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2 Ws 35/25, 2 Ws 35/25 - 121 GWs 33/25•KG Berlin 2. Strafsenat, 2025-04-09, 2 Ws 35/25, 2 Ws 35/25 - 121 GWs 33/25
2 Ws 35/25, 2 Ws 35/25 - 121 GWs 33/25Tribunale superiore / II camera penale9 apr 2025
Es besteht anders als bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich keine Verpflichtung der Strafvollstreckungskammer, die behandelnden Ärzte der Maßregelvollzugsklinik, welche die gutachterliche Stellungnahme abgegeben haben, mündlich anzuhören.(Rn.12)
Entscheidungsdatum: 2025-04-09
Aktenzeichen: 2 Ws 35/25, 2 Ws 35/25 - 121 GWs 33/25
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0409.2WS35.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 67e Abs 1 S 1 StGB, § 454 Abs 1 S 2 StPO, § 454 Abs 1 S 3 StPO, § 463 Abs 3 S 1 StPO, § 463 Abs 4 S 1 StPO
Rechtskraft: ja
Es besteht anders als bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich keine Verpflichtung der Strafvollstreckungskammer, die behandelnden Ärzte der Maßregelvollzugsklinik, welche die gutachterliche Stellungnahme abgegeben haben, mündlich anzuhören.(Rn.12)
Zitierung zum Leitsatz: Anschluss OLG Hamburg, Beschluss vom 2. September 2020 - 2 Ws 106/20.(Rn.12)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin I, 24. Januar 2025, 283 Js 3286/17 (29304) V - 584 StVK 171/24
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 24. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
1 Mit Urteil vom 12. September 2019 ordnete das Landgericht Berlin – große Strafkammer – im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Das Urteil ist seit dem 20. September 2019 rechtskräftig; seitdem wird die Unterbringung vollzogen. Zuvor war der Beschwerdeführer seit dem 18. April 2019 gemäß § 126a StPO einstweilig im Krankenhaus des Maßregelvollzugs (KMV) untergebracht.
2 Nach den Urteilsfeststellungen, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ordnete das Landgericht die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an, weil dieser zwischen dem 30. Juni 2017 und dem 1. April 2019 im Zustand nicht ausschließbar aufgehobener Steuerungsfähigkeit unter anderem einen Sozialarbeiter des sozialpsychiatrischen Diensts mit dem Tode bedroht, Amokläufe angekündigt und in einer psychiatrischen Klinik zwei Mitpatientinnen körperlich verletzt hatte. Sachverständig beraten war das erkennende Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer bei den Taten an einer als krankhafte seelische Störung einzustufenden unbehandelten organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) leide, die durch rasches Überforderungserleben und die Neigung zu erheblichen affektiven und impulsiven Durchbrüchen mit selbst- und fremdschädigendem Verhalten geprägt sei. Zudem sei ihm ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) zu bescheinigen.
3 Zuletzt hatte das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – am 13. Februar 2024 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Untergebrachten hat der Senat mit Beschluss vom 4. Juli 2024 –2 Ws 82/24 – verworfen.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Januar 2025, der dem Verteidiger des Untergebrachten am 20. Januar 2025 zugestellt wurde, hat die Strafvollstreckungskammer nach mündlicher Anhörung erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 31. Januar 2025, die er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. März 2025 begründet hat.
II.
5 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO und fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
6 Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer und der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) fortzudauern hat. Sie ist weder für erledigt zu erklären (§ 67d Abs. 6 StGB), noch kann ihre Vollstreckung bereits zum jetzigen Zeitpunkt zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB).
7 1. Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.
8 a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Strafvollstreckungskammer nicht sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen hat, die „Abteilungsleiterin der Station 10 B“ des KMV mündlich anzuhören. Eine Verletzung des einem Beteiligten zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt vor allem dann in Betracht, wenn das Gericht zum Nachteil des Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist, oder wenn es zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Juli 2020 – 2 Ws 211/19 – und vom 23. Mai 2019 – 2 Ws 188/18 – jeweils mwN). Daran fehlt es hier.
9 b) Das durch § 463 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 454 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörungsverfahren weist keinen Mangel auf.
10 aa) Insbesondere war die Strafvollstreckungskammer rechtlich nicht gehalten, die Anhörung des Untergebrachten in Anwesenheit der – aufgrund seiner Verlegung in die I. Abteilung des KMV am 22. Februar 2024 aktuell für ihn zuständigen – stellvertretenden Abteilungsleiterin D durchzuführen.
