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OVG 3 B 20/25•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2026-03-24, OVG 3 B 20/25
OVG 3 B 20/25Tribunale amministrativo / 3a divisione24 mar 2026
1. Das Betreten des Zimmers des Klägers in der Gemeinschaftsunterkunft durch die Beamten des Beklagten war eine mangels vorheriger richterlicher Anordnung rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung. (Rn.24) 2. Der Richtervorbehalt kann seine verfassungsrechtlich verbürgte kompensatorische Rechtsschutzfunktion nur erfüllen, wenn die Behörden bereits vor Beginn der Maßnahme und nicht erst während deren Durchführung angehalten sind zu prüfen, ob mit einer Durchsuchung zu rechnen ist. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 28. September 2021, 10 K 383.19, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-03-24
Aktenzeichen: OVG 3 B 20/25
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0324.OVG3B20.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 13 GG, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, Art 13 Abs 2 GG
Das Betreten des Zimmers des Klägers in der Gemeinschaftsunterkunft durch die Beamten des Beklagten war eine mangels vorheriger richterlicher Anordnung rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung. (Rn.24)
Der Richtervorbehalt kann seine verfassungsrechtlich verbürgte kompensatorische Rechtsschutzfunktion nur erfüllen, wenn die Behörden bereits vor Beginn der Maßnahme und nicht erst während deren Durchführung angehalten sind zu prüfen, ob mit einer Durchsuchung zu rechnen ist. (Rn.29)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 28. September 2021, 10 K 383.19, Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Berufung des Klägers verbleibt es bei der insoweit rechtskräftig gewordenen Zurückweisung durch das Urteil des Senats vom 27. Februar 2024 – OVG 3 B 17/22 -.
Die Kostenentscheidung wird unter Berücksichtigung der rechtskräftig gewordenen Zurückweisung der Berufung des Klägers wie folgt gefasst: Kläger und Beklagter tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Kläger und Beklagter dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger erstrebt die Feststellung der Rechtswidrigkeit verschiedener polizeilicher Maßnahmen im Rahmen des am 10. September 2019 unternommenen Versuchs seiner Abschiebung nach Italien.
2 Der am 31. Dezember 1999 in Conakry geborene Kläger ist Staatsangehöriger Guineas. Er reiste nach eigenen Angaben im September 2018 über Italien nach Deutschland ein. Mit Bescheid vom 15. November 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Der hiergegen gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos.
3 Nachdem zwei vorherige Versuche, den Kläger nach Italien abzuschieben, gescheitert waren, unternahm der Beklagte am 10. September 2019 einen weiteren Abschiebungsversuch. Zu diesem Zweck begaben sich mehrere Polizeibeamte gegen 8.00 Uhr in das Übergangswohnheim in der D...-Straße , eine aus Containern erbaute Anlage. Im Büro der Verwaltung erklärten sie der Mitarbeiterin den Grund ihres Erscheinens, und beantworteten ihre Frage nach einem Durchsuchungsbeschluss mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines Abschiebebeschlusses. Daraufhin begab sich die Sozialarbeiterin mit den Polizeibeamten zu dem vom Kläger und einer weiteren Person bewohnten Zimmer. Auf Klopfen wurde die Zimmertür nicht geöffnet. Da die Sozialarbeiterin sich weigerte, das Zimmer aufzuschließen, öffneten die Polizeibeamten die Tür unter Einsatz einer Ramme. Der Raum war - entsprechend dem Standard in der Unterkunft - ca. 15 m² groß, rechteckig, mit zwei Fenstern auf der der Tür gegenüberliegenden Seite. Vor den Fenstern standen - links und rechts an der Wand - zwei Betten, in denen jeweils eine Person lag. Nach dem Tätigkeitsbericht der Polizei sei der Kläger noch vom Türrahmen aus als der im rechten Bett Liegende erkannt, das Zimmer betreten und der Grund des Erscheinens mitgeteilt worden. Nach Angaben des Klägers und seines damaligen Mitbewohners forderten die Polizisten sie auf, sich auszuweisen. Der Kläger habe seine Sachen in einen Rucksack gepackt. Gemeinsam habe man die Unterkunft verlassen und den Kläger an ein Transportkommando übergeben.
