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L 3 AS 410/22•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2025-11-06, L 3 AS 410/22
L 3 AS 410/22Tribunale delle assicurazioni sociali / 3a divisione6 nov 2025
1. Der Senat geht generell davon aus, dass der Missbrauchstatbestand im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit - als Ausnahme im Einzelfall - grundsätzlich eng auszulegen ist und allein die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB 2, die aufstockend zu einer tatsächlichen und echten Arbeitnehmertätigkeit oder zur (weiteren) Integration in den Arbeitsmarkt gewährt werden, keinen Missbrauch des Freizügigkeitsrechts begründet. (Rn.88) 2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer "sehenden Auges" nach Deutschland einreist, obwohl er davon ausgeht oder ausgehen muss, mit der angestrebten Erwerbstätigkeit nicht den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft decken zu können. Erforderlich ist das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände, die den Rechtsmissbrauch belegen (ähnlich vgl LSG Halle vom 4.7.2023 - L 4 AS 122/23 B ER = ZFSH/SGB 2023, 663 und vom 27.8.2024 - L 4 AS 212/24 B ER = ZFSH/SGB 2025, 47). (Rn.88) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 29. März 2022, S 78 AS 2868/20, Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-11-06
Aktenzeichen: L 3 AS 410/22
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2025:1106.L3AS410.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU, § 3 Abs 1 FreizügG/EU, Art 45 Abs 1 AEUV, Art 7 Abs 2 EUV 492/2011
Der Senat geht generell davon aus, dass der Missbrauchstatbestand im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit - als Ausnahme im Einzelfall - grundsätzlich eng auszulegen ist und allein die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB 2, die aufstockend zu einer tatsächlichen und echten Arbeitnehmertätigkeit oder zur (weiteren) Integration in den Arbeitsmarkt gewährt werden, keinen Missbrauch des Freizügigkeitsrechts begründet. (Rn.88)
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer "sehenden Auges" nach Deutschland einreist, obwohl er davon ausgeht oder ausgehen muss, mit der angestrebten Erwerbstätigkeit nicht den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft decken zu können. Erforderlich ist das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände, die den Rechtsmissbrauch belegen (ähnlich vgl LSG Halle vom 4.7.2023 - L 4 AS 122/23 B ER = ZFSH/SGB 2023, 663 und vom 27.8.2024 - L 4 AS 212/24 B ER = ZFSH/SGB 2025, 47). (Rn.88)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 29. März 2022, S 78 AS 2868/20, Urteil
Die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 29. März 2022 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 5/6 zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 03. Februar 2020 bis zum 31. März 2021.
2 Die 1981 geborenen Kläger zu 1) und 2) sind verheiratet und Eltern der 2003, 2009, 2013 und 2017 geborenen Kläger zu 3) bis 6). Alle Kläger sind rumänische Staatsangehörige und seit dem 01. Oktober 2019 in einer Wohnung unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift polizeilich gemeldet, wobei die Anmeldung des Klägers zu 1) am 17. Oktober 2019 und die der übrigen Kläger am 28. Oktober 2019 erfolgte. Die Pässe der Kläger zu 4), zu 5) und zu 6) tragen als Ausstellungsdatum den 18. Oktober 2019.
3 Am 19. November 2019 beantragten die Kläger unter persönlicher Vorsprache beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Sie gaben an, erstmals im Oktober 2019 nach Deutschland eingereist zu sein. Der Kläger zu 1) sei zur Arbeitsaufnahme eingereist. Sie strebten einen dauerhaften Aufenthalt an. Die Kläger legten einen Mietvertrag über die unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift gelegene Wohnung vor. Der Vertrag war am 30. September 2019 mit Frau Kr, vertreten durch die IHausverwaltung (im Folgenden: I Hausverwaltung), vertreten durch Sch, ab dem 01. Oktober 2019 geschlossen worden. Danach waren für die knapp 70m² große Wohnung eine Bruttowarmmiete i.H.v. 645 Euro sowie eine Kautionszahlung i.H.v. 1.500 Euro per Überweisung zu entrichten. Über die Zahlung der Miete wurden letztlich Quittungen zur Barzahlung ausgestellt. Seit November 2020 wird die Miete von den Klägern an die I Hausverwaltung überwiesen. Die Kläger legten zudem einen Arbeitsvertrag des Klägers zu 1) mit der V GmbH vom 01. Oktober 2019 vor, wonach der Kläger zu 1) 9 Stunden in der Woche für monatlich 450 Euro mit einem Urlaubsanspruch von zwei Tagen im Monat ab dem 01. Oktober 2019 arbeiten sollte. Dieses Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber unter dem 27. Dezember 2019 zum 15. Januar 2020 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Für die Monate Oktober, November und Dezember 2019 legte der Kläger Entgeltbescheinigungen vor, aus denen sich jeweils ein Bruttoverdienst i.H.v. 450 Euro ergab. Der Nettobetrag für Oktober und November i.H.v. insgesamt 867,60 Euro wurde dem Kläger am 10. Dezember 2019 und der Nettolohn für Dezember in Höhe von 433,80 Euro am 18. Januar 2020 in bar ausgezahlt. Der Nettolohn i.H.v. 216,90 Euro für den Monat Januar 2020 kam am 12. Februar 2020 zur Auszahlung. Das Beschäftigungsverhältnis war bei der Deutschen Rentenversicherung als geringfügige Beschäftigung gemeldet. Die Kläger beantragten am 21. November 2019 die Schulplatzzuweisung für die Kläger zu 3) bis 5).
4 Nachdem der Beklagte die Leistungsgewährung mit Bescheid vom 20. Januar 2020 für den Zeitraum bis zum 20. Januar 2020 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt und mangels Ausfüllung des Leistungsantrags für die Zeit ab dem 21. Januar 2020 versagt hatte, reichten die Antragsteller einen schriftlichen Antrag ein. Am 06. Februar 2020 fanden ein persönliches Gespräch sowie ein Hausbesuch des Beklagten bei den Klägern statt. Nach dem hierzu gefertigten Aktenvermerk des Beklagten haben die Kläger angegeben, nach Deutschland gekommen zu sein, um Sozialleistungen zu beziehen. Sie hätten von den 433 Euro, Betteln und Zeitungaustragen gelebt. Das Geld für die Kautionszahlung hätten sie von Bekannten. Sie hätten bisher von Darlehen von Verwandten gelebt. Die Wohnung sei ihnen von einer Bekannten vermittelt worden. Wie der Mietvertrag zustande gekommen sei, habe nicht geklärt werden können. Der Kläger zu 1) habe weiter angegeben, dass sein Chef S heiße und er ein Geschäft reinige, das umgebaut werden solle. Nach dem Hausbesuchsvermerk waren in der Wohnung ausreichend Schlafmöglichkeiten für die Familie, Wechselwäsche für jede Person, Kosmetika und Lebensmittel vorgefunden worden. Zudem sei in einer Kammer die Arbeitskleidung des Klägers zu 1) untergebracht gewesen. Bei einem erneuten Termin am 14. Februar 2020 habe der Kläger zu 1) nach dem entsprechenden Aktenvermerk angegeben, dass er nach Deutschland gekommen sei, um Sozialleistungen zu erhalten. Seine Ehefrau verkaufe ca. dreimal pro Woche Zeitungen und erhalte dafür 10 bis 20 Euro pro Tag. Unter dem 23. Januar 2020 erfolgte die Vergabe eines Schulplatzes an den Kläger zu 5). Die Gewährung von Kindergeld wurde mit Bescheid vom 15. Januar 2020 mangels Mitwirkung zunächst abgelehnt.
5 Unter dem 17. Januar 2020 schloss der Kläger zu 1) erneut einen Arbeitsvertrag mit Beginn ab 03. Februar 2020 als Bauhelfer mit der M GmbH für monatlich 470 Euro ab. Der Kläger sollte als Bauhelfer 9,5 Std/Woche tätig sein und 10 Werktage Urlaub erhalten. Der Lohn für Februar 2020 wurde am 13. März 2020 i.H.v. 376,90 Euro in bar an den Kläger ausgezahlt. Eine telefonische Nachfrage des Beklagten beim Arbeitgeber ergab, dass die Lohnzahlung in bar erfolgt sei, weil der Kläger bisher kein Konto angegeben habe. Ab April 2020 wiesen die Lohnbescheinigungen 800 Euro brutto und 665,64 Euro netto aus. Der monatliche Lohn wurde im April 2020 (Auszahlung im Mai 2020) auf das Konto des Klägers zu 1) überwiesen. Für Mai (Zahlung im Juni 2020) und für Juni (Zahlung im Juli 2020) liegen Barquittungen vor. Am 15. Juni 2020 wurde das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2020 betriebsbedingt wegen fehlender Aufträge gekündigt. Eine Meldung des Klägers mit diesem Arbeitsverhältnis zur Sozialversicherung erfolgte für die Zeit ab dem 03. Februar 2020.
6 Im April 2020 wurde eine Kindergeldzahlung in Höhe von 5.971 Euro auf das Konto des Klägers zu 1) überwiesen. Danach folgten monatlich laufend Kindergeldzahlungen.
7 Der Beklagte leitete im Februar 2020 intern ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein, weil ein Betrugsverdacht bezüglich der I Hausverwaltung bestehe. Der mit den Klägern geschlossene Vertrag sei ähnlich von der gleichen Person ausgefüllt worden wie bei anderen Bedarfsgemeinschaften. Die Miete werde von allen Beteiligten bar entrichtet. Nach einem Aktenvermerk der intern zuständigen Bußgeldstelle handele es sich bei der I Hausverwaltung um eine tatsächliche Vermietungsgesellschaft. Der auch hier im Verfahren tätig gewordene Geschäftsführer Sch miete selbstständig Wohnungen an, um diese vorwiegend an rumänische Leistungsbezieher zu vermieten. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren eingereichten Quittungen über die Mietzinszahlung und der Erklärung der I Hausverwaltung über die laufenden Mietzinszahlungen sei es unstreitig, dass die betreffende Wohnung durch die Kläger bewohnt werde. Etwaige Unregelmäßigkeiten im Innenverhältnis der Hausverwaltung zu ihrem Geschäftsführer hätten mangels Außenwirkung keine Auswirkungen. In Bezug auf die Kläger sei kein Tatverdacht festzustellen.
8 Mit dem hier unter anderem streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Februar 2020 lehnte der Beklagte auf den Antrag vom 19. November 2019 die Leistungsgewährung ab. Die Kläger seien als EU-Ausländer von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Von einer Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zu 1) könne nicht ausgegangen werden. Die vorgelegten Dokumente, die eine Arbeitnehmereigenschaft belegen sollten, ließen Zweifel an ihrer Richtigkeit aufkommen, auch sei der tatsächliche Zufluss von Einkommen nicht glaubhaft gemacht worden. Problematisch sei insbesondere, dass der angegebene Lohn nicht auf das Konto des Klägers zu 1) überwiesen werde. Insbesondere übe der Kläger zu 1) auch keine Beschäftigung aus, die in einem angemessenen Maß den Lebensunterhalt der Familie decke. Es liege nahe, dass das vermeintliche Arbeitsverhältnis lediglich dem Erreichen eines Arbeitnehmerstatus als Voraussetzung für den ergänzenden Leistungsbezug dienen solle. Auch erschließe sich nicht, aus welchen Mitteln die Kläger die angegebene monatliche Mietzahlung von 645 Euro bestritten hätten.
