progetti
L 9 BA 15/23•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, 2025-11-26, L 9 BA 15/23
L 9 BA 15/23Tribunale delle assicurazioni sociali / Division 926 nov 2025
1. Dem betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger ist es nicht verwehrt, Feststellungen zu den gemeldeten Entgelten und Zuwendungen getrennt von statusrechtlichen Beurteilungen einschließlich der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen zu nicht gemeldeten Tätigkeiten zu bescheiden. (Rn.80) 2. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hat die Beurteilung der Tätigkeit für die Nacherhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung sowie für die Nachforderung von Umlagen (U2 und U1) getrennt voneinander anhand der jeweiligen Rechtsgrundlagen zu erfolgen. (Rn.82) 3. Für die Beurteilung, ob für die Tätigkeit eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers trotz Überschreitens der Regelaltersgrenze Arbeitsgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind, kommt es darauf an, ob dieser abhängig beschäftigt im Sinne von § 7 Abs 1 SGB IV ist. Dies ist der Fall, wenn der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer keine maßgebliche Einflussmöglichkeit auf den Inhalt der Gesellschafterbeschlüsse hat. (Rn.85) (Rn.89) 4. Für die Beurteilung, ob für die Tätigkeit des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer Umlagen nach dem AAG (juris: AufAG) zu entrichten sind, kommt es demgegenüber auf den Begriff des Arbeitsnehmers im Sinne des Arbeitsrechts an. Ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer im Sinne des AAG. (Rn.92) (Rn.95) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 10. Januar 2023, S 122 BA 219/20, Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-11-26
Aktenzeichen: L 9 BA 15/23
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2025:1126.L9BA15.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 28 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 346 Abs 3 S 1 SGB 3, § 358 Abs 1 S 1 SGB 3, § 358 Abs 2 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4 ... mehr
Dem betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger ist es nicht verwehrt, Feststellungen zu den gemeldeten Entgelten und Zuwendungen getrennt von statusrechtlichen Beurteilungen einschließlich der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen zu nicht gemeldeten Tätigkeiten zu bescheiden. (Rn.80)
Im Rahmen einer Betriebsprüfung hat die Beurteilung der Tätigkeit für die Nacherhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung sowie für die Nachforderung von Umlagen (U2 und U1) getrennt voneinander anhand der jeweiligen Rechtsgrundlagen zu erfolgen. (Rn.82)
Für die Beurteilung, ob für die Tätigkeit eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers trotz Überschreitens der Regelaltersgrenze Arbeitsgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind, kommt es darauf an, ob dieser abhängig beschäftigt im Sinne von § 7 Abs 1 SGB IV ist. Dies ist der Fall, wenn der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer keine maßgebliche Einflussmöglichkeit auf den Inhalt der Gesellschafterbeschlüsse hat. (Rn.85) (Rn.89)
Für die Beurteilung, ob für die Tätigkeit des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer Umlagen nach dem AAG (juris: AufAG) zu entrichten sind, kommt es demgegenüber auf den Begriff des Arbeitsnehmers im Sinne des Arbeitsrechts an. Ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer im Sinne des AAG. (Rn.92) (Rn.95)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 10. Januar 2023, S 122 BA 219/20, Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2023 geändert.
Der Bescheid vom 20. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2020 wird hinsichtlich der Nachforderung der Umlagen U2 und UI für die Tätigkeit des Herrn H-J R als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage der Klägerin abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu drei Viertel und die Klägerin zu einem Viertel. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Im Streit steht nur noch eine Nachforderung von Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie der Umlagen U2 und UI für die Tätigkeit des Herrn H-J R (vormals als Beigeladener zu 2 geführt) als Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2016.
2 Die Klägerin ist eine im Jahr 2004 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin, deren Gegenstand der An- und Verkauf von Immobilien sowie deren Vermittlung sowie die Vermittlung von Bauaufträgen und Finanzierungen ist. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 Euro, aufgeteilt in 25.000 Anteile zu je einem Euro.
3 Hiervon hielten die Beigeladene zu 1) und der am geborene H-J R ab November 2012 jeweils 12.500 Anteile. Die Liste der Gesellschafter wurde am 7. November 2012 in den Registerordner des Handelsregisters aufgenommen. Beide Gesellschafter waren jeweils zugleich auch als alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
4 Mit notariellem Vertrag vom 23. Januar 2013 traten beide Gesellschafter-Geschäftsführer mit Wirkung zum 1. Februar 2013 jeweils 6.250 Stimmanteile an den Sohn von Herrn H-J R ab, welcher zugleich auch zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde. Damit hielt Herr H-J R ab dem 1. Februar 2023 nur noch 6.250 Anteile. Die neue Liste der Gesellschafter wurde am 25. Januar 2013 in den Registerordner des Handelsregisters aufgenommen.
5 Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages (GV) hat die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer; die Zuständigkeit für Abschluss, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen mit den Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Wettbewerbsverbot liegt bei der Gesellschafterversammlung.
