Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2026-03-17, OVG 7 A 24/25

OVG 7 A 24/25Tribunale amministrativo / Division 717 mar 2026

Regest

1. Eine gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG versäumte oder verspätete Widerspruchsbegründung führt weder zur Unzulässigkeit des Drittwiderspruchs noch zum Ausschluss von Vorbringen im anschließenden Klageverfahren. Ob der Dritte im Klageverfahren mit seinem Vortrag ausgeschlossen ist, richtet sich allein nach § 6 UmwRG, der ergänzt wird um die Missbrauchsklausel gemäß § 5 UmwRG. 2. Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Genehmigungsbehörde bis zum letzten Tag vor einer Rechtsänderung (hier: Inkrafttreten der Regionalplanung zur Windenergienutzung) auf die geltende, für den Genehmigungsantragsteller günstigere Rechtslage stützt und die Genehmigung ausgehend von dieser Rechtslage erteilt (vgl. auch schon OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14. 01.2026 - OVG 7 A 25/25 - juris Rn. 37).

Testo completo

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat — OVG 7 A 24/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-17

Aktenzeichen: OVG 7 A 24/25

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0317.OVG7A24.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 16 Abs 1 BlmSchG, § 5 UmwRG, § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB, § 1 Abs 2 S 2 WindBG, § 31 Abs 1 Nr 2 WaStrG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Eine gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG versäumte oder verspätete Widerspruchsbegründung führt weder zur Unzulässigkeit des Drittwiderspruchs noch zum Ausschluss von Vorbringen im anschließenden Klageverfahren. Ob der Dritte im Klageverfahren mit seinem Vortrag ausgeschlossen ist, richtet sich allein nach § 6 UmwRG, der ergänzt wird um die Missbrauchsklausel gemäß § 5 UmwRG.
  2. Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Genehmigungsbehörde bis zum letzten Tag vor einer Rechtsänderung (hier: Inkrafttreten der Regionalplanung zur Windenergienutzung) auf die geltende, für den Genehmigungsantragsteller günstigere Rechtslage stützt und die Genehmigung ausgehend von dieser Rechtslage erteilt (vgl. auch schon OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14. 01.2026 - OVG 7 A 25/25 - juris Rn. 37).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein Windenergievorhaben.

2 Die Beigeladene plant im Gemeindegebiet der Klägerin die Errichtung und den Betrieb von zwölf Windenergieanlagen. Vorhabenstandort sind die Grundstücke I..., Gemarkung I..., Flur, Flurstücke,,, und sowie Flur, Flurstücke,,,,, und . Die Grundstücke liegen außerhalb der Vorranggebiete des Sachlichen Teilregionalplans Windenergienutzung 2027 der Region Havelland-Fläming, der mit Bescheid der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg vom 26. September 2024 genehmigt wurde und mit der Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 42 vom 23. Oktober 2024 (S. 1018) in Kraft trat (im Folgenden: Teilregionalplan). Zugleich mit der Bekanntmachung des Teilregionalplans wurde die Feststellung des Erreichens des regionalen Teilflächenziels gemäß § 5 Abs. 1 WindBG bekannt gemacht.

3 Den ursprünglichen Genehmigungsantrag für das Vorhaben stellte die Beigeladene bereits im Jahr 2011. Im Jahr 2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Das hiergegen geführte Klageverfahren wurde in zweiter Instanz ruhend gestellt, um durch Aktualisierung der Antragsunterlagen und Fortführung des Genehmigungsverfahrens eine Beilegung des Rechtsstreits zu ermöglichen (Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2024 - OVG 3a B 2/23 -).

4 Im daraufhin wiederaufgenommenen Genehmigungsverfahren bat der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 4. April 2024 um Stellungnahme zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Mit Datum vom 14. Mai 2024 versagte die Klägerin das Einvernehmen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Genehmigung beziehe sich auf ein veraltetes Verfahren; die beantragten Anlagen würden nicht mehr produziert. Zudem stünde der beabsichtigte Teilregionalplan dem Vorhaben entgegen. Mit der bevorstehenden Genehmigung des Teilregionalplans entfalle die bauplanungsrechtliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB. Die Errichtung von Windenergieanlagen unterliege dann ihrer Bauleitplanung. Schließlich sei der Artenschutzfachbeitrag defizitär hinsichtlich der Populationen von Schwarzstorch und Fischadler.

5 Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 hörte der Beklagte die Klägerin zur Ersetzung des Einvernehmens an. In dem Schreiben führte der Beklagte unter anderem näher zu den artenschutzrechtlichen Bedenken der Klägerin aus. Eine Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB sei demnach zu verneinen.

6 Nachdem auch das für den Naturschutz zuständige Fachreferat N1 des Beklagten zunächst naturschutzrechtliche Bedenken äußerte (Stellungnahme vom 27. Juni 2024), teilte es mit erneuter Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 mit, dass es das Vorhaben auf der Grundlage nachgereichter Antragsunterlagen und mit Blick auf in die Genehmigung aufzunehmende Auflagenvorbehalte als naturschutzrechtlich zulässig ansehe.

7 Mit Stellungnahme vom 29. Juli 2024 äußerte sich das im Verfahren beteiligte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Spree-Havel dahingehend zu dem Vorhaben, dass es im Hinblick auf die Standorte von zwei der zwölf Windenergieanlagen wegen ihrer Nähe zur Bundeswasserstraße "Elbe-Havel-Kanal" an bereits zuvor mitgeteilten wasserstraßenrechtlichen Bedenken festhalte.