9 Gegen diese Entscheidung legten die Kläger mit Schreiben vom 19. März 2020 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machten, dass die Arbeitsstunden aus dem Arbeitsvertrag erhöht worden seien. Tatsächlich hatte der Kläger zu 1) am 13. März 2020 eine Änderungsvereinbarung mit der M GmbH mit Wirkung zum 15. März 2020 geschlossen, wonach eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 16 Stunden und des Einkommens auf 800 Euro brutto erfolgt war.
10 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2020 als unbegründet zurück. Von einer tatsächlichen echten Beschäftigung könne nicht ausgegangen werden. Dagegen spreche die Barzahlung des Lohns trotz Konto, es fehlten die abgeforderten Tätigkeitsberichte, Arbeitszeitnachweise sowie Erklärungen zu Einsatzorten sowie zum Organisationsablauf. Zudem seien keine Nachweise zu den angegebenen Einkünften der Klägerin zu 2) aus Pfandflaschensammeln und dem Verkauf der Obdachlosenzeitschrift vorgelegt worden. Die Hilfebedürftigkeit fehle, da nicht belegt sei, wie die Kläger seit der Einreise die Miete gezahlt und ihren sonstigen Lebensunterhalt bestritten hätten.
11 Unter dem 18. April 2020 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen S 78 AS 2868/20 geführt worden ist.
12 Parallel haben die Kläger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erklärt, dass sie Ende September 2019 mit 2400 Euro aus Rumänien eingereist seien und sparsam gelebt hätten. Sie hätten sich aber hoch verschuldet. Neben dem Lohn aus dem Minijob hätten sie sich 800 bis 1000 Euro von Bekannten geliehen, so von C F, D F und J S. Unter dem 21. Mai 2020 hat der Kläger zu 1) gegenüber dem Beklagten an Eides statt versichert, Ende September 2019 mit 2400 Euro nach Deutschland eingereist zu sein und hiervon zunächst eine Wohnung finanziert zu haben. Als das nicht gereicht habe, hätten sie sich Geld von Verwandten geliehen. Darlehensgeber seien Bekannte gewesen, die mit dem Kläger zu 1) verwandt seien, sowie ein Serbe, dessen Lebensgefährtin aus dem gleichen Dorf wie er komme. Im Dezember 2019 hätte C F ihm 700 Euro, im Januar 2020 Dorin Feraru 650 Euro, im Februar 2020 D F 750 Euro und im März 2020 J S 800 Euro geliehen. Von der Zahlung des Kindergeldes i.H.v. 5.970 Euro seien die Schulden beglichen worden. Die Klägerin zu 2) habe zudem die Straßenzeitung "die Motz" verkauft und ab und zu Flaschen gesammelt. Beigefügt war eine Bestätigung der Herren F und S, die jeweils die Darlehenshingabe bestätigten.
13 Zum 01. Juli 2020 schloss der Kläger einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag mit der S Gebäudereinigung. Er sollte für 800 Euro monatlich 15 Stunden pro Woche als Bauhelfer arbeiten. Es war ein Urlaubsanspruch von 6 Werktagen vorgesehen. Die Lohnbescheinigungen wiesen für den Monat Juli ein Einkommen von 800 Euro brutto und 665,64 Euro netto sowie für August 2020 bis Oktober 2020 Einkommen i.H.v. 1000 Euro brutto und 815,25 Euro netto aus. Das Einkommen für September, Oktober und November 2020 wurde auf das Konto des Klägers zu 1) überwiesen. Dieses Arbeitsverhältnis wurde mit Schreiben vom 02. November 2020 arbeitgeberseitig betriebsbedingt wegen fehlender Aufträge zum 17. November 2020 gekündigt. Mit Schreiben vom 17. November 2020 bestätigte die S Gebäudereinigung das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vom 01. Juli 2020 bis 17. November 2020.
14 Den von den Klägern am 12. Oktober 2020 gestellten Folgeantrag lehnte der Beklagte mit dem weiteren hier streitgegenständlichen Bescheid vom 10. November 2020 ab. Er führte erneut aus, dass Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Dokumente aufgekommen seien. Ein tatsächlicher Zufluss des Arbeitseinkommens sei nicht glaubhaft gemacht. Quittungen über Auszahlungen reichten nicht als Nachweis für ein Beschäftigungsverhältnis. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 14. November 2020 machte der Kläger zu 1) geltend, dass er seit längerem Arbeitnehmer sei und die Kinder in Deutschland zur Schule gingen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 2021 zurück. Er führte aus, dass die Ablehnung für den Kläger zu 1) und die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfolgt sei, weil weiterhin Zweifel an der Echtheit des Beschäftigungsverhältnisses bestünden. Abgeforderte Angaben zu konkreten Tätigkeiten seien nicht gemacht worden.
15 Der Kläger schloss am 24. Februar 2021 einen auf den Zeitraum vom 01. März 2021 bis zum 31. August 2021 befristeten Arbeitsvertrag, nunmehr mit der S Dienstleistungs GmbH, ab. Er sollte als Reinigungskraft 56 Stunden monatlich für 622,16 Euro Bruttolohn mit einem Urlaubsanspruch von 24 Tagen arbeiten. Er legte hierzu eine Entgeltbescheinigung für den Monat März 2021 vor, die einen Bruttolohn i.H.v. 622,16 und einen Nettolohn i.H.v. 531,83 Euro auswies. Auch dieses Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseitig zum 30. April 2021 gekündigt. Für die Beendigung dieser Beschäftigung hat die Bundesagentur für Arbeit die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit nicht bestätigt.
16 Die Kläger reichten im Verwaltungsverfahren Schulbescheinigungen u. a. der Sgrundschule für die Kläger zu 4) und zu 5) vom 24. Februar 2020, die einen Schulbesuch bis zum 31. Juli 2020 bestätigten, sowie vom 03. Mai 2021, die einen Schulbesuch vom 10. August 2020 bzw. vom 24. Februar 2020 bis zum 31. Juli 2021 bestätigten, ein. Für die Klägerin zu 3) wurde eine Schulbescheinigung vom 24. Februar 2020 für den Besuch einer Willkommensklasse in der FSchule (OSZ Büromanagement und Wirtschafts-Sprachen) bis zum 30. April 2020 sowie Bescheinigungen vom 02. November 2020 und vom 26. April 2021 für den Besuch der ASchule ab dem 05. August 2020 vorgelegt, wobei in der letzten Bescheinigung der tatsächliche regelmäßige Besuch der Schule durch die Klägerin zu 3) in einer Sprachlernklasse bestätigt wurde.
17 Den am 12. April 2021 gestellten Folgeantrag lehnte der Beklagte für den Zeitraum ab dem 01. April 2021 mit Bescheid vom 20. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2021 ab.
18 Bereits zuvor, am 02. März 2021, haben die Kläger gegen den Bescheid vom 10. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2021 Klage erhoben. Die Klage ist vor dem SG Berlin unter dem Aktenzeichen S 78 AS 1539/21 geführt worden.
19 Mit den beiden Klagen haben die Kläger geltend gemacht, dass der Kläger zu 1) seit dem 01. Oktober 2019 einer abhängigen Beschäftigung nachgegangen sei, bei der er 450 Euro brutto monatlich verdient habe, die bar ausgezahlt worden seien. Zum 03. Februar 2020 habe er eine Tätigkeit bei der M GmbH als Bauhelfer aufgenommen und aus dieser zunächst 470 Euro brutto monatlich verdient, zum 15. März 2020 sei seine Arbeitszeit auf 16 Stunden wöchentlich erhöht worden. Diese Beschäftigung sei arbeitgeberseitig zum 30. Juni 2020 gekündigt worden. Hierzu haben die Kläger die auf den 15. Juni 2020 datierte betriebsbedingte Kündigung vorgelegt. Am 1. Juli 2020 hätte er eine neue Beschäftigung als Bauhelfer bei dem Unternehmen S Gebäudereinigung aufgenommen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden und einem Monatslohn von 800 Euro brutto. Für die Lohnzahlungen haben die Kläger handschriftlich erstellte Quittungen vorgelegt. Die Tätigkeit bei dem letztgenannten Arbeitgeber sei zum 17. November 2020 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden.
20 Der Beklagte ist den Klagen entgegengetreten. Es könne nicht von einer tatsächlichen echten Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1) ausgegangen werden. Das nach den eingereichten Lohnabrechnungen erzielte Gehalt sei in unbarer Form nicht nachgewiesen worden. Auch das Arbeitsentgelt aus der zweiten Beschäftigung bei dem Unternehmen M GmbH werde nicht überwiesen, obwohl der Kläger zu 1) seit dem 04. November 2019 ein Konto habe. Eine unbare Gehaltszahlung stelle heute den absoluten Regelfall dar und entspreche auch im Baugewerbe der Üblichkeit. Bei einer Gesamtschau könne nicht von einem tatsächlichen echten Arbeitsverhältnis, sondern nur von einem Scheinarbeitsverhältnis ausgegangen werden. Zudem sei auch eine Hilfebedürftigkeit nicht hinreichend nachgewiesen worden. Dies betreffe auch die Kosten der Unterkunft. Die Kläger zu 1) und 2) hätten mit der I Hausverwaltung einen Mietvertrag abgeschlossen, wonach die vereinbarte Miete auf ein Bankkonto des Herrn Sch zu überweisen sei. Dennoch erfolgten die laufenden Mietzahlungen weiterhin in bar. Ein weiteres Schreiben dieser Hausverwaltung sei in fehlerhaftem Deutsch ausgestellt. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Hausverwaltung und mithin daran, dass die Kläger einen rechtmäßigen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung hätten. Die Kläger seien erst seit dem 01. Oktober 2019 in Deutschland polizeilich gemeldet und der Mietvertrag mit der I Hausverwaltung sei am 30. September 2019 unterschrieben worden. In diesem Zusammenhang sei fraglich, ob die I Hausverwaltung die Antragstellung für die Kläger organisiert habe. Diese sei bereits in anderen ähnlich gelagerten Fällen auffällig geworden. Ungewöhnlich sei weiterhin, dass der Mietvertrag ohne finanzielle Sicherheiten abgeschlossen worden sei. Nach einem Aktenvermerk vom 14. Februar 2020 habe der Kläger zu 1) erklärt, nach Deutschland eingereist zu sein, um Sozialleistungen zu beantragen. Die vorgelegten Lohnbescheinigungen wiesen zudem die Steuerklasse l auf, obwohl der Kläger zu 1) verheiratet sei, auch Kinderfreibeträge seien nicht eingetragen worden. Nach den vorgelegten Lohnnachweisen bestünde zudem kein Urlaubsanspruch.
