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10 O 66/25•LG Berlin II 10. Zivilkammer, 2026-01-06, 10 O 66/25
10 O 66/25Tribunale cantonale6 gen 2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-06
Aktenzeichen: 10 O 66/25
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0106.10O66.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 323 BGB, § 326 Abs 5 BGB, § 434 Abs 3 Nr 2 BGB, § 476 Abs 1 S 2 Nr 1 BGB
| 1. | Das Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 22.04.2025 wird aufrechterhalten. |
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| 2. | Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
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| 3. | Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung des Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 22.04.2025 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. |
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1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen.
2 Vor Abschluss des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages erwarb der Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug, einen VW Typ Passat mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxxxxx, zu einem Preis von 4.000,00 EUR. Das Fahrzeug hatte einen Totalschaden. Der Schaden befand sich im vorderen rechten Teil des Fahrzeuges. Über den Zustand wurde ein Sachverständigengutachten bei dem Sachverständigenbüro xxxxx in Potsdam eingeholt. Der Beklagte ließ das Fahrzeug mindestens äußerlich wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen.
3 Am 25.07.2023 kaufte die Klägerin bei dem Beklagten, handelnd unter der Firma xxxx-Automobile, das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 11.980,00 €, nachdem sie es bereits zuvor einmal besichtigt hatte. Im schriftlichen Kaufvertrag hieß es unter Käufer: „xxxxx Versicherung“. Die Parteien waren sich jedoch bei Abschluss des Kaufvertrages darüber einig, dass Vertragspartei die Klägerin sein sollte. Die Klägerin erwarb das Fahrzeug zu privaten Zwecken. Darüber hinaus lautete es im Kaufvertrag unter besondere Bemerkungen: „Unfall Fahrzeug“. Für den konkreten Inhalt des Kaufvertrages wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Das Fahrzeug wurde der Klägerin nach Abschluss des Kaufvertrages sowie Zahlung des Kaufpreises am selben Tag übergeben. Es wies einen Kilometerstand von 111.000 Kilometern auf.
4 Am 29.07.2023 erhielt die Klägerin mehrere Fotos des streitgegenständlichen Fahrzeugs im verunfallten Zustand über WhatsApp. Die Fotos stammten aus dem vor Verkauf eingeholten Sachverständigengutachten.
5 Ungefähr zwei Wochen nach Kauf des Fahrzeuges wandte sich die Klägerin wegen eines nicht funktionstüchtigen Wischwasserbehälters an die Verkäuferseite. Eine Unzufriedenheit mit dem Fahrzeug äußerte die Klägerin im Übrigen nicht.
6 Im Zuge eines Ölwechsels im September 2023 erhielt die Klägerin von ihrer Werkstatt den Hinweis, dass das Fahrzeug erhebliche Schäden bzw. Mängel aufweise. Daraufhin beauftragte die Klägerin im November 2024 das Sachverständigenbüro xxxx in Potsdam mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über den bestehenden Unfallschaden an dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Ausweislich dieses Gutachtens wurde der Unfallschaden nicht sach- und fachgerecht repariert. Das Fahrzeug würde weiterhin erhebliche Beschädigungen im Bereich der Lenkung, an Achsteilen sowie an der Bereifung haben. Eine Betriebs- und Verkehrssicherheit wäre nicht gegeben. Eine Zuordnung des Unfallschadens sei möglich, da der besichtigende Sachverständige, Herr xxxxx, das Fahrzeug bereits für das vor Verkauf an die Klägerin eingeholte Gutachten besichtigt habe. Die notwendigen Reparaturkosten bezifferte der Sachverständige auf 18.748,52 EUR brutto. Für die weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Für die Erstellung des Gutachtens wurden der Klägerin Kosten in Höhe von 5.144,11 EUR in Rechnung gestellt.
7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.01.2024 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zugleich setzte sie dem Beklagten eine Frist zur Rückabwicklung des Kaufvertrages bis zum 22.01.2024. Der Beklagte widersprach seinerseits dem Rücktritt mit anwaltlichem Schreiben vom 22.01.2024.
8 Seit dem 04.01.2024 ist die Klägerin nicht mehr mit dem Fahrzeug gefahren. Es weist einen Kilometerstand von 113.410 Kilometer auf.