6 Zur Vertretung der Gesellschaft wurde in § 9 des GV geregelt:
7 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. |
8 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Ist nur ein Gesellschafter bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Gesellschafter gemeinsam, oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann auch bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer einzelnen oder allen von ihnen Alleinvertretungsbefugnis erteilen. Sie kann Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. |
9 § 10 Geschäftsführung
10 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss etwas anderes bestimmt wird. |
11 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäftsführungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Anstellungsvertrag für Geschäftsführer und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden. |
12 | | | | | --- | --- | --- | | (3) | | Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte und Handlungen, die über den gewöhnlichen, operativen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen oder die besonders risikobehaftet sind. |
13 | | | | | --- | --- | --- | | (4) | | … |
14 § 11 Gesellschafterbeschlüsse
15 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht dieser Vertrag in seiner jeweils gültigen Form oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreibt. Je 50 Euro eines Gesellschaftsanteils gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimmen gewertet. |
16 | | | | | --- | --- | --- | | (3) | | Folgende Gesellschafterbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 75% sämtlicher Stimmen: |
17 a) eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
18 b) die Auflösung der Gesellschaft
19 c) die Beschlüsse gemäß §§ 8, 9 und 10 des Gesellschaftsvertrages.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf Blatt 34 bis 42 der Verwaltungsakte verwiesen.
21 In dem am 23. Januar 2013 zwischen der Klägerin und Herrn H-J R geschlossenen Geschäftsführervertrag war unter anderem geregelt:
22 § 2 Pflichten und Verantwortlichkeit
23 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm nach Gesetz, Satzung sowie diesem Vertrag obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. |
24 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Der Geschäftsführer nimmt alle Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr. |
25 § 3 Arbeitszeit, - ort, -inhalt; Nebentätigkeiten
26 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Der Geschäftsführer bestimmt selbst über seine Arbeitszeit, den Arbeitsort und die inhaltliche Ausgestaltung seiner Tätigkeit, steht jedoch, soweit dies das Wohl der Gesellschaft erfordert, zu ihrer Verfügung und nimmt ihre Interessen wahr. |
27 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Dem Geschäftsführer steht die Aufnahme von Nebentätigkeiten ausdrücklich frei. |
28 § 4 Vergütung
29 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Der Geschäftsführer erhält eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von derzeit 8.200,00 €, … Diese ist jeweils am Letzten eines Monats zur Zahlung fällig. |
30 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Die Zahlung der Vergütung erfolgt bargeldlos. |
31 | | | | | --- | --- | --- | | (3) | | Die Vergütung wird entsprechend der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft angepasst. Etwaige Änderungen können einzelne Monate, aber auch das gesamte laufende Geschäftsjahr betreffen. |
32 | | | | | --- | --- | --- | | (4) | | Im Falle der Erkrankung oder einer anderen unverschuldeten Verhinderung erhält der Geschäftsführer keine Vergütung. Es greifen private Absicherungen. Die Gesellschaft zahlt einen Zuschuss zu den Leistungen der Krankenversicherung bis zum Erreichen des sich gemäß § 4 Abs. 1 dieses Vertrages ergebenden Zahlbetrages für die Dauer von 6 Monaten. |
33 …
34 § 6 Erholungszeiten
35 Ein Urlaubsanspruch ist nicht vereinbart. Der Geschäftsführer bestimmt Dauer und Lage seiner Erholungszeiten nach den Interessen und geschäftlichen Erfordernissen der Gesellschaft selbst. Er wird seine Urlaubsabsicht rechtzeitig bekannt geben und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang sicherzustellen.
36 § 7 Vertragsdauer/ Kündigung
37 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Der Geschäftsführervertrag … wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. |
38 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Der Geschäftsführervertrag kann beiderseits mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei erheblicher Vertragsverletzung, wissentlich unrichtiger Aufstellung eines Jahresabschlusses durch den Geschäftsführer und Liquidation der Gesellschaft vor. |
39 | | | | | --- | --- | --- | | (3) | | Jede Kündigung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Jede Kündigung seitens der Gesellschaft bedarf eines Gesellschafterbeschlusses, der der Geschäftsführerin zu übermitteln ist. … |
40 | | | | | --- | --- | --- | | (4) | | Die Abberufung als Geschäftsführer ist zulässig. Sie ist gleichzeitig die Kündigung des Geschäftsführervertrages zu dem gem. Abs. 1 nächstmöglichen Zeitpunkt. |
41 § 8 Verschiedenes
42 …
43 | | | | | --- | --- | --- | | (3) | | Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Abreden bestehen nicht. |
44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Geschäftsführervertrages wird auf Blatt 80 bis 82 der Verwaltungsakte verwiesen.
45 Die Klägerin meldete in der Folge die Tätigkeit des Herrn H-J R nicht zur Sozialversicherung an und führte für diesen weder Sozialversicherungsbeiträge noch Umlagen ab.
