KG Berlin 23. Zivilsenat, 2025-08-18, 23 U 67/22

23 U 67/22Tribunale superiore / Civil Chamber 2318 ago 2025

Testo completo

KG Berlin 23. Zivilsenat — 23 U 67/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-18

Aktenzeichen: 23 U 67/22

ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0818.23U67.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 13.04.2022, Az. 23 O 49/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1 Die zulässige Berufung dürfte keinen Erfolg haben. Der Klägerin steht kein Anspruch aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Zusatzversicherung, Anlage K1, auf Zahlung von 8.035,26 € nebst Zinsen zu.

2 Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, die darlegungsbelastete Klägerin habe trotz mehrfachen Hinweises der Kammer nicht vermocht, zu einem bedingungsgemäßen Versicherungsfall vorzutragen.

3 1. Nach Teil I § 1 Abs. 2 Satz 1 der vereinbarten AVB, der insoweit den Musterbedingungen entspricht, ist Versicherungsfall in der Krankheitskostenzusatzversicherung, der die Leistungspflicht des Versicherers auslöst, "die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen".

4 Was den Versicherungsfall ausmacht, wird damit inhaltlich zum einen durch die Bezeichnung eines die Behandlung auslösenden Ereignisses oder Zustandes ausgefüllt, zum anderen dadurch festgelegt, dass es sich bei der Behandlung um eine "Heilbehandlung" handeln und diese "medizinisch notwendig" sein muss. Danach muss die Klägerin zum einen zum Eintritt eines unter den Krankheitsbegriff fallenden Zustandes und zum anderen zu einer wegen dieses Zustandes vorgenommenen medizinisch notwendigen Heilbehandlung schlüssig vortragen (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1996 – IV ZR 133/95 –, BGHZ 133, 208-219, Rn. 11).

5 An einem solchen schlüssigen Vortrag fehlt es für beide Voraussetzungen.

6 2. Die Klägerin hat erstinstanzlich an keiner Stelle positiv vorgetragen, welche Krankheit bei ihr diagnostiziert wurde, für deren Behandlung sie die streitgegenständlichen Kosten geltend macht. Die Berufungsbegründung zeigt einen solchen Vortrag nicht auf. Sie führt auf Seite 19 aus, bereits angesichts „dieses Beklagtenvortrages“ sei vollkommen klar, welche konkreten Zustände (Nonokklusion usw.) bei der Klägerin vorlagen und wie behandelt werden sollten. Die zuvor wiedergegebene Passage aus der Klageerwiderung enthält aber keine Angaben zu dem krankhaften Zustand. Allein die Angabe der Nonokklusion in Klammern ist, wie sich aus der Berufungsbegründung selbst ergibt, vgl „usw.“, unvollständig und steht zudem ohne Beziehung zu einer anschließenden Heilbehandlung. Auch die auf den Hinweis vom 27.05.2021 folgende Replik oder der – nicht nachgelassene – Schriftsatz vom 22.02.2022 enthalten keinerlei Vortrag zur behandelten Krankheit.

7 Nicht die Klägerin, sondern die Beklagte hat erstinstanzlich unter Bezugnahme auf die Patientenkartei, Anlage B4, behauptet, die Klägerin leide unter einem Bruxismus, ferner habe eine Nonokklusion bestanden. Es bestanden und bestehen keine Anhaltspunkte, die Klägerin habe sich den Vortrag zumindest teilweise zu eigen machen wollen. Denn sie hat diesen Vortrag uneingeschränkt bestritten. Schon aus diesem bloßen Bestreiten lässt sich nicht im Umkehrschluss folgern, die Klägerin habe die genannten Befunde als die behandelte Krankheit behaupten wollen. Zudem bestreitet sie, dass es sich bei der Patientenpartei, aus der die Beklagte den vorgetragenen Befund zitiert, um ihre handelt (vgl. u.a. den Tatbestandsberichtigungsantrag).

8 Aus diesem Grunde verfängt auch nicht das Argument der Berufungsbegründung, die Geltendmachung der Vorvertraglichkeit setze denklogisch das Bestehen eines Versicherungsfalles voraus. Denn in tatsächlicher Hinsicht wehrt sich die Klägerin gegen diese Gleichsetzung.

9 Soweit die Berufung geltend macht, das Landgericht habe es als irrelevant angesehen, ob das Vorliegen eines Versicherungsfalles unstreitig sei, und die Klägerin für beweisfällig gehalten, missversteht sie den Begriff der Schlüssigkeit. Nur diese hat das Landgericht verneint. Dasselbe gilt, wenn die Berufungsbegründung mit der Formulierung „war vollkommen klar“, wiederum darauf abstellen will, der krankhafte Zustand sei zwischen den Parteien unstreitig.

