VG Berlin 9. Kammer, 2026-04-27, 9 L 14/26

9 L 14/26Tribunale amministrativo / Chamber 927 apr 2026

Regest

1. Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungswerken stellen öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar, weil sie zur Deckung des Aufwandes einer öffentlichen Einrichtung von den dadurch Begünstigten erhoben werden. 2. Pflichtmitglieder eines Versorgungswerkes können ihre Beitragszahlungen grundsätzlich nicht verweigern, selbst wenn sie das Handeln des Versorgungswerkes für rechtswidrig halten. Denn die dadurch ausgeübte Eigenmacht ist nicht vereinbar mit den Grundsätzen des Rechtsstaates, wonach staatliche Instanzen für die Rechtsdurchsetzung bei rechtswidrigem Verhalten verantwortlich sind. Die Mitglieder sind vielmehr auf ihre körperschaftsinterne Mitwirkungsmöglichkeiten oder eine gerichtliche Kontrolle des Handels der Organe zu verweisen. 3. Der Gedanke von Treu und Glauben, wonach Mitglieder nicht zur Finanzierung von rechtswidrigem Verhalten verpflichtet werden dürfen, muss demgegenüber zurückstehen. Dies gilt insbesondere, wenn das behauptete rechtswidrige Verhalten in der Vergangenheit liegt und durch die geschuldeten Beiträge nicht finanziert wird.

Testo completo

VG Berlin 9. Kammer — 9 L 14/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-27

Aktenzeichen: 9 L 14/26

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0427.VG9L14.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 58 Abs 2 VwGO, § 26 Abs 1 BlnHKG, § 26 Abs 1 HeilBKG BE

Leitsatz

  1. Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungswerken stellen öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar, weil sie zur Deckung des Aufwandes einer öffentlichen Einrichtung von den dadurch Begünstigten erhoben werden.
  2. Pflichtmitglieder eines Versorgungswerkes können ihre Beitragszahlungen grundsätzlich nicht verweigern, selbst wenn sie das Handeln des Versorgungswerkes für rechtswidrig halten. Denn die dadurch ausgeübte Eigenmacht ist nicht vereinbar mit den Grundsätzen des Rechtsstaates, wonach staatliche Instanzen für die Rechtsdurchsetzung bei rechtswidrigem Verhalten verantwortlich sind. Die Mitglieder sind vielmehr auf ihre körperschaftsinterne Mitwirkungsmöglichkeiten oder eine gerichtliche Kontrolle des Handels der Organe zu verweisen.
  3. Der Gedanke von Treu und Glauben, wonach Mitglieder nicht zur Finanzierung von rechtswidrigem Verhalten verpflichtet werden dürfen, muss demgegenüber zurückstehen. Dies gilt insbesondere, wenn das behauptete rechtswidrige Verhalten in der Vergangenheit liegt und durch die geschuldeten Beiträge nicht finanziert wird.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.816,50 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der am 25. Januar 2026 gestellte Antrag der Antragstellerin,

2 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23. Januar 2026 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 2025 anzuordnen,

3 hat keinen Erfolg.

4 1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Der angegriffene Bescheid vom 8. Dezember 2025 ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. Die darin festgesetzten Beiträge zu einem öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungswerk stellen öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar, weil sie zur vollen oder teilweisen Deckung des Aufwandes einer öffentlichen Einrichtung von denjenigen erhoben werden, denen die Herstellung oder der Bestand der Einrichtung besondere Vorteile gewährt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2013 – 12 S 85.12 – juris Rn. 7; Hess. VGH, Beschluss vom 7. Mai 1993 – 11 TH 1563/92 – juris Rn. 25; Hermann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2025, § 31 Rn. 2).

5 Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis wegen einer etwaigen verfristeten Erhebung des Widerspruchs. Mangels Rechtsmittelbelehrung in dem Beitragsbescheids vom 8. Dezember 2025 konnte die Antragstellerin ihren Widerspruch nach § 70 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres einlegen. Diese Frist hat sie mit ihrem Widerspruch vom 23. Januar 2026 gewahrt.

6 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Beitragsbescheides überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorerst von dessen Vollziehung verschont zu bleiben. Die Interessenabwägung geht zu ihren Lasten aus, da sich nach der – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und geboten – summarischen Prüfung des Beitragsbescheides voraussichtlich als rechtmäßig erweisen und sie nicht in ihren Rechten verletzen wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

7 a) Rechtsgrundlage des Bescheides vom 8. Dezember 2025 ist § 23 Abs. 2 des Berliner Heilberufekammergesetzes – BlnHKG – i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin (im Folgenden: Satzung VZB). Danach erhebt die Versorgungseinrichtung von ihren selbständig tätigen Mitgliedern einen monatlichen Regelbeitrag, der 19 Prozent der jeweils maßgeblichen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (Regelbeitrag). Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt für das Jahr 8.450 Euro im Monat (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026).

