Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 62. Senat, 2026-04-22, OVG 62 PV 3/24

OVG 62 PV 3/24Tribunale amministrativo / Division 6222 apr 2026

Regest

Die Bewilligung von Teilzeit aus Familiengründen auf Antrag eines Beschäftigten unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG.(Rn.29) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 15. Mai 2024, 71 K 5/23 PVB, Beschluss

Testo completo

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 62. Senat — OVG 62 PV 3/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-22

Aktenzeichen: OVG 62 PV 3/24

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0422.OVG62PV3.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die Bewilligung von Teilzeit aus Familiengründen auf Antrag eines Beschäftigten unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG.(Rn.29)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 15. Mai 2024, 71 K 5/23 PVB, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1 Antragsteller und Beteiligter streiten über das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts bei der Bewilligung von Teilzeitanträgen aus Familiengründen.

2 Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 wandte sich der Antragsteller an den Beteiligten und bemängelte, dass dieser die bisherige Beteiligung bei individuellen Teilzeitanträgen nach § 76 Abs. 2 Nr. 10 BPersVG a.F. im Hinblick auf die Neufassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Juni 2021 und die Gesetzesbegründung zu § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG, die einen kollektiven Bezug voraussetze, eingestellt habe. Die Beschränkung auf kollektive Maßnahmen in der Gesetzesbegründung dürfte nicht dahin missverstanden werden, dass der Umfang der Beteiligungsrechte nunmehr hinter § 76 Abs. 2 Nr. 10 BPersVG a.F. zurückbliebe. Ausdrücklich anerkannt sei, dass Einzelfallentscheidungen zur Gleichstellung von Männern und Frauen (weiterhin) der Mitbestimmung unterlägen. Durch den neuen Mitbestimmungstatbestand des § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG würden nun auch Einzelfallentscheidungen zu familiengerechten Arbeitszeitvereinbarungen der Mitbestimmung zugeführt. Die Auflockerung der sonstigen Systematik des Bundespersonalvertretungsgesetzes führe in diesem Fall zu einer Allzuständigkeit des Personalrats.

3 Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass keine Änderung der aktuellen Beteiligungspraxis vorgenommen werden solle.

4 Nachdem der Beteiligte dieser Rechtsauffassung widersprochen hatte, hat der Antragsteller am 31. März 2023 das verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, dass bei der Gewährung von Teilzeit für einzelne Beschäftigte zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ein Mitbestimmungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG bestehe. Es sei ein Instrument zur Verbesserung der Gleichstellung von Frauen und Männer und auch deshalb eröffnet, weil die Gewährung von Teilzeit notwendigerweise Auswirkungen auf die Arbeitszeiten der anderen Beschäftigten habe und daher ein kollektiver Tatbestand zu bejahen sei. Auch sei zu bedenken, dass gegebenenfalls nicht allen Anträgen auf Teilzeit zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf stattgegeben werden könne. Hier bedürfe es sodann einer wertenden Ermessensentscheidung des Beteiligten. Wenn Beschäftigten demnach Teilzeit gewährt werde, führe dies dazu, dass die Möglichkeit für andere Beschäftigte, eine entsprechende Teilzeit in Zukunft gewährt zu bekommen, vermindert werde. Auch aus diesem Grund sei ein kollektiver Sachverhalt zu bejahen. Zumindest habe er zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts bei der vorbehaltlosen Abgabe einer Annahmeerklärung zu einer Arbeitszeitreduzierung im Einzelfall mitzubestimmen, wenn die Arbeitszeitreduzierung Auswirkungen auf die Lage der Arbeitszeit und die Arbeitsdichte der anderen Beschäftigten haben könne, da die Gewährung von Teilzeit und ihre Verteilung auf die Wochentage seine Mitbestimmung bei der Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit faktisch vorwegnehme. Dann müssten faktisch um die Teilzeitbeschäftigten herumgeplant und die anfallenden Aufgaben von den anderen Beschäftigten miterledigt werden. Dies berühre Fragen der Verteilungsgerechtigkeit bei der Lage der Arbeitszeiten und der Abdeckung von Hauptbelastungszeiten und begründe einen kollektiven Tatbestand.

