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43 L 389/25•VG Berlin 43. Kammer, 2026-02-13, 43 L 389/25
43 L 389/25Tribunale amministrativo / Chamber 4313 feb 2026
Die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Managementsysteme ist auszusetzen, wenn die Inhaberin der Akkreditierung nicht mehr über die Kompetenz verfügt, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen. (Rn.42)
Entscheidungsdatum: 2026-02-13
Aktenzeichen: 43 L 389/25
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0213.43L389.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: (EWG) Nr 339/93, Art 5 Abs 4 765/2008, EWGV 339/93, Art 5 Abs 4 EGV 765/2008
Die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Managementsysteme ist auszusetzen, wenn die Inhaberin der Akkreditierung nicht mehr über die Kompetenz verfügt, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen. (Rn.42)
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 13.000,- Euro festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Aussetzung einer Akkreditierung.
2 Die Antragstellerin ist seit dem 22. Dezember 2014 als eine Zertifizierungsstelle für Managementsysteme gemäß DIN EN ISO/IEC 17021-1:2015 (DIN 17021) akkreditiert. Die Akkreditierung umfasst die Bereiche Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen gemäß ISO/IEC 9001:2015 (DIN 9001) und Managementsysteme im Bereich DIN EN ISO 50001:2018 – Anforderungen gemäß DIN ISO 50003:2022.
3 Mit Bescheid vom 1. November 2023 setzte die Antragsgegnerin die Akkreditierung der Antragstellerin aus. Anlass hierfür waren insgesamt neunoffene Abweichungen von den Normanforderungen, welche der Begutachter Herr G.... im Rahmen der jährlichen Überwachung der Antragstellerin im Jahr 2022 festgestellt hatte. Gegen diese Aussetzung erhob die Antragstellerin am 8. November 2023 Widerspruch. Nach einer Prüfung der Widerspruchsbegründung und der eingereichten Dokumente führte die Antragsgegnerin am 29. und 30. April 2024 bei der Antragstellerin eine weitere Begutachtung durch. Diese umfasste die erneute Prüfung der bereits festgestellten Abweichungen. Im Rahmen dieser Begutachtung stellten die Begutachter Herr G.... und Herr M.... fest, dass von den noch offenen Abweichungen Nr. 2, 3, 5–12 nur die Nr. 2, 6, 11 und 12 geschlossen werden konnten. Beide Begutachter kamen in ihren Berichten zu dem Schluss, dass eine Aufrechterhaltung der Akkreditierung nicht empfohlen werden könne. Die Antragstellerin reichte bei der Antragsgegnerin am 15. Juli 2024 einen Plan zur Behebung der offenen Abweichungen ein und wies darauf hin, dass einige der Maßnahmen nicht kurzfristig umsetzbar seien, sondern bis zum nächsten Audit in etwa zwei Monaten erfolgen könnten.
4 Im Zuge der am 25. und 26. September 2024 bei der Antragstellerin durchgeführten Systembegutachtung stellte der Begutachter Herr G.... zwei nicht-kritische und der Begutachter Herr M.... fünf kritische sowie zwei nicht-kritische Abweichungen fest. Am 18. und 19. November 2024 erfolgte eine weitere Begutachtung. Der Gutachter Herr G.... stellte weitere drei kritische und Herr M.... weitere neun kritische Abweichungen fest. Die Abweichungen des Begutachters G.... konnten durch die eingereichten Korrekturmaßnahmen am 21. Januar 2025 geschlossen werden. Der Begutachter M.... bewertete die Korrekturmaßnahmen als nicht ausreichend, so dass die Abweichungen Nr. 1–6 aus der Begutachtung im September 2024 sowie Nr. 2, 8 und 9 aus November 2024 nicht geschlossen werden konnten. Die Antragstellerin reichte daraufhin Korrekturmaßnahmen ein. Diese führten zur Schließung einiger Abweichungen. Offen waren danach noch die Abweichungen Nr. 1–4 und 6 aus der Begutachtung im September 2024 sowie Nr. 8 und 9 aus November 2024.
5 Am 1. April 2025 übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Anhörungsschreiben, in welchem sie eine Aussetzung der Akkreditierung ankündigte und der Antragstellerin die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. April 2025 gab. Am 22. und 23. Mai 2025 traf der Akkreditierungsausschuss die Entscheidung, die Akkreditierung der Antragstellerin auszusetzen.
6 Mit Bescheid vom 31. Juli 2025 setzte die Antragsgegnerin die Akkreditierung der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung aus (Ziffer I.). Zugleich entzog sie der Antragstellerin die Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditierungssymbols während der Zeit der vorläufigen Aussetzung und forderte sie auf, das Symbol aus allen genutzten Medien sofort zu entfernen (Ziffer II.). Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern I. und II. an (Ziffer III.). Ferner verpflichtete sie die Antragstellerin, die bisherige Akkreditierungsurkunde unverzüglich an die Antragsgegnerin zurückzusenden (Ziffer IV.) und legte ihr die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer V.). Zur Begründung führte sie aus, der Antragstellerin fehle die Kompetenz, um Konformitätsbewertungsleistungen im Bereich System DIN 17021 und DIN 9001 durchzuführen. Sie verwies diesbezüglich auf die offenen kritischen Abweichungen aus dem Jahr 2022: Nr. 3, 5, 7–10, die gleichzeitig als Abweichung Nr. 1 aus September 2024 fortbeständen (K1). Offen seien zudem noch die im September 2024 festgestellten kritischen Abweichungen Nr. 2–4 (K2–K4) sowie die nicht kritische Abweichung Nr. 6 (K6) und die im November 2024 festgestellten kritischen Abweichungen Nr. 8 (K5) und 9 (K7). Die eingereichten Korrekturmaßnahmen seien nicht ausreichend gewesen, um die Abweichungen vollumfänglich zu schließen. Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Akkreditierung sei Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (VO (EG) Nr. 765/2008). Es handele sich hierbei um eine gebundene Entscheidung, d.h. dass die Einschränkung, Aussetzung oder Zurückziehung zwingend erfolgen müsse, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Bei der Bestimmung des geeigneten Mittels stehe der Antragsgegnerin ein Auswahlermessen zu. Die Aussetzung stelle ein milderes Mittel dar als die endgültige Zurückziehung der Akkreditierung. Sie sei hier angemessen und notwendig. Angesichts der hohen Zahl der weiterhin offenen Abweichungen und des Umgangs der Antragstellerin mit der Behebung sei ein milderes Mittel, bspw. durch die Erteilung von Auflagen, nicht angemessen. Die Antragstellerin habe eine Uneinsichtigkeit und mangelnde Umsetzungsbereitschaft dadurch signalisiert, dass sie die Kernproblematiken als nicht relevant, nicht zutreffend oder fachlich falsch bezeichnet habe. Die sofortige Vollziehung sei zum einen geboten, um die volle Wirksamkeit der Verordnung sicherzustellen. Zum anderen folge das besondere öffentliche Interesse aus den erheblichen Risiken, die von fehlerhaften Konformitätsbewertungstätigkeiten ausgingen. Die Antragstellerin sei im Besonderen für den EA-Code 38 (Gesundheitswesen [Human- und Veterinärmedizin], Sozialwesen) akkreditiert. Hierfür seien Zertifizierungen im Rettungswesen durch die Antragstellerin ausgestellt worden, von welchen ein erhebliches Risiko für die Gesundheitsbranche oder sogar Leib und Leben ausgehen könne.
