progetti
OVG 10 S 4/26•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2026-05-28, OVG 10 S 4/26
OVG 10 S 4/26Tribunale amministrativo / Division 1028 mag 2026
Für den Fall, dass ein Beamter im Regelbeurteilungszeitraum befördert worden ist, schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 – juris Rn. 38 ff.; bestätigt durch Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – juris Rn. 37 ff) an, nach der lediglich die nach der Beförderung im höheren Statusamt erbrachten Leistungen in die Leistungsbewertung und das Gesamturteil einfließen dürfen. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 19. Januar 2026, 5 L 196/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-05-28
Aktenzeichen: OVG 10 S 4/26
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0528.OVG10S4.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 59 BLV, § 146 VwGO
Für den Fall, dass ein Beamter im Regelbeurteilungszeitraum befördert worden ist, schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 – juris Rn. 38 ff.; bestätigt durch Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – juris Rn. 37 ff) an, nach der lediglich die nach der Beförderung im höheren Statusamt erbrachten Leistungen in die Leistungsbewertung und das Gesamturteil einfließen dürfen. (Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 19. Januar 2026, 5 L 196/25, Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Januar 2026 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 28.809,30 EUR festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin, welche zuletzt am 28. November 2018 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 befördert wurde, wendet sich gegen eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen, der zuletzt am 27. Februar 2018 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 befördert worden ist.
2 Das Bundesministerium der Verteidigung schrieb im August 2024 den mit der Besoldungsgruppe A 16/B 3 gebündelt bewerteten Dienstposten der Leitung des Referats Q.... Die Ausschreibung enthält die Bemerkung, es sei beabsichtigt, eine Förderungsentscheidung zu erzielen; die Auswahl der Förderungsbewerber erfolge nach dem Grundsatz von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; Bewerbungen von Beamten, die bereits der Besoldungsgruppe des ausgeschriebenen Dienstpostens angehörten, würden unter Personalführungsaspekten betrachtet; eine Einbeziehung in die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG erfolge in diesen Fällen nicht.
3 Nach dem Auswahlvermerk vom 28. Mai 2025 traf das Bundesministerium der Verteidigung die Auswahlentscheidung auf der Grundlage der dienstlichen Regelbeurteilungen für die Zeiträume 2/2020 bis 1/2023 und 2/2018 bis 1/2020, die auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien Nr. 1081 AR („Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals“, A-1340/83) erstellt worden sind. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin und der Beigeladene auch nach Ausschärfung ihrer letzten Regelbeurteilung mit der Gesamtnote A1 im Wesentlichen gleich zu bewerten seien und gab dem Beigeladenen mit der Begründung den Vorzug, dass er in der vorangegangenen Regelbeurteilung eine bessere Gesamtnote erhalten habe als die Antragstellerin.
4 Hiergegen hat die Antragstellerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Begehren beantragt, der Antragsgegnerin eine Beförderung, Planstelleneinweisung und Dienstpostenbesetzung mit dem Beigeladenen bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung zu untersagen. Erstinstanzlich hat die Antragsgegnerin bekundet, als Versetzungsbewerber sehe sie lediglich Bewerber mit der Besoldungsgruppe B3 an, wohingegen eine Beförderung des Beigeladenen beabsichtigt sei.
5 Mit Beschluss vom 19. Januar 2026 hat das Verwaltungsgericht Berlin dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig untersagt, den Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe B3 zu befördern oder die Stelle der Referatsleitung mit ihm zu besetzen, und zur Begründung ausgeführt, der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin werde dadurch verletzt, dass die Auswahl anhand der vorangegangenen Regelbeurteilungen erfolgt sei, in denen – nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung zu Unrecht – auch Zeiträume vor der letzten Beförderung in das Gesamturteil eingeflossen seien, und eine Auswahl der Antragstellerin erscheine auch ernsthaft möglich, da keine Prognose möglich sei, wie die Vorbeurteilung ohne diesen Fehler ausfallen werde. Im Übrigen, d. h. bezüglich der zwischenzeitlich vollzogenen Dienstpostenbesetzung, hat das Verwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, diese sei reversibel und verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht, weil der Beigeladene auf dem gebündelten Dienstposten, der für ihn nicht höherwertig sei, nicht die für eine spätere Beförderung erforderliche Erprobungsvoraussetzung i.S.d. § 22 BBG erfüllen könne.