5 Der Antragsteller hat beantragt,

6 festzustellen, dass die Gewährung von Teilzeit auf Antrag eines oder einer Beschäftigten zur Verbesserung von Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf seinem Mitbestimmungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG unterliegt,

7 hilfsweise festzustellen, dass die Abgabe einer vorbehaltlosen Annahmeerklärung durch den Beteiligten zur Reduzierung der Arbeitszeit einer oder eines Beschäftigten dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt, sofern sich aus der Reduzierung der Arbeitszeit Auswirkungen auf die Lage der Arbeitszeit oder das zu leistende Arbeitsvolumen anderer Beschäftigter ergeben können.

8 Der Beteiligte hat beantragt,

9 die Anträge zurückzuweisen.

10 Er hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet sei. § 80 BPersVG sei ausdrücklich den organisatorischen Maßnahmen zugeordnet, Einzelmaßnahmen seien von dieser Norm nicht erfasst, sondern nur Maßnahmen mit kollektivem Bezug. Dies ergebe sich auch aus einem Umkehrschluss zu § 78 Abs. 1 Nr. 11 BPersVG sowie aus dem Wortlaut der Norm und dem Willen des Gesetzgebers. Im Übrigen könne mit der Argumentation des Antragstellers aus fast jeder Maßnahme, die dem Grunde nach einzelfallbezogen sein, ein kollektiver Bezug hergeleitet werden. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich einen solchen Willen gehabt, hätte er der Mitbestimmungspflicht in organisatorischen Angelegenheiten keinen eigenen Paragrafen gewidmet. Der Hilfsantrag sei unzulässig; er gebe nicht zu erkennen, auf welche Fallgestaltungen er sich beziehe. Im Übrigen sei er unbegründet. Ein kollektiver Bezug liege nach dem Verständnis des Gesetzgebers nur vor, wenn es um die Schaffung kollektiver Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten gehe.

11 Das Verwaltungsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die Gewährung von Teilzeit zur Verbesserung von Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sei nicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Es fehle an einem kollektiven Bezug, der in den hier genannten Fällen ausweislich der Gesetzessystematik und des Wortlauts der Norm erforderlich sei. Das ergebe sich aus der Überschrift von § 80 BPersVG („Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten“) in Abgrenzung zu § 78 BPersVG („Mitbestimmung in Personalangelegenheiten“) und § 79 BPersVG („Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten“) sowie aus einem Umkehrschluss zu § 78 Abs.1 Nr. 11 BPersVG, wonach als Einzelmaßnahme insoweit (nur) die Ablehnung von familienbedingten Teilzeitanträgen von Beamten mitbestimmungspflichtig sei. Es bestätige sich ferner durch die Gesetzesbegründung zu § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG, wonach die vorgesehene Mitbestimmung zu Maßnahmen der Familienfreundlichkeit und der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ausschließlich Maßnahmen mit kollektivem Bezug erfassen solle, nicht aber Personalangelegenheiten im Einzelfall. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der weiteren Gesetzesbegründung, wonach mit der Ausweitung des Mitbestimmungstatbestands auf die Familienfreundlichkeit und Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf keine Begrenzung des bisherigen Regelungsgehalts des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BPersVG a.F. verbunden sein solle. Das beziehe sich auf Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, für die nach der Gesetzesbegründung die schon bislang bestehende Mitbestimmung auch Einzelfallentscheidungen nach § 8 BGleiG erfasse. Damit seien insbesondere Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Aufstieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen gemeint. Hier aber gehe es um eine Maßnahme im Sinne von § 16 BGleiG in Abschnitt 4 des Bundesgleichstellungsgesetzes, der Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit enthalte. § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG sei mit der Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes erstmals um diese Maßnahmen erweitert worden. Schließlich erfordere auch Sinn und Zweck der Norm die vom Antragsteller vorgenommene Auslegung nicht. Soweit er die Besorgnis habe, dass die Gewährung von familien- oder pflegebedingter Teilzeit zu einer Verteilungsungerechtigkeit führe, ließe sich dies durch kollektive Maßnahmen im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG regeln, nicht aber bei der Bewilligung im Einzelfall. Es handele sich um keine organisatorische Angelegenheit, sondern um eine (individuelle) Personalangelegenheit. Unter Berücksichtigung der weiteren in § 80 BPersVG genannten mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen liege ein kollektiver Bezug erst dann vor, wenn die Maßnahme die Schaffung kollektiver Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten betreffe, durch die sich familiäre Pflichten wie Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Angehöriger besser mit der Berufstätigkeit in Einklang bringen ließen. Mittelbare Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen anderer Beschäftigter seien dafür nicht ausreichend. Ansonsten bestünde keine hinreichend klare Abgrenzung zwischen den Personalangelegenheiten im Sinne von § 78 BPersVG und organisatorischen Angelegenheiten im Sinne von § 80 BPersVG. Der Hilfsantrag sei unzulässig; es sei unklar, welches Rechtsverhältnis zu klären sei und was mit der Abgabe einer vorbehaltlosen Annahmeerklärung durch den Beteiligten zur Reduzierung der Arbeitszeit gemeint sei. Im Übrigen wäre der Hilfsantrag unbegründet. Auch nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG gelte, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nur bei kollektiven Maßnahmen bestehe.