8 Mit Bescheid vom 22. Oktober 2024 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung und ersetzte das gemeindliche Einvernehmen. Die Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG unter anderem eine von dem Beklagten auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG erteilte strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung ein (Ziffer I.2, 3. Spiegelstrich). Der Bescheid wurde der Beigeladenen noch am 22. Oktober 2024 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides enthält unter anderem den Hinweis, dass der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlagen binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen sei.

9 Ebenfalls noch am 22. Oktober 2024 stellte die Klägerin für ihr Vorhaben bei dem Beklagten einen Änderungsantrag nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 16b Abs. 7 BImSchG.

10 Nachdem die Klägerin am 25. Oktober 2024 eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides erhalten hatte, erhob sie am 25. November 2024 Widerspruch. Zugleich beantragte sie Akteneinsicht, danach werde sie den Widerspruch begründen. Mit Schreiben vom 27. November 2024 bestätigte der Beklagte den Eingang und teilte mit, einen Termin zur Akteneinsicht werde er gesondert vereinbaren, wenn die Unterlagen von der Genehmigungsverfahrensstelle vorlägen. Zu einer Terminvereinbarung kam es im Folgenden nicht. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 wies der Beklagte die Klägerin noch einmal auf die einmonatige Frist zur Widerspruchsbegründung hin. Da diese mittlerweile abgelaufen sei, sei eine Zurückweisung des Widerspruchs nach § 63 Abs. 1 Satz 4 BImSchG beabsichtigt. Der Akteneinsichtsantrag sei dabei unbeachtlich. Die Widerspruchsbegründung müsse Gegenstand und Umfang der Beschwerde erkennen lassen, um dem Projektträger eine zuverlässige Risikoabschätzung zu ermöglichen. Eine solche Begründung sei ohne Akteneinsicht möglich.

11 Nach weiterem Schriftwechsel und vorsorglich von der Klägerin erhobenem erneuten Widerspruch wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2025 zurück. Die Genehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie sei mit ihrem Vortrag gemäß § 63 Abs. 1 Satz 4 BlmSchG ausgeschlossen, wie der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid weiter ausführte. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 28. Mai 2025 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

12 Am 30. Juni 2025 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie nach Akteneinsicht im Wesentlichen wie folgt begründet:

13 Die Genehmigungserteilung sei rechtsmissbräuchlich. Der zeitliche Ablauf lasse nur den Schluss zu, dass der Beklagte im kollusiven Zusammenwirken mit der Beigeladenen unter Ausnutzung einer formal der Beigeladenen zustehenden bauplanungsrechtlichen Rechtsposition die Festlegungen des Teilregionalplans habe unterlaufen wollen, wohl um Schadensersatzforderungen der Beigeladenen wegen der unrichtigen Behandlung des seit Jahren anhängigen Genehmigungsantrags zu entgehen. Außerdem habe der Beklagte im Zusammenwirken mit der Beigeladenen das Vorhaben genehmigungsfähig gestaltet. Beispielhaft werde auf die Nichtberücksichtigung der Einwände des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Spree-Havel hingewiesen. Diesbezüglich habe sich der Beklagte nahezu kritiklos die Rechtsausführungen der Beigeladenen zu eigen gemacht, um die wasserstraßenrechtlichen Belange außeracht lassen zu können. Gleiches gelte hinsichtlich berechtigter naturschutzrechtlicher Bedenken, denen der Beklagte ebenfalls nicht Rechnung getragen habe. Mit der Aufnahme der Auflagenvorbehalte sei der Beklagte einer dahingehenden "Anregung" der Beigeladenen gefolgt. Ferner falle auf, dass die Beigeladene ebenfalls unter dem 22. Oktober 2024 entweder zeitgleich oder sogar zeitlich früher einen Änderungsantrag gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 16b Abs. 7 BImSchG bei dem Beklagten gestellt habe. Sollte der Änderungsantrag zeitlich vor der Erteilung der angegriffenen Genehmigung gestellt worden sein, habe der Beklagte nicht mehr über den ursprünglichen Genehmigungsantrag entscheiden dürfen. Sollte der Änderungsantrag danach gestellt worden sein, spreche dies für ein unzulässiges Zusammenwirken des Beklagten mit der Beigeladenen. Letztlich spreche alles dafür, dass die genehmigten Windenergieanlagen nicht mehr hätten realisiert werden können. Richtigerweise sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen und danach bauplanungsrechtlich unzulässig. Auf § 2 EEG könne sich die Beigeladene in diesem Zusammenhang aufgrund teleologischer Überlegungen nicht berufen.

14 Die Klägerin beantragt,

15 den Genehmigungsbescheid des Landesamtes für Umwelt vom 22. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2025 aufzuheben.

