VG Berlin 42. Kammer, 2026-04-20, 42 K 51.25

42 K 51.25Tribunale amministrativo / Chamber 4220 apr 2026

Testo completo

VG Berlin 42. Kammer — 42 K 51.25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-20

Aktenzeichen: 42 K 51.25

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0420.42K51.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 6 Abs 1 S 1 lit f DSGVO, Art 57 Abs 1 lit f DSGVO, Art 77 DSGVO, Art 6 Abs 1 S 1 lit f EUV 2016/679, Art 57 Abs 1 lit f EUV 2016/679 ... mehr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Behandlung einer Beschwerde durch die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

2 Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung im Hochhaus W ... in Berlin. Nach einem entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft ließ die Hausverwaltung (R ... ) im Jahr 2021 eine Videoanlage am Vorder- und Hintereingang des Hauses installieren. Die beiden Kameras filmen den jeweiligen Hausflur. Die Aufnahmen werden für 72 Stunden gespeichert, eine Live-Beobachtung findet nicht statt. An beiden Zugängen befinden sich Schilder, die auf die Videoüberwachung hinweisen.

3 Am 7. Juli 2023 rügte der Kläger bei der Beklagten einen Datenschutzverstoß. Zur Begründung führte er aus, dass eine Gefährdungslage, die den Einsatz der Videotechnik rechtfertige, nicht bestehe. Zudem seien die Hinweisschilder erst angebracht worden, als die Videoüberwachung schon längere Zeit erfolgt sei.

4 Die von der Beklagten um Auskunft ersuchte Hausverwaltung führte mit Schreiben ihres externen Datenschutzbeauftragten vom 23. Oktober 2023 aus, dass die Videoüberwachung erfolge, um das Hausrecht zu wahren, insbesondere solle der Zutritt unbefugter Personen verhindert und aufgedeckt werden. Zudem sollten Straftaten verhindert und aufgedeckt werden. Eine Gefährdungslage bestehe. Es komme regelmäßig zu einem unbefugten Betreten des Hauses. Jugendliche würden sich Zugang verschaffen und die Dachetagen für Feiern nutzen. Es gebe immer wieder Vandalismus und Sachbeschädigungen. Eine dezidierte Dokumentation der Vorfälle gebe zwar es nicht. Feststellbar sei allerdings, dass vor Installation der Kameras die Scheiben der Hofeingangstür und im Eingangsbereich fast wöchentlich beschädigt worden seien. Das habe sich deutlich minimiert. Die Polizei Berlin habe am 10. November 2022 vor Ort auch einen Beratungstermin durchgeführt. Sie gebe an, die Kriminalitätslage sei insgesamt durchschnittlich. Das Umfeld sei jedoch teilweise verwahrlost und besiedelt von Obdachlosen und Personen aus der BtM-Szene. Andere Mittel zur Bekämpfung der Problemlage seien diskutiert, teilweise erprobt, aber als nicht zielführend eingestuft worden.

5 Mit Abschlussnachricht vom 7. April 2025 stellte die Beklagte fest, dass ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht nicht feststellbar sei. Der Einsatz der Videoüberwachungsanlage sei zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der Betroffenen (Schutz des Eigentums vor Beschädigungen und Vandalismus) zulässig. Schutzwürdige Interessen der Betroffen würden nicht überwiegen, da weder eine umfängliche Überwachung der Innenbereich des Objekts noch der Außenbereiche auf dem Grundstück erfolge. Eine Rundumüberwachung des sozialen Lebens der Betroffenen erfolge somit nicht. Die Videoüberwachung sei beschränkt auf die konkret gefährdeten Eingangsbereiche zum Objekt. Die Videoüberwachung sei mit Hinweisschildern transparent gemacht worden.

6 Der Kläger hat am 29. April 2025 Klage erhoben. Er trägt vor, dass eine Gefährdungslage, die die Installation der Videoüberwachungsanlage rechtfertige, nicht bestehe. Schon die Stellungnahme der Polizei Berlin anlässlich des Vor-Ort-Termins am 10. November 2022 weise keine besondere Gefährdungslage aus. Eine abschreckende Wirkung gehe von der Videoüberwachung auch nicht aus. Das Betreten des Hauses durch Unbefugte könne nicht verhindert werden, zudem könne auch keine Person identifiziert werden, die später im Haus Schäden verursache.

7 Der Kläger beantragt sinngemäß,

8 die Beklagte unter Aufhebung der Abschlussnachricht vom 7. April 2025 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts über datenschutzrechtliche Maßnahmen gegen die R ... wegen der Videoanlage im Wohnhaus W ... 9 neu zu entscheiden.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Sie tritt der Klage entgegen und führt aus, sie habe die Beschwerde des Klägers ausreichend untersucht und die Verantwortliche zur Stellungnahme aufgefordert. Im Ergebnis sei sie zur Einschätzung gelangt, dass die Videoüberwachung datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden sei.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

13 Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Januar 2026 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO).

