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42 K 73/25•VG Berlin 42. Kammer, 2026-05-06, 42 K 73/25
42 K 73/25Tribunale amministrativo / Chamber 426 mag 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-06
Aktenzeichen: 42 K 73/25
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0506.42K73.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 4 Nr 1 EUV 2016/679, Art 6 Abs 1 S 1 Buchst e EUV 2016/679, Art 58 Abs 2 Buchst b EUV 2016/679, § 23 BäderAnstG BE, § 20 Abs 1 DSG BE ... mehr
Der Bescheid der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 4. August 2025 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin wendet sich gegen eine datenschutzrechtliche Verwarnung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
2 Die Klägerin betreibt unter anderem 29 Sommerbäder in Berlin. Im Jahr 2023 gab es in diesen Bädern mehrere sicherheitsrelevante Vorfälle wie aggressives Verhalten, Drohungen, verbale und körperliche Angriffe von (potentiellen) Badegästen gegen andere Badegäste und gegen das von der Klägerin eingesetzte Personal. Es gab drei Räumungen von Bädern. Teilweise waren auch Sommerbäder geschlossen, weil sich die Beschäftigten der Klägerin nach den Vorfällen krankgemeldet hatten.
3 Daraufhin führte die Klägerin mehrere neue Sicherheitsmaßnahmen in ihren Sommerbädern ein. Das Maßnahmenpaket umfasste insgesamt 40 Maßnahmen, die zur Verbesserung der allgemeinen Sicherheit in den Sommerbädern beitragen sollten. Hierzu zählten die Ausweitung der Identitätskontrollen sowie Videoüberwachungsmaßnahmen.
4 Ab dem 19. Juli 2023 erhielten Badegäste ab 14 Jahren nur noch gegen Vorlage eines Lichtbildausweises Zugang zu den Sommerbädern. Die Identitätsnachweise wurden an den Eingängen zur Kenntnis genommen, ohne Daten zu speichern. Bei der Vermutung eines Hausverbotes führten die Beschäftigten oder der Sicherheitsdienst der Klägerin einen Abgleich des Identitätsnachweises mit der Liste der verhängten Hausverbote durch.
5 Ab August 2023 wurden in den Sommerbädern Neukölln, Pankow, Am Insulaner und Kreuzberg die Ein- und Ausgangsbereiche um die Drehkreuze, die zum Ein- und Austritt passiert werden müssen, durch Videokameras überwacht. Die Bilddaten wurden für 72 Stunden gespeichert. Eine Live-Beobachtung oder eine anlassunabhängige Sichtung durch die Klägerin erfolgte nicht. Die Aufnahmen wurden der Polizei auf deren Anforderung zur Verfügung gestellt.
6 Unmittelbar nach Einführung der Maßnahmen schaltete sich die Beklagte ein und prüfte die datenschutzrechtliche Zulässigkeit. Sie forderte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Februar 2024 dazu auf, die Pflicht zur Vorlage von Identitätsnachweisen in der Sommersaison 2024 nicht fortzuführen. Der Umfang der Datenverarbeitung sei zwar gering, so dass es sich um einen Grenzfall der Anwendbarkeit des Datenschutzrechts handele. Die Maßnahmen hätten aber trotz dessen eine nicht unerhebliche persönlichkeitsrechtliche Eingriffstiefe. Die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit der Videoüberwachung habe die Klägerin bislang nicht nachgewiesen.
7 Die Klägerin übersandte der Beklagten daraufhin einen Evaluationsbericht zu den in der Sommersaison 2023 getroffenen Maßnahmen. Danach habe sich die Sicherheitslage durch die Einführung der neuen Sicherheitsmaßnahmen deutlich verbessert. Räumungen von Freibädern hätten in Gänze vermieden werden können. Gewalttätige Auseinandersetzungen hätten nicht mehr stattgefunden. Das Sicherheitsgefühl der Badegäste und der Beschäftigten der Klägerin habe sich gesteigert.
8 Die Klägerin überarbeitete die Sicherheitsmaßnahmen für die Sommersaison 2024. In dieser Saison blieb es bei der Pflicht zur Vorlage eines Lichtbildausweises. Abgleiche des Namens erfolgten nur noch bei Inanspruchnahme personalisierter Tickets, falls dem Sicherheitspersonal eine Person bekannt vorkam und der Verdacht bestand, dass gegen sie ein Hausverbot vorliege, sowie bei Personen, die sich auffällig verhielten.