46 Die Beklagte führte ab dem 10. Juli 2017 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Dabei wurde bereits am 10. Juli 2017 in den Betriebsräumen der Klägerin ein Gespräch im Beisein des Betriebsprüfers und des Herrn H-J R zur Notwendigkeit weiterer Ermittlungen im Hinblick auf die statusrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer geführt. Mit Schreiben vom 23. August 2017 übersandte die Beklagte an die Klägerin Feststellungsbögen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH mit der Bitte um Rücksendung.
47 Am 28. September 2017 änderte die Klägerin ihre Satzung in § 11 wie folgt ab:
48 (2) Gesellschafterbeschlüsse werden einstimmig gefasst, soweit nicht dieser Vertrag in seiner jeweils gültigen Form oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschrieben. Je 50,00 € eines Gesellschaftsanteils gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimmen gewertet.
49 § 11 Abs. 3 wurde ersatzlos gestrichen.
50 Am 29. September 2017 beauftragte die Klägerin die Prozessbevollmächtigte zur rechtlichen Vertretung in allen Fragen zur Versicherungs- und Beitragspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung sowie zur Einleitung und Durchführung von sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungs- und Erstattungsverfahren wegen zu Unrecht entrichteter Beiträge.
51 Am 17. Oktober 2017 gingen die angeforderten Fragenbögen bei der Beklagten ein. Dabei gab Herr H-J R in Übereinstimmung mit der Klägerin an, dass Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung jeweils einstimmig gefasst würden.
52 Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 inkl. Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 142.520,50 Euro an. Zur Begründung führte sie u. a. aus, dass die Tätigkeit des Herrn H-J R für die Klägerin als Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ab dem 1. Februar 2013 als abhängige Beschäftigung einzuordnen sei. Es sei beabsichtigt, für Herrn H-J R Versicherungsplicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung festzustellen und aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einschließlich Umlagen nachzufordern.
53 Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 zeigte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihre Bevollmächtigung an und bat um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 nahm die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte im Rahmen des Anhörungsverfahrens Stellung.
54 Mit Prüfmitteilung vom 28. November 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die in Stichproben durchgeführte Prüfung im gesamten Prüfzeitraum zu keinen Feststellungen hinsichtlich der beitragsrechtlichen Beurteilung der Entgelte und sonstigen Zuwendungen geführt habe. Zugleich führte sie unter der fettgedruckten Überschrift „Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Gesellschafter-Geschäftsführer“ aus: „Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Gesellschafter-Geschäftsführerin Frau D R und des Gesellschafter-Geschäftsführers Herrn H-J R ergeht ein gesonderter Bescheid.“
55 Mit Bescheid vom 20. März 2019 forderte die Beklagte insgesamt 129.118 Euro Sozialversicherungsbeiträge inkl. Säumniszuschläge für die zwei Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nach und stellte u. a. fest, dass Herr H-J R als Gesellschafter-Geschäftsführer seit dem 1. Februar 2013 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu der Klägerin stehe und in dieser Tätigkeit Versicherungspflicht zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Da Herr H-J R bereits die Altersgrenze erreicht habe, seien für ihn nur die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich Umlagen zu entrichten. Zur Begründung führte sie aus, dass in einer Gesamtwürdigung der Umstände die Merkmale einer sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung überwögen, da Herr H-J R als Minderheitsgesellschafter keinen maßgeblichen Einfluss in der Gesellschafterversammlung habe. Ihm habe die Rechtsmacht gefehlt, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Säumnis-zuschläge für die zu entrichtenden Arbeitgeberbeiträge für die Tätigkeit des Herrn H-J R seien nicht zu erheben. Auf Vertrauensschutz in die „Kopf-und Seele“ Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da die Urteile des Bundessozialgerichts vom 29. August 2012 (B 12 KR 25/10 R und B 12 KR 14/10 R) bereits zum Zeitpunkt der maßgeblichen Änderung der Gesellschaftsverhältnisse am 23. Januar 2013 im Volltext veröffentlicht und in allen maßgeblichen Printmedien dargestellt gewesen seien.
56 Hiergegen erhob die Klägerin am 18. April 2019 Widerspruch. Das Vorgehen der Beklagten, nach Jahrzehnten gelebter Selbständigkeit nunmehr bei Familiengesellschaften rückwirkend eine abhängige sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung anzunehmen, verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Im Übrigen sei die Beklagte für den Erlass des Betriebsprüfungsbescheides nicht mehr zuständig gewesen, nachdem die Betriebsprüfung mit Schreiben vom 28. November 2018 abgeschlossen gewesen sei. Der Erlass eines Bescheides zu Feststellungen über Versicherungs- und Beitragspflicht sei nach § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) nur im Rahmen der Prüfung möglich. Die Beklagte habe daher nach dem 28. November 2018 keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Bescheides gehabt. Überdies seien die Beitragsforderungen für die Jahre 2013 und 2014 verjährt.
