progetti
24 L 117/26•VG Berlin 24. Kammer, 2026-06-01, 24 L 117/26
24 L 117/26Tribunale amministrativo / Chamber 241 giu 2026
1. Die sachliche Zuständigkeit geht erst dann auf die Senatsverwaltung über, wenn diese einen Eingriff durch Ausübung des Eintrittsrechts vornimmt, und nicht bereits mit Erteilung einer Weisung. (Rn.19) 2. Es handelt sich um eine Maßnahme der allgemeinen Gefahrenabwehr, wenn die Maßnahme ganz maßgeblich der Verhütung von Straftaten dient. (Rn.24) 3. Eine Heilung von Fehlern hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ist in § 45 VwVfG i.V.m § 1 Abs. 1 VwVfG nicht vorgesehen. (Rn.35)
Entscheidungsdatum: 2026-06-01
Aktenzeichen: 24 L 117/26
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0601.24L117.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 6 Abs 1 GrünAnlG BE, § 6 Abs 4 GrünAnlG BE, § 13a ZustG BE, § 8 Abs 3 ZustG BE ... mehr
Die sachliche Zuständigkeit geht erst dann auf die Senatsverwaltung über, wenn diese einen Eingriff durch Ausübung des Eintrittsrechts vornimmt, und nicht bereits mit Erteilung einer Weisung. (Rn.19)
Es handelt sich um eine Maßnahme der allgemeinen Gefahrenabwehr, wenn die Maßnahme ganz maßgeblich der Verhütung von Straftaten dient. (Rn.24)
Eine Heilung von Fehlern hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ist in § 45 VwVfG i.V.m § 1 Abs. 1 VwVfG nicht vorgesehen. (Rn.35)
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 17. März 2026 (Q...) gegen die Anordnung zu Ziffer I der Allgemeinverfügung zur Festlegung von Öffnungszeiten für die öffentliche Grün- und Erholungsanlage Görlitzer Park der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt vom 23. Februar 2026 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1 Die Antragsteller wenden sich gegen eine Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) zur Festlegung von Öffnungszeiten für die öffentliche Grün- und Erholungsanlage Görlitzer Park (im Folgenden: Görlitzer Park), in dessen Nahbereich sie wohnen.
2 Im Ergebnis eines sogenannten Sicherheitsgipfels des Regierenden Bürgermeisters, der am 8. September 2023 stattfand, beauftragte die SenMVKU am 15. Dezember 2023 ein Privatunternehmen mit der Planung und Errichtung eines Zauns um den Görlitzer Park und informierte das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin (im Folgenden: Bezirk) hierüber. Der Bezirk teilte der SenMVKU mit, die Maßnahme abzulehnen. Mit einem als "Verständigungsversuch gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 AZG" überschriebenem Schreiben vom 26. Januar 2024 bat die SenMVKU den Bezirk, bis 30. Januar 2024 mitzuteilen, ob er nunmehr die Umfriedung und die nächtliche Schließung des Görlitzer Parks umsetzen werde und teilte mit, dass andernfalls vom Vorliegen der Voraussetzungen des Eingriffsrechts ausgegangen werde. Am letzten Tag der Frist teilte der Bezirk mit, die erbetene Erklärung nicht abgegeben zu können und führte zur Begründung unter anderem aus, die geforderte Maßnahme sei rechtswidrig, da Benutzungsregelungen für öffentliche Grünanlagen nach der Rechtsprechung nur aus grünanlagenspezifischen Gründen zulässig seien.
3 Nach Einholung des Benehmens der Senatsverwaltung für Inneres (SenInn) zur Ausübung des Eingriffsrechts wies die SenMVKU den Bezirk am 5. März 2024 an, alles Erforderliche zu tun, um die Umfriedung des Görlitzer Parks bzw. die Vervollständigung der bestehenden Umfriedung und die Schließung des Parks umzusetzen, was unter anderem alle für die Schließung erforderlichen konzeptionellen Vorbereitungen und die künftige Schließung im Rahmen der rechtlichen Grundlagen umfasse. Der Bezirk teilte am 7. März 2024 mit, der Weisung nicht nachzukommen. Die SenMVKU zog die Angelegenheit mit Schreiben vom 28. März 2024 an sich.