12 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, dass die Reduzierung der Arbeitszeit und eine bestimmte Verteilung auf die Wochentage gegenüber einzelnen Beschäftigten eine Maßnahme zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf nach § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG sei. Aufgrund der regelmäßig durch Frauen geleisteten Betreuung und Unterstützung der Familie diene sie auch der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern. Das Verwaltungsgericht nehme zwar zurecht an, dass die Mitbestimmungsrechte aus § 80 Absatz 1 BPersVG einen kollektiven Bezug voraussetzten. Ein solcher liege aber jedenfalls durch die mittelbaren Auswirkungen auf andere Beschäftigte vor. Ein Umkehrschluss zu § 78 Absatz 1 Nr. 11 BPersVG ergebe nicht, dass die Gewährung von Teilzeit nicht unter § 80 Absatz 1 Nr. 13 BPersVG fallen könne, denn § 78 Absatz 1 Nr. 11 BPersVG regele nur die Ablehnung von Anträgen auf Teilzeit als mitbestimmungspflichtige Personalangelegenheit und nicht ihre Gewährung. Ein kollektiver Bezug aufgrund der Auswirkungen auf die Arbeitszeiten der anderen Beschäftigten sei durch die Ablehnung eines Teilzeitantrags nicht zu erwarten. Deshalb habe der Gesetzgeber nur den Fall der Ablehnung eines Antrags separat für Beamte geregelt. Daraus folge nicht, dass der sonstige Fall nicht an anderer Stelle geregelt sein könne. Die Gesetzesbegründung zu § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG stütze diese Sichtweise. Es handelt sich nur dann um Personalangelegenheiten im Einzelfall im Sinne dieses Abschnitts, wenn kein kollektiver Bezug vorliege. Für die schon bislang bestehende Mitbestimmung bei der Gleichstellung von Frauen und Männern würden auch Einzelfallentscheidungen nach § 8 BGleiG erfasst. Der Gesetzgeber habe mit der Ausweitung des Mitbestimmungstatbestands auf die Familienfreundlichkeit und Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf keine Begrenzung des bisherigen Regelungsgehalts des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BPersVG a.F. verbunden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien Anträge auf Teilzeit, wie auch vom Beteiligten grundsätzlich anerkannt, nach alter Rechtslage unter § 76 Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 BPersVG a. F. erfasst worden, so dass die jetzige Praxis eine Verkürzung des Mitbestimmungsrechts darstelle. Eine Berücksichtigung mittelbarer Folgen stehe einer Abgrenzung zwischen den Tatbeständen in § 78 BPersVG und § 80 BPersVG nicht entgegen. Der Gesetzgeber habe nicht geregelt, dass mittelbare Auswirkungen auf andere Beschäftigte für einen kollektiven Bezug nicht ausreichen würden. Neben dem Mitbestimmungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG besteht für die Gewährung von Anträgen auf Teilzeit im vorliegenden Fall ein Mitbestimmungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Durch die besondere Situation der Dienststelle, die ausschließlich aus Teamarbeitsplätzen bestehe, habe auch die im Einzelfall gewährte Reduzierung der Arbeitszeit und Vereinbarung ihrer Verteilung notwendigerweise einen kollektiven Bezug. Dies gelte sowohl für das Arbeitsvolumen insgesamt als auch für die Verteilung auf verschiedene Arbeitstage und Arbeitszeiten am Arbeitstag. Bei einer Gewährung von Teilzeit reduziere sich der individuell zugeordnete Kundenbestand und müsse umverteilt werden. Das Mitbestimmungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG werde ausgehöhlt, wenn über den eigentlichen Inhalt nicht mehr vollständig entschieden werden könne, weil die vorhergegangene Entscheidung, nämlich die Gewährung der Teilzeit und ihre Verteilung, nicht mitbestimmt werden könne. Um die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nicht zu verkürzen, müsse in der Ausgangsentscheidung über die Gewährung von Teilzeit für einzelne Beschäftigte schon eine faktische mitbestimmungspflichtige Entscheidung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG gesehen werden. Zumindest dem Hilfsantrag sei stattzugeben. Er sei nicht zu unbestimmt, sondern betreffe klar begrenzte und damit bestimmte Sachverhalte. Er sei auch begründet und betreffe wegen der aufgenommenen Bedingung einen kollektiven Sachverhalt. Zudem führe eine Umverteilung von Kunden zu einer Hebung der Arbeitsleistung bei den übrigen Teammitgliedern. Der Personalrat habe darüber zu wachen, dass das individuelle Interesse an der Reduzierung der Arbeitszeit und ihrer Verteilung nicht dazu führe, dass die übrigen Teammitglieder überbelastet würden.