57 In der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 14. Juli 2020 ruhte das Widerspruchsverfahren im Hinblick auf das beim Bundessozialgericht anhängige Revisionsverfahren B 12 KR 21/19 R.
58 Herr H-J R verstarb am .
59 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen in die „Kopf und Seele“ Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Der Bescheid sei im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ergangen, da diese erst mit Erlass des Bescheides vom 20. März 2019 beendet gewesen sei. Mit Bescheid vom 28. November 2018 sei lediglich mitgeteilt worden, dass hinsichtlich der beitragsrechtlichen Beurteilung von Entgelten und Zuwendungen keine Feststellungen zu treffen gewesen seien und zugleich sei im Folgesatz auf die ausstehende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Gesellschafter-Geschäftsführer hingewiesen worden. Sowohl der Bescheid als auch die Anhörung seien an die rechtskundigen Prozessbevollmächtigten gesandt worden, so dass nicht nachvollzogen werden könne, wie von einem vollständigen Abschluss des Prüfverfahrens mit Bescheid vom 28. November 2018 ausgegangen werden könne.
60 Hiergegen hat die Klägerin am 25. September 2020 Klage erhoben.
61 Mit Urteil vom 10. Januar 2023 hat das Sozialgericht Berlin den Bescheid vom 20. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2020 aufgehoben. Die Anfechtungsklage sei zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig, da dem zweiten Betriebsprüfungsnachforderungsbescheid vom 20. März 2019 der erste bestandskräftige Betriebsprüfungsbescheid vom 28. November 2018 entgegen stehe. Der Bescheid vom 28. November 2018 habe die Betriebsprüfung verbindlich abgeschlossen. Zwar sei die Beklagte grundsätzlich befugt, im Rahmen einer Betriebsprüfung zwei Teilbescheide, einen zu den übrigen Feststellungen und einen zu der versicherungsrechtlichen Beurteilung, zu erlassen. Dies erfordere jedoch eine deutliche Kennzeichnung als Teilbescheid, was hier nicht erfolgt sei. Weder der Überschrift des Bescheides vom 28. November 2018 noch dem Verfügungssatz habe ein Vorbehalt hinsichtlich einer weiteren Prüfung der Gesellschafter-Geschäftsführer entnommen werden können. Der Verfügungssatz: „die von uns in Stichproben durchgeführte Prüfung führte im gesamten Prüfzeitraum zu keinen Feststellungen hinsichtlich der beitragsrechtlichen Beurteilung der Entgelte und sonstigen Zuwendungen“ verdeutliche für einen verständigen Empfänger hinreichend bestimmt, dass die Betriebsprüfung abgeschlossen sei. Auch aus den Begleitumständen ergebe sich keine andere Beurteilung, da der Beklagten zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 28. November 2018 alle für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Gesellschafter-Geschäftsführer notwendigen Unterlagen vorgelegen hätten. Der Zusatz in dem Bescheid vom 28. November 2018: „Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung … ergeht ein gesonderter Bescheid.“ stelle lediglich eine Absichtsbekundung dar und vermöge keine sachliche Zuständigkeit der Beklagten zu begründen. Auch die Beklagte selbst sei hiervon ausgegangen, da sie im Bescheid vom 20. März 2019 keine Feststellung im Rahmen der Betriebsprüfung, sondern lediglich „im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung“ getroffen habe. Die strenge Auslegung der Kammer sei im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG geboten. Der Arbeitgeber habe bereits aufgrund der mit einer Betriebsprüfung einhergehenden umfassenden Duldungs- und Mitwirkungspflicht Anspruch auf einen klaren Abschluss der Betriebsprüfung durch einen abschließenden Bescheid (Verweis auf BSG, Urteil vom 19. September 2019, B 12 R 25/18 R).
62 Gegen das ihr am 14. Februar 2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. März 2023 vollumfänglich Berufung eingelegt.
63 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2025 hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen, soweit der streitige Bescheid die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) betrifft, sowie darüber hinaus in Bezug auf Herrn H-JR, soweit es die Erhebung der Umlage 1 und die Feststellung des Bestehens von Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in der Tätigkeit für die Klägerin ab dem 1. Februar 2013 betrifft.