11 (1) Nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO ist im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67e StGB eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung und dem Willen des Gesetzgebers ist die Einholung bei jeder Prüfung nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB obligatorisch (vgl. LR-Graalmann-Scheerer, StPO 27. Aufl., § 463 Rn. 38 mwN). Die vorliegend von der Staatsanwaltschaft eingeholte Stellungnahme des KMV vom 20. September 2024 umfasst 15 Seiten und ist von der stellvertretenden ärztlichen Leiterin des KMV Dr. L und der stellvertretenden ärztlichen Abteilungsleiterin D unterschrieben. Letztere hat die Stellungnahme zugleich auch in Vertretung für die behandelnde Psychologin K unterzeichnet. Zwar war diese Stellungnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bereits rund vier Monate alt. Sie wurde jedoch im Anhörungstermin am 24. Januar 2025 durch die mündlichen Ausführungen der dort – ausweislich des von der Vorsitzenden darüber angefertigten Vermerks mit Einverständnis des Beschwerdeführers – anwesenden Psychologin K ergänzt und aktualisiert.
12 (2) Grundsätzlich besteht anders als bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens keine Verpflichtung, die behandelnden Ärzte, welche die gutachterliche Stellungnahme abgegeben haben, mündlich anzuhören (vgl. Hanseatisches OLG, Beschluss vom 2. September 2020 – 2 Ws 106/20 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Februar 2020 – 3 Ws 7/20 –, BeckRS 2020, 1952). Das folgt aus dem Umkehrschluss zu der Regelung in § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO i.V.m. § 463 Abs. 4 Satz 7 StPO. Diese Regelung, wonach der Sachverständige mündlich zu hören ist, bezieht sich nach der Gesetzessystematik nur auf den Fall der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
13 Dieser Befund wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift erhärtet. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Einfügung des Satzes 1 in § 463 Abs. 4 StPO über die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1610) die Normierung einer bereits überwiegend praktizierten Handhabung, wonach vor Übersendung der Akten an das Gericht die Staatsanwaltschaft zur Vorbereitung der Antragstellung für die Fortdauerentscheidung und der Anregung von Weisungen im Rahmen einer etwaigen Führungsaufsicht eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einhole, in der der Verurteilte untergebracht ist, und diese an das Gericht weiterleite (BT-Drucks. 18/7244 S. 36). Durch die ausdrückliche Normierung sollte der Stellenwert der gutachterlichen Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtung als Grundlage der gerichtlichen Fortdauerentscheidung betont werden, dies jedoch in Abgrenzung einerseits zu einem Arztbrief, andererseits zu einem Sachverständigengutachten (BT-Drucks. 18/7244 S. 36 f.). Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, die Verfahrensregelungen über die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf die gutachterliche Stellungnahme zu übertragen (vgl. Hanseatisches OLG aaO).
14 (3) Die Durchführung der Anhörung in Abwesenheit der stellvertretenden Abteilungsleiterin D verstieß auch nicht gegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung.
15 Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, müssen auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben; das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt auch für den Straf- und Maßregelvollzug (vgl. BVerfG NJW 2014, 3294).
16 Bestehen keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben, hängt es von dem sich nach den Umständen des einzelnen Falls bestimmenden pflichtgemäßen Ermessen des Richters ab, in welcher Weise er die Aussetzungsreife prüft (vgl. BVerfG aaO und Beschluss vom 1. August 2017 – 2 BvR 1496/15 –, juris).
17 Das an den Tatrichter gerichtete Gebot bestmöglicher Sachaufklärung ist dann verletzt, wenn das Tatgericht unter Berücksichtigung der Beweislage zu einer bestimmten Überzeugung noch nicht hätte gelangen dürfen, weil es bei verständiger Würdigung aller Umstände des zu entscheidenden Falles damit rechnen musste, dass ihm bekannte oder erkennbare nicht verwertete weitere Beweismittel einen Sachverhalt erbringen, der im Gegensatz zu seiner bisherigen Überzeugung eine Tatsache widerlegt, in Frage stellt oder bestätigt. Ergibt eine umfassende, verständige und allgemeiner Lebenserfahrung Rechnung tragende Würdigung der Sachlage, dass das Gebot umfassender Sachaufklärung danach drängt, ein bekanntes oder erkennbares weiteres Beweismittel zu nutzen oder ein bereits genutztes Beweismittel weiter auszuschöpfen, so ist entsprechend zu erfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017 aaO.)
