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21 K 156.25•VG Berlin 21. Kammer, 2026-05-06, 21 K 156.25
21 K 156.25Tribunale amministrativo / Chamber 216 mag 2026
1. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld nach § 21 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) dürfte auch dann anzunehmen sein, wenn ein alleinerziehender Elternteil keinen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) stellt, obwohl das möglich und zumutbar ist, oder einen solchen Antrag stellt, aber nur deshalb keinen Anspruch auf die Gewährung von Unterhaltsvorschuss hat, weil er sich in direkter Anwendung des § 1 Abs. 3 Alt. 2 oder Alt. 3 UVG weigert, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils nicht mitwirkt. (Rn.20) 2. Ein Fall missbräuchlicher Inanspruchnahme nach § 21 Nr. 3 WoGG liegt dann nicht vor, wenn das im Haushalt lebende Kind der antragstellenden Person deshalb von vornherein weder einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch noch einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG hat, weil es mithilfe eine heterologen anonymen Samenspende gezeugt worden ist. Es fehlt in dieser Konstellation an einem wohngeldrechtlich vorwerfbaren sozialwidrigen Verhalten, weil die heterologe anonyme Samenspende unter bestimmten Bedingungen ein vom Gesetzgeber ausdrücklich akzeptiertes Verhalten ist und schon deshalb als sozialadäquat und gerade nicht missbräuchlich zu qualifizieren ist. (Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2026-05-06
Aktenzeichen: 21 K 156.25
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0506.21K156.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 21 Nr 3 WoGG, § 1 Abs 3 UVG, § 1 Abs 3 Alt 3 UhVorschG, § 1 Abs 3 Alt 2 UhVorschG, § 1 Abs 1 UhVorschG
Der Bescheid des Bezirksamts X ... von Berlin vom 8. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2025 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2024 Wohngeld in Höhe von monatlich 273,00 Euro zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Wohngeld.
2 Sie beantragte am 8. Januar 2024 beim Bezirksamt X ... von Berlin (im Folgenden nur: Bezirksamt) die Bewilligung von Wohngeld für die von ihr gemietete und bewohnte Wohnung im K ... Berlin. Die Klägerin erklärte mit ihrem Antrag, dass sie die Wohnung zusammen mit ihrem Sohn O ... , geboren am 6 ... , bewohne, für den sie Kindergeld erhalte, der aber keine Unterhaltsansprüche habe. Sie gab ergänzend an, dass das Kind mithilfe einer anonymen Samenspende gezeugt worden sei. Zur Miethöhe erklärte die Klägerin, dass sie monatlich eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 9 ... und eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 6 ... leiste. Sie erhalte Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz in Höhe von monatlich 6 ... Euro bis voraussichtlich 8 ... .
3 Nachdem das Bezirksamt sie dazu aufgefordert hatte, beantragte die Klägerin die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen. Diesen Antrag lehnte die zuständige Unterhaltsvorschussstelle mit Bescheid vom 18. Januar 2024 ab und begründete dies damit, dass ein Unterhaltsvorschussanspruch bei anonymer Samenspende nicht bestehe.