9 Mit Bescheid vom 4. August 2025 verwarnte die Beklagte die Klägerin nach Anhörung wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
10 Mit der Durchführung der Identitätsnachweiskontrollen in 2023 und 2024 habe die Klägerin gegen die DSGVO verstoßen. Hierbei habe es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten gehandelt. Die Kontrollen seien nicht zur Erfüllung der im Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe (Bäder-Anstaltsgesetz – BBBG) genannten Aufgaben der Klägerin, insbesondere zur Gewährleistung der Sicherheit in den Sommerbädern erforderlich gewesen; jedenfalls habe die Klägerin dies nicht nachgewiesen. Es habe keiner flächendeckenden Kontrolle des Mitführens von Identitätsnachweisen bedurft. Durch die reine Kontrolle des Mitführens eines Identitätsnachweises könne keine Person identifiziert werden, für die ein Hausverbot besteht. Es erfolge eben kein standardmäßiger Abgleich mit der Hausverbotsliste. Dass dem Sicherheitspersonal die Hausverbotsliste durchgehend bekannt sei und die Identitätsnachweise "im Kopf" mit der Liste abgeglichen würden, sei nicht plausibel. Falls sich eine Person auffällig verhielte oder das Sicherheitspersonal meinte, sich an diese Person erinnern zu können, sei eine stichprobenartige Identitätskontrolle ausreichend. Dies sei aber bereits vor der Einführung der flächendeckenden Identitätsnachweiskontrollen möglich gewesen.
11 Die Identitätsnachweiskontrollen seien zur Gewährleistung der Sicherheit in den Sommerbädern bereits nicht geeignet. Die Kontrollen hätten nach Angaben der Klägerin lediglich den Effekt sicherzustellen, dass die betroffene Person einen Identitätsnachweis mit sich führe, damit im Falle eines Vorfalls die Identität der Person überprüft und diese gegebenenfalls in die Hausverbotsliste aufgenommen werden könne. Die Klägerin übersehe dabei aber, dass die betroffenen Personen nicht (vertraglich) verpflichtet seien, an ihrer Identifizierung durch die Beschäftigten der Klägerin mitzuwirken und ihren Ausweis tatsächlich vorzuzeigen. Im Zweifelsfall müsse dies ohnehin durch die Polizei erfolgen. Die Zahl der erteilten Hausverbote mit Polizeiunterstützung habe sich in der Saison 2024 im Vergleich zu 2023 trotz der Maßnahmen sogar leicht erhöht. Soweit sich die absolute Anzahl der Hausverbote erhöht habe, könne dies auch darauf beruhen, dass die Hausverbote nun konsequenter erteilt würden, so wie es der Weisungslage gegenüber dem Sicherheitsdienst entspreche. Im Übrigen könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Maßnahme bestimmte Personengruppen vom Besuch eines Sommerbades von vornherein abhalte, weil sie sich durch die Vorlage des Ausweises, der auch ihre Staatsangehörigkeit zeige, diskriminiert fühlen könnten.
12 Auch die Videoüberwachung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, die Videoüberwachung habe abschreckende Wirkung, habe sie diesen Vortrag nicht untermauert. Die allgemeine Annahme, dass die Videoüberwachung abschreckend wirke, genüge im Übrigen nicht zur Rechtfertigung. Die Überwachung wäre nur erforderlich, falls es in der Vergangenheit nachgewiesenermaßen Gefährdungen von Gästen oder Beschäftigten in den überwachten Bereichen gegeben hätte und für die Zukunft nachgewiesen würde, dass sich die Situation nach Einführung der Überwachung verbessert habe. Einen solchen Nachweis habe die Klägerin jedoch nicht erbracht. Sie habe lediglich nachträglich Erfahrungsberichte von Beschäftigten hierzu eingeholt und drei Zitate von Badleitungen übermittelt. Dies reiche als Nachweis nicht aus. Die Vorstellung, dass sich eine Person, die innerhalb des Sommerbades im Begriff sei, eine Straftat zu begehen, in diesem Moment an die Videoüberwachung erinnere und sodann aufgrund einer möglichen Identifizierung durch die Videoaufnahmen davon absehe, sei nicht plausibel. Die Klägerin habe auch nicht hinreichend dargelegt, dass der sprunghafte Anstieg der aufgedeckten Leistungserschleichungen gerade auf die Videoüberwachung (und nicht oder nicht auch auf die Identitätsnachweiskontrollen) zurückzuführen sei. Eine Erhöhung des Sicherheitsgefühls der Gäste und Beschäftigten sei für die Bewertung der Erforderlichkeit unerheblich, denn es komme nur auf die tatsächliche Erhöhung der Sicherheit an.
13 Dass die Videoüberwachung zur (späteren) Identifizierung durch die Polizei und sodann der Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich sei, habe die Klägerin auch nicht dargelegt. Schließlich seien nur in drei Fällen Videos an die Polizei übermittelt worden.
14 Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, ob die Gesamtheit der ergriffenen Maßnahmen zu Erfolgen wie der Reduzierung von Straftaten oder Polizeieinsatzstunden geführt habe. Der Erfolg der Videoüberwachung sei einzeln bestimmbar und könne so gerade losgelöst von anderen Maßnahmen beurteilt werden. Wegen der geringen Anzahl der Übermittlungen von Videos an die Polizei sei der Erfolg eben als gering einzustufen.