14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Abschlussnachricht der Beklagten vom 7. April 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine neue – ermessensfehlerfreie – Entscheidung der Beklagten über seine Beschwerde (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

15 Rechtsgrundlage für die Abschlussnachricht der Beklagten ist Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO i.V.m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO. Erhebt eine betroffene Person eine datenschutzrechtliche Beschwerde, muss sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten. Sofern sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften ergeben, hat die Aufsichtsbehörde dem nachzugehen und Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts zu ergreifen. Wie weit die Prüfpflicht der Aufsichtsbehörde reicht, hängt vom Einzelfall ab; sie muss mit der gebotenen Sorgfalt erfolgen, wobei insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Rechte der Betroffenen als auch die Ressourcen und Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen sind (vgl. Körffer, in: Paal/Pauly, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2026, Art. 77 DSGVO, Rn. 5). Dies folgt auch aus Erwägungsgrund 141 Satz 2 DSGVO, wonach die Untersuchung vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung so weit gehen soll, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde unterliegen dabei einer vollständigen inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung, wobei ihr im Hinblick auf Art. 58 Abs. 2 DSGVO (Abhilfebefugnisse) ein Ermessensspielraum zukommt, der nur auf die Einhaltung seiner Grenzen hin überprüft werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-621/22, juris, Rn. 37, 46; EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-768/21, juris, Rn. 49; EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, juris, Rn. 53, 70). Hieraus ergibt sich eine zweistufige Prüfung. Zunächst ist zu fragen, ob die Aufsichtsbehörde in angemessenem Umfang überprüft hat, ob ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorliegt. Für den Fall, dass ein Verstoß festgestellt wird, besteht ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein aufsichtliches Einschreiten der Beklagten (VGH München, Beschluss vom 12. September 2025 – 5 ZB 23.1778, juris, Rn. 14 m.w.N.).

16 Bei der Behandlung der Beschwerde des Klägers ist die Beklagte ihrer Aufgabe nach Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO nachgekommen und hat insbesondere hinreichend ermittelt. Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass ein Verstoß gegen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung nicht festgestellt werden kann.

17 Dass es sich bei den Videoaufnahmen um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO handelt, die im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet werden, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2019 – 6 C 2/18, juris, Rn. 43; für die Einstufung von Videoaufnahmen als personenbezogene Daten siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2025 – 12 B 14/23, juris, Rn. 36 ff.). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Verarbeitung aber rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO. Nach dieser Vorschrift ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Die Videoüberwachung ist gemessen hieran rechtmäßig.

18 Zunächst erfolgt die Videoüberwachung zur Wahrung berechtigter Interessen. Der Begriff des berechtigten Interesses ist im Ausgangspunkt weit zu verstehen. Dazu zählen nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen (Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO, Rn. 146a). Ein berechtigtes Interesse liegt auch dann vor, wenn der Inhaber des Hausrechts sich – wie hier – vor Diebstählen oder Vandalismus schützen will (vgl. Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen der Datenschutzkonferenz – DSK – vom 17. Juli 2020, Ziff. 2.2.1.). Eine Videoüberwachung zum Schutz vor Vandalismus, auf den die Hausverwaltung sich beruft, lässt sich jedoch nur dann als objektiv begründbar rechtfertigen, wenn eine Gefährdungslage besteht, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Eine solche Gefährdungslage kann sich nur aus tatsächlichen Erkenntnissen ergeben; subjektive Befürchtungen oder ein Gefühl der Unsicherheit reichen nicht aus (VG Hannover, Urteil vom 10. Oktober 2023 – 10 A 3472/20, juris, Rn. 50). Geht man hiernach liegt ein berechtigtes Interesse vor, denn die Hausverwaltung hat eine entsprechende Gefährdungslage belegt. Im Schreiben des externen Datenschutzbeauftragten der Hausverwaltung vom 23. Oktober 2023 wird ausgeführt, dass die Mehrheit der Wohneigentümer die Installation einer Videoüberwachungsanlage beschlossen habe, weil es regelmäßig zu einem unbefugten Betreten des Hauses gekommen sei. Jugendliche hätten sich Zugang verschafft und die Dachetagen für Feiern genutzt. Zudem sei es zu Fällen von Vandalismus, Sachbeschädigung und Bedrohungen gekommen. Diese Situation wird bestätigt durch die Stellungnahme der Polizei Berlin im Anschluss an einen Vor-Ort-Termin am 10. November 2022. Als Hauprobleme werden dort „feiernde Jugendliche auf dem Balkon im 24. Stock bzw. dem Dach verbunden mit entsprechenden Hinterlassenschaften und Lärm“ sowie auch „Obdachlose im Außenbereich, in den Nischen des Gebäudes und im Nottreppenhaus, meist verbunden mit Alkohol- und/oder Drogenkonsum“ und „Vandalismus durch Graffiti“ genannt. Dass die allgemeine Kriminalitätslage in Bezug auf das Haus und einem Umkreis von 100 Metern von der Polizei Berlin als mit „durchschnittlich belastet“ bezeichnet wird und eine besondere Gefährdungslage nach ihrer Einschätzung auch nicht zu erkennen sei, steht der Annahme einer Gefährdungslage nicht entgegen. Denn bereits die genannten Umstände tragen die Annahme einer Gefährdungslage, die die Installation einer Videoüberwachungsanlage rechtfertigt, zumal das Haus durch seine Lage Anlaufs- und Durchgangsort für viele verschiedene Personengruppen ist und seine Größe eine soziale Kontrolle erschwert. So heißt es in der Stellungnahme der Polizei Berlin, dass die Zahl der Untermietverhältnisse nicht mehr durchschaubar sei. Unterschiedliche Identifikation und Verantwortung für den Wohnraum, eine erschwerte soziale Kontrolle und höhere Fluktuation der Personen im Gebäude sei die Folge.