4 Ein auf vorläufige Aussetzung aller auf Grund der Ausübung des Eingriffsrechts getroffenen Maßnahmen gerichteter Eilantrag des Bezirks blieb ohne Erfolg (Beschluss der 2. Kammer des Gerichts vom 10. Juli 2024 – VG 2 L 82/24 – juris; nachgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2024 – OVG 12 S 15/24).
5 Mit Allgemeinverfügung vom 23. Februar 2026 ordnete die SenMVKU für die öffentliche Grün- und Erholungsanlage Görlitzer Park ab dem 1. März 2026 für den Zeitraum 23. September bis 13. Mai die Öffnungszeiten von 6 bis 22 Uhr, für den Zeitraum 14. Mai bis 22. September die Öffnungszeiten von 6 bis 23 Uhr an und bestimmte ferner, dass der Zutritt und Aufenthalt im Park für die Allgemeinheit nur während der Öffnungszeiten gestattet und der Park spätestens zum Ende der jeweiligen Öffnungszeit zu verlassen ist (Ziffer I. des Verfügungstenors). Weiter wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung zu Ziffer I. angeordnet (Ziffer II. des Verfügungstenors). Zur Begründung führte die SenMVKU aus, sie sei wegen der Ausübung des Eintrittsrechts anstelle der Bezirksverwaltung für die Festlegung der Öffnungszeiten zuständig. Der Görlitzer Park befinde sich vollständig in einem kriminalitätsbelasteten Ort. Das Entschließungsermessen zur Festlegung von Öffnungszeiten sei dahingehend ausgeübt worden, tätig zu werden. Die Einstufung des Görlitzer Parks als kriminalitätsbelasteter Ort zeige, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet und/oder verübt würden. Die bisherigen Maßnahmen zur Kriminalitätsreduzierung hätten nicht den erwünschten Erfolg gebracht. Die festgelegten Öffnungszeiten seien auch verhältnismäßig. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung sei in der bezweckten Reduzierung der Straftaten und der Wiederherstellung der Erholungsfunktion der Parkanlage zu sehen. Es seien die überragenden öffentlichen Interessen des Schutzes von Leib, Leben und Eigentum von Bürgerinnen und Bürgern betroffen.
6 Mit ihrem am 17. März 2026 bei Gericht eingegangenen Eilantrag begehren die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Allgemeinverfügung gerichteten Klage. Sie tragen vor, den Görlitzer Park auch außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten nutzen zu wollen. Sie meinen, die SenMVKU sei für den Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung bereits sachlich unzuständig, da die Voraussetzungen für die Ausübung des Eingriffsrechts nicht vorgelegen hätten. Zudem lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festlegung von Öffnungszeiten auch nach dem neuen Grünanlagengesetz nicht vor. Beim Görlitzer Park handele es sich schon nicht um einen kriminalitätsbelasteten Ort. Die Maßnahme sei jedenfalls unverhältnismäßig.
7 Die Antragsteller beantragen,
8 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 17. März 2026 (Q...) gegen die Anordnung zu Ziffer I der Allgemeinverfügung zur Festlegung von Öffnungszeiten für die öffentliche Grün- und Erholungsanlage Görlitzer Park der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt vom 23. Februar 2026 wiederherzustellen.
9 Der Antragsgegner beantragt,
10 den Antrag zurückzuweisen.
11 Er sei für den Erlass der Allgemeinverfügung in Folge der rechtmäßigen Ausübung des Eingriffsrechts zuständig. Soweit die Rechtsgrundlage für die Regelung von Öffnungszeiten öffentlicher Grünanlagen dahingehend geändert worden sei, dass diese nunmehr auch zu Sicherheitszwecken zulässig sei, handele es sich lediglich um eine gesetzgeberische Klarstellung. Das Unterlassen des Bezirks zur Festlegung entsprechender Öffnungszeiten beeinträchtige dringende Gesamtinteressen Berlins. Der Görlitzer Park sei ein kriminalitätsbelasteter Ort.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Streit- und Beiakten der beigezogenen Verfahren VG 2 K 80/24 und VG 2 L 81/24 sowie die im vorliegenden Eilverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
13 Der Antrag hat Erfolg.
14 Der Antrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Er bezieht sich nämlich auf einen vom Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet (personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 Abs. 2, Alt. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung – VwVfG Bln). Bei der in Rede stehenden Festlegung von Öffnungszeiten für den Görlitzer Park handelt es sich um eine konkret-generelle Regelung, die sich aus einem konkreten Anlass an die Benutzer der Anlagen und damit an einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Personenkreis richtet.