4 Am Flughafen angekommen, weigerte sich der Kläger, aus dem Auto auszusteigen. Da der Flug ohne Sicherheitsbegleitung geplant war, wurde die Abschiebung durch die Bundespolizei abgebrochen und der Kläger vor Ort entlassen.
5 Am 27. September 2019 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, sein Zimmer in der ersten Etage des Übergangswohnheims am 10. September 2019 zu betreten und zu durchsuchen, sowie festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, das Mobiltelefon, die Kopfhörer und das Portemonnaie des Klägers am 10. September 2019 sicherzustellen. Er hat geltend gemacht, sein Zimmer im Wohnheim sei eine Wohnung im Sinne von Art. 13 GG. Diese Wohnung hätten die Beamten durchsucht, indem sie das Zimmer betreten hätten, um ziel- und zweckgerichtet nach dem Kläger zu suchen, der seine Anwesenheit ihnen gegenüber gerade nicht angezeigt habe, und zwar auch nicht, als diese angefangen hätten, die Zimmertür einzuschlagen. Es sei den Beamten erst gelungen, den Kläger als abzuschiebende Person zu identifizieren, nachdem er aufgefordert worden sei, sich auszuweisen. Was die Sicherstellung des Mobiltelefons, der Kopfhörer und des Portemonnaies während des Transports zum Flughafen betreffe, so sei eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von § 38 ASOG, zu deren Abwehr sie geeignet, erforderlich und angemessen gewesen wäre, nicht ersichtlich.
6 Der Beklagte hat geltend gemacht, es fehle bereits am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Im Übrigen stellten weder die zwangsweise Öffnung der Tür noch das Überblicken des Zimmers aus dem Türrahmen heraus, das Eintreten in das Zimmer oder die Aufforderung, sich auszuweisen, Suchhandlungen dar. Eine Sicherstellung von Mobiltelefon, Kopfhörer und Portemonnaie des Klägers sei nicht belegt.
7 Im Oktober 2019 hob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Bescheid vom 15. November 2018 auf, weil mit Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen sei. Mit Bescheid vom 2. März 2020 lehnte es den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 1. April 2020 - VG 31 L 101/20 A - die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Klage angeordnet, diese aber mit Urteil vom 9. November 2022 - VG 31 K 102/20 A - abgewiesen.
8 Das Verwaltungsgericht hat mit auf die Sitzung vom 28. September 2021 ergangenem Urteil festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, das Zimmer des Klägers in der 1. Etage des Übergangswohnheims D..., Berlin, am 10. September 2019 zu betreten und zu durchsuchen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Betreten des Zimmers durch die Beamten handele es sich um eine Durchsuchung, für die es an der nach § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, Art. 13 Abs. 2 GG erforderlichen richterlichen Anordnung gefehlt habe. Die Sicherstellung von Mobiltelefonen, Portemonnaie und Kopfhörern des Klägers, die für das Gericht nach Anhörung der Zeugen feststehe, sei nach § 38 Nr. 3 Buchst. a, b und d ASOG a.F. rechtmäßig, insbesondere auch verhältnismäßig gewesen. Der Kläger habe nur für einen kurzen Zeitraum nicht auf seine Gegenstände zugreifen können und sei auch nicht an einem Anruf bei seinem Rechtsanwalt gehindert gewesen; ein solcher Anruf hätte lediglich in Absprache mit dem Polizeibeamten erfolgen müssen.
9 Auf die Berufungen beider Beteiligter hat der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Hinsichtlich der erstrebten Feststellung, dass das Betreten des von dem Kläger bewohnten Zimmers rechtswidrig gewesen sei, sei die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Zwar sei das Zimmer im Übergangswohnheim, das dem Kläger (zusammen mit seinem Mitbewohner) als Rückzugsbereich privater Lebensgestaltung gedient habe, eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG, in deren Unverletzlichkeit die Polizeibeamten durch Betreten des Zimmers eingegriffen hätten. Dieser Eingriff sei aber nach § 58 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gerechtfertigt gewesen. Es habe sich nicht um eine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG, § 58 Abs. 6 AufenthG gehandelt, für die es einer richterlichen Anordnung bedurft hätte, weil die Beamten keine Suchhandlungen vorgenommen hätten. Soweit die Klage auf die Feststellung gerichtet sei, dass der Beklagte nicht berechtigt war, das Mobiltelefon des Klägers, seine Kopfhörer und sein Portemonnaie am 10. September 2019 sicherzustellen, sei die Klage jedenfalls unbegründet, weil die vorübergehende Einbehaltung dieser Gegenstände nach § 38 Nr. 3 ASOG a.F. rechtmäßig gewesen sei.