7 Hiergegen legte die Antragstellerin am 8. August 2025Widerspruch ein. Sie verlangte zum einen die Aussetzung der Vollziehung. Die Begründung der sofortigen Vollziehung sei nicht ausreichend. Sie beziehe sich nicht auf den konkreten Fall, sondern gebe nur den Verordnungstext und bestimmte Rechtssätze wieder. Dem Bescheid vom 31. Juli 2025 sei zum anderen nicht zu entnehmen, welche konkreten Vorwürfe gegenüber der Antragstellerin erhoben würden. Der Bescheid sei daher nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und aus diesem Grund nichtig. Art. 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 765/2008 beinhalte darüber hinaus keine gebundene Entscheidung. Es handele sich vielmehr um eine Ermessensvorschrift. Es liege zudem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Denn die sofortige Aussetzung der Akkreditierung komme bei der Antragstellerin einem Berufsverbot gleich. Wirtschaftlich wirke die Aussetzung wie eine Zurückziehung, da die Antragstellerin ihre Einkünfte nahezu ausnahmslos aus dem Akkreditierungsgeschäft erziele. Dies habe die Antragsgegnerin bei der Begründung des Bescheides nicht bedacht.
8 Am 15. August 2025 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie meint, die Antragsgegnerin praktiziere ein eigenes Verwaltungsverfahren, welches Art. 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 765/2008 nicht vorsehe. Ferner hätte sich die Ermessensentscheidung mit der zeitlichen Dauer der Aussetzung befassen müssen. Ermessensfehlerhaft sei auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin nicht geprüft habe, ob hier lediglich eine Einschränkung der Akkreditierungsurkunde in Betracht komme. Allein aus dem Umstand, dass einige Abweichungen nicht geschlossen werden konnten, könne nicht geschlussfolgert werden, dass die Antragstellerin nicht über die hinreichende Kompetenz verfüge. Hinsichtlich der einzelnen Abweichungen trägt sie vor:
9 Abweichung K1 (Vorhandensein eines Verfahrens zur Handhabung und Beseitigungen von Nichtkonformitäten): Es sei nicht nachvollziehbar, was die Antragsgegnerin vermisse. Die Antragstellerin habe diverse Korrekturmaßnahmen benannt und mitgeliefert. Hierbei nimmt die Antragstellerin Bezug auf die Anlagen A 3 und A 18–29 der Antragsschrift. Es sei nicht erkennbar, was die Antragsgegnerin mit einer „substanziellen Analyse“ meine und aus welchem Grund Kausalzusammenhänge zwischen Ursache und Maßnahme nicht belegt sein sollten. Sofern die Antragsgegnerin behaupte, die Ausmaßanalyse sei nicht risikobasiert quantifiziert worden, sei auszuführen, dass die Norm DIN 17021 in Ziffer 10.2.7 eine risikobasierte Quantifizierung nicht vorsehe. Eine Nachweisvorhaltung verlange die Antragsgegnerin zu Unrecht.
10 Abweichung K2 (keine normgemäße Antragsprüfung): Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob es sich um das physische Fehlen der Unterlagen handele. Tatsächlich habe die Antragstellerin Nachweise geführt und dem Gutachter vorgelegt. Da die DIN 17021 keine physische Aufbewahrung der Dokumente vorsehe, so ergäben sich diesbezüglich auch keine weiteren Anforderungen hinsichtlich der Bewertungsnachvollziehbarkeit. Die Antragstellerin legt unter Nennung von Einzelheiten dar, dass sie eine dokumentierte und allgemeine nachvollziehbare Risikobeurteilung im Rahmen der Prüfung eingereicht habe. Sie verweist diesbezüglich auf die Anlagen A 6 und A 7 sowie A 30–35 der Antragsschrift.
11 Abweichung K3 (Kompetenz der Auditoren): Die Auditoren der Antragstellerin seien kompetent. Für Herrn M.... ergebe sich dies aus der jahrelangen Tätigkeit als fest angestellter Mitarbeiter beim I.... und 40-jähriger Erfahrung im Scope 38/1. Die Antragstellerin verweist auf die Anlage A 8 der Antragsschrift. Der Auditor Herr M.... sei seit 2014 für die Antragstellerin tätig. Seine Kompetenz ergebe sich aus zahlreichen Referenzen im Beratungsbereich, der Auditierungstätigkeit sowie der IT- Projektbeauftragung zur Entwicklung einer Rettungswachen-Software (Anlagen A 9, A 37a der Antragsschrift). Herr I.... sei als Führer von Rettungsfahrzeugen tätig gewesen. Er verfüge über Erfahrung im Pharmabereich und sei seit Jahren auch für andere Zertifizierungsstellen überwachend tätig. Er sei auf Basis eines I.... -Witnessaudits für den Scope 38 berufen worden. Er sei auch als Systembegutachter der Antragsgegnerin tätig gewesen (Anlagen A 10, A 36 der Antragsschrift). Im Übrigen sei unklar, welche konkreten Anforderungen die Antragsgegnerin an die Qualifikation der Auditoren stelle. Die DIN 17021 sehe in Ziff. 7.2.1 lediglich vor, dass die Zertifizierungsstelle über ausreichend und kompetentes Personal verfügen müsse. Auch die Ziffern 7.1 und 7.2.10 würden keine darüberhinausgehenden konkreten Anforderungen vorsehen.
12 Abweichung K4 (nicht ausreichende Antragsprüfung im Rahmen von Multi-Site-Zertifizierung): Die Antragsgegnerin habe übersehen, dass die Beanstandungen behoben seien. Die Antragstellerin verweist auf die Anlagen A 3, A 11, A 38–A 48 der Antragsschrift.
13 Abweichung K5 (fehlende Vorgaben und Entscheidungsregeln für den externen Dienstleister): Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin fordere die Ziffer 9.5.1.2 der DIN 17021 keine konkreten Kriterien oder Prozesse zur Entscheidung. Maßgeblich sei, dass die Person über geeignete Kompetenzen verfüge, was bei dem externen Entscheider, Herrn O.... , der Fall sei. Die Antragstellerin nimmt Bezug auf die Anlagen A 12, A 13 sowie A 53–A 58 der Antragsschrift.