21 In dem zur Hauptsache geführten Eilverfahren S 78 AS 2688/20 ER hat die Kammervorsitzende telefonisch beim Büroleiter der I Hausverwaltung, Herrn F, die Umstände des Mietverhältnisses ermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass die I Hausverwaltung die Wohnung für eine Frau Kr vermiete. Der Geschäftsführer der I Hausverwaltung, Herr Sch, habe die Wohnung unter der rubrizierten Anschrift gemietet. Dieser müsse einen Untermietvertrag geschlossen haben.
22 Den Klägern wurden im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufige Leistungen für die Zeiträume vom 09. April 2020 bis zum 30. September 2020 (Beschluss vom 09. September 2020 – S 78 AS 2688/20 ER) und für die Zeit vom 04. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2021 (Beschluss vom 06. Januar 2021 – S 78 AS 8580/20 ER) gewährt.
23 In der vor dem SG zu beiden Verfahren gemeinsam geführten mündlichen Verhandlung vom 29. März 2022 ist der Kläger zu 1) ausführlich zu den unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen befragt worden. Das erste Beschäftigungsverhältnis bei der V GmbH habe ab Oktober 2019 drei Monate gedauert. Er habe ein Gebäude gereinigt, einen Neubau. Darin hätten Büromöbel gestanden. Er habe Müll aufgesammelt, Staub gewischt und gefegt. Der Chef, V, habe gesagt, wohin er müsse. Er glaube, dies sei eine U-Bahnstation vom Aplatz entfernt gewesen. Er habe sich mit Kollegen an der Bahnstation getroffen, die Kollegen hätten ihn auch vom einen zum anderen Gebäudeteil geführt. Er sei durch einen Freund, der G heiße, an das Arbeitsverhältnis gekommen. Die Kündigung sei nach drei Monaten erfolgt, weil nichts mehr zu tun gewesen sei. Er sei in bar bezahlt worden. Bei dem folgenden Beschäftigungsverhältnis bei der M GmbH habe er in der KStr. 101 auf einer Baustelle gearbeitet und das Gebäude nach Renovierungsarbeiten gereinigt. Der Chef sei S M gewesen. Dort habe er gern mehr arbeiten wollen, dies sei aber auf Grund der Sprachschwierigkeiten nicht möglich gewesen. Dort habe er sechs bis sieben Monate gearbeitet. Den Lohn habe er manchmal auf die Hand und manchmal auf das Konto ausgezahlt bekommen. Im Anschluss habe er bei der S Gebäudereinigung gearbeitet, der Chef sei S P gewesen. Es habe sich um verschiedene Personen gehandelt. Dort habe er ein Kino gereinigt. Er arbeite aktuell noch in dem Kino, der Chef heiße immer noch P. Er sei bei S gekündigt und zum neuen Arbeitgeber "vermittelt" worden. Dort habe man einen neuen Arbeitsvertrag erstellt. Bei der S habe er noch namentlich genannte rumänische Kollegen gehabt. Der Lohn sei überwiesen worden. Bei der S Dienstleistungs GmbH, ebenfalls eine Reinigungsfirma, habe er weiterhin das Kino in der Kulturbrauerei gereinigt. Das Geld sei überwiesen worden. Zudem haben die Kläger geschätzt, dass die Klägerin zu 2) mit Flaschensammeln und Zeitungsverkauf ca. 30 Euro/Monat verdient habe. Zum Abschluss des Mietvertrages hat der Kläger zu 1) angegeben, mit einem rumänischen Freund, den er in Deutschland kennengelernt habe, bei der I Hausverwaltung gewesen zu sein und dort beim Firmenchef im Büro vorgesprochen und den Vertrag geschlossen zu haben. Er habe Darlehen von Cousins erhalten. Mit der Kindergeldnachzahlung habe er die Miete gezahlt, Kleidung für die Kinder gekauft und die Schulden zurückgezahlt. Er sei nach Deutschland gekommen, um zu arbeiten. Er wolle seiner Familie ein schönes Leben ermöglichen.
24 Mit Urteilen vom 29. März 2022 hat das SG Berlin den Beklagten verurteilt, den Klägern unter Aufhebung der Bescheide vom 25. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2020 (S 78 AS 2868/20) und vom 10. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2021 (S 78 AS 1539/21) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. November 2019 bis zum 30. September 2020 (S 78 AS 2868/20) und vom 01. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 (S 78 AS 1539/21) unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 645 Euro monatlich zu gewähren. Die Ablehnungsbescheide seien rechtswidrig, die Kläger hätten in den streitgegenständlichen Zeiträumen einen Anspruch auf die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
25 Die Kläger zu 1) bis 3) hätten die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht und seien erwerbsfähig. Die Kläger zu 4) bis 6) seien aufgrund ihres Zusammenlebens in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) mit den Klägern zu 1) und 2) ebenfalls leistungsberechtigt. Die Kläger hätten auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Sie lebten in der Wohnung unter der rubrizierten Anschrift, dies sei durch ihre glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung sowie durch den Umstand, dass auch die Ladungen dort zugestellt werden konnten, belegt. Zudem seien auf den im Verfahren eingereichten Kontoauszügen der Kläger durchgängige und regelmäßige Kartenzahlungen in Berliner Geschäften aufgeführt. Es bestünden keine Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 9 ff. SGB II). Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger über die angegebenen Einnahmen hinaus noch über weitere Einkommensquellen verfügen würden, mittels derer sie ihren Bedarf decken könnten. Die Kläger hätten nach ihrem Vortrag seit ihrem Umzug nach Berlin von Darlehen aus der Verwandtschaft, die schriftlich gegenüber dem Gericht bestätigt worden seien, von den Erwerbseinkünften des Klägers zu 1) und ab April 2020 von den laufenden Kindergeldzahlungen gelebt. Außerdem habe die Klägerin zu 2) nach ihrem Vortrag noch Pfandflaschen gesammelt und Obdachlosenzeitungen verkauft. Auch die dem Gericht durchgängig vorgelegten Kontoauszüge wiesen nicht auf weitere Einnahmequellen hin. Die Kläger seien auch nicht als Ausländer vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II, insbesondere nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, ausgeschlossen. Der Kläger zu 1) sei als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt und habe ein darauf beruhendes Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sei der Begriff "Arbeitnehmer" ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht eng ausgelegt werden dürfe. Er sei anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichneten. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses bestehe darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringe, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalte. Für die Qualifizierung als Arbeitnehmer sei es erforderlich, dass die betreffende Person eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübe, die keinen so geringen Umfang habe, dass sie sich als vollständig untergeordnet und unwesentlich darstelle. Unter Anwendung dieser Grundsätze bestehe kein Zweifel daran, dass der Kläger zu 1) im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei. Er könne Lohnbescheinigungen über seine Beschäftigungsverhältnisse vorlegen und habe danach erheblich mehr als 100 Euro monatlich verdient. Eine Überweisung des Arbeitslohns möge den üblichen Gepflogenheiten entsprechen, sei aber nicht notwendige Voraussetzung für die Anerkennung einer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts. Der Kläger zu 1) habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft die näheren Umstände seiner Erwerbstätigkeit einschließlich der auszuführenden Tätigkeiten und auch die Umstände der baren Lohnzahlung konkret schildern können. Die Kammer habe daher keinen Zweifel daran, dass der Kläger zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum einer echten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Zwar habe der Kläger zu 1) zu der Dauer der Beschäftigungsverhältnisse und auch zu einem Betriebsinhaber mündlich Angaben getätigt, die nicht vollständig mit den schriftlich vorgelegten Unterlagen übereinstimmten. Diese Ungenauigkeiten habe er jedoch sowohl durch den häufigen Wechsel seiner Arbeitgeber, den relativ langen Zeitablauf von mehr als zwei Jahren und seine Aufregung im Termin erklären können. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu 1) sehr detailreich seine zu erledigenden Aufgaben, die konkreten Einsatzorte und die Namen seiner Vorgesetzten und teilweise auch seiner Arbeitskollegen benennen konnte, halte das Gericht seine Aussage, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum durchgängig erwerbstätig gewesen sei, für glaubhaft. Hierfür spreche auch, dass alle Arbeitgeber des Klägers zu 1) die Beschäftigungsverhältnisse bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gemeldet hätten. Auch der Umstand, dass die Lohnsteuerklasse des Klägers zu 1) auf den vorgelegten Gehaltsabrechnungen unrichtig vermerkt sei und keine Kinderfreibeträge eingetragen seien, ändere nichts an der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zu 1). Diese fehlerhaften Angaben könnten hinreichend mit den mangelhaften Deutschkenntnissen des Klägers zu 1) erklärt werden, sie hätten angesichts des recht geringen Lohns ohnehin keine Auswirkungen auf den Auszahlungsbetrag gehabt. Aufgrund des glaubhaften Vortrags des Klägers zu 1), der beigebrachten Dokumente und der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung stehe für die Kammer die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zu 1) mit hinreichender Sicherheit fest, sodass weitere Amtsermittlungen entbehrlich gewesen seien.
26 Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger einzig nach Deutschland verzogen wären, um Sozialleistungen zu erhalten. Zwar enthalte die Verwaltungsakte des Beklagten einen entsprechenden Vermerk einer Mitarbeiterin vom 14. Februar 2020. Es sei dort aber keine konkrete Frage dokumentiert, die dem Kläger zu 1) gestellt worden sei, um die Einreisemotivation nach Deutschland zu belegen. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihm im Rahmen der Antragstellung eine entsprechende Suggestivfrage gestellt worden sei, die er rechtsirrig mit ja" beantwortet habe. Auch sprächen alle sonstigen Umstände, wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Schulanmeldungen der minderjährigen Kläger gegen diese Annahme des Beklagten. Zudem habe der Kläger zu 1) im Termin glaubhaft vorgetragen, dass er nach Deutschland gezogen sei, um hier zu arbeiten und seiner Familie ein besseres Leben zu ermöglichen. Auch dieser Vortrag erscheine der Kammer glaubhaft. Die Kläger hätten mithin einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Ihr Bedarf bestehe aus den jeweiligen monatlichen Regelbedarfen nach §§ 19 ff. SGB II sowie gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus ihren tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 645 Euro monatlich. Die Kammer habe keine Zweifel daran, dass Kosten in dieser Höhe monatlich tatsächlich anfielen. Die Kläger hätten einen entsprechenden schriftlichen Mietvertrag vorgelegt, der vom Geschäftsführer einer existierenden Hausverwaltung, nämlich der I Hausverwaltung für diese handelnd unterzeichnet sei und der eine Wohnung zum Gegenstand habe, die existiere und sich im Wohnungsbestand der genannten Hausverwaltung befinde. Aufgrund der vorgelegten Mietquittungen und der Erklärung der I Hausverwaltung über die laufenden Mietzahlungen stehe für das Gericht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die betreffende Wohnung von den Klägern bewohnt werde und der im Mietvertrag aufgeführte Mietzins i.H.v. 645 Euro einschließlich der Vorauszahlung für kalte und warme Nebenkosten auch tatsächlich zu zahlen sei und von den Klägern auch entrichtet werde. Etwaige Unregelmäßigkeiten im Innenverhältnis der Hausverwaltung zu ihrem Geschäftsführer hätten mangels Außenwirkung auf das hiesige Verfahren keine Auswirkungen. Sie berührten die Wirksamkeit des Mietvertrages nicht. Daher könne auch dahinstehen, ob die Kläger tatsächlich einen Untermietvertrag mit dem Geschäftsführer der I Hausverwaltung geschlossen hätten oder ob dieser als Vertreter der Wohnungseigentümerin Frau Kr agiert habe. Anlass für weitere Amtsermittlungen bestehe nicht. Irrelevant sei, ob der Vermieter der Kläger diesen ggf. zu einer Antragstellung geraten habe oder ob der Mietvertragsschluss angesichts der Einkommenssituation der Kläger ungewöhnlich erscheine. Diese Umstände änderten nichts an der Zahlungspflicht der Kläger und hätten daher für das hiesige Verfahren keine Relevanz.