4 Die Klägerin zog am 25. März 2024 nach Z ... um.
5 Mit Bescheid vom 8. Mai 2024 lehnte das Bezirksamt die Bewilligung von Wohngeld an die Klägerin mit der Begründung ab, dass die Inanspruchnahme nach § 21 Nr. 3 WoGG missbräuchlich sei. Zur Begründung führte es weiter aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen habe, weil sie keine Angaben zum Kindesvater machen könne und durch die anonyme Samenspende billigend in Kauf genommen habe, dass es keinen weiteren zum Barunterhalt Verpflichteten gebe. Daher könne auch Wohngeld nicht gewährt werden, weil sie sich in einer bewusst herbeigeführten Lebenssituation befinde, die Unterhaltsansprüche gegenüber einem weiteren Elternteil im Vorfeld ausgeschlossen habe. Damit liege der Tatbestand der missbräuchlichen Inanspruchnahme vor. Gegen den ablehnenden Bescheid erhob die Klägerin unter dem 28. Mai 2024 Widerspruch mit der Begründung, dass die Ablehnung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und das Antidiskriminierungsgesetz verstoße. Sie werde als „Solo-Mama“ gegenüber traditionellen Familienformen schlechter gestellt. Die Samenspende sei auch nicht wohngeldrechtlich motiviert gewesen. Dass Elternteile wegen Missbräuchlichkeit von der Leistung von Wohngeld ausgeschlossen seien, wenn ihnen bzw. ihren Kindern aufgrund fehlender Mitwirkung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz kein Unterhaltsvorschuss gewährt werde, könne nicht auf Elternteile übertragen werden, die lediglich deshalb keinen Unterhaltsvorschuss erhielten, weil ihr Kind mithilfe einer anonymen heterologen Samenspende gezeugt worden sei. Denn hier komme der Ausschlussgrund nach § 1 Abs. 3 UVG nur analog zur Anwendung.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2025 wies das Bezirksamt den Widerspruch der Klägerin zurück und führte begründend aus, dass eine missbräuchliche Inanspruchnahme nach § 21 Nr. 3 WoGG auch dann gegeben sei, wenn im Einzelfall die Gewährung von Wohngeld dem Zweck des Gesetzes widerspreche. Hierzu zähle auch eine unterlassene Einkommenserhöhung wegen nicht geltend gemachter Unterhaltsansprüche. Bei einer anonymen Samenspende liege eine bewusst herbeigeführte Lebenssituation vor, die Unterhaltsansprüche gegenüber einem weiteren Elternteil im Vorfeld ausschließe. Eine wohngeldrechtliche Unterstützung für die Betroffenen entspräche nicht der Intention des Wohngeldgesetzes.
7 Mit ihrer am 14. März 2025 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
8 Die Klägerin beantragt,
9 den Bescheid des Bezirksamts X ... von Berlin vom 8. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Wohngeld für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2024 zu bewilligen.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Er trägt vor, dass eine wohngeldrechtliche Unterstützung aufgrund einer bewusst herbeigeführten Lebenssituation, die Unterhaltsansprüche gegenüber einem weiteren Elternteil bzw. Unterhaltsvorschussleistungen im Vorfeld vollständig ausschließe, nicht der Intention des Gesetzes entspräche und damit als missbräuchlich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG zu betrachten sei.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
14 Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2024 hat und der angefochtene Bescheid des Bezirksamts X ... von Berlin vom 8. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 15. Februar 2025 rechtswidrig ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
15 Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), hier maßgeblich zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2024 geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408). Danach wird das Wohngeld bei einem zur Miete wohnenden Antragsteller zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zur Miete geleistet. Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt insbesondere von der Zahl der Haushaltsmitglieder (§§ 5 ff. WoGG), der berücksichtigungsfähigen Miete (§§ 9 ff. WoGG), dem Gesamteinkommen des Wohngeldberechtigten sowie seiner berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder (§§ 13 und 14 WoGG) und dem Vorliegen von Ausschlussgründen (§ 21 WoGG) ab.
16 Danach steht der Klägerin vom 1. Januar bis 31. März 2024 ein Anspruch auf das begehrte Wohngeld in Höhe von monatlich 273,00 Euro zu, weil der Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 WoGG nicht erfüllt ist (dazu unten unter I.) und die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (II.).
17 I. Nach § 21 Nr. 3 WoGG besteht ein Anspruch auf Wohngeld nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Für diese Feststellung ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, denn nach § 24 Abs. 2 Satz 2 WoGG sind der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zugrunde zu legen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012 – OVG 6 B 4.11 – juris, Rn. 12).