15 Im Ergebnis sei eine Verwarnung auszusprechen. Ein milderes Mittel hierzu sei nicht ersichtlich, denn von den beanstandeten Maßnahmen sei eine Vielzahl von Personen betroffen, die die Sicherheit in den Sommerbädern nicht gefährdeten. Diese könnten sich durch die Maßnahmen vom Besuch eines Sommerbades abhalten lassen, obwohl die Zurverfügungstellung der Daseinsvorsorge diene. Die Identitätsnachweiskontrollen würden ein Diskriminierungsrisiko mit sich bringen. Die Videoüberwachung führe zu einem Überwachungsdruck gegenüber den betroffenen Personen. Da es sich dennoch um keine Datenverarbeitung mit hoher Eingriffsintensität handele, sei von weitergehenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen abgesehen worden.
16 Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 2. September 2025 Klage erhoben.
17 Die Identitätsnachweiskontrollen seien datenschutzkonform, insbesondere geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Gewährleistung der Sicherheit in den Bädern gewesen. Es stehe ihr im Rahmen des Hausrechts zu, den Zugang zu ihren Sommerbädern zu kontrollieren. So dürfe sie auch prüfen, ob jemand eine gültige Eintrittskarte habe. Die Eingriffsintensität sei gering, schließlich habe es nur ein flüchtiges Wahrnehmen der Daten und keine Verarbeitung gegeben. Die Beklagte habe selber ausgeführt, dass es sich bei den Kontrollen um einen Grenzfall handele. Die Badegäste seien auch nicht gezwungen gewesen, ihre Identität preiszugeben, ihnen werde lediglich der Zugang zu den Sommerbädern verwehrt, wenn sie anonym bleiben wollten.
18 Die Videoüberwachung verstoße ebenfalls nicht gegen das Datenschutzrecht. Die Klägerin habe eine Interessenabwägung im Sinne von § 20 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) durchgeführt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Videoüberwachung verhältnismäßig, erforderlich und geeignet sei; die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen würden nicht überwiegen. Die Überwachung habe sich auf Bereiche beschränkt, in denen sich vollständig bekleidete Personen aufhielten. Die Aufnahmen seien nicht gespeichert und nur in klar umrissenen, wenn auch nur wenigen Fällen an die Strafverfolgungsbehörden übergeben worden. Die Besuchenden und Mitarbeitenden seien umfassend und transparent über den Einsatz informiert worden. Die Eingriffe seien auf ein absolutes Minimum reduziert gewesen. Die Maßnahme sei geeignet gewesen, denn die Freibadsaison 2024 sei spürbar friedlicher gewesen, was sich konkret in den Zahlen widergespiegelt habe. Weniger eingriffsintensive Maßnahmen bei gleicher Geeignetheit habe es nicht gegeben. Die Beklagte habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass auch die Sorge vor Identifizierbarkeit bei Fehlverhalten dazu führe, dass sich Besuchende regelkonform verhalten. Dieser Aspekt sei aber nicht nachweisbar. Es gehe zu weit, die Vorlage von Statistiken zu verlangen, die eindeutig und isoliert die Wirkung der einzelnen Maßnahme nachweisen. Wenn Maßnahmen dafür sorgen, dass ein gewisses Verhalten ausbleibe, sei es gerade nicht möglich nachzuweisen, was geschehen wäre, wenn die Maßnahme nicht ergriffen worden wäre. Genau das verlange aber die Beklagte; die Anforderungen an die Nachweisbarkeit seien völlig überzogen. Ein milderes Mittel habe auch sie nicht genannt.
19 Wenn die Beklagte fordere, dass Statistiken und Informationen für jedes Bad gesondert vorgelegt werden müssten, stelle sie zu hohe Hürden auf und handele realitätsfern. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei den beiden Maßnahmen um Teile eines Maßnahmenpakets handele, welches mit Augenmaß und sehr geringer Eingriffstiefe erarbeitet worden sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich im Nachgang nicht klar zuordnen ließe, welche Einzelmaßnahme entscheidend war.
20 Die Klägerin beantragt,
21 den Bescheid der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 4. August 2025 aufzuheben.
22 Die Beklagte beantragt,
23 die Klage abzuweisen.