19 Auch die Erforderlichkeit der Videoüberwachung ist zu bejahen. Voraussetzung hierfür ist, dass kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Interessen des Verantwortlichen zu erreichen (Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO, Rn. 147c). Vor der Installation einer Videoüberwachungsanlage muss sich der Verantwortliche mit alternativen (Sicherheits-) Maßnahmen auseinandersetzen. Greifen diese weniger in die Rechte der betroffenen Personen ein und sind sie gleich geeignet, die Zwecke der Überwachung zu erreichen, müssen sie vorrangig gewählt werden (Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen der Datenschutzkonferenz – DSK – vom 17. Juli 2020, Ziff. 2.2.2.). Diesen Anforderungen hat die Hausverwaltung entsprochen. Mildere, gleich effektive Mittel können nicht ergriffen werden. Im Schreiben des externen Datenschutzbeauftragten der Hausverwaltung vom 23. Oktober 2023 wird insoweit ausgeführt, dass ein Wachschutz in den Abendstunden eingeführt worden sei. Dies habe sich aber nicht wirksam herausgestellt, weil der Wachschutz nur punktuelle Kontrollen durchgeführt habe. Eine dauerhafte Besetzung des Eingangsbereichs mit einem Concierge-Dienstes sei erwogen, aber wieder verworfen worden. Hiergegen gibt es nichts zu erinnern. Offen bleiben kann, ob dies bereits deshalb der Fall ist, weil für einen Concierge-Dienst nach Angaben der Hausverwaltung erhebliche Kosten in Höhe von ca. 200.000,00 Euro/Jahr entstehen würden (kritisch etwa Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO, Rn. 147c, wonach die Erforderlichkeit nicht allein damit begründet werden kann, dass es sich aus Sicht des Verantwortlichen um die wirtschaftlich sinnvollste Alternative handelt). Denn gegen den Einsatz eines Concierge-Dienstes spricht, dass es sich dabei aus datenschutzrechtlicher Perspektive (Grundsatz der Datenminimierung, Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO) nicht um ein milderes Mittel handelt, weil die Datenerhebung weitgehender als beim Einsatz der Videoüberwachung wäre. Die Hausverwaltung weist zutreffend darauf hin, dass der Concierge die Zutrittsberechtigungen aller eintretenden Personen prüfen und dabei auch abfragen müsste, warum der Eintritt ins Haus erfolgt.

20 Die berechtigten Interessen der Hausverwaltung an der Videoüberwachung überwiegen schließlich die Interessen sowie Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Videoüberwachung betroffenen Personen. Ausgangspunkt der Abwägung sind einerseits die Auswirkungen, die eine Datenverarbeitung für die betroffene Person mit sich bringt, und andererseits die Interessen des Verantwortlichen. In diesem Zusammenhang sind Art, Inhalt und Aussagekraft der betroffenen Daten an dem mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck zu messen (Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO, Rn. 149). Nach diesen Maßgaben überwiegen die Interessen der Hausverwaltung. Diese verfolgt erhebliche Sicherheitsinteressen. Die Auswirkungen für die gefilmten Personen sind hingegen gering. Eine vollumfängliche Überwachung der Innen- und Außenbereiche des Hauses erfolgt nicht, die Videoüberwachung beschränkt sich auf die Eingangsbereiche. Eine Überwachung des sozialen Lebens der Hausbewohner erfolgt – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – nicht, zumal die Aufnahmen nach 72 Stunden gelöscht werden. Hinweisschilder, die auf die Videoüberwachung hinweisen (siehe hierzu Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen der Datenschutzkonferenz – DSK – vom 17. Juli 2020, Ziff. 3.3.), sind angebracht; die Hausverwaltung hatte die Bewohnerinnen und Bewohner des Hauses auch vor der Installation der Videoüberwachungsanlage darüber informiert.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

22 BESCHLUSS

23 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

24 5.000,00 Euro

25 festgesetzt.

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