64 Die Beklagte ist im Übrigen der Ansicht, dass die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie der Insolvenzgeldumlage (Umlage UI) und der Umlage 2 (Mutterschutz) für die Tätigkeit des Herrn H-J R als Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer zu Recht erfolgt sei. Insbesondere sei sie auch nach dem Erlass der Prüfmitteilung vom 28. November 2018 zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 20. März 2019 befugt gewesen. Der Bescheid vom 28. November 2018 habe sich nicht in einem Verfügungssatz erschöpft. Vielmehr habe die Beklagte im zweiten Verfügungssatz, hervorgehoben durch eine fettgedruckte Überschrift, deutlich gemacht, dass die Prüfung hinsichtlich der Gesellschafter-Geschäftsführer noch nicht abgeschlossen sei und insofern noch ein weiterer Bescheid ergehe. Hieraus ergebe sich für einen verständigen Empfänger, dass die Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Dies umso mehr, als die Klägerin durch einen Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege vertreten gewesen sei. Verstärkt werde dies durch die Anhörung vom 17. Januar 2018. Die Klägerin habe infolge dessen damit rechnen müssen, dass es zu einer erheblichen Beitragsnachforderung kommen werde. Im Übrigen sei der Bescheid vom 28. November 2018 entgegen der Rechtsansicht des Sozialgerichts Berlin bei Erlass des Bescheides vom 20. März 2019 mangels Rechtsbehelfsbelehrung noch nicht bestandskräftig gewesen. Auch die Erhebung der Umlagen U2 und UI sei für die Tätigkeit des Herrn R zutreffend erfolgt. Es sei auf den europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff abzustellen.
65 Die Beklagte beantragt zuletzt nur noch,
66 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2023 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit es die Erhebung der Arbeitgeberbeiträge und die Erhebung der Umlagen U2 und UI für H-J R betrifft.
67 Die Klägerin beantragt,
68 die Berufung zurückzuweisen.
69 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Dem Beklagten könne nicht zugestimmt werden, dass der Bescheid vom 28. November 2018 zwei Verfügungssätze enthalte. Der Ankündigung des Erlasses eines zweiten Bescheides fehle es bereits an einem Regelungscharakter. Jedenfalls könne dieser Ankündigung nicht entnommen werden, dass die Betriebsprüfung noch nicht beendet sei. Die unzweifelhaft mitgeteilte Absicht, im Anschluss an die Betriebsprüfung eine hiervon getrennte Statusfeststellung durchzuführen, begründe keine Verlängerung der Prüfkompetenz. Vielmehr ende mit der Erteilung der Prüfmitteilung, des Abschlussbescheides oder der Durchführung der Schlussbesprechung die Betriebsprüfung. Im Übrigen könne sich die Klägerin auch auf Vertrauensschutz berufen, der der Beitragsforderung entgegen stehe. Schließlich sei die Forderung für die Jahre 2013 und 2014 verjährt, da die Betriebsprüfung für mehr als sechs Monate unterbrochen gewesen sei.
70 Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
71 Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zugestimmt.
72 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
73 I. Nachdem die Beklagte ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2023 sowohl in Bezug auf die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen inkl. Säumniszuschlägen für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als auch hinsichtlich der Feststellung von Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie der Nacherhebung der Umlage U1 für die Tätigkeit des Herrn H-J R im streitgegenständlichen Bescheid vom 20. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2020 gemäß § 156 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgenommen hat, ist das Urteil des Sozialgerichts Berlin insoweit gemäß § 141 SGG rechtskräftig geworden. Rechtsfolge der teilweisen Rechtskraft des angefochtenen Urteils ist aufgrund der unmittelbaren Kassationswirkung des Tenors der gerichtlichen Entscheidung, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2020 nur noch insoweit existiert, als mit diesem Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie die Umlagen U2 und UI für die Tätigkeit des Herrn H-J R als Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer für die Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 gefordert werden. Daher ist auch nur noch dieser Teil des Verwaltungsaktes Gegenstand des Berufungsverfahrens.
74 Über die verbliebene Berufung konnte der Senat mit Zustimmung der betroffenen Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entscheiden.
75 II. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151, 65d, 65a SGG) der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2023 ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
76 Zu Unrecht hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 10. Januar 2023 den Bescheid vom 20. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2020 auch hinsichtlich der Nachforderung der Arbeitgeberbeiträge und Umlagen für die Tätigkeit des Herrn H-J R vollständig aufgehoben. Der Bescheid ist lediglich hinsichtlich der Erhebung von Umlagen rechtswidrig und verletzt die Klägerin nur insoweit in ihren Rechten. Hinsichtlich der Nachforderung der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Tätigkeit des Herrn H-J R in der Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 ist der Bescheid hingegen rechtmäßig.
77 1. Ermächtigungsgrundlage des Bescheides ist § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (Satz 5).
78 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Sozialgerichts Berlin ist der Bescheid vom 20. März 2019 von dieser Ermächtigungsgrundlage umfasst, denn die Betriebsprüfung der Beklagten bei der Klägerin war noch nicht vollumfänglich mit der Prüfmitteilung vom 28. November 2018 beendet.
79 Dies ergibt die Auslegung des Schreibens vom 28. November 2018 unter Berücksichtigung der für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]). Dabei ist Maßstab der Auslegung der „Empfängerhorizont“ eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Ausschlaggebend ist der objektive Sinngehalt der Erklärung nach dem objektiven Empfängerverständnis. Entscheidend ist, wie Adressaten und Drittbetroffene den objektiven Regelungsgehalt verstehen mussten und durften (vgl. BSG; Urteil vom 19. September 2024, B 12 R 6/22 R, zitiert nach juris, dort Rn. 15).
