VG Berlin 19. Kammer, 2026-05-05, 19 K 36/24

19 K 36/24Tribunale amministrativo / Chamber 195 mag 2026

Regest

1. Bei einer auf spezialpräventive Gründe gestützten Ausweisungsentscheidung wegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens hat das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognose darüber anzustellen, ob die vom Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht, da eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht. (Rn.22) 2. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. (Rn.23) 3. Bereits eine einmalige Betäubungsmittelstraftat angesichts der mit einem solchen Verhalten regelmäßig verbundenen erheblichen kriminellen Energie einen Anhaltspunkt für die Annahme neuer Verfehlungen begründen. (Rn.25) 4. Auch generalpräventive Gründe vermögen ein Ausweisungsinteresse zu begründen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Ausweisung allein auf generalpräventive Erwägungen gestützt wird. Der Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann nämlich auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. (Rn.29)

Testo completo

VG Berlin 19. Kammer — 19 K 36/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-05

Aktenzeichen: 19 K 36/24

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0505.VG19K36.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 53 AufenthG, § 54 AufenthG, § 55 AufenthG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Bei einer auf spezialpräventive Gründe gestützten Ausweisungsentscheidung wegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens hat das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognose darüber anzustellen, ob die vom Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht, da eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht. (Rn.22)

  2. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. (Rn.23)

  3. Bereits eine einmalige Betäubungsmittelstraftat angesichts der mit einem solchen Verhalten regelmäßig verbundenen erheblichen kriminellen Energie einen Anhaltspunkt für die Annahme neuer Verfehlungen begründen. (Rn.25)

  4. Auch generalpräventive Gründe vermögen ein Ausweisungsinteresse zu begründen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Ausweisung allein auf generalpräventive Erwägungen gestützt wird. Der Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann nämlich auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. (Rn.29)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und das damit verbundene auf sieben Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot.

2 Der Kläger ist 1999 geboren und gambischer Staatsangehöriger. Er reiste 2016 in das Bundesgebiet ein und beantragte hier Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. März 2018 ab und drohte die Abschiebung nach Gambia an. Der Bescheid ist seit dem 25. Mai 2021 bestandskräftig. In der Folge war er wegen fehlender Reisedokumente geduldet.

3 Bereits ab 2020 arbeitete der Kläger als Straßenreiniger für die Stadtreinigung mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.200,00 Euro.

4 Das Landgericht Berlin verurteilte den Kläger am 21. August 2023 wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger bei einer Personendurchsuchung 43 Verpackungen eines Kokaingemisches mit sich führte, dazu 611,31 Euro in bar und ein Reizstoffsprühgerät. Bei der folgenden Wohnungsdurchsuchung wurden weitere 243 Verpackungen mit Kokaingemisch, 572 leere Mikroreagenzgefäße, vier Feinwaagen, zwei Reizgassprühgeräte, 14 Handys und 4.676,66 Euro in bar sichergestellt.

5 Nach vorheriger Anhörung wies das Landesamt für Einwanderung den Kläger mit Bescheid vom 3. Januar 2024, zugestellt am 8. Januar 2024, aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1) und ordnete auf Grund der Ausweisung gegen ihn ein auf sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise aus dem Bundesgebiet befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Zur Begründung führte das Landesamt im Wesentlichen aus: Es bestehe ein besonders schweres Ausweisungsinteresse, da der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren und zudem einer Freiheitsstrafe wegen eines Drogendeliktes von mehr als einem Jahr verurteilt worden sei. Der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz wiege besonders schwer, da ein überragendes öffentliches Interesse an der Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels bestehe. Seine Ausweisung sei aus spezialpräventiven Gründen notwendig, da von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Laut des Vollzugs- und Eingliederungsplanes vom 31. Oktober 2023 habe keine Straftatauseinandersetzung oder -aufarbeitung durch den Kläger stattgefunden. Er leugne die Tat und verschließe sich Gesprächen zu deren Motiv und Hintergrund. Die Arbeitsperspektive des Klägers sei schlecht, nachdem sein bestehender Arbeitsplatz weggefallen sei und der Aufnahme einer legalen Beschäftigung entgegenstehe, dass der Kläger derzeit keine Bemühungen zur Klärung seiner Identität entfalte. Die Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, da ein dringendes Bedürfnis bestehe, andere Ausländer von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten. Schwere oder besonders schweren Bleibeinteressen lägen nicht vor. Der Kläger sei ledig und kinderlos. Humanitäre Belange seien nicht ersichtlich. Dem Kläger sei eine Reintegration in Gambia zumutbar. In Ausübung des Ermessens sei eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre bei dieser Sachlage angemessen.