18 Das Wohngeldgesetz enthält, wie die Kammer mit Urteil vom 10. Dezember 2013 – VG 21 K 118.13 – näher ausgeführt hat (juris, Rn. 13 ff.), keine Legaldefinition des Begriffs „missbräuchlich“. Mit dem Missbrauchstatbestand wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Wohngeld nicht gewährt wird, wenn besonders vorteilhafte, nach den Regeln über die Einkommensermittlung noch nicht erfasste vermögenswerte Rechtspositionen oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen vorliegen (vgl. BT-Drs. 8/3903, S. 83 in der Begründung zur Neufassung des damaligen § 18 Abs. 3 WoGG durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes). Die Regelung bezweckt, sicherzustellen, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt wird, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass staatliche Leistungen dann nicht gewährt werden sollen, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahmen- und der Ausgabenseite her so gestalten kann, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermag, und wenn es – objektiv betrachtet – keine unbillige Härte darstellt, ihn darauf zu verweisen. Auch unter Geltung des Sozialstaatsprinzips muss vom Einzelnen gefordert werden, dass er zur Befriedigung seines Bedarfs nicht sofort die Hilfe durch die Allgemeinheit in Anspruch nimmt. Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch, so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 5 C 21.12 – juris, Rn. 9 f.).
19 Die Gewährung von Wohngeld ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 18 Nr. 6 WoGG a.F. bzw. § 21 Nr. 3 WoGG n.F. ganz oder teilweise auch dann wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme abzulehnen, wenn der Wohngeldantragsteller oder zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder Unterhaltsansprüche nicht geltend machen, obwohl ihnen die Verwirklichung möglich und zumutbar ist, weil die Durchsetzung gute Erfolgsaussichten verspricht (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 5 C 21/12 – juris, Rn. 12, Urteil vom 15. November 1978 – BVerwG 8 C 36/78 – juris, Rn. 15, Urteil vom 30. Mai 1978 – BVerwG VIII C 66.77 – juris, Rn. 21 ff., vgl. auch VG Saarland, Urteile vom 24. Januar 2019 – 3 K 118/17 – juris, Rn. 46, und – 3 K 2411/17 – juris, Rn. 36). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auch in einem solchen Fall der Antragsteller und die mit ihm im Haushalt lebenden Personen ihren angemessenen Wohnbedarf aus objektiver Sicht vorrangig durch Inanspruchnahme der unterhaltspflichtigen Angehörigen sicherstellen können und daher nicht auf die Hilfe der Allgemeinheit angewiesen sind.
20 1. Eine solche Fallkonstellation der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld nach § 21 Nr. 3 WoGG dürfte auch dann anzunehmen sein, wenn ein alleinerziehender Elternteil keinen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes – UVG – stellt, obwohl das möglich und zumutbar ist, oder zwar einen solchen Antrag stellt, aber nur deshalb keinen Anspruch auf die Gewährung von Unterhaltsvorschuss hat, weil er sich in direkter Anwendung des § 1 Abs. 3 Alt. 2 oder Alt. 3 UVG weigert, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils nicht mitwirkt. Das Unterhaltsvorschussgesetz soll nach der gesetzgeberischen Konzeption die finanzielle Belastung des alleinerziehenden Elternteils mildern, indem es ihn für eine Übergangszeit von der Notwendigkeit befreit, den finanziellen Ausfall des anderen Elternteils aufzufangen, weil der andere Elternteil seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz soll ausbleibende Zahlungen der Unterhaltsverpflichteten aus öffentlichen Mitteln übernehmen, um sie sodann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder einzuziehen. Die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich oder erfolgreich ist, soll die Ausnahme bleiben. Bereits die amtliche Kurzbezeichnung des Gesetzes („Unterhaltsvorschussgesetz“) selbst und