14 Abweichung K6 (nicht ausreichende Dokumentenlenkung): Es könne nicht nachvollzogen werden, warum der Umstand, dass zwei Dokumente gleicher Bezeichnung gleichzeitig im Umlauf waren, gegen die DIN 17021 verstießen. Insbesondere liege kein Verstoß gegen Ziffer 10.2.3 a bis d vor. Die Antragstellerin beschreibt, welche Maßnahme sie ergriffen habe, um die Verwechslung von Dokumenten zu verhindern. Sie verweist darüber hinaus auf die Anlagen A 14, A 49–A 52 der Antragsschrift.
15 Abweichung K7 (mangelnde Nachweise zur Kompetenz des Leiters der Zertifizierungsstelle): Es sei unrichtig, dass nach der DIN 17021 Zertifizierungsentscheider und Auditoren die identische Kompetenz aufweisen müssten. Dies verkenne die unterschiedlichen Aufgabenbereiche beider Personen. Die Forderung der Antragsgegnerin, für sämtliche Scopes Nachweise vorzulegen, ergebe sich nicht aus der DIN 17021. Diese fordere Kompetenz und gerade keine individuellen Scope-Nachweise. Die Antragstellerin verweist hinsichtlich des Kompetenznachweises von Herrn Q.... auf die Anlagen A 15, A 16, A 59–A 60 der Antragsschrift.
16 Ergänzend macht die Antragstellerin einen Verfahrensfehler geltend. Für das Audit vom 24.-25. September 2024 habe die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Begutachtungsplan erst am ersten Tag des Audits um 08:03 Uhr übersandt. Der Antragstellerin sei es deshalb nicht möglich gewesen, sich angemessen vorzubereiten. In der Regel habe nach den einschlägigen Vorschriften die Übersendung des Begutachtungsplans für die Audits mindestens drei Wochen vor Beginn des Audits zu erfolgen. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihre Argumente aus der Widerspruchsschrift.
17 Die Antragstellerin beantragt,
18 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. August 2025 gegen den Bescheid vom 31. Juli 2025 – ZM-20056-01 2024 W1 – wiederherzustellen.
19 Die Antragsgegnerin beantragt,
20 den Antrag zurückzuweisen.
21 Die Antragsgegnerin hält an ihrem Bescheid fest. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, bei der Bewertung, ob die Akkreditierungsvoraussetzungen vorlägen, stehe ihr, abhängig von der Art der Nichtkonformität, ein Beurteilungsspielraum zu. Es handele sich hierbei um technisch komplexe Bewertungen, bei denen der Akkreditierungsausschuss (AKA) als sachverständiges Gremium technische Bewertungen durchführe. Ermessensfehler lägen nicht vor. Die hier streitgegenständliche Aussetzung stelle eine temporäre Maßnahme dar, im Gegenteil zu einer endgültigen Zurückziehung. In dem konkreten Fall habe die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung insbesondere berücksichtigt, dass die festgestellten Mängel den gesamten Bereich der Akkreditierung (DIN 17021) der Antragstellerin beträfen, weil grundlegende Anforderungen an die Ressourcen und Prozesse seitens der Antragstellerin nicht erfüllt seien. Überdies sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Antragstellerin insgesamt sechs Abweichungen von den Normanforderungen (K1) seit Ende April 2023 kenne und bis zum heutigen Tage nicht geschlossen habe. Sie sei sich der an sie gestellten Normanforderungen überhaupt nicht bewusst. Die Antragstellerin erfülle nachweislich nicht die in der harmonisierten Norm DIN 17021 festgelegten Anforderungen. Dementsprechend sei derzeit nicht sichergestellt, dass die von der Antragstellerin erteilten Zertifikate normkonform ausgestellt worden seien. Soweit die Antragstellerin also meint, dass „selbst bei Zutreffen einzelner Beanstandungen“ keine Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt sei, gehe auch dies fehl. Die streitgegenständlichen Abweichungen verhinderten aufgrund ihrer Tragweite, Vielzahl und teilweise langjährigen Existenz die Feststellung der erforderlichen Kompetenz. Die sofortige Vollziehung sei geboten, weil anderenfalls die volle Wirksamkeit der direkt anwendbaren EU-Verordnung gefährdet wäre. Die europaweite Anerkennung einer durch die Antragsgegnerin erteilten Akkreditierung erfordere es, dass die Antragsgegnerin bei von ihr festgestellten Nichtkonformitäten zu den Anforderungen der DIN 17021 dazu verpflichtet sei, unverzüglich die Akkreditierung gemäß Ziffer 7.11.1 der DIN EN ISO/IEC 17011:2018 (DIN 17011) auszusetzen. Nur auf diese Weise lasse sich verhindern, dass zwingend anzuerkennende Bestätigungen von Konformitätsbewertungsstellen (KBS) existierten, die den Anforderungen für ein hohes Niveau in Bezug auf den Schutz öffentlicher Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz und Sicherheit nicht genügten und kein Vertrauen für sich in Anspruch nehmen könnten. Auf den Nachweis einer konkreten Gefährdung komme es nicht an.
22 Hinsichtlich der einzelnen Abweichungen nimmt die Antragsgegnerin Bezug auf die Darstellungen im angefochtenen Bescheid und auf die jeweiligen Abweichungsberichte. Ergänzend trägt sie vor:
23 Abweichung K1: Die Ansicht der Antragstellerin, Ziffer 10.2.7 der DIN 17021 sehe keine risikobasierte Quantifizierung vor, entspreche nicht den Tatsachen. Denn bereits Ziffer 4.8 derselben Norm gebe vor, dass für Zertifizierungsstellen sämtlich und allumfassend ein risikobasierter Ansatz gelte. Gleiches gelte für eine angeblich nicht bestehende Pflicht zur Aufbewahrung von Dokumenten. Diese ergebe sich bereits direkt und unmittelbar aus Ziffer 9.9 der DIN 17021.
24 Abweichung K2: Diese sei nicht geschlossen. Ergebnis des Abweichungsberichts sei die Feststellung, dass die Antragstellerin weiterhin (wegen des Bezuges zur offenen Abweichung aus April 2023) keine normgemäße Antragsprüfung durchführe und hieraus folgend auch keine ordnungsgemäße Ermittlung der benötigten Auditzeit vor Ort erfolge. In dem als Stichprobe für die Begutachtung gezogenen Zertifizierungsverfahren habe die Antragstellerin die Auditzeit nicht nachvollziehbar berechnet, was entsprechend Einfluss auf das Ergebnis der Zertifizierungsentscheidung haben könne und deshalb vom Begutachtenden als „kritisch“ bewertet worden sei. Im Nachgang zur Begutachtung sei es der Antragstellerin weder gelungen, diese Nichtkonformität nach Ursache und Ausmaß zu analysieren, noch geeignete Korrekturen vorzunehmen und nachzuweisen.