10 Das Bundesverwaltungsgericht hat die von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 8. Januar 2025 – 1 B 20.24 – und die nachfolgende Anhörungsrüge mit Beschluss vom 13. Februar 2025 – 1 B 3.25 – zurückgewiesen.
11 Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des 2. Senats) mit Beschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 – (juris) festgestellt, dass die Durchsuchung des vom Beschwerdeführer bewohnten Raumes im Übergangswohnheim D...Straße in Berlin am 10. September 2019 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG verletzt (Tenor zu 1), das Urteil des Senats vom 27. Februar 2024 - OVG 3 B 17/22 – aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen (Tenor zu 2), die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2025 - BVerwG 1 B 20.24 - und vom 13. Februar 2025 - BVerwG 1 B 3.25 (1 B 20.24) - für gegenstandslos erklärt (Tenor zu 3) und im Übrigen die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Tenor zu 4).
12 Der Kläger ist der Auffassung, das Urteil vom 27. Februar 2024 sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in vollem Umfang aufgehoben worden. Das ergebe sich eindeutig aus dem Tenor zu 2. Daher sei auch über die Sicherstellung von Kopfhörer, Portemonnaie und Mobiltelefon erneut zu entscheiden. Hierzu macht er geltend, aus der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung folge die Rechtswidrigkeit aller an die Durchsuchung anknüpfenden weiteren Maßnahmen des Beklagten. Im Übrigen sei die Sicherstellung von Mobiltelefonen bei der Durchführung von Abschiebungen weiterhin gängige Praxis des Beklagten, so dass er schon deshalb ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit habe. Bei der Beurteilung, ob eine Sache im Sinne von § 38 Nr. 3 ASOG a.F. geeignet sei, sich zu töten oder zu verletzen, das Leben oder die Gesundheit anderer zu schädigen oder fremde Sachen zu beschädigen, reiche nicht jede auch nur entfernt denkbare Möglichkeit der Verletzung von Schutzgütern aus. Aus den Aussagen der vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen ergebe sich, dass im Land Berlin Mobiltelefone bei Abschiebungen systematisch sichergestellt würden. Das spreche dafür, dass Ermessen im Einzelfall nicht ausgeübt worden sei. Die Sicherstellung von Portemonnaie und Mobiltelefon sei schließlich deshalb unverhältnismäßig gewesen, weil der Kläger das Mobiltelefon für die Kontaktaufnahme zu Gerichten, Rechtsanwälten, Angehörigen und konsularischer Vertretung des Herkunftslandes benötige, deren Kontaktdaten regelmäßig im Portemonnaie aufbewahrt würden. Mit der Sicherstellung seines Mobiltelefons werde effektiver Rechtsschutz, wenn nicht vereitelt, so doch jedenfalls erheblich erschwert.
13 Der Kläger beantragt,
14 das auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, das Mobiltelefon des Klägers, seine Kopfhörer und sein Portemonnaie am 10. September 2019 sicherzustellen,
15 sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
16 Der Beklagte beantragt,
17 das auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu ändern, soweit darin festgestellt wurde, dass der Beklagte nicht berechtigt war, das Zimmer des Klägers in der 1. Etage des Übergangswohnheims D...-Straße , Berlin, am 10. September 2019 zu betreten und zu durchsuchen, und die Klage insgesamt abzuweisen,
18 sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
19 Er hat sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache nicht geäußert.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 – Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
21 Die Berufung des Beklagten, über die infolge der (teilweisen) Aufhebung des Urteils vom 27. Februar 2024 – OVG 3 B 17/22 – durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 – erneut zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg (1.). Hinsichtlich der Berufung des Klägers verbleibt es bei dem insoweit fortbestehenden Urteil vom 27. Februar 2024 – OVG 3 B 17/22 – (2.).
22 1. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zu Recht festgestellt, dass das Betreten und Durchsuchen des von dem Kläger bewohnten Zimmers rechtswidrig gewesen ist. Insoweit ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig und begründet.