27 Dem o.g. Bedarf sei nach § 9 SGB II das zu berücksichtigende Einkommen der Kläger i.S.d. §§ 11ff. SGB II gegenüber zu stellen. In diesem Rahmen könnten Einkünfte der Klägerin zu 2) außer Betracht bleiben, die diese durch den Verkauf von Obdachlosenzeitungen sowie durch Sammeln von Pfandflaschen erziele, weil die Klägerin zu 2) glaubhaft vorgetragen habe, dass diese Einkünfte einen monatlichen Betrag von 100 Euro nicht überstiegen, der als Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB Il nicht bedarfsmindernd anzurechnen sei. Jedenfalls anzurechnen seien aber die vom Kläger zu 1) vorgetragenen und belegten Einkünfte aus seinen Erwerbstätigkeiten. Außerdem seien die Kindergeldzahlungen bedarfsmindernd anzurechnen.
28 Der Beklagte hat gegen die ihm am 12. April 2022 zugestellten Urteile jeweils am 27. April 2022 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Die Berufung zu dem Verfahren S 78 AS 1539/21 wurde unter dem Az. L 3 AS 409/22 und die Berufung zu dem Verfahren S 78 AS 2868/20 unter dem Az. L 3 AS 410/22 geführt. Mit Beschluss vom 09. Januar 2023 sind die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. L 3 AS 410/22 fortgeführt worden.
29 Der Beklagte ist der Auffassung, dass keine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zu 1) vorliege. Eine unbare Zahlung des Gehalts sei nicht nachgewiesen. Dies stelle allerdings den Regelfall dar. Allenfalls könne eine Ausnahme unter besonderen Umständen gelten. Hier aber hätte der Kläger zu 1) seit dem 04. November 2019 über ein Konto verfügt. Bei der Gesamtschau handele es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis. Die Würdigung des Sozialgerichts sei nicht nachvollziehbar. Auch wenn von einem wirksamen Arbeitsverhältnis auszugehen sein sollte, erwiese sich dieses als rechtsmissbräuchlich. Diese Annahme hätte sich durch die Aussagen der Kläger zu 1) und 2) in dem Erörterungstermin vom 24. Juni 2025 unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 27. Januar 2021 (B 14 AS 25/20 R) bestätigt. Die fehlenden Sprachkenntnisse, die fehlende Schul- und Berufsbildung sowie die Einreisegründe und -umstände auch im Kontext zu kurzzeitig bestehenden geringfügigen Beschäftigungen (zwei Monate) stützten diese Wertung. Die Kläger hätten zudem selbst am 06. Februar 2020 erklärt, nach Deutschland gekommen zu sein, um Sozialleistungen zu erhalten. Die Rechtsfrage, ob und unter welchen einzelnen Voraussetzungen eine bei Einreise bestehende Missbräuchlichkeit des Berufens auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit über einen längeren Zeitraum nach der Einreise fortwirke, sei höchstrichterlich noch nicht entschieden. Zudem widerlege eine Aufstockung des Arbeitsverhältnisses auf 800 Euro brutto nicht die Annahme der Missbräuchlichkeit.
30 Darüber hinaus sei die Hilfebedürftigkeit der Kläger im Hinblick auf die behaupteten Darlehensgewährungen nicht hinreichend nachgewiesen. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien ebenfalls nicht anzuerkennen. Nach dem vorgelegten Mietvertrag sei eine Überweisung des Mietzinses vereinbart worden. Die Zahlungen seien dann aber nach Angaben der Kläger in bar folgt. Auch sei die Bescheinigung der Hausverwaltung in fehlerhaftem Deutsch erstellt worden. Eine Vermietung an die Kläger sei nicht nachvollziehbar, denn laut Auskunft der Hausverwaltung sei die Wohnung an Herrn Sch bzw. Frau vermietet.
31 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
32 die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 29. März 2022 aufzuheben und die Klagen abzuweisen,
33 Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 01. Juli 2025 die Klage für den Zeitraum bis zum 02. Februar 2020 zurückgenommen. Sie beantragen im Übrigen,
34 die Berufungen des Beklagten zurückzuweisen.
35 Die Kläger sind der Auffassung, dass die Arbeitnehmereigenschaft nicht die Zahlung des Lohnes per Überweisung voraussetze. Unbare Zahlung sei nicht überall der Regelfall. Es lägen Stundenlisten und die Meldung zur Sozialversicherung vor. Es bestehe auch ein Anspruch auf die geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung. Dass die Miete in bar bezahlt worden sei, sei plausibel, da ja auch der Lohn an den Kläger zu 1) in bar gezahlt worden sei. Ob eine Untervermietung durch Herrn Sch vorliege, spiele keine Rolle, denn die Kosten seien den Klägern tatsächlich entstanden.
36 Die Berichterstatterin hat am 24. Juni 2025 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. In dessen Rahmen sind die Kläger zu 1) und zu 2) gehört worden. Zudem ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen S V, Geschäftsführer der Firma V GmbH. Die Kläger zu 1) und 2) haben zu ihrer Einreise und den Gründen hierfür zunächst angegeben, gemeinsam im September 2019 eingereist zu sein. Auf Vorhalt, dass dies nicht mit den Meldedaten und den Daten zur Passausstellung der Kläger zu 3) bis 6) in Einklang zu bringen sei, haben die Kläger angeben, dass zunächst der Kläger zu 1) eingereist, zurückgekehrt und dann eine gemeinsame Einreise im September 2019 erfolgt sei.
37 Die Klägerin zu 2) hat ausgeführt, dass sie in Rumänien sehr arm gewesen seien. Sie habe überhaupt gar keine Bildung und sei Analphabetin. Auch der Kläger zu 1) habe keine Ausbildung, er sei lediglich 5 Klassen zur Schule gegangen. Weil sie sehr arm gewesen seien, habe der Kläger zu 1) arbeiten müssen. Hierfür habe nur die Möglichkeit bestanden, nach Deutschland zu gehen oder in Rumänien als Tagelöhner zu arbeiten. Auch wenn der Kläger zu 1) nicht die deutsche Sprache spreche, hätten sie sich ausgerechnet, dass er in Deutschland größere Chancen habe, Arbeit zu finden. Ein weiterer Grund, nach Deutschland zu gehen, sei die Schulbildung der Kinder gewesen. Sie hätten gehört, dass die Kinder in Deutschland zur Schule gehen könnten. Der Kontakt nach Deutschland sei über andere Verwandte zustande gekommen, die schon länger in Deutschland lebten. Auch Bekannte hätten geholfen. Sie hätten, schon als sie noch in Rumänien gewesen seien, viele Rumänen, die in Deutschland waren, gekannt. Das seien Bekannte und Verwandte, Leute aus dem Dorf und der Glaubensgemeinschaft der Pfingstler gewesen. Es sei dann auch nötig gewesen, nach Deutschland zu gehen, weil letztlich auch der Vater des Klägers zu 1) an Krebs erkrankt sei und sie nicht mehr gewusst hätten, wovon sie leben sollten. Sie sei gemeinsam mit dem Ehemann und den Kindern eingereist. Der Kläger zu 1) sei zuvor schon einmal in Deutschland gewesen, hätte Sachen organisiert und sie dann abgeholt. Sie seien mit einem Kleinbus gefahren, das sei eben so ein Bus, der die Leute von Rumänien nach Deutschland bringe. Die Fahrten seien organisiert. Wann sie nach Deutschland eingereist sei, könne sie nicht sagen. Sie sei Analphabetin. Auf den Vorhalt, dass mindestens einer der Pässe der Kinder erst später, am 18. Oktober 2019, ausgestellt worden ist, könne sie deshalb nichts sagen. Die Wohnung habe der Kläger zu 1) schon vorher organisiert. Die habe er über Freunde bekommen. Freunde hätten ihn dann zu einer Firma geschickt. Auf Vorhalt, dass das, was er verdient habe, nicht einmal gereicht hätte, um die Miete zu zahlen, hat die Klägerin zu 2) ausgeführt, dass sie sich bemüht hätten, Geld zu bekommen. Sie habe Flaschen gesammelt. Damit habe sie am Tag ca. 20 Euro verdient, manchmal auch 30 Euro. Welche Zeitung sie verkauft habe, könne sie nicht sagen. Damit habe sie 10 bis 15 Euro am Tag eingenommen. Zeitungen habe sie aber nur ca. einen Monat lang verkauft. Sie hätten sich zudem auch Geld von Freunden und Bekannten geliehen. Sie seien guter Dinge gewesen, das Geld auch zurückzahlen zu können mit der Arbeit. Damals sei der Kläger zu 1) morgens losgegangen und gegen 2:00 Uhr bis 3:00 Uhr nachmittags wiedergekommen, allerdings nicht jeden Tag. Sie selbst habe in Deutschland nicht gearbeitet. Jetzt mache sie einen Deutschkurs für Analphabeten, die seien schwer zu bekommen.