18 (4) Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch aus der Beschwerdebegründung nicht, warum die Sachlage dazu gedrängt haben soll, (auch) die stellvertretende ärztliche Abteilungsleiterin D zur Anhörung des Untergebrachten hinzuziehen. Bei der Anhörung war die behandelnde Therapeutin anwesend, die die gutachterliche Stellungnahme in erster Linie verantwortet und mit dem Beschwerdeführer wöchentliche therapeutische Einzelgespräche geführt hatte. Aus Sicht der Strafvollstreckungskammer war deren Anhörung ausreichend. Dass die Anwesenheit der stellvertretenden Abteilungsleiterin Erkenntnisse erbringen würde, die ein anderes Bild zeichneten, als es sich aus der auch von ihr (sowohl in ihrer Funktion als kommissarische Abteilungsleiterin als auch in Vertretung der behandelnden Psychologin) unterschriebenen gutachterlichen Stellungnahme ergibt, ist bei Würdigung der Sachlage nicht zu erwarten. Dass die stellvertretende Abteilungsleiterin den Beschwerdeführer besser kennt als seine Therapeutin, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine andere Beurteilung rechtfertigen auch die beiden von dem Verteidiger mit der stellvertretenden Abteilungsleiterin geführten Telefonate nicht, in denen diese erklärt haben soll, dass das KMV „auf die Erledigung der Maßregel hinwirken“ wolle. Der Beschwerdeführer verkennt, dass für die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB eine dem § 67d Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 64 Satz 2 StGB entsprechende Vorschrift fehlt, wonach das Gericht die Unterbringung für erledigt erklärt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte, die einen Erfolg der (Sucht-)Therapie erwarten lassen, fehlen. Fehlende Erfolgsaussichten führen daher bei der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – anders als bei der Vollstreckung der Maßregel nach § 64 StGB – nicht für sich allein dazu, dass die Unterbringung für erledigt zu erklären ist, sondern sind vielmehr im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer zu berücksichtigen. Die Beschwerdebegründung übersieht zudem, dass es sich bei der Frage, ob die Unterbringung für erledigt zu erklären ist, weil die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig ist, um eine Rechtsfrage handelt, die allein das Gericht aufgrund einer eigenverantwortlichen prognostischen Beurteilung der Erkenntnisse aus der gutachterlichen Stellungnahme zu entscheiden hat (BT-Drucks. 18/7244 S. 36). Die Maßregelvollzugseinrichtung selbst ist im Verfahren nach § 463 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 454 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO kein mit eigenen (Antrags-)Rechten ausgestatteter Verfahrensbeteiligter, da dieses nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch „Belange der Maßregelvollzugseinrichtung“ – wie das Interesse an der Auslastung der Einrichtung oder den Belegungsdruck – beeinflusst werden soll (vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 37). Schließlich kommt schon die schriftliche Stellungnahme vom 20. September 2024 zu dem abschließenden Ergebnis, dass die behandelnden Ärzte und Therapeuten auf der Grundlage der Erfahrungen der letzten Jahre keine Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdeführers durch Therapie mehr erwarten. Die in der Beschwerdebegründung wiedergegebene Äußerung der stellvertretenden Abteilungsleiterin gegenüber dem Verteidiger, „die Maßregel [sei] zu erledigen“, ist im Übrigen schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil dem Beschwerdeführer aufgrund des aktuellen Behandlungsstandes keine Lockerungen gewährt werden konnten, kein sozialer Empfangsraum vorhanden ist und nach der – von der stellvertretenden Abteilungsleiterin selbst unterzeichneten – gutachterlichen Stellungnahme des KMV im Falle einer Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit mit den Anforderungen des Alltags überfordert wäre und es in Frustrationssituationen zu für ihn nicht mehr kontrollierbaren Affekt- und Impulsdurchbrüchen bis hin zu tätlichen Angriffen kommen würde.
19 bb) Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass sein – nicht namentlich benannter – Bezugspfleger nicht mündlich gehört worden ist, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Zum einen sind die Beobachtungen und Eindrücke des Pflegepersonals des KMV in die gutachterliche Stellungnahme vom 20. September 2024 miteingeflossen. So wird darin der gute Kontakt des Beschwerdeführers zu einer ausgewählten Pflegekraft erwähnt, bei der er validierend aufgenommen und seine verzerrte Sicht auf sich und seine Umwelt nicht in Frage gestellt werde. Warum der Beschwerdeführer daraus entnimmt, dass ihm der Kontakt zu der Pflegekraft von Seiten des KMV „verübelt“ werde, erschließt sich dem Senat nicht. Ferner heißt es in der Stellungnahme in Bezug auf Wahrnehmungen des Pflegepersonals unter anderem, bei Wunschversagen sei es nach wie vor zu Provokationen diesem gegenüber gekommen. Beispielhaft werden einzelne Vorfälle aufgelistet: So habe der Beschwerdeführer sich am 8. März 2024 in ein Gespräch zwischen Pflegepersonal und einem Mitpatienten eingemischt, grundlos angefangen, das Pflegepersonal zu beleidigen, und sei verbal sexuell übergriffig geworden. Am 18. März 2024 sei er sehr angespannt und aggressiv gewesen, habe ständig Konflikte gesucht, gegen die Tür gehämmert und das Bettlaken zur Reinigung nach der Defäkation benutzt. Später habe er das Pflegepersonal mit Beleidigungen und Drohungen provoziert, einschließlich rechtlicher Schritte. Als das Personal darauf nicht reagiert habe, habe er die Beleidigungen fortgesetzt und weiter gegen die Tür gehämmert. Zum anderen ist nicht ersichtlich und wird von dem Beschwerdeführer auch selbst nicht vorgetragen, welche entscheidungserheblichen zusätzlichen Erkenntnisse aufgrund welcher besonderen Sachkunde des Bezugspflegers von dessen Anhörung, die zuvor nicht beantragt worden ist, zu erwarten gewesen wären.