16 Der Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Er macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin sei mit ihren Ausführungen präkludiert. Sie habe zwar die Klagebegründungsfrist aus § 6 Satz 1 UmwRG eingehalten, nicht aber die Widerspruchsbegründungsfrist aus § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Der mit der Widerspruchsbegründungsfrist verfolgte gesetzgeberische Zweck der Verfahrensbeschleunigung sowie der Gewährleistung einer möglichst verlässlichen und zügigen Risikoabschätzung zugunsten der Genehmigungsinhaber spräche dafür, dass ein im Widerspruchsverfahren unterbliebener oder verfristeter Vortrag nicht nachträglich im Klageverfahren nachgeholt werden könne. Unabhängig davon dringe die Klägerin mit ihrem Klagevorbringen auch in der Sache nicht durch. Das gemeindliche Einvernehmen sei zu Recht ersetzt worden. Eine Genehmigungserteilung kurz vor einer absehbaren Rechtsänderung sei nicht rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte sei gesetzlich verpflichtet, nach Ermittlung aller entscheidungserheblichen Umstände unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Das Vorhaben der Beigeladenen sei bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zulässig. Das Vorhaben sei im maßgeblichen Zeitpunkt der unter Einvernehmensersetzung erfolgten Genehmigungsentscheidung privilegiert gewesen. Die von der Klägerin angeführten wasserstraßenrechtlichen Belange gehörten nicht zum Prüfprogramm des § 35 BauGB. Auch der Einwand, dass die genehmigten Anlagen veraltet seien und das Vorhaben daher nicht realisierbar sei, stelle keinen Versagungsgrund dar. Weitere Versagungsgründe im Sinne des § 35 BauGB seien nicht ersichtlich. Insbesondere habe der im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung in Aufstellung befindliche Teilregionalplan dem Vorhaben mangels Vorwirkung nicht als unbenannter öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegengestanden. Zu den zeitlichen Abläufen am 22. Oktober 2024 trägt der Beklagte unter Vorlage verschiedener Belege vor, der Änderungsantrag sei entgegen der Mutmaßung der Klägerin tatsächlich erst gestellt worden, nachdem der Genehmigungsbescheid der Beigeladenen ausgehändigt worden sei.

19 Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

20 die Klage abzuweisen.

21 Sie teilt die Auffassung des Beklagten, dass die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens frei von Rechtsfehlern erfolgt sei. Insbesondere liege kein Fall von Rechtsmissbrauch vor. Bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung am Dienstag, den 22. Oktober 2024 sei der Teilregionalplan zwar bereits genehmigt, aber noch nicht bekanntgemacht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe keiner der Beteiligten gewusst, wann die Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg genau erfolgen werde. Da das Amtsblatt jedoch wöchentlich am Mittwoch erscheine, sei die Genehmigung vorsorglich durch die anwaltliche Vertretung der Beigeladenen noch am selben Tag persönlich entgegengenommen worden. Dass dieses Vorgehen rechtsmissbräuchlich sein solle, erschließe sich nicht. Soweit sich die Klägerin auf den zwar am selben Tag, aber zeitlich nach der Genehmigungserteilung eingereichten Antrag auf Änderung des Anlagentyps beziehe, sei dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Genehmigungsbescheid sei gegen 13 Uhr abgeholt worden. Den Änderungsantrag habe gegen 15 Uhr das beauftragte Planungsbüro persönlich eingereicht. Der Umgang mit den wasserstraßen- und naturschutzrechtlichen Belangen werde im Genehmigungsbescheid ausführlich begründet. Die Klägerin trage nicht konkret und substantiiert dazu vor, warum dieser Umgang nicht sachgerecht gewesen sein solle. Ausführungen zu einer hypothetischen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB erübrigten sich.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Ordner Antragsunterlagen, ein Ordner Verfahrensakte, ein Ordner Widerspruchsakte).

Entscheidungsgründe

23 Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

24 I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO zulässig.

25 1. Die Klägerin ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Sie kann geltend machen, durch die angegriffene, unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB (i.V.m. § 71 Abs. 1 BbgBO) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung in ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Planungshoheit verletzt zu sein, auf dessen Schutz das Mitwirkungsrecht aus § 36 Abs. 1 BauGB zielt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 - BVerwG 4 C 1.19 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2025 - OVG 7 S 3/24 - juris Rn. 7 m.w.N.).

26 2. Die Klage wahrt die einmonatige Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2025 wurde der Klägerin am 28. Mai 2025 zugestellt. Die Klageerhebung am 30. Juni 2025, einem Montag, erfolgte innerhalb der Monatsfrist (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und § 193 BGB).

27 3. Das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Nach der am 25. Oktober 2024 an sie erfolgten Zustellung des angegriffenen Genehmigungsbescheides hat die Klägerin am 25. November 2024 – und damit rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist aus § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO – Widerspruch gegen den Bescheid erhoben. Zwar hat sie den Widerspruch nicht, wie in § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG vorgesehen, binnen eines Monats nach seiner Erhebung begründet. Das steht der Annahme einer ordnungsgemäßen Durchführung des Widerspruchsverfahrens indes nicht entgegen.

28 Vorschriften, die im Verwaltungsverfahren abweichend vom Grundsatz des § 70 VwGO ausnahmsweise eine Widerspruchsbegründung verlangen, werden regelmäßig als bloße Ordnungsvorschriften eingeordnet, deren Verletzung jedenfalls nicht die Unzulässigkeit des Widerspruchs nach sich zieht (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 20. August 1959 - BVerwG IV C 367.58 - juris Ls. 1; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Juli 2002 - L 10 KA 3/02 - juris Rn. 37; Geis, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 6. Aufl. 2025, § 70 Rn. 17; Lehmann, NJ 1998, 18, 19; Porsch, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, Stand: 48. EL Juli 2025, § 70 VwGO Rn. 12; abweichend für eine spezielle sozialrechtliche Begründungspflicht: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Dezember 2002 - L 4 KA 25/01 - juris Rn. 21). Letzteres ist auch für § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG anzunehmen. Rechtsfolge einer Versäumung der dort geregelten Begründungsfrist ist nach § 63 Abs. 1 Satz 4 BImSchG, dass die Widerspruchsbehörde den Widerspruch regelhaft ("soll") zurückzuweisen hat, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine Ermessensentscheidung über die Zurückweisung zu treffen ist (vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 63 Rn. 6; Morath, in: Giesberts/Reinhardt [Hrsg.]; BeckOK Umweltrecht, 77. Ed., Stand: 1. Januar 2026, § 63 BImSchG Rn. 14; Uibeleisen/Götz, NVwZ 2024, 1121, 1125 f.). Damit enthebt die Versäumung der Begründungsfrist die Widerspruchsbehörde für den Regelfall lediglich von einer ansonsten nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Ausgangsentscheidung von Amts wegen. Die Begründungsfrist aus § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ähnelt insoweit der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG, die der Fixierung des Streitstoffs dient und nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung zu verstehen, sondern lediglich als prozessuale Obliegenheit ausgestaltet ist; ein Verstoß gegen diese Obliegenheit kann allenfalls die Unbegründetheit der Klage nach sich ziehen (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 108. EL Aug. 2025, § 6 UmwRG Rn. 74). Diesem Verständnis von § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG entsprechend geht auch der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu der Norm ausdrücklich davon aus, dass die Behörde den Widerspruch regelmäßig "als unbegründet" ablehnen soll, wenn die Begründung ausbleibt (BT-Drs. 20/7502, S. 24).