25 Abweichung K3: Die Antragstellerin setze Personen als Auditoren ein, deren Kompetenz für die jeweiligen Scopes nicht nachgewiesen und nachvollziehbar dokumentiert sei. Hierbei sei insbesondere erkennbar, dass die Antragstellerin entgegen den Normanforderungen eine Kompetenz von Auditoren auch dann als gegeben ansehe, wenn hierfür keinerlei objektive Nachweise beigebracht werden könnten. Stattdessen werde eine Kompetenz auf Basis eines eigenen Dafürhaltens in einer Gesamtschau als gegeben angesehen. Die Antragstellerin lege weiterhin überwiegend keine belastbaren Nachweise vor und habe sogar teilweise Unterlagen übersandt, die bereits in der Begutachtung eingesehen und als unzureichend bewertet worden seien.
26 Abweichung K4: Auch diese Abweichung sei noch nicht geschlossen. Sie betreffe eine nicht ausreichende Antragsprüfung durch die Antragstellerin bezüglich einiger Kunden mit mehreren Standorten unter vermeintlicher Geltung desselben Managementsystems (sog. Multi-Site-Zertifizierung). Die Antragstellerin habe im Rahmen der Antragsprüfungen die Risikoklasse ohne dokumentierte Begründung von „hoch“ auf „mittel“ herabgestuft sowie in anderen Fällen bereits das Vorliegen einer Multi-Site-Konstellation dem Grunde nach nicht hinreichend überprüft. Die seitens der Antragstellerin eingereichten Korrekturmaßnahmen hätten an der Nichtkonformität keine Änderung herbeiführen können. Vielmehr habe die Antragstellerin abermals ein mangelhaftes Normverständnis offenbart, indem sie den Erfolg einer der ergriffenen Korrekturmaßnahmen bereits selbst zusammenfassend mit dem Fazit beschrieben habe: „Eventuell zutreffende Konstellationen wurden begutachtet. Soweit Dokumente unvollständig waren, wurden diese nachgefordert. Ohne der endgültigen Bewertung vorgreifen zu wollen, erscheinen die derzeit als solche geführten Mandate zutreffend.“ Hierin könne keine endgültige und nachhaltige Korrektur der Nichtkonformität erkannt werden, da sich die Antragstellerin selbst bereits nicht in der Lage zu sehen scheine, eine entsprechende Bewertung in notwendiger Tiefe und hinreichender Zeit vorzunehmen.
27 Abweichung K5: Eine Übertragung der Entscheidungskompetenz über Zertifizierungen an einen externen Dienstleister sei zwar nach dem Wortlaut der Norm dem Grunde nach zulässig. Sie unterliege jedoch strengen Voraussetzungen, dahingehend, dass bei Nichtbestehen einer Organisationskontrolle über die dritte Person diese einer rechtlich durchsetzbaren Vereinbarung mit der Zertifizierungsstelle unterliegen müsse. Hieran fehle es im durch den Begutachter überprüften Vertrag insofern, als dort keinerlei Vorgaben und vor allem Entscheidungsregeln für die Zertifizierungsentscheidung festgelegt worden seien. Auch die Korrekturmaßnahmen der Antragstellerin hätten im Ergebnis nicht zu einer Präzisierung der vertraglichen Regelung in der Weise geführt, dass sie den Anforderungen der Norm genügen könnten. Es bestehe also weiterhin keine rechtlich durchsetzbare Vereinbarung i. S. d. Ziff. 9.5.1.2 der DIN 17021 bezüglich der Zertifizierungsentscheidung und ihrer Parameter.
28 Abweichung K6: Es liege eine Nichtkonformität hinsichtlich des Qualitätsmanagement-Systems der Antragstellerin vor. Die Antragstellerin habe zwei Dokumente zum gleichen Inhalt in Umlauf belassen. Somit seien die allgemeinen Anforderungen der DIN 17021, dort Abschnitt 10.2.3 nicht erfüllt, welche die Lenkung eigener Dokumente der KBS beschreiben, mit denen wiederum die Erfüllung der weiteren Normanforderungen sichergestellt werde. Diese Abweichung von den Normanforderungen habe Bestand unabhängig vom fachlichen Bereich, in welchem die Zertifizierung durchgeführt werde und sei von dem Begutachtenden der Antragsgegnerin als „kritisch“ bewertet worden. Auch diesbezüglich habe die Antragstellerin abermals keine hinreichende Ursachen- und Ausmaßanalyse vorgenommen. Zudem habe sie bei der Einreichung von Korrekturmaßnahmen im Februar 2025 auf die Anlagen Nr. 30 bis 36 verwiesen, welche jedoch der Antragsgegnerin nicht vorgelegt worden seien. Mithin sei weiterhin nicht nachgewiesen, dass durch die Antragstellerin eine normkonforme Dokumentenlenkung erfolge. Hierbei handele es sich jedoch um eine systemische und Scope-unabhängige Normanforderung.
29 Abweichung K7: Der Zertifizierungsstellenleiter könne für keinen der IAF-Code-Scopes, für welche die Antragstellerin akkreditiert ist, belastbare Kompetenznachweise vorlegen. Die Normanforderungen verlangten, dass die Zertifizierungsstelle über einen Prozess zur Ermittlung von Kompetenzkriterien für den gesamten Zertifizierungsprozess verfügen müsse, Ziff. 7.1.2 DIN 17021. Hierbei seien etwaige spezifische Normanforderungen zwingend zu berücksichtigen. Das Vorliegen dieser Kompetenz müsse von der Zertifizierungsstelle im Rahmen eines dokumentierten Prozesses beurteilt werden und auch insbesondere nachgewiesen sein, bevor die Person Verantwortung für die Durchführung ihrer Tätigkeiten innerhalb der Zertifizierungsstelle übernehme, Ziff. 7.1.3 DIN 17021. Diesen Voraussetzungen genüge die Antragstellerin nach Feststellung des Begutachtenden insofern nicht, als für den Leiter ihrer Zertifizierungsstelle keinerlei Nachweise vorgelegen hätten und auch in der Folgezeit im Rahmen der Korrekturmaßnahmen nicht erbracht worden seien. Die Kompetenzen würden von der Antragstellerin auf Basis von Umständen attestiert, die als rudimentäre Kenntnisse vom Hörensagen beschrieben werden könnten.
30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, der vorgelegen hat und – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
31 Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (hierzu unter 1.). Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer I. und II. des Bescheides vom 31. Juli 2025 überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, einstweilen von der Maßnahme verschont zu bleiben. Der angegriffene Bescheid erweist sich nämlich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig (hierzu unter 2.). Zudem besteht auch in der Sache ein sofortiges Vollziehungsinteresse (hierzu unter 3.).