20 cc) Die Strafvollstreckungskammer hat auch im Übrigen auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage entschieden, der Einholung eines weiteren kriminalprognostischen Gutachtens bedurfte es nicht.
21 (1) Das Gericht soll vor Überprüfungen nach § 67e StGB nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines externen Sachverständigen einholen, § 463 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 StPO. Das Prüfintervall von jeweils drei Jahren in den ersten sechs Jahren der Unterbringung verläuft damit kongruent zur Schwelle von sechs Jahren nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB (BT-Drucks. 18/7244 S. 38). Der Fristenlauf richtet sich dabei nach § 67e Abs. 4 StGB. Danach läuft die erste Frist ab Beginn der Unterbringung; alle folgenden Fristen beginnen mit der letzten auf ein externes Gutachten gestützten Fortdauerentscheidung. Diese ist auch dann für den neuen Fristenlauf maßgeblich, wenn das letzte Gutachten vor Erreichen der Drei- bzw. Zweijahresfrist eingeholt wurde (vgl. KG, Beschluss vom 21. Mai 2021 – 5 Ws 67/21 – juris, mwN). Denn die Regelung des § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO zielt darauf ab, durch die Hinzuziehung eines bisher nicht mit der untergebrachten Person befassten Gutachters, der eine kritische Distanz zu den bisherigen Stellungnahmen hält, der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen, wodurch die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2014 – 2 BvR 1020/13 –, juris Rn. 39; zum Ganzen vgl. KG, Beschluss vom 21. Mai 2021 aaO).
22 (2) Das letzte externe forensisch-psychiatrische Gutachten wurde mit Datum vom 9. Dezember 2022 von dem Sachverständigen R erstellt. Auf dieser Grundlage wurde mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 2023 die weitere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die angefochtene Entscheidung vom 24. Januar 2025 erging mithin vor Ablauf der am 3. Februar 2023 in Gang gesetzten Drei-Jahres-Frist des § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO.
23 Die Regelung des § 463 Abs. 4 StPO schließt es zwar auch nicht aus, dass das Gericht nach dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet sein kann, bereits vor Fristablauf erneut das Gutachten eines externen Sachverständigen einzuholen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. April 2021 – 2 BvR 320/20 – mwN; Senat, Beschluss vom 30. November 2021 – 2 Ws 69/21 – mwN). Ein solcher Aufklärungsbedarf ist indes nicht ersichtlich. Neue Erkenntnisse, die nunmehr eine neue Begutachtung erforderlich machen würden, liegen nicht vor, insbesondere werden in der Stellungnahme des KMV vom 20. September 2024 keine Umstände benannt, die die Erforderlichkeit begründen. Vielmehr entspricht der darin beschriebene weiterhin problematische Behandlungsverlauf weitgehend demjenigen der Vorjahre, auf dessen Grundlage der Sachverständige R sein Gutachten erstattet hatte. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 4. Juli 2024 – 2 Ws 82/24 –, 4. April 2023 – 2 Ws 33/23 – und 21. April 2022 – 2 Ws 25/22 – sowie in dem vorausgegangenen Beschluss des 5. Strafsenats des Kammergerichts vom 22. Januar 2021 – 5 Ws 228/20 – Bezug.
24 2. Die Maßregel ist nicht gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 erste Alt. StGB für erledigt zu erklären. Der in dem der Unterbringung zugrundeliegenden Urteil vom 12. September 2019 festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bestehen fort, so dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht weggefallen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 20. April 2016 – 2 Ws 103/16 – mwN). Weder ist ein (vollständiger) Heilungserfolg eingetreten, noch ist die Gefährlichkeit aus sonstigen Gründen entfallen.