15 Die Antragsteller sind auch antragsbefugt. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen in seiner aktuellen Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590, 626 – Grünanlagengesetz – GrünanlG) räumt ihnen ein Benutzungsrecht an der Grünanlage ein (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 31. August 2022 – 24 L 183/22 – juris Rn. 16). Die Widmung entsprechender Flächen als öffentliche Grün- und Erholungsanlage berechtigt im Rahmen des Widmungsregimes jedermann zu deren Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs (Urteil der Kammer vom 6. Oktober 2021 – VG 24 K 1041.17 – EA S. 8). Dieser wurde durch den Gesetzgeber in zeitlicher Hinsicht in § 6 Abs. 1 bis 3 GrünanlG zunächst nicht eingeschränkt. § 6 Abs. 4 GrünanlG sieht lediglich unter bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Festlegung von Öffnungszeiten durch die Exekutive vor. Die Antragsteller haben ein subjektives Recht, dass der gewährte Gemeingebrauch nicht unrechtmäßig eingeschränkt wird. Sie haben auch dargelegt, den Park außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten besuchen zu wollen.
16 Der Antrag ist auch begründet. Zwar genügt die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung den formellen Anforderungen an die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und weist insbesondere den erforderlichen Einzelfallbezug auf. Allerdings geht die dem Gericht damit eröffnete Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Durchsetzung der Allgemeinverfügung mit dem Aufschubinteresse der Antragsteller zu deren Gunsten aus. Denn die Allgemeinverfügung erweist sich im Ergebnis summarischer Prüfung als bereits formell rechtswidrig. Die SenMVKU war für den Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung sachlich nicht zuständig.
17 Zuständig für die Festlegung von Öffnungszeiten ist gemäß § 6 Abs. 4 GrünanlG nämlich grundsätzlich die Bezirksverwaltung, also hier das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin. Nach dieser Vorschrift ist es nämlich die Bezirksverwaltung, die für Anlagen oder Anlagenteile, die in einem kriminalitätsbelasteten Ort (§ 17a des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes) liegen, Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln kann (Satz 1). Im Übrigen kann die Bezirksverwaltung zum Schutz der Anlage, von Anlagenteilen oder zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Maßnahmen nach Satz 1 ergreifen (Satz 2).
18 Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner darauf, die SenMVKU sei ausnahmsweise anstelle des Bezirks zuständig, da sie die Sache am 28. März 2024 nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 27. August 2021, außer Kraft seit 21. Dezember 2024 – AZG) i.V.m. § 8 Abs. 3 Buchst. c AZG an sich gezogen habe. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 AZG kann das zuständige Mitglied des Senats, sofern ein Handeln oder Unterlassen eines bezirklichen Organs dringende Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt, im Benehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung als Bezirksaufsichtsbehörde Befugnisse nach § 8 Absatz 3 AZG ausüben (Eingriff), wenn mit dem bezirklichen Organ keine Verständigung zu erzielen ist. Der Eingriff muss sich dabei auf ein bereits erfolgtes oder – im Falle zu erwartender irreparabler Schäden – unmittelbar bevorstehendes Handeln oder Unterlassen beziehen (Siegel/Waldhoff, Öffentliches Recht in Berlin, 4. Aufl. 2023, Rn. 359). Nach § 8 Abs. 3 AZG kann die oder der Aufsichtsführende in Ausübung der Fachaufsicht erforderlichenfalls Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Prüfungen anordnen (Informationsrecht; Buchst. a), Einzelweisungen erteilen (Weisungsrecht, Buchst. b), eine Angelegenheit an sich ziehen, wenn eine erteilte Einzelweisung nicht befolgt wird (Eintrittsrecht, Buchst. c) und die Kosten für Aufsichtsmaßnahmen, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen, der pflichtigen Behörde auferlegen (Buchst. d).
19 Die sachliche Zuständigkeit geht erst dann auf die Senatsverwaltung über, wenn diese einen Eingriff durch Ausübung des Eintrittsrechts nach § 13a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 Buchst. c AZG vornimmt, und nicht bereits mit Erteilung einer Weisung nach § 13a Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 Buchst. b AZG (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22. November 2018 – OVG 1 B 232/18 – juris Rn. 22).