23 Das erforderliche (Fortsetzungs-)Feststellunginteresse folgt aus dem schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG, gegen den Rechtsschutz vor Erledigung nicht erlangt werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 – juris Rn. 24). Dieses Interesse besteht unabhängig davon fort, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 – festgestellt hat, dass die Durchsuchung des vom Kläger bewohnten Raumes im Übergangswohnheim am 10. September 2019 ihn in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG verletzt. Auch wenn diese mit bindender Wirkung (§ 93c Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 1 BVerfGG) erfolgte verfassungsrechtliche Klärung sich unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme auswirkt, lässt sie das berechtigte Interesse des Klägers an der erstrebten Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachträglich entfallen.
24 Die Klage ist insoweit auch begründet. Das Betreten des Zimmers des Klägers in der Gemeinschaftsunterkunft durch die Beamten des Beklagten war eine mangels vorheriger richterlicher Anordnung rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung.
25 Bei dem Zimmer des Klägers in der Gemeinschaftsunterkunft handelte es sich um eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 – juris Rn. 27 ff.).
26 Dieses Zimmer haben die Beamten durchsucht, indem sie es zwecks Ergreifung des Klägers betreten haben (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 – juris Rn. 34 ff.). Kennzeichnend für den Begriff der Durchsuchung ist ein ziel- und zweckgerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will. Zielrichtung jeder Durchsuchung ist es, planmäßig etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 – juris Rn. 36).
27 Am Element des Suchens und damit an einer Durchsuchung kann es fehlen, wenn das Betreten der Wohnung lediglich das Mittel ist, um ein bereits ausgemachtes Ziel zu erreichen, das heißt, wenn den staatlichen Organen bereits bekannt ist, auf welchen Gegenstand sich ihre Maßnahme bezieht und an welcher Stelle sich dieser befindet. Wenn der direkte Zugriff auf den Gegenstand oder die zu ergreifende Person möglich ist, weil der Aufenthaltsort von vornherein bekannt beziehungsweise von außen sichtbar ist, fehlt es an einer Suche nach etwas Verborgenem (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 – juris Rn. 39 unter Hinweis auf Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 2/19 – juris Rn. 33).
28 Nach diesen Maßstäben liegt grundsätzlich eine Durchsuchung vor, wenn der Betroffene zum Zwecke der Abschiebung in seinem Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft aufgesucht wird, solange vor Beginn der Maßnahme keine sichere Kenntnis über den konkreten Aufenthaltsort der zu ergreifenden Person besteht, denn diese wird in ihrem privaten Zimmer und damit in dem besonders geschützten Wohnbereich aufgespürt und ergriffen. Zweck der behördlichen Vollstreckung ist nicht die Informationsgewinnung bzw. Überprüfung geltenden Rechts, sondern es soll ein nicht bekannter Umstand ergründet werden, nämlich ob und ggf. wo konkret sich der zu Ergreifende dort aufhält. Die Ausländerbehörde und ebenso die (Polizei-)Beamten vor Ort befinden sich im Stadium der Planung einer Abschiebung regelmäßig im Unklaren darüber, ob eine Suchhandlung nötig sein wird; zumindest kann dies zumeist nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 – juris Rn. 40 f.).
29 Der Schutzzweck der in Art. 13 Abs. 2 GG garantierten Pflicht, vorab eine richterliche Anordnung einzuholen, ist bei einer Ergreifung im Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft zum Zwecke der Abschiebung einschlägig. Der Richtervorbehalt soll nicht der Reaktion auf eine bereits eingetretene Grundrechtsbeeinträchtigung dienen, sondern begegnet präventiv einem Gefährdungspotenzial. Um dieses zu verringern, legt Art. 13 Abs. 2 GG eine einzuhaltende zeitliche Reihenfolge fest: Steht eine Maßnahme bevor, die potenziell zu einer Durchsuchung und damit einem tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung führen könnte, muss zuvor im Regelfall eine umfassende richterliche Prüfung erfolgen. Eine solche Prüfung ist nur möglich, wenn die Behörde eine Prognose über den Verlauf und die zu treffenden Maßnahmen vor Beginn des Einsatzes anstellt. Es soll nicht so lange mit dem Antrag an den Richter zugewartet werden, bis das Scheitern der Maßnahme tatsächlich eingetreten ist. Der Richtervorbehalt kann seine verfassungsrechtlich verbürgte kompensatorische Rechtsschutzfunktion vielmehr nur erfüllen, wenn die Behörden bereits vor Beginn der Maßnahme und nicht erst während deren Durchführung angehalten sind zu prüfen, ob mit einer Durchsuchung zu rechnen ist (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 – juris Rn. 42). Eine tatsächlich vorgenommene und nach außen als solche erkennbare physische, also qualifizierte Suchhandlung zu fordern, führt zu zufälligen Ergebnissen, was mit dem Schutzzweck des Richtervorbehalts nach Art. 13 Abs. 2 GG unvereinbar ist. Es darf insgesamt nicht vom Zufall der vorgefundenen Situation abhängen, ob der durch den Richtervorbehalt angestrebte präventive Schutz erforderlich ist (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 – juris Rn. 43).