25 a) Nach der übereinstimmenden Diagnose der behandelnden Ärzte des KMV in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2024 und des psychiatrischen Sachverständigen R in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2022 leidet der Untergebrachte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) mit vornehmlich impulsiven, dissozialen und paranoiden Anteilen sowie psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1). Die noch im vorangegangenen Überprüfungszeitraum geäußerte Verdachtsdiagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0) haben die behandelnden Ärzte und Therapeuten verworfen. Die im Erkenntnisverfahren gestellte Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung lässt sich aufgrund des Ergebnisses einer Untersuchung im H-Krankenhaus 2021 nach der übereinstimmenden Einschätzung des Sachverständigen R und des KMV nicht aufrechterhalten.
26 Um eine Fortdauer der Unterbringung zu rechtfertigen, muss die andauernde Gefährlichkeit des Untergebrachten auf demjenigen Defekt beruhen, der nach den Urteilsfeststellungen die Einschränkung oder Aufhebung seiner Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstat begründet hat; maßgebend hierfür ist die wesentliche Identität des Störungsbildes, nicht die Identität der Diagnose (vgl. KG, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 5 Ws 150/20 – mwN). Wird – wie hier – trotz anderer Diagnose die Identität der „Defektquelle“ gewahrt, handelt es sich bei dem der neuen Diagnose zugrundeliegenden Störungsbild also um kein wesentlich anderes als dasjenige, welches im Erkenntnisverfahren zur Annahme eingeschränkter oder aufgehobener Schuldfähigkeit geführt hat, sind die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 1 erste Alt. StGB nicht erfüllt (KG aaO). Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Senates vom 21. April 2022 – 2 Ws 25/22 – und vom 4. April 2023 – 2 Ws 33/23 – sowie im vorausgegangenen Beschluss des 5. Strafsenats des Kammergerichts vom 22. Januar 2021 – 5 Ws 228/20 –, die den Beschwerdeführer betreffen, Bezug genommen.
27 b) Die Unterbringungsvoraussetzungen bestehen hier danach trotz der gegenüber der Einweisungsdiagnose moderat veränderten diagnostischen Einordnung des Ursprungs der Persönlichkeitsstörung fort.
28 3. Die Vollstreckung der Maßregel kann nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil dem Beschwerdeführer die hierfür erforderliche günstige Prognose nicht gestellt werden kann.
29 a) Eine solche setzt die Erwartung voraus, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßregelvollzugs keine im Sinne des § 63 StGB erheblichen – ihrer Art und ihrem Gewicht nach für die Anordnung der Maßregel ausreichenden – rechtswidrigen Taten mehr begehen (vgl. KG, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 5 Ws 121/15 – juris mwN). Hierunter fallen Taten, die den Rechtsfrieden empfindlich stören, mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind daher nicht ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen. Zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte sind, soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 – 2 BvR 2039/16 – juris Rn. 44 mwN). Bei der Berücksichtigung von Tätlichkeiten, die während einer Unterbringung begangen wurden, ist zu beachten, dass sie nicht stets denjenigen Handlungen gleichzusetzen sind, die ein Täter in Freiheit, außerhalb einer Betreuungseinrichtung, gegenüber beliebigen Dritten oder ihm nahestehenden Personen begeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 ‒ 2 BvR 2181/11 – juris Rn. 27; BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 – 1 StR 604/19 – und vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10 – jeweils mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um das Verhalten eines in einer psychiatrischen Klinik Untergebrachten gegenüber dem im Umgang mit schwierigen und aggressiven Patienten erfahrenen oder geschulten Personal geht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 aaO). Mit Blick auf Bedrohungen ist zur Bestimmung des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter eine Prognose darüber erforderlich, ob der Untergebrachte Straftaten auch weiterhin lediglich androhen oder seine Drohungen auch in die Tat umsetzen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 aaO Rn. 48).
30 Die günstige Prognose setzt zwar nicht voraus, dass ein Rückfall des Untergebrachten in rechtswidrige Handlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, erforderlich ist aber, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige des Rückfalls, wobei das jeweils zu fordernde Maß der Wahrscheinlichkeit wesentlich vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes abhängt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2017 – 2 Ws 169/17 – mwN). Bei Tätern, die – wie der Beschwerdeführer – die körperliche Integrität anderer missachtet haben, ist im Interesse der Allgemeinheit eine besonders kritische Prüfung geboten und eine Aussetzung des Maßregelvollzugs nur dann möglich, wenn die Persönlichkeitsmängel, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Gefahr des Rückfalls nur noch gering ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2017 aaO mwN). Eine Aussetzung des Maßregelvollzuges zur Bewährung kommt zudem grundsätzlich nur nach vorheriger kritischer und sorgfältiger Erprobung im Rahmen von Vollzugslockerungen in Betracht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 – 2 Ws 211/19 – und vom 21. November 2017, jeweils mwN). Denn erst das Verhalten eines Untergebrachten anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08 – juris Rn. 30 mwN).