24 Die Beklagte hält die Klage für unbegründet.
25 Die Identitätsnachweiskontrollen verstießen gegen Art. 6 DSGVO. Die Wahrnehmung personenbezogener Daten sei eine Datenverarbeitung, jedenfalls wenn sie – wie im vorliegenden Fall – gewollt und gezielt erfolge; dies ergebe sich auch aus § 2 Abs. 9 BlnDSG. Es genüge der Klägerin schließlich nicht zu erkennen, dass diejenige Person einen Identitätsnachweis bei sich führe, sondern sie nehme Einsicht in die Daten. Dadurch bestehe die Gefahr der Diskriminierung sowie die, dass sich die Beschäftigten oder das Sicherheitspersonal der Klägerin die Daten merken und für private Zwecke nutzen könnten. Eine Einwilligung der betroffenen Personen liege nicht vor, denn diese hätten keine freie Wahl gehabt und seien nicht in der Lage gewesen, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden. Die betroffenen Personen hätten keine freie Wahl gehabt, denn die Klägerin habe ein Monopol auf Sommerbäder in Berlin. Der Verzicht auf den Besuch eines Sommerbades sei keine gleichwertige Alternative, denn die Sommerbäder seien aufgrund der gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen Teil der Daseinsvorsorge. Die Identitätsnachweiskontrollen seien auch nicht erforderlich, da die Datenverarbeitung nicht objektiv unerlässlich sei.
26 Die punktuelle Videoüberwachung verstoße ebenfalls gegen Art. 6 DSGVO. Die vorgelegten Statistiken wiesen die Erforderlichkeit dieser Maßnahme nicht in geeigneter Weise nach, denn sie differenzierten nicht zwischen den überwachten und den nicht überwachten Sommerbädern. Zwar habe die Klägerin nachgewiesen, dass es in den Sommerbädern grundsätzlich Rechtsgutsgutsverletzungen gebe und dass sich diese nach Einführung der Sicherheitsmaßnahmen insgesamt verringert hätten. Sie habe aber nicht nachgewiesen, dass die Gefahrenlage in den erfassten Bereichen der vier Sommerbäder über das allgemeine an Ein- und Ausgängen von Sommerbädern bestehende Lebensrisiko hinausgehe. Entsprechend sei auch die Geeignetheit nicht nachgewiesen. Dass die Klägerin auf die Überwachung weiterer Bereiche wie Liegewiesen verzichte, was im Übrigen rechtswidrig wäre, beeinflusse die Rechtmäßigkeit der Überwachung der Ein- und Ausgangsbereiche nicht. Mit der umfassenden Information der Gäste und Beschäftigten komme sie im Übrigen lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht nach; dies könne die Interessenabwägung nicht beeinflussen.
27 Die Anzahl der Übermittlungen an die Strafverfolgungsbehörden sei durchaus relevant, denn wenn sich in der Nachschau ergebe, dass in einem Sommerbad keine Übermittlung stattgefunden habe, sei die Erforderlichkeit nicht (mehr) gegeben.
28 Anders als die Klägerin meine, habe die Beklagte den Abschreckungseffekt sehr wohl berücksichtigt. Die Klägerin habe aber eben keine Statistiken für die überwachten Bereiche geführt. Es sei nicht Sache der Beklagten, sich mögliche Nachweise auszudenken, mit denen die Klägerin ihre Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO erfüllen könne.
29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.
30 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 4. August 2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31 Die Voraussetzungen der für die streitgegenständliche Verwarnung allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO lagen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verwarnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2019 – 6 C 2.18 –, juris Rn. 7) nicht vor. Nach dieser Regelung verfügt die Beklagte als Aufsichtsbehörde (vgl. § 8 Abs. 1 BlnDSG) über Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen die DSGVO verstoßen hat. Die Klägerin hat in den Jahren 2023 und 2024 jedoch weder mit den Identitätsnachweiskontrollen (siehe hierzu unter I.) noch mit der Videoüberwachung in vier Sommerbädern (siehe hierzu unter II.) gegen die DSGVO verstoßen.
32 I. Die Identitätsnachweiskontrollen in den Sommerbädern der Klägerin in den Jahren 2023 und 2024 waren rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Unrecht angenommen, dass darin ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO lag.
33 1. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bestimmt sich nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO. Diese Bestimmung enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann (EuGH, Urteile vom 4. Juli 2023 – C-252/21 – juris Rn. 90, Meta Platforms u.a.; vom 12. September 2024 – C-17 und 18/22 – juris Rn. 34, HTB Neunte Immobilien Portfolio geschlossene Investment UG & Co. KG; und vom 4. Oktober 2024 – C-200/23 – juris Rn. 94, Agentsia po vpisvaniyata). Haben die Betroffenen nicht rechtswirksam in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO i. V. m. Art. 4 Nr. 11 DSGVO), sind Verarbeitungsvorgänge nur rechtmäßig, wenn sie auf mindestens einen Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO gestützt werden können.
34 2. Die mit den Identitätsnachweiskontrollen verbundenen Verarbeitungsvorgänge können gestützt werden auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO i. V. m. § 23 BBBG in der Fassung vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807), die vom 25. Oktober 2020 bis zum 15. April 2026 galt.
35 Gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO erlangt nach der für die Auslegung des Unionsrechts maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH als Erlaubnistatbestand erst durch die Existenz ausfüllender mitgliedstaatlicher oder unionsrechtlicher Normen Bedeutung. Denn die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Vorschrift setzt nicht nur voraus, dass die Behörde eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahrnimmt, sondern auch, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung einer solchen Aufgabe auf einer Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 3 DSGVO beruht (EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2022 – C-306/21 – juris Rn. 52; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2024 – 6 C 8.22 – juris Rn. 26).