9 Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei von dem Beklagten arglistig über den Umfang des Unfallschadens getäuscht worden. Sie behauptet, der Beklagte habe ihr mitgeteilt, dass es sich lediglich um einen kleinen Bagatell-Blechschaden handle. Von einem kapitalen Frontschaden oder einem Totalschaden sei keine Rede gewesen. Der Unfallschaden sei des Weiteren nicht fachgerecht repariert worden. Vielmehr befinde sich das Fahrzeug weiterhin in einem nicht verkehrstüchtigen Zustand. Auch hierüber habe sie der Beklagte nicht aufgeklärt und somit arglistig getäuscht.
10 Die Klägerin hat beantragt,
11 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.786,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,08 € für jeden über den Tachostand von 113.410 km hinaus gefahrenen Kilometer, zu zahlen; |
12 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | die Verurteilung zu Ziffer 1. erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs der Marke VW Typ Passat mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxxxxxx an den Beklagten. |
13 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 2. bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. |
14 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | den Beklagten zu verurteilen, an sie darüber hinaus einen Betrag in Höhe von 5.144,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
15 Hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, sie von der Zahlungsverpflichtung gegenüber der XXXXXX Ingenieurbüro GmbH in Höhe von 5.144,11 € freizustellen.
16 | | | | | --- | --- | --- | | 5. | | den Beklagten zu verurteilen, an sie darüber hinaus einen Betrag in Höhe von 2.090,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
17 | | | | | --- | --- | --- | | 6. | | festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 38,00 € für den Zeitraum vom 28. Februar 2024 bis zur vollständigen Erfüllung des Klageantrags zu 1. zu zahlen, längstens bis zum 03. Juli 2024. |
18 | | | | | --- | --- | --- | | 7. | | den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
19 Hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, sie von der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei xxxx in Höhe von 1.214,99 € freizustellen.
20 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2025 keinen Antrag gestellt, woraufhin das Gericht den Beklagten antragsgemäß mit Ausnahme des Feststellungsantrages zu 6. verurteilt hat. Das Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 22.04.2025 ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 24.04.2025 zugestellt worden, wogegen dieser am 07.05.2025 Einspruch eingelegt hat.
21 Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,
22 das Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 22.04.2025 aufrechtzuerhalten.
23 Der Beklagte beantragt sinngemäß,
24 das Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 22.04.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
25 Der Beklagte behauptet, der Mitarbeiter xxxxx xxxx, der alleine die Verkaufsgespräche geführt habe, habe der Klägerin zu keiner Zeit mitgeteilt, dass es sich nur um einen kleinen Bagatell-Blechschaden“ handle. Eine Bagatellisierung des vorhandenen Schadens habe nicht stattgefunden. Bereits bei der ersten Besichtigung des Fahrzeuges habe Herr xxxx die Klägerin auf den umfassenden und erheblichen Unfallschaden des Fahrzeugs hingewiesen und ihr das diesbezügliche Gutachten zur Einsichtnahme vorgelegt. Gegenüber Herrn xxx habe sie dabei zum Ausdruck gebracht, dass sie trotz Kenntnis des erheblichen Unfallschadens das Fahrzeug unbedingt erwerben wolle. Dies habe sich am Tag des Vertragsschlusses am 25.07.2025 wiederholt. Der Beklagte behauptet weiter, der Unfallschaden sei sach- und fachgerecht durch einen Freund des Beklagten unentgeltlich repariert worden.
26 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, die Klägerin sei vor dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges am 25.07.2023 über den Unfallschaden aufgeklärt worden und habe ihre Zustimmung zu dem Zustand erklärt durch Vernehmung der Zeugen xxxx, xxxx und xxxx. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2025 verwiesen.
27 Die Klage ist dem Beklagten am 04.07.2024 zugestellt worden.
28 Der Rechtsstreit ist durch den Einspruch des Beklagten vom 07.05.2025 nach § 342 ZPO wieder in den Zustand vor der Säumnis versetzt worden. Insbesondere ist der Einspruch gegen das am 24.04.2025 zugestellte Versäumnisteil- und Schlussurteil form- und fristgerecht im Sinne der §§ 339, 340 ZPO erfolgt. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich des ursprünglichen Feststellungsantrages zu 6., da sich der Einspruch nur auf die Teile des Urteils beziehen kann, die aufgrund der Säumnis ergangen sind.
A.
29 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere besteht für den Antrag zu 3. auf Feststellung des Annahmeverzuges wegen § 756 Abs. 1 ZPO ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO.
30 Die zulässige Klage ist auch vollumfänglich begründet, soweit sie nicht bereits im Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 22.04.2025 abgewiesen wurde.
I.
31 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 11.786,23 EUR aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 323 BGB.
1.