31 b) Nach diesen Maßstäben kann dem Beschwerdeführer weiterhin noch keine günstige Prognose gestellt werden. Vielmehr gilt die Einschätzung der erkennenden Kammer des Landgerichts fort, wonach von dem Beschwerdeführer außerhalb des geschlossenen Maßregelvollzugs mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten in dem vorgenannten Sinne zu erwarten wären.
32 aa) Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des KMV vom 20. September 2024 – mündlich ergänzt im Anhörungstermin vom 24. Januar 2025 – lehnt der Beschwerdeführer die Therapiemöglichkeiten nach wie vor vehement ab. Die fehlende Therapiemotivation sei in seiner Ablehnung seiner psychischen Problematik und einer absoluten Externalisierung sämtlicher Probleme begründet. Obwohl der Beschwerdeführer sich im Überprüfungszeitraum phasenweise um einen adäquaten Kontakt zu den Behandlern bemüht gezeigt habe, sei es nicht möglich gewesen, eine therapeutische Beziehung zwischen ihm und dem Behandlungsteam aufzubauen. Die Therapiegespräche seien, sofern er sie wahrgenommen habe, überwiegend nach einem ähnlichen Muster abgelaufen und von ihm genutzt worden, um auf monologisierende Weise eigene Sichtweisen und ihm widerfahrene Ungerechtigkeiten darzustellen. Er habe stets deutlich gemacht, dass er nicht psychisch krank sei, und enormen Widerstand gegen jedwede Behandlungsversuche geleistet. Fortschritte im Hinblick auf die Bearbeitung deliktassoziierter Persönlichkeitsanteile hätten dementsprechend nicht erzielt werden können. Der Untergebrachte sei nicht dazu bereit, eigene Positionen kritisch zu hinterfragen und sich auf die therapeutische Arbeit im eigentlichen Sinne einzulassen. Eine Behandlungseinsicht und –bereitschaft bestünden weiterhin nicht. Vielmehr zeige er eine ausgeprägte schuldverschiebende und bagatellisierende Haltung sowie eine massive Neigung zur Externalisierung der Verantwortung. Er sei der Ansicht, nicht ins KMV zu gehören und keine Psychotherapie zu brauchen, da er nicht krank sei, und lehne mit Ausnahme der Einzelgespräche und des Sportangebots jedes Therapieangebot ab.
33 bb) Auch der Behandlungsverlauf seit der letzten Fortdauerentscheidung war zunächst weiterhin von einem vielfach konflikthaften Verhalten des Beschwerdeführers mit Provokationen, teilweise massiven verbalen Drohungen bis hin zu Todesdrohungen und auch körperlichen Aggressionshandlungen geprägt. So sind in der ärztlichen Stellungnahme entsprechende Vorfälle am 13., 14., 15. Februar, 8., 16., 17., 18., 21., 26., 27., 28. März, 24. April und 2. Juli 2024 aufgeführt. Aufgrund einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitpatienten am 16. März 2024, bei der beide mit Stühlen aufeinander losgegangen seien, sei der Beschwerdeführer vom 17. März 2024 bis zum 3. April 2024 vorübergehend nach § 72 PsychKG in einen Absonderungsraum in der III. Abteilung des KMV verlegt worden. Nach seiner anschließenden Verlegung auf die Station 10 B, wo er seitdem ein Einzelzimmer bewohnt, hat sich sein Verhaltens nach Mitteilung des KMV indes beruhigt, wobei es in dem Fall, dass ihm ein Wunsch versagt werde, noch immer zu Provokationen gegenüber dem Pflegepersonal komme.