36 § 23 BBBG in der genannten Fassung stellt die von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e, Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO geforderte Festlegung einer Rechtsgrundlage für die mit den Identitätsnachweiskontrollen verbundenen Datenverarbeitungen der Klägerin dar. Nach dieser Vorschrift war die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in dem Bäder-Anstaltsgesetz genannten Aufgaben erforderlich war. Die als Generalklausel konzipierte Vorschrift stellte jedenfalls für Datenverarbeitungen mit geringer Eingriffsintensität – wie die Identitätsnachweiskontrollen – eine unionsrechtskonforme Rechtsgrundlage dar (vgl. zu § 3 BDSG: BVerwG, Urteil vom 20. März 2024 – 6 C 8.22 – juris Rn. 29 ff.).
37 Bei den Kontrollen handelte es sich um Verarbeitungen personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO.
38 Die in den am Eingang der Sommerbäder vorzulegenden Identitätsnachweisen enthaltenen Informationen sind personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Zu diesen Daten zählen der Name, die Anschrift, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit (z. B.: Schild in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 55. Edition, Stand: 01.02.2026, Art. 4 DSGVO Rn. 3), die in den vorzuzeigenden Identitätsnachweisen enthalten sind.
39 Das Vorzeigen der Identitätsnachweise war eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO. Die Verarbeitung definiert Art. 4 Nr. 2 DSGVO als jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung. Die Begriffsbestimmung ist weit und abstrakt gefasst (Schild in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 55. Edition, Stand: 01.02.2026, Art. 4 DSGVO Rn. 7). Erfasst wird jeder Umgang mit personenbezogenen Daten (Gola in: Gola/Heckmann, DSGVO BSDG, 3. Auflage 2022, Art. 4 DSGVO Rn. 35), und damit auch die Kenntnisnahme und das bloße Sichten der Ausweisdokumente am Eingang der Sommerbäder.
40 Die mit den Identitätskontrollen verbundenen Verarbeitungsvorgänge waren für Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt, nämlich zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes der Berliner Sommerbäder
41 Eine Verarbeitung ist zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich, wenn sie tatsächlich den im allgemeinen Interesse liegenden Zielen entspricht, ohne über das hinauszugehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Diese Anforderung der Erforderlichkeit ist nicht erfüllt, wenn das im allgemeinen Interesse liegende verfolgte Ziel in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-200/23 – juris Rn. 110 f., Agentsia po vpisvaniyata; Heberlein in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 3. Auflage 2024, Art. 6 Rn. 45). Es ist immer nach gleich geeigneten, aber milderen Mitteln zu fragen (vgl. Frenzel in: Paal/Pauly, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2026, Art. 6 DSGVO Rn. 23). Die Prüfung ist Teil der Verhältnismäßigkeit, die den Maßstab für das Handeln des Staates im Verhältnis zum Betroffenen darstellt (Frenzel in: Paal/Pauly, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2026, Art. 6 DSGVO Rn. 23, Buchner/Petri in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 119). Da der Berliner Landesgesetzgeber mit § 23 BBBG a.F. von den ihm durch Art. 6 Abs. 3 DSGVO eröffneten Gestaltungsspielräumen Gebrauch gemacht hat, ist die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO i. V. m. § 23 BBBG a.F. am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes zu messen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist innerstaatliches Recht und dessen Anwendung, wenn es im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, dabei aber – wie hier – durch dieses nicht vollständig determiniert ist, am Maßstab des Grundgesetzes zu messen (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 – Rn. 42 – Recht auf Vergessen I; vgl. zu einer auf Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO beruhenden Vorschrift des bayerischen Landesdatenschutzgesetzes: BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2024 – 6 B 66.23 – juris Rn. 10).
42 Die Klägerin nimmt im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahr. Ihr obliegt als Anstalt des öffentlichen Rechts der Betrieb, die Unterhaltung und die Verwaltung der Schwimmbäder in Berlin (vgl. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 BBBG). Insbesondere werden die Schwimmbäder zur sportlichen Betätigung, Erholung und Entspannung für die Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen angeboten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BBBG). Dazu zählt naturgemäß auch, dass eine sichere und gefahrlose Benutzung der Schwimmbäder durch die Klägerin zu gewährleisten ist.
43 Legitimer Zweck der Identitätsnachweiskontrollen war danach die Wiederherstellung der Sicherheit in den Sommerbädern für Badegäste und für das von der Klägerin eingesetzte Personal sowie der Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit dieser Personen. Diese Sicherheit war im Juli 2023 nicht mehr gewährleistet. Es kam zu aggressivem Verhalten, zu Drohungen, verbalen und körperlichen Angriffen von (potentiellen) Badegästen gegenüber anderen Badegästen und dem Personal. Drei Bäder mussten deswegen geräumt werden. Teilweise waren Bäder wegen Krankmeldungen des Personals aufgrund dieser Umstände geschlossen.