13 Der Antragsteller beantragt,

14 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Mai 2024 zu ändern und nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

15 Der Beteiligte beantragt,

16 die Beschwerde zurückzuweisen.

17 Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und weist darauf hin, dass Teilzeitanträge nicht nur aus Gründen der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, sondern aus vielerlei Gründen gestellt würden, die nicht angegeben werden müssten und dem Arbeitgeber nicht notwendigerweise bekannt seien. Würden Teilzeitanträge aus den Gründen des § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG der Mitbestimmung unterliegen, ergebe sich eine künstliche Aufteilung der Mitbestimmungspflicht bei Teilzeitanträgen. Außerdem übersehe der Antragsteller, dass ein Mitbestimmungsrecht aus § 78 Abs. 1 Nr. 11 BPersVG auch dann bestehe, wenn der Teilzeitantrag eines Beamten nur teilweise abgelehnt werde. Die Abgrenzung zwischen § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG und § 78 Abs. 1 Nr. 11 BPersVG erfolge im Übrigen nicht in Bezug auf die Gewährung oder Ablehnung einer beantragten Maßnahme, sondern ergebe sich daraus, dass § 78 Abs. 1 Nr. 11 BPersVG auf die Individualität der Maßnahme in Bezug auf ihren konkreten Adressaten abstelle.

18 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Antragstellers und des Beteiligten mit ihren Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

II.