30 Hiervon ausgehend handelte es sich bei dem Öffnen und Betreten des Zimmers des Klägers im Wohnheim durch die Polizeibeamten um eine Durchsuchung (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 – juris Rn. 45). Den Polizeibeamten war bis zum Aufbrechen der Zimmertür nicht bekannt, ob sich der Kläger überhaupt zum Beginn der Maßnahme im Zimmer der Gemeinschaftsunterkunft aufhielt und schon gar nicht, wo konkret in diesem Zimmer. Der Umstand, dass Geräusche aus dem Zimmer zu hören waren, die dem Kläger offenbar nicht eindeutig zuzuordnen waren, ändert daran nichts. Vielmehr erfolgte das Betreten, um den Kläger in seinem Zimmer der Unterkunft aufzuspüren und zu ergreifen. Zu erkunden, ob und gegebenenfalls wo konkret sich die betroffene Person in der Wohnung befindet, ist dabei auch nicht nur eine bei Gelegenheit wahrgenommene Information, wie es für behördliche Besichtigungs- und Betretungsrechte typisch ist. Die Intensität des Grundrechtseingriffes ist gleichfalls nicht mit der bloßen Informationsgewinnung gleichzusetzen, denn es wird auf einen zur Wohnung gehörenden Umstand in einer Weise - unangekündigt - zugegriffen, welche in der Lage ist, die der freien Persönlichkeitsentfaltung dienende Sphäre erheblich zu beeinträchtigen (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 – juris Rn. 46).
31 Diese Durchsuchung war rechtswidrig, weil die nach Art. 13 Abs. 2 GG, § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erforderliche richterliche Anordnung nicht vorlag. Dass Gefahr im Verzug vorgelegen hätte, die die richterliche Entscheidung entbehrlich macht und die Anordnung durch die die Abschiebung durchführende Behörde genügen lässt (§ 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG) ist nach dem Sachverhalt nicht erkennbar und behauptet auch der Beklagte nicht.
32 2. Über die Berufung des Klägers, mit der er die Feststellung erstrebt, dass der Beklagte nicht berechtigt war, das Mobiltelefon des Klägers, seine Kopfhörer und sein Portemonnaie am 10. September 2019 sicherzustellen, ist nicht erneut zu entscheiden. Insoweit ist das mit Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 1 B 20.24 – juris; die nachfolgende Anhörungsrüge ist ohne Erfolg geblieben, BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 1 B 3.25 - juris) rechtskräftig gewordene Urteil vom 27. Februar 2024 – OVG 3 B 17/22 – durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2025 - 2 BvR 460/25 - nicht aufgehoben worden. Der Senat ist daher an einer neuen Entscheidung in der Sache gehindert.
33 Die Aufhebung des Senatsurteils vom 27. Februar 2024 durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2025 - 2 BvR 460/25 – erfasst nur den Teil des Urteils, der die Durchsuchung der Räume des Klägers zwecks Ergreifung betrifft. Zwar ist dem Entscheidungsausspruch zu Ziffer 2 des Beschlusses eine Einschränkung bzw. Differenzierung nach den verschiedenen Streitgegenständen des Urteils nicht zu entnehmen. Es heißt dort schlicht:
34 „Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2024 - OVG 3 B 17/22 – wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen“.