8 Der Antragsgegner hat auf dieser Grundlage mit dem Bescheid vom 8. Dezember 2025 rechnerisch richtig für das Jahr 2026 einen monatlichen Beitrag von 1.605,50 Euro für die Antragstellerin festgesetzt. Für eine abweichende Beitragsberechnung nach den §§ 26 ff. Satzung VZB ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

9 b) Sofern die Antragstellerin im Kern vorträgt, die Pflicht zur Beitragszahlung entfalle (gegenwärtig) aufgrund der ggf. pflichtwidrigen Anlage der Mittel des Versorgungswerkes in den zurückliegenden Jahren und den sich daraus ergebenden Zweifeln an der Erfüllung des gesetzlichen Versorgungszweckes, ergeben sich daraus keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderungen für das Jahr 2026. Insbesondere besteht deswegen kein Beitragsverweigerungsrecht.

10 In der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Einführung und das Bestehen von berufsständischen Versorgungswerken mit Zwangsmitgliedschaft und Mindestbeiträgen grundsätzlich auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Art. 2, 3, 12 und 14 des Grundgesetzes, entsprechen und dass eine derartige auf dem Solidaritätsprinzip beruhende kollektive Versorgung wirtschaftlich nur durchführbar ist, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen zur Teilnahme verpflichtetet sind (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 1997 – 1 BvR 324/93 – juris Rn. 3 f. m. w. N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. April 1989 – 1 BvR 685/88 – juris Rn. 4 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 20. August 2007 – 6 B 40.07 – juris Rn. 8 f m. w. N.). Es ist in der Rechtsprechung ferner anerkannt, dass dem Pflichtmitglied einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, das mit dem Handeln der Körperschaft nicht einverstanden ist, das Mittel der Selbsthilfe in Form der Verweigerung des satzungsgemäßen Beitrags nicht zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – 7 C 65.78 – juris Rn. 16 f.; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1977 – I C 57.74 – juris 2. Orientierungssatz; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 8 LA 156/11 – juris Rn. 13 m. w. N.). Denn die Grundsätze des Rechtsstaates verbieten es, dass dem Anspruch auf Unterlassung der rechtswidrigen Betätigung einer Körperschaft eigenmächtig mit der Vorenthaltung des Körperschaftsbeitrags begegnet werden darf. In einem rechtlich geordneten Gemeinwesen ist die Rechtsdurchsetzung staatlichen Instanzen vorbehalten; sie darf nicht der privaten, die Rechtsordnung durchbrechenden Eigenmacht ausgeliefert werden. Es ist vielmehr Aufgabe des jeweiligen Normengebers, Möglichkeiten zu einer wirksamen Rechtmäßigkeitskontrolle und den Schutz vor unzulässigen Tätigkeiten zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – 7 C 65.78 – juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 8 LA 156/11 – juris Rn. 13). Der mit der Beitragsverweigerung einhergehende Gedanke von Treu und Glaube, wonach ein Mitglied nicht zu einem Beitrag zu rechtswidrigen Handlungen verpflichtet werden kann und durch dessen Zurückbehaltung seine Missbilligung ausdrücken kann, muss demgegenüber zurückstehen. Andernfalls könnte die mit der Zwangsmitgliedschaft verbundene Beitragspflicht eigenmächtig außer Kraft gesetzt werden und die Erfüllung der rechtmäßigen Aufgaben – insbesondere bei einem kollektiven Gebrauch dieser Möglichkeit – faktisch ebenfalls verhindert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – 7 C 65.78 – juris Rn. 18 f.).

11 Nach diesen Maßstäben kommt das von der Antragstellerin geltend gemachte Beitragsverweigerungsrecht bereits grundsätzlich nicht in Betracht. Die Anerkennung eines solchen privaten Selbsthilferechts würde nur dazu führen, dass dem Antragsgegner weitere Mittel entzogen würden und der von der Antragstellerin angeführte Versorgungszweck erst recht gefährdet wäre. Vielmehr ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, konkrete Handlungen der Organe des Antragsgegners einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen oder körperschaftsintern auf die Mittelverwendung Einfluss zu nehmen und auf die Sanktionierung eines etwaigen Fehlverhaltens hinzuwirken (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 8 LA 156/11 – juris Rn. 13). Es ist zudem auch nicht ersichtlich, dass das gerügte Fehlverhalten und die damit verbundenen Schäden Auswirkungen auf die Höhe des geforderten Beitrags hatte. Denn dieser leitet sich aus Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ab.

12 Überdies wäre das Beitragsverweigerungsrecht hier nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben gedeckt. Denn die Antragstellerin rügt in erster Linie ein pflichtwidriges Verhalten in der Vergangenheit, das zu Schäden bei dem Antragsgegners und ihren Mitgliedern geführt habe. Sie hat hingegen nicht substantiiert zu einem andauernden Fehlverhalten im Jahr 2026 vorgetragen. Auf ein solches käme es aber bei einer Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben an, weil hier die Beiträge für das Jahr 2026 streitig sind.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei nach Ziff. 1.5 des Streitwertwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 hier im vorläufigen Rechtschutz ein Viertel des für das Hauptsachverfahren anzunehmenden Streitwertes festzusetzen war.

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