20 Die Ausübung des Eintrittsrechts muss auch rechtmäßig erfolgt sein. Dem steht die Annahme nicht entgegen, der Bezirk könne sich gegenüber der Senatsverwaltung auf eine etwaige Rechtswidrigkeit der Ausübung des Eingriffsrechts nicht berufen (vgl. dazu: Beschluss der 2. Kammer des Gerichts vom 10. Juli 2024 – VG 2 L 82/24 – juris Rn. 6 ff.). Denn ungeachtet dessen unterliegt die sachliche Zuständigkeit als Voraussetzung für die formelle Rechtmäßigkeit belastender Verwaltungsakte der gerichtlichen Überprüfung, wenn der Verwaltungsakt wie vorliegend durch seinen Adressaten angefochten wird.
21 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Eintrittsrechts lagen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Abs. 3 Verfassung von Berlin - VvB - i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG) und dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung folgt, dass ein (gefordertes) Handeln oder Unterlassen eines bezirklichen Organs dringende Gesamtinteressen Berlins nicht im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 AZG beeinträchtigen kann, wenn dieses Handeln oder Unterlassen offensichtlich rechtswidrig ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts am 28. März 2024 wäre die Festlegung der hier in Rede stehenden Öffnungszeiten für den Görlitzer Park jedoch offensichtlich rechtswidrig gewesen (1). Auch die zwischenzeitlich eingetretene Änderung der materiellen Rechtslage in § 6 Abs. 4 GrünanlG vermag eine sachliche Zuständigkeit der SenMVKU nicht zu begründen; der Mangel der sachlichen Zuständigkeit ist auch nicht auf andere Weise geheilt oder unbeachtlich (2.).
22 1. Im Zeitpunkt der Ausübung des Eintrittsrechts hätte die von der SenMVKU geforderte Festlegung von Öffnungszeiten zu sicherheitspolitischen Zwecken nicht rechtmäßig erlassen werden können.
23 Zwar konnte die Bezirksverwaltung auch auf Grundlage des § 6 Abs. 4 GrünanlG in der Fassung vom 7. Oktober 2021 (GrünanlG a.F.) für Anlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln. Auch wenn die Vorschrift keine ausdrücklichen Tatbestandsvoraussetzungen für diese behördlichen Maßnahmen aufstellt, war der Erlass derartiger beschränkender Regelungen nicht voraussetzungslos möglich. Vielmehr ergibt sich aus der systematischen Stellung der Norm in der Vorschrift zur "Benutzung der Anlagen" und ihrem Sinn und Zweck, dass die in § 6 Abs. 4 GrünanlG a.F. aufgeführten und den Gemeingebrauch einschränkenden Maßnahmen nur aus Gründen erfolgen dürfen, die – unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen (s. die Bezugnahme auf die "Zweckbestimmung" der Anlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 GrünanlG) – in engem Bezug zum Nutzungsregime der Anlage stehen (Beschluss der Kammer vom 10. September 2021 – VG 24 L 181/21 – EA S. 2 f.). Der Erlass von Ge- und Verboten nach § 6 Abs. 4 GrünanlG a.F. setzte somit voraus, dass sie grünanlagenspezifischen Zwecken dienten (Beschlüsse der Kammer vom 22. Juni 2016 – VG 24 L 140.16 – juris Rn. 26 und vom 31. August 2022 – 24 L 183/22 – juris Rn. 21). Zu diesen Zwecken zählen grundsätzlich der Erhalt der Grün- und Erholungsanlagen in ihrem Bestand und ihrer widmungsgemäßen Funktionsfähigkeit (ebd., Rn. 23).
24 Der Antragsgegner zielte jedoch mit der beabsichtigten Öffnungszeitenregelung weder im Zeitpunkt des Eintritts, noch im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung auf die Durchsetzung der spezifisch grünanlagenrechtlichen Bestimmungen zur Benutzung der Anlagen, sondern letztlich auf eine Maßnahme der allgemeinen Gefahrenabwehr ab. Die Maßnahme dient ganz maßgeblich der Verhütung von Straftaten (vgl. auch zur mangelnden Berücksichtigungsfähigkeit polizeilicher oder allgemeiner ordnungsrechtlicher Belange: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2022 – OVG 11 B 6.19 – juris Rn. 55 f.). Dies ergibt sich aus dem maßgeblichen Schreiben der SenMVKU an den Bezirk vom 26. Januar 2024, wonach die Maßnahme der Eindämmung der massiven Kriminalität im Park diene, in dem sich über Jahre hinweg ein offener Handel mit Betäubungsmitteln und Begleitkriminalität in Form von überwiegend Körperverletzungs- und Eigentumsdelikten verfestigt habe. Das aggressive Auftreten von Personen, die mit Betäubungsmitteln handelten oder diese konsumierten, beeinträchtige die objektive und subjektive Sicherheit der Bevölkerung empfindlich. Die Situation habe sich trotz breitgefächerter Maßnahmen nicht nachhaltig verbessert, vielmehr seien in jüngster Vergangenheit deutliche Anstiege bei den Körperverletzungs- und Eigentumsdelikten, insbesondere bei Raubtaten, zu verzeichnen.