35 Dieser Ausspruch ist jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit den weiteren Entscheidungsaussprüchen zu Ziffer 1 und 4 des Tenors sowie unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen (vgl. Hömig, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 95 Rn. 23).
36 Die Aufhebung des Urteils vom 27. Februar 2024 und Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht in Ziffer 2 des Tenors knüpft unmittelbar an den Ausspruch zu Ziffer 1 an, der sich allein mit der Durchsuchung des vom Kläger bewohnten Raums im Übergangswohnheim befasst, und feststellt, dass diese ihn in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG verletzt. Schon daran zeigt sich, dass die Aufhebung des Urteils als Konsequenz dieser Feststellung sich auf den Teil des Urteils beschränkt, der sich auf die als Durchsuchung qualifizierte Maßnahme bezieht. Mit den übrigen Maßnahmen - Einbehaltung von Kopfhörer, Mobiltelefon und Portemonnaie -, die der Kläger erneut zur Überprüfung stellen will, befasst sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erst in Ziffer 4 des Tenors, wo es heißt:
37 „Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen“.
38 Auf diesen Teil des Streitgegenstandes kann sich die ausgesprochene Aufhebung des Urteils vom 27. Februar 2024 logisch nicht beziehen. Wäre dieses Urteil schon mit dem Ausspruch zu 2 in seiner Gesamtheit aufgehoben worden, so hätte sich die Verfassungsbeschwerde „im Übrigen“ zudem schon erledigt, der Ausspruch zu Ziffer 4 hätte sich also erübrigt.
39 Diese Auslegung des Tenors der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird durch deren Gründe bestätigt. Teil B der Gründe wird mit dem zusammenfassenden Satz eingeleitet:
40 „Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 13 GG durch das Betreten und Durchsuchen seines Zimmers am 10. September 2019 in Berlin ohne richterliche Entscheidung nach Art. 13 Abs. 2 GG und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2024 rügt, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt (I.). Im Übrigen wird sie nicht zur Entscheidung angenommen (II.).“ (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 – juris Rn. 18).
41 Dementsprechend knüpft die Aufhebung des Urteils vom 27. Februar 2024 an die Feststellung an, dass es „die Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 GG (verfehlt), indem es das Verhalten der Polizeibeamten nicht als Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG einstuft“ und damit „verkennt …, dass hierfür eine richterliche Anordnung erforderlich gewesen wäre“ (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 – juris Rn. 48, 50).
42 Worum es geht, soweit die Verfassungsbeschwerde „im Übrigen“ nicht zur Entscheidung angenommen wird, wird in den Gründen unter B. II. 2. ausdrücklich ausgeführt:
43 „Soweit der Beschwerdeführer die weiteren polizeilichen Maßnahmen in seinem Unterkunftszimmer - Einbehaltung von Kopfhörer, Mobiltelefon und Portemonnaie - angreift, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sein Vortrag insoweit nicht hinreichend substantiiert ist.“ (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 – juris Rn. 53).
44 Weitere Ausführungen zu diesen polizeilichen Maßnahmen enthält der Beschluss dementsprechend nicht. Es findet sich auch weder ein Hinweis, dass darüber - trotz Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde insoweit - infolge der Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache erneut zu entscheiden sein werde, noch dass bzw. inwiefern der Umstand, dass die Maßnahmen gelegentlich der rechtswidrigen Durchsuchung erfolgt sind, sich auf die Einbehaltung von Kopfhörern Mobiltelefon und Portemonnaie auswirke. Eine derartige inhaltliche Verknüpfung, wie sie der Kläger vertritt, nimmt der Beschluss nicht vor.
45 Da sich – wie ausgeführt – nach der Gesamtschau des Tenors zu 1, 2, und 4 und unter Berücksichtigung der Gründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 –, die Aufhebung des Senatsurteils und Zurückverweisung nur auf den in Teil B. I. der Gründe abgehandelten Teil des Streitgegenstandes bezieht, hinsichtlich dessen die Verfassungsbeschwerde erfolgreich war, also das Betreten und Durchsuchen des Zimmers in der Unterkunft, hat das rechtskräftige Urteil im Übrigen, also hinsichtlich der Einbehaltung von Kopfhörer, Mobiltelefon und Portemonnaie, Bestand. Eine erneute Entscheidung über die Berufung des Klägers ist insoweit nicht möglich.
46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
47 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
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