38 Der Kläger zu 1) hat zur Einreise und zu seinem Aufenthalt angegeben, die Familie sei nach Deutschland gekommen, um hier ein besseres Leben zu haben, insbesondere die Kinder sollten es besser haben und auch zur Schule gehen. In Rumänien habe er nichts tun können. Sie seien sehr arm und die nächste Stadt 50 km entfernt gewesen. Auf Vorhalt, dass er ja dann auch hätte in die Stadt ziehen können, hat der Kläger zu 1) geäußert, dass er in Rumänien nur ca. 10 Euro am Tag verdienen würde. Was solle er mit so wenig Geld machen. Er sei nach Deutschland gekommen, um zu arbeiten, damit die Kinder ein besseres Leben hätten. Er habe auch versucht, mehr Arbeit zu finden, als in dem ersten Vertrag. Es gehe ihm auch darum, dass er keine Probleme mehr mit dem Sozialamt habe. Seitdem er in Deutschland sei, habe er Probleme mit dem Sozialamt. Sie seien nicht hierhergekommen, um Geld vom Staat zu haben und zu Hause zu sitzen. Jetzt arbeite er mehr als vorher und auch die Klägerin zu 3) arbeite. Den Mietvertrag und den Arbeitsvertrag hätte er bereits abgeschlossen, als er alleine hier gewesen sei. Später sei er dann zusammen mit der Familie eingereist. Auf Vorhalt der Berichterstatterin, dass ihm dann ja klar gewesen sein müsse, dass der Arbeitsverdienst nicht annähernd ausreiche, um den Lebensunterhalt zu sichern, hat der Kläger zu 1) ausgeführt, sich deshalb Geld geborgt zu haben, um die Miete zu bezahlen. Außerdem hätten sie ja noch 2.500 Euro dabei gehabt. Er wisse noch, was er beim Sozialamt angegeben habe. Auf den weiteren Vorhalt, dass auch Darlehen nicht dauerhaft den Lebensunterhalt sichern könnten, hat der Kläger geäußert, er hätte dann wohl nicht richtig nachgedacht, als sie nach Deutschland gekommen seien. Es habe so viele Probleme gegeben. Auf Vorhalt, ob er denn wusste, dass es in Deutschland Sozialleistungen gibt, wenn das Geld nicht reicht, und woher, äußert der Kläger zu 1), es gebe hier so viele Rumänen, die Sozialleistungen bekämen. Mehr hat er dazu nicht sagen wollen.
39 Angesprochen auf die Passausstellung vom 18. Oktober 2019 für mindestens eines der Kinder hat der Kläger zu 1) angegeben, sich nicht mehr so genau erinnern zu können. Sie seien jedenfalls erst nach der Passausstellung eingereist. Für die Passbeantragung müssten beide Elternteile vor Ort sein. Den Mietvertrag habe er über einen Freund vermittelt bekommen. Dessen Namen wisse er nicht mehr. Es handelte sich nicht um C F. Er habe kein Geld für die Vermittlung des Mietvertrages bezahlt. Den Mietvertrag habe er mit Herrn Sch von der I Hausverwaltung abgeschlossen. Neben der organisierten Fahrt im Kleinbus habe es keine andere organisatorische Hilfe etwa beim Abschluss des Mietvertrages oder des Arbeitsvertrages gegeben.
40 Der Arbeitsvertrag bei der Firma V GmbH sei ihm durch einen Freund, der sich damals in Deutschland befunden habe, vermittelt worden. Der Freund heiße Nico. Der Vertrag sei mit dem Zeugen V geschlossen worden. Für einen größeren Vertrag sei nicht genug Arbeit da gewesen. Während seiner Tätigkeit sei er in bar bezahlt worden. Warum der Zeuge nicht auf das Konto überwiesen habe, wisse er nicht. Er sei arbeiten gegangen, wenn er gerufen worden sei. Das sei nicht jeden Tag gewesen. Er habe während dieser Tätigkeit sauber gemacht. Es sei ein größerer Raum gewesen, der mit Teppich ausgelegt gewesen sei. Er habe auch Holz geräumt und Rigipsteile nach draußen in einen Container verbracht. Es habe sich jedoch nicht um eine Baustelle gehandelt. Er habe bei diesem Arbeitgeber noch mit zwei anderen Kollegen zusammengearbeitet. Einer von denen sei aus Russland und der andere wohl aus Pakistan gekommen. Der Arbeitgeber habe keine Arbeitslisten abzeichnen lassen, Stundenlisten seien auch nicht ausgestellt worden. Die Arbeitsstellen seien unterschiedlich gewesen. Eine zum Beispiel in der Nähe der U-Bahnstation Mplatz, eine andere war in der Nähe der Haltestelle F Tor. Es habe aber auch noch andere Arbeitsorte gegeben. Er sei dorthin zum Teil auch mit den anderen beiden mit dem Auto gefahren.
41 Der Zeuge c hat bekundet, den Arbeitsvertrag mit dem Kläger als Geschäftsführer der V GmbH im Büro der Firma geschlossen zu haben. Er denke, dass das Arbeitsverhältnis durch einen bereits vorher Angestellten vermittelt worden sei. Der Arbeitsvertrag sei nur über 450 Euro geschlossen worden, weil sie nicht mehr Arbeit gehabt hätten. Die Auszahlung des Lohns sei in bar erfolgt. Der Kläger sei nur ein paar Monate tätig und ausschließlich auf einer Baustelle eingesetzt gewesen. Diese Baustelle habe sich in Kreuzberg befunden, er denke in der Prinzessinnenstraße. Die Aufgabe des Klägers sei dort im Wesentlichen gewesen, Container mit Schutt und Abrissmaterialien zu füllen. An dieser Baustelle seien Abrissarbeiten vorgenommen worden. Das anfallende Material habe der Kläger dann in die Container verräumt. Auf der Baustelle seien schätzungsweise zwei bis drei andere Personen tätig gewesen. Die anderen Arbeitnehmer seien auch ausländische Arbeitnehmer gewesen. Indisch- oder pakistanischstämmige Personen seien dort nicht beschäftigt gewesen, sondern Kasachen und Rumänen. Der kasachische Kollege habe einen Schnurrbart, sei dünn und müsste jetzt so kurz vor 60 sein. Für teilzeitbeschäftigte Personen habe er keinen Stundenzettel geführt. Den Umfang der Tätigkeit habe er dennoch sehr gut einschätzen können, da er auf den meisten Baustellen selbst vor Ort sei, so auch bei der Arbeitsstelle in der Prinzessinnenstraße.
42 Die Kläger und der Beklagte haben mit Schriftsätzen vom 27. Juni 2025 (Beklagter) und vom 01. Juli 2025 (Kläger) ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
43 Wegen der weiteren Einzelheiten der Befragung und der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll zum Erörterungstermin, wegen des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vom Beklagten übersandten Verwaltungsakten, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben, ergänzend Bezug genommen.
44 Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, nachdem sich die Beteiligten schriftlich hiermit einverstanden erklärt haben.
45 Die form- und fristgerecht vom Beklagten gegen die Urteile vom 29. März 2022 erhobenen Berufungen sind statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie erweisen sich jedoch als unbegründet.
46 I. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen die Bescheide des Beklagten vom 25. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2020 und vom 10. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Februar 2021, mit denen der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für den Zeitraum ab 01. November 2019 bis zum 31. März 2021 abgelehnt hat.
47 Im Rahmen des Berufungsverfahrens haben die Kläger die Klage betreffend den Zeitraum bis zum 02. Februar 2020 zurückgenommen, so dass der Bescheid vom 25. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2020 nur Streitgegenstand ist, soweit er die Leistungsgewährung ab dem 03. Februar 2020 regelt. Das Urteil vom 29. März 2022 (S 78 AS 2868/20) ist, soweit es den davor liegenden Zeitraum vom 01. November 2019 bis zum 02. Februar 2020 betrifft, wirkungslos (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG, § 202 SGG i. V. m. § 263 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. Zivilprozessordnung
48 II. Die nach der teilweisen Klagerücknahme noch verbliebenen Berufungen erweisen sich als unbegründet.
49 1. Die gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 25. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2020 und den Ablehnungsbescheid vom 10. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Februar 2021 gerichteten Klagen sind als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen bzw. - soweit bereits Leistungen auf Grund der im Rahmen von einstweiligen Anordnungen getroffenen Regelungen zur Auszahlung gelangt sind - als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen statthaft (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), jeweils gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 SGG). Dass die Kläger nur den Erlass eines Grundurteils beantragt haben, begegnet ebenfalls keinen Zulässigkeitsbedenken. Ein Grundurteil kann über den Wortlaut des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG hinaus auch in Fällen ergehen, in denen wie hier Leistungen vorläufig oder darlehnsweise ausgezahlt worden sind und eine Verpflichtung zur Bewilligung als nicht rückzahlbare Leistung beantragt wird (Keller in: Mayer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, Kommentar, 14. Auflage 2023, § 130 Rn. 2).
50 Die Kläger sind auch klagebefugt, alle Kläger sind Regelungsadressaten der angegriffenen Verwaltungsakte. In den beiden Ablehnungsbescheiden vom 25. Februar 2020 bzw. vom 10. November 2020 hat der Beklagte zwar insoweit unklar formuliert, dass der Antrag des Klägers zu 1) auf Leistungen abgelehnt wird. Die Formulierung ließ Zweifel daran aufkommen, ob der vom Kläger zu 1) für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gestellte Antrag oder nur der Antrag in Bezug auf den Kläger zu 1) abgelehnt werden sollte. Aus den für die Gestalt und den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes maßgeblichen Widerspruchsbescheiden wird jedoch deutlich, dass sich die Leistungsablehnungen jeweils sowohl auf den Kläger zu 1) als auch auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bezogen.
51 2. Das SG hat den Beklagten zu Recht dem Grunde nach verurteilt, den Klägern für den hier noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 03. Februar 2020 bis zum 31. März 2021 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 645 Euro zu gewähren.
52 Die angegriffenen Ablehnungsbescheide erweisen sich als rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten. Sie haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
53 Für den Erlass eines Grundurteils ist die Höhe eines Leistungsanspruchs nicht zu klären. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Zulässigkeit eines Grundurteils ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum SGB II jedoch eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (BSG, Urteil vom 28. November 2018 – B 4 AS 46/17 R –, Rn. 11, juris). Diese Voraussetzungen liegen vor.
54 Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
55 a. Die erwerbsfähigen Kläger zu 1) bis 3) hatten das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kläger zu 4) bis 6) hatten als minderjährige, dem Haushalt der Kläger zu 1) und zu 2) angehörende Kinder grundsätzlich einen Anspruch auf Sozialgeld (§ 7 Abs. 3 Nr. 4, §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 23 SGB II).
56 b. Die Kläger waren auch hilfebedürftig. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 12 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
57 aa. Der monatliche Regelbedarf betrug für die Bedarfsgemeinschaft im Jahr 2020 insgesamt 1.972 Euro (Regelbedarfsstufe 2 für die Kläger zu 1) und zu 2) i. H. v. 389 Euro, Regelbedarfsstufe 4 für die Klägerin zu 3) i. H. v. 328 Euro, Regelbedarfsstufe 5 für die Kläger zu 4) und zu 5) i. H. v. 308 Euro, Regelbedarfsstufe 6 für den Kläger zu 6) i. H. v. 250 Euro) und für die Monate Januar bis März 2021 insgesamt 2.076 Euro (Regelbedarfsstufe 2 für die Kläger zu 1) und zu 2) i. H. v. 401 Euro, Regelbedarfsstufe 4 für die Klägerin zu 3) i. H. v. 373 Euro, Regelbedarfsstufe 5 für die Kläger zu 4) und zu 5) i. H. v. 309 Euro, Regelbedarfsstufe 6 für den Kläger zu 6) i. H. v. 283 Euro).
58 bb. Hinzuzurechnen sind Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 645 Euro für die unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift gelegene Wohnung. Der Senat schließt sich insoweit den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts in den Gründen seiner angefochtenen Entscheidung an (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch die für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Abteilung des Beklagten ist vom Bestehen einer Zahlungsverpflichtung der Kläger, der tatsächlichen Zahlung der Miete durch die Kläger und der tatsächlichen Nutzung der Wohnung durch die Kläger ausgegangen. Der Senat sieht ebenfalls keinen Anlass, an diesen Umständen zu zweifeln und zu weiteren Ermittlungen in dieser Hinsicht.