44 Die Identitätsnachweiskontrollen in der Sommersaison 2023 waren als Teil des von der Klägerin geschnürten Maßnahmenpakets vor dem Hintergrund dieser Vorfälle nach Auffassung der Kammer erforderlich zur Erreichung des genannten Zweckes. Abzustellen war hier auf die Erforderlichkeit zum Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme, denn Sicherheitsvorfälle mit derart gravierenden Folgen wie der Räumung und Schließung von Sommerbädern waren bis dahin noch nicht vorgekommen. Durch die Kontrollen sollte sichergestellt werden, dass Personen, denen wegen ihres sicherheitsgefährdenden Verhaltens in der Vergangenheit ein Hausverbot für die Sommerbäder erteilt wurde, die Bäder nicht mehr betreten und die Sicherheit nicht gefährden. Deswegen führte das Personal der Klägerin bei der Vermutung eines Hausverbotes oder bei auffälligem Verhalten einer Person einen Abgleich des Identitätsnachweises mit der Liste der verhängten Hausverbote durch. Im Falle eines Hausverbots wurde der betreffenden Person der Zutritt verweigert. Darüber hinaus sollten die Identitätsnachweiskontrollen dazu dienen, im Falle sicherheitsgefährdenden Verhaltens Hausverbote zu erteilen. Die Feststellung der Identität der Personen und die Aufnahme der Daten in die Hausverbotsliste war leichter möglich, denn es war sichergestellt, dass alle Personen in den Sommerbädern Identitätsnachweise bei sich führten und Personen, die einen Identitätsnachweis nicht bei sich führten oder nicht vorzeigen wollten, der Zutritt verweigert werden durfte.
45 Die Maßnahme war nach Auffassung der Kammer geeignet, um die Sicherheit in den Bädern nach den genannten sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verbessern. Dadurch, dass alle Personen Identitätsnachweise am Eingang vorzeigen mussten, konnte das Personal der Klägerin jederzeit die Identität überprüfen sowie im Bedarfsfall, weil sich eine Person auffällig verhielt oder weil sie dem Personal bekannt vorkam, die Daten mit der Hausverbotsliste abgleichen und gegebenenfalls den Zutritt zu dem Sommerbad verweigern. In der Vergangenheit war eine derartige eindeutige Überprüfung eben nicht immer möglich gewesen, denn die Personen mussten keinen Nachweis bei sich führen. Selbst wenn die Personen auf Nachfrage ihren Namen nannten, damit dieser mit der Hausverbotsliste abgeglichen werden konnte, verblieben dennoch Restzweifel an der Identität. Diese gab es durch die Vorlage der Nachweise nicht mehr.
46 Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Die reine Sichtung der Identitätsnachweise und der Abgleich mit der Hausverbotsliste im Bedarfsfall ist bereits ein sehr geringer Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der nicht noch milder ausgestaltet werden kann, ohne dass dadurch die Eignung des Mittels eingeschränkt werden würde.
47 Die vorgetragenen Datenschutzrisiken, die die Beklagte für die betroffenen Personen sieht, greifen nach Auffassung der Kammer nicht durch. Dass jemand durch das Vorzeigen eines Ausweisdokuments und die darin abzulesende Staatsangehörigkeit diskriminiert wird, überzeugt ebenso wenig wie die Behauptung, dass das Sicherheitspersonal die erkennbaren Daten dafür nutzen könnte, die Person privat zu kontaktieren. Auch dass Personen wegen des sehr geringen Eingriffs vom Besuch eines Sommerbades abgehalten werden könnten, hält die Kammer nicht für überzeugend. Der Besuch der Bäder in Wohnsitznähe soll allen Bevölkerungsgruppen zur Erholung und sportlichen Betätigung offenstehen. Auch wenn die Klägerin ein Monopol auf Sommerbäder hat, darf ein Mindestmaß an Kontrolle, wer die Bäder besucht, erfolgen. Es gibt kein Recht auf eine anonyme Nutzungsmöglichkeit derartiger öffentlicher Einrichtungen.