10 Die Klage ist schlüssig, wenn ihr Tatsachenvortrag, seine Richtigkeit unterstellt, geeignet ist, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen. Ob der Gegner den Tatsachenvortrag bestreitet, ist für die Frage der Schlüssigkeit unerheblich. So kann auch ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten nur ergehen, wenn die Klage schlüssig ist (vgl. Greger, in Zöller, ZPO, 35. Aufl., Vor § 253 Rn. 23). Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, es können nur Tatsachen unstreitig sein, die vorgetragen sind (UA S. 6).

11 3. Zum weiteren Tatbestandsmerkmal der medizinisch notwendigen Heilbehandlung ergibt sich gleichfalls keine schlüssige Darlegung.

12 Die Klägerin will wohl als medizinisch notwendige Heilbehandlung „funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen und eine digitale Volumentomografie“ (vgl. Schriftsätze vom 01.07.2021, S. 2, 4; Bl. I 37, 39 d.A., vom 22.02.2022, S.2, Bl. I 79, Berufungsbegründung vom 10.06.2022, S. 14) behaupten. Dabei kann es sich nur um einen Ausschnitt der Heilbehandlung handeln. Denn die Behauptung der Beklagten, auf die sich die Klägerin beruft, bezieht sich auf den Kostenvoranschlag des CMD-Zentrums Berlin, Anlage B1. Der Kostenvoranschlag beläuft sich auf 333,36 € und stellt ausweislich der mit der Klageschrift eingereichten Rechnungen ersichtlich nur einen Bruchteil des Gesamtbetrages von 8.035,26 € dar. Auch inhaltlich lassen sich die im Kostenvoranschlag und die in der Rechnung ausgewiesenen Leistungen nicht ohne Weiteres in Übereinstimmung zu bringen. Eine solche Übereinstimmung behauptet die Klägerin nicht einmal. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichtes, sich die streitgegenständliche Heilbehandlung aus den Anlagen zusammenzusuchen.

13 Die Klageschrift spricht nur von „diese notwendige Kieferbehandlung“. Diese Formulierung ist schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zu vage oder zu weit gefasst, um die streitgegenständliche Heilbehandlung hinreichend zu bezeichnen. Denn sie trägt selber vor, in den allgemeinen Versicherungsbestimmungen werde zwischen kieferorthopädischen Behandlungen und funktionsdiagnostischen und funktionstherapeutischen Behandlungen unterschieden (Schriftsatz vom 01.07.2021, S. 5, Bl. I 40 d.A.).Der Klageschrift lässt sich mit der Formulierung „diese“ allenfalls eine Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 22.02.2018 entnehmen, da dieses der Klageschrift als Anlage 2 beigefügt war, nicht jedoch der Kostenvoranschlag vom 08.01.2018.

14 Die Berufung auf das Schreiben vom 22.02.2018, Anlage 2, ergibt gleichfalls keinen schlüssigen Vortrag. Denn insoweit trägt sie in ihrer Replik vom 01.07.2021, S. 3, vor, es sei bereits nach diesen Unterlagen [Patientenkartei, Anlage B4, Anm. des Gerichts] unrichtig, dass der Klägerin bereits vor Beginn des Vertrages eine Schienentherapie, eine KG-Diagnostik und eine kieferorthopädische Behandlung angeraten worden sei. Vielmehr sei den Anlagen K 12 und K 13 zu entnehmen, dass beide nachbehandelnden Ärzte gerade keine kieferorthopädische Behandlung für notwendig hielten. Schon aus dem Bestreiten der vorvertraglichen Behandlungssituation ergibt sich nach dem oben Ausgeführten nicht die (konkludente) Behauptung des Gegenteils für die vertragliche Situation. Im Hinblick auf die im Schreiben vom 22.02.2018 genannten Behandlungen erklärt die Klägerin in der zitierten Passage für die kieferorthopädische Behandlung darüberhinausgehend zudem ausdrücklich, bei ihr handele es sich nicht um eine notwendige Behandlung. Die Anlage K13 bezieht sich auf die vertragliche Behandlungssituation. An anderer Stelle - Schriftsatz vom 01.07.2021 Seite 4 - trägt die Klägerin wiederum vor, die weiteren Rechnungen umfassten ausschließlich kieferorthopädische Behandlungen. Es bleibt unklar, was gelten soll.

15 4. Die Bitte um Erklärungsfrist in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf dessen nochmaligen Hinweis, es sei nichts zu einer Krankheit und deren medizinisch notwendiger Heilbehandlung vorgetragen, bestätigt, dass bis dahin kein schlüssiger Vortrag erfolgt ist. Denn wäre dies der Fall gewesen, hätte die Klägervertreterin auf den betreffenden Vortrag in den von ihr selbst verfassten Schriftsätzen verweisen können.

16 5. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Rücknahme der Berufung die Gebühr des § 34 I GKG gemäß KV 1222 nur 2,0 statt 4,0 beträgt.

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