6 Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem sinngemäßen Begehren, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und den Antrag auch im Übrigen zurückzuweisen.
II.
7 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
8 1. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die vorangegangenen Regelbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen keine tragfähige Grundlage für eine Leistungsdifferenzierung bilden könnten, weil in das jeweilige Gesamturteil auch Leistungen aus der Zeit vor einer im Beurteilungszeitraum erfolgten Beförderung eingeflossen seien.
9 a. Für den Fall, dass ein Beamter im Regelbeurteilungszeitraum befördert worden ist, waren nach früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die im alten Statusamt erbrachten Leistungen am Maßstab des am Beurteilungsstichtag innegehabten neuen Statusamtes zu messen, wenn die Beurteilungsrichtlinien dies so vorsahen (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 2 C 37.91 –). Unter ausdrücklicher Aufgabe dessen geht das Bundesverwaltungsgericht indes nunmehr davon aus, dass in diesem Fall lediglich die nach der Beförderung im höheren Statusamt erbrachten Leistungen in die Leistungsbewertung und das Gesamturteil einfließen dürfen (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 – juris Rn. 38 ff.; bestätigt durch Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – juris Rn. 37 ff.; dazu Domgörgen, NVwZ 2025, 535, 536 ff.). Diese Maßgabe folge aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung als Grundlage einer nach Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmenden Bewerberauswahl, die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie anhand des abschließenden Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung zu treffen sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 – Rn. 12). Die für die Auswahlentscheidung erforderliche inhaltliche Aussagekraft komme einer Regelbeurteilung indes nur dann zu, wenn ihr Maßstab demjenigen Statusamt entspreche, das der Beamte im Zeitpunkt der Dienstleistung innegehabt habe. Werde der Beamte im Beurteilungszeitraum befördert, seien seine Leistungen also davor an einem geringeren Maßstab zu messen als danach. Die vor der Beförderung gezeigten Leistungen dürften dabei weder zu einem schlechteren noch zu einem besseren Gesamturteil führen, denn einerseits gebe es keine sachliche Rechtfertigung dafür, einen Beamten rückwirkend an einem strengeren Maßstab zu messen, dem er im Zeitpunkt der Dienstverrichtung noch nicht zu genügen gehabt habe, und andererseits seien die Leistungen im niedrigeren Statusamt durch die zwischenzeitliche Beförderung bereits honoriert und "überholt" und konkurriere der Beamte nunmehr mit der Vergleichsgruppe des höheren Statusamtes um eine – ggf. quotierte – Bewertung, die dazu bestimmt sei, die Wettbewerbssituation in künftigen Auswahlverfahren für noch höhere Beförderungsämter vorab zu klären, in deren Rahmen die Leistungen im niedrigeren Statusamt allenfalls als Hilfskriterium heranzuziehen seien (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 – juris Rn. 39, 40, 42; Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – juris Rn. 34 und 38). Zur Vermeidung von Beurteilungslücken bleibe zwar der gesamte Regelbeurteilungszeitraum Gegenstand der Beurteilung, für die eigentliche Bewertung sei jedoch lediglich die Zeitspanne im höheren Statusamt zu berücksichtigen, sofern nicht der Dienstherr von der – zulässigen, aber nicht verpflichtenden – Option Gebrauch mache, die Regelbeurteilung zu spalten und die Leistung im Vorfeld der Beförderung gesondert zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 – juris Rn. 42; Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – juris Rn. 40, dazu Domgörgen, NVwZ 2025, 535, 536). Sofern die Zeitspanne im höheren Statusamt zu kurz für eine aussagekräftige Bewertung sei, entfalle die Regelbeurteilung in diesem und habe stattdessen eine Regelbeurteilung im Ausgangsamt zu erfolgen, die bei Bedarf um eine Anlassbeurteilung im höheren Statusamt zu ergänzen sei (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 – juris Rn. 41; Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – juris Rn. 41, dazu Domgörgen, NVwZ 2025, 535, 537).