6 Der Kläger hat am 8. Februar 2024 Klage erhoben, aber nicht in der Sache begründet.

7 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

8 den Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2024, zugestellt am 8. Januar 2024, Geschäftszeichen R21 Oe - 016070501043 (K... ) aufzuheben.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Zu Begründung bezieht er sich auf den ergangenen Bescheid.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die den Kläger betreffende Ausländerakte, das Vollstreckungsheft und die Gefangenenpersonalakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

13 Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. März 2026 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hierzu übertragen hat.

14 Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da er mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

I.

15 Die Klage hat keinen Erfolg.

16 Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Anordnungen in dem Bescheid des Landesamtes vom 3. Januar 2024 sind rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung und des hierauf bezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots nebst Befristungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 –, juris Rn. 16).

18 1. Die in Ziffer 1 des Bescheides des Landesamtes vom 3. Januar 2024 verfügte Ausweisung des Klägers erweist sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig.

19 Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Hierbei sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Für die Abwägung hat der Gesetzgeber vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen das Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und unter welchen Voraussetzungen das Bleibeinteresse des Ausländers (§ 55 AufenthG) schwer bzw. besonders schwer zu gewichten ist.

20 Davon ausgehend erweist sich die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig. Aus seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich unter Gesichtspunkten der Spezial- und Generalprävention weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (dazu unter a). Im Ergebnis der gebotenen Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet (dazu unter b).

21 a) Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit. Die Gefährdung ergibt sich sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen.

22 aa) Bei einer auf spezialpräventive Gründe gestützten Ausweisungsentscheidung wegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens hat das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognose darüber anzustellen, ob die vom Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht, da eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 –, juris Rn. 26 und Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10/12 –, juris Rn. 18). Hierbei ist nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat abzustellen. Einzubeziehen sind vielmehr die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Gesamtpersönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und die Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13/11 –, juris Rn. 12 und 18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juli 2017 – 11 B 12.16 –, juris Rn. 35). Bei der Prognose sind der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13/11 –, juris Rn. 18).

23 Davon ausgehend besteht eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger erneut die öffentliche Sicherheit durch die Begehung von Straftaten gefährden wird, die der vergleichbar sind, für die er in der Vergangenheit bereits verurteilt worden ist und die Anlass für seine Ausweisung gewesen ist. Die Prognose beruht dabei im Ausgangspunkt auf der Tat, die den Anlass zur Ausweisungsentscheidung gegeben hat. Der Kläger ist wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die Folgen des Betäubungsmittelkonsums weisen eine besondere Schwere auf. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 13/12 –, juris Rn. 12). Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger mit der „harten“ Droge Kokain gehandelt hat und zwar in einem Umfang, der nach den Feststellungen des Landgerichts den Grenzwert für die Annahme der nicht geringen Menge erheblich überschritt.

24 Gemessen an dem Gewicht der verletzten Rechtsgüter besteht die vom Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fort, da eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht.