19 Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller kann die mit Haupt- und Hilfsantrag begehrten Feststellungen des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Personalmaßnahmen nicht erreichen. Zur Begründung wird gem. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 69 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 108 Abs. 2 BPersVG auf die aus Sicht des Senats zutreffenden und oben wiedergegebenen Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

20 Mit Blick auf den Beschwerdevortrag ist ergänzend auszuführen, dass die dortige Interpretation der Gesetzesbegründung nicht überzeugt. Vielmehr wollte der Gesetzgeber durch die Erweiterung des Mitbestimmungstatbestands unter anderem um Maßnahmen, die der Familienfreundlichkeit und der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf dienen, ausweislich der Gesetzesbegründung gerade keine Personaleinzelangelegenheiten erfassen. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung im Zusammenhang (BT-Drs. 19/26820 S. 125):

21 Die vorgesehene Mitbestimmung zu Maßnahmen der Familienfreundlichkeit und der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf soll hingegen ausschließlich Maßnahmen mit kollektivem Bezug erfassen. Der Mitbestimmungstatbestand findet Anwendung, wenn es um die Schaffung kollektiver Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten geht, durch die sich familiäre Pflichten, wie die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Angehöriger, besser mit der Berufstätigkeit in Einklang bringen lassen. Es bestehen daher enge Wechselwirkungen zu den kollektiven Mitbestimmungstatbeständen bei der Schaffung flexibler Arbeitszeitmodelle (§ 80 Absatz 1 Nummer 3), der Einführung ortsunabhängiger Arbeitsformen (§ 80 Absatz 1 Nummer 5), bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs (§ 80 Absatz 1 Nummer 6), bei der Berücksichtigung der Familienfreundlichkeit und Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Rahmen von Fortbildungsangeboten (§ 80 Absatz 1 Nummer 10), dem Erlass von Richtlinien über Versetzungen (§ 80 Absatz 1 Nummer 12) sowie dem Inhalt von Personalfragebogen (§ 80 Absatz 1 Nummer 15). Zudem kann ein enger Zusammenhang zur Familienfreundlichkeit und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei der Mitbestimmung im Rahmen der Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen (§ 79 Absatz 1 Nummer 4) bestehen.

22 Mittelbare Folgewirkungen reichen hingegen nicht aus, sondern es muss ein konkreter und unmittelbarer Bezug der Maßnahme zu den Aspekten der Familienfreundlichkeit und der Vereinbarkeit von Beruf, Pflege und Familie bestehen. Außerhalb des Schutzzwecks des Mitbestimmungstatbestands liegen insbesondere die dem Schutz der Beschäftigten vor Überbeanspruchung am Arbeitsplatz dienenden Beteiligungstatbestände des § 80 Absatz 1 Nummer 4 (Gestaltung der Arbeitsplätze), Nummer 19 (Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs) und Nummer 20 (Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden) sowie des § 87 Absatz 5 (grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen). Die Beteiligungstatbestände berühren die Art und Weise der Leistungserbringung während der Arbeitszeit, nicht jedoch das Verhältnis von Arbeit und Privatleben. Sie sind abschließend und vermitteln einen ausreichenden Schutzstandard.

23 Nicht erfasst sind zudem Personalangelegenheiten im Einzelfall. Die Mitbestimmung zu Maßnahmen der Familienfreundlichkeit und der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf führt insbesondere nicht dazu, dass Personalangelegenheiten, die nicht nach § 78 mitbestimmungspflichtig sind, unter Verweis auf die familiären Auswirkungen für die betroffenen Beschäftigten mitbestimmungspflichtig werden. Verlängern sich beispielsweise durch eine mitbestimmungsfreie Umsetzung zu einer innerhalb des umzugskostenrechtlichen Einzugsgebiets liegenden Außenstelle der Dienststelle die Wegezeiten zu Kinderbetreuungseinrichtungen, führt dies nicht zu einer Beteiligungspflicht des Personalrats nach § 80 Absatz 1 Nummer 13.

24 Mit der Ausweitung des Mitbestimmungstatbestands auf die Familienfreundlichkeit und Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist jedoch keine Begrenzung des bisherigen Regelungsgehalts des § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 geltender Fassung verbunden. Für die schon bislang bestehende Mitbestimmung bei der Gleichstellung von Frauen und Männern ist anerkannt, dass auch Einzelfallentscheidungen nach § 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst sein können.