10 b. Dieser vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtsauffassung schließt sich – wie es zuvor bereits der für das Recht der Landesbeamten zuständige 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg getan hat (Beschluss vom 4. Juli 2025 – OVG 4 S 20/25 –, juris Rn. 6 und 8) – auch der erkennende Senat nach eigener Prüfung an. Die hiergegen von der Beschwerde vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch.
11 aa. Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 3. Februar 2026 – 6 B 792/25 –, dort Rn. 26) auf die gebotene Vermeidung von Beurteilungslücken verweist, kann dem durch Beachtung der vorgenannten, im Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – detailliert erläuterten Vorgaben in praxistauglicher Weise Rechnung getragen werden. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin müssen dabei auch nicht in Teilen des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungen „schlicht ausgeblendet“ werden. Die Beurteilung muss vielmehr stets den gesamten Regelzeitraum umfassen, der Dienstherr kann lediglich entscheiden – je nachdem, ob er den im niedrigeren Amt gezeigten Leistungen noch eine potentielle praktische Relevanz beimisst –, ob er dabei von einer Bewertung der Leistungen im vorherigen Amt absieht („Betrachtung ohne Bewertung“) und lediglich die Leistungen im aktuellen Amt bewertet, oder ob er beide Leistungen gesondert bewertet („gesplittete Bewertung“).
12 Entgegen der Annahme der Beschwerde führt diese Betrachtung ohne Bewertung bzw. Splittung i.S.d. neueren Rechtsprechung weder zu einer Benachteiligung des beförderten Beamten noch zu einer Verfälschung des von ihm gezeigten Leistungsbildes, sondern vielmehr zu einer erhöhten Transparenz und Aussagekraft der Beurteilung für eine künftig vorzunehmende Bestenauslese: Lässt sich die Auswahlentscheidung bereits auf der Grundlage des vorrangig maßgeblichen Kriteriums der im aktuellen Statusamt gezeigten Leistungen, also der Bewertung nach Beförderung treffen, so ist sichergestellt, dass diese allein auf Grundlage der im höheren Statusamt gezeigten Leistungen erfolgt, wohingegen die frühere Rechtsauffassung regelmäßig zu einer Abwertung des Gesamturteils führte, die nicht aus den Leistungen im höheren Statusamt, sondern aus den geringeren Anforderungen des niedrigeren Statusamtes resultierte. Lässt sich die Auswahlentscheidung hingegen erst auf der Grundlage des nachrangigen Hilfskriteriums der im vorherigen Statusamt gezeigten Leistungen, d.h. nur unter Heranziehung der Bewertung vor der letzten Beförderung treffen, so ist sichergestellt, dass diese Heranziehung nach einheitlichen und auf das zu vergebende Amt zugeschnittenen Maßstäben erfolgt. Denn nach der neueren Rechtsauffassung erfolgt die „Umrechnung“ erst durch die die Auswahlentscheidung treffende Behörde und am Maßstab des angestrebten weiteren Beförderungsamtes und ist im Auswahlvermerk nachvollziehbar zu dokumentieren. Dementgegen erfolgt die „Umrechnung“ nach früherer Rechtsauffassung bereits im Rahmen der Bildung des Gesamturteils durch den jeweiligen Beurteiler am Maßstab des zuletzt innegehabten Statusamtes und wird dabei regelmäßig nicht so nachvollziehbar dokumentiert, dass sich im späteren Auswahlverfahren sicher feststellen ließe, ob sie für alle Bewerber nach demselben Maßstab erfolgt ist.