25 Zwar geht der Antragsgegner in ebengenanntem Schreiben davon aus, die nächtliche Schließung würde auch zu einer geringeren Vandalismus- und Vermüllungsrate beitragen und wäre auch unter ökologischen Aspekten sinnvoll, da sie einer Dauer- und Übernutzung des Parks entgegenwirken würde, so dass die Natur Erholungsphasen hätte. Diese – formelhafte und so auf jegliche Öffnungszeitenregelung für Grünanlagen zutreffende – Formulierung vermag jedoch keinen hinreichend grünanlagenspezifischen Zweck der beabsichtigten Öffnungszeiten zu begründen. Es stünde schon im Widerspruch zur Widmung der Grünanlage für den Gemeingebrauch, wenn eine geringere Frequentierung durch (zeitweise) Schließung der Anlage zur Rechtfertigung von Öffnungszeitenregelungen genügen würde. Die Umfriedung des Parks und die Festlegung von Öffnungszeiten dienten zudem – wie der Umstand, dass die Maßnahme auf dem sogenannten Sicherheitsgipfel des Regierenden Bürgermeisters beschlossen wurde, und auch der Inhalt des Schreibens der SenInn an die SenMVKU vom 9. Januar 20024 verdeutlicht – ganz vornehmlich sicherheitspolitischen Zwecken und der Verhinderung von Straftaten.
26 Abgesehen davon würde sich die Maßnahme auch unter der Annahme, ein hinreichender grünanlagenspezifischer Nebenzweck wäre gegeben, nach alter Rechtslage als unverhältnismäßig darstellen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 31. August 2022 – 24 L 183/22 – juris Rn. 25 ff.).
27 Dass der Erlass nächtlicher Öffnungszeiten aus sicherheitspolitischen Gründen im Görlitzer Park im Zeitpunkt des Eintritts nicht rechtmäßig gewesen wäre, hatte offensichtlich auch der Antragsgegner erkannt. So wies er mit Schreiben der SenMVKU vom 5. März 2024 die Bezirksverwaltung gerade nicht dazu an, unmittelbar eine nächtliche Öffnungszeitenregelung zu erlassen. Vielmehr sollte "die konkrete Ausgestaltung der Schließung zunächst konzipiert und geprüft werden, um nach der sich auf dem Weg befindlichen Änderung des Grünanlagengesetzes auf dessen Grundlage […] umgesetzt zu werden".
28 Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner darauf, mit der am 21. Juli 2024 in Kraft getretenen Änderung des § 6 Abs. 4 GrünanlG, mit der eine Festlegung von Öffnungszeiten in Grünanlagen in sogenannten kriminalitätsbelasteten Orten (Satz 1) und zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (Satz 2) ermöglicht wurde, habe der Gesetzgeber "keine Änderung der Rechtslage beabsichtigt", sondern lediglich klarstellen wollen, dass Öffnungszeitenregelungen auch festgelegt werden könnten, um sicherheitspolitische Interessen zu verfolgen, verfängt nicht. Denn bereits der vom Antragsgegner selbst in Bezug genommene Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass mit der bis zum 20. Juli 2024 geltenden Rechtslage nächtliche Schließungen von Grünanlagen zur Vorbeugung von Straftaten nicht vereinbar waren (AGH-Drs. 19/1446, S. 6).
29 Darüber hinaus folgt die Rechtswidrigkeit des Eintritts nach § 13a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 Buchst. c AZG – worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen – auch aus dem Umstand, dass die dem Bezirk am 5. März 2024 erteilte Weisung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 Buchst. b AZG nicht rechtmäßig war und der Bezirk sie deswegen nicht zu befolgen hatte.