48 Ohne dass es noch darauf ankommt, weil richtigerweise für eine Beurteilung der Erforderlichkeit einer Maßnahme auf den Zeitpunkt ihres Ergreifens abgestellt werden muss, hat die Klägerin sogar nach Ablauf der Sommersaison 2023 nachgewiesen, dass die Identitätsnachweiskontrollen als wesentlicher Teil des Maßnahmenpakets erforderlich waren. Die Erforderlichkeit ergibt sich für die Kammer aus dem von der Klägerin erstellten Evaluationsbericht für das gesamte Maßnahmenpaket für die Sommersaison 2023. Die Kammer hält dabei einen Vergleich der Zahlen aus dem Jahr 2023 mit den vorliegenden Zahlen aus dem Jahr 2019 für geboten. Die in dem Evaluationsbericht enthaltenen Daten für die Jahre 2020 bis 2022 sind hierfür wenig geeignet. In diesen Jahren war Deutschland von dem Coronavirus betroffen. Der Besuch der Sommerbäder war in dieser Zeit nicht oder nur eingeschränkt möglich. Ein Vergleich der Daten für 2023 zu der Datenlage für das Jahr 2019 ist eindeutig. Die Störungen der Haus- und Badeordnung sind von 59 auf 44, die Zahl der Beleidigungen von 69 auf 25, die der Körperverletzungen von 38 auf 8, die der Bedrohungen von 21 auf 4 und die der Sexualdelikte von 8 auf 7 Fälle sowie die Zahl der Hausverbote von 257 auf 144 und die der Strafanzeigen von 195 auf 35 zurückgegangen. Badräumungen hat es nicht mehr gegeben. Die Klägerin kam vor diesem Hintergrund nachvollziehbar zu dem Schluss, dass sich die Sicherheitslage deutlich entspannt habe und die Sommerbäder wieder sichere und friedliche Freizeitstätten geworden seien.
49 Der mit den Identitätsnachweiskontrollen verbundene Eingriff in das Grundrecht der Badbesucher auf informationelle Selbstbestimmung ist danach auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
50 Die Fortführung der Identitätsnachweiskontrollen in der Sommersaison 2024 war ebenfalls erforderlich im oben dargelegten Sinn. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Evaluation zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Kontrollen als Teil des Maßnahmenpakets die Sicherheit erhöht hatten. Damit sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle aus dem Jahr 2023 nicht wiederholen, hat die Klägerin für die Kammer nachvollziehbar an dem Maßnahmenpaket und insbesondere an der Pflicht zur Vorlage eines Identitätsnachweises festgehalten.
51 II. Die Klägerin hat auch nicht mit Verarbeitungsvorgängen gegen die DSGVO verstoßen, indem sie in den Jahren 2023 und 2024 in vier Sommerbädern eine Videoüberwachung im Eingangsbereich vorgenommen hat. Die Beklagte hat auch insofern zu Unrecht angenommen, dass darin ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO lag.
52 Die mit der Videoüberwachung verbundenen Verarbeitungsvorgänge konnten auf die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO i. V. m. § 20 Abs. 1 BlnDSG in der Fassung vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418) gestützt werden. § 20 Abs. 1 BlnDSG in der genannten Fassung stellte die von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e, Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO geforderte Festlegung einer Rechtsgrundlage für die mit der Videoüberwachung verbundenen Datenverarbeitungen der Klägerin dar. Nach dieser Vorschrift war die Verarbeitung personenbezogener Daten in öffentlich zugänglichen Räumen mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe, oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich war und keine Anhaltspunkte bestanden, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
53 Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Videoüberwachung der Drehkreuze im Ein- und Ausgangsbereich der vier Sommerbäder war nach den oben genannten Maßgaben zur Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe des reibungslosen Betriebs der Sommerbäder erforderlich.
54 Die Erforderlichkeit einer Videoüberwachung ist zu bejahen, wenn sie geeignet ist, um den gewünschten Zweck zu erreichen. Danach muss geprüft werden, ob es andere gleich geeignete Maßnahmen gibt, die aber weniger stark in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen als die geplante Videoüberwachung (vgl. Nguyen in: Smoltczyk, BlnDSG, 1. Auflage 2023, § 20 Rn. 8). Als milderes Mittel in Betracht kommen personalintensive Einsatzkonzepte, die die präventive wie auch repressive Wirkung anwesender Personen in den Mittelpunkt stellen. Gerade mit Blick auf die Präventivwirkung kann die Anwesenheit eines Amtsträgers im Vergleich zur laufend aufzeichnenden Videoüberwachung der mildere Eingriff sein. Auch kann er personenbezogene Daten zwar erfassen, aber nicht in gleichem Umfang speichern und auswerten wie die Videoüberwachungstechnik; dies ist insoweit datenschutzfreundlicher (vgl. Frenzel in: Paal/Pauly, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2026, § 4 BDSG Rn. 18). Jedoch muss das andere gleich geeignete Mittel wie der Personaleinsatz für den Verantwortlichen objektiv und wirtschaftlich zumutbar sein (so: Buchner in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, § 4 BDSG Rn. 8 m. w. N.). Wenn durch den Einsatz der Videoüberwachung Kosten für Sicherheitspersonal eingespart werden sollen, kann dem der Datenschutz grundsätzlich nicht entgegengesetzt werden (zur DSGVO: Schulz in: Gola/Heckmann, DSGVO BDSG, 3. Auflage 2022, Art. 6 DSGVO Rn. 124; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 – 6 C 9.11 – juris Rn. 46). Wenn man gerade die Möglichkeit der Auswertung, die in der Regel die Speicherung voraussetzt, als wesentliche Eigenschaft definiert, ist der Personaleinsatz bereits nicht gleich geeignet wie die Videoüberwachung mit Speicherung (Frenzel in: Paal/Pauly, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2026, § 4 DSGVO Rn. 20).