32 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Eine dieser Vorschrift genügende, auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses liegt vor. Die Anordnung ist zum einen mit dem Erfordernis der effektiven Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts begründet. Zum anderen führt die Antragsgegnerin aus, dass von fehlerhaften Konformitätsbewertungstätigkeiten erhebliche Risiken ausgehen könnten. Dies gelte insbesondere für die Antragstellerin, die u.a. für den EA-Code 38 (Gesundheitswesen) akkreditiert ist. Die Antragsgegnerin hat hierbei hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie das öffentliche Interesse am Schutz des Marktes besonders hoch gewichtet hat und sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Auf die inhaltliche Überzeugungskraft kommt es an dieser Stelle nicht an.
33 2. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung wird sich der angegriffene Bescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen, so dass das Gericht unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen im Rahmen seiner Ermessensentscheidung von einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin absieht.
34 a) Rechtsgrundlage für die Aussetzungsentscheidung ist Art. 5 Absatz 4 VO (EG) Nr. 765/2008. Danach trifft eine nationale Akkreditierungsstelle innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen, um die Akkreditierungsurkunde einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn sie feststellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle, der eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt wurde, nicht mehr über die Kompetenz verfügt, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen, oder ihre Verpflichtungen gravierend verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
35 b) Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2025 ist formell rechtmäßig.
36 aa) Die Antragsgegnerin ist infolge der Beleihung durch § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 21. Dezember 2009 mit den Aufgaben der deutschen nationalen Akkreditierungsstelle beliehen und damit für eine Entscheidung über die Aussetzung von Akkreditierungen zuständig.
37 bb) Soweit die Antragstellerin rügt, für das Audit am 24.–25. September 2024 den Begutachtungsplan erst am ersten Tag des Audits um 8:03 Uhr und nicht mit entsprechendem Vorlauf erhalten zu haben, verhilft dies ihrem Antrag nicht zum Erfolg. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass sich dieser Umstand zum Nachteil der Antragstellerin und letztendlich auf die Entscheidung über die Aussetzung der Akkreditierung ausgewirkt hat (vgl. § 46 VwVfG). Die Antragstellerin hat im Anschluss an die Begutachtung die Möglichkeit bekommen, ihren Standpunkt darzulegen und die zur Schließung von Abweichungen verlangten Unterlagen nachzureichen. Diese Möglichkeit hat sie auch mehrmals wahrgenommen.
38 cc) Einen Verstoß gegen die formelle Begründungspflicht nach § 39 Abs. 1 VwVfG vermag die Kammer nicht zu erkennen. Danach ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen (Satz 1). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Satz 3). § 39 Abs. 1 VwVfG dient der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und ggf. des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Dem Betroffenen soll hierdurch ermöglicht werden, die Entscheidung der Behörde nachzuvollziehen und sich sachlich mit den Gründen auseinanderzusetzen (vgl. Schoch/Schneider/Schuler-Harms, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 39 Rn. 13). Die Anforderungen an Inhalt und Umfang der Begründung einer Ermessensentscheidung lassen sich dabei nicht allgemein festlegen. Sie richten sich vielmehr nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets sowie nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1965 – II C 3.63 –, BVerwGE 22, 215-221).
39 Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständliche Bescheid. In diesem ist der wesentliche Sachverhalt, den die Antragsgegnerin zugrunde legt, chronologisch dargestellt. Die Abweichungen werden nummeriert und den einzelnen Begutachtungsphasen zugeordnet. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich aus dem Bescheid hinreichend deutlich, in welcher Beziehung die Abweichungen AB 3, 5, 7, 8, 9, und 10 zu den mit K1–K7 bezeichneten Abweichungen stehen. Sie werden auf Seite 2 des Bescheides der Abweichung 1 von 7 zugeordnet. Auf Seite 3 wird die Abweichung 1 final als K1 dargestellt und in der Tabelle kommentiert. Der Einwand der Antragstellerin, es sei für sie nicht feststellbar, welchen Sachverhalt die Antragsgegnerin zum Anlass nehme, die Akkreditierung der Antragstellerin auszusetzen und was konkret der Antragstellerin vorgeworfen werde, verfängt nicht. Sowohl den Schriftsätzen der Antragstellerin als auch den Verwaltungsvorgängen ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin genau wusste, um welche Abweichungen es sich handelt. Die Abweichungsberichte, welche die jeweiligen Abweichungen ausführlich benennen, hat die Antragstellerin ausweislich der Verwaltungsvorgänge unterschrieben und zur Kenntnis genommen. Sie hat auch im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrmals und umfangreich Stellung genommen, um die offenen Abweichungen zu schließen. Die konkreten Tatsachen, auf welche die Antragsgegnerin ihre Entscheidung stützt, werden in dem Bescheid benannt und mit der finalen Rückmeldung des jeweiligen Gutachters auf die letzte Einreichung der Antragstellerin normbezogen kommentiert. Aus dem Bescheid sind auch die bei Ausübung des Ermessens angestellten Erwägungen erkennbar. Die Antragsgegnerin hat hinreichend und einzelfallbezogen dargelegt, aus welchen Gründen die Aussetzung als milderes Mittel im Vergleich zu einer Zurückziehung der Akkreditierung im konkreten Fall in Betracht kommt.
40 c) Der Bescheid ist – bei der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung – materiell rechtmäßig. Er ist hinreichend bestimmt i. S. v. § 37 Abs. 1 VwVfG (hierzu aa)). Die Antragstellerin verfügt auch nicht mehr über die Kompetenz, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen (hierzu bb)). Ermessensfehler der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich (hierzu cc)). Schließlich ist der Entzug der Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditierungssymbols nicht zu beanstanden (hierzu dd)).
41 aa) Der streitgegenständliche Bescheid vom 31. Juli 2025 ist hinreichend bestimmt i. S. v. § 37 Abs. 1 VwVfG. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Der Inhalt der Regelung, ggf. im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, muss so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2025 – 6 C 3.24 –, juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 4 ME 71/25 –, juris Rn. 17). Hiervon ausgehend bestehen an der hinreichenden Erkennbarkeit des Regelungsgehalts des Bescheides keine Zweifel. Die Antragstellerin kann unschwer erkennen, was von ihr verlangt wird. Der Tenor der behördlichen Entscheidung ist klar und aus sich heraus verständlich formuliert. Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, die Antragsgegnerin müsse sich im Einzelnen mit den Ergebnisbewertungen des Herrn M.... und mit den Stellungnahmen der Antragstellerin befassen, handelt es sich um die Frage der (bereits oben unter 2. b) cc) erörterten) Begründungspflicht und nicht um die Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsaktes.
42 bb) Die Antragstellerin verfügt nicht mehr über die Kompetenz, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen.