30 Auch das Vorbringen des Antragsgegners, er habe den Bezirk zur Festlegung von Öffnungszeiten in der Zukunft angewiesen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn in diesem Fall fehlt es im Zeitpunkt der Ausübung des Eintritts an der tatbestandlichen Voraussetzung der "Nichtbefolgung der Weisung" im Sinne des § 8 Abs. 3 Buchst. c AZG.
31 2. Auch die gesetzgeberische Neufassung von § 6 Abs. 4 GrünanlG mit Wirkung zum 21. Juli 2024 führt nicht zu einer sachlichen Zuständigkeit des Antragsgegners. Die Zuständigkeit für die Festlegung von Öffnungszeiten verbleibt vielmehr grundsätzlich bei der Bezirksverwaltung.
32 Der Einwand des Antragsgegners, der Bezirk sei auch nach der Gesetzesänderung nicht bereit, die nächtlichen Öffnungszeiten des Görlitzer Parks in eigener Zuständigkeit umzusetzen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere stellt die erneute Durchführung des Eingriffsverfahrens, das sich nach aktueller Rechtslage nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOrgG Bln) richtet, nicht eine verzichtbare bloße Förmelei dar. Denn danach hat der Ausübung der Eingriffsbefugnisse ein in Textform zu dokumentierender Verständigungsversuch vorherzugehen (nunmehr § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; Satz 2 LOrgG). Das Bezirksamt kann nach nunmehr geltendem Recht auch gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 LOrgG Bln zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Eingriffsrecht auch die Einigungsstelle (§ 26 LOrgG Bln) anrufen und damit das Klärungsverfahren (§ 28 LOrgG Bln) herbeiführen. Dieses Klärungsverfahren wird durch einen Beschluss der Einigungsstelle abgeschlossen (§ 24 Abs. 4 Satz 1 LOrgG Bln), den der Senat nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 Satz 1 LOrgG Bln aufheben oder ändern kann. Das Eingriffsrecht ist dabei von vornherein für Fälle konzipiert, in denen zwischen der Bezirks- und der Senatsverwaltung Meinungsverschiedenheiten bestehen. Würde allein auf Grund unterschiedlicher Auffassung zu dem in Rede stehenden Lebenssachverhalt das beschriebene Eingriffsverfahren als entbehrlich angesehen, liefen die entsprechenden Regelungen ins Leere. Darüber hinaus verdeutlichen die institutionelle Einrichtung einer Einigungsstelle und die Etablierung eines Klärungsverfahrens, dass nach der Konzeption des Gesetzgebers das Ergebnis des Eingriffsverfahren nicht mehr ausschließlich vom Verhalten beziehungsweise von einer einseitigen Entscheidung der Senatsverwaltung abhängt.
33 Abgesehen davon teilt die Kammer nicht die vom Antragsgegner vertretene Auffassung, eine Anrufung der Einigungsstelle komme wegen der Regelung des § 26 Abs. 1 LOrgG Bln erst ab der kommenden Wahlperiode in Betracht. Soweit die Norm die Einrichtung der Einigungsstelle zu Beginn einer jeden Wahlperiode vorsieht, trifft sie für den Fall der Verabschiedung des Gesetzes in der laufenden Wahlperiode keine Regelung. Daraus ist indes nach Auffassung der Kammer zu folgern, dass die grundsätzlich vorgesehene Einigungsstelle in diesem Fall unmittelbar nach Inkrafttreten des Landesorganisationsgesetzes einzusetzen ist. Es ist diesem Gesetz keine Vorschrift und auch kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Einigungsstelle in dieser Zwischenzeit verzichtbar wäre.
34 Die Senatsverwaltung hat vorliegend von ihrem Eintrittsrecht verfrüht Gebrauch gemacht. Stellt sich die einem Bezirk erteilte Weisung im Zeitpunkt der Ausübung des Eintrittsrechts (noch) als rechtswidrig dar, ist die Senatsverwaltung darauf zu verweisen, das für die Ausübung des Eingriffsrechts erforderliche Verfahren erst dann durchzuführen, wenn eine für das von ihr geforderte bezirkliche Handeln erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen ist. Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit dem in Art. 3 Abs. 1 VvB verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung. Nicht der Senatsverwaltung, sondern allein dem Landesgesetzgeber stand die Änderung des § 6 Abs. 4 GrünanlG zu. Freilich ist der Senat befugt und ggf. auch gehalten, die Umsetzung, insbesondere von ihm eingebrachter (Art. 59 Abs. 2 VvB) Gesetze vorzubereiten. Es bestehen insofern keine Bedenken gegen eine konzeptionelle Vorbereitung einer Öffnungszeitenregelung in Hinblick auf eine anstehende Gesetzesänderung. Der Antragsgegner will von seinem Eingriff aber explizit auch die nach dem Vorgesagtem im Zeitpunkt der Ausübung des Eintrittsrechts rechtswidrige Festlegung von Öffnungszeiten umfasst wissen (Schriftsatz des Antragsgegners vom 15. April 2026, S. 20).