25 Diese Erwägungen aus der Gesetzesbegründung sind eindeutig. Erfasst werden sollen, soweit es um Maßnahmen geht, die der Familienfreundlichkeit und der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf dienen, nur kollektive Maßnahmen, wobei ein mittelbarer kollektiver Bezug, wie er hier vom Antragsteller geltend gemacht wird, nicht ausreichen soll. Personalangelegenheiten im Einzelfall sollen ausdrücklich nicht erfasst werden. Der Gesetzgeber will ausweislich der Gesetzesbegründung insoweit einen Unterschied machen zwischen den hier in Rede stehenden Maßnahmen, die der Familienfreundlichkeit etc. dienen, und dem übernommenen Regelungsgehalt des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BPersVG a.F., für den anerkannt war, dass bei Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen, unter bestimmten Voraussetzungen auch Personaleinzelmaßnahmen mitbestimmungspflichtig waren (vgl. etwa VG Arnsberg, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 20 K 1205/09 - PersV 2020, 316 f. m. w. Nachw.; VG Münster, Beschluss vom 14. August 2008 - 22 K 620/08 - BeckRS 2008, 38307). Diesen Befund wollte der Gesetzgeber bezogen auf Maßnahmen zur (nunmehr) Gleichstellung von Frauen und Männern im Sinne der §§ 5 ff. BGleiG in den Mitbestimmungstatbestand des § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG übertragen, aber ihn insoweit, also bezüglich Personaleinzelmaßnahmen, ausdrücklich nicht auf die Mitbestimmung bei Maßnahmen, die der Familienfreundlichkeit etc. im Sinne der §§ 15 ff. BGleiG dienen, ausweiten. Insoweit sollen nach diesem Tatbestand nur kollektive Maßnahmen mitbestimmungspflichtig sein. Durch den Verweis auf die familiären Auswirkungen für die betroffenen Beschäftigten kann § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG deshalb nicht als Auffangtatbestand für die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten dienen, die nicht nach § 78 BPersVG mitbestimmungspflichtig sind (Rehak in Lorenzen u.a., BPersVG, 249. Aktualisierung, § 80 Rn. 244 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, anders wohl in Rn. 246; Kascherus in Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 15. Aufl. 2023, § 80 Rn. 104 ebenfalls unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, während nach Rn. 107 familienbedingte Teilzeitentscheidungen erfasst sein sollen). Dass § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG Einzelentscheidungen über die Bewilligung von familienbedingter Teilzeit nicht erfasst, bestätigt sich, wie vom Verwaltungsgericht bereits aufgezeigt, bei einer Auslegung der Norm anhand der gesetzgeberischen Systematik, die der Gesetzgeber bei der Neuordnung der Mitbestimmungstatbestände verfolgt hat, sowie aus dem Gegenschluss zu § 78 Abs. 1 Nr. 11 BPersVG

26 Einzuräumen ist dem Antragsteller, dass der in der Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille im Gesetztext keinen gleichermaßen eindeutigen Niederschlag gefunden hat. Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der Frage, ob auch Personaleinzelmaßnahmen erfasst werden, nicht zwischen den verschiedenen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen. Es ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht, dass Maßnahmen, die der Gleichstellung dienen, ausnahmsweise auch Einzelfallentscheidungen sein können, während die weiteren in der Norm aufgeführten Maßnahmen, hier solche, die der Familienfreundlichkeit etc. dienen, nur kollektive Maßnahmen betreffen. Das kann aber nicht dazu führen, den kollektiven Bezug hinsichtlich der hier in Rede stehenden Maßnahmen gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers und der Gesetzessystematik aufzugeben. Es mag allenfalls die hier nicht zu entscheidende Frage aufwerfen, ob die vom Gesetzgeber in Fortführung des Befundes zu § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BPersVG a.F. gewollte ausnahmsweise Ausdehnung der Mitbestimmung auf Personaleinzelmaßnahmen bei Maßnahmen der Gleichstellung hinreichenden Niederschlag im Gesetzestext gefunden hat.