55 Im vorliegenden Fall war die Videoüberwachung in der Sommersaison 2023 geeignet zur Erreichung präventiver Zwecke. Es sollten Übergriffe, Bedrohungen und weitere Straftaten in den überwachten Bereichen, in denen die Stimmung in der Vergangenheit angespannt war und in denen viele Übergriffe und Straftaten stattfanden, sowie auch in den Bädern selber vermieden werden. Die zu Straftaten bereiten Personen sollten durch die Überwachung und die Möglichkeit der Entdeckung von der Begehung der Taten abgehalten werden.
56 Anders als die Beklagte meint, ist die Vorstellung, dass sich eine Person, die im überwachten Bereich oder auch danach beim Aufenthalt im Bad im Begriff ist, eine Straftat zu begehen, in diesem Moment an die Videoüberwachung erinnert und sodann aufgrund einer möglichen Identifizierung durch die Videoaufnahmen davon absieht, plausibel. Durch das aufgezeichnete und gespeicherte Bildmaterial können Straftaten erkannt und Täter ermittelt werden. Durch die offene Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahme können potentielle Straftäter wirksam abgeschreckt werden (zur polizeilichen Videoüberwachung auf der Reeperbahn: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 – 6 C 9.11 –, juris Rn. 45; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 30. Mai 2023 – 5 BV 20.2104 –, juris Rn. 26).
57 Ein verstärkter Personaleinsatz an den Drehkreuzen wäre nach Auffassung der Kammer im Ergebnis nicht gleich geeignet gewesen, weil die Möglichkeit der Auswertung nicht bestanden hätte. Er wäre für die Klägerin auch nicht zumutbar, weil es Übergriffe auf das Sicherheitspersonal gegeben hatte. Das Sicherheitspersonal war im Bereich der videoüberwachten Stellen einer erheblichen eigenen Gefahr ausgesetzt. Um diese Übergriffe zu vermeiden und trotzdem den genannten Zweck zu erreichen, kam nur die Videoüberwachung in Betracht; auf mögliche hohe Kosten und die Wirtschaftlichkeit eines hohen Personaleinsatzes kommt es nicht an.
58 Es ist im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Videoüberwachung nicht flächendeckend, sondern nur in vier Bädern mit besonderer Gefahrenlage einsetzte. Zudem erstreckte sich die Überwachung nicht auf das gesamte Sommerbad, sondern beschränkte sich auf die Drehkreuzbereiche. Dort kam es in der Vergangenheit häufig zu Leistungserschleichungen und körperlichen Übergriffen.
59 Zudem war der Eingriff in das Recht der aufgezeichneten Personen auf informationelle Selbstbestimmung vergleichsweise sehr niedrigschwellig, weil eine Aufzeichnung und Speicherung lediglich für 72 Stunden erfolgte, keine Live-Beobachtung stattfand und die Aufnahmen nur auf Anforderung an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt wurden, was wiederum nur in wenigen Fällen erfolgte. Die bereits genannten Rechte auf Leben und Gesundheit wogen dagegen schwer.
60 Schutzwürdige Interessen der von der Videoüberwachung betroffenen Personen überwogen das öffentliche Interesse an der Videoüberwachung nicht. Insbesondere ist der mit der Videoüberwachung verbundene Eingriff in das Grundrecht der Badbesucher auf informationelle Selbstbestimmung auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
61 Die Videoüberwachung war wie die Identitätsnachweiskontrollen auch in der Sommersaison 2024 zur Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben der Klägerin erforderlich. Insoweit wird auf die sich aus dem Evaluationsbericht für die Sommersaison 2023 ergebende Verbesserung der Sicherheitslage nach Einführung des Maßnahmenpakets verwiesen. Ohne dass es darauf ankäme, weil wie oben dargelegt auf den Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme abzustellen ist, belegt auch eine retrospektive Datenerhebung, dass die Annahme der Klägerin, die Sicherheitslage werde sich verbessern, zutreffend war. Denn bezogen auf die vier Bäder, in denen die Videoüberwachung eingesetzt wurde, ist die Zahl der strafrechtlich relevanten Vorfälle von 88 im Jahr 2023 (siehe Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 19/16786, dort Anlage 2) auf 66 im Jahr 2024 (siehe Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 19/20495, dort Tabelle zur Frage 2) zurückgegangen.
62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Danach ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
63 Eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO hat nicht zu erfolgen. Ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO ist nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung aufgrund hinreichend geklärter rechtlicher Maßgaben, die im Wesentlichen die Beurteilung der Erforderlichkeit konkreter Maßnahmen zur Wahrung eines (sicheren) Betriebs der Berliner Sommerbäder erfordert.
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