80 Die Beklagte verdeutlichte bereits mit dem Verfügungssatz „die von uns in Stichproben durchgeführte Prüfung führte im gesamten Zeitraum zu keinen Feststellungen hinsichtlich der beitragsrechtlichen Beurteilung der Entgelte und sonstigen Zuwendungen“, dass lediglich die Stichprobenprüfung nach § 11 Beitragsüberwachungsverordnung (BVV) hinsichtlich der für die Beschäftigten der Klägerin gemeldeten Entgelte (§§ 8 und 9 BVV) zu keinen Feststellungen geführt hat und die Betriebsprüfung insoweit beendet ist. Eine Aussage zur Beendigung der Prüfung nicht gemeldeter Entgelte vermeintlich selbständig Tätiger findet sich hierin nicht. Insbesondere kann diesem Satz nicht entnommen werden, dass auch die Einordnung der Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Klägerin ordnungsgemäß erfolgt ist und daher insoweit keine Feststellungen zu treffen waren. Eine solche Auslegung verbietet sich schon vor dem Hintergrund der mit der Klägerin durchgeführten Schlussbesprechung, in der – wie die Beurkundung des Gesellschaftsbeschlusses vom 28. September 2017 und die Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten am 29. September 2017 zeigen – der Klägerin die abweichende Beurteilung der Tätigkeit der Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtig mitgeteilt wurde, sowie der Anhörung vom 17. Januar 2018 zur beabsichtigten Nachforderung von über 140.000,00 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen für die Gesellschafter-Geschäftsführer. Angesichts der bekannten Einzelfallprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer war zudem zu erwarten, dass die Beklagte diesbezüglich – auch bei einer etwaigen Änderung ihrer und Bestätigung der klägerischen Rechtsansicht – eine ausdrückliche personen- und zeitbezogene Feststellung in einem die Betriebsprüfung insoweit abschließenden Bescheid (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2019, B 12 R 25/18 R, dort Rn. 33) trifft. Denn hinsichtlich der der Klägerin bekannten Einzelfallprüfung der Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer handelte es sich nicht mehr um eine bloße Stichprobenprüfung gemeldeter Entgelte nach § 11 BVV. Insoweit hat die Beklagte in der Prüfmitteilung vom 28. November 2018 vielmehr unter der fett gedruckten Überschrift „Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Gesellschafter-Geschäftsführer“ durch die Formulierung „Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Gesellschafter-Geschäftsführerin Frau D R und des Gesellschafter-Geschäftsführer Herr H-J R ergeht ein gesonderter Bescheid.“ zur Überzeugung des Senates hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich dieses Teils der Betriebsprüfung gerade noch keine abschließende Beurteilung erfolgt ist und damit die Betriebsprüfung insoweit noch nicht abgeschlossen ist. Der vom SG Berlin vorgenommenen Auslegung der Erklärung dahingehend, dass die Beklagte damit lediglich den Erlass eines Bescheides außerhalb der Betriebsprüfung des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB V und damit außerhalb ihrer Zuständigkeit ankündigt habe, steht zum einen die Vermutung gesetzeskonformen Verhaltens (sog. gesetzeskonforme bzw. rechtskonforme Auslegung, hierzu vgl. BSG, Beschluss vom 7. März 2018, B 5 RE 3/17 R, zitiert nach juris, Rn. 30) entgegen. Zum anderen basiert dies auf der falschen Annahme, dass eine abgeschlossene Betriebsprüfung eine Sperrwirkung hinsichtlich einer erneuten Prüfung entfaltet. Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht der Fall (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2015, B 12 R 11/14 R, zitiert nach juris, dort Rn. 23 ff. m.w.N.). Eine Sperrwirkung tritt aufgrund der Bindungswirkung lediglich hinsichtlich mit Bescheid abgeschlossener personen- und zeitraumbezogener Prüfungen ein. Zur Überzeugung des Senates ergibt sich daher vorliegend hinreichend deutlich, dass die Beklagte die Stichprobenprüfung von der personenbezogenen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Gesellschafter-Geschäftsführer abgetrennt und lediglich die Stichprobenprüfung abgeschlossen hat. Der gefundenen Auslegung steht nicht entgegen, dass das Schreiben vom 28. November 2018 nicht explizit mit „Teilbescheid“ überschrieben war.
81 3. Der Bescheid ist formell ordnungsgemäß erlassen, insbesondere wurde die Klägerin vor Erlass des Bescheides mit Schreiben vom 17. Januar 2018 ordnungsgemäß gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört.
82 4. Der streitgegenständliche Bescheid ist materiell rechtmäßig, soweit die Beklagte mit diesem für Herrn H-J R eine Nachforderung von Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung geltend gemacht hat, im Übrigen jedoch materiell rechtswidrig.
83 a) Die Feststellung einer Nachforderung der Arbeitgeberbeiträge ist zutreffend erfolgt. Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Rentenversicherung gelten nach § 174 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung.