32 Die Klägerin hat mit anwaltlichem Schreiben vom 09.01.2024 den Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 349 BGB erklärt.
2.
33 Die Klägerin hatte auch ein Recht zum Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5. 323 BGB.
a.
34 Das streitgegenständliche Fahrzeug war mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB. Danach ist eine Sache nur frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht. Gemäß § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden.
35 Bei einem Gebrauchtwagen entspricht es nach ständiger Rechtsprechung nicht der üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte. Dies gilt auch dann, wenn die Vorschäden rückstandslos und fachgerecht beseitigt worden sind (BGH, Versäumnisurteil vom 10. 10. 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, Rn. 20; BGH, Urteil vom 12.03.2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517, Rn. 18). Die Parteien haben auch nichts anderes im Wege einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung wirksam vereinbart. Denn von § 434 Abs. 3 BGB kann nach § 476 Abs. 1 S. 2 BGB vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag nur abgewichen werden, wenn (1) der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und (2) die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
36 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
37 Die Vorschriften der §§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf sind nach § 474 Abs. 1 BGB anwendbar. Die Klägerin hat das Fahrzeug als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB gekauft. Das Geschäft ist weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen. Unschädlich ist es insoweit, dass als Käufer im Kaufvertrag anstatt der Klägerin die Barmenia Versicherung aufgenommen wurde. Zwar ist es zwischen den Parteien strittig, auf wen dies zurückzuführen ist. Die Parteien waren sich jedoch darüber einig, dass die Klägerin als natürliche Person Vertragspartei werden sollte. Dass die Klägerin das Fahrzeug zu privaten Zwecken erworben hat, hat der Beklagte des Weiteren nicht bestritten.
38 Der Beklagte hat die Klägerin schon nicht hinreichend im Sinne des § 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB darüber in Kenntnis gesetzt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zuvor einen Totalschaden in Form einer erheblichen Beschädigung an der rechten Vorderseite hatte. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass der Verbraucher mündlich über die Abweichung von der objektiven Beschaffenheit informiert wird (vgl. Augenhofer, in: beck.OGK, BGB, 01.11.2025, § 476, Rn. 40). Inhaltlich muss sich die Information aber auf ein bestimmtes Merkmal der Ware beziehen und erkennen lassen, dass es sich nicht bloß um eine Eigenschaft der Ware, sondern um eine negative Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware handelt. Dies setzt eine genaue Beschreibung der abweichenden Eigenschaften voraus und schließt pauschale Hinweise auf die „schlechte“ oder „abweichende“ Beschaffenheit der Ware aus (Augenhofer, a.a.O., Rn. 43). Es ist damit nicht ausreichend, ein Kraftfahrzeug lediglich als „Unfallfahrzeug“ zu bezeichnen (LG Kiel, Urteil vom 08.05.2025 – 6 O 276/23, VuR 2025, 469).
39 Dementsprechend war die Bezeichnung „Unfall Auto“ im schriftlichen Kaufvertrag nicht ausreichend. Auch mündlich hat der Beklagte die Klägerin nicht hinreichend aufgeklärt. Zwar hat der Beklagte behauptet, die Klägerin vollumfassend über den Unfallschaden informiert und ihr dabei auch das Sachverständigengutachten vorgelegt zu haben. Entsprechendes hat sich jedoch durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Beklagte ist als Verkäufer für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB darlegungs- und beweisbelastet (S. Lorenz, in: MüKo, BGB, 9. Aufl., § 476, Rn. 40).
40 Die Aussagen des Zeugen xxxx waren schon nicht ergiebig. Der Zeuge hat bekundet, er habe der Klägerin bei dem Verkaufsgespräch mitgeteilt, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handle und ihr alles mitgeteilt, was er wisse. Auch habe er ihr die Fotos des Fahrzeuges aus dem Sachverständigengutachten gezeigt. Nicht bekundet hat der Zeuge hingegen, dass er der Klägerin das Sachverständigengutachten zur Einsicht vorgelegt habe und sie dieses zur Kenntnis genommen hat. Ebenfalls nicht bekundet hat der Zeuge, dass er die Klägerin überhaupt konkret über die Einzelheiten des Unfallschadens informiert hat, insbesondere dass es sich um einen Totalschaden handelt und welche Teile des Fahrzeuges konkret in welchem Umfang beschädigt wurden. Damit bleibt es bei der bloßen Umschreibung, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. Nicht ausreichend war das bloße Zeigen der Fotos aus dem Sachverständigengutachten. Denn aus diesen sind der Umfang und die Auswirkungen des Schadens gerade nicht ersichtlich.