34 cc) Die Legalprognose des Beschwerdeführers wird von den behandelnden Ärzten und Therapeuten unverändert als ungünstig eingeschätzt. Seine langjährige kriminelle Vorgeschichte mit verschiedenartigster Delinquenz verweise grundsätzlich auf ein hohes allgemeines Rückfallrisiko für delinquentes Verhalten. Entscheidende Faktoren, die im individuellen Fall des Beschwerdeführers das Risiko senkten, zeigten sich trotz gegenwärtiger Drogenabstinenz nicht. Hierbei stelle seine Persönlichkeitsstruktur mit erheblicher Dissozialität die wesentliche Grundlage der bisherigen Delinquenz dar. Der starke Egozentrismus, die geringe Frustrationstoleranz mit Defiziten bei der Affektregulation und die fehlende Verantwortungsübernahme spielten die entscheidende Rolle im Bedingungsgefüge des kriminellen Verhaltens. Bei einer Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei entsprechend zu erwarten, dass der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit mit den alltäglichen Anforderungen des Lebens, ohne eine haltgebende Struktur, die er für sich akzeptieren könne, konfrontiert und überfordert wäre, da er über wenig adäquate Problemlösestrategien und ein ausgeprägtes Impulskontrolldefizit verfüge. Auch seine geringen sozialen Kompetenzen sowie seine hohe emotionale Empfindlichkeit seien als potentielle Auslöser für ein Erleben von Wut bis hin zum Sinnen nach Rache anzusehen. Es sei daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sich in Versagungssituationen in seine Frustration hineinsteigere, so dass es zu für ihn nicht mehr kontrollierbaren Affekt- und Impulsdurchbrüchen komme, die sich gegen Sachen, aber auch gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Personen richten könnten. Es sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in einem weniger strukturierten Setting mit nicht therapeutisch geschultem und deeskalativ ausgerichtetem Personal in derlei Frustrationssituationen weitere Grenzen überschreiten würde, bis hin zu tätlichen Angriffen.
35 c) Im Anhörungstermin am 24. Januar 2025 hat der Beschwerdeführer erklärt, da er nicht krank sei, brauche er keine Therapie und keine Medikamente und habe im KMV nichts zu suchen. Die Leute dort seien größtenteils verrückt, er werde durch den Aufenthalt dort traumatisiert. Auf die Anmerkung der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer, dass es ohne Wahrnehmung einer Therapie schwierig werden könnte, den für den von ihm gewünschten Ausbildungsplatz notwendigen Lockerungsstatus zu erlangen, reagierte der Beschwerdeführer ungehalten, wurde augenscheinlich ärgerlich und begann die Vorsitzende in ihren Ausführungen zu unterbrechen. Er kündigte in immer lauter werdendem Tonfall den Abbruch der Gespräche mit den Behandlern im KMV an, wiederholte, in keinem Fall krank zu sein, und zog sich zuletzt offensichtlich verärgert über die Ausführungen der Vorsitzenden in sich selbst zurück.
36 d) Nach dem Vorstehenden bestehen – trotz der positiv zu wertenden Abstinenz im Überprüfungszeitraum und der in den letzten Monaten zu beobachtenden Verhaltensberuhigung – das im Urteil festgestellte und von dem Sachverständigen Reimann in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2022 beschriebene Störungsbild und damit auch die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers unverändert fort. Auch im Überprüfungszeitraum zeigten sich im stationären Verlauf immer wieder die für den Untergebrachten typischen und deliktrelevanten Verhaltensmuster, wie sie so insbesondere bei den verschiedenen Vorkommnissen im Verlauf des letzten Jahres der Unterbringung zutage getreten sind und sich in Ansätzen auch in seinem Verhalten in der mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer gezeigt haben. Soweit sich die Beschwerdebegründung in – auf Hörensagen beruhenden – Vorwürfen gegen eine frühere Therapeutin des Beschwerdeführers ergeht und damit dessen in der Klinikstellungnahme beschriebene ausgeprägte Neigung zur Schuldverschiebung und Externalisierung von Verantwortung bestätigt, ist festzuhalten, dass der Behandlungsverlauf des Beschwerdeführers von Beginn der Unterbringung an trotz mehrerer – zum Teil von ihm ausdrücklich gewünschter – Therapeutenwechsel durchgehend problematisch war, wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 4. Juli 2024 – 2 Ws 82/24 –, 4. April 2023 – 2 Ws 33/23 – und 21. April 2022 – 2 Ws 25/22 – und der 5. Strafsenats des Kammergerichts in seinem vorausgegangen Beschluss vom 22. Januar 2021 – 5 Ws 228/20 – festgestellt haben.
37 e) Vor diesem Hintergrund reichen weniger belastende Maßnahmen wie die Erteilung von Weisungen im Rahmen der bei einer Aussetzung der Maßregel zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (vgl. § 67d Abs. 2 Satz 3, § 68b StGB) nicht aus, um den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich an entsprechende Weisungen halten würde. Er ist kaum krankheits- oder behandlungseinsichtig und agiert selbst im Krankenhaus des Maßregelvollzugs häufig grenzüberschreitend. Seine therapeutische Anbindung ist nach wie vor lose, ausreichende Behandlungsfortschritte sind nicht zu verzeichnen. Ein stabiles kooperatives Verhalten im Rahmen der Bewährungs- und Führungsaufsicht ist von ihm angesichts dessen nicht zu erwarten, wie auch sein Verhalten im Anhörungstermin zeigt.