die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 UVG, wonach es sich bei dem Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz um einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung handelt, verdeutlichen diese Zielsetzung. Bestätigt wird der Gesetzeszweck durch den in § 7 UVG normierten gesetzlichen Forderungsübergang. Danach gehen Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach dem Gesetz gezahlt wird, auf das Land über. Die gesetzgeberische Konzeption, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen, zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern, wird von der Erwartung getragen, dass sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in der Regel so verhält, dass die Unterhaltsvorschussleistung nicht zur Unterhaltsausfallleistung wird (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – BVerwG 5 C 28.12 – juris, Rn. 18 ff., Beschluss vom 22. Juni 2006 – BVerwG 5 B 42.06 – juris, Rn. 4). Diese gesetzgeberische Konzeption würde missbräuchlich umgangen, wenn der alleinerziehende Elternteil es unterlässt, einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss zu stellen oder einen solchen Antrag stellt, aber nicht entsprechend mitwirkt, sich stattdessen auf den Bezug von Wohngeld einrichtet und damit den vom Unterhaltsvorschussgesetz vorgesehenen Forderungsübergang auf den Sozialleistungsträger vereitelt. Dies stellt sich aus Sicht der Kammer als unangemessenes und sozialwidriges Verhalten dar, auch wenn zwischen Unterhaltsvorschussleistungen und Wohngeld keine förmliche Gesetzeskonkurrenz besteht, vgl. § 20 Abs. 2 WoGG (so schon Urteil der Kammer vom 27. November 2020 – VG 21 K 223/20 – EA, S. 4 f.; a.A. VG Gera, Urteil vom 15. Februar 2018 – 6 K 669/16 Ge – juris, Rn. 26 ff., dabei allerdings den wesentlichen Aspekt der Vereitelung eines Forderungsübergangs übersehend).
21 Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Klägerin einen Unterhaltsvorschussantrag gestellt hat, dieser aber in analoger Anwendung von § 1 Abs. 3 UVG abgelehnt wurde.
22 2. Obergerichtlich nicht geklärt ist, ob ein Fall missbräuchlicher Inanspruchnahme nach § 21 Nr. 3 WoGG auch dann vorliegt, wenn das im Haushalt lebende Kind der antragstellenden Person deshalb von vornherein weder einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch noch einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG hat, weil es mithilfe eine heterologen anonymen Samenspende gezeugt worden ist. Bei einer durch heterologe Insemination herbeigeführten Zeugung gibt es keinen barunterhaltspflichtigen weiteren Elternteil und es besteht kein Anspruch auf die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss, wenn aufgrund der Anonymität des Spenders die Feststellung der Vaterschaft von vornherein praktisch ausgeschlossen ist, weil dann der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG analog anzuwenden ist (so schon BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – BVerwG 5 C 28/12 – juris, Rn. 24 ff.; zu neuer Rechtslage nach Erlass des Samenspenderregistergesetzes Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2022 – VG 21 K 14/22 – juris, Rn. 15 ff., bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. August 2023 – OVG 6 B 15/22 – juris, Rn. 15 ff.). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat bereits mit ihrem Wohngeldantrag offengelegt und mittels Unterlagen nachgewiesen, dass der mit ihr im Haushalt lebende Sohn durch eine heterologe anonyme Samenspende gezeugt worden ist. Ihr Antrag auf Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen wurde mit Bescheid vom 18. Januar 2024 in analoger Anwendung von § 1 Abs. 3 UVG abgelehnt.
23 In dieser Konstellation der heterologen anonymen Samenspende kann ein Fall der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld nach § 21 Nr. 3 WoGG nicht angenommen werden. Es fehlt aus Sicht der Kammer an einem wohngeldrechtlich vorwerfbaren sozialwidrigen Verhalten.