29 Angesichts dessen kann offenbleiben, wie in diesem Zusammenhang der Umstand zu würdigen ist, dass die Klägerin trotz ihres dahingehenden, zugleich mit dem Widerspruch gestellten Antrags in dem Widerspruchsverfahren keine Einsicht in die Verwaltungsvorgänge erhalten hatte. Ferner ist unerheblich, ob die Klägerin – wie sie meint – über die in § 63 Abs. 1 Satz 4 BImSchG geregelte Rechtsfolge der Fristversäumung hätte belehrt werden müssen, was nach Auffassung des Senats allerdings zu verneinen ist. Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 BImSchG sind anfechtungsberechtigte Dritte in der Rechtsbehelfsbelehrung lediglich auf die Begründungsfrist als solche hinzuweisen ("darauf"), nicht auch auf die Rechtsfolge der Fristversäumung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 4 BImSchG. Insoweit gilt nichts anderes als für die Rechtsfolge einer Versäumung der Widerspruchsfrist, über die ebenfalls nicht belehrt werden muss.

30 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2025 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Verstoß gegen die gemeindliche Planungshoheit liegt nicht vor. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist rechtmäßig.

31 1. Maßgeblich für die Prüfung sind die Klagegründe, die die Klägerin innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG von zehn Wochen ab Klageerhebung geltend gemacht hat. Die Klage wurde am 30. Juni 2025 erhoben und am 8. September 2025 begründet, also innerhalb der Frist.

32 a. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klägerin mit ihrem Vortrag nicht trotz Wahrung der Klagebegründungsfrist deshalb präkludiert, weil sie im Widerspruchsverfahren die Widerspruchsbegründungsfrist des § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG versäumt hat. Ein solches Verständnis des § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG im Zusammenwirken mit § 6 UmwRG liefe auf eine materielle Präklusion hinaus, die im Bereich der UVP-Richtlinie (RL 2011/92/EU) abgesehen von Missbrauchsfällen unionsrechtswidrig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - Rs. C-137/14 - juris Rn. 68 ff.). Aus diesem Grund hat der nationale Gesetzgeber die materielle Präklusion durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) abgeschafft und durch die innerprozessuale Präklusion gemäß § 6 UmwRG sowie eine Missbrauchsklausel gemäß § 5 UmwRG ersetzt. Unabhängig davon gibt schon der Wortlaut der Vorschriften das von dem Beklagten vertretene Gesetzesverständnis nicht her. § 6 Satz 1 UmwRG fixiert den Prozessstoff der Klage auf die nach Klageerhebung fristgemäß vorgetragenen Klagegründe. § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG setzt eine Frist für die Widerspruchsbegründung. Beide Vorschriften wirken jeweils nur innerhalb des Verfahrens, für das sie bestimmt sind (Widerspruchs- bzw. Klageverfahren).

33 Daran kann auch die vom Beklagten herangezogene Intention des Gesetzgebers bei der Einführung der Widerspruchsbegründungsfrist des § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG nichts ändern. In der Gesetzesbegründung heißt es (BT-Drs. 20/7502, S. 24):

34 "Bereits im Widerspruchsverfahren sollte für den Projektierenden eine solche möglichst verlässliche und zügige Risikoabschätzung zu etwaigen (Klage-)Verfahren gewährleistet werden. Grundlage hierfür ist insb. die Begründung des Widerspruchs, aus dem Gegenstand und Umfang der Beschwerde hervorgehen. Die mit § 63 Absatz 1 Satz 2 eingeführte Begründungsfrist für Drittwidersprüche und die Regelung des § 63 Absatz 1 Satz 3 für den Fall einer fehlenden Begründung, können dazu beitragen Rechtssicherheit für den Projektierenden zu schaffen."

35 In dieser Begründung mag in der Tat zwar die Vorstellung des Gesetzgebers mitschwingen, dass durch die Widerspruchsbegründungsfrist mehr erreicht werden könne als eine bloße Limitierung des Streitstoffs des Widerspruchsverfahrens, nämlich eine "möglichst verlässliche und zügige Risikoabschätzung" auch schon zu einem etwaigen, sich an das Widerspruchsverfahren anschließenden Klageverfahren. Der tatsächlich nur geregelten fristgebundenen Begründungspflicht kommt eine solche Wirkung aber nicht zu. Sie führt bei ausbleibender Begründung lediglich zur Zurückweisung des Widerspruchs als unbegründet (s.o.) und ändert nichts daran, dass dem Dritten der Klageweg und dort die Begründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG offensteht, ohne dass er auf die Klagegründe beschränkt wäre, die er fristgemäß im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat.

36 b. Der Sache nach findet sich die von dem Beklagten in § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und § 6 UmwRG gesehene Rechtsfolge einer materiellen Präklusion im Klageverfahren in § 5 UmwRG. Danach bleiben Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Das kann nur bei besonders gelagerten Einzelfällen angenommen werden. Die bloße Nachträglichkeit einer Einwendung allein besagt demgegenüber noch nichts darüber, ob ihre Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 5 UmwRG Rn. 2).