43 (1) Ob der Antragsgegnerin bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Kompetenz der akkreditierten Stelle i.S.v. Art. 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 765/2008 ein Beurteilungsspielraum zusteht, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden (vgl. nur VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2024 – 4 K 128/23 –, juris Rn. 37 m.w.N.). Denn auch bei Zugrundelegung der rechtsschutzintensiven Auffassung der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit bleibt dem Antrag der Erfolg versagt. Der Begriff der Kompetenz ist hierbei nicht als Vorhandensein von Fähigkeiten oder Expertise wie im allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen. Es handelt sich vielmehr um einen autonom auszulegenden Rechtsbegriff (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2024 – 4 K 128/23 –, juris Rn. 36). Der Maßstab für die zu fordernde Kompetenz sind im Akkreditierungsrecht die harmonisierten Normen i. S. v. Art. 2 Nr. 9 VO (EG) Nr. 765/2008, für welche die jeweilige KBS akkreditiert ist. Dieses Verständnis wird von der harmonisierten Norm DIN 17011 gestützt, die die Anforderungen an Akkreditierungsstellen festlegt, nach welchen die KBS zu akkreditieren sind. Dort ist in Ziff. 7.6.4 geregelt, dass die Kompetenz der KBS anhand von deren Konformität mit den Akkreditierungsanforderungen zu ermitteln ist.
44 (2) Die Antragstellerin dürfte gegen wesentliche Bestimmungen der für sie einschlägigen DIN verstoßen haben. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Kompetenz, also für das normkonforme Handeln, liegt bei der Antragstellerin. Denn auch im Akkreditierungsprozess sowie danach im Rahmen der regelmäßigen Überwachung durch die Antragsgegnerin obliegt es der Antragstellerin nachzuweisen, dass sie über die notwendige Kompetenz verfügt (vgl. Bloehs/Frank/Frank, 1. Aufl. 2015, VO (EG) 765/2008 Art. 5 Rn. 26). Die Schließung der offenen Abweichungen hat die Antragstellerin vorliegend nicht nachvollziehbar dargelegt.
45 (a) Dies gilt insbesondere für den Abweichungsbericht Nr. 3, der einen Verstoß gegen Ziff. 7 der DIN 17021 (Anforderungen an Ressourcen) feststellt. Nach Ziff. 7.1.2 muss die Zertifizierungsstelle über einen Prozess zur Ermittlung der Kompetenzkriterien für das am Management und an der Durchführung von Audits und anderen Zertifizierungstätigkeiten beteiligte Personal verfügen. Die Kompetenzkriterien müssen unter Berücksichtigung der Anforderungen aller Normen oder Spezifikationen zu den einzelnen Arten von Managementsystemen für jeden technischen Bereich und für jede Funktion im Zertifizierungsprozess ermittelt werden. Ergebnis dieses Prozesses müssen die dokumentierten Kriterien für das Wissen und die Fertigkeiten sein, die erforderlich sind, um Auditierungs- und Zertifizierungsaufgaben wirksam und mit den beabsichtigten Ergebnissen ausführen zu können. Nach Ziff. 7.2.9 der Norm muss die Zertifizierungsstelle einen dokumentierten Prozess zur Überwachung der Kompetenz und der Leistung aller einbezogenen Personen haben. Insbesondere muss die Zertifizierungsstelle die Kompetenz ihres Personals bezüglich dessen Leistungsfähigkeit bewerten und dokumentieren, um Schulungsbedarf zu erkennen.
46 Die Praxis der Antragstellerin steht mit diesen Anforderungen nicht im Einklang. Der Gutachter M.... hat in seinem Abweichungsbericht Nr. 3 festgestellt, dass hinsichtlich der Auditoren I.... , G.... und M.... keine ausreichenden und belastbaren objektiven Qualifikationsnachweise vorlägen, die rechtfertigten, dass die genannten Auditoren in den eingesetzten Bereichen auditieren könnten. Zwar hat die Antragstellerin sowohl im Verwaltungs- als auch im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes umfangreiche Tabellen vorgelegt, die eine Übersicht über die bislang ausgeübten Tätigkeiten und die berufliche Erfahrung der drei Auditoren beinhalten. Sie ersetzten jedoch keine objektiven Nachweise, welche die Qualifikation oder das aktuelle Wissen in den jeweiligen Scopes bescheinigen. Dies gilt zunächst für die Berufung des Herrn M.... für den Scope 38/1 (med). Die von der I.... -Landesschule Baden-Württemberg ausgestellte Bestätigung über eine hauptberufliche Tätigkeit des Herrn M.... als Rettungsassistent und als Dozent bei der Ausbildung von Rettungsassistenten ist für die Feststellung der Kompetenz im Bereich Qualitätsmanagementsysteme 38/1 (med) – Medizinische Dienstleistungen – nicht aussagekräftig. Sie besagt lediglich, dass Herr M.... sich in die Ausbildung von Rettungssanitätern einbringt. Auch die in der Bestätigung aufgeführte Tätigkeit als „Stabsstelle QM“ seit 2009 weist nicht objektiv nach, dass Herr M.... das erforderliche Wissen für eine Zertifizierung im Scope 38/1 (med) hat. Dies gilt auch für den Auditor Herrn I.... . Der Kompetenznachweis ist insbesondere nicht dadurch erfüllt, dass Herr I.... in der Vergangenheit als Begutachter durch die Antragsgegnerin eingesetzt worden ist. Nach unbestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin ist Herr I.... von ihr zuletzt im Jahr 2015 als Gutachter beauftragt worden. Danach ist er weder beauftragt worden noch hat er an den erforderlichen regelmäßigen Schulungen und Fortbildungen im Auftrag der Antragsgegnerin teilgenommen. Für die Qualifikation von Herrn I.... im Bereich 38 rett hat die Antragstellerin einzig eine Teilnahmeurkunde an einer 32-stündigen Fortbildung „Grundlagen des Rettungsdienstes“ vom 12. Oktober 2020 nachgewiesen. Diese Ausbildung hat der fachkundige Begutachter vor dem Hintergrund der dort behandelten Themen als nicht ausreichend bewertet. Auch die Qualifikationen von Herrn G.... sind nicht ausreichend dokumentiert und nachgewiesen. Eine Liste mit (Beratungs-)projekten, die das Unternehmen von Herrn G.... durchgeführt hat, weist die Qualifikationen für den Scope 38 rett nicht nach.