59 cc. Dafür, dass die Kläger über nennenswerte Vermögensgegenstände verfügt hätten, ist nichts ersichtlich.
60 Auch das Einkommen der Kläger reichte voraussichtlich in keinem der Monate aus, um ihren Bedarf zu decken, wobei für den Erlass des Grundurteils nach einem Ablehnungsbescheid nicht erforderlich ist, das Maß der Hilfebedürftigkeit zu klären.
61 Die Kläger verfügten über Einnahmen aus dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 1), aus dem Flaschensammeln der Klägerin zu 2), in den Monaten ab April 2020 aus Kindergeld sowie aus den Zahlungen des D F im Februar 2020 in Höhe von 750 Euro und des J S im März 2020 in Höhe von 800 Euro.
62 Einkommen aus dem Verkauf von Zeitungen erzielte die Klägerin zu 2) im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr. Davon ist der Senat auf Grund der glaubhaften Schilderungen der Klägerin zu 2) im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin vom 24. Juni 2025 überzeugt. Sie hat angegeben, die Obdachlosenzeitung nach ihrer Einreise nur für ungefähr einen Monat verkauft zu haben. Dies hält der Senat für glaubhaft. Die Klägerin hat in dem Erörterungstermin authentisch geschildert, dass es ihr unangenehm gewesen sei, bei dem Verkauf von Personen angesprochen worden zu sein und nicht gewusst zu haben, was sie sagen solle. Auf Grund der (noch immer) bestehenden erheblichen Sprachprobleme hält der Senat dies ohne weiteres für nachvollziehbar.
63 Der Senat hat im Rahmen der hier allein vorzunehmenden Prüfung, ob ein Anspruch der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach besteht, das Einkommen der Klägerin zu 2) aus dem Flaschensammeln mit höchstens 400 Euro monatlich angenommen, wovon allenfalls 370 Euro zur Anrechnung gelangen. Dieser maximale Betrag ergibt sich aus den Bekundungen der Klägerin zu 2) in dem Erörterungstermin vom 24. Juni 2025. Die Klägerin zu 2) hat angegeben, damit in etwa 20 Euro, manchmal auch 30 Euro, am Tag erwirtschaftet zu haben. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Klägerin – wie bei fast allen beruflichen Tätigkeit üblich – diese Tätigkeit nicht jeden Tag ausgeübt hat. Der Senat geht unter Zugrundelegung einer Fünftagewoche von 20 Tagen pro Monat aus. Dabei bleibt offen, ob der im Erörterungstermin angegebene Betrag von 20 Euro am Tag überhaupt realistisch ist (entspricht 80 Flaschen mit 0,25 Euro oder 250 Flaschen mit 0,08 Euro Pfand). Im Verwaltungsverfahren hatten die Kläger noch angegeben, 20 bis 30 Euro im Monat mit dem Sammeln von Flaschen eingenommen zu haben. Diese tatsächliche Frage kann aber ebenso offenbleiben wie die rechtliche Frage, ob über die 30 Euro Versicherungspauschale (vgl. § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) hinaus weitere Beträge anrechnungsfrei zu bleiben haben (vgl. hierzu: SG Düsseldorf, Urteil vom 08. Januar 2020 – S 37 AS 3080/19 –, Rn. 57, juris), denn auch ein Einkommen von 370 Euro führt (zusammen mit den anderen Einkommen) nicht zur Bedarfsdeckung.
64 Die Nachzahlung von Kindergeld in Höhe von 5.118 Euro im April 2020 zusätzlich zum ab April 2020 laufend gezahlten Kindergeld ließ die Hilfebedürftigkeit der Kläger ebenfalls nicht entfallen. Der Nachzahlungsbetrag gilt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II als einmalige Einnahme und ist, weil der Leistungsanspruch der Kläger im April 2020 sonst entfiele, nach § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen und damit von April 2020 bis September 2020 mit weiteren 853 Euro monatlich in Anrechnung zu bringen. Die im September 2020 und Oktober 2020 um 800 Euro bzw. 400 Euro erhöht zugeflossenen Kindergeldzahlungen resultieren aus dem "Corona Kinderbonus" von 100 Euro bzw. 200 Euro pro Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020, BGBl. 2020, S. 1512), der gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V.m. dem Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus (in der Fassung des Art. 11 Nr. 1 Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020, BGBl. 2020, S. 1512) nicht als Einkommen nach § 11 SGB II anzurechnen ist.
65 Unabhängig davon, ob die Zahlungen von D F im Februar 2020 in Höhe von 750 Euro und von J S im März 2020 in Höhe von 800 Euro als Darlehen oder anrechenbares Einkommen zu qualifizieren sind, genügten diese Zahlungen auch zusammen mit dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) und dem Erlös aus dem Sammeln der Flaschen durch die Klägerin zu 2) nicht, um den Bedarf zu decken. Kindergeld ist den Klägern in diesen Monaten nicht zugeflossen.
66 d. Die Kläger waren auch nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen.
67 Nach § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II haben Ausländerinnen und Ausländer keinen Anspruch auf Leistungen, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts (Nr. 1), nach Nr. 2 Ausländerinnen und Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt und ihre Familienangehörigen.
68 Die Kläger wurden von diesem Ausschluss nicht erfasst, denn der Kläger zu 1) hatte in den Zeiträumen vom 03. Februar 2020 bis zum 17. November 2020 sowie vom 01. März 2021 bis zum 31. März 2021 ein Freizügigkeitsecht als Arbeitnehmer aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Den Klägern zu 2) bis 6) stand dem folgend als Familienangehörigen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) und lit. c) FreizügG/EU ein Recht zum Aufenthalt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zu. Für den Zeitraum vom 18. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 ergib sich ein Recht zum Aufenthalt aus Art. 10 EUV 492/2011.
69 aa. Der Kläger zu 1) war in den Zeiträumen vom 03. Februar 2020 bis zum 17. November 2020 sowie vom 01. März 2021 bis zum 31. März 2021 Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Er erfüllte die Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs. Das Berufen auf diese Stellung erweist sich nicht als rechtsmissbräuchlich.
70 Für die genannten Zeiträume lagen Arbeitsverträge vor; für die Zeit vom 03. Februar 2020 bis zum 30. Juni 2020 mit der M GmbH, vom 01. Juli 2020 bis zum 17. November 2020 mit der S Gebäudereinigung sowie ab dem 01. März 2021 mit der S Dienstleistungs GmbH.
71 Die Arbeitsverträge erfüllten die formalen Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an den Arbeitnehmerstatus zu stellen sind.
72 Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung im Inland aufhalten wollen. Der Begriff des Arbeitnehmers in § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist unionsrechtlich geprägt, denn die Freizügigkeitstatbestände stellen eine Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Richtlinie 2004/38/EG) dar. Arbeitnehmer im Sinne von Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Richtlinie 2004/38/EG ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Der Umstand, dass eine Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden leistet, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit nur untergeordnet und unwesentlich ist. Unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit ist indes nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmerstatus begründen kann (BSG, Urteile vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 25/20 R -, Rn. 19 f., und B 14 AS 42/19 R -, Rn. 17 f.; vom 12. September 2018 – B 14 AS 18/17 R -, Rn. 19, jeweils m. w. N., juris). Danach ist auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen.
73 Für die Gesamtbewertung der Ausübung einer Tätigkeit als Beschäftigung und damit die Zuweisung des Arbeitnehmerstatus ist Bezug zu nehmen insbesondere auf die Arbeitszeit, den Inhalt der Tätigkeit, eine Weisungsgebundenheit, den wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung, die Vergütung als Gegenleistung für die Tätigkeit, den Arbeitsvertrag und dessen Regelungen sowie die Beschäftigungsdauer. Nicht alle einzelnen dieser Merkmale müssen schon je für sich die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen genügen. Die beschränkte Höhe der Vergütung, der Ursprung der Mittel für diese, die stärkere oder schwächere Produktivität des Betroffenen oder der Umstand, dass er nur eine geringe Anzahl von Wochenstunden Arbeit leistet, schließen es nicht aus, dass eine Person als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 45 AEUV anerkannt wird (EuGH, Urteile vom 03. Juli 1986 – C-66/85 - Lawrie-Blum -; vom 31. Mai 1989 – C-344/87 - Bettray - und vom 26. Februar 1992 – C-3/90 – Bernini -, alle in juris). Der maßgeblichen Gesamtbewertung ist mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des EuGH ein weites Verständnis zugrunde zu legen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2013 – C-46/12 –, Rn. 40, juris). Erforderlich für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft ist weiter nur, dass eine nicht völlig untergeordnete, unbedeutende und unwesentliche Tätigkeit vorliegt (EuGH 26. Februar 1992 - C-3/90 Rz. 14, juris). Hinsichtlich des Arbeitsentgelts ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer ein Einkommen erzielt, das das Existenzminimum vollständig absichert. Insoweit werden auch Beschäftigungsverhältnisse unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle umfasst, soweit es sich nicht um völlig unbedeutende Einnahmen handelt. Für die Beurteilung des Arbeitnehmerstatus sind nur die objektiven Umstände maßgeblich, während die Motive für den Abschluss eines Arbeitsvertrags unerheblich sind (BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 - B 14 AS 25/20 R -, Rn. 23, juris). Für die Beurteilung, ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, sind die nationalen Gerichte zuständig, denn sie allein verfügen über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts und sind am besten in der Lage, die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen (BSG, Urteil vom 29. März 2022 – B 4 AS 2/21 R –, Rn. 20, juris m. w. N.).
74 Ausgehend von diesen Maßstäben waren die zum 03. Februar 2020, zum 01. Juli 2020 sowie zum 01. März 2021 abgeschlossenen Arbeitsverträge nach der erforderlichen Gesamtbewertung geeignet, einen Arbeitnehmerstatus zu begründen.
75 Der Arbeitsvertrag bei der M GmbH als Bauhelfer umfasste eine wöchentliche Arbeitszeit von 9,5 Stunden sowie einen Lohn von 470 Euro monatlich. Die Tätigkeit wurde aufgrund Änderungsvereinbarung zum 15. März 2020 auf 16 Stunden pro Woche und einen Lohn von 800 Euro monatlich erhöht. Der sich nahtlos anschließende Arbeitsvertrag bei der S Gebäudereinigung war über eine Arbeitszeit von 15 Stunden in der Woche und einen Bruttoarbeitslohn von 800 Euro monatlich geschlossen worden. Der weitere am 24. Februar 2021 ab dem 01. März 2021 geschlossene Arbeitsvertrag umfasste eine monatliche Arbeitszeit von 56 Stunden und einen Gesamtbruttolohn i.H.v. 622,16 Euro. Die Verträge waren unbefristet, auf ein Jahr bzw. ein halbes Jahr befristet geschlossen worden.