41 Nichts anderes haben auch die Zeuge xxxx und xxxx bekundet. Auch während ihrer Anwesenheit seien lediglich die Fotos des Fahrzeuges aus dem Sachverständigengutachten gezeigt worden.
42 Darüber hinaus haben die Parteien die Abweichung von der objektiven Beschaffenheit nach § 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB nicht ausdrücklich und gesondert vereinbart. Zwar kann diese Vereinbarung auch mündlich erfolgen. Nicht ausreichend ist jedoch eine konkludente Zustimmung. Zudem muss sie getrennt von der Zustimmung zum restlichen Hauptvertrag erfolgen (Augenhofer, in: beck.OGK, 01.11.2025, § 476, Rn. 48 ff.).
43 Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nie explizit eine Zustimmung zu dem konkreten Unfallschaden gegeben. Keiner der Zeugen hat bekundet, dass die Klägerin explizit gesagt hat, dass sie mit dem Unfallschaden einverstanden ist. Vielmehr hat sich ihre Zustimmung nach der Aussage des Zeugen xxxx aus ihrem Verhalten ergeben, indem sie nicht negativ auf die Mitteilung des Unfallvorschadens reagierte und das Fahrzeug dennoch erwerben wollte. Eine solche konkludente Zustimmung ist aber gerade nicht ausreichend. Ebenfalls unzureichend ist die Zustimmung im schriftlichen Kaufvertrag durch Unterschrift, da es sich dabei nicht um eine gesonderte Vereinbarung handelt. Unerheblich ist es darüber hinaus, dass die Klägerin bei der Reklamation des Wischwasserbehälters rund zwei Wochen nach Kauf des Fahrzeugs den Unfallschaden nicht gemeldet hat oder in sonstiger Weise ihre Unzufriedenheit geäußert hat. Denn auch dieses Verhalten stellt keine explizite Zustimmung dar, erfolgte erst nach Vertragsschluss und auch nicht in Kenntnis des konkreten Unfallschadens.
b.
44 Die Gewährleistungsrechte der Klägerin sind nicht ausgeschlossen. Insbesondere ist § 442 BGB nach § 475 Abs. 3 S. 2 BGB nicht anwendbar. Darüber hinaus hatte die Klägerin aber weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis, da sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht über den konkreten Umfang des Unfallschadens aufgeklärt wurde.
c.
45 Die Klägerin musste dem Beklagten nach § 326 Abs 5 BGB auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen, da es dem Beklagten unmöglich ist, den Mangel eines Unfallvorschadens zu beseitigen. Da es sich bei dem Vorschaden um einen Totalschaden handelte, war der Mangel auch erheblich nach §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 S.2 BGB.
d.
46 Von dem Kaufpreis ist nach § 346 Abs. 1 BGB eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 193,77 EUR abzuziehen. Entsprechend der Berechnung der Klägerin ergibt sich dies wie folgt:
47 11.980 EUR (Kaufpreis) x 2.410 km (gefahrene Kilometer) / 149.000 km (übrige Restlaufleistung) = 193,77 EUR
48 Dieser Berechnung ist der Beklagte auch nicht entgegengetreten.
II.
49 Der Anspruch auf Rückzahlung besteht nach § 320 Abs. 1 BGB nur Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.
III.
50 Mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs befand sich der Beklagte nach §§ 293, 295 S. 1 BGB in Annahmeverzug. Denn trotz entsprechendem Angebot zur Abholung des Fahrzeuges im anwaltlichen Schreiben der Klägerin vom 09.01.2024 hat der Beklagte die Frist nicht nur verstreichen lassen, sondern durch sein anwaltliches Antwortschreiben die Rückabwicklung insgesamt verweigert.
III.
51 Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 5.144,11 EUR aus §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB.
52 Wie bereits festgestellt, hatte das Fahrzeug in Form des Unfallvorschadens einen unbehebbaren Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB.
53 Der Beklagte hatte aufgrund des vor Verkauf eingeholten Sachverständigengutachtens Kenntnis von dem Unfallschaden nach § 311a Abs. 2 S. 2 BGB.