84 Nach § 28d Satz 1 SGB IV werden die Beiträge zu den Zweigen der Sozialversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt; hierzu gehört auch der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nach den §§ 172 SGB VI, 346 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Beitragsschuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist nach § 28e Abs. 1 S. 1, 1. Alt. SGB IV der Arbeitgeber. Voraussetzung für die Erhebung eines Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist, dass (dem Grunde nach) eine Sozialversicherungspflicht besteht. Die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung setzt die Beschäftigung gegen Entgelt voraus (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III).
85 Zur Überzeugung des Senates hat Herr H-J R seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin in der Zeit ab dem 1. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV ausgeübt. Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
86 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. etwa Urteil vom 19. Oktober 2021, B 12 KR 29/19 R, zitiert nach juris, Rn. 12), der der Senat sich anschließt (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2023, L 9 BA 13/20, zitiert nach juris, dort Rn. 70 ff.), setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.
87 Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021, B 12 KR 29/19 R, zitiert nach juris, Rn. 13 m.w.N.). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z. B. vereinbaren, eine selbständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbständig oder beschäftigt – allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2019, B 12 R 11/18 R, zitiert nach juris, dort Rn. 24).
88 Diese vom BSG entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für den Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei Geschäftsführern einer GmbH jedoch in erster Linie danach, ob der Geschäftsführer nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (BSG, Urteil vom 19. September 2019, B 12 R 25/18 R, zitiert nach juris, Rn. 14 m.w.N.). Ist ein GmbH-Geschäftsführer – wie vorliegend – zugleich als Gesellschafter der GmbH an deren Stammkapital beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbständig tätig, sondern muss über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist dagegen grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Denn der selbständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können. Ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten ist hingegen nicht maßgeblich. Dies wäre mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren. Eine Schönwetter-Selbstständigkeit lediglich in harmonischen Zeiten, während im Fall eines Zerwürfnisses die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen (zum Ganzen BSG, a.a.O, Rn. 15).
89 Gemessen hieran war Herr H-J R als Minderheits-Gesellschafter abhängig beschäftigt. Er verfügte mit der am 23. Januar 2013 mit Wirkung zum 1. Februar 2013 erfolgten teilweisen Abtretung seiner Geschäftsanteile an seinen Sohn lediglich über 25 Prozent der Gesellschaftsanteile, während der Gesellschaftsvertrag (§ 9 Abs. 2) für eine Beschlussfassung grundsätzlich die einfache Mehrheit vorsah. Zwar bedurften einzelne Geschäfte einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen, jedoch war er mit seinem Stimmanteil von 25 Prozent auch insoweit nicht in der Lage, eine Beschlussfassung gegen seinen Willen zu verhindern. Nicht relevant ist der behauptete Gesellschaftsbeschluss, jeweils nur einstimmig abzustimmen, da unabhängig von der Qualifizierung des (nicht vorgelegten Beschlusses) als Stimmbindungsabrede oder satzungsändernde Maßnahme dieser mangels Bekanntgabe gegenüber dem Handelsregister im streitigen Zeitraum nicht in der Lage war, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben.
90 Zutreffend hat die Beklagte lediglich die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber der Klägerin festgestellt, denn trotz bestehender abhängiger Beschäftigung ist die Tätigkeit des Herrn H-J R in der Renten- und Arbeitslosenversicherung gemäß §§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Variante 1 SGB VI, § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III im streitigen Zeitraum ab dem 1. Februar 2013 aufgrund des Überschreitens der Regelaltersrentengrenze versicherungsfrei. Vorliegend erreichte der am 13. Juli 1947 geborene Herr H-J R gemäß § 235 SGB VI mit 65 Jahren und einem Monat, mithin am 1. September 2012 die Regelaltersgrenze. Die Pflicht zur Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen für versicherungsfreie Beschäftigte ergibt sich aus §§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI und § 346 Abs. 3 Satz 1 SGB III.
91 Fehler in der Berechnung der Höhe der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sind nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Die Beiträge sind auch nicht gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV verjährt, da die Verjährung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV für die Dauer der Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt ist. § 25 Abs. 2 Satz 3 SGB IV greift vorliegend nicht zugunsten der Klägerin ein, da die Prüfung nicht unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von sechs Monaten unterbrochen war. Die Prüfung begann am 10. Juli 2017 und lief ununterbrochen bis zur Stellungnahme der Klägerin im Anhörungsverfahren durch ihre Prozessbevollmächtigte am 8. Mai 2018. Die anschließende Verzögerung bis zum Erlass der Prüfmitteilung vom 28. November 2018 trat nicht unmittelbar nach Beginn der Betriebsprüfung ein.