24 Die heterologe anonyme Samenspende ist unter bestimmten Bedingungen ein vom Gesetzgeber ausdrücklich akzeptiertes Verhalten, wie dieser durch das Samenspenderregistergesetz verdeutlicht hat. Es ist schon deshalb als sozialadäquat und gerade nicht missbräuchlich zu qualifizieren. Zudem sind die Fälle, in denen der alleinerziehende Elternteil Wohngeld beantragt und zugleich einen Unterhaltsvorschussanspruch vereitelt, weil er seiner Mitwirkungsobliegenheit in direkter Anwendung des § 1 Abs. 3 Alt. 2 und 3 UVG bewusst und gewollt nicht nachkommt, anders zu bewerten als der vorliegende Fall. Denn das Verhalten, an das die Rechtsprechung in Fällen heterologer anonymer Samenspende die Versagung des Unterhaltsvorschussanspruchs knüpft, wird gerade nicht als zu missbilligen oder missbräuchlich eingeordnet, sondern als vorgeburtlich bewusst und gewollt geschaffene Situation, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen Elternteils von vornherein aussichtslos ist und damit die öffentliche Unterhaltsleistung zur Ausfallleistung würde. Insbesondere aus wohngeldrechtlicher Sicht ist dieses Verhalten nicht als unangemessen und sozialwidrig einzuordnen, weil es mit dem Wohngeldbezug in keinem engen Zusammenhang steht. So betont auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Mai 2013, dass die Versagung von Unterhaltsvorschussleistungen bei durch anonyme Samenspende gezeugten Kindern nicht zur Folge hat, dass andere Sozialleistungen ausgeschlossen wären (a.a.O, R. 32).
25 Es ist auch aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht geboten, alleinerziehende Mütter, die ihr Kind nach anonymer Samenspende gebären, vom Wohngeldbezug ebenso auszuschließen wie alleinerziehende Eltern, die aufgrund objektiv vorwerfbaren Verhaltens den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 Alt. 2 oder Alt. 3 UVG in direkter Anwendung verwirklichen. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Die wohngeldrechtliche Ungleichbehandlung von Müttern wie der Klägerin einerseits und alleinerziehenden Elternteilen, die den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 Alt. 2 oder Alt. 3 UVG verwirklichen, andererseits ist sachlich gerechtfertigt und geboten. Denn Müttern, deren Kind durch heterologe anonyme Samenspende gezeugt wurde, kann allein ein vorgeburtliches Verhalten zum Vorwurf gemacht werden, das in unmittelbarem Zusammenhang damit steht, dass bei anonymer Samenspende von vornherein kein barunterhaltspflichtiger weiterer Elternteil existiert. Im Gegensatz dazu knüpft der Vorwurf der Sozialwidrigkeit bei Elternteilen, die in direkter Anwendung ihren Mitwirkungspflichten nach § 1 Abs. 3 UVG nicht nachkommen, aber regelmäßig daran an, dass die geforderte Mitwirkungshandlung zeitlich deutlich später, nämlich frühestens nach der Zeugung, oft auch nach der Geburt in vorwerfbarer Weise unterlassen wurde, obwohl sie möglich und zumutbar war.
26 II. Die Klägerin erfüllt auch die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2024. Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 WoGG) – der Klägerin und ihrem Sohn – sind monatliche Wohnkosten gemäß §§ 9 Abs. 1, Abs. 2, 11 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 6 WoGG in Höhe von 715,73 Euro anzusetzen. Das zu berücksichtigende jährliche Gesamteinkommen der Haushaltsgemeinschaft nach § 13 Abs. 1 WoGG beträgt insgesamt 16.680,00 Euro und monatlich nach § 13 Abs. 2 WoGG 1.390,00 Euro. Denn lediglich die Klägerin bezog im maßgeblichen Zeitraum Einkommen in Form des Elterngeldes in Höhe von monatlich 1.800,00 Euro, wobei gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG i.V.m. § 10 Abs. 1 des Bundeselterngeldgesetzes 300,00 Euro monatlich unberücksichtigt bleiben. Gemäß § 17 Nr. 3 WoGG ist davon ein Freibetrag in Höhe von 1.320,00 Euro abzuziehen.
27 Die Höhe des der Klägerin zu gewährenden Wohngelds richtet sich nach § 19 WoGG. Danach errechnet sich ein monatlicher Wohngeldanspruch in Höhe von 273,00 Euro.
28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
29 Die Berufung war hier nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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