35 Eine Heilung von Fehlern hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ist in § 45 VwVfG i.V.m § 1 Abs. 1 VwVfG Bln nicht vorgesehen. Es handelt sich auch um keinen Fall des "Zuwachsens einer Zuständigkeit", in dem ein von der sachlich unzuständigen Behörde erlassener Verwaltungsakt Bestand haben soll, nachdem der Behörde die ihr zunächst fehlende sachliche Zuständigkeit nachträglich zugewachsen ist, die Behörde also den Verwaltungsakt nunmehr auch formell rechtmäßig erlassen könnte (BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 – 8 C 138/81 – juris Rn. 16). Denn vorliegend hat sich durch die Neufassung von § 6 Abs. 4 GrünanlG das dem Sachverhalt zugrunde liegende materielle Recht geändert, nicht eine Vorschrift über die sachliche Zuständigkeit. Diese liegt grundsätzlich weiterhin bei der Bezirksverwaltung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin.
36 Der Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit ist auch nicht nach § 46 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln unbeachtlich. Diese Vorschrift schließt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, bei einer Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit aus, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Schon dem Wortlaut nach ist die Vorschrift nicht auf Mängel der sachlichen Zuständigkeit anwendbar (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2018 – 5 S 2639/15 – juris Rn. 92 m. w. Nachw.). Überdies ist der Mangel im vorliegenden Fall auch nicht unbeachtlich. Denn die Festlegung von Öffnungszeiten steht im Ermessen der sachlich zuständigen Behörde und der zuständige Bezirk lehnt die Maßnahme gerade ab.
37 Die zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage, ob das Unterlassen der Festlegung nächtlicher Öffnungszeiten für den Görlitzer Park durch die zuständige Bezirksverwaltung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Sinne des nunmehr anwendbaren § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LOrgG Bln erhebliche Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt, ist nach alledem vorliegend nicht entscheidungsrelevant. Es spricht nach Auffassung der Kammer allerdings einiges dafür, dass entgegen der Auffassung der Antragsteller die öffentliche Diskussion und die mediale Berichterstattung über die Kriminalitätsproblematik im und um den Görlitzer Park weit über die Stadtgrenzen Berlins hinaus (vgl. die entsprechende beispielhafte Auflistung des Antragsgegners, Schriftsatz vom 15. April 2026, S. 14 ff.) geeignet ist, eine Beeinträchtigung erheblicher Gesamtinteressen Berlins zu begründen. Denn hierfür genügt es, dass das bezirkliche Handeln oder Unterlassen Ausstrahlungswirkung für die Stadt hat, etwa dadurch, dass Berlin als Ganzes mit der bezirklichen Maßnahme identifiziert oder sie der Stadt in der Öffentlichkeit zugerechnet wird (Musil/Kirchner, Das Recht der Berliner Verwaltung, 4. Aufl. 2017, Rn. 258; Siegel/Waldhoff, Öffentliches Recht in Berlin, 4. Aufl. 2023, Rn. 360; vgl. auch AGH-Drs. 19/2352, S. 9 f., mit der Begründung der Änderung des Art. 67 Abs. 1 Satz 4 VvB).
38 Soweit die Antragsteller meinen, durch ein solches Verständnis der Norm könne der Senat die eigene Zuständigkeit durch die Schaffung medialer Aufmerksamkeit auf ein politisches Thema selbst herbeiführen, trifft dies zumindest auf die Frage der Kriminalitätsbelastung am Görlitzer Park nicht zu. Dieser steht in der medialen Diskussion und öffentlichen Wahrnehmung schon seit einem langen Zeitraum exemplarisch für einen – freilich auch an anderen Orten Berlins anzutreffende – in der Öffentlichkeit präsenten Handel mit Betäubungsmitteln. Dass diese Aufmerksamkeit (allein) der Senat herbeigeführt hätte, ist fernliegend.
39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands auf §§ 52,53 GKG.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.