92 b) Demgegenüber ist die Nachforderung der Umlagen U2 (Mutterschaft) und UI (Insolvenzgeld) für die Tätigkeit des H-J R rechtswidrig. Zwar ist die Beklagte grundsätzlich befugt, im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV auch Feststellungen zur Höhe der Umlagen nach § 7 in Verbindung mit §§ 1 und 10 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sowie § 358 ff. SGB III zu treffen. Jedoch liegen die Voraussetzungen dieser Normen nicht vor.
93 Gem. § 358 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB III werden die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern – nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) – aufgebracht. Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 359 Abs. 1 SGB III).
94 Gem. § 7 Abs. 1 AAG werden die Mittel zur Durchführung des U2-Verfahrens von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht. Das U2-Verfahren (vgl. § 1 Abs. 3 AAG) betrifft den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz (§ 1 Abs. 2 AAG). Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit das AAG nichts anderes bestimmt (§ 10 AAG).
95 Jedes der zwei Umlageverfahren setzte im streitgegenständlichen Zeitraum das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, da nur Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn in den Genuss von Mutterschaftsgeld- und Insolvenzgeldleistungen kommen können (BSG, Urteil vom 26. September 2017, B 1 KR 31/16 R, zitiert nach juris, Rn. 16f.; BSG, Urteil vom 3. November 2021, B 11 AL 4/20 R, zitiert nach juris, Rn. 15). Das Gesetz knüpft dabei mit Bedacht an den Arbeitnehmerbegriff an und nicht an den Begriff des "Beschäftigten". Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift und wird durch Regelungszweck und Entstehungsgeschichte bestätigt. Es besteht ein unmittelbarer Regelungszusammenhang des AAG mit dem von der Umlage U2 abgedeckten Leistungsrecht für Schwangere und Mütter. Dass sich für die Umlage U2 ab dem 1. Januar 2018 insoweit unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 11. November 2010, C 232/09, eine Änderung ergeben hat, als das Mutterschutzgesetz nun unmittelbar an den Beschäftigtenbegriff gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV anknüpft (vgl. BT-Drs. 18/8963, S. 49), ist vorliegend entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entscheidungserheblich. Für die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2017 war durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt, dass sich der Arbeitnehmerbegriff in § 7 Abs. 2 Satz 1 AAG nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts bestimmt. Es hat dieses Ergebnis auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und Regelungszweck gestützt und insbesondere zur U2-Umlage ausgeführt, dass eine Verbindung zwischen dem von der Umlage abgedeckten Leistungsrecht und der Umlage bestanden habe (BSG, Urteil vom 26. September 2017, B 1 KR 31/16 R, zitiert nach juris Rn. 16).
96 Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts ist, wer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (vgl. BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019, 9 AZB 23/18, zitiert nach juris, Rn. 23).
97 Geschäftsführer als Vertretungsorgane der juristischen Person (GmbH) und arbeitgeberähnliche Personen sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer (vgl. BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019, 9 AZB 23/18, zitiert nach juris m.w.N.; Reinhard, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 24. Aufl. 2024, EFZG, § 1 Rn. 2). Der Geschäftsführer einer GmbH wird für diese in aller Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags tätig (vgl. BAG, Urteil vom 27. April 2021, 2 AZR 540/20, zitiert nach juris, Rn. 20). Sein Dienstvertrag ist auf eine Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramts gerichtet. Er verkörpert als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft (§ 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG) den Arbeitgeber. Er nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgebergleiche Person, im Fall des Fremdgeschäftsführers jedenfalls aber eine arbeitgeberähnliche Person (vgl. BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019, 9 AZB 23/18, zitiert nach juris, Rn. 39, vgl. auch Urteil des Senats vom 4. Juli 2024, L 9 KR 78/23, zitiert nach juris, Rn. 35).
98 Eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lässt, kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen; ein Arbeitsverhältnis setzt voraus, dass die Gesellschaft eine – über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende – Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat, und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen bestimmen kann (vgl. zum Ganzen BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019, 9 AZB 23/18, zitiert nach juris, Rn. 24 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2021, L 11 KR 714/20, zitiert nach juris, Rn. 72).
99 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ausweislich des Geschäftsführervertrages vom 23. Januar 2013 unterlag Herr H-J R keinerlei Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsinhalt (§ 3 Abs. 1 des Vertrages). Es bestand daher zu der Klägerin kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, welches die Pflicht zur Zahlung von Umlagen begründet.
100 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des 12. Senats des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 2022, B 12 R 3/21 R, denn dieser Entscheidung kann eine ausdrückliche Befassung mit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht entnommen werden. Nicht anderes gilt für weitere Entscheidungen, in denen ohne argumentative Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 3. November 2021, B 11 AL 4/20 R, Bescheide bestätigt worden sind, die auch die Festsetzung von Umlagen für ggf. nicht als Arbeitnehmer einzuordnende Beschäftigte i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV zum Gegenstand hatten (vgl. hierzu auch Urteil des 1. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2025, L 1 KR 81/23, zitiert nach juris, Rn. 99).
101 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit §§ 155 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen.
102 IV. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.