76 Die Verträge enthielten die wesentlichen Bestandteile eines Arbeitsvertrages, einschließlich einer Regelung in Bezug auf Urlaubsansprüche. Sie waren sowohl vom zeitlichen Umfang als auch von der Vergütung und der erbrachten Arbeitsleistung her nicht mehr als unwesentlich zu bezeichnen, sei erreichten sogar überwiegend die Grenze zur Sozialversicherungspflicht. Bei den Tätigkeiten als Bauhelfer bzw. Reinigungskraft, die jeweils vereinbart worden waren, handelte es sich auch um weisungsgebundene Tätigkeiten. In der Gesamtschau sind daher alle Arbeitsverhältnisse über Tätigkeiten abgeschlossen worden, die die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Freizügigkeitsrechts begründen.
77 Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass es sich dabei um wirksame bzw. "echte" Arbeitsverhältnisse handelte und sie nicht nur zum Schein geschlossen wurden. Der Beklagte führt insoweit nachvollziehbar an, dass die Barzahlung der Vergütung ungewöhnlich sei. Dieser Vortrag betrifft zunächst das erste Arbeitsverhältnis, das der Kläger zu 1) im Jahr 2019 mit der V GmbH abgeschlossen hatte (kurz nach der Einreise). Der entsprechende Zeitraum ist jedoch nicht mehr streitgegenständlich. Die Argumentation des Beklagten zur Barzahlung betrifft weiter auch noch das Arbeitsverhältnis, das am 03. Februar 2020 bei der M GmbH begonnen und bis zum 30. Juni 2020 gedauert hat. Im Rahmen dieses Arbeitsvertrages war eine bargeldlose Zahlung vereinbart worden. Der Kläger zu 1) hat sein Gehalt jedoch – mit Ausnahme für den Monat April 2020 - durch Barzahlung erhalten. In dem sich nahtlos anschließenden Arbeitsverhältnis bei der S Gebäudereinigung wurde das Gehalt dann überwiegend per Überweisung gezahlt. Die Barzahlung erscheint in der Tat ungewöhnlich, zumal im Arbeitsvertrag eine bargeldlose Zahlung vereinbart war und der Kläger bereits seit dem 04. November 2019 über ein Konto verfügte. Weitere Zweifel daran, dass es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis gehandelt hat, resultieren aus Sicht des Senats daraus, dass es dem Kläger zu 1) offenbar ohne weiteres möglich war, bereits zwei Wochen nach Arbeitsbeginn bei der M GmbH die Stundenzahl im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu erhöhen. Bemerkenswert ist dabei insbesondere, dass die Erhöhung der Stundenzahl direkt nach Erlass des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 25. Februar 2020 erfolgt ist.
78 Maßgeblich für die Echtheit der Arbeitsverhältnisse sprechen dagegen die Anmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung zur Sozialversicherung. Alle Arbeitsverhältnisse waren dort im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der tatsächlichen Laufzeit der Verträge und den Einkommen gemeldet worden. Der Kläger zu 1) konnte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin die unterschiedlichen Geschäftsführer der Firmen benennen, für die er gearbeitet hat. Er hat darüber hinaus die zu verrichtenden Tätigkeiten geschildert. Dass der Kläger dabei teilweise durcheinandergekommen ist, hindert aus Sicht des Senats die Glaubhaftigkeit des Vortrags nicht, denn der Kläger hatte besonders häufig die Arbeitsverhältnisse gewechselt und die Tätigkeiten lagen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem SG bereits zwei bis drei Jahre zurück. Im Rahmen des Hausbesuchs im Februar 2020 ist zudem Arbeitskleidung in einer Kammer vorgefunden worden. Auch im Rahmen des Erörterungstermins vor der Berichterstatterin hat der Kläger seine Tätigkeiten authentisch geschildert. Nach dem im Übrigen von ihm vermittelten Eindruck erscheint es dem Senat hingegen nicht wahrscheinlich, dass sich der Kläger zu 1) die erstinstanzlich und im Erörterungstermin geschilderten Details der Arbeitsverhältnisse ausgedacht, gemerkt und wiederholt wiedergegeben hat. Letztlich geht der Senat in der Gesamtschau davon aus, dass die Arbeitsverhältnisse zumindest in dem vertraglich vereinbarten Umfang auch tatsächlich gelebt wurden.
79 Die Leistungsgewährung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ausgeschlossen.
80 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt (EuGH, Urteile vom 17. Juli 2014 – C-58/13 und C-59/13 –, Rn. 42; vom 20. September 2007 – C-16/05 –, Rn. 64 ; vom 21. Februar 2006 – C-255/02 –, Rn. 68, alle zitiert nach juris). Ein Missbrauch liegt danach insbesondere vor, wenn sich ein Arbeitnehmer in einen Mitgliedstaat begibt, um dort nach einer sehr kurzen Berufstätigkeit Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Dabei ist die Frage, ob das Berufen auf eine unionsrechtliche Rechtsstellung im Einzelfall missbräuchlich ist, von der Begründung der Rechtsstellung - hier der Arbeitnehmerstellung i. S. von Art. 45 AEUV - zu trennen. Die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. Der hierzu erforderliche Nachweis setzt voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände das Nichterreichen des Ziels der Regelung trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen ergibt und als subjektives Element die Absicht ersichtlich wird, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil durch willkürliche Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen zu verschaffen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – C-58/13 und C-59/13 –, Rn. 44ff., juris). Neben den Umständen der Aufnahme und Durchführung der Tätigkeit können grundsätzlich auch die Einreisegründe für oder gegen die Missbräuchlichkeit des Berufens auf formal über den erlangten Arbeitnehmerstatus bestehende Rechte sprechen. Je mehr Zeit zwischen Einreise und Beschäftigungsaufnahme vergangen ist, desto weniger Bedeutung haben die Einreisegründe (BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 - B 14 AS 25/20 R -, Rn. 33, juris).
81 Der Senat hält es bereits für fraglich, ob sich die Überlegungen zur Missbräuchlichkeit auf Sozialleistungen, die gerade der Integration in den Arbeitsmarkt dienen und aufstockend zu Einkünften aus einem – tatsächlichen und echten – Arbeitsverhältnis gezahlt werden, übertragen lassen (zweifelnd auch LSG Sachsen-Anhalt Beschlüsse vom 04. Juli 2023 – L 4 AS 122/23 B ER - und vom 27. August 2024 – L 4 AS 212/24 B ER -, LSG Hessen, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - L 6 AS 528/19 B ER -, alle in juris). Der Fall des BSG (Urteil vom 27. Januar 2021 - B 14 AS 25/20 R -) und auch der des EuGH (Urteil vom 06. November 2003, - C-413/01 -, Ninni Orasche), die zum missbräuchlichen Berufen auf die Arbeitnehmerstellung ergangen sind, betreffen nicht die Rechte, die unmittelbar aus der Arbeitnehmerstellung folgen. Sie betrafen vielmehr Sachverhalte bei denen eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht (mehr) vorlag oder nach sehr kurzer Erwerbstätigkeit nicht mehr angestrebt war. Im Fall des BSG hatte sich die Klägerin nach viermonatiger Tätigkeit auf den Schulbesuch ihrer Tochter berufen (Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011), im Fall des EuGH hatte die Klägerin im Anschluss an eine kurze Berufstätigkeit ein Studium aufgenommen. Es handelte sich also in beiden Fällen nicht um Rechte, die direkt aus dem Arbeitnehmerstatus folgten, sondern um "Nachwirkungen" des Arbeitnehmerstatus. In beiden Entscheidungen wird zudem betont, dass es bei der Frage, ob ein Arbeitnehmerverhältnis vorliegt, nicht auf den Grund der Einreise ankomme. Für eine nur auf Rechte, die im Anschluss an die Arbeitnehmertätigkeit gelten, beschränkte Anwendung der Rechtsprechung zur Missbräuchlichkeit, könnten auch folgende Ausführungen des EuGH sprechen (Urteil vom 21. Februar 2013 – C-46/12 –, juris).:
82 Die Definition des Begriffs "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV drückt die dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer selbst innewohnende Einschränkung aus, dass die Vorteile, die das Unionsrecht mit dieser Freiheit gewährt, nur von Personen in Anspruch genommen werden können, die eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis wirklich ausüben oder ernsthaft ausüben wollen. Sie bedeutet jedoch nicht, dass die Inanspruchnahme dieser Freiheit davon abhängig gemacht werden kann, welche Ziele ein Angehöriger eines Mitgliedstaats mit seinem Wunsch, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen oder sich dort aufzuhalten, verfolgt, wenn er dort nur eine echte Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis tatsächlich ausübt oder ausüben will. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so sind die Absichten, die den Arbeitnehmer möglicherweise dazu veranlasst haben, in dem betreffenden Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, belanglos und dürfen nicht berücksichtigt werden.
83 Das BSG und der EuGH betonen in ihren Entscheidungen auch immer wieder, dass es bei der Frage, ob ein Arbeitnehmerverhältnis vorliegt, nicht auf den Grund der Einreise ankomme. Würde man in allen Fällen, in denen – neben einer formal freizügigkeitsberechtigenden Erwerbstätigkeit – auch der Bezug von Sozialleistungen in Kauf genommen oder gar erwartet wird, eine Rechtsmissbräuchlichkeit annehmen und damit ausschließen, dass sich der Arbeitsnehmer auf die aus seiner Stellung ergebenden Rechte berufen kann, entstünde eine entleerte Hülle des Arbeitnehmerstatus. Diese Frage kann letztlich aber offen bleiben, weil der Missbrauchstatbestand hier nicht erfüllt ist.
84 Vor dem Hintergrund der zu speziellen Einzelfällen ergangen Rechtsprechung zur Missbräuchlichkeit und nach allgemeinem Rechtsverständnis, wonach Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn der Berechtigte kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Gegenpartei entgegenstehen und die Rechtsausübung im Einzelfall zu einem grob unbilligen und mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – B 10 ÜG 1/19 R –, Rn. 26, juris), ist der Missbrauchstatbestand eng auszulegen.