47 Die Antragstellerin kann schließlich nicht mit dem Einwand durchdringen, dass die Auditoren bereits seit vielen Jahren für sie tätig sind und dies von der Antragsgegnerin noch nie beanstandet worden sei. Denn die Normkonformität muss im Zeitpunkt der jeweiligen Begutachtung belegbar erfüllt sein. Auf die früheren Begutachtungen, die nur stichpunktartig erfolgen und deren Umfang und Schwerpunkt sich demnach von der letzten Begutachtung unterschieden haben, kommt es nicht an. Anders als die Antragstellerin meint, behauptet die Antragsgegnerin gerade nicht, dass die drei näher benannten Auditoren nicht über eine ausreichende Qualifikation verfügen. Die Abweichung Nr. 3 beruht vielmehr darauf, dass die Antragstellerin objektive Nachweise für die Kompetenz der Auditoren nicht vorgelegt bzw. nicht nachvollziehbar dokumentiert hat. Soweit die Antragstellerin anführt, dass die genannten Auditoren seit Jahren für andere KSB tätig seien, so ist diese Behauptung nicht als Nachweis der Kompetenz geeignet. Denn dies entbindet die Antragstellerin nicht von der eigenen normgerechten Kompetenzfeststellung. Da die Feststellung und Überwachung der Kompetenz der Auditoren für das Zertifizierungsergebnis grundlegend sind, hat der Gutachter diese Abweichung zu Recht als kritisch bewertet.
48 (b) Des Weiteren ergibt sich die fehlende Kompetenz aus dem Abweichungsbericht Nr.4, der einen Verstoß gegen Ziff. 9.1.2 DIN 17021 i. V. m. IAF MD1:2023 (IAF MD1) feststellt. Diese Ziffer regelt im Einzelnen die Antragsprüfung durch eine Zertifizierungsstelle. Nach Ziff. 9.1.2 muss die Zertifizierungsstelle eine Prüfung des Antrags sowie zusätzlicher Informationen für die Zertifizierung durchführen. Diese Anforderung hat die Antragstellerin ausweislich des Abweichungsberichts Nr. 4 nicht erfüllt. Der Begutachter stellt darin unter anderem fest, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Antragsprüfung des Kunden R.... das Vorliegen einer Multi-Site-Konstellation nicht hinreichend geprüft hat. Es haben keine belastbaren Nachweise vorgelegen, dass die Antragstellerin relevante Informationen des Kunden so eingeholt, geprüft und auf Basis ihrer Entscheidungsregeln entschieden hat, dass der Kunde die Anforderungen einer Multi-Site-Zertifizierung erfüllt. Der Gutachter bemängelt das Fehlen von Unterlagen, wie zum Beispiel das Procedere der Qualitätsmanagementpolitik, Ziele, Überwachung und Steuerung der internen Audits. Auch die Auditberichte vom 2. Oktober und 1. November 2023 haben nicht alle notwendigen und relevanten Merkmale aufgewiesen, dass eine Multi-Site vollständig bzw. den Norm- und Regelanforderungen entsprechend auditiert wurde. Als erwartete Sofortmaßnahme wurde die Überprüfung sämtlicher Multi-Site durch die Antragstellerin angeordnet. Ferner ist gem. Ziff. 7.6.8 der DIN 17011 hinsichtlich jeder Abweichung eine Analyse über das Ausmaß und den Grund zur Verfügung zu stellen.
49 Weder die eingereichten Korrekturmaßnahmen noch die Ursachenanalyse sind ausreichend, um die offene Abweichung zu schließen. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung der fachkundigen Einschätzung des Begutachters an. Die Antragstellerin wiederholt lediglich ihre bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente ohne sich substanziell mit den Beanstandungen des Gutachters auseinanderzusetzten. Sie werden von ihr schlicht als unverständlich dargestellt, ohne die fachliche Begründung substantiiert zu entkräften. Sie legt auch keine neuen Nachweise vor, welche die Schließung der Abweichung Nr. 4 rechtfertigen würden. Soweit die Antragstellerin auf die langjährige Geschäftsbeziehung zu dem Kunden hinweist, so entbindet dies nicht von einer normgerechten und vollständigen Antragsprüfung und deren Dokumentierung (vgl. Vorwort Ziff. 7 IAF MD1). Auch die juristischen Ausführungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse von R.... in der Anlage 43 führen nicht zur Schließung der Abweichung. Wie aus IAF MD1 Ziffer 3.3 ersichtlich, kommt es bei der Frage der Eignung für eine Multi-Standort-Zertifizierung nicht allein auf Eigentums- oder Gesellschaftsverhältnisse, sondern maßgeblich darauf an, ob die Organisation ein einziges Managementsystem hat. Eine schriftliche Bestätigung des Unternehmensinhabers, wie mit den Anlagen A 11 und A 47 der Antragsschrift eingereicht, entbindet die Antragstellerin gleichermaßen nicht von der eigenen Prüfungsplicht. Die offene Abweichung beruht, anders als die Antragstellerin meint, nicht darauf, dass eine Multi-Site-Konstellation tatsächlich nicht gegeben ist, sondern auf fehlenden Nachweisen einer vollständigen regelkonformen Antragsprüfung. Auch die in den Anlagen 41a und b dargestellten Korrekturmaßnahmen vom 11. Oktober 2024 sind nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend. Bereits die Ursachenanalyse erfolgt nur sehr oberflächlich und erschöpft sich in einer allgemeinen Feststellung, dass bisherige Verfahren nicht ausreichend gewesen seien und nicht vollumfänglich den Forderungen der MD1 entsprochen hätten. Unter einer Korrekturmaßnahme versteht die Antragstellerin Folgendes: „Eventuell zutreffende Konstellationen wurden begutachtet. Soweit Dokumente unvollständig waren, wurden diese nachgefordert. Ohne der endgültigen Bewertung vorgreifen zu wollen, erscheinen die derzeit als solche geführten Mandate zutreffend“. Diese pauschalen Mitteilungen ohne substanziellen Nachweis reichen nicht aus, um die offene Abweichung zu schließen. Die nachfolgende aus der Anlage 48 ersichtliche Einreichung nimmt bereits keine Stellung zu der Problematik der Multi-Site-Zertifizierung. Die Einstufung der Abweichung als kritisch ist nicht zu beanstanden. Denn es ist offensichtlich, dass eine nicht ausreichende Antragsprüfung zu einem falschen Ergebnis der Konformitätsbewertung führen kann.
50 (c) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob auch die weiteren fünf Abweichungen vorliegen oder ggf. geschlossen werden konnten. Denn bereits durch die Nichtkonformität mit den Anforderungen in Ziffern 9.1.2 DIN 17021 i. V. m. IAF MD1 sowie 7.1.2 und 7.2.9 der DIN 17021 fehlt es der Antragstellerin an der Kompetenz, Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen. Die beiden Abweichungen summieren sich bereits quantitativ und qualitativ auf ein Maß, welches bei der nur möglichen überschlägigen Bewertung Zweifel an der fortbestehenden Kompetenz der Antragstellerin aufwirft.