13 bb. Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf eine weitere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20. Mai 2025 – 1 B 230/25 – Rn. 37 ff., 42) einen Widerspruch der neuen Rechtsprechung zu den bisher maßgeblichen Grundsätzen des Beurteilungswesens beklagt, beschreibt dies lediglich die unvermeidbare Folge jedweder Ausdifferenzierung oder Änderung der Rechtsprechung, die im Beamtenrecht „immer irgendwo zur Unzeit" (Domgörgen, NVwZ 2025, 535, 539) kommen, d.h. Auswirkung auf laufende Beurteilungs- bzw. Auswahlverfahren haben wird. Ein daraus erwachsender Anpassungsaufwand ist jedoch, selbst in Fällen erheblicher Breitenwirkung, vom Dienstherrn hinzunehmen, wenn dies – wie hier – erforderlich ist, um dem Rechtsschutzanspruch durch die bisherige Beurteilungspraxis potentiell in ihrem Fortkommen benachteiligter Bewerber effektiv Rechnung zu tragen.
14 cc. Ebenso wenig lässt sich den von der Beschwerde in Bezug genommenen zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (Beschluss vom 6. Juni 2025 – 2 MB 13/24 – dort juris Rn. 8 ff. und Beschluss vom 2. September 2025 – 2 MB 2/25 – dort juris 9 ff.) etwas für die Annahme der Antragstellerin entnehmen, dass es weiterhin zulässig sei, die zunächst gesondert für die Leistungen im alten und neuen Statusamt gebildeten zwei Gesamturteile anschließend zu einem aus diesem herzuleitenden „Gesamt-Gesamturteil“ zusammenzuziehen. Vielmehr wird in der erstgenannten Entscheidung festgestellt, dass die – auch dort nach den vorliegend angewendeten Beurteilungsrichtlinien Nr. 1081 AR „Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals“, A-1340/83 – erfolgte Beurteilung fehlerhaft sei, da sie zu Unrecht den gesamten Beurteilungszeitraum und damit auch den Zeitraum vor der Beförderung nach nur einem Maßstab, dem strengeren Maßstab des höheren Statusamts, bewertet habe (ebd. Rn. 8, 10). Auch soweit es in der zweitgenannten Entscheidung heißt, dass Beurteiler, die sich dazu entschließen, den gesamten Zeitraum trotz zwischenzeitlicher Beförderung zu bewerten, „spätestens im in erster Linie maßgeblichen Gesamturteil“ klarstellen müssen, dass sie „eigentlich zwei Gesamturteile vergeben“ – vor der Beförderung nach dem niedrigeren und danach nach dem höheren Statusamt – (ebd. Rn. 9), ist mit diesem „maßgeblichen Gesamturteil“ kein aus den zwei Gesamturteilen zusammengezogenes „Gesamt-Gesamturteil“ gemeint, sondern vielmehr das Gesamturteil des am Beurteilungsstichtag innegehabten höheren Amtes, welches die maßgebliche Grundlage für die zu treffende Auswahlentscheidung bildet, während das Gesamturteil des zuvor innegehabten niedrigeren Amtes nur als Hilfskriterium Berücksichtigung finden kann. Dies erweist die nachfolgende Subsumtion, derzufolge die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung daraus erwächst, dass nicht zumindest bzw. spätestens im Gesamturteil klargestellt worden sei, dass die im alten Statusamt erbrachten Leistungen nicht mitbeurteilt werden (Rn. 11).