37 Vorliegend kann von einem missbräuchlichen oder unredlichen Verhalten der Klägerin schon deshalb keine Rede sein, weil sie im Beteiligungsverfahren zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bereits Einwendungen geltend gemacht hatte, an die sie nun anknüpft (Stellungnahme der Klägerin vom 14. Mai 2024). Soweit es die ausgebliebene Widerspruchsbegründung betrifft, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beklagte der Klägerin auf ihren mit dem Widerspruch gestellten Akteneinsichtsantrag mit Schreiben vom 27. November 2024 mitgeteilt hatte, ein Termin zur Akteneinsicht werde gesondert vereinbart, wenn die Unterlagen von der Genehmigungsverfahrensstelle vorlägen. Der Beklagte hat damit den Eindruck erweckt, sich zu melden, sobald ihm die Verwaltungsvorgänge vorlägen, sodass die Klägerin dann Einsicht nehmen und den Widerspruch – wie von ihr für diesen Fall angekündigt – begründen könne. Das ist indes weder innerhalb der Begründungsfrist noch vorgerichtlich überhaupt geschehen. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Klägerin auch ohne Akteneinsicht anhand der Begründung der Genehmigung oder ihrer Kenntnis der Antragsunterlagen aus der Beteiligung im Genehmigungsverfahren eine den Anforderungen des § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG genügende Begründung hätte abgeben können. Angesichts der Mitteilung des Beklagten hatte sie dazu keinen Anlass. Jedenfalls hat der Beklagte durch seine Mitteilung dazu beigetragen, dass die Klägerin von einer fristgemäßen Begründung abgehalten wurde. Vor diesem Hintergrund ist für die Annahme eines missbräuchlichen oder unredlichen Verhaltens der Klägerin schon im Ansatz kein Raum.

38 2. Die fristgemäß angebrachten Klagegründe führen nicht auf eine Verletzung der Klägerin in ihrer gemeindlichen Planungshoheit.

39 Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Standortgemeinde entschieden. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. BauGB ist das Einvernehmen auch erforderlich, wenn – wie hier – in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vorschriften entschieden wird. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Liegt ein solcher Verstoß nicht vor, ist ein dennoch versagtes Einvernehmen rechtswidrig und die nach Landesrecht zuständige Behörde kann das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. BbgBO ist das Einvernehmen in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB zu ersetzen. Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, so tritt die für dieses Verfahren zuständige Behörde – hier das Landesamt für Umwelt – an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde (§ 71 Abs. 1 Satz 2 BbgBO). Auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin sind die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - BVerwG 7 C 1.23 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2025 - OVG 7 S 3/24 - juris Rn. 12; jeweils m.w.N.). Für diese Prüfung ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheides abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - BVerwG 7 C 1.23 - juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2025 - OVG 7 S 3/24 - juris Rn. 12).

40 a. Der Senat vermag anhand des Klagevorbringens nicht festzustellen, dass die Ersetzung des Einvernehmens formell rechtswidrig ist. Soweit die Klägerin meint, der Beklagte habe die Genehmigungsentscheidung rechtsmissbräuchlich und im kollusiven Zusammenwirken mit der Beigeladenen unter Ausnutzung einer formal der Beigeladenen zustehenden Rechtsposition getroffen, dringt sie damit nicht durch. Die Vorgehensweise des Beklagten begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

41 aa. Dem Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, dass er das Inkrafttreten des Teilregionalplans am 23. Oktober 2024 nicht abgewartet und bis dahin vom Erlass des Genehmigungsbescheides abgesehen hat. Aus § 10 Satz 2 VwVfG folgt, dass das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist. Gerade immissionsschutzrechtliche Verfahren sind nach dem Willen des Gesetzgebers besonders zügig zu führen (vgl. für Genehmigungsverfahren § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG, § 20 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV). Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen darf die Behörde mit der Entscheidung nicht auf eine demnächst erfolgende Gesetzesänderung warten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2026 - OVG 7 A 25/25 - juris Rn. 37; VGH München, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 22 CS 20.1848 - juris Rn. 27; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 108. EL Aug. 2025, § 10 BImSchG Rn. 243; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 10 Rn. 122). Ausgehend hiervon ist die Genehmigungserteilung am 22. Oktober 2024, unmittelbar vor der durch das Inkrafttreten des Teilregionalplans bewirkten Rechtsänderung nicht zu beanstanden. Es waren alle maßgeblichen Umstände ermittelt. Es ist grundsätzlich – und so auch hier – nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Behörde bei ihrem Handeln bis zum letzten Tag vor einer Rechtsänderung an der geltenden Rechtslage ausrichtet. Im Gegenteil könnte sie sich ggf. sogar schadensersatz- oder entschädigungspflichtig machen, wenn sie – nach womöglich langwieriger Verfahrensdauer – trotz Entscheidungsreife zuwartet und dem Betroffenen aus der veränderten Rechtslage Nachteile entstehen (z.B. wegen des Entfallens der Genehmigungsfähigkeit).

42 bb. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sonst missbräuchlich, sachwidrig, parteilich oder zum Nachteil der Klägerin im kollusiven Zusammenwirken mit der Beigeladenen gehandelt hätte, bestehen gleichermaßen nicht (zum rechtsstaatlichen Grundsatz der Unparteilichkeit im Verwaltungsverfahren vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2026 - OVG 7 A 25/25 - juris Rn. 34 m.w.N).