85 Soweit - insbesondere in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - vertreten wird, dass die Gewährleistung des Freizügigkeitsrechts nach Unionsrecht unter dem Vorbehalt stehe, dass Sozialhilfeleistungen nicht unangemessen in Anspruch genommen werden und die unangemessene Inanspruchnahme in Bezug auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu betrachten sei (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2025 – 17 B 986/24 –, Rn. 27 – 37, m. w. N., juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 05. März 2019 – 9 B 56/19 -, Rn. 6ff., juris; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 2 FreizügG/EU, Rn. 202ff.), folgt der Senat dem nicht. Der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs orientiert sich am Schutzbereich der Norm, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Berechtigte den ihm zustehenden Anspruch im gesetzlichen Rahmen mit legalen Mitteln ausschöpfen kann (BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 – B 10 EG 3/08 R –, Rn. 27, juris). Nach Art. 7 Abs. 2 VO (EU) 492/2011 genießt ein Unionsbürger, der Arbeitnehmer ist, die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Der aufstockende Bezug von existenzsichernden Sozialleistungen ist bei einem Arbeitnehmer daher grundsätzlich ein zweckentsprechender Gebrauch der Arbeitnehmerfreizügigkeit (siehe Art. 7 Abs. 2 VO (EU) 492/2011). Soweit der Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/38/EG für die weite Anwendung des Rechtsmissbrauchstatsbestandes angeführt wird, überzeugt dies den Senat nicht. Darin wird zwar ausgeführt, dass keine Ausweisungen erfolgen sollen, solange die Aufenthaltsberechtigten die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Bei unangemessener Inanspruchnahme sei eine Ausweisung zu veranlassen. Ein Erwägungsgrund ist aber bereits rechtsdogmatisch nicht geeignet, eine anderslautende Regelung der Richtlinie in einem weiten Anwendungsbereich außer Kraft zu setzen. Zudem ist in dem Erwägungsgrund auch weiter ausgeführt, dass in keinem Fall eine Ausweisungsmaßnahme gegen Arbeitnehmer, Selbstständige oder Arbeitsuchende in dem vom Gerichtshof definierten Sinne erlassen werden soll, außer aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Letztlich lässt sich daher für den Fall des Arbeitnehmers aus dem Erwägungsgrund nichts herleiten.
86 Für eine enge Auslegung des Mißbrauchstatbestandes spricht dagegen der von der ständigen Rechtsprechung des BSG und des EuGH weit gefasste Arbeitnehmerbegriff, der – soweit die Voraussetzungen vorliegen – nach § 7 Abs. 2 . 2 VO (EU) 492/2011 grundsätzlich eine Gleichbehandlung auch in Bezug auf die Sozialleistungen nach sich zieht und die elementare Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer schützt. Der Arbeitnehmerbegriff und die -freizügigkeit werden gerade nicht daran geknüpft, dass der Arbeitnehmer sein eigenes oder gar das Existenzminimum seiner gesamten Familie erwirtschaften kann. Eine solche nachträgliche Einengung durch die weite Auslegung des Rechtsmissbrauchtatbestandes würde dazu führen, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit faktisch nur noch von Alleinstehenden oder Arbeitnehmern mit hohen Einkommen in Anspruch genommen werden könnte. Dies liefe dem der weiten Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs und dem Unionrecht zu Grunde liegenden Freiheitsverständnis zuwider.
87 Das Nutzen dieser Rechtsstellung, indem in Deutschland eine echte Tätigkeit aufgenommen wird, die die Gewährung von Sozialleistungen für den Arbeitnehmer und dessen Familie nach sich zieht, stellt keinen Einzelfall oder das Ausnutzen einer vom Gesetzgeber nicht vorhersehbaren Lücke dar. Sollte es politisch erwünscht sein, diese Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einzuschränken, fiele dies in den Aufgabenbereich des (Unions)Gesetzgebers und obliegt nicht der Rechtsprechung durch Ausweitung von für den Einzelfall entwickelten Ausnahmen auf eine Vielzahl von Fällen.
88 Der Senat geht daher generell davon aus, dass der Missbrauchstatbestand im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit – als Ausnahme im Einzelfall – grundsätzlich eng auszulegen ist und allein die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, die aufstockend zu einer tatsächlichen und echten Arbeitnehmertätigkeit oder zur (weiteren) Integration in den Arbeitsmarkt gewährt werden, keinen Missbrauch des Freizügigkeitsrechts begründet. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer "sehenden Auges" nach Deutschland einreist, obwohl er davon ausgeht oder ausgehen muss, mit der angestrebten Erwerbstätigkeit nicht den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft decken zu können. Erforderlich ist das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände, die den Rechtsmissbrauch belegen (ähnlich LSG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 04. Juli 2023 – L 4 AS 122/23 B ER und vom 27. August 2024 – L 4 AS 212/24 B ER -, juris).
89 Solche besonderen Umstände lagen in der Gesamtschau bei den Klägern nicht zur Überzeugung des Senats vor. Für ein rechtsmissbräuchliches Schaffen der Arbeitnehmerstellung könnte zwar sprechen, dass der Kläger zu 1) zum Teil im Baugewerbe tätig war, in dem eine Teilzeittätigkeit eher ungewöhnlich erscheint. Der Kläger zu 1) hat tatsächlich aber überwiegend Reinigungsarbeiten durchgeführt. Im Reinigungsgewerbe ist eine Teilzeittätigkeit dagegen nicht unüblich (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – L 6 AS 1304/19 B ER u. a. -, Rn. 28, m. w. N., juris). Der Senat hat zudem bei der Bewertung der Dauer und des Umfangs der ausgeübten Tätigkeiten maßgeblich berücksichtigt, dass es sich um Zeiträume gehandelt hat, in denen ein hochdynamisches Geschehen im Hinblick auf die Corona-Infektionen und die Einschränkungen der Wirtschaft herrschte und misst dem Umstand, dass die Tätigkeit nur eine Teilzeitbeschäftigung umfasste und jeweils nur wenige Monate dauerte, daher in der konkreten Konstellation keine Indizwirkung für eine Rechtsmissbräuchlichkeit bei. Dafür, dass die Voraussetzungen der Arbeitnehmerstellung nur willkürlich geschaffen wurden, um den Sozialleistungsbezug der Familie zu ermöglichen, spricht aus Sicht des Senats allein, dass nach Erlass des Ablehnungsbescheides vom 25. Februar 2020 scheinbar mühelos eine Aufstockung des Arbeitsverhältnisses bei der M GmbH von einer geringfügigen Beschäftigung in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis möglich gewesen ist. Der zeitliche Zusammenhang legt den Schluss nahe, dass die Aufstockung zu dem Zweck erfolgt ist, den im Ablehnungsbescheid an dem Arbeitnehmerstatus geäußerten Zweifeln entgegenzuwirken. Zudem sollen die Kläger nach entsprechenden Vermerken des Beklagten bei einer Vorsprache am 06. Februar 2019 geäußert haben, nach Deutschland gekommen zu sein, um Sozialleistungen zu beziehen. Gegen die Annahme, dass die Kläger durch die Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1) nur die Voraussetzungen für einen Sozialleistungsbezug schaffen wollten, ist indes anzuführen, dass der Kläger zu 1) im überwiegenden Teil des streitgegenständlichen Zeitraums in einem weitaus größerem Umfang als nach der Rechtsprechung für die Begründung des Arbeitnehmerstatus erforderlich erwerbstätig war. Zudem war der Kläger zu 1) zwar immer nur wenige Monate bei einem Arbeitgeber beschäftigt, hat nach dem Ende der Beschäftigung aber wieder eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, obwohl dies auf Grund der nachwirkenden Rechtsposition der Arbeitnehmerstellung (bei Bestätigung der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit) gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU erst nach 6 Monaten oder auf Grund des Schulbesuchs der Kinder zum Erhalt des Anspruchs auf die Leistungen nach dem SGB II formal überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre.
90 Dem Umstand, dass die Kläger zu 1) und zu 2) nur über einen geringen Bildungsgrad und keinerlei deutsche Sprachkenntnisse verfügten und damit kaum Chancen gehabt haben dürften, auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu erlangen, die auch nur annähernd den Bedarf der Familie deckte, sowie die Kenntnis bei der Einreise, dass das nach dem damals bereits geschlossenen Arbeitsvertrag vereinbarte Einkommen nicht einmal reichen würde, um die Miete zu decken, ist nach Auffassung des Senats allein und auch in der Zusammenschau nicht geeignet, im konkreten Fall die Rechtsmissbräuchlichkeit zu begründen. Der Senat ist auf Grund des tatsächlichen Verhaltens des Klägers zu 1) – immer wieder neuer Abschluss von Arbeitsverträgen auch im versicherungspflichtigen Umfang – und auf Grund der Bekundungen bei den gerichtlichen Befragungen davon überzeugt, dass seine Einreise (auch) erfolgte, um erwerbstätig zu sein. Die weiteren vom ihm und der Klägerin zu 2) genannten Motive, den Kindern ein besseres Leben und eine Schulbildung bieten zu können, schließen die Motivation zu arbeiten nicht aus, sondern lassen sich damit gut in Einklang bringen. Wie bereits dargelegt, gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht nur für gut qualifizierte Personen, die auf Grund ihrer Lebenssituation (z. B. alleinstehend) oder der Höhe ihres Einkommens in der Lage sind, ihren Bedarf und den Bedarf ihrer Familie zu decken.
91 Der Ablauf der Einreise, der dafür spricht, dass den Klägern durch Dritte beim Abschluss des Miet- und Arbeitsvertrages geholfen wurde, ist nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht geeignet, auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu schließen. Die Inanspruchnahme (ggf. auch von bezahlter) Hilfe ist neutral zu bewerten. Sie wird insbesondere auch dann erforderlich sein, wenn der ernsthafte Wille zum Arbeiten ab dem Zeitpunkt der Einreise besteht.
92 bb. In dem Zeitraum vom 18. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 war keiner der Kläger erwerbstätig. Ob der Kläger zu 1) ein Recht zum Aufenthalt aus § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU aus den Nachwirkungen des Arbeitnehmerstatus zustand, insbesondere, ob die zuständige Agentur für Arbeit die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit bestätigt hatte, brauchte der Senat nicht zu klären, denn jedenfalls bestand ein anderweitiges materielles Aufenthaltsrecht der Klägerin zu 3) nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 sowie ihrer Eltern, der Kläger zu 1) und zu 2) und nachfolgend auch der weiteren minderjähren Kinder (Kläger zu 4) bis 6)).
93 Nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 können Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats (hier aus Rumänien), der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (hier in der Bundesrepublik Deutschland) beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht teilnehmen. Dieses Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zur weiteren Teilnahme am Unterricht vermittelt sowohl den Kindern als auch den sie betreuenden Elternteilen ein materielles Aufenthaltsrecht (BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 25/20 R –, Rn. 17, juris). Das Recht knüpft an den Arbeitnehmerstatus eines Elternteils an, reicht aber zeitlich über die Beschäftigung hinaus. Mit dem Erfordernis der (früheren) Beschäftigung verweist Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 auf den Arbeitnehmerbegriff des Art. 45 AEUV.
94 Die Kläger zu 3) bis 5) besuchten in der Bundesrepublik Deutschland die Schule und nahmen damit am allgemeinen Unterricht des Aufenthaltsmitgliedstaats teil, während ihr Vater als Arbeitnehmer im Sinne der unionsrechtlichen Vorschriften tätig war. Den Schulbesuch setzten sie in dem Zeitraum vom 18. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 fort. Dies ergibt sich aus den im Verwaltungsverfahren eingereichten Schulbescheinigungen. Zumindest im Hinblick auf die Klägerin zu 3) wird auch der tatsächliche Besuch der Schule durch sie bestätigt.
95 Davon, dass die Voraussetzungen dieses Aufenthaltsrechts in missbräuchlicher Weise geschaffen wurden, ist der Senat nicht überzeugt. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den übrigen Zeiträumen Bezug genommen.
96 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Sie berücksichtigt die im Berufungsverfahren erfolgte teilweise Klagerücknahme.
97 IV. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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