25 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann bereits eine einmalige Betäubungsmittelstraftat angesichts der mit einem solchen Verhalten regelmäßig verbundenen erheblichen kriminellen Energie einen Anhaltspunkt für die Annahme neuer Verfehlungen begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 – 2 BvR 860/21 –, juris Rn. 19). Vorliegend zeugen die konkreten Umstände der vom Kläger begangenen Straftat von erheblicher krimineller Energie und einer planvollen, tiefergehenden Verstrickung des Klägers in den Betäubungsmittelhandel. So betätigte sich der Kläger nicht allein in untergeordneter Weise im Straßenhandel mit Kokain, sondern bewahrte in erheblichem Umfang Betäubungsmittel (243 Kunststoffverpackungen mit insgesamt 130,86 g Kokaingemisch), Handelsutensilien (572 leere Mikroreagenzgefäße, 4 Feinwaagen, 14 Handys) und Handelserlös (4.676,66 Euro) in seiner Wohnung auf. Dementsprechend wurde gegen ihn eine für einen Ersttäter vergleichsweise hohe Freiheitsstrafe verhängt. Hinzu kommt, dass der Kläger Motiv und Hintergründe der begangenen Straftat zu keinem Zeitpunkt plausibilisiert hat, so dass ein Bewusstseinswandel und eine klare Abwendung vom die Tatbegehung begünstigenden sozialen Umfeld von vornherein nicht festgestellt werden können.

26 Anhaltspunkte für eine abweichende Gefahrenprognose ergeben sich auch nicht aus der Gefangenenpersonalakte. Ausweislich der Vollzugs- und Eingliederungspläne vom 31. Oktober 2023, 13. Dezember 2024 und zuletzt vom 7. Juli 2025 ist die Sozial- und Legalprognose des Klägers durchgehend als ungünstig eingeschätzt worden. Der Kläger ist ursprünglich straffällig geworden, obwohl er bei Tatbegehung keine finanziellen Verpflichtungen hatte, über einen unbefristeten Arbeitsplatz mit auskömmlichen Einkommen verfügte und selbst keine Drogen konsumierte. Angesichts der nunmehr deutlich verschlechterten finanziellen Verhältnisse und Arbeitsperspektive des Klägers steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Kläger aus drängenderem wirtschaftlichen Interesse erneut vergleichbare Straftaten begehen wird. Der Kläger hat zwischenzeitlich erhebliche finanzielle Verbindlichkeiten bei der Justiz Berlin (Stand Juli 2025: 6.125,39 Euro). Der bei Tatbegehung noch bestehende Arbeitsplatz ist weggefallen. Der Aufnahme einer neuen Beschäftigung steht entgegen, dass dem geduldeten Kläger die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mangels Mitwirkung bei Passbeschaffungsmaßnahmen derzeit nicht erlaubt ist.

27 Die Gefahrenprognose wird schließlich durch den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 9. Januar 2026 bestätigt. Das Landgericht hat darin entschieden, dass die Führungsaufsicht nach Entlassung des Klägers im Februar 2026 nicht entfällt und fünf Jahre dauert. Dies wurde damit begründet, dass keine Gründe erkennbar seien, dass der Kläger ohne die Führungsaufsicht in Zukunft keine Straftat begehen werde.

28 bb) Es besteht – davon abgesehen – außerdem ein generalpräventives Interesse an der Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet.

29 Auch generalpräventive Gründe vermögen ein Ausweisungsinteresse zu begründen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Ausweisung allein auf generalpräventive Erwägungen gestützt wird. Der Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann nämlich auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 16 ff.). Lediglich bei einzigartigen Verfehlungen singulären Charakters können generalpräventive Erwägungen eine Ausweisung nicht begründen, weil in diesem Fall nicht die Gefahr besteht, dass auch ein anderer Ausländer vergleichbare Straftaten begehen wird (vgl. VGH München, Urteil vom 21. Mai 2019 – 10 B 19.55 – juris Rn. 33).

30 Davon ausgehend begründen generalpräventive Erwägungen die Ausweisung des Klägers, denn diese ist geeignet und erforderlich, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Bei den von dem Kläger begangenen Betäubungsmitteldelikt handelt es sich, wie dargelegt, um eine Straftat, die in besonderer Weise geeignet sind, Individualrechtsgüter zu gefährden und das Zusammenleben in der Gesellschaft insgesamt zu beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund besteht ein Bedürfnis, anderen Ausländern deutlich zu machen, dass solche Straftaten eine Aus-weisung nach sich ziehen können, zumal die strafrechtliche Sanktionierung allein häufig keine abschreckende Wirkung zeitigt. Die Tat des Klägers weist keinen singulären Charakter auf.