43 (1) Ohne Erfolg bemängelt die Klägerin, der Beklagte habe das Vorhaben im Zusammenwirken mit der Beigeladenen "genehmigungsfähig gestaltet".

44 "Beispielhaft" nennt die Klägerin als Beleg für ihren Vorwurf, der Beklagte habe die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwände des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Spree-Havel im Hinblick auf die Standorte von zwei der zwölf Windenergieanlagen wegen ihrer Nähe zur Bundeswasserstraße "Elbe-Havel-Kanal" nicht berücksichtigt. Vielmehr habe er sich "nahezu kritiklos" den Rechtsstandpunkt der Beigeladenen hierzu zu eigen gemacht. Das überzeugt nicht.

45 Der Beklagte ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren federführende Behörde. Soweit keine Zustimmungserfordernisse bestehen, entscheidet er insbesondere auch eigenständig über andere öffentliche Genehmigungen, die aufgrund der Konzentrationsregelung in § 13 BImSchG in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen sind. Er kann dabei grundsätzlich auch von der Rechtsauffassung der im Verfahren beteiligten Fachbehörde abweichen. Vorliegend hat sich der Beklagte in den Gründen des Genehmigungsbescheides vom 22. Oktober 2024 (ab S. 85) eingehend mit den Belangen des Wasserstraßenrechts befasst, die vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Spree-Havel geäußerten Bedenken geprüft und im Ergebnis für die beiden betroffenen Windenergieanlagen eine (einkonzentrierte) strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG erteilt. Er ist dabei auch auf die Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 16. Juli 2024 - OVG 7 A 7/24 - (juris) eingegangen, die die fernstraßenrechtliche Prüfung einer in die Anbaubeschränkungszone einer Bundesauto-bahn hineinragenden Windenergieanlage anhand der Belange des § 9 Abs. 3 FStrG betrifft. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme einer parteiischen oder anderweitig unzulässigen Amtsführung zulasten der Klägerin.

46 Gleiches gilt für den gerügten Umgang "hinsichtlich berechtigter naturschutzrechtlicher Bedenken." Soweit sich die Klägerin dabei auf die Stellungnahme des für den Naturschutz zuständigen Fachreferats N1 des Beklagten vom 27. Juni 2024 bezieht, hat sich das Fachreferat nach Weiterleitung nachgereichter Unterlagen mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 erneut ausführlich mit der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auseinandergesetzt. Ausgehend davon, dass die Antragsunterlagen nunmehr als vollständig anzusehen seien und die Genehmigung unter anderem mit zwei Auflagenvorbehalten zu versehen sei, ist das Referat N1 dabei zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben naturschutzrechtlich zulässig sei. Es erschließt sich nicht, inwiefern das auf eine fehlerhafte Amtsführung des Beklagten deuten sollte. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, die Aufnahme der Auflagenvorbehalte sei auf "Anregung" der Beigeladenen erfolgt. Im Übrigen ist das klägerische Vorbringen hierzu weithin vage und unsubstantiiert geblieben. Falls die Klägerin an ihre im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB geäußerten Bedenken gegen den Artenschutzfachbeitrag anknüpfen will, wird nicht erkennbar, wie sich daraus eine unzulässige Verfahrensgestaltung ergeben könnte. Der Beklagte hat sich im Genehmigungsbescheid vom 22. Oktober 2024 (ab S. 41) eingehend mit den Auswirkungen des Windenergievorhabens auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt befasst. Er hat sich dabei im Einzelnen auch mit dem Artenschutzfachbeitrag und seinen Nachträgen sowie der Aktualität der Daten auseinandergesetzt. Zuvor hatte er sich schon im Anhörungsschreiben vom 25. Juni 2024 näher dazu eingelassen, warum die von der Klägerin angeführten artenschutzrechtlichen Bedenken aus seiner Sicht nicht tragen und Belange des Naturschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB dem Vorhaben somit nicht entgegenstehen.

47 (2) Anders als die Klägerin meint, ergeben sich Bedenken gegen das Vorgehen des Beklagten auch nicht daraus, dass die Beigeladene den Genehmigungsbescheid vom 22. Oktober 2024 noch am selben Tag gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt bekommen und ebenfalls noch am 22. Oktober 2024 einen Änderungsantrag nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 16b Abs. 7 BImSchG gestellt hat.

48 Auch wenn unterstellt wird, dass der Beklagte die Beigeladene vom Vorliegen des Genehmigungsbescheides zuvor unterrichtet hatte, erscheint dies unter dem Gesichtspunkt der Beschleunigung und der Verhinderung einer Entwertung der Aufwände der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vor dem Hintergrund einer bald in Kraft tretenden Rechtsänderung gerechtfertigt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörde zwar einerseits die Pflicht zur Unparteilichkeit trifft, sie andererseits nach Maßgabe von § 25 VwVfG aber auch verpflichtet ist, Auskunft zu erteilen und Hinweise zu geben. Diese Pflichten können in einem Spannungsverhältnis stehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2026 - OVG 7 A 25/25 - juris Rn. 34 m.w.N).

49 Dass noch am Tag der Aushändigung der Genehmigung ein Änderungsantrag eingereicht wurde, besagt über ein unzulässiges Zusammenwirken des Beklagten mit der Beigeladenen nichts. Das gilt umso mehr, als es für die Genehmigungsfähigkeit des Änderungsantrags nach dem reduzierten Prüfprogramm des § 16b Abs. 7 BImSchG nicht auf eine Einreichung vor dem Inkrafttreten des Teilregionalplans ankam.

