-04-24, L 1 AS 308/26 B ER PKH

L 1 AS 308/26 B ER PKHTribunale delle assicurazioni sociali / 1a divisione24 apr 2026

Testo completo

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat — L 1 AS 308/26 B ER PKH — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-24

Aktenzeichen: L 1 AS 308/26 B ER PKH

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0424.L1AS308.26B.ER.PK.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde vom 23. Februar 2026 gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) ist unbegründet.

2 Denn dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat es durchweg an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen jedenfalls hinreichenden Erfolgsaussicht gefehlt.

3 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache selbst treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage bzw. ein Eilantrag völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f). Der vorliegende Eilantrag hatte bis zur Erledigungserklärung allenfalls fernliegende Erfolgsaussichten.

4 Dem Antrag hat von Anfang an das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Das Eilverfahren ist nur statthaft, wenn ein Streit mit dem Antragsgegner besteht (vgl. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG "in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis"; § 86b Abs. 2 S. 1 SGG: "in Bezug auf den Streitgegenstand"). Ist es unnötig, das Gericht einzuschalten, weil eine Ablehnung des Begehrens noch nicht erfolgt ist und keine Rechtevereitelung durch verzögerte Entscheidung droht, ist der Eilantrag unzulässig. Der Rechtsschutzsuchende muss sich zuvor vergeblich an die Behörde gewandt haben (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. September 2025 – L 8 AY 29/25 B –, Rn. 10, juris mit Bezugnahme auf Burkiczak in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 86b Rn. 356 ff. m.w.N.).

5 Auch das SG hat (unter Bezugnahme auf Keller: in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 86b Rn. 26b) bereits darauf abgestellt, dass sich der Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt und die normale Bearbeitungszeit abgewartet haben müsse.

6 Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verweist der Senat entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf dessen Ausführungen: Erst am 14. Januar 2026 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe (vgl. elektronische VV Dok. 136). Danach haben die Antragsteller keine angemessene Bearbeitungszeit abgewartet und nicht ausreichend mitgewirkt. Zunächst ist unklar geblieben, ob bzw. warum der Ehemann nicht bereit gewesen ist, als gesamtschuldnerische Partei des Mietvertrages seine mietvertraglichen Pflichten auf Zahlung einer Kaution nachzukommen. Weiter ist anfangs unklar gewesen, ob nicht ein Kautionsrückzahlungsanspruch aus der früheren gemeinsam bewohnten Wohnung zur Verfügung steht. Eine (behauptete) Rücksendung unterschriebener Vordrucke ist nicht nachweisbar. Im gerichtlichen Verfahren ist zunächst kommentarlos der Mietvertrag eingereicht worden, der den Ehemann als Mietpartei ausweist. Wie das SG zutreffend weiter ausgeführt hat, hat der Antragsgegner insgesamt zeitnah reagiert und dann mit Schreiben vom 9. Februar 2026 aktualisierte Vordrucke zur Mietkautionsbewilligung übersandt, womit – die Zulässigkeit unterstellt – in der Sache keine Notwendigkeit einer gerichtlichen Verpflichtung des Antragsgegners mehr bestanden hat.

7 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

8 Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).

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