51 (d) Selbst wenn der Antragsgegnerin bei der Bewertung der Kompetenz der Antragstellerin ein Beurteilungsspielraum zukommen sollte, änderte dies nichts an der rechtlichen Bewertung. Die gerichtliche Überprüfung wäre in diesem Fall darauf beschränkt, ob die Antragsgegnerin von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 1 WB 21/16 –, juris Rn. 27; VG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 4 L 453.18 –, juris Rn. 37). Für das Vorliegen eines solchen Fehlers ist hier nichts ersichtlich. Erkennbar hat die Antragsgegnerin einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, den sie über den Begutachter ermittelt hat. Sie hat bei dessen Bewertung auch den richtigen rechtlichen Rahmen angewendet. Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Antragsgegnerin übersehen habe, dass die Abweichungen geschlossen worden seien und dass eingereichte Korrekturmaßnahmen nicht berücksichtigt worden seien, verfängt das nicht. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge haben sich die Begutachter mit allen Einreichungen der Antragstellerin eingehend befasst und diese bewertet. Sie ziehen daraus nur andere Schlüsse als die Antragstellerin.
52 cc) Die Maßnahme ist auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Nach Art. 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 765/2008 trifft die nationale Akkreditierungsstelle bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen, um die Akkreditierungsurkunde einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen. Die Antragsgegnerin ist bereits nach dem klaren Wortlaut der Norm bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen verpflichtet zu handeln. Ein Entschließungsermessen steht ihr nicht zu. Lediglich bei der Bestimmung des richtigen Mittels hat die Antragsgegnerin ein Auswahlermessen. Unschädlich ist, dass die Aussetzung einer erteilten Akkreditierung weder im Verwaltungsverfahrensgesetz eine allgemeine Grundlage findet noch spezialgesetzlich im Gesetz über die Akkreditierungsstelle vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. BGBL Jahr 2009 I Seite 2625) - AkkStelleG - näher geregelt ist. Art. 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 765/2008 geht als unmittelbar geltendes Unionsrecht nach Art. 288 UAbs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dem nationalen Verwaltungsverfahrensgesetz vor (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 4 L 453.18 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Die Aussetzung ist eine Maßnahme eigener Art, die in Ziff. 3.18 der technischen Norm DIN 17011 definiert ist als „zeitweise Beschränkung der Akkreditierung, entweder völlig oder für einen Teil des Geltungsbereichs der Akkreditierung“. Die Ermessensausübung ist, soweit das Gericht diese kontrollieren kann (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war sich ihres Ermessens bewusst und hat es vorliegend vollständig sowie zweckentsprechend ausgeübt. Die von der Antragsgegnerin gewählte Rechtsfolge – die Aussetzung der Akkreditierung – hält sich innerhalb der von der Ermächtigungsnorm gezogenen Grenzen. Auch unter Berücksichtigung der Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 15 und 16 der Grundrechtcharta der Europäischen Union (GRC) ist nicht erkennbar, dass das Vorgehen der Antragsgegnerin unverhältnismäßig wäre, da es der Antragstellerin ohne weiteres möglich ist, die Akkreditierung zurückzuerlangen, wenn sie innerhalb von 12 Monaten nachweist, dass sie die Ursachen, die zu der Maßnahme geführt haben, behoben hat und dass sie nunmehr normkonform arbeitet. Es handelt sich daher gerade nicht um einen Widerruf oder eine Rücknahme einer erfolgten Akkreditierung mit der Folge, dass die Antragstellerin im Anschluss eine Neuakkreditierung beantragen müsste. Ein milderes Mittel – die Einschränkung der Akkreditierungsurkunde – kommt hier nicht in Betracht. Denn jedenfalls die hier geprüften offenen Abweichungen wie die Ermittlung der Kompetenz von Auditoren und die unzureichende Antragsprüfung betreffen grundlegende Anforderungen an Prozesse und Ressourcen, die sich auf den gesamten Bereich der Akkreditierung erstrecken. Es war zudem besonders zu berücksichtigen, dass einige Abweichungen bereits seit April 2023 bestanden haben und trotz mehrfacher Versuche nicht geschlossen werden konnten. Dies gilt jedenfalls für die hier geprüften Abweichung NC 7 G.... (K4) und NC 5 und 8 G.... (K3).
53 dd) Soweit die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid zudem unter Ziffer II. die Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditierungssymbols für die Zeit der vorläufigen Aussetzung entzogen und die Antragstellerin aufgefordert hat, die Symbole aus allen von ihr genutzten Medien zu entfernen, beruht dies auf Art. 5 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. § 4 Abs. 3 der Akkreditierungsstellensymbolverordnung und ist nicht zu beanstanden.
54 3. Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Dies ergibt sich insbesondere aus der Sicherstellung der praktischen Wirksamkeit des europaweiten Akkreditierungssystems nach der VO (EG) Nr. 765/2008. Deren Ziel besteht nach dem ersten Erwägungsgrund unter anderem darin sicherzustellen,
55 dass Produkte, die in den Genuss des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft gelangen, Anforderungen für ein hohes Niveau in Bezug auf den Schutz öffentlicher Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz und Sicherheit erfüllen, während gleichzeitig gewährleistet wird, dass der freie Warenverkehr nicht über das nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft oder anderen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zulässige Maß hinaus eingeschränkt wird.
56 Die europaweite Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat erfolgten Akkreditierung setzt ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen in die Integrität des Akkreditierungssystems voraus. Im Erwägungsgrund 13 heißt es:
57 Ein Akkreditierungssystem, das durch Verweis auf verbindliche Regelungen funktioniert, hilft, das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen und folglich auch in die von ihnen ausgestellten Bescheinigungen und Prüfberichte zu stärken (…).
58 Stellt eine Akkreditierungsstelle fest, dass eine KBS nicht mehr über die gebotene Kompetenz verfügt und daher die Akkreditierung auszusetzen ist, könnte es dieses Vertrauen gefährden, wenn eine Akkreditierung für die Dauer eines gegebenenfalls mehrjährigen Klageverfahrens bestehen bliebe. Hierfür kommt es auch nicht auf den Nachweis einer konkreten Gefährdung an. Eine Akkreditierung in dem hier maßgeblichen Umfang bei möglicherweise fehlender fachlicher Kompetenz dafür begründet zumindest eine abstrakte Gefährdung. Angesichts des gesteigerten europaweiten Vertrauens an die Qualität der Zertifikate einer akkreditierten KBS, ist es dem Markt daher nicht zuzumuten, dass die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch weiterhin akkreditierte Zertifikate ausstellt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin für einen so sensiblen Bereich wie das Gesundheitswesen (Medizinische Dienste, Rettungswesen) akkreditiert ist. Dieser ist zum einen auf ein besonderes Vertrauen der Bevölkerung angewiesen. Zum anderen sind Störungen in diesem Bereich geeignet, erheblichen Schaden hervorzurufen.
59 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat die Angabe der Antragstellerin, einen jährlichen Gewinn von 26.000 Euro zu erwirtschaften, zugrunde gelegt und den Betrag wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens halbiert.
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