50 Soweit die Klägerin mutmaßt, der Änderungsantrag könne zeitlich bereits vor der Aushändigung der Genehmigung eingereicht worden sein, hat der Beklagte die näheren zeitlichen Abläufe im Laufe des Klageverfahrens übereinstimmend mit dem Vortrag der Beigeladenen substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Unabhängig davon geht die Annahme der Klägerin fehl, dass der Beklagte ggf. über einen veralteten Genehmigungsantrag entschieden habe. Der Senat hat bereits entschieden, dass es keinen Bedenken unterliegt, wenn der Vorhabenträger, der über eine wirksame, aber noch nicht bestandskräftige, sondern ggf. von einem Dritten durch Widerspruch angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfügt, in einem gesonderten Verfahren eine Änderung des genehmigten Vorhabens anzeigt oder beantragt; ein solches Vorgehen ist von §§ 15, 16 BImSchG grundsätzlich gedeckt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2025 - OVG 7 A 41/24 - juris Rn. 34; ebenso z.B. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 10 S 2903/21 - juris Rn. 36; Büge/Ziegler, in: Giesberts/Reinhardt [Hrsg.], BeckOK Umweltrecht, 77. Ed., Stand: 1. Juli 2025, § 16 BImSchG Rn. 7; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 108. EL Aug. 2025, § 16 BImSchG Rn. 33). Der Vorhabenträger ist regelmäßig nicht gehalten, stattdessen den zugrunde liegenden (ursprünglichen) Genehmigungsantrag zu ändern, womit er unter Umständen den Verlust einer etwaigen Vorrangstellung gegenüber konkurrierenden Anlagen riskieren würde (zum Prioritätsprinzip grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - BVerwG 4 C 3.19 - juris Rn. 19 ff.). Im Übrigen lässt der gesondert erfolgte Änderungsantrag den Gegenstand des ursprünglichen Genehmigungsantrags sowie hierauf bezogener behördlicher und gerichtlicher Verfahren unberührt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2025 - OVG 7 A 41/24 - juris Rn. 41). Letzteres gilt auch dann, wenn der Änderungsantrag verfrüht gestellt wird, nämlich zu einem Zeitpunkt, in dem auf den ursprünglichen Genehmigungsantrag hin noch keine wirksame Genehmigung vorliegt (für die Voraussetzung einer wirksamen Ausgangsgenehmigung im Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG vgl. z.B. Büge/Ziegler, in: Giesberts/Reinhardt [Hrsg.], BeckOK Umweltrecht, 77. Ed., Stand: 1. Juli 2025, § 16 BImSchG Rn. 7; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 108. EL Aug. 2025, § 16 BImSchG Rn. 33). Das ändert nichts daran, dass die Genehmigungsbehörde im Ausgangsverfahren weiterhin allein über das unveränderte Vorhaben zu entscheiden hat. Nicht anders als im Fall eines (ggf. zeitnah) nach Genehmigungserteilung gestellten Änderungsantrags liegt darin grundsätzlich auch keine Umgehung von Zulassungsvoraussetzungen, denen das (geänderte) Gesamtvorhaben unterliegen würde. Letztlich dürfte es auch nicht fehlerhaft sein, einen verfrüht gestellten Änderungsantrag bis zur Erteilung der (Ausgangs-)Genehmigung zurückzustellen.

51 cc. Bei dieser Sachlage hat sich dem Senat keine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen aufgedrängt, etwa durch Vernehmung der von der Klägerin in der Klagebegründung vom 8. September 2025 als Zeugen benannten Mitarbeiter des Beklagten. Der Sachverhalt war vielmehr ausreichend geklärt.

52 b. Die Ersetzung des Einvernehmens ist auch materiell rechtmäßig. Aus den Klagegründen ergeben sich keine Verstöße gegen § 35 BauGB.

53 Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und das Vorhaben einen der in der Vorschrift normierten Privilegierungstatbestände erfüllt.

54 aa. Das Windenergievorhaben der Beigeladenen ist bezogen auf den Zeitpunkt der am 22. Oktober 2024 erfolgten Genehmigungserteilung als ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB einzuordnen. Der Wegfall der Privilegierung erfolgte erst einen Tag später mit dem Inkrafttreten des Teilregionalplans und der Bekanntmachung der Feststellung nach § 5 Abs. 1 WindBG, mit der gemäß § 249 Abs. 2 BauGB die gesetzliche Rechtsfolge eingetreten ist, dass sich in der Region Havelland-Fläming die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, außerhalb der Windenergiegebiete nach § 2 Nr. 1 WindBG nach § 35 Abs. 2 BauGB richtet (Ziffer II Satz 3 der Bekanntmachung vom 23. Oktober 2024).

55 bb. Vor seinem Inkrafttreten stand der Teilregionalplan den geplanten Windenergieanlagen nicht als Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Ebenso wenig war der Teilregionalplan im maßgeblichen Zeitpunkt der unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erfolgten Genehmigungserteilung als ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 4a ROG zu berücksichtigen, das bei hinreichender Konkretisierung und Verfestigung einen unbenannten öffentlichen Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstellen und als solcher rechtserhebliche Vorwirkungen entfalten kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 - BVerwG 4 C 4.08 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2025 - OVG 7 S 3/24 - juris Rn. 12; jeweils m.w.N.). Die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung erzeugt gemäß § 249 Abs. 1 BauGB keine außergebietliche Ausschlusswirkung und deshalb auch keine entsprechende Vorwirkung (vgl. dazu sowie zum Folgenden ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2025 - OVG 7 S 3/24 - juris Rn. 14 ff.; daran anknüpfend ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2026 - OVG 7 A 25/25 - juris Rn. 43). Hierauf nimmt der Teilregionalplan (Textteil) in Randnummer 20 ausdrücklich Bezug. Jedenfalls nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 22. Oktober 2024 geltenden Gesetzeslage war die regionale Windenergieplanung auch sonst nur als eine ausschließlich nach innen gerichtete Positivplanung ausgestaltet, der außerhalb der Vorranggebiete keine raumordnerische Bindungswirkung zukam. Ob sich daran durch die zwischenzeitlich mit Wirkung zum 15. August 2025 erfolgte Neufassung von § 249 Abs. 2 Satz 1 BauGB und Einführung des neuen § 1 Abs. 2 Satz 2 WindBG durch das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189) etwas geändert hat, bedarf hier keiner Entscheidung (zu dem veränderten Rechtsrahmen etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2025 - OVG 7 A 13/25 - juris Rn. 31). Im konkreten Fall ist auch nicht ersichtlich, dass und wie die nur innergebietlich wirkende Planung durch das außerhalb liegende Vorhaben der Beigeladenen hätte beeinträchtigt werden können.