54 Die Klägerin kann die Kosten des Sachverständigengutachtens auch als Schaden nach §§ 249 ff. BGB ersetzt verlangen. Diese sind grundsätzlich ersatzfähig, wenn sie aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind (vgl. Oetker, in: MüKo, BGB, 10. Aufl., § 249, Rn. 401, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hatte aufgrund eines Hinweises ihrer Werkstatt im September 2023 Anhaltspunkte, dass das Fahrzeug erhebliche Schäden aufweise. Da der Kauf des Fahrzeuges erst zwei Monate zurücklag, durfte sich die Klägerin veranlasst fühlen, zur weiteren Feststellung des Zustandes des Fahrzeuges ein Sachverständigengutachten einzuholen und auf dieser Grundlage ihre Ansprüche gegen den Beklagten zu ermitteln.
55 Zuletzt kann die Klägerin auch Zahlung des Betrages verlangen. Zwar hat die Klägerin nicht konkret vorgetragen, dass sie die Rechnung auch gezahlt hat, sodass ihr zunächst lediglich ein Befreiungsanspruch zustand. Der Beklagte hat jedoch mit seinem Schreiben vom 22.01.2024 vorprozessual jegliche Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sodass sich der Freistellungs- zumindest auf diese Weise in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2004 – XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1869; BGH, Urteil vom 9.7.2015 – I ZR 224/13, NJW-RR 2016, 155, Rn. 34).
IV.
56 Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.090,00 EUR aus §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB.
57 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw einbüßt, den Nutzungsausfallschaden geltend machen, auch wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (BGH, Teilurteil vom 14. 4. 2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426, Rn. 25). Voraussetzung dafür ist der Verlust der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges sowie die fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung, also ein Nutzungswille und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 249, Rn. 40 ff.). Kauft der Geschädigte ein Fahrzeug mit einem vertragsanfänglich unbehebbaren Mangel, muss er darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Nutzungsverlust auf diesem Mangel beruht. Dies ist insbesondere bei technischen Mängeln der Fall, die zum Ausfall des Fahrzeuges führen. Daneben kann aber die Nutzung auch unzumutbar sein, wenn der begründete Verdacht eines erheblichen Unfallschadens besteht, welcher die Weiternutzung unzumutbar macht (Jaensch, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Kap. 29, Rn. 346).
58 Der Sachmangel in Form des Unfallschadens hat hier zum Verlust der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges geführt. Denn die weitere Nutzung des Fahrzeuges war der Klägerin unzumutbar. Dahinstehen kann es dabei, ob das streitgegenständliche Fahrzeug sich tatsächlich wegen des Unfallschadens in einem nicht verkehrssicheren Zustand befand. Denn aufgrund des von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachtens bestand der begründete Verdacht, dass dies der Fall war. Der Klägerin konnte es deshalb nicht zugemutet werden, die Nutzung des Fahrzeuges entgegen dem Rat des Sachverständigen fortzusetzen.
59 Die Klägerin hatte auch den Willen zur Nutzung des Pkw. Dieser wird bei einem privat genutzten Pkw grundsätzlich vermutet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2005 – 1 U 210/04, BeckRS 2005, 30355024).
60 Die tägliche Nutzungsausfallentschädigung für das streitgegenständliche Fahrzeug beträgt 38,00 EUR/Tag. Für die geltend gemachten 55 Tage (04.01.2024 - 27.02.2024) ergibt dies einen Betrag in Höhe von 2.090,00 EUR. Der Höhe des Anspruches ist der Beklagte auch nicht entgegengetreten.
V.
61 Die Klägerin hat gegen den Beklagten ebenfalls einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.214,99 EUR aus §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB.
62 Die Rechtsanwaltskosten sind nach den §§ 249 ff. BGB ersatzfähig. Kosten der Rechtsverfolgung, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstanden sind, sind ersatzfähig, wenn der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte (vgl. Oetker, in: MüKo, BGB, 10. Aufl. § 249, Rn. 185, m.w.N.). Dies ist zur Durchsetzung eines Anspruches grundsätzlich der Fall. Insbesondere hatte der Beklagte die Erfüllung der Ansprüche zuvor noch nicht ernsthaft und endgültig verweigert, sodass die Aufforderung nicht von Beginn an als zwecklos angesehen werden müsste (vgl. Dornis, in: beck.OGK, BGB, 01.06.2024, § 286, Rn. 340, m.w.N.). Eines zuvor bestehenden Verzugs des Beklagten bedurfte es nicht, da der Schadensersatzanspruch nicht auf §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB beruht.
63 Aufgrund der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung hat sich der ursprünglich bestehende Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch gewandelt (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2004 – XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1869; BGH, Urteil vom 9.7.2015 – I ZR 224/13, NJW-RR 2016, 155, Rn. 34).
VI.
64 Die Zinsansprüche beruhen auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
B.
65 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2, S. 3 ZPO.
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