38 4. Die Fortdauer der Unterbringung ist auch verhältnismäßig, sodass die Maßregel nicht nach § 67d Abs. 6 Satz 1 zweite Alt. StGB für erledigt zu erklären ist.
39 a) Eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 zweite Alt. StGB ist – im Unterschied zu einer aus Verhältnismäßigkeit gebotenen Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB – erst dann angezeigt, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Untergebrachten nicht mehr in Betracht käme, die mit der Aussetzung verbundene Widerrufsoption dementsprechend obsolet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 2 Ws 211/19 –, juris mwN [für eine Unterbringungsdauer von fast 30 Jahren]). Dies kann unter Umständen dann der Fall sein, wenn Heilungsaussichten oder Behandlungsmöglichkeiten vollständig fehlen, weil dem Besserungsgesichtspunkt mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2016 – 2 BvR 435/15 –; Senat aaO mwN).
40 Vorliegend dauert die Unterbringung noch keine sechs Jahre an. Die Stagnation der Behandlung und das Fehlen einer ausreichenden Erprobung des Beschwerdeführers in Lockerungen ist nicht etwa einer unzureichenden Behandlung oder fehlenden Therapiemöglichkeiten, sondern maßgeblich der weiterhin fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers und dessen Verweigerungshaltung geschuldet. Dass zumindest geringfügige Behandlungsfortschritte erzielt werden können, zeigen zudem seine Abstinenz im Überprüfungszeitraum und die seit seiner Verlegung auf die Station 10 B zu beobachtende leichte Verhaltensberuhigung. Ob diese in Ansätzen positive Entwicklung indes fortdauert, bleibt abzuwarten, nachdem der Beschwerdeführer im Anhörungstermin aus Verärgerung den vollständigen Abbruch sämtlicher Gespräche mit den Behandlern im KMV angekündigt hat.
41 Soweit aber – wie hier – Möglichkeiten einer gefahrenreduzierenden Behandlung des Untergebrachten nicht ausgeschöpft sind, tragen diese auch bei geringen Erfolgsaussichten zur Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2014 – 2 BvR 713/12 –, juris; KG, Beschluss vom 23. Februar 2018 – 5 Ws 11/18 –, juris).
42 b) Die Fortdauer der noch keine sechs Jahre andauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Die von dem Beschwerdeführer zu erwartenden Taten bedrohen insbesondere das gewichtige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit beliebiger Dritter, die der ungehinderten Umsetzung seiner Wünsche im Wege stehen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann dabei der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, weil er nach einem Streit mit seiner Vermieterin, einer Wohnungsbaugesellschaft, und aufgrund der drohenden Zwangsräumung auf dem Balkon seiner im fünften Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegenen Einzimmerwohnung eine Matratze angezündet hatte, nachdem er so viel Alkohol getrunken hatte, wie ihm möglich war, und seine Blutalkoholkonzentration infolgedessen auf über drei Promille angewachsen war. Dabei hatten die Flammen auch auf den hölzernen Fensterrahmen und die Fensterflügel des zum Balkon gelegenen Fensters der Einzimmerwohnung übergegriffen, bevor sie von der von den Nachbarn alarmierten Feuerwehr gelöscht werden konnten. Ferner wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2007 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er mit einer Schreckschusswaffe aus einer Entfernung von etwa einem Meter mindestens viermal in Richtung des Kopfes des Geschädigten geschossen hatte. Die sachverständig beratene große allgemeine Strafkammer kam im Erkenntnisverfahren aufgrund dessen zu dem Schluss, dass das eingeschliffene Konfliktmuster des Beschwerdeführers ohne soziale und ärztliche Kontrolle mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden gewaltsamen Auseinandersetzungen führen würde, wobei zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer auch ein Messer als Waffe einsetze, wie er es sich in seinen Tötungsfantasien regelmäßig ausmale, und sich sein Groll auf seine Mitmenschen erneut in Brandstiftungsdelikten entlade. Aufgrund der Stagnation der Behandlung und der weitestgehend unbearbeiteten deliktrelevanten Faktoren besteht die darin zum Ausdruck kommende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aktuell weiterhin fort, auch wenn dieser zuletzt nicht mehr mit Brandstiftungsdelikten in Erscheinung getreten ist. Angesichts der bisherigen Dauer der Unterbringung wiegt sein Freiheitsanspruch demgegenüber weniger schwer.
III.
43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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