15 c. Angesichts dessen verhilft es der Beschwerde auch nicht zum Erfolg, dass im Geschäftsbereich des BMVg – anders möglicherweise in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen – mit den Beurteilungsrichtlinien Nr. 1081 AR „Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals“, A-1340/83 eine verwaltungsinterne Regelung existiert, die eine Einbeziehung von Leistungen, die vor einer im Beurteilungszeitraum erfolgten Beförderung erbracht worden sind, vorschreibt. Denn soweit diese Einbeziehung – wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat und vom Beschwerdevorbringen nicht in Abrede gestellt wird – dazu führt, dass die im niedrigeren Statusamt erbrachten Leistungen am Maßstab des höheren Statusamts gemessen werden, verstoßen diese Regelungen gegen das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsprinzip bzw. den Grundsatz der Bestenauslese (wie hier: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Juni 2025 – 2 MB 13/24 – juris Rn. 3 und Beschluss vom 2. September 2025 – 2 MB 2/25 – juris Rn. 22; a.A. Hessischer VGH, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 1 B 649/24 –, juris Rn. 34; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 -, juris Rn. 19 ff.).
16 2. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde schließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Auswahl der Antragstellerin im Rahmen der vorzunehmenden neuen Auswahlentscheidung auch ernstlich möglich erscheine, da nicht zu prognostizieren sei, wie die Regelbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen für den Zeitraum 2/2020 bis 1/2023 ohne Bewertung des Zeitraums vor der letzten Beförderung ausfallen werden.
17 a. Unzutreffend ist die Annahme der Beschwerde, es könne faktisch ausgeschlossen werden, dass die Einbeziehung der vor den jeweiligen Beförderungen liegenden Anteile des Beurteilungszeitraums zu einer Verzerrung der Reihung geführt habe, da die mit A2 beurteilte Antragstellerin erst nach rund der Hälfte des Beurteilungszeitraums, der mit A1 beurteilte Beigeladene hingegen schon nach etwas mehr als einem Drittel befördert worden sei und aus beiden Beurteilungen hervorgehe, dass die zuvor gezeigten Leistungen wegen des strengeren Maßstabs des neuen Statusamts niedriger bewertet worden seien. Vielmehr liegt es nicht fern, dass die so beschriebene Abwertung sich im Fall der Antragstellerin, wo sie einen längeren Zeitraum betrifft, stärker nachteilig auf das einheitliche Gesamturteil ausgewirkt hat als im Fall des Beigeladenen. Es erscheint deshalb ernstlich möglich, dass der bisherige Bewertungsunterschied auf diesem Umstand, nicht jedoch darauf beruht, dass der Beigeladene nach der Beförderung bessere Leistungen als die Antragstellerin erbracht hätte. Im Übrigen ist es in Fällen, in denen die vorhandenen dienstlichen Beurteilungen – wie hier – einen gravierenden Rechtsfehler im Zentrum des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn aufweisen, kaum je auszuschließen, dass eine fehlerfreie Neubeurteilung zu erheblichen Abweichungen im Gesamturteil führen wird, die eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ermöglicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2025 – 4 S 20/25 – juris Rn. 6; Beschluss vom 12. Dezember 2025 – OVG 4 S 38/25 –, juris Rn. 10; Domgörgen, NVwZ 2025, 535, 538).
18 b. Soweit die Beschwerde schließlich darauf verweist, dass ein Regelbeurteilungsdurchgang für den höheren Dienst für den Beurteilungszeitraum 2/2023 bis 9/2025 durchgeführt werde, mit dessen Ergebnis zeitnah zu rechnen sei, sind keine Umstände dargelegt, die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist die Prognose nahegelegt hätten, dass die Antragstellerin dabei schlechter als der Beigeladene beurteilt werden wird und die künftig erneut zu treffende Auswahlentscheidung deshalb unabhängig von der Rechtswidrigkeit der (Vor-)Vorbeurteilungen für den Zeitraum 2/2020 bis 1/2023 zu ihren Ungunsten ausfallen wird.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 GKG. Sie folgt der erstinstanzlichen Festsetzung für das dort allein erfolgreich gewesene und deshalb mit der Beschwerde lediglich angegriffene Begehren, eine Beförderung und Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung zu untersagen, das mit dem dreifachen Monatsbetrag der B-3-Besoldung von (im Beschwerdezeitpunkt 9.603,10 Euro) zu bewerten ist.
20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.