31 Das generalpräventive Ausweisungsinteresse besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt aktuell fort. Es entfaltet weiterhin verhaltenslenkende Wirkung und kann dem Kläger generalpräventiv entgegengehalten werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 23). Die zeitliche Begrenzung eines auf generalpräventive Gesichtspunkte zurückgeführten Ausweisungsinteresses, wird, soweit es an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, von den Fristen der §§ 78 ff. Strafgesetzbuch (StGB) zur Strafverfolgungsverjährung bestimmt. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich demgegenüber regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten – wie hier – bilden die Tilgungsfristen des § 46 Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf gemäß § 51 BZRG die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 23).

32 Daran gemessen, besteht das Ausweisungsinteresse anknüpfend an die Verurteilung mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. August 2023 fort. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB zwanzig Jahre, denn § 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 BtMG ist im Höchstmaß mit einer Strafdrohung von mehr als zehn Jahren versehen. Die Vorschrift bestimmt ausdrücklich allein eine Mindeststrafandrohung von fünf Jahren. Mangels ausdrücklicher Bestimmung gilt im Übrigen gemäß § 38 Abs. 2 StGB ein Höchststrafmaß von fünfzehn Jahren. Auch Tilgungsreife ist nicht eingetreten. Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG beträgt die Tilgungsfrist fünfzehn Jahren, die hier bei Weitem noch nicht abgelaufen sind.

33 b) Im Ergebnis der gebotenen Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet deutlich.

34 Nach der gesetzlichen Typisierung begründet die durch den Kläger begangene Anlasstat ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 Variante 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Dies ist hier aufgrund des Urteils vom 21. August 2023 der Fall. Zudem besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 b AufenthG. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer u. a. wegen einer oder mehrerer Straftaten nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Hier ist der Kläger zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln sogar zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.

35 Dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht kein ausdrücklich in § 55 AufenthG benanntes besonders schwerwiegendes oder schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers gegenüber. Sonstige, nicht ausdrücklich in § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG benannte Bleibeinteressen, die bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung mit vergleichbarem Gewicht einzustellen sein können (vgl. hierzu Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 55 AufenthG Rn. 5, 18), sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Kläger sich seit 2016 – ohne Aufenthaltstitel – in Deutschland aufhält, kommt im Verhältnis zu den besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen kein maßgebliches Gewicht zu. Gleiches gilt im Hinblick auf eine familiäre Bindung zu seinem in Berlin lebenden volljährigen Bruder sowie dem Umstand, dass der Kläger jedenfalls in gewissem Umfang Integrationsleistungen erbracht hat, etwa für drei Jahre einer Vollzeitbeschäftigung bei der Berliner Stadtreinigung nachgegangen ist. Es ist schließlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger ausnahmsweise unter humanitären Gesichtspunkten eine Rückkehr nach Gambia unzumutbar sein könnte. Der Kläger ist in Gambia aufgewachsen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine Reintegration als volljähriger, arbeitsfähiger junger Mann nicht zuzumuten ist, sind nicht ansatzweise ersichtlich.

36 2. Das in Ziffer 2 des Bescheides des Landesamts vom 3. Januar 2024 angeordnete und auf sieben Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.

37 Rechtsgrundlage für die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Demnach ist gegen einen Ausländer, der – wie der Kläger – ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen.

38 Rechtsgrundlage für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Demnach ist das Aufenthalts- und Einreiseverbot bei seinem Erlass zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise, § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Davon ausgehend ist die Befristung vorliegend nicht zu beanstanden. Das Landesamt hat das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere hat es die vorliegend geltende gesetzlichen Höchstfrist von zehn Jahren gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht überschritten.

II.

39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und Satz 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

40 BESCHLUSS

41 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

42 5.000,00 Euro

43 festgesetzt.

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