56 cc. Die von der Klägerin pauschal bemängelte Befassung des Beklagten mit den wasserstraßenrechtlichen Belangen zeigt keinen Rechtsverstoß auf und verweist im Übrigen schon nicht auf einen bauplanungsrechtlich relevanten öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Insbesondere zeigt die Klägerin mit dem Einwand keine mögliche Gefährdung der Wasserwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB auf. Der Belang der Wasserwirtschaft zielt vor allem auf den Schutz des Grund- bzw. Trinkwassers (vgl. näher nur Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 160. EL Aug. 2025, § 35 Rn. 680 ff.; Söfker, in: Spannowsky/Uechtritz [Hrsg.], BeckOK BauGB, 69. Ed., Stand: 1. Februar 2026, § 35 Rn. 95). Darum geht es hier nicht. Vielmehr stehen – ähnlich wie beim Betrieb von Windenergieanlagen an Bundesfernstraßen (vgl. § 9 FStrG und dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2024 - OVG 7 A 7/24 - juris Rn. 29 ff.) – mögliche Beeinträchtigungen des Zustands einer Bundeswasserstraße sowie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in Rede, wie sich aus den im Verwaltungsverfahren erfolgten Stellungnahmen des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamts Spree-Havel ergibt (vgl. auch die Ausführungen des Beklagten auf S. 85 ff. des Genehmigungsbescheides vom 22. Oktober 2024 zu der einkonzentrierten strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG). Im Termin am 17. März 2026 hat der Klägervertreter erklärt, dass die Klägerin selbst den Einwand im Wesentlichen auch nur als einen Beleg für ihre Auffassung verstanden wissen wollte, der Beklagte habe rechtsmissbräuchlich und im kollusiven Zusammenwirken mit der Beigeladenen gehandelt.

57 dd. Ähnliches gilt für die Rüge der Klägerin, der Beklagte habe naturschutzrechtliche Bedenken unter anderem seines eigenen Fachreferats N1 übergangen. Diese Rüge zielt nach den Einlassungen des Klägervertreters im Termin ebenfalls weniger auf einen materiell-rechtlichen Verstoß gegen § 35 BauGB als auf die Vorgehensweise des Beklagten. Auch unter Mitberücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 36 BauGB ergibt sich allerdings auch in der Sache nicht, dass der öffentliche Belang des Naturschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB dem Vorhaben der Beigeladenen entgegensteht. Wie bereits ausgeführt, hat das Referat N1 das Vorhaben in der unmittelbar vor der Genehmigungsentscheidung erfolgten Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 letztlich als naturschutzrechtlich zulässig angesehen. Angesichts der Ausführungen des Referats wie auch der eingehenden Auseinandersetzung mit den naturschutzrechtlichen Themen in dem angegriffene Genehmigungsbescheid sowie zuvor bereits im Anhörungsschreiben vom 25. Juni 2024 wäre von der Klägerin konkreter Vortrag dazu zu erwarten gewesen, warum sich die naturschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens durch den Beklagten als fehlerhaft darstellen sollte. Das gilt insbesondere auch für die im Beteiligungsverfahren von der Klägerin geäußerten artenschutzrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Schwarzstorches und des Fischadlers, denen der Beklagte mit seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren und in der Genehmigung insgesamt hinreichend plausibel und nachvollziehbar begegnet ist.

58 ee. Der Einwand der Klägerin, dass der Anlagentyp nicht mehr lieferbar sei, berührt weder die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens noch sonst die Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Es ist Sache des Vorhabenträgers, ob er von der Genehmigung (noch) Gebrauch machen kann, indem er etwa auf gebrauchte Anlagen zurückzugreift (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 29. Januar 2020 - OVG 11 B 5.18 - juris Rn. 28 f. und vom 30. August 2012 - OVG 11 B 4.11 - juris Rn. 28) oder eine Änderungsgenehmigung unter den erleichterten Voraussetzungen des § 16b Abs. 7 BImSchG beantragt.

59 ff. Schließlich hatte der von der Klägerin am 22. Oktober 2024 tatsächlich gestellte Änderungsantrag gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 16b Abs. 7 BImSchG auch keinen Einfluss auf den Inhalt und Gegenstand des ursprünglichen Genehmigungsantrags, den allein der Beklagte mit dem angegriffenen Genehmigungsbescheid bescheiden musste und beschieden hat (s.o.). Der Antrag ändert nichts daran, dass das genehmigte Vorhaben, zu dem die Klägerin im Genehmigungsverfahren beteiligt wurde, mit § 35 BauGB im Einklang steht und die gemeindliche Planungshoheit nicht beeinträchtigt.

60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind zu erstatten, da sie einen Antrag gestellt und sich daher auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 und § 711 ZPO.

62 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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