27 Vor diesem Hintergrund führt das Argument des Antragstellers, der Gesetzgeber habe durch die Neuregelung keine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten herbeiführen wollen, nicht weiter. Nach dem Verständnis des Gesetzgebers der Neufassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes hat er unter Bezugnahme auf die weitere Zielbestimmung des Bundesgleichstellungsgesetzes die Mitbestimmung um (kollektive) Maßnahmen „erweitert“ (vgl. BT-Drs. 19/26820 S. 124 unten), die der Familienfreundlichkeit sowie der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf dienen. Zwar war diese Erweiterung bereits im früheren § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BPersVG a.F. und den dortig erfassten Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern angelegt. So hat das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit angenommen, dass abstrakt-generelle Regelungen der Dienststelle nach § 12 BGleiG a.F. (entspr. § 15 BGleiG geltender Fassung) als Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BPersVG a.F. unterliegen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008 - 2 C 31.06 - BVerwGE 130, 201, bei juris Rn. 20; ebenso bereits Schlatmann, PersV 1996, 1, 4). Dennoch hat der Gesetzgeber bei der Neufassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Rechtslage vorgefunden, hinter die er zurückgefallen ist. Auch nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BPersVG a.F. waren personelle Einzelmaßnahmen, die nicht im engeren Sinne der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, sondern der Familienfreundlichkeit sowie der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf dienen, nicht mitbestimmungspflichtig.

28 Davon zu trennen ist die Beteiligungspraxis in der Dienststelle, bei der der Antragsteller nach den Erkenntnissen aus dem Anhörungstermin vor dem Senat unter Geltung der früheren Fassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes bei der Bewilligung von Teilzeitanträgen aus Familiengründen in Form der Mitbestimmung beteiligt wurde. Nach dem Verständnis des Senats war diese Beteiligung von Gesetzes wegen nicht veranlasst.

29 Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG ergibt sich ferner nicht aus seinen Erwägungen zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Nach dieser Vorschrift sind Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitbestimmungspflichtig. Der Tatbestand erfasst grundsätzlich nur generell-abstrakte Regelungen (Rehak a.a.O. Rn. 20). Die Bewilligung von Teilzeit aus Familiengründen ist keine generelle Regelung zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen oder der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Bewilligung von Teilzeit aus Familiengründen mittelbar Einfluss nehmen kann auf Regelungen über die Verteilung der Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten, betrifft dies kein Spezifikum der Teilzeit aus Familiengründen und im Übrigen nur die Rahmenbedingungen, innerhalb derer Regelungen nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG getroffen werden können. Diese werden, soweit sie nicht als solche mitbestimmungspflichtig sind, auch nicht über eine Vorwirkung des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Dass Regelungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage aus Anlass der Bewilligung von Teilzeit aus Gründen des § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG in der Dienststelle geändert wurden, ist im Übrigen nicht dargetan.

30 Der Hilfsantrag ist, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, zu unbestimmt. Er leidet neben der dort dargestellten begrifflichen Unschärfe daran, dass die Bedingung, mit der er verbunden ist („sofern sich aus der Reduzierung der Arbeitszeit Auswirkungen auf die Lage der Arbeitszeit oder das zu leistende Arbeitsvolumen anderer Beschäftigter ergeben können“), ihrerseits zu unbestimmt ist und letztlich nur einen vom Antragsteller angenommenen mittelbaren kollektiven Bezug beschreibt, der für die Annahme einer Mitbestimmungspflicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG nicht ausreicht (s.o.). Das würde neben weiteren Gründen zudem zu seiner Unbegründetheit führen.

31 Die Rechtsbeschwerde ist zur grundsätzlichen Klärung der Reichweite des Mitbestimmungstatbestands nach § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG zuzulassen.

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